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Findok · Richtlinien

AD-7001

2.3. Einführung endgültiger Ausgleichszölle

überholte Fassung (bis 15.12.2020)Richtlinie2020-0.372.427gilt ab 23.09.2020

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.09.2020 bis 15.12.2020.

Wortlaut laut Findok

2.3. Einführung endgültiger Ausgleichszölle 2.3.1. Festsetzung (1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen erforderlich ist, so führt die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Ausgleichszoll mit Verordnung ein. (2) Sind bereits vorläufige Ausgleichszölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor dem Auslaufen dieser Zölle ein. (3) Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden, und dass sie eine Schädigung verursachen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.372.427
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
11 (geltend: 15)
Gültig
23.09.2020 bis 15.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF