Findok · Richtlinien
VB-0310
2.3. Einfuhrstellen
geltende FassungRichtlinie2025-0.066.706gilt ab 04.07.2023
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Wortlaut laut Findok
2.3. Einfuhrstellen
(1) Die in Abschnitt 1.1. bis 1.6. genannten Waren dürfen nur bei zugelassenen Einfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. Gemäß § 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung sind grundsätzlich allefolgende Zollstellen als Einfuhrstellen zur Durchführung von Vermarktungsnormenkontrollen zugelassen. Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern bei der Einfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.:
1.Wien,
2.Wien/Post,
3.St. Pölten,
4.Nickelsdorf,
5.Flughafen Wien,
6.Flughafen Wien Güterabfertigung,
7.Graz,
8.Leoben,
9.Spielfeld,
10.Bahnhof Villach-Süd,
11.Wels,
12.Suben,
13.Hall und
14.Wolfurt.
Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten im Nahbereich der vorstehend angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Einfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.
(2) Die Einfuhrkontrolle bei den im Abs. 1 angeführten Einfuhrstellen ist durch besonders geschulte Zollorgane vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG iVm § 1 ZollR-DV 2004).
(3) Zur Abfertigung nicht zuständige Zollstellen haben die Annahme der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung und auf die Unzuständigkeit abzulehnen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.066.706
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 17, 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 04.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF