Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2111-W/02
Fremdüblichkeit von Pensionsrückstellungen anlässlich betrieblicher Pensionszusagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2111-W/02vom 20.09.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
gewesen. Sogar eine allfällige Gewinnbeteiligung an der Bw. sei in
Pkt. VII des Anstellungsvertrages in Aussicht gestellt worden. Die
rechtsverbindliche Pensionszusage habe die Bw. erteilt und sei ein
Fremdvergleich in der Größenordnung der Bw. daher
zulässig.
Selbst wenn die KG zu Fremdvergleichszwecken herangezogen
würde, erscheine es unplausibel, dass die gesamten
Geschäftsführervergütungen (Bruttogehälter, Aufwendungen
für Pensionszusage, Prämien, Abfertigungsvorsorge,
Urlaubsrückstellung) insbesondere durch die Aufnahme von Fr. S.F. in
die Bw., plötzlich höher seien als die erwirtschafteten
Betriebsergebnisse der KG (im Vergleichsjahr 1996 würden die
Geschäftsführervergütungen des Ehepaares F S 4,292.000,00
und der Gewinn S 2,464.000,00 ausmachen). Die Verbuchung der
Geschäftsführervergütungen habe in der Folge zu immer
höheren Verrechnungsforderungen der Bw. gegenüber der KG geführt.
Mangels zeitgerechter Entrichtung der gestiegenen Gehaltsansprüche habe lt.
Verrechnungskonto die offene Gesamtschuld der KG im Wirtschaftsjahr 1996 bereits
ca. S 9,240.000,00 betragen. Der Bw. sei somit eine Veranlagung dieser
Gelder vorenthalten worden. Die KG sei der Bezahlung des enormen
Geschäftsführeraufwandes in dieser Höhe nicht mehr
nachgekommen.
Zu Pkt. 3, Bedarf für Vorsorgeleistungen nach dem
BPG, Firmen des Gatten
Die Bw. habe offen gelassen, welche Gesellschaft zu welchem
Zeitpunkt die mündliche Pensionszusage in Form eines Versprechens an
Fr. S.F. erteilt habe.
Im § 14 Abs. 9 EStG 1988 sei
auch die gänzliche oder teilweise entgeltliche Übernahme von
Pensionsverpflichtungen geregelt. Dadurch sei sichergestellt, dass ein neuer
Dienstgeber bei der Rückstellungsbildung nicht neu beginnen müsse,
sondern die Pensionsrückstellungen in Höhe der Vergütungen
weiterzuführen habe. Im vorliegenden Fall sei dieser Vorgang buchhalterisch
nicht eingetreten, da die GmbH (Bw.) mit der Rückstellungsbildung unter
Anrechnung jener Zeiten des ehemaligen Dienstgebers neu begonnen habe. Die BP
habe im Bericht klar gestellt, dass die KG zu keinem Zeitpunkt mangels gemachter
Pensionszusagen gegenüber ihren Dienstnehmern (inkl. Fr. S.F. ) zu
Vorsorgeleistungen verpflichtet gewesen sei. Fremdunüblich sei daher, dass
nur gegenüber Fr. S.F. ein Versprechen über eine zukünftige
Pensionsgewährung erteilt worden sei.
Eine einvernehmliche Regelung, bei der die Gründe
einer Pensionsgewährung darauf basieren, eine Dienstnehmerin deshalb
zufrieden zu stellen, weil ihre Leistungen vom Unternehmen jahrelang nicht
abgegolten worden seien, sei im Fremdvergleich nicht nachvollziehbar und nur auf
Grund der verwandtschaftlichen Verhältnisse denkbar.
Zu Pkt. 4, Einschränkung der
Pensionszusage
Unbestritten sei, dass Fr. S.F. im Februar 1996 in den
Ruhestand getreten sei und gegenüber der Bw. die im Vertrag
festgeschriebene Dienstzeit nicht eingehalten habe. Unabhängig von der
geringen ursprünglich vereinbarten Restaktivzeit sei einvernehmlich sogar
eine zusätzliche Verkürzung dieses Zeitraumes eingetreten. In diesem
Verhalten sei kein wirtschaftliches Interesse des Unternehmens erkennbar, zumal
für die laufenden Geschäftsabläufe früher als geplant ein
Ersatz habe gesucht werden müssen und durch den entstandenen Mehraufwand an
Kosten dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden erwachsen sei (frühere
Auszahlung der Abfertigung und in der Folge Pension, zusätzliche Lohnspesen
für Ersatz).
Während des BP-Verfahrens habe die Bw. eine
Vereinbarung vom Februar 1996 vorgelegt, die die seinerzeitige
rechtsverbindliche Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Mindestdienstdauer
geändert habe. Lt. dieser Abmachung sei es im Interesse der Dienstgeberin
(Bw.), dass aus Kostengründen die Dienstnehmerin (Fr. S.F.)
frühest möglich in Pension gehe. Damit sei im Nachhinein eine
Ausstiegsklausel geschaffen worden, die die seinerzeitigen Vertragsbedingungen
aufheben und das frühzeitige Ausscheiden der Fr. S.F. legalisieren
würden. Diese Vorgangsweise sei kein fremdübliches Verhalten und nur
auf Grund des verwandtschaftlichen Naheverhältnisses möglich.
Möge die Vereinbarung lt. Anstellungsvertrag -
abgesehen von dem Umstand einer nur 4 Jahre dauernden Aktivzeit - in der
ursprünglichen Form keine schädlichen Widerrufsklauseln enthalten, so
sei sie durch die während des BP-Verfahrens vorgelegte Vereinbarung vom
Februar 1996 ohne Gründe im Nachhinein zu Gunsten der
Pensionsberechtigten abgeändert worden. Diese Tatsache lasse keinen
fremdüblichen Interessensgegensatz erkennen.
Im Übrigen seien die Ausführungen in
Pkt. IX 11 des Anstellungsvertrages im Sinne einer schädlichen
Widerrufsklausel zu werten.
Zu Pkt. 6
Die BP habe die wirtschaftliche Situation jenes
Unternehmens aufgezeigt, das einen Vertrag mit der neuen Dienstnehmerin
Fr. S.F. abgeschlossen habe. Gegenüber diesem habe die Dienstnehmerin
Fr. S.F. ihre Ansprüche geltend zu machen.
Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Bw. neben der
aufgezeigten Aktivbesoldung und Abfertigungsvorsorge in Höhe von über
S 800.000,00 eine Pensionszusage in einem Ausmaß gewährt habe,
die das gesamte Rückstellungspotential inkl. Pensionsansprüche des
Gatten auf S 9,133.000,00 habe anwachsen lassen. Schließlich habe die
Bw. nicht aufgezeigt, welche von der BP unberücksichtigten stillen Reserven
anzusetzen gewesen wären.
Die Bw. gehe in ihrer vergleichenden Darstellung von einem
zu dotierenden Zeitraum von sechs Jahren aus, obwohl Fr. S.F. bereits nach
3 Jahren und 8 Monaten (gerechnet von Vertragsunterfertigung)
respektive 3 Jahre und 10 Monate (Ummeldung) in den Ruhestand getreten
sei. Allein im Jahre 1997 - also ein Zeitraum, in dem Fr. S.F. längst
in Pension gewesen sei - sei innerhalb der Bw. S 1,032.372,00 dotiert
worden.
Zu Pkt. 7, 9, 10, Pensionsbezug übersteigt
letzten Aktivbezug
Anhand konkreter Zahlen sei aufgezeigt worden, dass der
ausbezahlte Pensionsbezug den letzten Aktivbezug überstiegen habe. Diese
Tatsache sei von der Bw. nicht bestritten und mögliche Fehler in der
Berechnung zugestanden worden. Nach Angaben der Bw. sei die Firmenpension im
Jahr 1998 gesenkt worden und zeige diese Vorgangsweise eine
Fremdunüblichkeit auf. Auch wenn die irrtümlichen Berechnungen dazu
geführt hätten, dass die Pension höher als der Letztbezug gewesen
sei, sei eine steuerliche Anerkennung bei Anwendung der ständigen Judikatur
nicht möglich.
Tz 17 Dotierung 1997 - Ing. K.F.
Die von der Bw. beantragten Dotierungen (1995:
S 911.780,00, 1996: S 1,619.196,00) für den Gesellschafter
Ing. K.F. für einen Zeitraum nach Eintritt der Pensionsberechtigung
(ab dem Jahre 1995) seien deshalb nicht möglich gewesen, weil sich das
Ansammlungsverfahren auf den Zeitraum ab der Pensionszusage bis zum Zeitpunkt
des vorgesehenen Pensionsanspruches erstrecke (Gegenwartswertverfahren).
Die Ursache der vorgenommenen hohen Nachdotationen sei
darin gelegen, dass die Bw. für den Gesellschafter
Ing. K.F. die gesetzliche
Sozialversicherung seiner ASVG-Pension in Höhe von S 9.710,00
monatlich entrichtet habe und die Sachbezüge erstmalig im Wirtschaftsjahr
1996 für die Rückstellungsbildung versicherungsmathematisch
angerechnet worden seien. Diese Vorgangsweise sei eine wesentliche Änderung
in der Pensionsbemessung zugunsten des Berechtigten, zumal dies in einem
Zeitpunkt geschehen sei, in dem er bereits pensionsberechtigt gewesen sei. Die
behauptete Änderung der Pensionsbemessung sei nach außen hin weder
nachgewiesen noch ausreichend dokumentiert worden und habe vor dem
Jahre 1996 keine Berücksichtigung in der Pensionsbemessung
gefunden.
In der Folge habe die BP die Bw. ersucht - da unrichtige
Barwerte vorgelegen seien -, die Barwerte zu den einzelnen Bilanzstichtagen
unter dem Gesichtspunkt der periodengerechten Abgrenzung
versicherungsmathematisch neu zu berechnen, und habe die Bw. lediglich zum
Bilanzstichtag 30. Juni 1995 einen berichtigten Barwert
übermittelt (siehe BP-Arbeitsbogen, Seite 90).
Die Pensionsbemessungsgrundlage betrage im Jahr 1995:
S 71.800,00; 1996: S 74.414,00; 1997: S 77.500,00. Auf Grund der
beschriebenen eigenmächtigen Änderungen im Jahre 1996 sei die
Pensionsbemessungsgrundlage auf S 88.370,00 und im Jahre 1997 auf
S 89.713,00 angestiegen. Die Berechnungen des Gutachtens seien daher ab dem
Jahre 1996 von einer zu hohen Basis des pensionsfähigen Jahresbezuges
ausgegangen.
Die geringfügige Steigerung der Berechnungsbasis und
die verminderte Dauer der Pensionsleistung würden einander annähernd
ausgleichen. Der kapitalisierte Wert bei einer Basis im Jahre 1996 in Höhe
von S 74.414,00 mit einem Faktor 64 multipliziert betrage
S 4,762.496,00 und im Jahre 1997 in Höhe von S 77.500,00 mit
einem Faktor 62 multipliziert S 4,805,000,00. Da diese Werte somit unter
jenen Werten lägen, die die Bw. mitgeteilt und die die BP angesetzt habe,
sei die Fortführung dieser Werte nicht zu Lasten der Bw. erfolgt. Insoweit
habe die BP eine amtswegige und periodengerechte Berichtigung der unrichtig
gebildeten Rückstellungen durchgeführt.
Hinsichtlich der Rückstellungsdotierung für Fr. F
gehe die Bw. offensichtlich von der Aufstellung des Versicherungsmathematikers
aus, auf Grund dieser im Jahr 1992 eine Dotation in Höhe von
S 443.639,00 vorzunehmen gewesen wäre (siehe S. 94 des
Arbeitsbogens). Der steuerliche Vertreter habe während des laufenden
BP-Verfahrens eine Aufstellung über die jährlich vorgenommenen
Dotierungen für Fr. S.F. vorgelegt (S. 135 des Arbeitsbogens).
Aus dieser Aufstellung gehe hervor, dass für das Jahr 1992 keine
Rückstellung für Fr. S.F. gebildet worden sei. Eine erstmalige
Dotierung sei erst im Jahre 1993 in Höhe von S 991.621,00 erfolgt.
Insoweit habe die Bw. den im Jahre 1992 versäumten Aufwand im Jahre 1993
nachgeholt. Dies decke sich auch mit den in der Bilanz zum
30. Juni 1993 (darin seien auch die Bilanzpositionen des Jahres 1992
zu ersehen) dargestellten Werten. Lt. Bilanz 1993 sei ein Betrag in Höhe
von S 1,197.565,00 zugewiesen worden und darin sei eine Gesamtdotation
Fr. S.F. in Höhe von S 991.621,00 enthalten. Eine gleichzeitige
ertragsmäßige Auflösung der angeblich bereits im Jahr 1992
zugewiesenen Rückstellung sei nicht erkennbar. Die Zurechnung der BP sei
daher voll berechtigt (Nachholverbot).
Die BP-Stellungnahme wurde zur
Gegenäußerung an die Bw.
übermittelt und führte diese zur Ansicht der BP, die Erteilung einer
Pensionszusage als Abgeltung einer bisher nicht angemessenen Entlohnung sei eine
Kompensation, die bei normalen Anstellungsverhältnissen nicht denkbar und
nur dann möglich sei, wenn sich die Gesellschaftsanteile im
Familieneigentum befänden, aus, dass diese Sichtweise zwangsläufig zur
Feststellung einer Fremdunüblichkeit führe.
In diesem Zusammenhang wies die Bw. auf das
Einkommensteuerhandbuch Quantschnigg/Schuch, § 14, Tz 48 ff hin. Nach Tz
51.4 sei eine nach längerer Dienstzeit bei Pensionseintritt zugesagte
Pension durchaus angemessen zu bewerten, wenn sie als Abgeltung besonderer
Leistungen während der Aktivzeit gewährt worden sei (Jirkuff,
SWK 1985, A I 192). Außer Zweifel stehe, dass Frau F
über mehr als 25 Jahre im Unternehmen F besondere Leistungen erbracht habe.
Der vor Pensionsantritt gewährte Grundgehalt habe S 37.000,00 pro
Monat, der Jahresgehalt 1995/1996 inklusive Überstunden, Sachbezug und
Prämien ca. S 807.000 betragen (siehe BP-Stellungnahme,
Seite 6 unten).
Das Vorbringen auf Seite 3 erster Absatz der
BP-Stellungnahme befasse sich mit fiktiven Sachverhalten. Die "Zusage", die hier
vom Prüfer angesprochen worden sei, stamme aus der KG-Zeit. Diese Zusage
sei nicht verfahrensrelevant und bilde nicht die Rechtsgrundlage für die
Rückstellungsverpflichtung der Bw., denn die im Jahresabschluss der Bw.
erstmals gebildete Pensionsrückstellung basiere auf der im Jahre 1992
erstmals schriftlich rechtsverbindlich und unwiderruflich erteilten
Pensionszusage der Bw. Diese Pensionszusage erfülle alle in
§ 14 Abs. 7 EStG 1988 geforderten Voraussetzungen
und sei Gegenstand des Verfahrens.
Selbst die BP-Stellungnahme bestätige, dass die
Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung
erfüllt worden seien (siehe BP-Stellungnahme, Seite 3).
Das Vorbringen der Betriebsprüfung - die zitierten
Ergebnisse der Umfragedaten seien allgemeiner Art und im Bereich von
Großkonzernen, speziell im Banken- und Versicherungswesen, sowie in der
verstaatlichten Industrie durchgeführt worden - sei falsch und verwies die
Bw. hiezu auf die Seite 1 und die Angaben über die
unternehmensbezogenen Daten auf Seite 4 der beigelegten Erhebung des WdF. Daraus
ergebe sich die prozentuelle Verteilung der befragten Unternehmen hinsichtlich
der Wirtschaftszweige Branchen- und Unternehmensgrößen.
Hinsichtlich der Aussage - das Zitieren von statistischen
Werten sei kein geeignetes Mittel für die jeweilige Einzelentscheidung -
verwies die Bw. auf den Kommentar zum KStG 1988, Bauer/Quantschnigg, §
8, die Methoden des Fremdvergleiches (Seite 74), worin die Institution des WdF
zitiert worden sei und auf das zusätzlich vorgelegte Gutachten des Dr.
P.&P. , welches sich auf den Einzelfall Firma F beziehe.
Auf Seite 6 der BP-Stellungnahme zeige sich nochmals
in der Beurteilung der Bw. als "neue Dienstgeberin eines "neuen
Dienstverhältnisses" die isolierende Betrachtungsweise der
Betriebsprüfung und die alleinige Reduktion der Angemessenheitsfrage
betreffend Aufbringung des Deckungskapitals auf den Zeitraum der künftigen
Beschäftigungsdauer von 1992 bis 1996.
Die Bw. vertrete die Meinung, für die
Angemessenheitsprüfung der Pensionszusage sei die Gesamtdauer des
Beschäftigungsverhältnisses der Frau F als einheitlicher
Beurteilungszeitraum heranzuziehen. Das seien die Jahre 1970 bis 1996
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 14, Tz. 50 und 51.1). Frau
F habe während ihrer gesamten Dienstzeit für das Unternehmen F
gearbeitet. Aus ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin der
KomplementärgesmbH (Bw.) habe sich tatsächlich und rechtlich keine
Veränderung in ihrer Funktion als kaufmännische Leiterin der
F&S-KG ergeben. Infolge Eintritt in die Geschäftsführung der
GesmbH (Bw.) sei Frau F verpflichtet gewesen, die Geschäftsführung bei
der KG als Organ der Bw. wahrzunehmen und damit ihre bisherige Tätigkeit
für die KG fortzusetzen.
Die Bw. selbst habe keinen eigenen Unternehmensbereich,
sondern übe ausschließlich die Geschäftsführung der KG
aus.
Für die Beurteilung der Pensionszusage sei daher nach
dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und nach dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt das Beschäftigungsverhältnis der Frau F zur KG
und zur Bw. als Einheit zu behandeln.
Die Besserstellung gegenüber der Aktivzeit treffe
nicht zu und sei auch in der Pensionszusage - Höchstausmaß 80 % des
Aktivbezuges unter Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungspension (siehe Pkt.
IX Abs. 1-5) - eingehalten worden. Nach diesen Regelungen könne es zu
keiner schädlichen Besserstellung kommen. Die BP stütze ihre
Feststellung betreffend einer schädlichen Überversorgung auch nicht
auf eine Bestimmung der Pensionszusage, sondern auf die anfänglich
irrtümlich zustande gekommenen Fehlberechnungen. Hinsichtlich der
Ermittlung der monatlichen Gesamtpension in Höhe von S 60.2253,00
(siehe BP-Stellungnahme, Seite 6 unten) sei in den ersten Monaten der
Firmenpensionsabrechnung die 80 % ige Höchstgrenze versehentlich
unberücksichtigt geblieben. Schließlich sei der Abzug der
Sozialversicherungspension jedoch erfolgt.
Eine anfängliche Fehlberechnung des Pensionsbetrages
führe nicht dazu, die Pensionszusage selbst als verfehlt zu beurteilen.
Somit ergäbe sich keine schädliche Überversorgung aus
dieser.
Während nach Meinung der BP sich das
Arbeitsverhältnis der Frau F entscheidend verändert habe, habe sich
nach Meinung der Bw. das Arbeitsverhältnis der Frau F durch den Wechsel in
die Geschäftsführung der Bw. gegenüber ihrer bisherigen
Tätigkeit als KG-Angestellte nicht verändert. Ihr Aufgaben- und
Arbeitsbereich sei nach Übernahme der Geschäftsführung mit jenem
davor völlig ident gewesen, lediglich die erhöhte Verantwortlichkeit
aus der Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführung sei
hinzugekommen.
Frau F sei schon als KG-Angestellte hinsichtlich
Weisungsgebundenheit, Arbeitszeit etc. der Bw. als der
geschäftsführenden Komplementärgesellschaft und in der Folge als
Geschäftsführerin verpflichtet gewesen.
Hinsichtlich des Vorbringens der BP, im Vergleichsjahr 1996
seien die gesamten Geschäftsführervergütungen höher als die
erwirtschafteten Betriebsergebnisse der KG, wurde seitens der Bw.
ausgeführt, dass das erwirtschaftete Betriebsergebnis der KG für das
Jahr 1996 vor Abzug der Geschäftsführervergütungen
S 6,8 Mio. betrage und somit über den
Geschäftsführervergütungen liege. Die Angemessenheitsbeurteilung
dürfe nicht nur anhand eines Vergleichsjahres erfolgen, sondern es sei die
Gesamtausstattung des Dienstverhältnisses heranzuziehen
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 14,
Tz 51).
Bei Umlage der für Frau F gebildeten
Pensionsrückstellung in Höhe von ca. S 3,536.000,00 auf den
Zeitraum ihrer Gesamtaktivzeit im Unternehmen F (1970 bis 1996), somit auf ca.
26 Jahre, ergebe sich ein Umlageanteil von ca. S 136.000,00 pro Dienstjahr.
Dieser Rückstellungsanteil (S 136.000,00) zusammen mit dem
Jahresgehalt (S 807.000,00) stelle die kalkulatorische
Jahresbezugsgröße für Frau F dar, wobei zu berücksichtigen
sei, dass die tatsächliche Bezugshöhe in den Anfangsjahren (1970 und
folgende) bei weitem nicht den Betrag des Letztbezuges vor Pensionsantritt
erreicht habe.
Die Gegenüberstellung der Entwicklung der
Pensionsrückstellungen für Frau F zur Gewinn- und
Eigenkapitalsituation des Unternehmens (siehe VwGH-Erkenntnis vom
23. Mai 1978, 1630, 1805/77) zeige, dass sich das Unternehmen in einer
stetigen positiven Ertragslage befunden habe. Die Bandbreite der
Eigenkapitalrendite liege im Zeitraum 1984 bis 1997 bei ansteigender
Kapitalgröße zwischen 30% und 50 %.
Die Gesellschaft habe in den dreizehn aufgelisteten
Geschäftsjahren rund S 35 Millionen Gewinn bilanziert, dem die
Pensionsrückstellung in Höhe von rund S 3,536.000,00 gegenüber
stehe.
Die Angemessenheitsbeurteilung führe somit nach den
Gesichtspunkten des zitierten VwGH Erkenntnisses zur Anerkennung der
Pensionszusage.
Das in der Stellungnahme zur Berufung getätigte
Vorbringen der BP, die KG komme der Bezahlung des enormen
Geschäftsführeraufwandes nicht mehr nach, entspreche nicht der
Liquiditätslage und der Finanzierungskraft der KG in den
Geschäftsjahren beginnend mit 1984/85; insbesonders nicht ab dem
Geschäftsjahr 1991/92 bis 1996/97, der Dotierung der Pensionszusage
für Frau F. Die KG habe zum Jahresabschluss 30. Juni 1996
über ein positives "working-capital "(=Saldo zwischen Umlaufvermögen
und kurzfristige Verbindlichkeiten) in Höhe von S 8,722.000,00
verfügt. Davon seien rund S 2,303.000,00 durch Bank und Barmittel
(Liquidität ersten Grades) und der Restbetrag durch Kundenforderungen
(Liquidität zweiten Grades) gedeckt gewesen. Im Bereich der
Verbindlichkeiten hätten weder lang- noch kurzfristige Bankverbindungen
bestanden. Ein ähnliches Bild zeige die Bilanz zum 30. Juni 1997.
Das positive "working-capital" habe rd. S 8,783.000,00 betragen.
Die BP habe sich mit einer mündlichen Pensionszusage
in Form eines Versprechens befasst. Ein solches Versprechen habe jedoch im
Hinblick auf die besonderen Bestimmungen des § 14 EStG 1988
steuerrechtlich keine Wirkung und sei auch nach handelsrechtlichen Regeln nicht
bilanzierbar. Insofern sei auch die Frage nach dem Zeitpunkt des Versprechens
nicht verfahrensrelevant, zumal der Zeitpunkt und der konkrete Inhalt eines
diesbezüglichen Gesprächs zwischen Frau F und der Bw nicht gesichert
feststellbar seien.
Tatsache sei, dass die Bw. im Jahre 1992 eine den
Bestimmungen des § 14 EStG 1988 entsprechende schriftliche,
rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusage an Frau F erteilt
habe.
Hinsichtlich der Ausführungen der BP, der
Pensionsantritt der Frau F ab 1. März 1996 statt ab
1. Mai 1996 stelle ein gesetz- und vertragswidriges Verhalten dar,
welches nur auf Grund des verwandtschaftlichen Naheverhältnisses
möglich sei, entgegnete die Bw., dass dieser Vorwurf nicht zutreffe, da die
Pensionszusage keine Verpflichtung zur Einhaltung einer vertraglich
festgeschriebenen Dienstzeit durch Frau F vorsehe.
Auch räume die Bw. nicht ein, dass arbeitsrechtlich
vertragswidrig gehandelt worden sei, sondern zwischen der Dienstnehmerin Frau F
und der Bw. sei im Februar 1996 eine Vereinbarung getroffen worden, deren
Inhalt die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zum
ehestmöglichen Zeitpunkt des gesetzlichen Pensionsanspruches unter
Aufrechterhaltung der übrigen Bestimmungen der Pensionszusage sei. Die
Verminderung der vorgesehenen Wartezeit von vier Jahren auf
drei Jahren und zehn Monaten sei für die Anerkennung der
Pensionszusage nicht schädlich, da schon die ursprünglich vorgesehene
Wartezeit von vier Jahren ebenso auf einen frei vereinbarten
Vertragskonsens beruhe, wie die später einvernehmliche Reduzierung um
zwei Monate. In diesem Zusammenhang von einer im Nachhinein geschaffenen
Ausstiegsklausel zu sprechen, die ein frühzeitiges Ausscheiden legalisiere,
sei sachlich nicht gerechtfertigt (siehe auch BMF-Erlass vom
15. Mai 1996 und SWK Nr. 25/26 aus 1996,
S. 485).
In Anbetracht der im Unternehmen F tatsächlich
verbrachten ASVG Dienstzeit der Fr. F von mehr als 25 Jahren
(1. Juli 1970 bis 28. Februar 1996) dürfe eine
einvernehmliche Änderung einer steuerrechtlich gar nicht vorgesehenen
"Wartezeit-Klausel" nicht zur Aberkennung der Pensionszusage führen.
Der Ansicht der Betriebsprüfung, der Bw. erwachse
infolge des frühzeitigen Pensionsantrittes ein wirtschaftlicher Schaden,
sei entgegenzuhalten, dass bei Fortdauer des Dienstverhältnisses um weitere
zwei Monate der volle Gehaltsaufwand in Höhe von S 146.000,00 zu
tragen gewesen wäre, während die Firmenpensionsbelastung für zwei
Monate jedoch lediglich ca. S 41.250,00 betragen habe. Der Differenzbetrag
in Höhe von S 122.750,00 stelle eine erhebliche Aufwandsentlastung dar
und stehe der Zinsennachteil infolge der um zwei Monate früheren
Abfertigungszahlung hiezu in keinem Verhältnis.
Auch die Annahme der zusätzlichen Lohnspesen für
eine Ersatzarbeitskraft sei unzutreffend, da bereits in kaufmännischer
Sorgfaltspflicht eine leistungsfähige Nachfolgebesetzung im Unternehmen
beschäftigt gewesen sei.
Hinsichtlich des Verhältnisses Pensionszusage zur
wirtschaftlichen Situation (siehe Pkt. 6 der Berufungsschrift) wurde
nochmals auf die von der Bw. vertretene Gesamtbetrachtung der Unternehmensdaten
der Bw. und KG (Ertragsfähigkeit und Eigenkapitalentwicklung) und auf die
Gegenüberstellung der Gesamtausstattung des langjährigen
Dienstverhältnisses der Frau F hingewiesen. Auf Grund der isolierenden
Betrachtungsweise der Betriebsprüfung habe diese die Einbeziehung der
wirtschaftlichen Daten der KG und damit die Berücksichtigung des
bilanziellen Eigenkapitals dieser Gesellschaft als unmaßgeblich abgelehnt.
Zu einer Darlegung von darüber hinaus gehenden Werten, stillen Reserven
oder des erheblichen Ertragswertes des Unternehmens sei es daher im Rahmen der
Betriebsprüfung gar nicht gekommen. Demzufolge entbehre die Aussage der
Betriebsprüfung, die Bw. vermöge nicht aufzuzeigen, welche von der BP
unberücksichtigten stillen Reserven anzusetzen gewesen wären
(Seite 11 der BP-Stellungnahme), jeder Grundlage.
Für die vergleichende Gegenüberstellung der
Pensionszusage zur Gewinnsituation des Unternehmens sei der
Rückstellungsbetrag in Höhe von S 3,536.000,00 deshalb auf sechs Jahre
linear verteilt worden sei, weil über sechs Geschäftsjahre (1992 bis
1997) die aufwandswirksame Bilanzierung der Rückstellung erfolgt
sei.
Die Pensionsrückstellung der Frau F sei erstmals in
Höhe von S 443.639,00 für das Jahr der Pensionszusage (1992)
erfolgt. Eine Rückstellungsdotierung auch noch für das
Bilanzjahr 1997, obwohl Frau F schon ab 1. März 1996 in
gesetzlicher ASVG Pension gewesen sei, sei darauf zurückzuführen, weil
die versicherungsmathematische Rückstellungsberechnung als Endzeitpunkt des
Ansammlungsverfahrens den Beginn der Firmenpensionszahlung (Pkt. IX
Abs. 9 lit.a der Pensionszusage) festlegte. Wenn eine Abfertigung
anfalle, beginne die Pensionsleistung nach Beendigung des Abfertigungszeitraumes
zu laufen, also im vorliegenden Fall ab März 1997.
In der Feststellung der BP, der Pensionsbezug
übersteige den letzten Aktivbezug, offenbare sich ein wesentlicher
Beurteilungsfehler des Betriebsprüfers, da er nicht die Frage der formalen
und inhaltlichen Zulässigkeit der Pensionszusage von der Frage der
richtigen Berechnung des auszuzahlenden Firmenpensionsbetrages trenne. Eine
Fehlberechnung des Pensionsauszahlungsbetrages sei selbstverständlich zu
berichtigen, führe jedoch nicht dazu, der Pensionszusage die
steuerrechtliche Zulässigkeit abzuerkennen.
Aufgrund des zugesagten Firmenpensionsanspruches komme es
gar nicht zu einem Gesamtpensionsbezug, der den Aktivbezug übersteige, da
die gesetzliche Sozialversicherung abzuziehen sei (siehe Pkt.IX Abs. 3
des Anstellungsvertrages).
Zutreffend sei, dass in den ersten Monaten der
Firmenpensionsauszahlung eine Fehlberechnung vorgelegen sei. Der Fehler habe
jedoch in der Ermittlung der 80%igen Obergrenze des Aktivbezugs als
Gesamtspensionsbeitrag bestanden.
Der Betrag in Höhe von S 60.253,00 sei auf den
Zeitpunkt des Beginns der Firmenpensionsauszahlung, dem 31. März 1997,
ermittelt worden und liege daher gegenüber dem von der BP ermittelten Wert
zum Stichtag 31. März 1996 (Ende der Aktivzeit) in Höhe von
S 57.653,00 deshalb höher, weil eine Berücksichtigung des
Durchschnitts der Prämien der letzten drei Dienstjahre (gem.
Pkt. IX Abs. 3) erfolgt sei. Die BP habe nur die Bezugsdaten des
Jahres 1995/1996 berücksichtigt.
Hinsichtlich der Tz 17 des BP-Berichtes,
Pensionsrückstellung Ing. K.F. , führte die Bw. aus, dass die Bildung
der Pensionsrückstellungen jeweils auf Basis eines
versicherungsmathematischen Gutachtens erfolgt sei. Dass für das Jahr 1996
eine Dotierung versicherungsmathematisch ermittelt worden sei, sei im
Zusammenhang mit der verlängerten Wartefrist infolge Berücksichtigung
des Abfertigungszeitraumes zu sehen.
Des Weiteren wurden Kopien der versicherungsmathematischen
Rückstellungsberechnungen für die Geschäftsjahre 1996 und 1997
übermittelt.
Die Dotierung der Pensionsrückstellung 1992 für
Frau F in Höhe von S 443.639,00 sei gemäß
versicherungsmathematischer Berechnung im Jahresabschluss zum
30. Juni 1992 vorgenommen und bilanziert worden. Der in der
BP-Stellungnahme in Höhe von S 1,197.565,00 angeführte
Dotierungsbetrag der Bilanz 1993 betreffe Herrn Ing. K.F. mit einer
Höhe von S 649.583,00 und Frau F mit einer Höhe von
S 547.982,00. Die im vorangegangenen Geschäftsjahr 1992 bilanzierten
Dotierungsbeträge seien darin keinesfalls enthalten. Diese hätten
Herrn Ing. F in Höhe von S 423.212,00 und Frau F in Höhe von S
443.639,00 (Gesamtsumme S 866.851,00) betroffen. Eine Kopie des
Jahresabschlusses zum 30. Juni 1992 der Bw. wurde beigelegt.
Anhand der vorgelegten versicherungsmathematischen
Berechnungen lasse sich die Dotierung der Pensionsrückstellung 1992
für Frau F in Höhe von S 443.639,00 feststellen.
In der am 8. August 2007 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung führte die steuerliche Vertreterin zur
Höhe der Gesamtpension der Fr. F , die sich
gemäß Pkt. IX Abs. 4 des Anstellungsvertrages
nach den vollendeten pensionsfähigen Dienstjahren richtet, ergänzend
aus, dass Fr. F zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages nur
83 % der 80 % igen Bemessungsgrundlage erfüllt habe.
Hinsichtlich der kaufmännischen
Geschäftsführung der Bw. nach Ausscheiden der Fr. F hat eine
mittätige Tochter, Fr. Sa.F., ihre Nachfolge angetreten.
Betreffend den Anstellungsvertrag des Hr. Ing. K.F. seien
keine schriftlichen ergänzenden Vereinbarungen getroffen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Pensionsrückstellung S.F. (Tz 16 a und b
BP-Bericht)
Im vorliegenden Fall hat die Bw. im Rahmen eines zwischen
ihr und der Gesellschafter-Geschäftsführerin ( Fr. S.F. )
geschlossenen Anstellungsvertrages u.a. eine Pensionszusage an die
Gesellschafter-Geschäftsführerin erteilt. Die steuerliche Anerkennung
dieser erteilten Pensionszusage ist in der Folge zu beurteilen.
Pensionszusagen können unter Beachtung der
Voraussetzungen des
§ 14 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
EStG nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch anderen für eine
Körperschaft tätige Personen - insbesonders an
Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne des
§ 22 Z. 2 EStG 1988 - steuerlich wirksam erteilt
werden (VwGH-Erkenntnis vom 23. Mai 1978, Zl. 1630, 1805/77),
wobei AktivbezugundPensionserwartungen
wirtschaftlich eine Einheit darstellen.
Gemäß
§ 14 Abs. 7 EStG 1988 in der für die
streitgegenständlichen Jahre geltenden Fassung können
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, für
schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen und
für direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes in
Rentenform Pensionsrückstellungen bilden. Für die Bildung gilt
folgendes:
1. Die
Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik zu bilden.
2. Die
Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu
bilden, wobei Veränderungen der Pensionszusage wie neue Zusagen zu
behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch Änderungen der
Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen von Pensionszusagen.
3. Der
Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als
bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem
vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Arbeits- oder Werkleistung auf
das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
4. Soweit
durch ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung das
zulässige Ausmaß der Rückstellung nicht erreicht wird, ist in
dem Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt, eine erhöhte
Zuweisung vorzunehmen.
5. Die
zugesagte Pension darf 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht
übersteigen. Auf diese Obergrenze sind zugesagte Leistungen aus
Pensionskassen anzurechnen, soweit die Leistungen nicht vom
Leistungsberechtigten getragen werden.
6. Der
Bildung der Pensionsrückstellung ist ein Rechnungszinsfuß von 6 %
zugrunde zu legen.
7. Die
Pensionsrückstellung ist durch Wertpapiere zu decken. Für diese
Wertpapierdeckung gilt Abs. 5.
Hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen
zur Bildung einer Pensionsrückstellung ist jedoch auch eine Prüfung
der dieser Rückstellungsbildung zugrunde liegenden Vereinbarung, im
vorliegenden Fall Punkt IX des Anstellungsvertrages vom
15. Juni 1992, nach den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten
Grundsätzen betreffend Verträge zwischen nahen Angehörigen
vorzunehmen, wobei Nahebeziehungen auch durch gesellschaftsrechtliche
Verflechtungen entstehen. In einer Reihe von Erkenntnissen betreffend die
Rechtsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern
hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Verträge, auch wenn
sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen, für den
Bereich des Abgabenrechts nur dann Anerkennung finden, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen
willkürlich herbeigeführt werden könnten,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (Fremdvergleich).
Diese Kriterien haben somit ihre wesentliche Bedeutung im
Rahmen der Beweiswürdigung und kommen in jenen Fällen zum Tragen, in
denen Zweifel am Bestand oder wirtschaftlichen Gehalt einer vertraglichen
Gestaltung zwischen zwei in einer Nahebeziehung stehenden Personen, im
vorliegenden Berufungsfall zwischen einer GmbH (Bw.) und einer
Gesellschafter-Geschäftsführerin (Frau F ) besteht. Während die
Betriebsprüfung nach umfangreichen Überlegungen zur Erkenntnis gelangt
ist, dass die gegenständliche Pensionszusage, die Bestandteil des
Anstellungsvertrages vom 15. Juni 1992 ist, in ihrer vertraglichen
Gestaltung fremdunüblich ist, vertritt die Bw. die Ansicht einer
fremdüblichen und daher steuerlich anzuerkennenden
Pensionsvereinbarung.
Demnach hat die Prüfung wesentlicher Bestimmungen
einer Pensionszusage unter jenen Gesichtspunkten zu erfolgen, die die Judikatur
des VwGH - wie oben bereits ausgeführt - entwickelt hat; nämlich ob
sie (die Pensionszusage) mit demselben Inhalt mit einem gesellschaftsfremden
Geschäftsführer gemacht worden wäre. Eine Pensionszusage ist
nämlich schon dann steuerlich nicht anzuerkennen, wenn auch nur eine ihrer
wesentlichen Bestimmungen so beschaffen ist, dass die Zusage als Ganzes bei
vernünftiger wirtschaftlicher Vorgangsweise einem gesellschaftsfremden
Geschäftsführer nicht gemacht worden wäre (vgl. VwGH-Erkenntnis
vom 7. Februar 1990, Zl. 88/13/0241).
Wenn die Bw. in der Berufung vorbringt, die Pensionszusage
sei in Anerkennung der Leistungen der Fr. S.F. gewährt worden, da ihre
Verdienste nicht nur im logistischen Aufbau der Verwaltung gelegen seien,
sondern ihre Stärke sich auch in der Durchsetzung gegen in- und
ausländische Konkurrenz gezeigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das
Vorbringen über Verdienste und Stärken der Dienstnehmerin Frau F zwar
für die Anrechnung von Vordienstzeiten von Bedeutung ist, jedoch eine
Beurteilung betreffend die Fremdüblichkeit der Pensionszusage alleine nicht
zulässt.
Hinsichtlich des Vorbringens der Bw., Frau F habe in den
letzten Jahren vor 1992, infolge eines Versprechens mit ihr einen
Pensionsvertrag abzuschließen, keine Bezüge erhalten, die ihre
persönlichen und besonderen Leistungen darüber hinaus abgegolten
hätten, wird in der Gegenäußerung zur BP-Stellungnahme durch die
Bw. selbst klar gestellt, dass dieses Versprechen ein mündliches
Versprechen aus der KG-Zeit sei und nicht die Rechtsgrundlage für die
Rückstellungsverpflichtung gem. § 14 EStG bilde. Diese
Ansicht trifft insoweit zu, da die Pensionszusage des Anstellungsvertrages
zwischen der Bw. und der Dienstnehmerin F sowie deren fremdübliche
Gestaltung zu beurteilen ist und nicht ein mündliches Versprechen. Dazu
wird jedoch bemerkt, dass die BP deshalb auf das mündliche Versprechen
Bezug genommen hat, weil die Bw. selbst als Grund für die Gewährung
eines Pensionsvertrages - neben den besonderen Verdiensten der Dienstnehmerin -
die fehlende Bezahlung von Bezügen an diese wegen ihrer besonderen,
persönlichen Leistungen angesprochen hat.
Soweit die Bw. ausführt, durch die Bestellung der Frau
F zur Geschäftsführerin der Bw. habe sich die handels- und
steuerrechtliche Notwendigkeit der Übernahme des
Anstellungsverhältnisses in die Bw. unter Anrechnung aller bisher
erworbenen Ansprüche (insbesonders für die Abfertigung) aus den
Dienstzeiten in der KG ergeben, ist zu entgegnen, dass eine handels- und
steuerrechtlich notwendige Übernahme des Anstellungsverhältnisses in
die Bw. nicht ersichtlich ist. Zwar muss gem. § 15 GmbH-G eine
Gesellschaft mindestens einen Geschäftsführer haben, jedoch im
vorliegenden Fall hat die Bw. bereits seit dem Jahre 1984 einen
Geschäftsführer und ist eine handels- und steuerrechtliche
Notwendigkeit der Übernahme des Anstellungsverhältnisses der Frau F in
die Bw. nicht erkennbar.
Betreffend das Vorbringen der Bw., Frau F habe in
wirtschaftlicher und rechtlicher Betrachtung die ihr angerechneten Dienstzeiten
nicht in einem "anderen Unternehmen" verbracht, ist darauf hinzuweisen, dass es
nicht darauf ankommt, ob Frau F durch den Anstellungsvertrag vom Juni 1992
in einem "anderen Unternehmen" tätig wurde, sondern ob es allgemein
üblich ist, dass ein fremdes, gesellschaftsrechtlich nicht mit der Bw.
verflochtenes Unternehmen mit einer 56 jährigen Dienstnehmerin eine
wie der Berufung zu Grunde liegende Pensionsvereinbarung abschließt. In
diesem Zusammenhang vermeint die Bw., dass die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses in der Bw. weiterhin der Erzielung des wirtschaftlichen
Erfolges der F&S-KG gedient habe. Diese Meinung mag angesichts des
wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen der Bw. und der F&S-KG zutreffen,
es ändert jedoch nichts daran, dass Frau F mit der Bw. im Rahmen des
Anstellungsvertrages vom Juni 1992 eine schuldrechtliche Vereinbarung
über ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bei der Bw.
eingegangen ist. Dieser Vertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der Bw.
und der Geschäftsführerin, also deren Rechte und Verpflichtungen.
Während bei einem entgeltlichen Dienstvertrag, der in diesem Fall
unzweifelhaft vorliegt, der eine Vertragspartner gegenüber dem anderen
Vertragspartner Anspruch auf Arbeitsleistung hat, hat der andere Vertragspartner
gegenüber dem einen Anspruch auf Entgelt. Für eine allfällige
Durchsetzung dieser Ansprüche, z.B. auf Bezahlung des vereinbarten
Entgelts, muss sich der eine Vertragspartner unmittelbar an den anderen
Vertragspartner wenden und bietet hiefür eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise keinen Raum. Insoweit also von einer Fortsetzung des
Dienstverhältnisses der Frau F in der Bw. zu sprechen, dieser Ansicht kann
sich der erkennende Senat nicht anschließen.
Wenn die Bw. ausführt, die abgeschlossene
Pensionsvereinbarung zwischen ihr und der Frau F entspreche im Aufbau und dem
Inhalt nach den in der Wirtschaft verwendeten und in der Steuerpraxis
anerkannten Vertragsmustern, ist darauf hinzuweisen, dass für die
steuerliche Anerkennung dieser Vereinbarung nicht nur der Aufbau und der Inhalt
des Vertrages maßgeblich ist, sondern ob diese konkrete Vereinbarung auch
mit einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer so abgeschlossen worden
wäre.
Der Vorwurf, die Betriebsprüfung habe sich nicht mit
dem gesamten von der Bw. dargelegten Sachverhalt auseinander gesetzt, sondern
sei der nicht verfahrensaktuellen Frage nach dem Bedarf der
Pensionsvorsorgeleistungen für alle Dienstnehmer der F-KG nachgegangen
(siehe BP-Bericht Pkt. 3), ist unzutreffend. Die BP hat in diesem Punkt des
BP-Berichtes die Feststellung getroffen, dass bis zum Ausscheiden der Frau F aus
der KG rund fünfzig weitere Dienstnehmer, die seit dem Jahre 1972/73
in einem Angestelltenverhältnis standen, beschäftigt waren und sowohl
die Frau F als auch die fünfzig anderen Beschäftigten mangels Zusage
ihrer Dienstgeberin, der F-KG , keine betriebliche Pension zu erwarten hatten.
Der BP erschien es zu Recht ungewöhnlich, dass ausschließlich Frau F
anlässlich der Verlagerung ihres Dienstverhältnisses von der KG zur
Bw. in den Genuss der Anrechnung ihrer Vordienstzeiten im "Unternehmen F " auf
ihre künftige Betriebspension kam.
Wenn die Bw. die Ansicht vertritt, die BP-Feststellung, das
Höchstausmaß von 80 % des Pensionsanspruches sei schon mit
Abschluss des Anstellungsvertrages vom Juni 1992 erreicht gewesen, sei
rechnerisch unrichtig und würde im Pkt. IX(4) des Vertrages keine
Deckung finden, ist diese Feststellung und was die BP damit gemeint hat, durch
ein Rechenbeispiel zu erläutern. In Pkt. IX(4) des betreffenden
Anstellungsvertrages ist die Höhe der Gesamtpension der Dienstnehmerin Frau
F geregelt. Nach zehn vollendeten pensionsfähigen Dienstjahren (Pkt. V
dieses Vertrages) gebühren der Dienstnehmerin 50 % der
Pensionsbemessungsgrundlage; für jedes weitere vollendete Jahr kommen
3 % dazu. So gebührt der Dienstnehmerin etwa nach fünfzehn
pensionsfähigen Dienstjahren eine Firmenpension in Höhe von 65 %
der Pensionsbemessungsgrundlage und wie im vorliegenden Fall nach einundzwanzig
pensionsfähigen Dienstjahren (siehe Pkt. V des Vertrages, in dem der
Dienstnehmerin Vordienstzeiten in Höhe von einundzwanzig Jahren angerechnet
wurden) eine Firmenpension in Höhe von 83 % der
Pensionsbemessungsgrundlage. Die Schlussfolgerung der BP, die Dienstnehmerin
Frau F habe allein durch den Abschluss des Anstellungsvertrages mit der Bw. und
unter Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen (siehe Pkt. 6 des
Vertrages) bereits einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bezahlung einer
Firmenpension in Höhe von 83 % der Pensionsbemessungsgrundlage, ist
rechnerisch insoweit unzutreffend, als Fr. F mit Vertragsabschluss nur 83 % der
80 % igen Pensionsbemessungsgrundlage erfüllt hat; dies bedeutet aber, dass
ihre betriebliche Pension zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits 66 % der
Pensionsbemessungsgrundlage erreicht hat. Dass dieser Punkt der Pensionszusage
nur durch die Nahebeziehung der Bw. zur Dienstnehmerin (Fr. F) verständlich
ist, liegt auf der Hand.
Soweit die Bw. vorbringt, Fremdunüblichkeit sei ohne
sich mit der Tatfrage im Sinne des Erlasses des BMF vom 15. Mai 1996
auseinanderzusetzen festgestellt worden, ist auszuführen, dass der Hinweis
auf einen Erlass des BMF vom 15. Mai 1996 der Berufung insoweit nicht
zum Erfolg verhilft, weil es sich hiebei um eine Anfragebeantwortung durch eine
Fachabteilung des Finanzministerium handelt und diese Beantwortung lediglich die
Rechtsansicht des Ministeriums beinhaltet. Im konkreten Fall hatte das
Ministerium betreffend Anerkennung einer Pensionsvorsorge keine Bedenken, wenn
die anlässlich einer Pensionsvorsorge vereinbarte Mindestaktivzeit mehr als
sieben Jahre beträgt.
Die Bw. vermeint weiters, dass aus bestimmten
VwGH-Entscheidungen einzelne Indizien herangezogen worden seien und damit
über die Frage der Fremdüblichkeit entschieden worden sei. Dieses
Vorbringen mag zutreffen, daraus jedoch ein mangelhaft durchgeführtes
Verfahren abzuleiten, dieser Meinung kann sich der Senat nicht
anschließen. Eine wie im Berufungsfall vorliegende Entscheidung über
das Vorliegen einer Pensionsvereinbarung zwischen nahe stehenden Personen ist
unter Berücksichtigung sämtlicher Ergebnisse des
Prüfungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen und hat
schließlich auch der erkennende Senat im Rahmen der freien
Beweiswürdigung eine Entscheidung zu fällen. Was die lt. Bw. fehlenden
Erhebungen über die Höhe der Entlohnung von Geschäftsführern
in vergleichbaren Branchen angeht, hat die BP das von der Bw. bezogene
Bruttogehalt der Frau F im Vergleich zu ihrer Tätigkeit in der F-KG der
Höhe nach nicht in Frage gestellt.
Soweit die Bw. bemängelt, der Prüfer habe die
Gesamtleistung der Frau F über den Gesamtzeitraum ihrer Tätigkeit
für das Unternehmen ihrer Dienstgeberin (der Bw.) nicht in seine
Feststellungen miteinbezogen, widerspricht dieses Vorbringen dem Akteninhalt.
Frau F wurde ab Mai 1992 der Wr. Gebietskrankenkasse als
Geschäftsführerin der Bw. gemeldet und war bis zum
28. Februar 1996 (ab 1. März 1996 trat Frau F in den
gesetzlichen Ruhestand) bei ihr tätig. Eben diesen Zeitraum hat die BP der
Beurteilung über das Vorliegen einer Pensionszusage zu Grunde gelegt. In
diesem Zusammenhang führte die Bw. noch aus, die BP habe auch die
Angemessenheit der Gegenleistung der Frau F weder einem innerbetrieblichen noch
einem außerbetrieblichen Vergleich unterzogen. Diesem Vorbringen ist zu
entgegnen, dass die BP die Angemessenheit des Bruttogehaltes der Frau F im
Vergleich zu ihrer Tätigkeit in der KG ebenso nicht in Frage gestellt
hat.
Wenn die Bw. vorbringt, der von der BP eingenommene
Standpunkt, die Bw. als eigenständigen Betrieb zu betrachten, ohne den
eigentlich wirtschaftlich tätigen Betrieb der KG miteinzubeziehen, sei aus
der Bilanzbündeltheorie übernommen worden und der VwGH vertrete diese
Ansicht nicht mehr (siehe Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung,
S. 143), übersieht sie, dass dieser Literaturhinweis das Kapitel der
GmbH & Co K(E)G betrifft, welches die steuerliche Behandlung
der Mitunternehmerschaften zum Inhalt hat. Da die Bw. jedoch unzweifelhaft keine
Mitunternehmerschaft darstellt, führt dieser Einwand die Berufung nicht zum
Erfolg. Ebenso ist aus dem von der Bw. zitierten VwGH-Erkenntnis vom
10. November 1971, Zl. 959/70, indem es um eine
Kommanditgesellschaft und die Altersversorgung der Gesellschafter bei
Familienpersonengesellschaften geht, nichts zu gewinnen, da dieser Entscheidung
ein anderer Sachverhalt als der berufungsgegenständliche zu Grunde
liegt.
Weiters zitiert die Bw. einen Satz der Seite 267 aus
dem bereits oben erwähnten Werk folgendermaßen:
Für die Frage der Angemessenheit der
Bezüge ist bei einer reinen Geschäftsführungs-GmbH auf den
Betrieb der KG abzustellen. Abgesehen davon, dass die Angemessenheit der
Bezüge in der Bw. nicht Streitgegenstand ist, ist darauf hinzuweisen, dass
dieser Satz dem umfangreichen Kapitel der GmbH & Co K(E)G
entnommen ist und daher für den vorliegenden Berufungsfall infolge
Vorliegens unterschiedlicher Steuersubjekte keine Bedeutung entfaltet.
Mit dem Hinweis auf ein VwGH-Erkenntnis vom
20. November 1989, Zl. 89/14/0141, indem ausgesprochen wurde, dem
Geschäftsführer steht auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung, also
schon kraft Gesetzes, eine angemessene Entlohnung zu, zeigt die Bw. die
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht auf, weil die angemessene
Entlohnung der Geschäftsführerin der Bw. - wie schon die BP zutreffend
in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat - auch seitens des Senates nicht in
Zweifel gezogen wird.
Wenn die Bw. vermeint, die Behörde habe die Leistung
des Gesellschafter-Geschäftsführers zu ermitteln und die
Angemessenheit der Gegenleistung im Einzelfall zu überprüfen, ist ihr
grundsätzlich zuzustimmen. Im vorliegenden Fall hat jedoch, wie oben
bereits ausgeführt, die BP die Angemessenheit des Bruttogehaltes der
Gesellschafter-Geschäftsführerin (Frau F) nicht in Abrede gestellt.
Aus welchem Grund daher die Behörde die Leistung des
Gesellschafter-Geschäftsführers noch festzustellen hat, ist dem Senat
nicht einsichtig.
Hinsichtlich der Fremdüblichkeit dem Grunde und der
Höhe nach verweist die Bw. abermals auf die Rechtsansicht des BMF vom
15. Mai 1996 und auf die beigelegte Einkommenserhebung des
Wirtschaftsforum der Führungskräfte für das Jahr 1999.
Betreffend die Rechtsansicht des BMF ist zu erwidern, dass darin
Grundsätzliches über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen Körperschaften und deren Gesellschaftergeschäftsführer
und Lösungsansätze zur Beurteilung von Pensionszusagen dargelegt wird.
Eine grundsätzliche Aussage über die für die steuerliche
Anerkennung der Pensionsvorsorge erforderliche Mindestaktivzeit wurde jedoch
nicht getroffen. Das BMF hat jedoch keine Bedenken gegen das Vorliegen einer
Pensionszusage, wenn eine Mindestaktivzeit von mehr als sieben Jahren besteht.
Inwieweit diese Rechtsmeinung auf den vorliegenden Berufungsfall ihre Anwendung
findet, ist nicht nachvollziehbar, zumal in der zu beurteilenden,
gegenständlichen Pensionszusage eine Wartezeit von nur vier Jahren
vereinbart wurde. Im letzten Satz dieser Anfragebeantwortung vertritt das BMF
schließlich die Ansicht, bei Anstellung von Spitzenmanagern und
geschäftsführenden Organen sei tendenziell davon auszugehen, dass
Pensionszusagen ohne Wartezeit vereinbart werden. Auch dieser Sachverhalt trifft
im vorliegenden Berufungsfall nicht zu, da eine Wartezeit zwischen der Bw. und
Fr. F vereinbart wurde. Der Berufungssenat vertritt jedenfalls die Auffassung,
dass die Vereinbarung einer Mindestdienstzeit (Wartezeit) von der Frage des
Bestehens eines Rechtsanspruches auf eine künftige Pension getrennt zu
beurteilen ist.
Den Ausführungen betreffend Entlohnung der
Führungskräfte für ihre Arbeitsleistung in Form von
Pensionszusagen und Erhaltung geeigneter Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt
(Presse April 2000), steht der erkennende Senat durchaus positiv
gegenüber. Für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage sind
aber wegen der unzweifelhaft vorliegenden Einflussmöglichkeiten auf die
Vertragsgestaltung zwischen der Bw. und der
Gesellschafter-Geschäftsführerin bestimmte, wie bereits zu Beginn der
Erwägungen ausgeführte, Kriterien aus der "Angehörigenjudikatur"
entscheidungsrelevant.
Betreffend die Angemessenheit der Höhe nach sei nach
Ansicht der Bw. zu prüfen, ob der Aufwand (Bildung einer Rückstellung)
der Einkommenserzielung der Körperschaft (Bw.) dient, also betrieblich
veranlasst ist. Diese Ansicht ist zutreffend. Wenn die Bw. jedoch meint, die
betriebliche Veranlassung eines Aufwandes sei nur auf Grund seiner
Angemessenheit zu beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich
nicht zu prüfen ist, ob Aufwendungen wirtschaftlich gerechtfertigt,
angemessen, notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die
Unangemessenheit oder Unüblichkeit einer Aufwendung kann jedoch ein Indiz
dafür sein, dass diese nicht betrieblich, sondern privat veranlasst ist
(Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4, Tz 241 ff).
Demnach ist auch bei Verträgen, bei denen eine Nahebeziehung zwischen den
Vertragspartnern auf Grund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen besteht, zu
prüfen, ob sie in dieser Art und Weise auf Grund des Naheverhältnisses
der Vertragspartner zueinander vereinbart wurden. Diesfalls ist der betreffenden
Vereinbarung die steuerliche Anerkennung zu verweigern, auch wenn eine
zivilrechtliche Anerkennung außer Frage steht.
Auch der Einwand, der Prüfer habe keine fremd
vergleichenden Feststellungen hinsichtlich der Gesamtausstattung der Entlohnung
der Gesellschafter-Geschäftsführerin getroffen, ist nicht
entscheidungsrelevant. Der Prüfer hat nämlich festgestellt, dass ein
Teil der Gesamtausstattung des Dienstverhältnisses, und zwar die
Pensionszusage, nicht fremdüblich sei; sohin waren fremd vergleichende
Feststellungen hinsichtlich der Gesamtausstattung der Entlohnung nicht mehr
angebracht.
Was die Ansicht der Bw. betrifft, eine
betragsmäßige Angemessenheit der Gesamtentlohnung der
Geschäftsführerin liege vor und daher auch keine verdeckte
Gewinnausschüttung, ist auszuführen, dass die betragsmäßige
Angemessenheit der Gesamtentlohnung der Geschäftsführerin nicht Thema
des Berufungsverfahrens ist. Während ein Punkt des Anstellungsvertrages,
nämlich die Pensionszusage, seitens der Amtspartei als fremdunüblich
bewertet und deren steuerliche Anerkennung versagt wurde, sind unter verdeckter
Gewinnausschüttung Vermögensminderungen oder verhinderte
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2111-W/02
- Stammnummer
- 30588
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF