Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2111-W/02
Fremdüblichkeit von Pensionsrückstellungen anlässlich betrieblicher Pensionszusagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2111-W/02vom 20.09.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Maria Grohe und die
weiteren Mitglieder Dr. Christine Smolle, KR Stefan Schöller und Mag.
Harald Österreicher über die Berufungen der Ing. K.F. GmbH, Adr.,
vertreten durch Mader, Fellmann & Co Treuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1070 Wien,
Seidengasse 45, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den Y.Bezirk in X
betreffend Körperschaftsteuer 1993 bis 1997, betreffend Haftung für
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für das
Jahr 1997 und betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1993
und 1994, nach der am 8. August 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1993
und 1996 sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1993 werden zum Vorteil
der Bw. abgeändert.
Die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995
und 1997 werden zum Nachteil der Bw. abgeändert.
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer
für das Jahr 1994 sowie betreffend Kapitalertragsteuer für das
Jahr 1997 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1994
sowie betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 1997 bleiben
unverändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind
dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt seit dem
Jahre 1984 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung ein Unternehmen, dessen Betriebsgegenstand der Verleih von und der
Handel mit medizinischen Geräten ist. Außerdem ist sie zu allen
Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung
des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen; ua. die Übernahme der
Geschäftsführung und Vertretung von Gesellschaften mit gleichem oder
ähnlichem Geschäftsgegenstand.
Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung (BP) betreffend die Jahre
1993-1997 wurden u.a. folgende strittige Feststellungen getroffen:
"Tz 16) Pensionsvereinbarung mit Gesellschafterin Fr. S.F.
Die Gesellschafterin Fr. S.F. trat lt. Anstellungsvertrag
vom 15.6.1992 - als zusätzliche Geschäftsführerin - in das
Dienstverhältnis des geprüften Unternehmens ein. Bis zu diesem
Zeitpunkt war sie (seit 1984) Angestellte in der F-KG (Kommanditist: K.F. mit
95%).
Der neu errichtete Vertrag spricht nicht nur über ihr
zukünftiges Dienstverhältnis mit der GmbH ab. Er beinhaltet auch eine
Abfertigungs- und Pensionszusage an die neu eingetretene Dienstnehmerin. U.a.
sind darin folgende Punkte angeführt (auszugsweise):
Lt. Pkt.
V:Der
künftigen Geschäftsführerin werden ihre Vordienstzeiten, die sie
in anderen Firmen (in Einzelfirma F 13 Jahre, in F-KG 8 Jahre)
leistete, im Ausmaß von insgesamt 21 Jahren seitens der GmbH
angerechnet.
Pkt.
VI:Der der
Geschäftsführerin zustehende monatliche Bruttobezug beträgt
S 49.000,00, zahlbar vierzehnmal jährlich. Die Leistung von
Überstunden über die Normalarbeitszeit von 40 Stunden hinaus ist
nach Maßgabe geeigneter Nachweise gesondert zu entlohnen.
Pkt. VII: Die Höhe einer allfälligen
Gewinnbeteiligung bestimmt die Generalversammlung.
Pkt. VIII: Das Dienstverhältnis gilt auf unbestimmte
Dauer geschlossen.
Pkt. IX: Der Dienstgeber gewährt eine Betriebspension.
Ansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG) sind
anzurechnen. Pensionsbemessungsgrundlage bilden 80% des durchschnittlichen
pensionsfähigen Jahresbezuges. Pensionsfähiger Jahresbezug ist der
14-fache monatliche Gehaltsbezug, der der Dienstnehmerin im Zeitpunkt der
Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt zuzüglich der
durchschnittlichen Gewinnbeteiligung lt. Pkt. VII (Grundlage:
Generalversammlungsbeschluss). Nach 10 vollendeten pensionsfähigen
Dienstjahren gebühren 50% der Bemessungsgrundlage; hiezu kommen für
jedes weitere vollendete Jahr 3% (Steigerungsbetrag).
Pkt. IX (6) enthält folgende Voraussetzungen: Der
Anfall der gebührenden Pension setzt
a) die Auflösung des Dienstverhältnisses;
b) die Zurücklegung einer ununterbrochenen in der
Gesellschaft tatsächlich verbrachten und für die Pension anrechenbaren
Dienstzeit von mindestens 4 Jahren (Wartezeit)
voraus.
Pkt. IX (7): Die Pension gebührt u.a. wenn bei
Auflösung des Dienstverhältnisses
a) Berufsunfähigkeit der Dienstnehmerin vorliegt b)
die Dienstnehmerin das 60. Lebensjahr vollendet hat, auch ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit c) im Falle des Ablebens der Dienstnehmerin als
Witwerpension d) im Falle einer Kündigung des Dienstverhältnisses
durch die Gesellschaft oder im Fall der einvernehmlichen Auflösung des
Dienstverhältnisses. In beiden Fällen jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Auflösung - eine in der Gesellschaft
verbrachte und für die Pension anrechenbare Dienstzeit von mindestens
4 Dienstjahren vollendet wurde und Ansprüche aus der gesetzlichen
Pension nicht gebühren.
Pkt. IX (8): Im Falle des Ablebens im aktiven
Dienstverhältnis oder im Ruhestand gebührt dem Ehegatten eine
Witwerpension von 60%. Die Witwerpension fällt mit dem Ersten jenes Monats
an, der dem Sterbemonat folgt.
Pkt. X: Dieser Dienstvertrag ist ein Sondervertrag.
Kollektivvertragliche Bestimmungen finden auf diesen Vertrag keine
Anwendung.
Ansicht der BP: Verdeckte Gewinnausschüttungen iSd
§ 8 KStG liegen dann vor, wenn den Gesellschaftern in einer nicht als
Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder
sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung,
Vorteile zugewendet werden, die die Gesellschaft dritten, ihr fremd
gegenüberstehenden Personen nicht zuwenden würde (VwGH-Erkenntnis vom
15. Februar 1980, 2427, 2508/79 etc.).
1.) Im konkreten Fall stand die Gesellschafterin zum
Zeitpunkt der Pensionszusage bereits im 57. Lebensjahr - also kurz vor
ihrer Pensionierung (2/1996) - als sie vertraglich in das
Angestelltenverhältnis der GmbH aufgenommen wurde. Das von der Gesellschaft
zu bildende, während der noch verbleibenden kurzen Dienstdauer
aufzuwendende Deckungskapital wurde per Bilanzstichtag 30.6.1997 mit
S 3,536.000,00 ausgewiesen.
Ein fremder Dritter hätte von der Gesellschaft, so
kurz vor der gesetzlich vorgesehenen Pensionierung (im Pkt. IX 7b wird - ohne
auf die Voraussetzungen des Pkt. IX (6) vorerst näher
einzugehen - das Erreichen des 60. Lj. für die Anerkennung des
betrieblichen Pensionsanfalles vom Dienstgeber akzeptiert) keine derartige
Pensionszusage bzw. Pensionsausstattung erhalten (VwGH-Erkenntnis vom
10. April 1997 - Dienstzeit v 6 Jahren).
2.) Auch der Umstand, dass der Gesellschafterin die
Pensionszusage sogleich mit Anstellung und ohne Einhaltung einer Wartezeit
erteilt wurde, entspricht bei Heranziehung des Fremdvergleiches in Betrieben
dieser Größe (Gewinnsituation durchschnittlich S 130.000,--
p.a.) nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens.
3.) Bis zu ihrem Ausscheiden in der KG (zu 95% im Eigentum
des Gatten) - waren neben Fr. S.F. - insgesamt rd. 50 weitere Dienstnehmer
beschäftigt, darunter solche, die seit 1972, 1973 im
Angestelltenverhältnis waren.
In diesem Zusammenhang konnte Fr. S.F. für ihre
Tätigkeit innerhalb der Einzelfirma F bzw. F-KG - ebenso wie die
anderen 50 Beschäftigten - mangels Zusage keine betriebliche Pension von
ihrem (damaligen) Arbeitgeber erwarten. Es war daher innerhalb der KG -
generell - kein Bedarf für Pensionsvorsorgeleistungen (nach dem BPG) der
Arbeitnehmer gegeben. Ungewöhnlich erscheint der BP, dass nur Fr. S.F. ,
als Gesellschafterin der F-GmbH und Gattin des KG Mehrheitseigentümers
(95%) - über die Verlagerung des Dienstverhältnisses von der KG in die
GmbH (Gehaltshöhe und damit Arbeitsumfang blieben in etwa gleich) - in den
Genuss kam, für Vorleistungen in den Firmen ihres Gatten (insgesamt werden
Vordienstzeiten von 21 Jahren auf ihre künftige Betriebspension
zugesagt) ausgestattet zu werden. Damit war u.a. das Höchstausmaß von
80% des Pensionsanspruches schon mit Vertragsabschluss bzw. zum Zeitpunkt des
Eintrittes in das neue Dienstverhältnis der GmbH erreicht.
4.) Der Pkt IX (6) des Anstellungsvertrages enthält
die Bedingung, dass die Dienstnehmerin mindestens 4 Jahre ununterbrochene
Dienstzeit in der GmbH verbracht haben muss. Dieser Vertragsklausel wurde
insofern nicht entsprochen als Fr. FM (gemeint: F ) im Feber 1996 - also
(vom Stichtag des Anstellungsvertrages gerechnet) nach 3 Jahren
8 Monaten und 15 Tagen bzw. ab Stichtag der Ummeldung im Mai/1992
für lediglich 3 Jahre und 10 Monate in der
Gesellschaft m b H tätig war. Der steuerliche Vertreter
legte in diesem Zusammenhang eine formlose (nicht auf einen
Gesellschafterbeschluss basierende), von Ing. K.F. als Dienstgeber und Fr.
S.F. als Dienstnehmerin unterfertigte Zusatzvereinbarung vom "Feber" 1996 in
Kopie vor, in der festgehalten wird, dass es im wirtschaftlichen Interesse des
Dienstgebers liegt, dass die Dienstnehmerin ehestmöglich, nämlich
bereits ab dem 1.3.1997 in Pension geht.
Durch diese Einschränkung wurde die Bedingung des
seinerzeitig rechtsverbindlichen Anstellungsvertrages außer Kraft gesetzt
und der GmbH die Arbeitskraft der Gesellschafterin - in ihrer Funktion als
Geschäftsführerin - für den fehlenden Zeitraum vorenthalten.
Ein derartiges Entgegenkommen - das lt. Vertrag auf beiderseitigem
Einvernehmen beruht - ist nur auf Grund der bestehenden
Gesellschafterstruktur und der verwandtschaftlichen Beziehungen der
Gesellschafter zueinander erklärbar. Die BP vermag in diesem Vorgehen kein
wirtschaftliches Interesse der Gesellschaft sehen, zumal durch den
frühzeitigen Austritt die Gesellschaft gezwungen wird, bei gleich
bleibenden Geschäftsfortgang, eine gleichwertige Arbeitskraft zu beschaffen
und der Dienstgeber neben dem personellen Verlust in der
Geschäftsführung - früher als vereinbart - für die
Abfertigungsansprüche (S 876.000,00) und die anfallenden
Pensionsansprüche aufzukommen hat.
5.) Die Bestimmung in Pkt. IX (7), dass eine betriebliche
Pension auch im Falle:
a) der Berufsunfähigkeit der Dienstnehmerin,
b) des Ablebens im aktiven Dienstverhältnis (als
Witwerpension),
c) der Kündigung des Dienstverhältnisses durch
die Gesellschaft (Pkt. d),
d) der einvernehmlichen Auflösung des
Dienstverhältnisses
- jedoch auch hier wieder unter den Voraussetzungen einer
in der Gesellschaft vollendeten Dienstzeit von mindestens 4 Jahren -
gebührt, erscheint bei einer zum Zeitpunkt der Zusage verbleibenden aktiven
Arbeitszeit von lediglich 3 Jahren und 10 Monaten bis zur Pensionierung und im
Hinblick auf das Lebensalter der Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Pensionszusage
nicht geeignet, fremdüblich zu sein.
6.) Die Pensionszusage steht in Anbetracht des in dieser
kurzen Aktivzeit anzusammelnden Kostenaufwandes, zur Abdeckung des
künftigen Pensionsanspruches (S 3,5 Mio.), in keinem Verhältnis zur
wirtschaftlichen Situation des Unternehmens (die Gewinne der letzten 6 Jahre
betragen durchschnittlich S 131.200,00; das Eigenkapital durchschn. S
1.110.000,00). Zusammen mit der erteilten Zusage (1984) für den bereits
seit Gründung tätigen Gesellschafter/Geschäftsführer
Ing. K.F. beträgt das Rückstellungspotential für
künftige Pensionen bereits S 9.133.000,00. Von diesem stehen allein
für den (kurzen) Tätigkeitszeitraum der Geschäftsführerin rd
39 % bereit. Das ist ein Vielfaches des Eigenkapitals des Unternehmers
(VwGH-Erkenntnis vom 23. Mai 1978, 1630, 1805/77).
7.) Lt. Pkt IX sind für die
Pensionsbemessungsgrundlage 80 % des durchschnittlichen pensionsfähigen
Jahresbezuges bzw. der 14-fache monatl. Gehaltsbezug zu berücksichtigen.
Die BP stellt dazu fest, dass neben dem 14-fachen Grundgehalt, ein monatlich
Überstundenpauschale (1996: S 15.136,00) bzw. Pauschale über
geleistete Mehrarbeit (1996: S 2.160), der Sachbezugswert PKW, ein 15.
Monatsgehalt (1996: S 56.977,00) in die Pensionsbemessungsgrundlage
miteinbezogen worden sind. Die Einbeziehung des 15. Monatsgehaltes ist im
Anstellungsvertrag konkret nicht vorgesehen. Insofern ist die Berechnung der
Pensionsbemessungsgrundlage nicht immer klar nachvollziehbar, zumal 1996 ein
15. Gehalt iHv S 57.000,00; der Sachbezug PKW in den Jahren 1993 und
1997 - jedoch nicht in den Jahren 1992, 1995 und 1996 - in die
Bemessungsgrundlage mit eingerechnet wurde.
8.) Das Ansammlungsverfahren des Gesamtaufwandes erfolgte
nicht nur im Zeitraum zwischen Pensionszusage und Beendigung der aktiven
Tätigkeit (im 2/1996), sondern geht zeitlich darüber hinaus. In diesem
Zusammenhang wurden für das WJ 1997 (1.7.1996 - 30.6.1997)
S 1.032.000,00 dotiert, obwohl die Pensionsberechtigte bereits ab 1.3.1996
in Pension war.
9.) Die Gesellschafterin erhielt, nachdem die betrieblichen
Pensionsansprüche während des Abfertigungszeitraumes ruhten, erstmalig
im 3/1997 eine Betriebspension. Die BP stellt dazu fest, dass der monatliche
Pensionsbezug (betriebliche S 32.678,70 und ASVG-Pension S 27.574,60)
im Jahr 1997 (letztes Prüfungsjahr) insgesamt S 60.253,30 betragen hat
und dieser Betrag die Obergrenze des letzten Aktivgehaltes iSd § 14
(7) Z 5 EStG bei weitem übersteigt.
10.) Eine zum Zwecke der Angemessenheit durchgeführte
Gegenüberstellung - von bezogener Gesamtpension zum letzten
Aktivgehalt - zeigt, dass die Gesamtpension den letzten durchschnittlichen
Monatsbezug, selbst unter Einrechnung der geleisteten Überstunden,
15. Bezug sowie Sachbezug, übersteigt und es somit zu einer
Besserstellung der Pensionsberechtigten im Ruhezeitraum kommt (s.
Quantschnigg/Schuch ESt RN 51.3 zu § 14).
|
Grundgehalt
lt.
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Überstunden
|
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|
|
|
|
Lohnkonto
|
Abgeltung
|
Sachbezug
|
15.
Gehalt
|
>
|
Jahresgehalt
|
anteilig
1 Monat
|
Gesamtpension
|
X14
|
x12
|
x12
|
x1
|
>
|
SM
|
:14
|
:14
|
37.000,00
|
17.296,00
|
2.100,00
|
56.396,00
|
|
|
|
|
518.000,00
|
207.552,00
|
25.200,00
|
56.396,00
|
>
|
807.148,00
|
57.653,43
|
60.253,00
Fazit: Ist die Pensionszusage in nur einer der
wesentlichen Bestimmungen unangemessen, muss die steuerliche Anerkennung zur
Gänze versagt werden (VwGH-Erkenntnis vom 19. November 1982,
Zl. 82/14/0090 u.a.m.) Im konkreten Fall kam die BP zum Schluss, dass im
Hinblick auf die zu prüfende Fremdüblichkeit, die Pensionszusage
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unangemessen und daher steuerlich
nicht anzuerkennen war. Die Zuwendung stellt auf Grund der getroffenen
Feststellungen eine v GA iSd § 8 KStG dar. Steuerliche
Auswirkungen:
|
a)
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
|
|
|
|
|
|
Rückst.
lt. HB
|
-991.621,00
|
-1.618.658,00
|
-2.282.129,00
|
.2.504.250,00
|
-3.536.622,00
|
Rückst.
lt. PB
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
VÄ
|
991.621,00
|
1.618.658,00
|
2.282.129,00
|
2.504.250,00
|
3.536.622,00
|
Vä
d Vj
|
0,00
|
-991.621,00
|
-1.618.658,00
|
-2.282.129,00
|
-2.504.250,00
|
EÄ
|
991.621,00
|
627.037,00
|
663.471,00
|
222.121,00
|
1.032.372,00
b) Die im
Jahr 1997, bis zum Bilanzstichtag 30.6. ausbezahlte und aufwandsmäßig
verrechnete betriebliche Pension beträgt: S 32.678,70 x 5 Monate inkl.
UR = S 163.393,00. Die während dieses Zeitraumes vorgenommene,
entgeltliche Vorteilsgewährung an die
Gesellschafterin/Geschäftsführerin wurde dieser als kestpflichtige v
Ga zugerechnet.
Tz 17) Pensionsrückstellung Ing. K.F.
Der Gesellschafter/Geschäftsführer war nach
Erreichung des 65 Lj mit Stichtag 1.1.1995 pensionsanspruchsberechtigt. Die
Verteilung des Gesamtaufwandes der Pensionsansprüche hatte daher innerhalb
der Gesellschaft nach dem Gegenwartswertverfahren (Zeitraum zwischen
Pensionszusage (1984) und vorgesehenen Pensionsanspruch) zu erfolgen. Die im
Jahr 1996 vorgenommene Dotation iHv S 1.619.196,00 war nicht möglich.
Die BP hat daher den vom steuerlichen Vertreter korrigierten, zum Bilanzstichtag
30.6.1995 versicherungsmathematisch ermittelten Kapitalwert (für 1996 und
1997 wurden der BP keine Barwerte vorgelegt) in die Steuerbilanz
aufgenommen.
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
|
S
|
S
|
S
|
|
|
|
|
Rückst.
lt. HB
|
-4.103.118,00
|
-5.722.314,00
|
-5.596.440,00
|
Rückst.
lt. PB
|
-5.050.560,00
|
-5.050.560,00
|
-5.050.560,00
|
VÄ
|
-947.442,00
|
671.754,00
|
545.880,00
|
Vä
d Vj
|
0,00
|
947.442,00
|
-671.754,00
|
EÄ
|
-947.442,00
|
1.619.196,00
|
-125.874,00
Tz 18)
Gewerbesteuerrückstellung
Die sich aufgrund der
Hinzurechnung der BP ergebenden Gewerbesteuernachforderungen der Jahre 1993 und
1994 wurden passiviert.
|
Steuerliche
Auswirkungen:
|
1993:
|
S
|
-120.000,00
|
|
1994:
|
S
|
-43.000,00
Tz 19)
Kapitalertragsteuer
Die von den verdeckten Ausschüttungen (Tz 16b) zu
erhebende Kapitalertragsteuer wird von der Gesellschaft getragen, sodass sich
für die Berechnung folgende KESt-Sätze ergeben:
1997: 33,30% von S 163.393,00 = 54.410,00. Die gesamte
v GA inkl. KeSt beträgt S 217.803,00. Die sich ergebende
KESt-Nachforderung lt. BP wurde passiviert."
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung legte die Berufungswerberin
(Bw.) ausführlich den Sachverhalt dar und führte aus, dass Fr. S.F. ab
dem Jahre 1970 in einem steuerlich anerkannten Dienstverhältnis gewesen
sei. Anfänglich sei sie bei der Einzelfirma, ab 1984 bei der KG und ab 1992
bei der Bw. angestellt gewesen. Sie sei immer in leitender verantwortlicher
Position tätig gewesen und habe während ihrer gesamten Dienstzeit die
kaufmännische und wirtschaftliche Leitung des Unternehmens ausgeübt,
während Herr Ing. K.F. die technische Leitung und Entwicklung
innehatte.
Da das Unternehmen seine Leistungen mit ca. 25
verschiedenen Krankenkassen verrechne, sei mit dem Handel, Verleih- und
Serviceleistungen von Heilbedarfsartikel und vor allem der Depotverwaltung
für Krankenfahrstühle ein enormer Organisationsaufwand in der
Verwaltung gegeben.
Die Verdienste von Fr. S.F. lägen nicht nur im
logistischen Aufbau der Verwaltung, sondern auch in der Stärke, sich gegen
in- und ausländische Konkurrenten bei den Krankenkassen als Anbieter zu
behaupten. Die Vertragsverhandlungen mit den Kassen habe ausschließlich
Fr. S.F. geführt und abgeschlossen. Sie habe auch die Leistungs- und
Abrechnungsfragen bearbeitet.
Es sei daher nahe liegend - Fr. S.F. gehöre nicht
zu den Dienstältesten des Unternehmens, sondern ihr seien die
größten wirtschaftlichen Erfolge des Unternehmens zuzuschreiben - ihr
eine Anerkennung ihrer Leistungen in Form einer Pensionszusage zu
gewähren.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es keine anderen
Dienstnehmer gegeben habe, die nur annähernd für eine
Führungstätigkeit heranzuziehen gewesen wären, da außer dem
2. Geschäftsführer und einem technischen Leiter nur Verwaltungs-
und Werkstättenpersonal beschäftigt worden seien.
Fr. S.F. habe im Jahr 1992 ein Bruttogehalt inkl.
Kfz-Sachbezug in Höhe von S 48.828,00 zuzügl. einer Prämie
von durchschnittlich 1,5 Monatsgehältern (wie andere Dienstnehmer des
Unternehmens auch) erhalten.
Infolge eines Versprechens über die Gewährung
eines Pensionsvertrages habe sie in den letzten Jahren vor 1992 keine
Bezüge erhalten, die ihre persönlichen besonderen Leistungen
darüber hinaus abgegolten hätten.
Durch die Bestellung der Fr. F zur
Geschäftsführerin der Bw. habe sich die handels- und steuerrechtliche
Notwendigkeit der Übernahme des Anstellungsverhältnisses in die
geschäftsführende GmbH (Bw.) unter Anrechnung aller bisher erworbenen
Ansprüche (insbesonders für die Abfertigung) aus den Dienstzeiten in
der KG ergeben.
Am 15. Juni 1992 sei die Pensionszusage
rechtsverbindlich erteilt und der Anstellungs- und Pensionsvertrag unterzeichnet
worden.
In wirtschaftlicher und rechtlicher Betrachtung habe
Fr. S.F. die ihr angerechneten Dienstzeiten nicht in einem "anderen
Unternehmen" verbracht. Die Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der
geschäftsführenden GmbH habe weiterhin und ausschließlich der
Erzielung des wirtschaftlichen Erfolges der Personengesellschaft F&S-KG
gedient.
Die abgeschlossene Pensionsvereinbarung zwischen der Bw.
und Fr. S.F. stellte arbeitsrechtlich einen Einzelarbeitsvertrag dar und
entspreche der Pensionsvertrag im Aufbau und dem Inhalt nach den in der
Wirtschaft verwendeten und in der Steuerpraxis anerkannten Vertragsmustern. Er
enthalte keine atypischen Sonderbegünstigungen.
Der Prüfer habe trotz Darlegung des gesamten
Sachverhaltes der Bw. diesen nicht in seine Beurteilung miteinbezogen, sondern
mit der nicht verfahrensaktuellen Frage nach dem Bedarf für
Pensionsvorsorgeleistungen für alle Arbeitnehmer der F-KG auseinander
gesetzt (siehe BP-Bericht Pkt. 3, S. 3 und 4). Die dort getroffene
BP-Feststellung, dass Höchstmaß von 80% des Pensionsanspruches sei
schon mit Vertragsabschluss erreicht worden, sei rechnerisch unrichtig und decke
sich nicht mit der Regelung in Pkt. IX (4) der Pensionszusage (gemeint: des
Anstellungsvertrages).
Darüber hinaus sei Fremdunüblichkeit festgestellt
worden, ohne sich mit der Tatfrage hinsichtlich der Fremdüblichkeit im
Sinne des Erlasses des BMF vom 15. Mai 1996 dem Grunde und der
Angemessenheit der Höhe nach auseinander zu setzen.
Schließlich sei unter Heranziehung einzelner Indizien
aus bestimmten Entscheidungsfällen des Verwaltungsgerichthofes beurteilt
und über die Frage der Fremdüblichkeit entschieden worden, ohne dass
eine entsprechende Erhebung über die Höhe der Entlohnung
(Gesamtausstattung) von Geschäftsführern in vergleichbaren Branchen
und Unternehmensformen stattgefunden habe.
Der Prüfer habe weder die Gesamtleistung von
Fr. S.F. über den Gesamtzeitraum ihrer Tätigkeit für das
Unternehmen ihrer Dienstgeberin in seine Feststellungen miteinbezogen, noch die
Angemessenheit der Gegenleistung einem innerbetrieblichen oder
außerbetrieblichen Vergleich unterzogen.
Für die Ermittlung des außerbetrieblichen
Vergleiches habe die Bw. eine Einkommenserhebung des WdF 1999 vorgelegt,
die sie für den vorliegenden Berufungsfall als repräsentativ
betrachte. Das durchschnittliche Jahreseinkommen betrage in der ersten
Führungsebene betreffend Dienstleistung, Handel ca.
S 1,550.000,00.
Das beiliegende Gutachten der Kanzlei P.&P. GmbH
bestätige unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des
Unternehmens wie Standort, Umsatz, Betriebstätigkeit im Raum Wien eine
Geldleistung iHv. S 730.000,00 bis S 890.000,00 als fremdüblich.
Fr. S.F. habe in den Jahren 1992-1995 ein Bruttogehalt in Höhe von
durchschnittlich S 49.000,00 bis S 54.000,00 vierzehnmal jährlich
bezogen, sodass ihr Jahresbezug für die Jahre 1992-1995 zwischen
S 740.000,00 und S 808.000,00 liege.
Der nach versicherungsmathematischem Grundsatz ermittelte
Wert des Deckungskapitals für die Pensionszusage betrage zum
30. Juni 1997 S 3,536.600,00. Wenn man den Deckungskapitalwert
auf einen Zeitraum von ca. 6 Jahren (Ansparzeit für das Unternehmen
1992-1997) verteile, ergebe sich eine zusätzliche Nebenleistung in
Höhe von ca. S 590.000,00 pro Jahr und somit eine Gesamtausstattung
von durchschnittlich S 1,370.000,00 als Gesamtjahreseinkommen (siehe auch
zu Pkt. 6 der Berufungsschrift).
Der BP-Prüfer habe die geschäftsführende
GmbH (die Bw.) isoliert als eigenständigen Betrieb betrachtet, ohne den
eigentlichen wirtschaftlich tätigen Betrieb der KG in seine Betrachtung
miteinzubeziehen. Diese offenbar aus dem Gedanken der Bilanzbündeltheorie
übernommene Denkweise (und zwar von einander unabhängige
selbständige Betriebe) führe bei Beurteilung von Leistungsbeziehungen
eines Gesellschafters zur Gesellschaft zu keinem Ergebnis und sei in der
Rechtsprechung des VwGH nicht mehr angewendet worden (Zorn, Besteuerung der
Geschäftsführung, S. 143; VwGH-Erkenntnis vom 10. November
1971, Zl. 959/70).
Für die Frage der Angemessenheit der Bezüge sei
bei einer reinen Geschäftsführungs-GmbH auf den Betrieb der KG
abzustellen (Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, Band 34,
S. 267).
Mit dem VwGH-Erkenntnis vom 19. März 1989
(gemeint: 20. November 1989, Zl. 89/14/0141) wurde ausgesprochen,
dass dem Geschäftsführer auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung - also
schon kraft Gesetzes - eine angemessene Entlohnung zustehe.
Die Behörde habe daher die Leistung des
Gesellschafter-Geschäftsführers zu ermitteln und die Angemessenheit
der Gegenleistung im Einzelfall zu überprüfen.
Zur Fremdüblichkeit dem Grunde und der Höhe nach
wird seitens der Bw. auf den Erlass des BMF vom 15. Mai 1996 hingewiesen
und ausgeführt, dass Pensionszusagen in allen Wirtschaftszweigen und
insbesondere in den letzten 10 Jahren zunehmend die angewendeten Formen
seien, Führungskräfte für ihre Arbeitsleistung zu entlohnen. Zu
diesem Zweck verwies die Bw. auf die beilgelegte Erhebung des "Forum der
Führungskräfte (WdF)" aus dem Jahre 1999, aus der hervorgehe, dass in
der ersten Führungsebene 57% und in der zweiten Führungsebene 58% der
Führungskräfte eine betriebliche Altersvorsorge enthalten. Weiters
wurde auf eine Aussage der Arbeiterkammer (Presse April 2000) verwiesen, die
beinhalte, dass für die Erhaltung geeigneter Führungskräfte am
Arbeitsmarkt Pensionszusagen notwendig seien.
Grundsätzlich seien auch Pensionsvorsorgen bei
Ehegatten-Arbeitsverhältnissen und
Gesellschafter-Geschäftsführern eine übliche und anerkannte Form
der Bezugsregelung.
Betreffend die Angemessenheit der Höhe nach sei zu
prüfen, ob ein Aufwand der Einkommenserzielung der Körperschaft diene
bzw. ob der Vorgang betrieblich veranlasst sei. Eine betriebliche Veranlassung
sei danach zu beurteilen, ob der Aufwand angemessen sei.
Der Prüfer habe keine Feststellungen getroffen, ob im
Fremdvergleich die Gesamtausstattung der Entlohnung der
Gesellschafter-Geschäftsführerin S.F. unangemessen hoch sei.
Für den Fall der betragsmäßigen
Angemessenheit der Gesamtentlohnung der Geschäftsführerin liege nach
Ansicht des VwGH keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
In die Entlohnung des Geschäftsführers seien alle
Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis wie Lebensversicherungen, Tantiemen,
Pensionszusagen miteinzubeziehen und nur unter der Voraussetzung, dass die
Gesamtausstattung des Geschäftsführers unangemessen hoch sei, sei eine
vollständige vorrangige Kürzung bei der Pensionszusage
anzusetzen.
Jedenfalls sei die Angemessenheit der Gesamtausstattung der
Geschäftsführerentlohnung der Fr. S.F. im
außerbetrieblichen Fremdvergleich angemessen.
Bei richtiger Vorgangsweise, nämlich die
wirtschaftliche Einheit des Unternehmens der KG der Gesamtausstattung des
Dienstverhältnisses von S.F. (Aktivbezug und Pensionserwartung)
gegenüberzustellen und einem außerbetrieblichen Vergleich zu
unterziehen, wäre die BP nach Meinung der Bw. zu einem anderen Ergebnis
gelangt. Die Bildung eines Fremdvergleiches auf Basis der Erhebungen des WdF und
der Gutachten hätten zur Feststellung geführt, dass die Entlohnung der
Geschäftsführerin S.F. angemessen sei, sodass die Voraussetzung
für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen
Überausstattung der Bezugsregelung fehle.
In Literatur und Rechtsprechung fänden sich
unabhängig von der Ausgewogenheit der Entlohnung noch zusätzliche
Kriterien, die für eine Unangemessenheit sprächen. Diese Kriterien,
die auf Grund der Rechtsprechung in Einzelfällen zur Unangemessenheit
geführt hätten und immer unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalles ergangen
seien, seien derart gestaltet gewesen, dass bei der Zusage als Ganzes die
Fremdüblichkeit verneint worden sei.
Zu den einzelnen Feststellungen des Prüfers
führte die Bw. aus:
Zu Pkt. 1 und 5, "Alter - Pensionszusage"
Die Übernahme des Dienstvertrages in die
geschäftsführende GmbH stelle aus Sicht der Bw. wirtschaftlich und
arbeitsrechtlich keine Begründung eines neuen Dienstverhältnisses dar.
Fr. S.F. habe vor und nach der Übernahme des Dienstverhältnisses
mit ihrer Arbeitskraft dem gleichen Unternehmen, nämlich
ausschließlich der Erzielung der Einkünfte der unternehmerisch
tätigen KG, gedient.
Die Überleitung des Dienstverhältnisses zwischen
der F-KG und der Fr. S.F. als Geschäftsführerin auf die
geschäftsführende Komplementär-GmbH sei zwingend notwendig
gewesen, da eine Übertragung der Geschäftsführung an einen
Nichtgesellschafter nicht zulässig sei. Auf Grund handelsrechtlicher
Vorschriften obliege die Geschäftsführung dem Komplementär
(§ 146 HGB).
Das vom Prüfer zitierte Erkenntnis vom 10. April
1997, Zl. 94/15/0210, sei auf den vorliegenden Berufungsfall nicht
anwendbar, da die für die beschwerdeführende GmbH tätige
Geschäftsführerin vor der Zeit ihrer Pensionszusage
Einzelunternehmerin gewesen sei und keine Pensionsanwartschaftszeiten erworben
habe. Der Aufbau des Einzelunternehmens begründe den Wert der
Pensionszusage und habe sich dieser Wert bereits im Kaufpreis niedergeschlagen.
Demnach sei eine nochmalige Anerkennung der Verdienste in einem anderen
Unternehmen in Form einer Pensionszusage nicht fremdüblich.
In diesem Zusammenhang habe der VwGH die Ansicht der
belangten Behörde, ein voller Pensionsanspruch in Höhe von 80%
für eine nur sechsjährige Dienstzeit und einem Eintritt in den
Ruhestand mit Vollendung des 55. Lebensjahres bei Firmengesellschaftern sei
fremdunüblich, nicht bestätigt.
Die vom Prüfer zitierte VwGH-Entscheidung treffe weder
einen vergleichbaren Einzelfall, noch habe der VwGH die Anerkennung der
Pensionszusage auf Grund des Alters und der dadurch relativ kurzen
künftigen Dienstzeit verwehrt, sondern auf Grund der Fortführung des
ehemaligen Einzelunternehmens der Geschäftsführerin durch die
beschwerdeführende GmbH.
Zu Pkt. 2, "Wartezeit - Gewinnsituation"
Abgesehen davon, dass es sich nach Ansicht der Bw. um kein
neues Dienstverhältnis handle, sei eine Wartezeit in Pkt. IX/6 des
Vertrages vorgesehen und der genaue Pensionszeitpunkt in Pkt. IX/6 und 7
festgelegt gewesen.
Für die steuerliche Anerkennung sei jedoch die
Vereinbarung einer Wartezeit nicht erforderlich (siehe EStR, Abschn. 61B,
Abs. 4).
Betreffend die Fremdüblichkeit der Vereinbarung einer
Wartezeit wurde auf den Erlass des BMF vom 15. Mai 1996 über die
steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an
Gesellschafter-Geschäftsführer hingewiesen. Darin vertrete das BMF die
Ansicht, bei Anstellung von Spitzenmanagern und geschäftsführenden
Organen sei davon auszugehen, dass Pensionszusagen ohne Wartezeit vereinbart
seien.
Die von der BP angeführten durchschnittlichen Gewinne
in Höhe von S 130.000,00/Jahr seien nur diejenigen, die aus dem
Einkommensanteil der geschäftsführenden GmbH auf Grund ihres Anteiles
an der KG resultierten. Zur Beurteilung der Aufwendungen hinsichtlich des
Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung sei jedoch das
Gesamteinkommen der KG heranzuziehen.
Zu Pkt. 3, "Bedarf für Vorsorgeleistungen nach dem
BPG, Firmen des Gatten"
Es habe sich nicht um verschiedene Firmen des Gatten der
Geschäftsführerin der Bw. gehandelt, sondern vor und nach der
Pensionszusage um das gleiche Unternehmen der KG, für welches Fr. F
tätig gewesen sei.
Die BP sei von der rein rechtlich unbegründeten
Annahme ausgegangen, dass das Dienstverhältnis zwischen der F-KG und
Fr. S.F. nur deshalb von der GmbH (Bw.) übernommen worden sei, damit
anderen Dienstnehmern der KG keine Pensionszusagen zu gewähren
seien.
Die Aussage des Prüfers - innerhalb der KG sei kein
Bedarf für Pensionsvorsorgeleistungen (nach dem BPG) vorgelegen - sei
für die Bw. unverständlich, da die Pensionszusage an Fr. S.F.
eine Individualzusage sei. Das BPG spreche von keinem "Bedarf", sondern regle
die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Pensionszusagen an
Arbeitnehmer.
Zu Pkt. 4, "Einschränkung der
Pensionszusage"
Fr. F habe in Anerkennung ihrer 21 Dienstjahre in der
F-KG eine Pensionszusage erhalten. Der Absatz 6 des Punktes IX des
Anstellungsvertrages beinhalte die Absicht Fr. F für weitere 4 Jahre
zu binden. Da sie nach ihrem vorzeitigen Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis durch Antritt ihrer gesetzlichen Pension am
1. März 1996 noch bis 29. August 1996 als eingetragene
handelsrechtliche Geschäftsführerin zur Verfügung gestanden sei,
sei wirtschaftlich betrachtet die Vereinbarung eingehalten worden. Darüber
hinaus sei Fr. S.F. dem Unternehmen, das sie 26 Jahre geleitet habe
und noch immer betreue, auch nach ihrer Pensionierung eingeschränkt zur
Verfügung gestanden.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung müsse die
Pensionsvereinbarung den Zeitpunkt festlegen, wann der Pensionsanspruch zustehe.
Eine Verpflichtung des Pensionsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt in
Pension zu gehen, sei nicht erforderlich (VwGH-Erkenntnis vom 4. Oktober
1978, Zl. 913/75). Jedenfalls stelle die um 2 Monate verkürzte
Dienstzeit keine schädliche Einschränkung der ursprünglichen
Pensionszusage im Sinne der EStR, Abschn. 61B Abs. 4 und 5
(schädliche Widerrufsklausel) dar, da die Verpflichtung aus der
Pensionsvereinbarung unverändert geblieben sei.
Zu Pkt. 6, "Verhältnis Pensionszusage zur
wirtschaftlichen Situation"
Infolge der isolierten Betrachtung durch die BP seien die
angeführten Zahlen nur von der geschäftsführenden GmbH
herangezogen worden und daher nicht maßgeblich.
Betreffend das von der BP zitierte Erkenntnis sei zu
bemerken, dass unter der Position Eigenkapital nur die Positionen Stammkapital
und freie Rücklagen herangezogen worden seien. Die Berücksichtigung
des Bilanzgewinnes, der Bewertung, der Abfertigungsverpflichtungen, der stille
Reserven, etc. fehlten. Gerade die bilanztechnische Darstellung des
Eigenkapitals und der diesem zu Grunde liegende handels- und steuerrechtliche
Begriffsinhalte hätten sich seit dem Jahre 1978 mehrmals insbesondere
durch die Rechnungslegungsvorschriften geändert.
Für die Frage der Unangemessenheit eines Aufwandes sei
die betriebswirtschaftliche Betrachtung und nicht nur ein statischer Vergleich
zweier Bilanzpositionen heranzuziehen. Diese Vorgangsweise habe der VwGH in dem
zit. Erkenntnis gewählt, da er die wirtschaftlichen Erfolge (und damit die
Auswirkung auf das Eigenkapital) zu den jährlichen Pensionsdotierungen in
Verhältnis gesetzt habe. Danach sei ausschlaggebend gewesen, dass die
wirtschaftlichen Erfolge der Jahre seit Beginn der Rückstellungsbildung zum
weitaus überwiegenden Teil für die künftige Vorsorge der
Gesellschafter verwendet worden seien, dem Unternehmen somit keine Gewinne
verblieben und keine Eigenkapitalbildung entstanden sei.
Mit Zahlen über den Umsatz, Personalaufwand,
durchschnittlichen Jahresgewinn der KG stellte die Bw. dar, dass die
wirtschaftliche Unangemessenheit des Geschäftsführerbezuges im
Verhältnis zu den erzielten Gewinnen nicht vorliege.
Die Dotierung der Pensionsrückstellung für
Fr. S.F. betrage im Jahresdurchschnitt 1,8% des erzielten Gewinnes bzw.
1,2% eines mittleren Umsatzes in Höhe von S 50 Mio. Dies sei eine
Summe, die an leitende Manager in vergleichbaren Positionen als Anerkennung
für ihre Leistungen häufig in Form von Tantiemen zur Auszahlung
gelange. Der Gehalt der Fr. S.F. bleibe in dieser zahlenmäßigen
Darstellung außer Ansatz, da er im Personalaufwand der KG in jedem Fall
seinen Niederschlag im Ergebnis gefunden habe.
Wirtschaftlich betrachtet sei auch die Verteilung der
Gesamtdotierungen der Pensionsrückstellung auf die Jahre 1992-1997 nicht
gerechtfertigt, da der Anspruch der Fr. S.F. in deren gesamten Dienstzeit
begründet liege. Es zeige sich jedoch, dass bei einer rechnerischen
Verteilung auf nur 6 Jahre keine Unangemessenheit des Aufwandes im Hinblick
auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens gegeben sei.
Zu Pkt. 7, 9, 10, "Pensionsbezug übersteigt
letzten Aktivbezug"
Der Punkt IX Abs. 3, Pensionsbemessungsgrundlage,
sei von den Vertragspartnern dahin gehend gehandhabt worden, dass diese
Bestimmung für die Auszahlung der Pension ab März 1997
maßgebend gewesen sei, wobei die Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6
der EStR herangezogen worden seien. Also jene Beträge, die nach den
lohngestaltenden Vorschriften als laufende und sonstige Bezüge zu behandeln
gewesen seien.
Die Berechnung sei fehlerhaft gewesen, da die zuletzt
ausbezahlte Prämie herangezogen und nicht der Durchschnitt der letzten drei
Jahre ermittelt worden sei.
Hinsichtlich der Berechnung des
Firmenpensionsauszahlungsanspruches sei die Feststellung des Prüfers
insoweit richtig, als zunächst irrtümlich die
Sozialversicherungspension entgegen des Pkt. IX Abs. 5 der
Pensionszusage nicht in Abzug gebracht worden sei. Dies sei bei der Bilanzierung
des Jahres 1997 im Jahre 1998 erkannt und der Abzug der
Sozialversicherungspension ab 1. Jänner 1998 durchgeführt
worden.
Überhöhte Auszahlungen, die auf Irrtum beruhen,
stellten mangels Wissen und Wollen auf Seite der KG keine verdeckte
Gewinnausschüttung dar (Zorn, Die Besteuerung der
Geschäftsführung, Band 34, S. 118).
Eine Überausstattung der Pensionszusage infolge
Überschreitens des letzten Aktivbezuges liege daher im
gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Berechnungsgrundlagen für die
Pensionsrückstellung seien klar nachvollziehbar, jedoch in den Jahren 1995
und 1996 seien der Wert des Sachbezuges in Höhe von S 2.100,00 pro
Monat und die durchschnittlichen Prämien im gesamten Prüfungszeitraum
irrtümlich nicht in die Berechnungsgrundlage miteinbezogen worden.
Zu Pkt. 8, "Dotierung im Jahr 1997"
Zu diesem Punkt verwies die Bw. auf die EStR,
Abschn. 61 B 2 Abs. 3, 5 und 6 und führte hiezu aus,
dass es zu einem Dotierungsaufwand auch nach dem Pensionsanfall kommen
könne. Für alle Bilanzstichtage des Prüfungszeitraumes seien
Gutachten über den versicherungsmathematischen Wert der
Pensionsrückstellung vom Dipl.Vers.Mathematiker J.K. vorgelegt worden, in
denen die Berechnungsgrundlagen ausgewiesen gewesen seien. Darüber hinaus
habe der Prüfer vom Versicherungsmathematiker Auskünfte und
Berechnungsgrundlagen erhalten.
Eine Korrektur dieser Werte sei nur bezüglich der
nicht berücksichtigten Sachbezüge Kfz und der nicht
berücksichtigten Prämien wie in Pkt. 7 vorzunehmen
gewesen.
Die im Jahr 1993 hinzugerechnete Gewinnerhöhung
lt. BP in Höhe von S 991.621,00 enthalte auch die Dotierung für
1992, obwohl dieses Jahr kein Wiederaufnahmejahr sei. Aus der Auflösung der
Rückstellung aus dem Jahre 1992 in Höhe von S 443.639,99
ergäbe sich keine steuerliche Auswirkung auf das wiederaufgenommene Jahr
1993 (periodengerechte Gewinnermittlung).
Nach Meinung der Bw. sei unter Beachtung aller steuerlich
relevanten Kriterien in der gegenständlichen Pensionszusage keine
Bestimmung enthalten, die nicht auch von anderen Unternehmungen in
vergleichbarer wirtschaftlicher Situation zur Sicherung des Erfolges des
Unternehmens mit langjährigen leitenden Angestellten getroffen worden
wäre.
Im Hinblick auf die Leistungen der Fr. S.F. und die
herangezogenen allgemeinen Gehaltsstudien sowie unter Berücksichtigung der
speziellen Einflussfaktoren lt. Gutachten bestätige sich, das Aktivgehalt
der Fr. S.F. sei auch unter Einbeziehung ihrer Pensionszusage durchaus
fremdüblich.
Es liege daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe
nach eine fremdvergleichsfähige Pensionszusage und somit keine verdeckte
Gewinnausschüttung vor.
Zu Tz 17 Pensionsrückstellung K.F.
Grundsätzlich wurde auf das Vorbringen zu Pkt. 8,
Dotierung 1997 verwiesen und ausgeführt, dass die einzelnen Gutachten, aus
denen die Berechnungsgrundlagen hervorgingen, dem Prüfer vorgelegen
seien.
Entgegen den Ausführungen im BP-Bericht seien die
Barwertermittlungen für die Jahre 1996 und 1997 vorgelegen und die
Rückstellungen den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen entsprechend
auch nach dem theoretischen Pensionsstichtag (1.1.1995)
versicherungsmathematisch zu bilden gewesen.
Ein Einfrieren des Rückstellungsbetrages zum
theoretischen Pensionsstichtag widerspreche nicht nur den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Bilanzierung, sondern auch den Vorschriften der EStR.
Insbesondere deshalb, weil Herr Ing. K.F. seine aktive Dienstzeit erst am
1. Juli 1999 durch Eintritt in die gesetzliche Alterspension beendet
habe.
Die Berufungsschrift wurde der
BP zur Stellungnahme
übermittelt
und führte diese hiezu aus, dass die Angemessenheit des Bruttogehaltes der
Fr. S.F. im Vergleich zu ihrer Tätigkeit innerhalb der KG nicht in
Frage gestellt worden sei.
Fremdunüblich sei jedoch, dass der Fr. S.F. als
einzige der KG eine betriebliche Pension in Form eines Versprechens garantiert
worden sei und diese Zusage einen Ausgleich für die in den Jahren vor 1992
liegende und ihrem Tätigkeitsumfang nicht angemessene Entlohnung darstellen
solle.
Das Vorbringen der Bw., mit der Übernahme in das
Anstellungsverhältnis der GmbH (Bw.) habe sich die Notwendigkeit ergeben,
die Pensionszusage nunmehr rechtsverbindlich zu erteilen, sei bei normalen
Anstellungsverhältnissen nicht denkbar gewesen und nur dann möglich,
wenn sich die Gesellschaftsanteile (wie im konkreten Fall, GmbH und KG) im
Familieneigentum befänden.
Folge man den Ausführungen der Bw., so sei vor
Inkrafttreten des Dienstvertrages eine Zusage in Form eines Versprechens
vorgelegen. Die mündliche Erteilung der Pensionszusage sei somit schon viel
früher, also während der KG-Tätigkeit gewesen.
Unbeantwortet sei geblieben, wann das mündliche
Versprechen gegeben worden sei und aus welchem Grund die Personengesellschaft
diesen Sachverhalt nicht im Sinne der Verwandtenjudikatur zeitgerecht und offen
nach außen hin dokumentiert habe.
Das Vorbringen der Bw., die Dienstnehmerin (Fr. S.F. )
habe in all den Jahren davor einen Einkommensverlust hinnehmen müssen,
lasse auf keine Fremdüblichkeit schließen. Jedes fremde Unternehmen
hätte die einbehaltenen Gehaltsbestandteile in eine Pensionskasse
eingezahlt oder eine entsprechende Veranlagung der einbehaltenen Gelder
vorgenommen. Letztendlich würde sich ein Fremder auf ein bloßes
Versprechen nicht einlassen. Diese Art der Zusage sei auch keinem anderen -
außer der Gattin des Anteilseigentümers - zuteil geworden.
Mündliche Pensionsversprechen seien im täglichen Leben nicht die
Regel, zumal diese arbeitsrechtlich schwer einklagbar seien. Die Zusage sei
daher in dieser Form nicht als fremdüblich anzusehen.
Tatsache sei, dass nach der äußeren
Erscheinungsform die Pensionszusage erst knapp vor der Pensionierung von
Fr. S.F. (im 57. Lebensjahr) in Schriftform gefasst worden sei.
Die Tatsache, dass die Voraussetzungen des Abschn. 61
der EStR erst knapp vor ihrer Pensionierung erfüllt worden seien, zeige
auch, dass kurzfristig eine wesentliche Besserstellung im Ruhestand erreicht
werden solle. Einem Fremden gegenüber wäre eine Anerkennung bzw. eine
Besserstellung in der von der Bw. geschilderten Form knapp vor Pensionsantritt
nicht zuteil geworden.
Im konkreten Fall habe die BP die Pensionszusage einer
genauen Einzelprüfung unterzogen, ob sie geeignet sei, dem
Fremdverhaltensgrundsätzen zu entsprechen.
Tatsächlich seien die Anteile der KG in der Einzelhand
des Herrn Ing. K.F. , die GmbH-Anteile im Familienbesitz. Knapp vor der
Pensionierung der Fr. S.F. habe sie von der GmbH (Bw.) einen Sondervertrag
mit einer gesonderten Pensionszusage erhalten. Unabhängig davon, welches
Unternehmen (KG oder GmbH) nun erstmalig die Zusage erteilt habe, sei diese
Vereinbarung nicht geeignet, die Vorgangsweise als fremdüblich
darzustellen. Die Frage, ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden und unter
Heranziehung derselben Voraussetzungen in gleicher Weise zustande gekommen
wäre, sei klar zu verneinen.
Anhand einer Reihe von Punkten habe die BP aufgezeigt,
welche Punkte nicht fremdverhaltenskonform erscheinen würden.
Hinsichtlich der von der Bw. genannten Umfragedaten - 57%
der ersten Führungsebene erhalten betriebliche Altersvorsorgen - sei zu
bemerken, dass diese Daten Ergebnisse allgemeiner Art seien und sich aus
Umfragen zusammensetzten, die im Bereich von Großkonzernen, speziell im
Banken- und Versicherungswesen, im Energie-, Erdöl-, Chemie- und
Pharmabereich durchgeführt worden seien. Die Rechtmäßigkeit
solcher Pensionszusagen werde von der BP nicht in Zweifel gezogen, in jedem Fall
sei die Prüfung der Fremdüblichkeit auf den konkreten Einzelfall
auszurichten. Als kein geeignetes Mittel für die jeweilige
Einzelentscheidung sei das Zitieren von statistischen Werten anzusehen.
Die BP habe keine isolierte Betrachtungsweise vorgenommen,
zumal Tatsache sei, dass Fr. S.F. mit der GmbH (Bw.) einen anderen, viel
besseren Dienstvertrag abgeschlossen habe. Nachforschungen innerhalb der GmbH
bzw. KG hätten ergeben, dass keinem der fünfzig Dienstnehmer
innerhalb der KG, außer der Gattin des Herrn Ing. K.F. , ein
Sondervertrag oder ein Versprechen mit einer weit reichenden Pensionszusage
unterbreitet worden sei. Diese mündliche bzw. später schriftliche
Zusage sei auf Grund des verwandtschaftlichen Naheverhältnisses zustande
gekommen und unter gleichen Umständen (Alter der Person, nur kurze
Aktivzeit bis zur Pensionierung, Änderung der vertraglichen Bedingungen im
Nachhinein betreffend die 4 Jahresfrist, Überversorgung in der
Pension, Ausgleich für eine im Vorzeitraum nicht angemessene Entlohnung der
Tätigkeit der Fr. S.F. ) keinem Fremden gegenüber erteilt
worden.
Betreffend die Fremdüblichkeit dem Grunde und der
Höhe nach zeige ein Vergleich innerhalb der Bw. auf, dass dem
Alleingesellschafter-Geschäftsführer Herrn K.F. unter ganz anderen
Voraussetzungen bereits im August 1984 eine Pensionszusage unterbreitet
worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei zu erwarten gewesen, dass der Gesellschafter
noch sehr lange für das Unternehmen aktiv tätig sei. Während Herr
Ing. K.F. weit über den Zeitraum der Pensionsanspruchsberechtigung in
der Geschäftsleitung tätig gewesen sei, habe Fr. S.F. erst nach
Vollendung ihres 57. Lebensjahres (richtig: 56. LJ) einen
Sondervertrag inkl. der schriftlichen Zusage einer betrieblichen Zusatzpension
erhalten. Ihre Geschäftsführertätigkeit habe bereits nach nur
3 Jahren und 8 Monaten geendet. Obwohl sich aus der Umsatz- und
Gewinnsituation des Unternehmens keine wirtschaftlich plausiblen Schlüsse
für eine solche Erweiterung innerhalb der Geschäftsleitung hätten
ableiten lassen (nach Ablauf der kurzen Aktivzeit von Fr. S.F. in der Bw.
sei ihr Gatte wieder als Geschäftsführer allein tätig gewesen),
sei für die ausstehende kurze Aktivzeit von
rund 3 3/4 Jahren bis zum gesetzlichen Pensionsanspruch im
Februar 1996 der Fr. S.F. ein zusätzliches Deckungskapital in
Höhe von S 3,5 Mio. aufzubringen gewesen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das
Ansammlungsverfahren lt. Bw. bis zum 31. Juni 1997 durchgeführt
worden sei. Die Ermittlung jenes Betrages, der erforderlich sei, die
Versorgungsleistung der Fr. S.F. zu decken, sei somit noch für einen
Zeitraum, in dem sie bereits im Ruhestand war, erfolgt. Die BP sei daher zum
Schluss gekommen, dass ein fremdes Unternehmen kurzfristig und unter den
gegebenen Umständen nicht die gleichen Belastungen in Kauf genommen
hätte.
Auch die Angemessenheit der Höhe der Pensionszusage
sei durch die BP eingehend geprüft worden und habe die BP in den
Pkt. 9 und 10 des BP-Berichtes eindeutig und ausführlich hiezu
Stellung bezogen.
Als Grundregel gelte, dass eine Pensionszusage
gegenüber der Aktivzeit nicht zu einer Besserstellung führen
dürfe. Dies bedeute, dass die zugesagte betriebliche Pension und die
gesetzlich beanspruchte ASVG-Pension den Aktivlohn im Zeitpunkt des
Pensionsantritts nicht übersteigen dürfen.
Fr. S.F. habe im letzten Jahr vor ihrem Ausscheiden
ein Jahresgehalt in Höhe von S 807.148,00 bezogen, welches einem
durchschnittlichen monatlichen Einkommen von S 57.653,00 entspreche.
Demgegenüber stehe eine monatliche Gesamtpension von S 60.253,00.
Dadurch sei es zu einer Besserstellung der Pensionsberechtigten im
Pensionszeitraum und zu einer fremdunüblichen Begünstigung im
Ruhestand gekommen. Schon allein auf Grund dieser unbestrittenen Feststellung
sei die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage zu verwehren.
Außerdem sei aufgezeigt worden, dass der
Pensionsbezug die Obergrenze des letzten Aktivgehaltes im Sinne des
§ 14 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 bei weitem
übersteige.
Ergänzend sei bemerkt, dass gegen die Vereinbarung
u.a. im Jahre 1996 das 15. Monatsgehalt, in den Jahren 1993 und 1997 der
Sachbezug PKW in die Pensionsbemessungsgrundlage mit einbezogen worden sei,
sodass in den einzelnen Jahren der Dotation nicht von einer einheitlichen
Vorgangsweise auszugehen sei. Fest stehe, dass die Art der Ermittlung keine
Kontinuität aufweise und in einzelnen Punkten nicht vertragskonform
sei.
Trotz Eintritt in den Ruhestand im Februar 1996 sei im
Jahre 1997 eine weitere Aufstockung (S 1,032.372,00) des Deckungskapitals
für Fr. S.F. vorgenommen worden, so als ob sich im
Angestelltenverhältnis nichts geändert und die Dienstnehmerin ihre
aktive Tätigkeit nicht wirklich beendet habe. Die BP gelange daher zum
Schluss, dass mit Beginn des Ansammlungsverfahrens im Jahre 1992 versucht worden
sei, das Deckungskapital bzw. die künftige Versorgungsleistung so hoch wie
möglich zu gestalten. Diese Maßnahmen hätten letztlich zu der
von der BP aufgezeigten Überversorgung gegenüber der Aktivzeit
geführt.
Zur Ansicht der Bw., das VwGH-Erkenntnis vom 10. April
1997, Zl. 94/15/0210, sei auf den gegenständlichen Berufungsfall nicht
zutreffend, sei zu bemerken, dass der VwGH u.a. ausgeführt habe, es sei
ungewöhnlich, dass bei einer Dienstzeit von rund sechs Jahren bis zur
Erreichung des Pensionsalters der volle Pensionsanspruch in Höhe von 80%
des letzten Aktivbezuges gewehrt worden sei. Im vorliegenden Berufungsfall sei
Fr. S.F. zum Zeitpunkt der Aufnahme in die GmbH als zusätzliche
Geschäftsführerin 3 Jahre und 8 Monate tätig
gewesen.
Zu Pkt. 2, Gewinnsituation
Mit Stichtag 15. Juli 1992 sei das
Arbeitsverhältnis von Fr. S.F. entscheidend verändert worden, da
lt. vorgelegtem Anstellungsvertrag die im Familieneigentum befindliche
Ing. F-GmbH (Bw.) neue Dienstgeberin geworden sei. Fr. S.F. sei ab
diesem Zeitpunkt in allen arbeitsrechtlichen Belangen der Bw. verpflichtet
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2111-W/02
- Stammnummer
- 30588
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF