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Findok · Richtlinien

VB-0310

2.3. Einfuhrstellen

überholte Fassung (bis 14.01.2011)RichtlinieBMF-010311/0006-IV/8/2010gilt ab 01.07.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 14.01.2011.

Wortlaut laut Findok

2.3. Einfuhrstellen (1) Die unter Abschnitt 1 fallenden Waren dürfen nur bei den nachstehend angeführten Einfuhrstellen zu den im Abschnitt 2.1. Abs. 1 genannten Zollverfahrensarten abgefertigt werden, falls noch keine Konformitätsbescheinigung oder Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist; mit Kontrollbescheinigungeiner solchen Bescheinigung können die Waren bei jeder Zollstelle abgefertigt werden: Zollamt Wien; im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Nickelsdorf und Flughafen Wien; Zollamt Linz Wels; im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und Spielfeld; Zollamt Salzburg; im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall; im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: Zollstellen Feldkirch/Straße, Tisis, Wolfurt Straße/Bahn und Höchst. (2) Die Einfuhrkontrolle bei den im Abs. 1 angeführten Einfuhrstellen ist durch die Zollämter vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG i.V.m. § 1 ZollR-DV 2004). (3) Zur Abfertigung nicht zuständige Zollämter haben die Annahme der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung und auf die Unzuständigkeit abzulehnen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0006-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
3, 4, 5 (geltend: 18)
Gültig
01.07.2009 bis 14.01.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF