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Findok · Richtlinien

VB-0320

Anlage 2

überholte Fassung (bis 31.10.2019)RichtlinieBMF-010311/0022-IV/8/2017gilt ab 01.02.2017

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2017 bis 31.10.2019.

Wortlaut laut Findok

Anlage 2 Liste der veterinärbehördlichen Grenzübertrittstellen 1. Im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien | Übertrittstelle | Telefon / Telefax / E-Mail | Abfertigungs zeiten | Kategorie | SCHWECHAT-FLUGHAFEN | 01/7007-33484 01/71344042346 gta.wien@bmgf.gv.at | täglich 7.0007:00 -23.00 23:00 | "andere Tiere" 1), umhüllte Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, umhüllte Erzeugnisse, die nur zum menschlichen Verzehr bestimmt sind umhüllte Erzeugnisse, die nur zum menschlichen Verzehr bestimmt sind 2. Im Bereich des Zollamtes Linz Wels | Übertrittstelle | Telefon / Telefax / E-Mail | Abfertigungs zeiten | Kategorie | LINZ-FLUGHAFEN | 07221/6003471 07221/71344042352 gta.linz@bmgf.gv.at | Mo bis Fr:, Mi, Do (ausgenommen Feiertage) 8:00 18- 17:00 Für lebende Tiere ist die Abfertigung von Montag bis Freitag mit eintägiger schriftlicher Voranmeldung möglich | Huftiere, registrierte Equiden, "andere Tiere" 1), umhüllte Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, umhüllte Erzeugnisse, die nur zum menschlichen Verzehr bestimmt sind umhüllte Erzeugnisse, die nur zum menschlichen Verzehr bestimmt sind ________________ 1)Als andere Tiere gelten: alle lebenden Tiere außer Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hauspferden, Wildpferden und registrierten Equiden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0022-IV/8/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 45)
Gültig
01.02.2017 bis 31.10.2019
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF