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Findok · Richtlinien

VB-0310

2.3. Einfuhrstellen

geltende FassungRichtlinie2025-0.066.706gilt ab 04.07.2023

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Wortlaut laut Findok

2.3. Einfuhrstellen (1) Die in Abschnitt 1.1. bis 1.6. genannten Waren dürfen nur bei zugelassenen Einfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. Gemäß § 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung sind grundsätzlich allefolgende Zollstellen als Einfuhrstellen zur Durchführung von Vermarktungsnormenkontrollen zugelassen. Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern bei der Einfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.: 1.Wien, 2.Wien/Post, 3.St. Pölten, 4.Nickelsdorf, 5.Flughafen Wien, 6.Flughafen Wien Güterabfertigung, 7.Graz, 8.Leoben, 9.Spielfeld, 10.Bahnhof Villach-Süd, 11.Wels, 12.Suben, 13.Hall und 14.Wolfurt. Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten im Nahbereich der vorstehend angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Einfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. (2) Die Einfuhrkontrolle bei den im Abs. 1 angeführten Einfuhrstellen ist durch besonders geschulte Zollorgane vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG iVm § 1 ZollR-DV 2004). (3) Zur Abfertigung nicht zuständige Zollstellen haben die Annahme der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung und auf die Unzuständigkeit abzulehnen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.066.706
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
17, 18 (geltend: 18)
Gültig
04.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF