Findok · Richtlinien
VB-0310
2.3. Einfuhrstellen
überholte Fassung (bis 31.12.2020)RichtlinieBMF-010311/0018-IV/8/2017gilt ab 15.01.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2011 bis 31.12.2020.
Wortlaut laut Findok
2.3. Einfuhrstellen
(1) Die unterin Abschnitt 11.1. bis 1.6. fallendengenannten Waren dürfen nur bei den nachstehend angeführtenzugelassenen Einfuhrstellen zu den imzum zollrechtlich freien Abschnitt 2.1. Abs. 1 genannten Zollverfahrensarten Verkehr abgefertigt werden werden. Gemäß § 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung, falls noch keine Konformitätsbescheinigung oder sind grundsätzlich alle Zollämter (einschließlich aller zugeordneter Zollstellen Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist; mit einer solchen Bescheinigung können die Waren bei jeder ) als Einfuhrstellen zur Durchführung von Vermarktungsnormenkontrollen zugelassen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, die Durchführung der Einfuhrkontrollen auf einzelne, dem zuständigen Zollamt zugeordnete Zollstelle abgefertigt werdenn gemäß § 11 Abs. 3 der AVOG 2010 - DV einzuschränken (§ 3 Abs. 3 letzter Satz der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), ergeben sich folgende Einfuhrstellen:
Zollamt Wien;
Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt;
im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Nickelsdorf, Flughafen Wien Güterabfertigung und Flughafen Wien Cargocenter Nord;
Zollamt Klagenfurt Villach;
Zollamt Linz Wels;
im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und SpielfeldZollamt Salzburg;
Zollamt SalzburgGraz;
im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall;
im Bereich des ZollamtesZollamt Feldkirch Wolfurt: Zollstellen Feldkirch/Straße, Tisis, Wolfurt Straße/Bahn und Höchst.
Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern bei der Einfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.
(2) Die Einfuhrkontrolle bei den im Abs. 1 angeführten Einfuhrstellen ist durch die Zollämter vorzunehmen (§ 9besonders geschulte Kontrollorgane der in Abs. 1 ZollR-DG angeführten Zollämter vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG i.V.m. § 1 ZollR-DV 2004).
(3) Zur Abfertigung nicht zuständige Zollämter haben die Annahme der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung und auf die Unzuständigkeit abzulehnen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0018-IV/8/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 18)
- Gültig
- 15.01.2011 bis 31.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF