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Findok · Richtlinien

VB-0310

2.3. Einfuhrstellen

überholte Fassung (bis 03.07.2023)Richtlinie2021-0.870.975gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 03.07.2023.

Wortlaut laut Findok

2.3. Einfuhrstellen (1) Die in Abschnitt 1.1. bis 1.6. genannten Waren dürfen nur bei zugelassenen Einfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. Gemäß § 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung sind grundsätzlich alle Zollämter (Zollstellen einschließlich aller zugeordneter Zollstellen) als Einfuhrstellen zur Durchführung von Vermarktungsnormenkontrollen zugelassen. Im HinblickDie Abfertigung kann auf die MöglichkeitAntrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, die Durchführungsofern bei der Einfuhrkontrollen auf einzelne, dem zuständigen Zollamt zugeordnete Zollstellen gemäßEinfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck § 11 Abs. 3 der AVOG 2010 - DV einzuschränken (dadurch nicht vereitelt§ 3 Abs. 3 letzter Satz der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), ergeben sich folgende Einfuhrstellen: wird. Zollamt Wien; Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt; im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Nickelsdorf, Flughafen Wien Güterabfertigung und Flughafen Wien Cargocenter Nord; Zollamt Klagenfurt Villach; Zollamt Linz Wels; Zollamt Salzburg; Zollamt Graz; im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall; Zollamt Feldkirch Wolfurt. Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern bei der Einfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. (2) Die Einfuhrkontrolle bei den im Abs. 1 angeführten Einfuhrstellen ist durch besonders geschulte Kontrollorgane der in Abs. 1 angeführten ZollämterZollorgane vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG iVm § 1 ZollR-DV 2004). (3) Zur Abfertigung nicht zuständige ZollämterZollstellen haben die Annahme der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung und auf die Unzuständigkeit abzulehnen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.870.975
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
15, 16 (geltend: 18)
Gültig
01.01.2021 bis 03.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF