Findok · Richtlinien
AD-7001
2.3. Einführung endgültiger Ausgleichszölle
geltende FassungRichtlinie2026-0.052.137gilt ab 16.12.2020
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Wortlaut laut Findok
2.3. Einführung endgültiger Ausgleichszölle
2.3.1. Festsetzung
(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen erforderlich ist, so führt die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Ausgleichszoll mit Verordnung ein.
(2) Sind bereits vorläufige Ausgleichszölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor dem Auslaufen dieser Zölle ein.
(3) Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden, und dass sie eine Schädigung verursachen.
Normen und Schlagworte
- Art. 25 Abs. 3 VO 2016/1037, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 55
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.052.137
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
- Gültig
- 16.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF