Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2111-W/02
Fremdüblichkeit von Pensionsrückstellungen anlässlich betrieblicher Pensionszusagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2111-W/02vom 20.09.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vermögensmehrungen einer Kapitalgesellschaft zu verstehen, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des
Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen
Ausschüttung stehen (Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, S.
117). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht zu beurteilen, ob die
Gesamtentlohnung der Geschäftsführerin betragsmäßig
angemessen ist, sondern ob die zwischen der Bw. und der
Gesellschafter-Geschäftsführerin vereinbarte Pensionszusage ihre
Wurzeln in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Vertragspartner
findet.
Wenn die Bw. vorbringt, die Gesamtausstattung der
Geschäftsführerentlohnung der Fr. F sei im außerbetrieblichen
Fremdvergleich jedenfalls angemessen, ist abermals darauf hinzuweisen, dass sich
die Frage der Angemessenheit der Gesamtausstattung der
Geschäftsführerentlohnung gar nicht stellt. Bedingt durch die
wirtschaftliche Einheit von Aktivbezug und Pensionszusage sind vorerst diese
beiden auf ihre Fremdüblichkeit hin zu beurteilen, um dann in einem
nächsten Schritt die Angemessenheit der Gesamtausstattung der
Geschäftsführerentlohnung im außerbetrieblichen Fremdvergleich
zu prüfen. Diese weitere Prüfung erübrigt sich, wenn bereits ein
Teil - im vorliegenden Fall die Pensionszusage - dem Fremdvergleich nicht Stand
hält.
Soweit die Bw. die Ansicht vertritt, zwischen der Bw. und
der F-KG liege wirtschaftlich betrachtet ein einheitliches Unternehmen vor, ist
dieser Standpunkt nur insoweit zutreffend, wenn ein Sachverhalt nach dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform
zu beurteilen ist. Gemäß
§ 14 Abs. 7 EStG 1988 können
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, für
Pensionszusagen und direkte Leistungszusagen im Sinne des
Betriebspensionsgesetzes Pensionsrückstellungen bilden. Ohne Zweifel ist
die Bw. ein anderes Steuersubjekt als die F-KG und lässt diese Bestimmung
bei vorliegendem Sachverhalt eben eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht
zu.
Zu den einzelnen Feststellungen der Betriebsprüfung
führte die Bw. zu Pkt. 1 und 5 aus, dass zwischen der Bw. und Fr.
F wirtschaftlich und arbeitsrechtlich kein neues Dienstverhältnis
begründet worden sei. Dieser Einwand ist nicht überzeugend. Der
Dienstvertrag ist ein vertragliches Schuldverhältnis, welches
grundsätzlich als Gesamtheit wechselseitiger Rechte und Pflichten
übertragungsfähig ist. Der Vertragsübernehmer übernimmt
dabei nicht nur die einzelnen Verpflichtungen, sondern tritt auch in alle
Gestaltungsrechte des bisherigen Vertragspartners ein (Koziol/Welser,
Bürgerliches Recht, 12. Aufl., Band II, S. 128). In keinem
der zwölf Punkte des Anstellungsvertrages vom 15. Juni 1992 wird
auf ein Dienstverhältnis hingewiesen, welches übernommen werden soll;
auch beinhaltet der Anstellungsvertrag keinerlei Hinweise, wer der etwaige
Vertragsübernehmer sei. In Pkt. I vorletzter Satz des gegenständlichen
Vertrages wird zwar ein bestehendes Dienstverhältnis zwischen der Bw. und
Fr. F und die Eigenschaft der Dienstnehmerin als Angestellte der Bw.
festgehalten, doch Anhaltspunkte die darauf schließen lassen, eine
Vertragsübernahme sei erfolgt, sind nicht ersichtlich. Der
Anstellungsvertrag regelt nämlich die Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit der zukünftigen Tätigkeit der Fr. F als
Geschäftsführerin der Bw.
Wenn die Bw. ausführt, infolge handelsrechtlicher
Vorschriften obliege die Geschäftsführung dem Komplementär, ist
ihr insofern zuzustimmen, soweit es sich um eine GesmbH & Co KG handelt. Die
Rechtsform der Bw. ist jedoch eine GesmbH.
Wenn sie weiter ausführt, die Überleitung des
Dienstverhältnisses zwischen der F-KG und Fr. F sei zwingend notwendig
gewesen, da eine Übertragung der Geschäftsführung an einen
Nichtgesellschafter nicht zulässig sei, unterliegt sie einem Irrtum. Jede
Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss einen oder mehrere
Geschäftsführer haben, wobei nur physische, handlungsfähige
Personen zu Geschäftsführern bestellt werden können, dass
hingegen Geschäftsführer zwangsläufig Anteilsinhaber einer
Kapitalgesellschaft sein müssen, findet im Gesetz keine Deckung.
Hinsichtlich des VwGH-Erkenntnisses vom
10. April 1997, Zl. 94/15/0210 vertritt die Bw. zu Unrecht die
Meinung, dass der dem Beschwerdefall zugrunde liegende Sachverhalt auf den
vorliegenden Berufungsfall nicht anwendbar sei. Beiden Fällen liegt
nämlich eine Rückstellungsbildung einer Kapitalgesellschaft für
Pensionsansprüche eines geschäftsführenden Gesellschafters zu
Grunde, wobei der Frage der steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage,
nämlich ob diese in der gegebenen Form auch einem gesellschaftsfremden
Geschäftsführer gewährt worden wäre, wesentliche Bedeutung
zukommt.
Soweit die Bw. vorbringt, der VwGH habe die Ansicht der
Behörde, ein nur nach sechsjähriger Dienstzeit erworbener
Pensionsanspruch und ein Pensionsantritt mit 55 Jahren sei
fremdunüblich, nicht bestätigt, ist entgegenzuhalten, dass
hinsichtlich des Arguments, es erscheine ungewöhnlich, nach nur
sechsjähriger Dienstzeit einen Pensionsanspruch zu gewähren, der VwGH
die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht für
unschlüssig befunden hat.
Betreffend den Pkt. 2, Wartezeit - Gewinnsituation,
sei nach Meinung der Bw. in Anwendung der EStR, Abschn. 61 B,
Abs. 4 eine Vereinbarung über eine Wartezeit für deren
steuerliche Anerkennung nicht erforderlich. Diese Ansicht teilt auch der
erkennende Senat, denn die Grundvoraussetzung für die Bildung einer
Pensionsrückstellung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die
Erteilung einer schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen
Pensionszusage (§ 14 Abs. 7 EStG 1988). Somit ist
das Vorliegen einer Wartezeit in einer Pensionszusage nicht unmittelbare
Voraussetzung für deren rechtswirksame Vereinbarung.
Weiters verweist die Bw. hinsichtlich einer
fremdüblichen Wartezeit auf den bereits mehrfach erwähnten Erlass des
BMF vom 15. Mai 1996, worin das Ministerium die Ansicht vertrete, bei
Anstellung von Spitzenmanagern sei tendenziell davon auszugehen, dass
Pensionszusagen ohne Wartezeit vereinbart würden. Auch dieser Einwand
verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass eine Rechtsmeinung
des Finanzministeriums keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen
begründet (vgl. etwa VwGH-Erkenntnis vom 28. Jänner 2003,
Zl. 2002/14/0139) vertritt der Senat - wie oben bereits erwähnt - die
Ansicht, dass eine rechtsverbindliche Pensionszusage nur dann vorliegt, wenn der
Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf den Pensionsbezug hat, unabhängig
davon, ob in der Pensionszusage eine Wartezeit vereinbart ist. Festzuhalten ist
jedoch, dass das Ministerium mit dem letzten Satz dieser Anfragebeantwortung -
bei der Anstellung von Spitzenmanagern und
geschäftsführenden Organen ist hingegen tendenziell eher davon
auszugehen, dass Pensionszusagen ohne Wartezeit vereinbart werden - keine
Aussage darüber trifft, ob Pensionszusagen für Spitzenmanager auch
ohne Wartezeiten rechtsverbindlich sind.
Wenn die Bw. zu Pkt. 2 der Tz 16 des BP-Berichts
ausführt, die durchschnittlichen Gewinne der Bw. resultierten auf Grund
ihres Anteils an der KG und zur Beurteilung der Aufwendungen hinsichtlich des
Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung sei jedoch das
Gesamteinkommen der KG heranzuziehen, ist dieser Einwand nicht einsichtig, zumal
KG und GmbH auf Grund der getrennt zu betrachtenden
Steuerschuldverhältnisse auch getrennt voneinander zu beurteilen sind.
Während die Personengesellschaft steuerlich nur teilrechtsfähig (z.B.
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) ist, da sie weder der Einkommensteuer noch
der Körperschaftsteuer unterliegt, stellt die Kapitalgesellschaft ein
eigenes Steuersubjekt dar (Doralt-Ruppe, Grundriß des
österreichischen Steuerrechts, Band II, 3.Aufl.,
S. 210 ff.). Wenn nun die Amtspartei hinsichtlich der Beurteilung
verdeckter Gewinnausschüttungen die auf Grund des Anteils an der KG
resultierenden durchschnittlichen Gewinne der Bw. heranzieht und nicht das
Gesamteinkommen der KG, ist darin keine rechtswidrige Vorgehensweise zu
erkennen.
Unter Pkt. 3 der Berufung bringt die Bw. vor, dass es
sich nicht um verschiedene Firmen des Ehegatten der Geschäftsführerin,
sondern um das gleiche Unternehmen der KG gehandelt habe, für welches Fr. F
tätig gewesen sei. Mag in wirtschaftlicher Betrachtungsweise diese
Sichtweise durchaus zutreffen und merkt ein Dienstnehmer auch im
alltäglichen Arbeitsablauf praktisch keinen Unterschied, ob er für
eine GesmbH oder eine KG tätig ist, so liegt doch in steuerrechtlicher
Hinsicht betreffend eine Pensionszusage einer Personengesellschaft und einer
Kapitalgesellschaft ein wesentlicher Unterschied vor. Während
rückstellungsfähige Pensionszusagen Dienstnehmern und
Gesellschaftergeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gegeben werden
können, sind Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
einer Personengesellschaft steuerlich als Gewinnverteilungsabrede anzusehen und
daher in der Steuerbilanz nicht rückstellungsfähig (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz 44 und die dort zitierte
Judikatur). Zwar war Fr. F keine Gesellschafter-Geschäftsführerin der
KG, aber die Bw. ist mit 5 % an der KG und Fr. F mit 25 % an der Bw.
beteiligt. Somit hätte eine Pensionszusage der KG an die Fr. F als
Gewinnverteilungsabrede im Sinne des
§ 23 Z. 2 EStG 1988 angesehen werden
können.
Soweit die Bw. ausführt, die BP sei von der Annahme
ausgegangen, das Dienstverhältnis zwischen ihr und Fr. F sei nur deshalb
übernommen worden, damit nicht auch anderen Dienstnehmern der KG eine
Pensionszusage hätte gewährt werden müssen, ist einzuwerfen, dass
diese Annahme dem BP-Bericht, insbesonders im Pkt. 3, nicht zu entnehmen
ist. Der BP erschien es lediglich ungewöhnlich, dass im Zuge der
Verlagerung des Dienstverhältnisses zwischen der Bw. und Fr. F von der F-KG
zur Bw. nur Fr. F in den Genuss der Anrechnung von Vordienstzeiten - insgesamt
21 Jahre - für die zukünftige Betriebspension kam.
Wenn die Bw. zu Pkt. 4, "Einschränkung der
Pensionszusage" vorbringt, der Absatz 6 des Punktes IX des
Anstellungsvertrages (allgemeine Voraussetzungen) habe die Absicht beinhaltet,
Fr. F für vier weitere Jahre zu binden und sei wirtschaftlich betrachtet
diese Vereinbarung auch eingehalten worden, da sie noch bis zum
29. August 1996 als eingetragene handelsrechtliche
Geschäftsführerin zur Verfügung und darüber hinaus auch nach
ihrer Pensionierung eingeschränkt zur Verfügung gestanden sei, ist
darauf hinzuweisen, dass der Umstand des Pensionsantritts der Fr. F mit
1. März 1996 unbestritten feststeht. Daran vermag auch die erst
mit 29. August 1996 durchgeführte Löschung der
handelsrechtlichen Geschäftsführung der Fr. F im Firmenbuch, welche
lediglich deklaratorischen Charakter hat, und das eingeschränkte
Zurverfügungstehen der Fr. F für das Unternehmen während ihrer
Pension, nichts zu ändern.
Soweit die Bw. einwendet, die um zwei Monate verkürzte
Dienstzeit sei keine schädliche Einschränkung der ursprünglichen
Pensionszusage, da die Verpflichtung aus der Pensionsvereinbarung
unverändert geblieben sei, vertritt der UFS ebenso diese Ansicht. Da in den
allgemeinen Voraussetzungen des Pkt. IX des Anstellungsvertrages nicht der
Pensionsanspruch, sondern der Pensionsanfall geregelt ist, tritt im
Pensionsanspruch der Gesellschaftergeschäftsführerin keine
Änderung ein. Der Auffassung der BP, der Pkt. IX Abs. 6 enthielte
die Bedingung, dass die Dienstnehmerin mindestens vier Jahre ununterbrochene
Dienstzeit in der Bw. verbracht haben müsse und dieser Vertragsklausel sei
nicht entsprochen worden, ist zu entgegnen, dass dieser Absatz keine Bedingung
im rechtlichen Sinn darstellt. Von einer Bedingung in einem Rechtsgeschäft
wird dann gesprochen, wenn ein Rechtsverlust oder Rechtserwerb von einem
bestimmten Ereignis abhängt. Der Pkt. IX des vorliegenden
Anstellungsvertrages bezieht sich eingangs auf den Erwerb der Pension durch die
Dienstnehmerin bzw. die Gewährung der Pension seitens der Bw., während
im Absatz 6 der Anfall der Pension geregelt wird. Der Anfall einer Pension
gibt aber lediglich Auskunft über den Zeitpunkt der Fälligkeit und
nicht, ob ein Anspruch (Pensionsrecht) besteht.
Soweit die BP in ihrer Begründung einer
fremdunüblichen Pensionszusage an einen
Gesellschafter-Geschäftsführer das VwGH-Erkenntnis vom
23. Mai 1978, Zl. 1630/77 zitiert und zur Ansicht gelangt, dass
das Rückstellungspotential für künftige Pensionen der Bw. ein
Vielfaches des Eigenkapitals der Bw. darstelle und die Bw. entgegenhält,
dass sich die bilanztechnische Darstellung des Eigenkapitals seit dem Jahre
dieser VwGH-Entscheidung mehrmals geändert habe, ist darauf hinzuweisen,
dass der Begriff des Eigenkapitals seit dem Jahre 1978 keine wesentlichen
Veränderungen erfahren hat. Das Eigenkapital ist die Differenz zwischen der
Summe der aktiven Wirtschaftsgüter und der Summe der passiven
Wirtschaftsgüter (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
§ 4, Tz 6). Wenn nun die BP zur Ansicht gelangt, die strittige
Pensionszusage stehe auf Grund des in der Aktivzeit anzusammelnden
Kostenaufwandes mit der wirtschaftlichen Situation der Bw. in keinem
Verhältnis und beurteilt die Pensionszusage als fremdunüblich, kann
ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Wenn die Bw. mit Zahlen über Umsatz, Personalaufwand,
durchschnittlichen Jahresgewinn der KG darzustellen versucht, dass eine
wirtschaftliche Unangemessenheit des Geschäftsführerbezuges im
Verhältnis zu den erzielten Gewinnen nicht vorliege, ist zu bemerken, dass
diese Zahlen für den gegenständlichen Berufungsfall nicht relevant
sind. Wie oben bereits erwähnt, ist die F-KG ein anderes
Gewinnermittlungssubjekt als die Bw. und kann die jährliche Dotierung der
Pensionsrückstellung anhand des erzielten Gewinnes oder des mittleren
Umsatzes der KG den Senat von einer fremdüblichen Pensionszusage an die
Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht überzeugen.
Soweit die Bw. unter Pkt. 6 vorbringt, die von der BP
angeführten Zahlen stammten nur von der geschäftsführenden GmbH
(Bw.) und seien daher nicht maßgeblich, übersieht sie, dass im
gegenständlichen Verfahren auch nur die Bw. Steuersubjekt ist.
Wirtschaftlich betrachtet sei eine Verteilung der
Gesamtdotierungen der Pensionsrückstellung auf die Jahre 1992-1997
auch nicht gerechtfertigt, da der Anspruch der Fr. F aus ihrer gesamten
Dienstzeit stamme. Im Hinblick auf den gesetzlichen Pensionsanspruch der Fr. F
ist diese Sichtweise durchaus zutreffend; in Bezug auf eine künftige von
der Bw. zu leistende Firmenpension liegt der Sachverhalt anders. Die Bw. hat Fr.
F im gegenständlichen Anstellungsvertrag erst im Jahre 1992 eine
Pensionszusage erteilt und war daher erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet eine
Rückstellung zu bilden. Die Bildung einer Pensionsrückstellung vor dem
genannten Zeitpunkt wäre daher gesetzwidrig gewesen. Die Bestimmung des
§ 14 Abs. 7 Z. 2 EStG 1988 ist somit
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich.
Soweit die Bw. mit Zahlen über Umsatz,
Personalaufwand, durchschnittlichen Jahresgewinn der KG darstellt, dass eine
wirtschaftliche Unangemessenheit des Aufwandes im Verhältnis zu den
erzielten Gewinnen nicht vorliege, ist festzuhalten, dass die Zahlen über
Umsatz, Personalaufwand und durchschnittlichen Jahresgewinn aus der KG stammen.
Sie sind demnach für gegenständlichen Fall nicht maßgeblich und
erübrigt sich damit ein weiteres Eingehen auf eine Prüfung der
wirtschaftlichen Angemessenheit des Aufwandes.
Unter den Pkt. 7, 9, 10, "Pensionsbezug
übersteigt letzten Aktivbezug", räumt die Bw. ein, dass die Berechnung
der laufenden Bezüge fehlerhaft gewesen sei, da die zuletzt ausgezahlte
Prämie und nicht der Durchschnitt der letzten drei Jahre ermittelt und die
Sozialversicherungspension irrtümlich nicht in Abzug gebracht worden sei.
Ab dem Jahre 1998 seien jedoch Pensionen zur Auszahlung gelangt, die unter
dem durchschnittlichen letzten Gehalt der Geschäftsführerin
lägen. Somit liege eine Überausstattung der Pensionszusage infolge
Überschreitens des letzten Aktivbezuges nicht vor. Diese Ausführungen
mögen ab dem Jahr 1998 zutreffen, im BP-Bericht unter Pkt. 9
und 10 wurden Feststellungen getroffen, die darlegen, dass die
Gesamtpension den letzten durchschnittlichen Monatsbezug übersteigt. Wenn
nun die Bw. ab dem 1.1.1998 von einer geringeren Gesamtpension der
Gesellschafter-Geschäftsführerin ausgeht, also die Betriebspension in
Höhe von mtl. S 32.678,70 im Jahr 1997 auf mtl. S 20.625,40 ab
1.1.1998 senkt, ist dies ein Vorgehen, das eine fremde Dienstnehmerin wohl nicht
billigen würde. Ein solches Verhalten ist ganz offensichtlich nur
möglich, weil ein zwischen fremden Vertragspartnern bestehender
Interessensgegensatz im vorliegenden Fall fehlt.
Soweit die Bw. vorbringt, überhöhte auf einen
Irrtum beruhende Auszahlungen stellen auf Seite der Kapitalgesellschaft mangels
Wissen und Wollen keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, ist
entgegenzuhalten, dass die steuerliche Anerkennung einer vertraglichen
Vereinbarung (Pensionszusage) zwischen der Kapitalgesellschaft (Bw.) und Fr. F
und die damit in Zusammenhang stehende Dotierung der Pensionsrückstellung
strittig ist.
Betreffend Pkt. 8, Dotierung im Jahr 1997
führt die Bw. aus, dass es zu einem Dotierungsaufwand auch nach dem
Pensionsanfall kommen könne. Diese Ansicht steht allerdings mit der
Rechtslage nicht in Einklang. In
§ 14 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 ist
hinsichtlich der Bildung der Pensionsrückstellung in dem Wirtschaftsjahr,
in dem der Pensionsfall eintritt, eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen,
soweit durch ordnungsgemäße Zuweisungen an die
Pensionsrückstellung das zulässige Ausmaß der Rückstellung
nicht erreicht wird. Somit ist die Pensionsrückstellung
buchmäßig während der Aktivjahre des Dienstnehmers, also vom
Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Pensionszusage gegeben wurde, bis zum
Zeitpunkt der vorgesehenen Pensionierung anzusammeln (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 14, Tz 52). In
Anwendung der zitierten Bestimmung hätte demnach eine
Rückstellungsdotierung betreffend die Pensionszusage der Fr. F ,
vorausgesetzt die Pensionszusage würde steuerlich anerkannt, erstmals im
Wirtschaftsjahr 91/92 und letztmalig im Wirtschaftsjahr 95/96 vorgenommen werden
können.
Wenn die Bw. die EStR 1984,
Abschnitt 61 B 2 Absatz 3, 5 und 6 zitiert, ist
darauf hinzuweisen, dass gerade nach dessen Absatz 3 die Ansammlung
künftiger, rechtsverbindlich zugesagter Leistungen aus einer Pensionszusage
stets nur auf die restliche Aktivzeit verteilt werden kann. Im Absatz 5 der
Richtlinien ist festgehalten, dass nach Eintritt des Pensionsfalles die
Pensionsrückstellung versicherungsmathematisch fortzuführen ist, wobei
sie den Barwert der künftigen Leistungen darstellt. Hiebei sind
sämtliche im jeweiligen Wirtschaftsjahr eingetretene,
leistungsverändernde Umstände zu berücksichtigen. Solche
leistungsverändernde Umstände hat die Bw. im Zusammenhang mit der
Pensionszusage der Fr. F jedoch nicht vorgebracht, sodass auch kein
Dotierungsaufwand nach dem Pensionsfall besteht. Absatz 6 der EStR besagt
schließlich, dass eine unrichtig gebildete oder unrichtig
fortgeführte Rückstellung entsprechend zu berücksichtigen ist.
Aus diesem Grund wird auch die Rückstellung des Hr. Ing. K.F.
berichtigt, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen unter
Punkt 2 " Rückstellung Ing. K.F. "verwiesen wird.
Hinsichtlich der Gewinnerhöhung betreffend das
Jahr 1993 in Höhe von S 991.621,00 hat die Bw. selbst im
Prüfungsverfahren eine Aufstellung betreffend die jährliche
Rückstellungsdotierung der Fr. F (siehe Arbeitsbogen Seite 135)
vorgelegt. Demnach hatte der Prüfer der Rückstellungsdotierung
betreffend Fr. F hinsichtlich des Jahres 1993 eben diesen Betrag zu Grunde
gelegt. Erst in der Gegenäußerung zur BP-Stellungnahme gliederte die
Bw. die Gesamtdotierung der Rückstellung für das Jahr 1993 auf,
sodass diesbezüglich das Einkommen der Bw. sowie der Gewerbeertrag
betreffend die Jahre 1993 und 1994 neu zu berechnen ist.
Soweit die Bw. in ihrer Gegenäußerung zur
BP-Stellungnahme ausführt, die Ansicht der Betriebsprüfung, die
Pensionszusage sei eine "Kompensation", die bei normalen
Anstellungsverhältnissen nicht denkbar und nur möglich sei, wenn sich
die Gesellschaftsanteile im Familieneigentum befänden, sei sachlich nicht
gerechtfertigt, ist darauf hinzuweisen, dass die Betriebsprüfung den
Berufungsausführungen folgend davon ausgegangen ist, dass Fr. F bereits in
der Zeit, in der sie in der F-KG angestellt war, ein Versprechen über die
Gewährung eines Pensionsvertrages erhalten habe. Die Bw. führt in
diesem Zusammenhang weiter aus, dass eine nach längerer Dienstzeit bei
Pensionseintritt zugesagte Pension durchaus als angemessen bewertet werden kann,
wenn sie als Abgeltung besonderer Leistungen während der Aktivzeit
gewährt werde. Diese Ansicht betrifft jedoch einen anderen als den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt, denn von einer längeren
Dienstzeit der Fr. F in der Bw., die Dienstzeit der Fr. F in der Bw. betrug
unstrittig knapp vier Jahre, kann nicht die Rede sein.
Wenn die Bw. vorbringt, die Betriebsprüfung
bestätige auf Seite drei ihrer Stellungnahme, die Voraussetzungen für
die Bildung einer Pensionsrückstellung seien erfüllt worden,
übersieht sie, dass die Betriebsprüfung in dem betreffenden Absatz der
Stellungnahme davon ausgeht, dass dem berufungsgegenständlichen
Anstellungsvertrag ein Versprechen der Bw. an die Dienstnehmerin Fr. F über
die Gewährung eines Pensionsvertrages voraus gegangen sei und somit die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pensionszusage erst knapp vor der
Pensionierung der Fr. F erfüllt worden seien. Diese Umstände
ließen die BP zur Ansicht gelangen, dass eine wie dem
gegenständlichen Berufungsfall zu Grunde liegende Pensionszusage einem
fremden Dritten gegenüber kurz vor der Pensionierung nicht gemacht worden
wäre.
Zu dem der Berufung beigelegten Gutachten von P.&P. ist
zu bemerken, dass die der Gehaltseinschätzung zu Grunde liegenden Daten in
Wahrheit nicht die Bw. betreffen. Die Angaben über den Umsatz des
Unternehmens oder die Zugehörigkeit des Geschäftsführers im
Unternehmen entsprechen der F-KG , jedoch nicht der Bw. Im Übrigen wurde
die Angemessenheit des Bruttogehaltes der Fr. F seitens der BP nicht in Frage
gestellt.
Wenn die Bw. die Ansicht vertritt, für die
Angemessenheitsprüfung ihrer Pensionszusage sei die Gesamtdauer des
Beschäftigungsverhältnisses der Fr. F heranzuziehen und zur
Stützung ihrer Argumentation auf Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 14 Tz 50 und 51.1 verweist, ist
zu erwidern, dass dies eine Literaturmeinung darstellt, die sich auf ein
VwGH-Erkenntnis vom 21. September 1981, Zl. 17/2546/80
stützt. In diesem Erkenntnis ging es um eine Pensionszusage zwischen
Ehegatten, wobei der VwGH bei der strittigen Pensionszusage und der
entsprechenden Pensionsrückstellung auch Zeiten einbezogen hat, in denen
die Tätigkeit des Ehegatten noch nicht im Rahmen eines steuerlich
anzuerkennenden Dienstverhältnisses erfolgt war. Nach der damaligen
Rechtslage war nämlich ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten
steuerlich generell nicht zulässig (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Band I, § 14, Tz 44). Wenn nun die Bw. in die
Beurteilung einer angemessenen Pensionszusage die Gesamtdauer des
Beschäftigungsverhältnisses der Fr. F einfließen lässt, ist
darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand - Anerkennung der Vordienstzeiten der
Fr. F im Ausmaß von einundzwanzig Jahren - ohnehin Eingang in die
Pensionszusage gefunden hat.
Der Ansicht der Bw., aus der Bestellung der Fr. F zu ihrer
Geschäftsführerin habe sich rechtlich keine Veränderung in der
Funktion als kaufmännische Leiterin der F-KG ergeben, vermag sich der Senat
nicht anzuschließen. Zwar hatte lt. Bw. Fr. F auch in der KG schon die
kaufmännische Leitung inne gehabt, als gesetzliche Vertreterin einer
juristischen Person ist sie jedoch erst mit dem Anstellungsvertrag vom
15. Juni 1992 betraut worden.
Soweit die Bw. ausführt, für die Beurteilung der
Pensionszusage an Fr. F sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihr gesamtes
Beschäftigungsverhältnis sowohl zwischen der KG als auch der Bw. als
Einheit zu behandeln, ist darauf hinzuweisen, dass diese Ansicht - wie oben
schon erwähnt - aus zivil- und arbeitsrechtlichen Gründen keine
gesetzliche Deckung findet, wobei die Verdienste der Fr. F für das
Einzelunternehmen und die KG durchaus anzuerkennen sind und auch nicht in Abrede
gestellt werden.
Betreffend das Vorbringen der Bw., im
Vergleichsjahr 1996 habe die F-KG ein Betriebsergebnis erwirtschaftet,
welches vor Abzug der Geschäftsführervergütungen
S 6,8 Mio. betrage und somit über den
Geschäftsführervergütungen in Höhe von ca.
S 4,3 Mio. liege, ist auszuführen, dass dies zwar zutrifft,
jedoch an der Argumentation der BP vorbeigeht. Der BP erscheint es zu Recht
unplausibel, dass im Jahr 1996 die gesamten seitens der Bw. ausbezahlten
Geschäftsführervergütungen höher sind als die
erwirtschafteten Betriebsergebnisse der KG. Soweit die Bw. vermeint, die
Angemessenheitsbeurteilung der Geschäftsführervergütungen
dürfe nicht nur anhand eines Vergleichsjahres erfolgen, geht der Senat
damit konform. Auch ist - wie die Bw. selbst zitiert - die Gesamtausstattung des
Dienstverhältnisses heranzuziehen, da Aktivbezug und Pensionserwartungen
wirtschaftlich eine Einheit darstellen.
Wenn die Bw. die gebildete Pensionsrückstellung in
Höhe von ca. S 3,5 Mio. über einen Zeitraum von rund 26
Jahre verteilt betrachtet und die Bildung der Pensionsrückstellung auf die
Gesamtaktivzeit der Fr. F umlegt, so liegt nach Auffassung des Senates dieser
Sachverhalt eben im vorliegenden Berufungsfall nicht vor. Vielmehr musste die
Bw. in relativ kurzer Zeit Deckungskapital für den künftigen
betrieblichen Pensionsanspruch der Fr. F ansammeln, was ein der
Geschäftsführerin fremd gegenüberstehender Dienstgeber mit
Sicherheit nicht auf sich genommen hätte.
Den Ausführungen der Bw. über die
Gegenüberstellung der Entwicklung der Pensionsrückstellungen zur
Gewinn- und Eigenkapitalsituation der F&S-KG, ihre positive Ertragslage und
bilanzierten Gewinne ist entgegenzuhalten, dass die Zahlen über die
Dotierung der Pensionsrückstellung, den Jahresgewinn, das Eigenkapital und
die Eigenkapitalrendite infolge der steuerlichrechtlichen Trennung der Bw. und
der F&S-KG nicht entscheidungsrelevant sind.
Wenn die Bw. ausführt, die Feststellung der
Betriebsprüfung, die KG habe der Bezahlung des enormen
Geschäftsführeraufwandes in dieser Höhe nicht mehr nachkommen
können, entspreche nicht der Liquiditätslage und der
Finanzierungskraft der KG, da zum Jahresabschluss 30.6.1996 die KG über ein
positives "working-capital" verfügt habe, stellt sich die Frage, aus
welchem Grund dann die Bw. ihre Forderungen gegenüber der KG laut den in
den vorliegenden Jahresabschlüssen dargestellten Verrechnungskonten nicht
bedient hat. Das Verrechnungskonto F&S-KG beträgt zum Jahresabschluss
30.6.1993 ca. S 4,6 Mio., zum 30.6.1994
ca. S 6,2 Mio., zum 30.6.1995 ca. S 7,8 Mio. und
zum 30.6.1996 ca. S 9,2 Mio. Somit ist ein kontinuierliches
Ansteigen des diesbezüglichen Verrechnungskontos zu verzeichnen; dies
bedeutet, dass die Forderungen der Bw. gegenüber der KG laufend
größer werden, obwohl die Liquiditätslage der KG den
Ausführungen der Bw. zufolge positiv sei. Ob dieses Verhalten im
Wirtschaftsleben zwischen fremden Geschäftspartnern fremdüblich ist,
bezweifelt der Senat.
Das Vorbringen der Bw., die Pensionszusage sehe keine
Verpflichtung der Fr. F zur Einhaltung einer vertraglich festgeschriebenen
Dienstzeit in Höhe von vier Jahren trifft zwar vorerst grundsätzlich
zu. Die Bw. gewährt und Fr. F erwirbt eine Firmenpension unter den
Voraussetzungen des Pkt. IX lit. 1 bis lit. 5 des
Anstellungsvertrages, wobei die zitierten Unterpunkte die Höhe, die
Bemessungsgrundlage des Pensionsanspruches der Fr. F , sowie die Leistungen der
Bw. regeln; der Pkt. IX lit. 6 betrifft den Pensionsanfall.
Danach fällt eine Firmenpension an, wenn drei allgemeine Voraussetzungen
vorliegen, nämlich das betreffende Dienstverhältnis wurde
aufgelöst, ein bestimmter unter lit. c näher ausgeführter
Tatbestand fehlt im Zeitpunkt des Auflösens des Dienstverhältnisses
und eine ununterbrochene in der Bw. tatsächlich verbrachte und für die
Pension anrechenbare Dienstzeit von mindestens vier Jahren wurde
zurückgelegt. Im vorliegenden Berufungsfall hat Fr. F mit
1. März 1996 die gesetzliche Pension angetreten, also vor
Vollendung der ununterbrochen zurückgelegten vierjährigen Dienstzeit
in der Bw. Damit waren aber die "allgemeinen Voraussetzungen" des Abs. 6 im
Pkt. IX des Anstellungsvertrages für den Pensionsanfall nicht
erfüllt. Erst mit der Zusatzvereinbarung vom Februar 1996 war der
Anfall der betrieblichen Pension möglich.
Wenn nun die Bw. weiters vorbringt, die
Firmenpensionsbelastung für zwei Monate stelle gegenüber dem
Gehaltsaufwand eine erhebliche Aufwandsentlastung dar, ist es ungewöhnlich
und nicht einsichtig, dass die Bw. dann eine Zusatzvereinbarung mit Fr. F
abgeschlossen hat. Hätte nämlich die Bw. diese Zusatzvereinbarung mit
Fr. F nicht abgeschlossen, wäre die betriebliche Pension mangels Vorliegens
der "allgemeinen Voraussetzungen" nicht angefallen. Auch diese Vorgangsweise
hätte zu einer wesentlichen Aufwandsentlastung für die Bw.
geführt. Schließlich bringt in diesem Zusammenhang die Bw. noch vor,
dass keine zusätzlichen Lohnspesen für eine Ersatzarbeitskraft
angefallen seien, da bereits im Unternehmen eine leistungsfähige
Nachfolgebesetzung beschäftigt gewesen sei. Wenn es zutrifft, dass die Bw.
auf Grund betrieblicher Notwendigkeit einen zweiten Geschäftsführer im
Jahr 1992 angestellt hat, in der Folge jedoch sich wegen erheblicher
Aufwandsentlastung mit dem Ausscheiden des zweiten Geschäftsführers
vor der vereinbarten Wartezeit im Jahr 1996 einverstanden erklärt hat
und dann erst im Jahre 1999 (siehe Firmenbuchauszug) wieder einen zweiten
Geschäftsführer bestellt, kann sich der erkennende Senat den Bedenken
der Amtspartei hinsichtlich einer nicht fremdüblichen Vorgehensweise voll
anschließen.
Wenn die Bw. in ihrer Gegenäußerung zur
BP-Stellungnahme vermeint, sie habe nicht eingeräumt, dass sie
arbeitsrechtlich vertragswidrig handelte, ist darauf hinzuweisen, dass sie in
ihrer Berufung auf Seite 14 (siehe zu 4 "Einschränkung der
Pensionszusage") sehr wohl bemerkt hat, die Vereinbarung wurde arbeitsrechtlich
nicht eingehalten.
Soweit die Bw. vorbringt, angesichts der im Unternehmen F
verbrachten ASVG - Dienstzeit der Fr. F dürfe eine einvernehmliche
Änderung einer steuerrechtlich gar nicht vorgesehenen "Wartezeit-Klausel"
nicht zur Aberkennung der Pensionszusage führen, ist entgegen zu halten,
dass im vorliegenden Berufungsfall nicht die gesamte ASVG Dienstzeit der Fr. F
zur Beurteilung der Fremdüblichkeit der ihr erteilten Pensionszusage
heranzuziehen ist, da nicht der gesetzliche Pensionsanspruch, sondern der durch
die Bw. gewährte betriebliche Pensionsanspruch einer steuerrechtlichen
Prüfung zu unterziehen ist. Auch hängt die steuerrechtliche
Anerkennung der Pensionszusage nicht allein davon ab, ob eine vereinbarte
Wartezeit eingehalten wurde. Demnach erübrigt sich ein weiteres Eingehen
auf das Vorbringen der Bw., dass der frühzeitige Pensionsantritt der Fr. F
der Bw. keinen wirtschaftlichen Schaden zugefügt habe.
Zu der von der Bw. vertretenen Gesamtbetrachtung ihrer
Unternehmensdaten gemeinsam mit den Unternehmensdaten der KG
(Ertragsfähigkeit und Eigenkapitalentwicklung) gibt die Bw. an, dass diese
von der BP als unmaßgeblich abgelehnt worden sei und dadurch sei es gar
nicht zu einer Darlegung von darüber hinaus gehenden Werten, stillen
Reserven oder des erheblichen Ertragswertes des Unternehmens gekommen. Mit
diesem Vorbringen zeigt die Bw. jedoch nicht auf, welche Umstände sie im
Rechtsmittelverfahren abgehalten haben, darüber hinaus gehende Werte oder
stille Reserven der Bw. darzulegen.
Soweit die Bw. erklärt, für die vergleichende
Gegenüberstellung der Pensionszusage sei der Rückstellungsbetrag auf
sechs Jahre linear verteilt worden, weil die aufwandswirksame Bilanzierung der
Rückstellung über sechs Jahre erfolgt sei, entspricht diese
Darstellung zwar der Aktenlage, die Bw. hat jedoch die Bestimmung des
§ 14 Abs. 7 Z 4 EStG nicht zur Anwendung
gebracht. Demnach sind für die Pensionsverpflichtungen, unabhängig von
der Frage ihrer fremdüblichen Gestaltung, jene Verhältnisse
maßgebend, die am jeweiligen Bilanzstichtag vorliegen. Hat im Pensionsfall
die Rückstellung das zulässige Ausmaß nicht erreicht, dann ist
in dem Jahr der Pensionierung eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen und der
fehlende Betrag in einer Summe zuzuführen (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Band I, § 14, Tz 52 ff). Die
Pensionsrückstellung ist somit buchmäßig während der
Aktivjahre der Fr. F, also bis Februar 1996, anzusammeln. Die
Begründung der Bw., eine Rückstellungsdotierung auch noch für das
Bilanzjahr 1997 sei wegen der versicherungsmathematischen Berechnung
durchzuführen gewesen, widerspricht daher den gesetzlichen
Bestimmungen.
Soweit die Bw. den Endzeitpunkt des Ansammlungsverfahrens
mit dem Beginn der Firmenpensionszahlungen als zutreffend erachtet und zu diesem
Zweck auf den Pkt. IX Abs. 9 lit. a des Anstellungsvertrages
verweist, ist diese Auffassung nicht zutreffend. Während nämlich der
Absatz 9 der diesbezüglichen Vereinbarung den Beginn der
Pensionszahlungen und deren Fälligkeiten bestimmt, werden im Absatz 6
die allgemeinen Voraussetzungen für einen Pensionsanfall festgelegt. Im
Hinblick auf diese beiden Bestimmungen kommt es somit nicht auf den Beginn der
Pensionszahlungen, sondern auf den Anfall des Pensionsanspruches an.
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender
Erwägungen stellt sich somit die Pensionszusage der Fr. F für den
erkennenden Senat als nicht fremdüblich dar, sodass sie (die
Pensionszusage) steuerlich nicht anzuerkennen ist. Dem diesbezüglichen
Berufungsbegehren konnte somit nicht gefolgt werden. Lediglich für das
Jahr 1993 wurde dem Berufungsbegehren insoweit entsprochen, als der
für die Pensionsrückstellung der Fr. F bilanzierte Dotierungsbetrag
nach der im Berufungsverfahren festgestellten Aktenlage richtigerweise
S 547.982,00 beträgt und nicht wie von der BP angenommen
S 991.621,00. Dementsprechend ergibt sich auch eine Abänderung des
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheides für das Jahr 1993
zugunsten der Bw.
Es ergeben sich folgende steuerliche Auswirkungen:
|
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Rückstellung
lt. HB
|
-991.621
|
-1.618.658,00
|
-2.282.129,00
|
-2.504.250,00
|
-3.536.622,00
|
Rückstellung
lt. BE
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
VÄ
|
|
991.621
|
1.618.658,00
|
2.282.129,00
|
2.504.250,00
|
3.536.622,00
|
VÄ
d. Vj.
|
|
-443.639
|
-991.621
|
-1.618.658,00
|
-2.282.129,00
|
-2.504.250,00
|
EÄ
|
|
547.982
|
627.037
|
663.471,00
|
222.121,00
|
1.032.372,00
Die bis zum Bilanzstichtag
30. Juni 1997 an Fr. F ausbezahlte und aufwandsmäßig
verrechnete betriebliche Pension beträgt S 163.393,00
(S 32.678,70 x 5 Monate inkl. UR). Dieser Betrag ist infolge der
festgestellten fremdunüblichen Vereinbarung zwischen der Bw. und Fr. F als
verdeckte Gewinnausschüttung der Bw. zuzurechnen.
2. Pensionsrückstellung Ing. K.F. ( - Tz 17 -
BP-Bericht)
Hinsichtlich der Pensionsrückstellung für Ing.
K.F. hat der steuerliche Vertreter nach Abschluss des
Betriebsprüfungsverfahrens die versicherungsmathematischen Berechnungen der
steuerlich wirksamen Pensionsrückstellung vorgelegt und sind diese Werte
laut Handelsbilanz anzusetzen.
Wenn die BP den Standpunkt vertritt, das
Ansammlungsverfahren einer Pensionsrückstellung erstrecke sich auf den
Zeitraum ab Pensionszusage bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Pensionsanspruchs,
entspricht dies den gesetzlichen Vorgaben. Der Ansicht, dass der vorgesehene
Zeitpunkt, der Zeitpunkt des gesetzlichen Pensionsanspruchs sei, unabhängig
davon, ob ein Dienstnehmer über den gesetzlichen Pensionsanspruch hinaus
tätig ist, kann sich der Senat jedoch nicht anschließen. Wie oben
bereits ausgeführt, ist eine Pensionsrückstellung während der
Aktivjahre des Dienstnehmers anzusammeln und wenn ein Dienstnehmer mit seinem
Dienstgeber vereinbart, dass er über seinen gesetzlichen
Pensionsantrittszeitpunkt hinaus tätig ist, dann stellt dies eine
Veränderung der Pensionszusage dar, die wie eine neue Zusage zu behandeln
ist (§ 14 Abs. 7 Z. 2 EStG 1988). Die
Pensionsrückstellung betreffend Ing. K.F. ist demnach den Änderungen
zufolge - entsprechend dem Berufungsbegehren - anzupassen (siehe die vorgelegten
versicherungsmathematischen Berechnungen) und ergibt sich folgende steuerliche
Auswirkung:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
|
S
|
S
|
S
|
|
|
|
|
Rückst.
lt. HB
|
-4.103.118,00
|
-5.722.314,00
|
-5.596.440,00
|
Rückst.
lt. BE
|
-4.103.118,00
|
-5.722.314,00
|
-5.596.440,00
|
VÄ
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Vä
d Vj
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
EÄ
|
0,00
|
0,00
|
0,00
Gewerbesteuerrückstellung (
- Tz 18 - BP-Bericht)
Hinsichtlich der Gewerbesteuer für die Jahre 1993
und 1994 sind die Nachforderungen des Jahres 1993 in Höhe von
S 65.000,00 und des Jahres 1994 in Höhe von S 43.000,00 zu
passivieren.
Kapitalertragsteuer
Gemäß
§ 8 Abs. 2
Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 ist es für die Ermittlung des
Einkommens ohne Bedeutung, ob dieses im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet
wird.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der
Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben
(VwGH-Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 98/13/0055). Da
die berufungsgegenständliche Pensionszusage steuerlich keine Anerkennung
findet, stellen sich nun die im Wirtschaftsjahr 1997 ausbezahlten und
aufwandsmäßig verrechneten Pensionszahlungen der Bw. an Fr. F in
Höhe von S 163.393,00 als außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen dar. Die von den verdeckten
Ausschüttungen zu erhebende Kapitalertragsteuer (Kest) wird von der Bw.
getragen, sodass sich für die Berechnung folgende Kest-Sätze
ergeben:
1997: 33,30 % von S 163.393,00 = S 54.410,00.
Die gesamte verdeckte Gewinnausschüttung inkl. Kest
beträgt S 217.803,00.
Die sich ergebende Kest-Nachforderung ist zu
passivieren.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Haftung für
Kapitalertragsteuer für das Jahr 1997 war daher abzuweisen. Dieser
Bescheid bleibt unverändert.
Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Gewinn lt.
Handels-bzw.Steuerbilanz
|
80.678,14
|
126.258,39
|
160.215,15
|
115.199,13
|
242.741,37
|
Tz 17
Pensionsrückstellung
|
|
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Tz 18
Gewerbesteuer
|
-65.000,00
|
-43.000,00
|
|
|
|
Tz
19
Kapitalertragsteuer
|
|
|
|
|
-54.410,00
|
Gewinn lt.BE
|
15.678,14
|
83.258,39
|
160.215,15
|
115.199,13
|
188.331,37
Ermittlung des
Einkommens
|
|
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Gewinn
lt. BE
|
|
15.678,00
|
83.258,00
|
160.215,00
|
115.199,00
|
188.331,00
|
Verd.
Ausschüttungen (16a + 16b)
|
547.982,00
|
627.037,00
|
663.471,00
|
222.121,00
|
1.195.765,00
|
andere
nicht abzugsfähige Ausgaben
|
|
25.817,00
|
5.114,00
|
2.737,00
|
3.528,00
|
KÖSt
|
|
|
37.064,00
|
80.900,00
|
81.634,00
|
64.590,00
|
126.280,00
|
KESt
|
|
|
|
|
|
|
54.410,00
|
sonstige
nichtabzugsfähige Steuern
|
12.310,00
|
6.457,00
|
38.259,00
|
11.728,00
|
|
andere
nicht stpfl. Erträge
|
|
|
|
|
|
-1.157,00
|
Eink.
aus Gw.
|
|
613.034,00
|
823.469,00
|
948.693,00
|
416.375,00
|
1.567.157,00
|
Ausgaben
gem. § 8 (4) KStG 1988
|
-12.310,00
|
-6.156,00
|
-40.000,00
|
|
|
zu
versteuerndes Einkommen
|
600.724,00
|
817.313,00
|
908.693,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
gerundet
|
|
|
600.700,00
|
817.300,00
|
908.700,00
|
416.400,00
|
1.567.200,00
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
10 Berechnungsblätter
Wien, am 20.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2111-W/02
- Stammnummer
- 30588
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF