Findok · Richtlinien
AD-7001
2.3. Einführung endgültiger Ausgleichszölle
überholte Fassung (bis 12.07.2018)RichtlinieBMF-010301/0002-III/11/2018gilt ab 01.09.2017
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2017 bis 12.07.2018.
Wortlaut laut Findok
2.3. Einführung endgültiger Ausgleichszölle
2.3.1. Festsetzung
(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresseim Unionsinteresse ein Eingreifen erforderterforderlich ist, so setzt der Rat auf einenführt die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheitdem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Ausgleichszoll mit Verordnung festein.
(2) Sind bereits vorläufige Ausgleichszölle eingeführt wordenin Kraft, so wird der Vorschlag für endgültige Maßnahmen dem Ratleitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor dem Auslaufen dieser Zölle unterbreitetein.
(3) Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden, und dass sie eine Schädigung verursachen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0002-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.09.2017 bis 12.07.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF