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Findok · Richtlinien

AD-7001

2.3. Einführung endgültiger Ausgleichszölle

überholte Fassung (bis 21.02.2012)RichtlinieBMF-010301/0024-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2007 bis 21.02.2012.

Wortlaut laut Findok

2.3. Einführung endgültiger Ausgleichszölle 2.3.1. Festsetzung (1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen endgültigen Ausgleichszoll mit Verordnung fest. (2) Sind vorläufige Ausgleichszölle eingeführt worden, so wird der Vorschlag für endgültige Maßnahmen dem Rat spätestens einen Monat vor dem Auslaufen dieser Zölle unterbreitet. (3) Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden, und dass sie eine Schädigung verursachen. 2.3.2. Codierung in der Anmeldung In der Anmeldung ist im Feld 47 die Abgabenart mit "Z 3" zu codieren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 15)
Gültig
01.01.2007 bis 21.02.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF