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Findok · Richtlinien

AD-7001

2.3. Einführung endgültiger Ausgleichszölle

überholte Fassung (bis 12.07.2018)RichtlinieBMF-010301/0002-III/11/2018gilt ab 01.09.2017

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2017 bis 12.07.2018.

Wortlaut laut Findok

2.3. Einführung endgültiger Ausgleichszölle 2.3.1. Festsetzung (1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresseim Unionsinteresse ein Eingreifen erforderterforderlich ist, so setzt der Rat auf einenführt die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheitdem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Ausgleichszoll mit Verordnung festein. (2) Sind bereits vorläufige Ausgleichszölle eingeführt wordenin Kraft, so wird der Vorschlag für endgültige Maßnahmen dem Ratleitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor dem Auslaufen dieser Zölle unterbreitetein. (3) Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden, und dass sie eine Schädigung verursachen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010301/0002-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 15)
Gültig
01.09.2017 bis 12.07.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF