Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0027-K/04
Zahlungen einer GmbH an ihren nicht beteiligten Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-K/04vom 14.06.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abgabenschuld
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8.337,83 € (114.731 S)
1995
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Finanzamt
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-185.103 S
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Erhöhung laut UFS
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+647.000 S
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Minderung laut UFS
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-304.742,24 S
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Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen
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157.154,76 S
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Einkommen gerundet
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11.424,17 € (157.200 S)
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Körperschaftsteuer
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3.884,22 € (53.448 S)
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anrechenbare Steuer
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-121,58 € (-1.673 S)
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KVZ
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-1.090,09 € (-15.000 S)
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Abgabenschuld
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2.672,54 € (36.775
S)
1996
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA
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1,212.439 S
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Erhöhung laut UFS
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+1,037.000 S
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Minderung laut UFS
|
-429.841,69 S
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Einkommen
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1,819.597,31
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Einkommen gerundet
|
132.235,49 € (1,819.600 S)
|
Körperschaftsteuer
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44.960,07 € (618.664 S)
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anrechenbare Steuer
|
-253,19 € (-3.484 S)
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KVZ
|
-1.090,09 € (-15.000 S)
|
Abgabenschuld
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43.616,78 € (600.180
S)
1997
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA
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2,242.649 S
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Erhöhung laut UFS
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1,554.000 S (TZ 18 BP - Bericht)
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Minderung laut UFS
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-1,541.045 S
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Einkommen
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2,255.604 S
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Einkommen gerundet
|
163.920,84 € (2,255.600 S)
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Körperschaftsteuer
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55.733,09 € (766.904 S)
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anrechenbare Steuer
|
-32,56 € (-448 S)
|
KVZ
|
-19.700 S (-1.431,65 €)
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Abgabenschuld
|
54.268,87 € (746.756 S)
1998
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA
|
1,842.185 S
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Erhöhung laut UFS
|
+1,943.000 S
|
Minderung laut UFS
|
-2,269.182 S
|
Einkommen
|
1,516.003 S
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Einkommen gerundet
|
110.172,02 € (1,516.000 S)
|
Körperschaftsteuer
|
37.458,49 € (515.440 S)
|
anrechenbare Steuer
|
-117,15 € (-1.612 S)
|
KVZ
|
-12.921,23 € (-177.800 S)
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Abgabenschuld
|
24.420,11 € (336.028 S)
1999
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA
|
-11.861 S
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Erhöhung laut UFS
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+2,591.000 S
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Minderung laut UFS
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-2,866.026 S
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-286.887 S
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nicht ausgleichsfähige IFB- Verluste
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+53.667 S
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Einkommen
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-233.220 S
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Einkommen gerundet
|
-16.947,30 € (-233.200 S)
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Mindestkörperschaftsteuer
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1.749,96 € (24.080 S)
|
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|
KVZ
|
-23.073,62 € (-317.500 S)
|
Abgabengutschrift
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-21.323.66 € (-293.420 S)
Betriebsgegenstand der BXX GmbH ist die Vermittlung von
Versicherungsverträgen (Gesellschaftsvertrag der BXX GmbH vom 10.1.1994,
Punkt zweitens. Die Bw. ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 500.000 S. Die
erhöhte Mindestkörperschaftsteuer gemäß
§ 24 Abs 4 Z 2
KStG gilt für Versicherungsunternehmen gemäß
§ 1 VAG (Vgl.
VfGH vom 5.3.1998, B 2419/97). Ein Versicherungsunternehmen ist ein Unternehmen,
das den Betrieb von Vertragsversicherungen zum Gegenstand hat (§ 1 Abs 1
VAG). Die Vermittlung von Versicherungsverträgen, wie sie die BXX GmbH
betreibt, fällt nicht unter den Begriff des Betriebes von
Vertragsversicherungen. Wäre die Bw. ein Versicherungsunternehmen
gemäß
§ 1 VAG, hätte sie als Aktiengesellschaft errichtet
werden müssen (§ 3 VAG).
2000
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA
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230.873 S
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Erhöhung laut UFS
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+3,238.000 S
|
Minderung laut UFS
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-2,402.284 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
1,066,589 S
|
verrechenbarer IFB- Verlust
|
-53.667 S
|
Einkommen
|
1,012.922
|
Einkommen gerundet
|
73.610,31 € (1,012.900 S)
|
Körperschaftsteuer
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25.027,51 € (344.386
S)
|
anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer
|
-1.749,96 € (-24.080 S)
|
anrechenbare Steuer
|
-169,91 € (-2.338 S)
|
KVZ
|
-23.073,62 € (-317.500 S)
|
Abgabenschuld
|
34,01 € (468 S)
KVZ 2003:
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Körperschaftsteuer 2000
|
25.027,51 € (344.386 S)
|
abzüglich Steuerabzugsbetrag 2000
|
-169,91 €( -2.338 S)
|
Körperschaftsteuer 2000
|
24.857,60 € (342.048 S)
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x 1,14 (§ 24 Abs 3 KStG 1988 i.V.m. § 45 Abs 1
EstG) = Körperschaftsteuervorauszahlungen 2003
|
28.337.68 € (389.935
S)
5.)
Zur Frage der Verjährung betreffend die
Jahre 1994 bis 1996:
Zur
Körperschaftsteuer 1994 betreffend die BXX GmbH:
Am 3.7.1996 erging der Erstbescheid. Die
Betriebsprüfung bei der BXX GmbH betreffend Körperschaftsteuer 1994
begann am 4.12.2001. Der bekämpfte Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 1994 erging nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens am
10.10.2002. Das Finanzamt legte dem UFS die Berufung u.a. betreffend
Körperschaftsteuer 1994 am 17.2.2004 vor. Es stellt sich die Frage, ob der
Abgabenanspruch gegen die BXX GmbH für Körperschaftsteuer 1994
verjährt ist und ob der UFS noch das Recht hat, die Abgabe
festzusetzen.
Hätte der UFS bereits vor Ablauf des Jahres 2004
über diese Berufung entschieden, wäre die Frage der Verjährung
wie folgt zu beurteilen gewesen: In diesem Fall wäre § 209 Abs 1 BAO
aF, der im Jahr 2004 noch gegolten hat, anzuwenden gewesen. Gemäß
§ 209 Abs 1 BAO aF wäre die Verjährungsfrist durch den
Erstbescheid vom 3.7.1996 unterbrochen worden, hätte neu zu laufen begonnen
und hätte erst am Ende des Jahres 2001 geendet. Durch den Beginn der BP am
4.12.2001 wäre die Verjährungsfrist erneut unterbrochen worden,
hätte neu zu laufen begonnen und hätte erst am Ende des Jahres 2006
geendet. Da der bekämpfte Bescheid im Jahr 2002 erging, wäre daher
keine Verjährung eingetreten. Dies hätte gegolten, wenn der UFS vor
Ablauf des Jahres 2004 über die Berufung entschieden hätte.
Der UFS hat nicht vor Ablauf des Jahres 2004 über die
Berufung entschieden. Durch diese Verzögerung ist jedoch das Recht des UFS,
Körperschaftsteuer 1994 festzusetzen, nicht erloschen (§ 324 Abs 18
vorletzter Satz i.V.m. § 209 a Abs 1 BAO).
Zur
Körperschaftsteuer 1995 betreffend die BXX GmbH:
Am 28.2.1997 erging der Erstbescheid. Die
Betriebsprüfung bei der BXX GmbH betreffend K 1995 begann am 4.12.2001. Der
bekämpfte Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1995 erging nach
Wiederaufnahme dieses Verfahrens am 10.10.2002. Das Finanzamt legte dem UFS die
Berufung u.a. betreffend Körperschaftsteuer 1995 am 17.2.2004 vor. Es
stellt sich die Frage, ob der Abgabenanspruch gegen die BXX GmbH für
Körperschaftsteuer 1995 verjährt ist und ob der UFS noch das Recht
hat, die Abgabe festzusetzen.
Durch den Erstbescheid vom 28.2.1997 wurde die
Verjährungsfrist bis zum Ende des Jahres 2001 verlängert. Durch den
Beginn der BP am 4.12.2001 wurde die Verjährungsfrist bis zum Ende des
Jahres 2002 verlängert. Der bekämpfte Bescheid erging somit innerhalb
der Verjährungsfrist (§ 209 Abs 1 i.V. m. § 207 Abs 2
BAO).
Zur Frage der
Verjährung betreffend 1996 betreffend die BXX GmbH: Durch den
Erstbescheid vom 2.9.1998 betreffend Körperschaftsteuer 1996, der auf Grund
des Wiederaufnahmebescheides betreffend Körperschaftsteuer 1996 vom
10.10.2002 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, verlängerte sich die
Verjährungsfrist bis Ende 2002 (§ 209 Abs 1 BAO). Da der
bekämpfte Bescheid im Jahr 2002 ergangen ist, ist in Bezug auf
Körperschaftsteuer 1996 keine Verjährung eingetreten.
6.) Zu Verzögerungen
des Verfahrens durch die GmbH in deren Verfahren
Die BP betreffend die GmbH dauerte vom 4.12.2001 bis
11.9.2002 (BP- Bericht GmbH).
Am 25.3.2002 ersuchte WC den Prüfer, mit weiteren
Prüfungshandlungen zuzuwarten, bis er mit den Gesellschaftern gesprochen
habe. WC versprach, am12.4. dem Prüfer das Ergebnis der Besprechung
mitzuteilen (AV des Prüfers vom 25.3.2002).
Am 12.4.2002 teilte WC dem Prüfer mit, er müsse
vorher noch mit seinem Steuerberater sprechen, der im Ausland weile. WC
versprach, sich am 17.4.2002 zu melden und einen Vorschlag über die weitere
Vorgangsweise zu unterbreiten (AV des Prüfers vom 25.3.2002, AB BXX
120).
Am 24.4.2002 teilte WC dem Prüfer mit, die Besprechung
mit den Gesellschaftern und dem Steuerberater werde am 30.4.2002 stattfinden (AV
des Prüfers vom 24.4.2002).
Am 6.5.2002 wurde die BP in den Büroräumen der
GmbH fortgesetzt. WC legte neben anderen Unterlagen insbesondere vor:
Kontoauszüge betreffend das Konto 77305 bei der Raiffeisenbank St. GN . WC
teilte mit: Mit den Gesellschaftern sei kein Übereinkommen betreffend die
Versteuerung der Provisionen erzielt worden. Der Steuerberater befand sich
damals im Ausland, WC ersuchte daher um eine nochmalige Besprechung mit dem
Prüfer in Anwesenheit des Steuerberaters. WC teilte dem Prüfer auch
mit, dass ihm seine geschiedene Frau und seine beiden Kinder Probleme bereiteten
und dass er daher derzeit handlungsunfähig sei. Der Prüfer vereinbarte
mit WC, dass am 21.5.2002 eine letzte Besprechung zwischen dem Prüfer,
dessen Vorgesetztem, WC und dem steuerlichen Vertreter vereinbart werden
würde (AV des Prüfers vom 6.5.2002).
Am 22. 5.2002 teilte WC dem Prüfer mit, er werde erst
am 28.5.2002 Gelegenheit haben, mit dem steuerlichen Vertreter zu sprechen.
Danach könne die Besprechung mit dem Prüfer stattfinden (AV des
Prüfers vom 22.5.2002).
Am 28.5.2002 teilte der steuerliche Vertreter dem
Prüfer mit, WC sei damit einverstanden, dass eine mit dem Vorstand des
Finanzamtes früher besprochene Vorgangsweise Grundlage der
Prüfungsfeststellungen sei. Es wurde ein Termin für eine Besprechung
der Details am 6.6.2002 vereinbart (AV des Prüfers vom 28.5.2002).
Die in diesem Telefonat ins Auge gefasste Einigung kam
nicht zustande.
Gegen die bekämpften Bescheide vom 10.10.2002 wurde
mit Schriftsatz vom 10.11.2002 durch den steuerlichen Vertreter im Namen der
GmbH Berufung eingebracht. Diese enthielt keine Punkte der Anfechtung, keine
Begründung und keine Anträge. Im darauf folgenden
Mängelbehebungsauftrag wurde der GmbH eine Frist bis 29.11.2002 gesetzt.
Diese Frist wurde eingehalten. Im Bedenkenvorhalt vom 15.1.2003 wurde der Bw.
eine Frist zur Beantwortung bis 14.2.2003 eingeräumt. Diese Frist wurde bis
28.2.2003 verlängert. Am 28. Feber 2003 langte eine Stellungnahme der Bw.
beim Finanzamt ein.
In den Verfahren betreffend die Berufungen der GmbH und des
Geschäftsführers wurde im Einvernehmen mit dem
Geschäftsführer und dem steuerlichen Vertreter am 29.5.2006 ein
Besprechungstermin für den 13.6.2006 angesetzt. Dieser neuerliche
Besprechungstermin hatte den Zweck, den Bw. ein Vorbringen zu ermöglichen.
Am festgesetzten Termin ist jedoch ohne Angabe von Gründen niemand von den
Berufungswerbern erschienen.
Die der GmbH im Bedenkenvorhalt vom 2. Mai 2006
eingeräumte Frist erscheint jedenfalls ausreichend. Dieser Vorhalt wurde am
4.5.2006 zugestellt. Die Bw. hat bis heute hiezu keine Gegenäußerung
abgegeben. Ein weiteres Zuwarten erschien nicht erforderlich.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
nahe AngehörigeGmbHGeschäftsführerLeistungmarktüblichZahlungVereinbarungrückdatiertnach außen hin zum Ausdruck kommenMarktwertVergebührungRechtsgrundBereicherungsabsichtDienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-K/04
- Stammnummer
- 22771
- Gültig
- 14.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF