Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1422-W/07
Keine Anstaltsunterbringung bei teilweiser Kostentragung durch den Behinderten selbst (Pflegegeld).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1422-W/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.T., vertreten durch
Dr.S.T.(Sachwalterin), gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 6/2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird für die
Zeiträume (Monate) 6/2000 bis 7/2001, 9/2001, 11/2001 bis 3/2002 sowie ab
3/2003 aufgehoben.
Im
Übrigen, somit für die Zeiträume (Monate) 8/2001, 10/2001 sowie
4/2002 bis 2/2003 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die im Jahr 1974 geborene Berufungswerberin (idF nur kurz
Bw) leidet an paranoider Schizophrenie. Mit Beschluss des
zuständigen Bezirksgerichtes wurde für sie eine Sachwalterin bestellt.
Die Sachwalterin beantragte mit Datum vom 24.6.2005
für die Bw erhöhte Familienbeihilfe ab 5/1995. Soweit dieser Antrag
den Zeitraum 5/1995 bis 5/2000 betraf wurde er vom Finanzamt zurückgewiesen
und ist nicht streitgegenständlich.
Das Finanzamt schaffte ein Gutachten des Bundessozialamtes
(idF Erstgutachten) bei. In diesem Gutachten (vom 11.10.2005) wird festgestellt,
die Bw leide an paranoider Schizophrenie, der Gesamtgrad der Behinderung betrage
50 %, voraussichtlich mehr als 3 Jahre, Dauerzustand, die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung sei ab 1.2.1999
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Bw sei dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für den Zeitraum 6/2000 bis laufend wies das Finanzamt
den Antrag auf erhöhte Familienbei-hilfe ab, wobei es zur Begründung
zusammengefasst ausführte, laut ärztlichem Gutachten des
Bundessozialamtes sei festgestellt worden, dass die Bw erst ab 2/1999, somit
erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres dauernd außerstande gewesen sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe daher nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Sachwalterin Berufung,
wobei sie sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen im Erstgutachten wendet
und ausführt, die Erkrankung sei bereits vor der Vollendung des 21.
Lebensjahres aufgetreten.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Finanzamt ein
weiteres Gutachten des Bundessozialamtes beigeschafft. In diesem Gutachten (vom
20.7.2006) wird (abweichend vom Erstgutachten) festgestellt, eine
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
von 50 % sei ab 1.1.1995 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich, die Bw sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Eine Rückdatierung sei aus näher
genannten Gründen, ua aufgrund er Aktenlage und nach telefonischer
Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, möglich.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in welcher es ausführte, Kinder, die sich auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befänden, hätten keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe. Die Bw habe sich in der Zeit von Februar 2002 bis 17.3.2003
stationär im P.-Spital befunden. Im Zeitraum 22.11.2001 bis 2.7.2002 sei
sie in der Verein_X Wien und ab 20.3.2003 bis laufend im Verein Verein_Y
wohnhaft. Die Berufung werde daher ab 1.6.2000 bis laufend abgewiesen.
Die Sachwalterin beantragte die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie vorbrachte,
die Bw habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits vor ihrem
18. Lebensjahr an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
gelitten.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Unabhängigen
Finanzsenates (mit welchem der Sachwalterin auch die beiden
Sachverständigengutachten übermittelt worden waren) legte die
Sachwalterin verschiedene Unterlagen (Aufenthaltsbestätigungen,
Pflegegeldbescheide etc) vor und erklärte, die Bw beziehe seit 1.6.2003
Pflegegeld der Stufe 2. Dieses sei mit Bescheid vom 23.11.2004 auf die Stufe 1
herabgesetzt worden. Die Bw erhalte als Bewohnerin der Trainingswohnung des
Vereins Verein_Y von der Wohngemeinschaft Unterstützung, sooft und soviel
sie brauche und könne auch am Wohngemeinschaftsleben teilnehmen, was sie
allerdings nicht in Anspruch nehme, sie solle jedoch den Alltag weitgehend
alleine meistern. Sooft es ihr Gesundheitszustand erlaube, kaufe sie
selbständig ein und versorge sich selbständig mit Nahrungsmitteln,
benötige aber Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme sowie bei der
Instandhaltung der Wohnung, sie erhalte auch Anleitung zur persönlichen
Körperpflege. In den Zeiten ab Juni 2000, in denen die Bw weder
stationär in einer Krankenanstalt aufgenommen gewesen sei noch in einer der
beiden angeführten Wohngemeinschaften gelebt habe, habe sie keine feste
Unterkunft gehabt, zeitweise sei sie aus den Krankenanstalten entwichen und habe
sich für kurze Zeit bei Verwandten oder Freunden oder ohne Unterkunft
aufgehalten. Im Streitzeitraum seien die Kosten des Lebensunterhaltes der
Bw durch den Sozialhilfeträger (die Stadt Wien) getragen worden. Seit
17.3.2003 (richtig wohl: 18.3.2003) leiste der Fonds Soziales Wien einen
Zuschuss zu den Kosten der Wohnunterbringung im Verein Verein_Y. Im
Verein Verein_Y werde ein Haushaltsbeitrag mittels Dauerrechnung über 220
€ monatlich vorgeschrieben, welcher der Bw aufgrund der ungeklärten
finanziellen Situation bis auf weiteres gestundet worden sei. Die Bw
erhalte ein monatliches Taschengeld von 123 €, welches sie teilweise
für ihren Unterhalt verwende. Das Pflegegeld sei zur Tragung der
Kosten der Unterbringung in einer Krankenanstalt nicht herangezogen worden,
zumal der Pflegegeldbezug während eines stationären Aufenthaltes ruhe.
Die Forderung der Wohngemeinschaft nach dem Haushaltsbeitrag sei
aufrecht. Die Eltern der Bw trügen zu ihrem Unterhalt nichts bei.
Im Gefolge eines Telefonates teilte die Sachwalterin mit
Telefax dem Unabhängigen Finanzsenat weiters folgendes mit:
"1. Verein_X. ... (Die Bw) hat vom
1.12.2001 bis 7.2.2002 in der teilbetreuten Wohngemeinschaft von Verein_X.
gewohnt, das monatliche Benützungsentgelt wurde von Frau ... (der Bw)
bezahlt. Frau ... (die Bw) erhielt damals Sozialhilfeleistungen. Ich
übersende Ihnen das Schreiben von Verein_X. vom 18.2.2002 sowie die
Einzahlungsbelege über das Benützungsentgelt für Dezember 2001
und Jänner 2002. 2. Verein_Y Frau ... (die Bw) befindet sich
seit Ende 2002 in einer vollbetreuten Wohngemeinschaft des Vereins Verein_Y, die
Kosten werden grundsätzlich von der Stadt Wien getragen. Frau ... (die Bw)
müsste grundsätzlich einen Haushaltsbeitrag zahlen, der aber derzeit
nicht eingehoben wird, auf Grund der finanziellen Verhältnisse von Frau ...
(der Bw). Ich habe auch mit einem Mitarbeiter des Fonds Soziales Wien
gesprochen, der mir mitgeteilt hat, dass das Pflegegeld zur teilweisen Deckung
der Kosten des Wohnplatzes herangezogen wird und nur ein Taschengeld in
Höhe von 123,25 € zu verbleiben hat. Im Augenblick wird
vom Fonds Soziales Wien sowohl das Pflegegeld Stufe 1 als auch das Taschengeld
in Höhe von 123,25 € auf das von mir geführte Anderkonto
überwiesen. Nach Auskunft des Mitarbeiters des Fonds Soziales Wien ist es
darauf zurückzuführen, dass das Referat Behindertenhilfe zwar von
Änderungen der Pflegegeldauszahlungen verständigt wird, die
Angelegenheit allerdings noch nicht bearbeitet wurde. Es ist daher davon
auszugehen, dass eine Rückforderung ab Weitergewährung des
Pflegegeldes vorgenommen wird und eine Forderung durch den Fonds Soziales Wien
gestellt wird. Ich habe der Betroffenen auch nach dem Vergleich über
die Weitergewährung des Pflegegeldes weiterhin nur das Taschengeld
ausbezahlt, sodass der ausbezahlte Pflegegeldbetrag für eine
Nachverrechnung zur Verfügung steht. Weiters teile ich mit, dass
Frau ... (die Bw) seit Juni 2007 geringfügig beschäftigt ist, bei der
ZKT GmbH, als Begleiterin vom Fahrtendienst, ihr monatlicher Nettolohn
beträgt 104,00 €, ich lege die Lohn-/Gehaltsabrechnung für
Juli 2007 bei. Nach Auskunft des Fonds Soziales Wien ist dieses
Einkommen zur Abdeckung der Kosten der Unterbringung in der Wohngemeinschaft
heranzuziehen."
Der Unabhängige Finanzsenat gewährte dem
Finanzamt als Amtspartei zu diesen Ermittlungsergebnissen Gehör. Das
Finanzamt vertritt die Ansicht, aus den Schreiben der Sachwalterin und den
vorgelegten Unterlagen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den
Familienbeihilfeakt des Finanzamtes, insbesondere die darin erliegenden
Dokumente und Schriftsätze, die von der Sachwalterin im Verfahren
vorgelegten Aufenthaltsbestätigungen, die ärztlichen Gutachten des
Bundessozialamtes, die Vorhaltsbeantwortung der Sachwalterin vom 9.7.2007 samt
den mit dieser vorgelegten Urkunden und das Telefax der Sachwalterin vom
28.8.2007 samt Unterlagen.
Danach steht folgender
Sachverhalt fest:
Die Bw leidet an paranoider Schizophrenie. Der Grad der
Behinderung beträgt 50 %, sie ist dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Dieser Zustand besteht bereits seit 1.1.1995,
somit seit einem vor Vollendung des 21. Lebensjahres gelegenen Zeitpunkt.
Seit 1.6.2003 bis dato bezieht die Bw Pflegegeld (zuletzt
148,30 €). Das Pflegegeld wird zur teilweisen Deckung der Kosten
des Wohnplatzes beim Verein Verein_Y herangezogen, der Bw verbleibt nur ein
Taschengeld vom Fonds Soziales Wien von zuletzt 123,25 €.
Im Verein Verein_Y wird der Bw ein Haushaltsbeitrag
über 220 € monatlich mittels Dauerrechnung vorgeschrieben, welcher
aufgrund der ungeklärten finanziellen Situation der Bw bis auf weiteres
gestundet worden ist.
Seit Juni 2007 ist die Bw geringfügig bei der ZKT GmbH
als Begleiterin vom Fahrtendienst beschäftigt, ihr monatlicher Nettolohn
beträgt 104,00 €. Dieses Einkommen ist zur Abdeckung der Kosten der
Unterbringung in der Wohngemeinschaft heranzuziehen.
Die Bw war im Streitzeitraum zum Teil obdachlos, zum Teil
war sie in stationärer Behandlung im Krankenhaus, zum Teil lebte sie in
Wohngemeinschaften.
In der Zeit von 9.5.2000 bis 21.11.2001 und von 3.7.2002
bis 19.3.2003 war die Bw polizeilich nicht gemeldet. Von 22.11.2001 bis 2.7.2002
scheint als Unterkunftgeber der Bw im Melderegister "Verein_X.", ab 20.3.2003
"Verein_Y" auf.
Von 1.12.2001 bis 7.2.2002 lebte sie in der betreuten
Wohngemeinschaft des Vereines Verein_X. Die Bw hat für die Monate
Dezember 2001 und Jänner 2002 ein Benützungsentgelt von 5.216 S
bzw 342,93 € an den Verein Verein_X geleistet.
Es ist nicht feststellbar, wo die Bw am 30.11.2001 gelebt
hat. An diesem Tag (am 30.11.2001) wurde die Bw jedenfalls nicht gänzlich
auf Kosten der öffentlichen Hand versorgt.
Seit 18.3.2003 lebt die Bw in einer Trainingswohnung des
Vereins Verein_Y, die einer Wohngemeinschaft angeschlossen ist. Ebenfalls seit
18.3.2003 unterzieht sich die Bw einer "tagesstrukturierenden Behandlung" im
P.-Spital. Im Einzelnen bestand folgende Chronologie:
|
1.6.2000
|
bis
|
3.7.2001
|
obdachlos
|
4.7.2001
|
bis
|
22.7.2001
|
P.-Spital
|
23.7.2001
|
bis
|
29.7.2001
|
obdachlos
|
30.7.2001
|
bis
|
30.8.2001
|
P.-Spital
|
31.8.2001
|
bis
|
16.9.2001
|
P.-Spital
|
17.9.2001
|
bis
|
19.9.2001
|
obdachlos
|
20.9.2001
|
bis
|
29.11.2001
|
P.-Spital
|
30.11.2001
|
bis
|
30.11.2001
|
nicht
feststellbar
|
1.12.2001
|
bis
|
7.2.2002
|
Verein_X
|
9.2.2002
|
bis
|
22.2.2002
|
P.-Spital
|
23.2.2002
|
bis
|
12.3.2002
|
obdachlos
|
13.3.2002
|
bis
|
17.3.2003
|
P.-Spital
|
18.3.2003
|
bis
|
8.2.2006
|
Verein_Y
|
9.2.2006
|
bis
|
20.3.2006
|
P.-Spital
|
21.3.2006
|
bis
|
7.6.2006
|
Verein_Y
|
8.6.2006
|
bis
|
17.7.2006
|
S.-Spital
|
18.7.2006
|
bis
|
laufend
|
Verein_Y
Der festgestellte Sachverhalt
gründet sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende
Beweiswürdigung.
Die Feststellungen über die Aufenthalte im P.-Spital
und im S.-Spital gründet sich auf die vorgelegten
Aufenthaltsbestätigungen.
Die Feststellung, es sei nicht feststellbar, wo die Bw am
30.11.2001 gelebt hat, gründet sich auf den Umstand, dass die Bw laut
Aufenthaltsbestätigung nur bis 29.11.2001 im P.-Spital untergebracht war
und auf der von der Sachwalterin vorgelegten Bestätigung der
Wohngemeinschaft Verein_X der Aufenthalt der Bw erst am 1.12.2001 begann.
Die Feststellung, dass die Bw am 30.11.2001 jedenfalls
nicht gänzlich auf Kosten der öffentlichen Hand versorgt wurde
gründet sich auf den Umstand, dass laut Aufenthaltsbestätigung die Bw
nur bis 29.11.2001 im P.-Spital untergebracht war.
Die Feststellungen über den Bezug des Pflegegeldes,
den zu leistenden Haushaltsbeitrag, die Heranziehung des Pflegegeldes zur
teilweisen Deckung der Kosten des Wohnplatzes, das verbleibende Taschengeld und
das Benützungsentgelt beim Verein Verein_X gründen sich auf die
unwidersprochen gebliebenen Angaben der Sachwalterin und die von dieser
vorgelegten Unterlagen.
Rechtlich folgt
daraus:
Gemäß
§ 6 Abs 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).
§ 6 Abs 2 lit d FLAG räumt volljährigen Vollwaisen
Anspruch auf Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer
Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner
Anstaltspflege befinden.
Erheblich behinderte Kinder haben Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 FLAG). Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl Nr 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl Nr 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs 6 FLAG durch eine Bescheinigung
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Abs 4
bis 6 gelten gemäß
§ 8 Abs 7 FLAG sinngemäß für
Vollwaisen, die gemäß
§ 6 Anspruch auf Familienbeihilfe
haben.
Gemäß
§ 10 Abs 2 FLAG wird die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monates gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Monates, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Die Formulierung im § 10 Abs 2 FLAG über den
Beginn und das Ende des Anspruches auf Familienbeihilfe bringt es mit sich, dass
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind ohne Unterbrechung besteht, wenn
hinsichtlich dieses Kindes die Anspruchsvoraussetzungen in nur einem
Kalendermonat nicht erfüllt sind
(Wittmann/Papecek, Kommentar zum
Familienlastenausgleich, Abschnitt C - Kommentar, § 10, 2).
Der Grad der Behinderung der Bw
beträgt 50 %, sie ist dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Dieser Zustand besteht bereits seit 1.1.1995, somit seit einem
vor Vollendung des 21. Lebensjahres gelegenen Zeitpunkt. Die Bw hat daher
grundsätzlich Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, soweit nicht
Gründe hinzutreten, dies diesen Anspruch ausschließen.
Sachverhaltsbezogen kommt dabei der
Ausschließungsgrund der Anstalts- bzw Heimunterbringung im Zusammenhang
mit den stationären Krankenhausaufenthalten und im Zusammenhang mit den
Aufenthalten in Wohngemeinschaften in Frage.
Soweit die Bw im Streitzeitraum obdachlos war besteht
mangels eines Ausschließungsgrundes Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies
gilt für die Zeiträume 6/2000 bis 7/2001, 9/2001 sowie 2/2002 bis
3/2002.
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in
denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder
einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 6 Abs 2 lit d oder § 6 Abs 5 FLAG bestehen.
Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder
Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch
die öffentliche Hand an (VwGH 24.10.2002, 2001/15/0216).
Am 30.11.2001 wurde die Bw nicht gänzlich auf Kosten
der öffentlichen Hand versorgt. Gemäß
§ 10 Abs 2 FLAG
besteht daher für den Monat 11/2001 ein Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe.
In der Zeit von 1.12.2001 bis 7.2.2002 war die Bw in der
Wohngemeinschaft des Vereines Verein_X untergebracht. Die Bw hat in diesem
Zusammenhang Kostenbeiträge geleistet. Es besteht daher ein
Anspruch der Bw auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum 12/2001
bis 1/2002.
Die Bw war seit Beginn ihrer Unterbringung im Verein
Verein_Y am 18.3.2003 nicht länger als einen Kalendermonat stationär
in einer Krankenanstalt aufhältig. Im Verein Verein_Y wird ein
Haushaltsbeitrag mittels Dauerrechnung über 220 € monatlich
vorgeschrieben, welcher der Bw aufgrund der ungeklärten finanziellen
Situation bis auf weiteres gestundet wurde. Seit 1.6.2003 bezieht die Bw
Pflegegeld, wobei ihr lediglich ein Taschengeld verbleibt. Die Bw muss somit
für ihre Unterbringung im Verein Verein_Y einen Kostenbeitrag leisten, die
Kosten werden nicht zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen. Eine
Anwendung des Ausschließungsgrundes der Anstalts- bzw Heimunterbringung im
Zusammenhang mit diesem Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft scheidet daher aus.
Es kann somit dahinstehen, ob es sich bei der Trainingswohnung des Vereins
Verein_Y , die einer Wohngemeinschaft angeschlossen ist materiell um eine
Anstaltsunterbringung handelt bzw ob diese einer solchen gleichzuhalten ist.
Es besteht daher ein Anspruch der Bw auf erhöhte Familienbeihilfe
ab 3/2003.
Hinzu kommt ab Juni 2007 die geringfügige
Erwerbstätigkeit der Bw bei der ZKT GmbH, wobei die Bw ihren monatlichen
Nettolohn beträgt 104,00 € zur Abdeckung der Kosten der Unterbringung
in der Wohngemeinschaft verwenden muss. Von einer gänzlichen Kostentragung
durch die öffentliche Hand kann ab diesem Zeitraum um so weniger gesprochen
werden.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht somit für
folgende Zeiträume:
|
|
|
|
Grund
|
6/2000
|
bis
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7/2001
|
obdachlos bis
3.7.2001
|
9/2001
|
bis
|
9/2001
|
obdachlos von
17.9.2001 bis 19.9.2001
|
11/2001
|
bis
|
11/2001
|
Aufenthaltsort
nicht feststellbar 30.11.2001
|
12/2001
|
bis
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1/2002
|
Verein_X von
1.12.2001 bis 7.2.2002
|
2/2002
|
bis
|
3/2002
|
obdachlos von
23.2.2002 bis 12.3.2002
|
6/2003
|
bis
|
laufend
|
Verein_Y ab
18.3.2003
Die Bw war vor 1.6.2003
teilweise länger als durchgehend einen Kalendermonat im P.-Spital
untergebracht, ohne dass sie in diesem Zeitraum Pflegegeld bezogen hätte
oder einen Kostenbeitrag geleistet hätte. Es handelt sich bei diesen
Aufenthalten um Fälle einer Anstaltsunterbringung iSd § 6 Abs 2 lit d
iVm § 6 Abs 5 FLAG. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht daher
für die Zeiträume 8/2001, 10/2001 sowie 4/2002 bis 2/2003.
Kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für folgende Zeiträume:
|
|
|
|
Grund
|
8/2001
|
bis
|
8/2001
|
durchgehender
Aufenthalt im P.-Spital von 4.7.2001 bis 16.9.2001
|
10/2001
|
bis
|
10/2001
|
durchgehender
Aufenthalt im P.-Spital von 20.9.2001 bis 29.11.2001
|
4/2002
|
bis
|
2/2003
|
durchgehender
Aufenthalt im P.-Spital von 13.3.2002 bis17.3.2003
Sache des Verfahrens ist der
Spruch des Abweisungsbescheides. Bei einer teilweisen Stattgabe ist im Spruch
anzuführen, dass dem "Begehren teilweise stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid für die Monate (Zeitraum) aufgehoben wird".
Es war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
KostentragungAnstaltsunterbringungPflegegeldWohngemeinschaftFamilienbeihilfeBehinderungTrainingswohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1422-W/07
- Stammnummer
- 30448
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF