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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0027-K/04

Zahlungen einer GmbH an ihren nicht beteiligten Geschäftsführer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-K/04vom 14.06.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abgabenschuld | 8.337,83 € (114.731 S) 1995 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Finanzamt | -185.103 S | Erhöhung laut UFS | +647.000 S | Minderung laut UFS | -304.742,24 S | Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen | 157.154,76 S | Einkommen gerundet | 11.424,17 € (157.200 S) | Körperschaftsteuer | 3.884,22 € (53.448 S) | anrechenbare Steuer | -121,58 € (-1.673 S) | KVZ | -1.090,09 € (-15.000 S) | Abgabenschuld | 2.672,54 € (36.775 S) 1996 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA | 1,212.439 S | Erhöhung laut UFS | +1,037.000 S | Minderung laut UFS | -429.841,69 S | Einkommen | 1,819.597,31 | Einkommen gerundet | 132.235,49 € (1,819.600 S) | Körperschaftsteuer | 44.960,07 € (618.664 S) | anrechenbare Steuer | -253,19 € (-3.484 S) | KVZ | -1.090,09 € (-15.000 S) | Abgabenschuld | 43.616,78 € (600.180 S) 1997 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA | 2,242.649 S | Erhöhung laut UFS | 1,554.000 S (TZ 18 BP - Bericht) | Minderung laut UFS | -1,541.045 S | Einkommen | 2,255.604 S | Einkommen gerundet | 163.920,84 € (2,255.600 S) | Körperschaftsteuer | 55.733,09 € (766.904 S) | anrechenbare Steuer | -32,56 € (-448 S) | KVZ | -19.700 S (-1.431,65 €) | Abgabenschuld | 54.268,87 € (746.756 S) 1998 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA | 1,842.185 S | Erhöhung laut UFS | +1,943.000 S | Minderung laut UFS | -2,269.182 S | Einkommen | 1,516.003 S | Einkommen gerundet | 110.172,02 € (1,516.000 S) | Körperschaftsteuer | 37.458,49 € (515.440 S) | anrechenbare Steuer | -117,15 € (-1.612 S) | KVZ | -12.921,23 € (-177.800 S) | Abgabenschuld | 24.420,11 € (336.028 S) 1999 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA | -11.861 S | Erhöhung laut UFS | +2,591.000 S | Minderung laut UFS | -2,866.026 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -286.887 S | nicht ausgleichsfähige IFB- Verluste | +53.667 S | Einkommen | -233.220 S | Einkommen gerundet | -16.947,30 € (-233.200 S) | Mindestkörperschaftsteuer | 1.749,96 € (24.080 S) | | | KVZ | -23.073,62 € (-317.500 S) | Abgabengutschrift | -21.323.66 € (-293.420 S) Betriebsgegenstand der BXX GmbH ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen (Gesellschaftsvertrag der BXX GmbH vom 10.1.1994, Punkt zweitens. Die Bw. ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 500.000 S. Die erhöhte Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 24 Abs 4 Z 2 KStG gilt für Versicherungsunternehmen gemäß § 1 VAG (Vgl. VfGH vom 5.3.1998, B 2419/97). Ein Versicherungsunternehmen ist ein Unternehmen, das den Betrieb von Vertragsversicherungen zum Gegenstand hat (§ 1 Abs 1 VAG). Die Vermittlung von Versicherungsverträgen, wie sie die BXX GmbH betreibt, fällt nicht unter den Begriff des Betriebes von Vertragsversicherungen. Wäre die Bw. ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 VAG, hätte sie als Aktiengesellschaft errichtet werden müssen (§ 3 VAG). 2000 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA | 230.873 S | Erhöhung laut UFS | +3,238.000 S | Minderung laut UFS | -2,402.284 S | Gesamtbetrag der Einkünfte | 1,066,589 S | verrechenbarer IFB- Verlust | -53.667 S | Einkommen | 1,012.922 | Einkommen gerundet | 73.610,31 € (1,012.900 S) | Körperschaftsteuer | 25.027,51 € (344.386 S) | anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer | -1.749,96 € (-24.080 S) | anrechenbare Steuer | -169,91 € (-2.338 S) | KVZ | -23.073,62 € (-317.500 S) | Abgabenschuld | 34,01 € (468 S) KVZ 2003: | Körperschaftsteuer 2000 | 25.027,51 € (344.386 S) | abzüglich Steuerabzugsbetrag 2000 | -169,91 €( -2.338 S) | Körperschaftsteuer 2000 | 24.857,60 € (342.048 S) | x 1,14 (§ 24 Abs 3 KStG 1988 i.V.m. § 45 Abs 1 EstG) = Körperschaftsteuervorauszahlungen 2003 | 28.337.68 € (389.935 S) 5.) Zur Frage der Verjährung betreffend die Jahre 1994 bis 1996: Zur Körperschaftsteuer 1994 betreffend die BXX GmbH: Am 3.7.1996 erging der Erstbescheid. Die Betriebsprüfung bei der BXX GmbH betreffend Körperschaftsteuer 1994 begann am 4.12.2001. Der bekämpfte Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1994 erging nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens am 10.10.2002. Das Finanzamt legte dem UFS die Berufung u.a. betreffend Körperschaftsteuer 1994 am 17.2.2004 vor. Es stellt sich die Frage, ob der Abgabenanspruch gegen die BXX GmbH für Körperschaftsteuer 1994 verjährt ist und ob der UFS noch das Recht hat, die Abgabe festzusetzen. Hätte der UFS bereits vor Ablauf des Jahres 2004 über diese Berufung entschieden, wäre die Frage der Verjährung wie folgt zu beurteilen gewesen: In diesem Fall wäre § 209 Abs 1 BAO aF, der im Jahr 2004 noch gegolten hat, anzuwenden gewesen. Gemäß § 209 Abs 1 BAO aF wäre die Verjährungsfrist durch den Erstbescheid vom 3.7.1996 unterbrochen worden, hätte neu zu laufen begonnen und hätte erst am Ende des Jahres 2001 geendet. Durch den Beginn der BP am 4.12.2001 wäre die Verjährungsfrist erneut unterbrochen worden, hätte neu zu laufen begonnen und hätte erst am Ende des Jahres 2006 geendet. Da der bekämpfte Bescheid im Jahr 2002 erging, wäre daher keine Verjährung eingetreten. Dies hätte gegolten, wenn der UFS vor Ablauf des Jahres 2004 über die Berufung entschieden hätte. Der UFS hat nicht vor Ablauf des Jahres 2004 über die Berufung entschieden. Durch diese Verzögerung ist jedoch das Recht des UFS, Körperschaftsteuer 1994 festzusetzen, nicht erloschen (§ 324 Abs 18 vorletzter Satz i.V.m. § 209 a Abs 1 BAO). Zur Körperschaftsteuer 1995 betreffend die BXX GmbH: Am 28.2.1997 erging der Erstbescheid. Die Betriebsprüfung bei der BXX GmbH betreffend K 1995 begann am 4.12.2001. Der bekämpfte Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1995 erging nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens am 10.10.2002. Das Finanzamt legte dem UFS die Berufung u.a. betreffend Körperschaftsteuer 1995 am 17.2.2004 vor. Es stellt sich die Frage, ob der Abgabenanspruch gegen die BXX GmbH für Körperschaftsteuer 1995 verjährt ist und ob der UFS noch das Recht hat, die Abgabe festzusetzen. Durch den Erstbescheid vom 28.2.1997 wurde die Verjährungsfrist bis zum Ende des Jahres 2001 verlängert. Durch den Beginn der BP am 4.12.2001 wurde die Verjährungsfrist bis zum Ende des Jahres 2002 verlängert. Der bekämpfte Bescheid erging somit innerhalb der Verjährungsfrist (§ 209 Abs 1 i.V. m. § 207 Abs 2 BAO). Zur Frage der Verjährung betreffend 1996 betreffend die BXX GmbH: Durch den Erstbescheid vom 2.9.1998 betreffend Körperschaftsteuer 1996, der auf Grund des Wiederaufnahmebescheides betreffend Körperschaftsteuer 1996 vom 10.10.2002 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, verlängerte sich die Verjährungsfrist bis Ende 2002 (§ 209 Abs 1 BAO). Da der bekämpfte Bescheid im Jahr 2002 ergangen ist, ist in Bezug auf Körperschaftsteuer 1996 keine Verjährung eingetreten. 6.) Zu Verzögerungen des Verfahrens durch die GmbH in deren Verfahren Die BP betreffend die GmbH dauerte vom 4.12.2001 bis 11.9.2002 (BP- Bericht GmbH). Am 25.3.2002 ersuchte WC den Prüfer, mit weiteren Prüfungshandlungen zuzuwarten, bis er mit den Gesellschaftern gesprochen habe. WC versprach, am12.4. dem Prüfer das Ergebnis der Besprechung mitzuteilen (AV des Prüfers vom 25.3.2002). Am 12.4.2002 teilte WC dem Prüfer mit, er müsse vorher noch mit seinem Steuerberater sprechen, der im Ausland weile. WC versprach, sich am 17.4.2002 zu melden und einen Vorschlag über die weitere Vorgangsweise zu unterbreiten (AV des Prüfers vom 25.3.2002, AB BXX 120). Am 24.4.2002 teilte WC dem Prüfer mit, die Besprechung mit den Gesellschaftern und dem Steuerberater werde am 30.4.2002 stattfinden (AV des Prüfers vom 24.4.2002). Am 6.5.2002 wurde die BP in den Büroräumen der GmbH fortgesetzt. WC legte neben anderen Unterlagen insbesondere vor: Kontoauszüge betreffend das Konto 77305 bei der Raiffeisenbank St. GN . WC teilte mit: Mit den Gesellschaftern sei kein Übereinkommen betreffend die Versteuerung der Provisionen erzielt worden. Der Steuerberater befand sich damals im Ausland, WC ersuchte daher um eine nochmalige Besprechung mit dem Prüfer in Anwesenheit des Steuerberaters. WC teilte dem Prüfer auch mit, dass ihm seine geschiedene Frau und seine beiden Kinder Probleme bereiteten und dass er daher derzeit handlungsunfähig sei. Der Prüfer vereinbarte mit WC, dass am 21.5.2002 eine letzte Besprechung zwischen dem Prüfer, dessen Vorgesetztem, WC und dem steuerlichen Vertreter vereinbart werden würde (AV des Prüfers vom 6.5.2002). Am 22. 5.2002 teilte WC dem Prüfer mit, er werde erst am 28.5.2002 Gelegenheit haben, mit dem steuerlichen Vertreter zu sprechen. Danach könne die Besprechung mit dem Prüfer stattfinden (AV des Prüfers vom 22.5.2002). Am 28.5.2002 teilte der steuerliche Vertreter dem Prüfer mit, WC sei damit einverstanden, dass eine mit dem Vorstand des Finanzamtes früher besprochene Vorgangsweise Grundlage der Prüfungsfeststellungen sei. Es wurde ein Termin für eine Besprechung der Details am 6.6.2002 vereinbart (AV des Prüfers vom 28.5.2002). Die in diesem Telefonat ins Auge gefasste Einigung kam nicht zustande. Gegen die bekämpften Bescheide vom 10.10.2002 wurde mit Schriftsatz vom 10.11.2002 durch den steuerlichen Vertreter im Namen der GmbH Berufung eingebracht. Diese enthielt keine Punkte der Anfechtung, keine Begründung und keine Anträge. Im darauf folgenden Mängelbehebungsauftrag wurde der GmbH eine Frist bis 29.11.2002 gesetzt. Diese Frist wurde eingehalten. Im Bedenkenvorhalt vom 15.1.2003 wurde der Bw. eine Frist zur Beantwortung bis 14.2.2003 eingeräumt. Diese Frist wurde bis 28.2.2003 verlängert. Am 28. Feber 2003 langte eine Stellungnahme der Bw. beim Finanzamt ein. In den Verfahren betreffend die Berufungen der GmbH und des Geschäftsführers wurde im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer und dem steuerlichen Vertreter am 29.5.2006 ein Besprechungstermin für den 13.6.2006 angesetzt. Dieser neuerliche Besprechungstermin hatte den Zweck, den Bw. ein Vorbringen zu ermöglichen. Am festgesetzten Termin ist jedoch ohne Angabe von Gründen niemand von den Berufungswerbern erschienen. Die der GmbH im Bedenkenvorhalt vom 2. Mai 2006 eingeräumte Frist erscheint jedenfalls ausreichend. Dieser Vorhalt wurde am 4.5.2006 zugestellt. Die Bw. hat bis heute hiezu keine Gegenäußerung abgegeben. Ein weiteres Zuwarten erschien nicht erforderlich. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 14. Juni 2006

Normen und Schlagworte

nahe AngehörigeGmbHGeschäftsführerLeistungmarktüblichZahlungVereinbarungrückdatiertnach außen hin zum Ausdruck kommenMarktwertVergebührungRechtsgrundBereicherungsabsichtDienstverhältnis

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0027-K/04
Stammnummer
22771
Gültig
14.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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