Findok · Richtlinien
AD-7001
2.3. Einführung endgültiger Ausgleichszölle
überholte Fassung (bis 22.09.2020)RichtlinieBMF-010301/0076-III/11/2019gilt ab 13.07.2018
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2018 bis 22.09.2020.
Wortlaut laut Findok
2.3. Einführung endgültiger Ausgleichszölle
2.3.1. Festsetzung
(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen erforderlich ist, so führt die Kommission nach dem in ArtikelArtikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Ausgleichszoll mit Verordnung ein.
(2) Sind bereits vorläufige Ausgleichszölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor dem Auslaufen dieser Zölle ein.
(3) Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden, und dass sie eine Schädigung verursachen.
Normen und Schlagworte
- Art. 25 Abs. 3 VO 2016/1037, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 55
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0076-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 9, 10 (geltend: 15)
- Gültig
- 13.07.2018 bis 22.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF