Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0027-K/04
Zahlungen einer GmbH an ihren nicht beteiligten Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-K/04vom 14.06.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BXX Finanzierungsdienstleistung
Ges.m.b.H, CCC, gegen die Bescheide des Finanzamtes CCC vom 10.10.2002
betreffend Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1994 bis 2000 und
Körperschaftsteuervorauszahlungen 2003 entschieden:
1.)
Körperschaftsteuer 1994: Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben. 2.) Körperschaftsteuer
1995 und 1996: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen. 3.) Körperschaftsteuer
1997 -2000: Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben. 4.)
Die bekämpften Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer 1994-2000 werden abgeändert
5.) Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen: Körperschaftsteuer
1994
|
Einkommen gerundet
|
27.920,90 € (384.200 S)
|
Körperschaftsteuer
|
9.493,11 € (130.628 S)
|
anrechenbare KESt
|
-65,19 € (-897 S)
|
KVZ
|
-1.090,09 € (-15.000 S)
|
Abgabenschuld
|
8.337,83 € (114.731 S)
Körperschaftsteuer
1995
|
Einkommen gerundet
|
11.424,17 € (157.200 S)
|
Körperschaftsteuer
|
3.884,22 € (53.448 S)
|
anrechenbare Steuer
|
-121,58 € (-1.673 S)
|
KVZ
|
-1.090,09 € (-15.000 S)
|
Abgabenschuld
|
2.672,54 € (36.775
S)
Körperschaftsteuer
1996
|
Einkommen gerundet
|
132.235,49 € (1,819.600 S)
|
Körperschaftsteuer
|
44.960,07 € (618.664 S)
|
anrechenbare Steuer
|
-253,19 € (-3.484 S)
|
KVZ
|
-1.090,09 € (-15.000 S)
|
Abgabenschuld
|
43.616,78 € (600.180
S)
Körperschaftsteuer
1997
|
Einkommen gerundet
|
163.920,84 € (2,255.600 S)
|
Körperschaftsteuer
|
55.733,09 € (766.904 S)
|
anrechenbare Steuer
|
-32,56 € (-448 S)
|
KVZ
|
-19.700 S (-1.431,65 €)
|
Abgabenschuld
|
54.268,87 € (746.756 S)
Körperschaftsteuer
1998
|
Einkommen gerundet
|
110.172,02 € (1,516.000 S)
|
Körperschaftsteuer
|
37.458,49 € (515.440 S)
|
anrechenbare Steuer
|
-117,15 € (-1.612 S)
|
KVZ
|
-12.921,23 € (-177.800 S)
|
Abgabenschuld
|
24.420,11 € (336.028 S)
Körperschaftsteuer
1999
|
Einkommen gerundet
|
-16.947,30 € (-233.200 S)
|
Mindestkörperschaftsteuer
|
1.749,96 € (24.080
S)
|
KVZ
|
-23.073,62 € (-317.500 S)
|
Abgabengutschrift
|
-21.323.66 € (-293.420 S)
Körperschaftsteuer
2000
|
Einkommen gerundet
|
73.610,31 € (1,012.900 S)
|
Körperschaftsteuer
|
25.027,51 € (344.386
S)
|
anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer
|
-1.749,96 € (-24.080 S)
|
anrechenbare Steuer
|
-169,91 € (-2.338 S)
|
KVZ
|
-23.073,62 € (-317.500 S)
|
Abgabenschuld
|
34,01 € (468 S)
6.)
Körperschaftsteuervorauszahlung 2003: Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wird abgeändert. Die
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2003 und die Folgejahre
werden in Höhe von 28.337,68 € (389.935 S) festgesetzt.
7.)
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Abkürzungen:
|
AB
|
Arbeitsbogen betreffend die Betriebsprüfung
|
aF
|
alte Fassung
|
BA
|
Wiener
|
BP
|
Betriebsprüfung(s-), Betriebsprüfer
|
BXX
|
BXX
|
C
|
C
|
DE
|
DE
|
ER
|
ER
|
EVZ
|
Einkommensteuervorauszahlung
|
FA
|
Finanzamt
|
GN
|
GN
|
GO
|
Städtische
|
J
|
J
|
KVZ
|
Körperschaftsteuervorauszahlung
|
LF
|
LF
|
MN
|
MN
|
NA
|
NA
|
RE
|
RE
|
S.
|
Seite
|
SL
|
SL
|
W
|
W
|
Wsee
|
WSee
Ablauf des
Verfahrens:
Am 27. November 2001 brachte der Geschäftsführer
derBXX GmbH W
Cm eigenen Namen und im Namen der GmbH
eine Selbstanzeige beim Finanzamt ein. Darin behauptete er, er habe in den
Jahren 1994-1998 die steuerliche Bemessungsgrundlage der GmbH durch Buchung von
Provisionsaufwendungen (Provisionszahlungen der GmbH an den
Geschäftsführer) in falscher Höhe verfälscht. Er habe
für den Zeitraum 1994 -1998 zu Gunsten der GmbH einen falschen
Provisionsaufwand von 7,2 Mio S buchen lassen. Ferner habe er ein Darlehen, das
ihm die GmbH eingeräumt habe, dem Finanzamt nicht zur Vergebührung
angezeigt. Er habe dadurch für die GmbH eine Steuerstundung erreichen
wollen.
Ebenso habe er als Einzelunternehmer im Zeitraum 1994-1997
steuerverkürzende Tatbestände gesetzt. Er habe
Provisionseinkünfte von der GmbH in folgender Höhe nicht
erklärt:
|
1994
|
200.000 S
|
1995
|
152.142 S
|
1996
|
114.000 S
|
1997
|
51.800 S
Das Finanzamt ging von folgendem Sachverhalt aus: Der
Geschäftsführer der GmbH habe von dieser im Zeitraum 1994-2000
Zahlungen in Höhe von rund 21 Mio S erhalten. Davon entfalle ein Teilbetrag
von 11,399.000 S auf Bezüge des Geschäftsführers, die er von der
GmbH erhalten habe (BP- Bericht vom 17.10.2002).
Die GmbH legte mit Schriftsatz vom 10. 11.2002 Berufung
ein: Sie verwies auf eine Generalvereinbarung, datiert vom Dezember 1993, einen
Dienstvertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer, datiert vom
Mai 1994 und zahlreiche Umlaufbeschlüsse, die hauptsächlich in der
Zeit zwischen 1994 und 2000 datiert waren. Als Entgelt des
Geschäftsführers sei ein umsatzabhängiges Fixum in Höhe von
200.000 S - 1,500.000 S pro Jahr vereinbart worden. Ferner sei eine
Erfolgsprämie von 25 Mio S für den Fall des Erreichens eines
Jahresumsatzes von 100 Mio S vereinbart worden. Ferner seien dem
Geschäftsführer Kredite eingeräumt worden. Alle Verträge
seien in notariell beglaubigter, eidesstattlicher Fassung der Behörde
vorgelegt worden. Ein Großteil an Originalverträgen
(Arbeitsverträge, Dienstverträge, gesellschaftsrechtliche
Vereinbarungen) liege nicht mehr vor. Die GmbH begehre eine Rückstellung
für die Erfolgsprämie. Tatsächlich habe der
Geschäftsführer von der GmbH im Streitzeitraum nur folgende
Provisionen für seine Tätigkeit erhalten:
|
1994
|
200.000 S
|
1995
|
250.000 S
|
1996
|
300.000 S
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1997
|
300.000 S
|
1998
|
400.000 S
|
1999
|
500.000 S
|
2000
|
600.000 S
Dem Geschäftsführer sei auch ein Darlehen
eingeräumt worden, das allerdings nicht dem Finanzamt zur Vergebührung
angezeigt worden sei.
Das Finanzamt replizierte mit Schreiben vom 15.1.2003: die
gegenständlichen Vereinbarungen seien nach außen hin nicht
ausreichend zum Ausdruck gekommen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem
Provisionsaufwand, der von der GMbH gebucht worden sei und den vom
Geschäftsführer in seinem Einkommensteuerverfahren erklärten
Provisionserträgen. Andererseits erklärte das Finanzamt aber auch, es
wolle sich der im Berufungsbegehren angeführten Höhe des
Leistungsentgeltes nicht verschließen.
Mit Schreiben des Vertreters der GmbH vom 28.2.2003 wurde
die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für die
Fremdüblichkeit der vertraglichen Vereinbarungen angeregt. Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit
In seinem Gutachten vom 29.8.2003 kommt Univ. Prov. Dr.
Franz Schrank zum Ergebnis, der Dienstvertrag vom Mai 1994 sei
fremdüblich.
Mit Bedenkenvorhalt vom 2. Mai 2006 wurde der GmbH der
Sachverhalt aus der Sicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgehalten.
Am 29. Mai 2006 fand eine Besprechung mit den Vertretern der GmbH statt, in der
von diesen in der Sache kein ergänzendes Vorbringen erstattet wurde.
Über die Berufung
wurde erwogen:
1.) ergänzende
Feststellungen:
Alle Feststellungen
betreffen den Zeitraum 1994-2000, wenn nichts anderes angegeben
wird.
1.1.) Zur
Angehörigeneigenschaft:
WC hat im Zeitraum 1994 - 2000 Zahlungen im Ausmaß
von über 21 Mio S von der BXX GmbH erhalten
(Punkt 1.8). WC war damals
GESCHÄFTSFÜHRER der BXX GmbH. In dieser Zeit waren seine beiden Kinder
aus erster Ehe DE und RE zu je 10% an der GmbH beteiligt. Seine
Lebensgefährtin und spätere zweite Ehefrau JC war in dieser Zeit zu
80% an der GmbH beteiligt.
1.2.) WC hat
zwischen 1993 und 2000 die Geschäfte der BXX GmbH geführt. Er hat in
dieser Zeit den Betrieb der GmbH aufgebaut. Seine Tätigkeit war
ursächlich für die Umsätze, die die GmbH in dieser Zeit
erwirtschaftet hat. Ohne sein Zutun hätte die GmbH überhaupt keine
Umsätze erwirtschaftet. Durch die Leistungen des WC als
Geschäftsführer erwirtschaftete die GmbH Umsätze, aus denen
Entgelte in folgender Höhe erzielt wurden:
|
1993 (G+V- Rechnung 1993)
|
1,350.000 S
|
1994 (G+V- Rechnung 1994; Umsatzsteuerbescheid 1994 vom
10.10.2002)
|
4,707.509 S
|
1995 (Umsatzsteuererklärung 1995)
|
3,809.278,05 S
|
1996 (Umsatzsteuererklärung)
|
5,373.021,16 S
|
1997 (Umsatzsteuererklärung)
|
13,540.154,39 S
|
1998 (Umsatzsteuererklärung)
|
26,311.186,08 S
|
1999 (Umsatzsteuererklärung)
|
43,285.286,58 S
|
2000 (Umsatzsteuererklärung)
|
30,356.529,33 S
1.3.)
Es hat im Zeitraum 1993 -
2000 Vereinbarungen zwischen WC einerseits und der GmbH oder ihren
Gesellschaftern andererseits betreffend die Abgeltung seiner Leistungen (Punkt
1.2.) für die GmbH gegeben. Der konkrete Inhalt dieser Vereinbarungen ist
jedoch nicht feststellbar.
Die einzigen
Vereinbarungen in diesem Zusammenhang, deren konkreter Inhalt bekannt
ist, existierten ab November 2001, wobei sie durch diejenigen, die sie
unterfertigt haben, früher datiert worden sind (siehe
Punkt 1.4.).
1.4.) Die
schriftlichen Vereinbarungen, die aus dem Machtbereich der GmbH und des WC
herrührten und während der BP betreffend den Geschäftsführer
und die GmbH vorgelegt worden sind, existierten alle im Zeitraum 1993-2000 noch
nicht. Sie wurden erst im November 2001 angefertigt, wobei sie von denjenigen,
die sie unterfertigt haben, früher datiert worden sind. Hiebei handelte es
sich um folgende Unterlagen:
- Vereinbarung, datiert vom 20.12.1993, unterfertigt von
den Gesellschaftern der GmbH und WC
- Unternehmensplan BXX- Vorschau, datiert vom 19.12.1993,
unterfertigt von WC (AB GmbH 204)
- Dienstvertrag, datiert vom 13.5.1994, unterfertigt von WC
und den Gesellschaftern der GmbH
Umlaufbeschlüsse, unterfertigt von den Gesellschaftern
JC, DE und RE C:
- Umlaufbeschluss, datiert vom 27.5.1994
- Darlehensvereinbarung, datiert vom 10.6.1994
- Umlaufbeschluss, datiert vom 26.8., 27.8. und
9.9.1995
- Umlaufbeschluss,datiert vom 15.6. und 23.6.1996
- Umlaufbeschluss, datiert vom 14.9. und 21.7.1997
- Umlaufbeschluss, datiert vom 29.1. und 30.1.1997
- handschriftlicher Zusatz zum Umlaufbeschluss, datiert vom
29. und 30.1.1997
- Darlehensvereinbarung, datiert vom 14.3.1997
- Umlaufbeschluss, datiert vom 13.1., 14.1. und
15.1.1998
- Umlaufbeschluss, datiert vom 17.12. und 19.12.1998
- Umlaufbeschluss, datiert vom 15.2., 16.2. und 18.2.
1999
- Umlaufbeschluss, datiert vom 26.4., 27.4. und
28.4.1999
- Umlaufbeschluss, datiert vom 18.1., 19.1. und
20.1.2000
- Umlaufbeschluss, datiert vom 10.1., 11.1. und
14.1.2001
- Umlaufbeschluss, datiert vom 10.1. und 11.1.2001 (dieser
Umlaufbeschluss wurde von JC und dem Steuerberater der GmbH als Treuhänder
für die Machthaber DE und RE C unterfertigt).
1.5.) Die
Leistungen, die WC in den Jahren 1994-2000 für die GmbH erbrachte, hatten
in den einzelnen Jahren einen Marktwert in folgender Höhe:
|
1994
|
376.600,72 S
|
1995
|
304.742,24 S
|
1996
|
429.841,69 S
|
1997
|
1,541.045 S
|
1998
|
2,269.182 S
|
1999
|
2,866.026 S
|
2000
|
2,402.284 S
|
1994-2000 Summe der marktüblichen
Geschäftsführerbezüge des WC
|
10,189.721,65
1.6.) Keine
einzige Darlehensvereinbarung, die aus dem Machtbereich des WC und der GmbH
während der BP vorgelegt worden ist, ist im Zeitraum 1993-2000 dem
Finanzamt zur Vergebührung angezeigt worden. Diese Darlehensvereinbarungen
sind auch bis zum Beginn der BP bei WC (15.11.2001) nicht dem Finanzamt zur
Vergebührung angezeigt worden. Von diesen Feststellungen sind folgende
Darlehensvereinbarungen umfasst (AB BXX 202-220):
a.) -
Darlehensvereinbarung, enthalten in der Vereinbarung vom 20.12.1993
b.) - Darlehensvereinbarung, enthalten im Dienstvertrag vom
13.5.1994,
c.) -
Darlehensvereinbarung vom 10.6.1994
d.) - Vereinbarung
eines Finanzierungsrahmens von 5 Mio S mit Umlaufbeschluss samt
handschriftlichem Zusatz, datiert vom 29. und 30. Jänner 1997
e.) -
Darlehensvereinbarung, datiert vom 14.3.1997
f.) - Kreditvereinbarung betreffend einen
Verfügungsrahmen von 15 Mio S im Umlaufbeschluss, datiert vom 26., 27 und
28. April 1999).
Die in den Punkten a,c,d und e genannten Kredit- oder
Darlehenszusagen enthalten keine Rückzahlungsvereinbarung und waren daher
jedenfalls keine ernst gemeinten Darlehensverträge.
1.7.) Zu den
Vereinbarungen betreffend Erfolgsprämien von 25 Mio S (laut Vereinbarung,
datiert vom 20.12.1993 in Verbindung mit einem Unternehmensplan, datiert vom
19.12.1993; laut Dienstvertrag, datiert vom 13.5.1994; laut Umlaufbeschluss,
datiert vom 26-28.4.1999), 5 Mio S oder 2 Mio S (laut Umlaufbeschluss, datiert
vom 29. und 30. Jänner 1997).
Diese Vereinbarungen haben im Zeitraum 1993-2000 noch nicht
existiert. Sie existieren erst seit November 2001.
1.8.)
Tatsächlich hat WC aus dem Vermögen der BXX GmbH im Zeitraum 1994-2000
viel mehr erhalten als die oben (Punkt
1.5.) festgestellten marktüblichen Bezüge (10,189.721,65):
Abzüglich der marktüblichen Geschäftsführerbezüge
(10,189.721,65) hat WC in diesem Zeitraum von der BXX GmbH erhalten:
|
Jahr
|
Zahlungen aus dem Vermögen der BXX GmbH an WC
|
abzüglich marktüblicher
Geschäftsführerbezüge
|
Zahlungen ohne erkennbaren Rechtsgrund an WC aus dem
Vermögen der BXX GmbH nach Abzug der marktüblichen
Geschäftsführerbezüge
|
Gesamtschuld des WC gegenüber der BXX GmbH
|
1994
|
891.493,26 S
|
-376.600,72 S
|
514.892,54 S
|
514.892,54 S
|
1995
|
1,173.204,32 S
|
-304.742,24 S
|
868.462,08 S
|
1,383.354,62 S
|
1996
|
2,680.689,86 S
|
-429.841,69 S
|
2,250.848 S
|
3,634.202,79 S
|
1997
|
2,937.922,70 S
|
-1,541.045 S
|
1,396.877,7 S
|
5,031.080,49 S
|
1998
|
3,192.510,46 S
|
-2,269.182 S
|
923.328,46 S
|
5,954.408,95 S
|
1999
|
6,636.282,39 S
|
-2,866.026 S
|
3,770.256,39 S
|
9,724.665,34 S
|
2000
|
3,607.353,46 S
|
-2,402.284 S
|
1,205.069,46 S
|
10,929.734,8 S
|
1994-2000
|
21,119.456,45 S
|
-10,189.721,65
|
10,929.734,8 S
|
1.9.) Diese Zahlungen, soweit sie über die
marktüblichen Bezüge des WC hinausgingen (10,929.734,8 S), erfolgten
im Zeitraum 1994-2000 ohne Wissen und Willen der Gesellschafter der
GmbH, da das
Beweisverfahren keinen Hinweis ergeben hat, der dafür sprechen könnte,
dass die Gesellschafter der GmbH im Zeitraum 1994-2000 von diesen über die
marktüblichen Bezüge hinausgehenden Zahlungen gewusst haben und diese
gebilligt haben.
1.10.) WC hat sich
über die marktüblichen Bezüge hinausgehend Zahlungen aus dem
Vermögen der GmbH im Zeitraum 1994-2000 in Bereicherungsabsicht zugewendet.
Er hatte von Anfang an im Zeitraum 1994-2000 die Absicht, diese über die
marktüblichen Bezüge hinausgehenden Zahlungen nicht
zurückzuzahlen. Er hat jedoch später im November 2001 folgende
rückdatierte Vereinbarungen unterschrieben, die
Rückzahlungsvereinbarungen enthalten:
- Dienstvertrag, datiert durch die Unterzeichner vom
13.5.1994, tatsächlich existent seit November 2001
- Kreditvereinbarung betreffend einen Verfügungsrahmen
von 15 Mio S im Umlaufbeschluss, datiert durch die Unterzeichner vom 26., 27 und
28. April 1999 (beide siehe oben), tatsächlich existent seit November
2001.
1.11.) Zu den Zahlungen
aus den Mitteln der GmbH an den Geschäftsführer, die über die
marktüblichen Bezüge (laut Punkt 1.5) hinausgingen: Die
Gesellschafter der GmbH hatten von der mangelnden Rückzahlungsabsicht in
Bezug auf jene Zahlungen, die über die marktüblichen Bezüge
hinausgingen, nie Kenntnis und haben diese mangelnde Bereitschaft zur
Zurückzahlung, die bei WC im Zeitraum 1994-2000 gegeben war, nie
gebilligt.
1.12.) Die
Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH an den Geschäftsführer,
soweit sie über die marktüblichen Bezüge des
Geschäftsführers hinausgingen, erfolgten im ursächlichen
Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit für die
GmbH.
1.13.) Die
Einkünfte des Geschäftsführers von der GmbH waren keine
Einkünfte auf Grund eines Dienstverhältnisses.
2.)
Beweiswürdigung:
2.1.) Zur
Angehörigeneigenschaft:
WC und JC haben seit 15.9.1991 einen gemeinsamen Sohn, NA
C. WC und JC, geb. ER, wohnten zwischen Juli 1992 und November 2001 in einem
Haus in SL 6, St. GN am WSee. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus oder
Reihenhaus.Es liegt jedenfalls in einer Wohnsiedlung inmitten mehrerer eng
aneinander gebauter Häuser. In dieser Wohneinheit SL 6 wohnten ab Juli 1992
nur WC, JC und NA C. Ab 1995 wohnte in dieser Wohneinheit auch noch der zweite
Sohn der J und des WC, MN C. Spätestens seit 1995 sind WC und JC
miteinander verheiratet (Auszüge aus dem Melderegister betreffend NA C, JC
WC vom 21.3.2006; Grundbuchsauszug betreffend EZ 697 KG LF; Luftbild der
Wohnsiedlung SL vom 21.3.2006,u.a. mit dem Grundstück 891/53 KG LF; AB BXX
172 = Gesellschafterbeschluss, datiert vom 10.1.1994, Dienstvertrag, datiert vom
13.5.1994, Umlaufbeschlüsse, datiert von 1995-2001; Gesellschafterbeschluss
vom 10.1.1994 betreffend Bestellung des WC zum Geschäftsführer = AB
BXX 172).Sie sind daher zwischen 1991
und 2001 entweder Lebensgefährten oder Ehegatten und daher nahe
Angehörige. Die Angehörigenrechtsprechung ist anzuwenden für alle
Zahlungen der GmbH, die deren Geschäftsführer 1994 - 2000 erhalten
hat.
2.2.) Zu den
Feststellungen gemäß den Punkten 1.3. und 1.4.:
Auf Grund der Leistungen, die der Geschäftsführer
der GmbH 1993-2000 erbracht hat (Punkt 1.2.), und auf Grund der Tatsache, dass
der Geschäftsführer in dieser Zeit fast seine ganze Arbeitskraft
(abgesehen von einer geringfügigen nicht selbstständigen
Tätigkeit in den Jahren 1994 und 1995, vgl. Einkommensteuerbescheid 1994
vom 22.1.1996, Einkommensteuerbescheid 1995 vom 14. 11.1997,
Einkommensteuererklärungen 1996-2000) für die GmbH eingesetzt hat,
erscheint es nahe liegend, dass es im Zeitraum 1993-2000 Vereinbarungen zwischen
dem Geschäftsführer einerseits und der GmbH oder ihren Gesellschaftern
andererseits betreffend die Abgeltung seiner Leistungen für die GmbH
gegeben hat.
Während der BP betreffend WC und betreffend die BXX
GmbH wurden von WC oder seinem steuerlichen Vertreter nach der Selbstanzeige des
WC (AB BXX 158) zwischen 27. November 2001 -11. Dezember 2001 (AB BXX 199)
folgende Urkunden in Kopien vorgelegt (AB BXX 202-225):
2.2.1.) Vereinbarung vom
20.12.1993 (Kopie) (unterfertigt von WC und den Gesellschaftern der BXX
GmbH).
Zur darin enthaltenen
Darlehenszusage wird bemerkt: Da es im Zeitraum 1993 -2000 keine
Darlehensvereinbarung zu Gunsten des WC gegeben hat
(siehe unten) hat es auch diese
Darlehensvereinbarung, die in dieser Vereinbarung, datiert vom 20.12.1993
enthalten ist, nicht in diesem Zeitraum gegeben.In dieses Bild fügt sich,
dass entgegen der Aufforderung des Prüfers diese Vereinbarung nicht im
Original, sondern nur in Kopie vorgelegt worden ist (BP- Bericht BXX, Tz 18).
Dies spricht für eine Manipulation in Bezug auf die Datierung dieser
Vereinbarung (siehe unten Punkt 2.2.2 a.
aa). Daher hat es in diesem Zeitraum auch diese Vereinbarung, datiert vom
20.12.1993, nicht gegeben. Ferner enthält diese Darlehenszusage weder eine
Rückzahlungsvereinbarung, noch die Vereinbarung einer Verzinsung und ist
daher zur Gänze als einem Fremdvergleich nicht entsprechend anzusehen.
Diese Darlehenszusage wird zur Gänze als Scheinhandlung angesehen.
In dieses Bild fügt
sich ferner folgender, als auffällig erachteter Umstand (Prämie von 25
Mio S):
Die Vereinbarung, datiert vom 20.12.1993, enthält in
Verbindung mit einem Unternehmensplan, datiert vom 19.12.1993, die Zusage einer
Prämie von 25 Mio S für den Fall, dass WC im Namen der BXX GmbH in
einem Zeitraum von 10 Jahren bestimmte Umsatzziele erreichen sollte
(insbesondere einen Jahresumsatz von 104 Mio S in 10 Jahren). Da die BXX GmbH
unter der Leitung von WC im Zeitraum 1994-2000 immer weit davon entfernt war,
dieses Ziel zu erreichen (siehe unten
nächster Absatz), wäre im gesamten Zeitraum 1994-2000 jedenfalls nie
ernsthaft mit der Entstehung der Verpflichtung der BXX GmbH, an WC 25 Mio S zu
zahlen, zu rechnen gewesen, wenn es diese Vereinbarung in dieser Zeit
tatsächlich gegeben hätte. Die BXX GmbH wäre daher im gesamten
Zeitraum 1994 - 2000 keinesfalls berechtigt gewesen, eine Rückstellung
wegen dieser angeblichen Prämienzusage zu buchen. Dennoch fällt auf,
dass die BXX GmbH eine Rückstellung wegen dieser angeblichen
Prämienzusage erstmals in der Bilanz für 2000, in jener Bilanz also,
die erst nach Beginn der BP dem Finanzamt am 21.2.2002 vorgelegt worden ist, in
Höhe von 6,750.000 S aufwandswirksam gebucht hat. Wenn die BXX GmbH schon
eine rechtswidrige Rückstellung in diesem Zusammenhang buchen wollte,
obwohl während des Zeitraumes 1994-2000 keine konkrete Gefahr bestand, dass
die Umsatzziele, die in der Vereinbarung, datiert vom 20.12.1993, genannt waren,
erreicht werden konnten, so wäre es nahe liegend gewesen, diese
Rückstellung jedenfalls früher als nach Beginn der
Betriebsprüfung betreffend die BXX GmbH (4.12.2001) zu buchen, wenn es
diese Vereinbarung, datiert vom 20.12.1993, während des Streitzeitraumes
1994-2000 schon gegeben hätte. Dr. Lampl, der derzeitige steuerliche
Vertreter, hat am 25.2.2000 seine Vollmacht erhalten. Hätte es die
Vereinbarung, datiert vom 20.12.1993, in Verbindung mit dem Unternehmensplan,
datiert vom 19.12.1993, schon bei Vollmachtserteilung an Dr. Lampl gegeben, so
wäre es zu erwarten gewesen, dass Dr. Lampl bereits in der Bilanz 1999 der
BXX, die dem Finanzamt am 12.1.2001 vorgelegt wurde, eine Rückstellung
wegen einer Erfolgsprämie von 25 Mio S gebucht hätte. Dies umso mehr,
wenn man bedenkt, dass die BXX gerade im Jahr 1999 so nahe wie nie zuvor mit
ihrem Jahresumsatz in die Nähe des Umsatzes kam, der im Unternehmensplan,
datiert vom 19.12.1993 genannt war (siehe
unten nächster Absatz). Wenn Dr.
Lampl schon eine rechtswidrige Rückstellung buchen wollte, gab es für
ihn keinen erkennbaren Grund, dies nicht schon im Jahresabschluss für 1999
zu tun, wenn es diese Vereinbarung, datiert vom 20.12.1993, in Verbindung mit
dem Unternehmensplan, datiert vom 19.12.1993, bereits im Zeitraum 1993-2000
gegeben hätte. Diese späte Buchung der Rückstellung ist ein Indiz
dafür, dass die Vereinbarung, datiert vom 20.12.1993, in Verbindung mit dem
Unternehmensplan, datiert vom 19.12.1993, im Zeitraum 1993-2000 noch nicht
existiert hat. Da diese Vereinbarung dem Finanzamt erstmals im November 2001
bekannt geworden ist, ist anzunehmen, dass sie seit November 2001
existiert.
Zum Beweis dafür, dass die Bw. im Zeitraum 1994-2000
weit davon entfernt war, die Umsatzziele zu erreichen, auf die in der
Vereinbarung, datiert vom 20.12.1993 Bezug genommen wird, werden die Umsatzziele
mit den tatsächlichen Umsätzen verglichen.
In der Vereinbarung, datiert vom 20.12.1993 ist eine
"Umsatzvorausschau" (= "Unternehmensplan", datiert vom 19.12.1993) erwähnt.
Für den Fall, dass die Umsätze, die in dieser "Umsatzvorausschau"
erwähnt sind, erreicht worden wären, wurde die Prämie von 25 Mio
S in den Text der Vereinbarung, datiert vom 20.12.1993 aufgenommen
|
|
"Unternehmensplan", datiert vom 19.12.1993 (=
"Umsatzsvorschau" laut Vereinbarung, datiert vom 20.12.1993)
|
tatsächlich erzielte Umsätze (G+V- Rechnungen,
teilweise Umsatzsteuererklärungen 1994-2001), soweit bekannt
|
1994
|
7,800.000 S
|
4,707.509 S
|
1995
|
13,000.000 S
|
3,809.278,05 S
|
1996
|
20,800.000 S
|
5,373.021,16 S
|
1997
|
31,200.000 S
|
13,540.154,39 S
|
1998
|
39,000.000 S
|
26,311,186,08 S
|
1999
|
52,000.000 S
|
43,285.286, 58
|
2000
|
65,000.000 S
|
30,356.529,33
|
bisherige Summe
|
228,800.000 S
|
127,382.964,59 S
|
2001
|
78,000.000 S
|
20,072.542,49
|
2002
|
91,000.000 S
|
|
2003
|
104,000.000 S
|
|
|
501,800.000 S
|
Unter Zugrundelegung des Wissensstandes bis 31.12.2000
(Ende des Streitzeitraumes) hatte es im Zeitraum 1994 - 2000 nie den Anschein,
es könnte der BXX GmbH gelingen, die Umsätze zu erreichen, die in der
"Umsatzvorschau", datiert vom 19.12.1993 erwähnt sind.
2.2.2.) Dienstvertrag,
datiert vom 13.5.1994 = AB 200
Diese Urkunde ist unterfertigt von WC für die GmbH und
sich selbst und von den Gesellschaftern der GmbH (seine Frau JC, und dessen
beide Kinder
a.)
Überblick
aa.) Sämtliche
schriftlichen Vereinbarungen, die in Punkt 1.4. erwähnt sind, auch dieser
Dienstvertrag, wurden lediglich in Kopien vorgelegt. Dem Verlangen des
Betriebsprüfers, die Originale dieser Vereinbarungen vorzulegen, wurde
durch den Geschäftsführer der GmbH nicht entsprochen (TZ 18 BP-
Bericht betreffend die GmbH). Dies deutet auf gesetzwidrige Manipulationen in
Bezug auf die Datierung dieser schriftlichen Vereinbarungen, daher auch dieses
Dienstvertrages, hin.
bb.) Ein Grund
für das Nicht- Vorhanden- Sein des Dienstvertrages im Zeitraum 1994-2000
ist auch die darin enthaltene Darlehenszusage, die im Zeitraum 1994-2000 nicht
nach außen in Erscheinung getreten ist.
Im Dienstvertrag wurde dem WC ein Darlehen von 5 Mio S
zugesichert.
Hiezu und zu allen anderen Darlehens- und
Kreditvereinbarungen zu Gunsten des WC, die Datierungen im Zeitraum 1993- 2000
aufweisen, wird bemerkt:
Keine einzige Zahlung aus dem Vermögen der GmbH an den
GESCHÄFTSFÜHRER 1994-2000 trägt auf den Belegen dieser Zahlungen
die Widmung "Darlehen", "Kredit", oder eine ähnliche Bezeichnung, wobei der
GESCHÄFTSFÜHRER in dieser Zeit Zahlungen im Ausmaß von ca 21 Mio
S erhalten hat. Diese Zahlungen wurden entweder als "Akonto Provision" oder als
Akonto C oder auch nur als Akontozahlungen gewidmet, aber weder als Darlehen
noch als Kredit (BP- Bericht BXX- GmbH, TZ 18). Zudem wurde zwischen 1993 und
2000 und bis zur Vorlage der Kopien dieser schriftlichen Vereinbarungen, die
Darlehenszusagen enthalten (Siehe Punkt 1.4.), an den Prüfer im Zeitraum
November - Dezember 2001 (AB BXX 199) keine einzige der von der BXX GmbH
behaupteten Darlehens-, oder Kreditvereinbarungen je dem Finanzamt zur
Vergebührung angezeigt. Somit ist keine der von der BXX GmbH und WC
behaupteten Darlehens- oder Kreditvereinbarungen im Zeitraum 1993-2000
(Darlehensvereinbarung, enthalten in der Vereinbarung vom 20.12.1993,
Darlehensvereinbarung, enthalten im Dienstvertrag vom 13.5.1994,
Darlehensvereinbarung vom 10.6.1994, Vereinbarung eines Finanzierungsrahmens von
5 Mio S mit Umlaufbeschluss samt handschriftlichem Zusatz vom Jänner 1997,
Darlehensvereinbarung, datiert vom 14.3.1997, Hinweis auf eine
Darlehensvereinbarung im Umlaufbeschluss vom 15.2.1999, Kreditvereinbarung im
Umlaufbeschluss, datiert vom April 1999 = AB BXX 202-220) je nach außen
hin zum Ausdruck gekommen.
In dieses Bild fügt sich folgender Umstand: Was oben
in Bezug auf die Vorlage der in Punkt 1.4. erwähnten schriftlichen
Vereinbarungen in Kopien gesagt wurde, gilt auch für alle
Darlehensvereinbarungen, die in diesen Urkunden erwähnt sind.
Wenn die BXX GmbH sinngemäß vorbringt,
(Schreiben vom 29.11.2002, S. 7), das Darlehen sei nicht vergebührt worden,
um nicht offen legen zu müssen, dass überhöhte
Provisionsaufwendungen gebucht worden sind: Wenn diese Darlehensvereinbarungen
während des Zeitraumes 1993-2000 bereits existiert hätten, wäre
es der BXX GmbH und Herrn WC jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, eine
Vergebührung herbeizuführen. Da es in diesem Zeitraum keine
Vergebührung gibt, ist u.a. deshalb keine Darlehenvereinbarung nach
außen hin zum Ausdruck gekommen. Verträge zwischen nahen
Angehörigen - und dazu zählen diese von der BXX GmbH und WC
vorgelegten Darlehensvereinbarungen - müssen jedoch nach außen hin
ausreichend zum Ausdruck kommen, um steuerlich anerkannt werden zu können,
da gerade in diesem Bereich die Gefahr von steuerschonenden und extralegalen
Manipulationen sehr groß ist.
Da im Zeitraum 1993-2000 keine Darlehens- Kredit- oder
ähnliche Vereinbarung ausreichend nach außen hin zum Ausdruck
gekommen ist, hat es in dieser Zeit keine Darlehens- oder Kreditvereinbarungen
zu Gunsten des WC gegeben. Daher hat es in diesem Zeitraum keinen jener nach der
Selbstanzeige vorgelegten Verträge gegeben, in denen
Darlehensvereinbarungen zu Gunsten des WC enthalten sind. Daher hat es in diesem
Zeitraum auch den Dienstvertrag, datiert vom 13.5.1994, noch nicht gegeben. Da
diese Vereinbarungen, die Darlehens- oder Kreditzusagen enthalten, erstmals im
Zeitraum November 2001 dem Prüfer in Kopien zur Kenntnis gebracht worden
sind (AB BXX 199) und sie vorher nicht nach außen hin zum Ausdruck
gekommen sind, haben diese Vereinbarungen erst frühestens seit November
2001 existiert. Dies gilt auch für den Dienstvertrag, datiert vom
13.5.1994.
cc.) Weiters wurde im
Dienstvertrag, datiert vom 13.5.1994,
vereinbart:Erfolgsprämie für WC von 25 Mio S nach Erreichung eines
Jahresumsatzes von 100,000.000 S, wertgesichert mit 5% jährlich.
Hiezu wird bemerkt: Die tatsächlich von der BXX GmbH
im Zeitraum 1994-2000 erzielten Umsätze (siehe
oben) ließen das Erreichen eines
Jahresumsatzes von 100,000.000 S immer als nicht wahrscheinlich erscheinen.
Selbst wenn es diesen Dienstvertrag im Zeitraum 1994-2000 wirklich gegeben
hätte, wäre die GmbH daher für diesen Zeitraum jedenfalls nicht
berechtigt gewesen, eine Rückstellung wegen dieser erwähnten
Erfolgsprämie zu buchen.
Nun fällt auf, dass die BXX GmbH ausgerechnet im
Jahresabschluss 2000, der dem Finanzamt erst nach Beginn der BP am 21.2.2002
vorgelegt worden ist, erstmals eine Rückstellung wegen dieser im
Dienstvertrag erwähnten Erfolgsprämie gebucht hat. Der damalige
steuerliche Vertreter Dr. Lampl hatte seit 25.2.2000 die Vollmacht, für die
BXX GmbH einzuschreiten. Noch im Jahresabschluss der BXX GmbH für 1999, der
dem Finanzamt am 12.1.2001 vorgelegt worden ist, buchte Dr. Lampl keine
Rückstellung wegen dieser Erfolgsprämie, obwohl die BXX GmbH im Jahr
1999 dem Ziel eines Jahresumsatzes von 100 Mio S so nahe gekommen war, wie nie
zuvor und wie auch später nie mehr. Wenn Dr. Lampl schon eine solche
rechtswidrige Rückstellung buchen wollte, ist nicht einzusehen, warum er
damit bis zum Einreichen des Jahresabschlusses 2000 gewartet haben sollte, wenn
es diesen Dienstvertrag, der die Vereinbarung einer Erfolgsprämie
erwähnt, schon im Zeitraum 1994-2000 gegeben hätte. Auch diese
späte Buchung der Rückstellung wegen der im Dienstvertrag
erwähnten Erfolgsprämie indiziert, dass es diesen Dienstvertrag im
Zeitraum 1994-2000 noch nicht gegeben hat. Da der Dienstvertrag erstmals im
November 2001 dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden ist, ist anzunehmen,
dass er erst ab November 2001 existiert hat.
Da der Vertrag im Zeitraum 1994 -2000 noch nicht existiert
hat, sind aus ihm für 1994-2000 keine steuerlichen Konsequenzen für
die Streitjahre 1994-2000 zu ziehen, insbesondere auch keine Konsequenzen aus
der darin vereinbarten Erfolgsprämie von 25 Mio S.
dd.) Betreffend die
Wirtschaftsjahre 1994-1998:
Die vom Geschäftsführer und der GmbH behaupteten
Vereinbarungen des Dienstvertrages sind nicht ausreichend nach außen hin
zum Ausdruck gekommen, weil sie nicht durch übereinstimmende
Gewinnermittlungen des Geschäftsführers und der GmbH, die im Zeitraum
1994-2000 bereits existiert haben, verifiziert werden können.
ee.) Betreffend 1999 und
2000:
Die Vereinbarungen des Dienstvertrages stehen in krassem
Gegensatz zu den tatsächlichen Zahlungen, die der Geschäftsführer
aus dem Vermögen der GmbH erhalten hat.
ff.) Aus all dem
folgt: Der Dienstvertrag ist daher im Zeitraum 1994-2000 nicht ausreichend nach
außen hin zum Ausdruck gekommen. Da er erstmals im November 2001 dem
Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden ist, ist zu schließen, dass er erst
seit November 2001 tatsächlich existiert.
b.) Details zu den
Entgeltvereinbarungen, die in diesem Dienstvertrag enthalten sind:
Gewinnermittlung 1994 der
GmbH, verglichen mit dem Dienstvertrag: WC erklärte keine
Einkünfte, gab keine Steuererklärung als Einzelunternehmer ab (Akt
WC). Die BXX GmbH buchte für 1994 eine Provision für WC (laut
Gewinnermittlung der BXX - eingelangt beim FA am 2.5.1996) von 602.500 S
(723.000 S brutto), ferner buchte sie für 1994 ein
Geschäftsführergehalt für WC von 120.000 S (AB BXX 521
Buchungsbeleg Nr. 10 für 1994). Diese von der BXX GmbH gebuchten Entgelte
an WC stehen mit dem Inhalt des Dienstvertrages nicht im Einklang. Der Umsatz
der BXX GmbH betrug aus Vermittlungen von Versicherungsverträgen 5,2 Mio S,
daher hätte laut Dienstvertrag eine Pauschalprovision zwischen 200.000 S
und 300.000 S gebucht werden müssen, wenn es diesen Dienstvertrag im Jahr
1994 tatsächlich gegeben hätte. Somit ist dieser Dienstvertrag am
2.5.1996 bei Einreichen der Bilanz der BXX GmbH 1994 noch nicht nach außen
hin zum Ausdruck gekommen, weil weder die BXX GmbH noch WC Bezüge für
WC für 1994 gebucht oder erklärt haben, die dem Dienstvertrag
entsprochen hätten.
Gewinnermittlung 1995 der
GmbH, verglichen mit dem Dienstvertrag: WC erklärte für 1995
keine Einkünfte als Einzelunternehmer, gab keine Steuererklärung
ab.Die BXX GmbH buchte lange vor der
Selbstanzeige vom November 1997 in ihrer ursprünglichen Gewinnermittlung
1995 eine Provision für WC in Höhe von 400.000 S
(Steuererklärungen samt Jahresabschluss der BXX GmbH 1995, eingelangt beim
FA am 17.2.1997) . Der Umsatz der GmbH betrug 3,8 Mio S. Laut Dienstvertrag
hätte daher das Entgelt für den Geschäftsführer WC 200.000 S
- 300.000 S betragen müssen. Hätte es diesen Dienstvertrag, datiert
vom 13.5.1994, zum Zeitpunkt des Einreichens der
Körperschaftsteuererklärung der BXX GmbH samt Jahresabschluss 1995 am
17.2.1997 tatsächlich gegeben, so wäre zu erwarten gewesen, dass die
BXX GmbH mit WC eine Provision von 200.000 S - 300.000 S für 1995
vereinbart hätte und auch eine Provision in dieser Höhe gebucht
hätte. Ferner wäre auch zu erwarten gewesen, dass auch WC eine
Provision in dieser Höhe bei seinen Einkünften erklärt
hätte. Daher ist dieser Dienstvertrag zum Zeitpunkt des Einreichens der
Bilanz der BGS GmbH 1995 am 17.2.1997 nicht nach außen hin zum Ausdruck
gekommen, weil weder WC noch die BXX GmbH für 1995 Bezüge des WC
gebucht oder steuerlich erklärt haben, die diesem Dienstvertrag entsprochen
hätten.
Gewinnermittlungen des
Geschäftsführers und der GmbH 1996, verglichen mit dem
Dienstvertrag: WC erklärte für 1996 Einkünfte aus einer
Vermittlungsprovision von der Wiener Städtischen Versicherungs AG in
Höhe von 186.000 S, sonst keine Einkünfte
(Einkommensteuererklärung des WC 1996, (beim Finanzamt eingereicht am
1.9.1997). Die Provision für WC, die die BXX GmbH für 1996 vor der
Selbstanzeige gebucht hat, betrug 1,800.000 S (Steuererklärungen samt
Jahresabschluss BXX 1996, eingelangt FA 2.7.1998). Diese Buchung steht mit dem
Dienstvertrag nicht im Einklang. Der Umsatz der BXX GmbH für 1996 betrug
5,4 Mio S. Laut Dienstvertrag wäre daher ein Entgelt für den
Geschäftsführer WC in Höhe von 200.000 S - 300.000 S zu erwarten
gewesen.
Hätte es den Dienstvertrag, datiert vom 13.5.1994, zum
Zeitpunkt des Einreichens der Körperschaftsteuererklärung der BXX GmbH
für 1996 am 2.7.1998 beim Finanzamt tatsächlich gegeben, so wäre
zu erwarten gewesen, dass die BXX GmbH mit WC für 1996 eine Provision von
200.000 S - 300.000 S vereinbart hätte und eine solche Provision auch von
der BXX GmbH gebucht worden und ebenso von WC steuerlich erklärt worden
wäre. Tatsächlich weichen aber die Buchung der BGS GmbH betreffend die
Bezüge des WC für 1996 und die Steuererklärung des WC für
1996 in Bezug auf dieselben Bezüge extrem von einander ab. WC hat zwar
Einkünfte erklärt, die größenordnungsmäßig den
Vereinbarungen des Dienstvertrages entsprechen, die BXX GmbH hat jedoch
Bezüge des WC in weitaus größerer Höhe gebucht. Auf Grund
dieser extrem voneinander abweichenden Ansätze der BXX GmbH und WC in ihren
ursprünglichen Gewinnermittlungen bzw. Steuererklärungen ist nicht
klar, welche Bezüge des WC beide Steuerpflichtige tatsächlich
vereinbart haben. Somit ist dieser Dienstvertrag bei Einreichen der
Steuererklärung 1996 der BXX GmbH beim Finanzamt (2.7.1998) nicht
ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommen, weil die in diesem
Vertrag geschlossenen Vereinbarungen nicht gleichermaßen von der BXX GmbH
und WC in ihren ursprünglichen Steuererklärungen und
Gewinnermittlungen verwirklicht worden sind.
Gewinnermittlungen des
Geschäftsführers und der GmbH 1997, verglichen mit dem
Dienstvertrag: WC erklärte in seiner Einkommensteuererklärung
für 1997 Einkünfte aus Provisionen von 248.200 S ohne Gewinnermittlung
(Steuererklärung des WC beim Finanzamt am 9.9.1998 eingelangt). Die
Provision für WC, die die BXX GmbH ursprünglich für 1997 vor der
Selbstanzeige aufwandswirksam gebucht hat, betrug 2,700.000 S
(Steuererklärungen BXX 1997, beim Finanzamt am 16.12.1998 eingelangt). Der
Umsatz 1997 der BXX GmbH betrug 13,5 Mio S. Laut Dienstvertrag, datiert vom
13.5.1994, wäre daher zu erwarten gewesen, dass WC und die BXX GmbH
gleichermaßen eine Provision in der Höhe zwischen 200.000 S und
300.000 S für 1997 gebucht oder steuerlich erklärt hätten.
Diese Erwartung wurde insofern zum Teil erfüllt, als
WC für 1997 Provisionen in Höhe von 248.200 S erklärt hat.
- Dieses Indiz in der Steuererklärung des WC wird
jedoch dadurch abgeschwächt, dass die BXX GmbH für 1997 einen weitaus
höheren Provisionsaufwand wegen WC buchte (2,700.000 S), als dieser
für 1997 steuerlich einbekannt hat. Somit ist dieser Dienstvertrag bei
Einreichen der Steuererklärung 1997 der BXX GmbH beim Finanzamt nicht
ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommen, weil die in diesem
Vertrag geschlossenen Vereinbarungen nicht gleichermaßen von der GmbH und
ihrem Geschäftsführer in ihren ursprünglichen Gewinnermittlungen
verwirklicht worden sind.
- Dieses Indiz wird ferner durch die Überlegungen
abgeschwächt, die zur Darlehensvereinbarung, zur Vereinbarung einer
Erfolgsprämie von 25 Mio S in diesem Dienstvertrag, und betreffend die
Weigerung, Originaldokumente vorzulegen, angestellt wurden
(siehe oben).
Aus den oben angeführten Gründen ist zu
schließen, dass dieser Dienstvertrag auch bis 16.12.1998 (Datum des
Einlangens der Steuererklärung 1997 der GmbH) nicht nach außen hin
ausreichend in Erscheinung getreten ist. Da es in der restlichen Zeit bis zum
Ablauf des Jahres 2000 keinen weiteren Hinweis gegeben hat, dass dieser
Dienstvertrag ausreichend nach außen hin in Erscheinung getreten ist (z.B.
durch Buchungen, Steuererklärungen oder deren Beilagen, die bei der GmbH
und dem Geschäftsführer gleich gelautet hätten) ist davon
auszugehen, dass es diesen Dienstvertrag zwischen 1994 und 2000 nicht gegeben
hat.
Gewinnermittlungen 1998
des Geschäftsführers und der GmbH, verglichen mit dem
Dienstvertrag:WC erklärte
ursprünglich für 1998 Einnahmen aus Provisionen von der BXX von
400.000 S (Steuererklärung WC für 1998, eingelangt 3.8.1999 beim
Finanzamt; Einnahmen- Ausgabenrechnung des WC für 1998, dem Finanzamt
vorgelegt während der BP betreffend WC im Jänner 2002). Die BXX GmbH
buchte ursprünglich (dh vor der Selbstanzeige vom November 2001) eine
Provision an WC für 1998 von 2,925.000 S (Steuererklärungen und
Jahresabschluss der BXX 1998, eingelangt 1.9.1999). Der Umsatz 1998 der BXX GmbH
betrug 26,3 Mio S. Hätte es den Dienstvertrag zur Zeit der Einreichung der
Steuererklärungen des WC und der BXX GmbH tatsächlich schon gegeben,
wäre daher zu erwarten gewesen, dass sowohl die BXX GmbH in ihrem
Jahresabschluss 1998 als auch WC in seiner Einnahmen- Ausgabenrechnung 1998
gleichermaßen eine Provision für WC von der BXX GmbH in der Höhe
von 400.000 S - 700.000 S angesetzt hätten.
Diese Erwartung wurde insofern zum Teil erfüllt, als
WC für 1998 Provisionen, erhalten von der BXX GmbH in Höhe von 400.000
S erklärt hat. Dieses Indiz wird jedoch dadurch abgeschwächt, dass die
BXX GmbH für 1998 einen weitaus höheren Provisionsaufwand wegen WC
erklärte (2,925.000 S), als dieser für 1997 steuerlich einbekannt hat.
Dieses Indiz wird ferner durch die Überlegungen zur
Darlehensvereinbarung, zur Vereinbarung
einer Erfolgsprämie von 25 Mio S in diesem Dienstvertrag, datiert vom
13.5.1994, und zur Weigerung, Originaldokumente der gegenständlichen
Vereinbarungen vorzulegen, abgeschwächt
(siehe oben). Im Ergebnis wird aus den
oben angeführten Gründen, u.a. auch wegen der eklatanten
Widersprüche in den Steuererklärungen des WC und der BXX GmbH 1998
davon ausgegangen, dass dieser Dienstvertrag am 1.9.1999 (Datum des Einlangens
der Steuererklärung 1998 der BXX GmbH) nicht ausreichend nach außen
hin in Erscheinung getreten ist. Da es in der restlichen Zeit bis zum Ablauf des
Jahres 2000 und vor dem 1.9.1999 keinen weiteren Hinweis gegeben hat, dass
dieser Dienstvertrag nach außen hin ausreichend in Erscheinung getreten
ist (z.B. durch Buchungen, Steuererklärungen oder deren Beilagen, die
übereinstimmen), ist davon auszugehen, dass es diesen Dienstvertrag
zwischen 1994 und 2000 nicht gegeben hat.
Gewinnermittlungen des
Geschäftsführers und der GmbH 1999, Zahlungen an den
Geschäftsführer 1999 einerseits, verglichen mit dem Dienstvertrag
andererseits:
WC erklärt für 1999 Provisionseinnahmen von
500.000 S von der BXX GmbH (ABCan 27)
(Steuererklärung WC, vorgelegt 19.9.2000 vom StB Peter Mutz). Diese durch
die steuerliche Erklärung des WC behauptete Provisionseinnahme steht im
Widerspruch zum Dienstvertrag, datiert vom 13.5.1994, da der Umsatz der GmbH
1999 43,3 Mio S betrug, sodass eine Provision von 700.000 S- 1 Mio S zu bezahlen
gewesen wäre. Somit ist dieser Dienstvertrag auch im Jahr 2000 noch nicht
ausreichend nach außen zum Ausdruck gekommen
Allerdings steht die von WC steuerlich erklärte
Provision von 500.000 S im Einklang mit dem Umlaufbeschluss, datiert vom
18.1.-20.1.2000 der Gesellschafter der BXX vom Jänner 2000 betreffend 1999
(AB 219 der BXX GmbH), nicht aber mit der Buchung der BXX GmbH auf dem
Verrechnungskonto der BXX GmbH betreffend WC, datiert vom 20.1.2000 für das
Jahr 2000 betreffend einen Geschäftsführerbezug 1999 von 450.000 S.
Die BXX GmbH buchte für 1999 eine Rückstellung
Geschäftsführerbezug aufwandswirksam in Höhe von 1 Mio S. Diese
Rückstellung entspricht auf Grund des von der BXX GmbH für 1999
erwirtschafteten Umsatzes betragsmäßig den Vereinbarungen im
Dienstvertrag, datiert vom 13.5.1994 (Bilanz der BXX GmbH für 1999,
vorgelegt am 12.1.2001 durch StB Dr. Lampl). Für 20.1.2000 buchte die BXX
einen Aufwand Geschäftsführerbezug für das Jahr 2000 in Bezug auf
den Geschäftsführerbezug des WC 1999 von 450.000 S, somit gemessen an
der Steuererklärung WC für 1999 und verglichen mit dem Umlaufbeschluss
vom 18.1.2000 um 50.000 S zu wenig und gemessen am Dienstvertrag vom 13.5.1994
zumindest um 250.000 S zu wenig (Ab 616 BXX). All diese genannten Informationen
stehen in eklatantem Widerspruch zu den tatsächlichen Zahlungsflüssen
des Jahres 1999 von der BXX GmbH an WC (6,6 Mio S, siehe
unten und oben Punkt 1.8).
Diese genannten, zu einem überwiegenden Teil mit dem
Inhalt des Dienstvertrages nicht im Einklang stehenden Informationen (Der
Dienstvertrag entspricht für 1999 nicht dem Umlaufbeschluss für 1999,
nicht der Steuererklärung des WC für 1999, nicht der Buchung der BXX
GmbH für das Jahr 2000 vom 20.1.2000 in Bezug auf einen gebuchten
Geschäftsführerbezug für 1999 von 450.000 S und schon gar nicht
den tatsächlichen Zahlungen in Höhe von 6,6 Mio S aus dem
Vermögen der BXX GmbH zu Gunsten des WC) bieten keinen verlässlichen
Hinweis auf die Existenz dieses Dienstvertrages bis zum Ende des Jahres
2000.
Allerdings entspricht die Rückstellung der BXX GmbH im
Jahresabschluss der GmbH für 1999 (dem Finanzamt vorgelegt am 12.1.2001)
von 1 Mio S dem Inhalt des Dienstvertrages vom 13.5.1994. Dieses Indiz wiegt
jedoch weniger schwer als die im obigen Absatz dargestellten Widersprüche.
Auf die Überlegungen betreffend Darlehensvereinbarungen, die
Erfolgsprovision und die Weigerung, Originaldokumente vorzulegen, wird
hingewiesen (siehe oben).
Daher ist es am wahrscheinlichsten, dass dieser
Dienstvertrag erstmals im November 2001 existiert hat, als er dem Prüfer
zur Kenntnis gebracht worden ist. Die Übereinstimmung der Rückstellung
von 1 Mio S im Jahresabschluss 1999 der BXX GmbH mit dem Inhalt des
Dienstvertrages wird als zufällige Übereinstimmung angesehen, die umso
weniger schwer wiegt, wenn man sich vor Augen führt, dass die
tatsächlichen Zahlungen aus dem Vermögen der BXX GmbH, die zu Gunsten
des WC 1999 geleistet worden sind (6,6 Mio S), unverhältnismäßig
höher sind, als alle bisher in Bezug auf das Jahr 1999 einschließlich
des Dienstvertrages genannten Vereinbarungen, Buchungen oder
Steuererklärungen.
2000: Für das
Jahr 2000 erklärt WC Provisionseinnahmen von 650.000 S (Einnahmen-
Ausgabenrechnung des WC 2000, dem Finanzamt vorgelegt im Jänner 2002 = AB
Can 033; Steuererklärung WC für 2000 vom 2.10.2001 ). Die BXX GmbH
erklärt in der Bilanz und Gewinnermittlung 2000 (vorgelegt dem
FAam 21.2.2002) eine Rückstellung
für Erfolgsprämie von 6,750.000 S undfür den14.1.2001 in der
laufenden Buchhaltung 2001 einen Provisionsaufwand von 600.000 S betreffend den
Provisionsanspruch des Geschäftsführers 2000 (AB 621:
Verrechnungskonto 2775 für 2001, dem Finanzamt vorgelegt nach der
Selbstanzeige vom November 2001; vgl. AB BXX 199). Der Umsatz der GmbH betrug im
Jahr 2000 30,4 Mio S.
Da die gebuchte Provision des WC für das Jahr 2000 von
600.000 S - 650.000 S trotz der
nicht widerspruchsfreien Buchung bei WC und der GmbH im
Rahmen der Grenzen liegt, die im Dienstvertrag, datiert vom 13.5.1994, zum
Ausdruck kommen, ist dies scheinbar ein Indiz dafür, dass dieser
Dienstvertrag bei der Buchung der BXX GmbH für den 14.1.2001 von 600.000 S
für das laufende Jahr 2001 (diese Buchung wurde dem Finanzamt nach der
Selbstanzeige vom November 2001 bekannt gegeben), und in der
Einkommensteuererklärung des WC für 2000, die dieser am 2.10.2001 dem
Finanzamt vorgelegt hat, nach außen hin zum Ausdruck gekommen sein
könnte. Es ist zwar nicht nachweisbar, wann die Buchung für den
14.1.2001 betreffend 600.000 S tatsächlich erfolgt ist (spätestens
jedenfalls im November oder Dezember 2001, als sie dem Prüfer während
der Betriebsprüfung bekannt gegeben wurde). Jedenfalls existiert die
Einkommensteuererklärung des WC für das Jahr 2000 bereits seit
2.10.2001, weil sie zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt vorgelegt worden ist.
Diese Umstande indizieren scheinbar die Richtigkeit der Feststellung, dass
dieser Dienstvertrag, weil er erstmals am 2.10. 2001 nach außen hin zum
Ausdruck gekommen sein könnte, tatsächlich seit dem 2.10 2001
existiert.
Allerdings ist auf die Überlegungen betreffend
Darlehensvereinbarungen, Erfolgsprämie und die Weigerung, Originaldokumente
vorzulegen, hinzuweisen (siehe oben).
Im Ergebnis überwiegen nach Ansicht des Referenten die
zuletzt genannten Indizien. Daher hat der gesamte Dienstvertrag nach der hier
vertretenen Ansicht erst ab November 2001 existiert, weil er erst zu dieser Zeit
dem Prüfer des Finanzamtes zur Kenntnis gebracht worden ist. Die Tatsache,
dass die von WC steuerlich erklärten Einkünfte für 2000 (Vorlage
der Steuererklärung 2000 beim Finanzamt am 2.10.2001) in der
Größenordnung liegen, die auch dem Dienstvertrag in Verbindung mit
den Umsätzen der BXX GmbH entsprechen, wird als zufallige
Übereinstimmung mit dem Dienstvertrag angesehen, die umso weniger schwer
wiegt, wenn man sich vor Augen führt, dass WC auch im Jahr 2000, als er nur
Einkünfte von 521.680 S, bezogen von der BXX GmbH, steuerlich erklärt
hat, tatsächlich aus dem Vermögen der BXX GmbH liquide Mittel in
Höhe von 3,6 Mio S für seine eigenen Zwecke verwendet hat
(siehe unten
und oben Punkt 1.8). Die Buchung
der BXX GmbH, datiert vom 14.1.2001 ist nur von vernachlässigbarer innerer
Überzeugungskraft, da sie dem Prüfer erst im Zeitraum November 2001
zur Kenntnis gebracht worden ist (AB BXX GmbH 199).
2.2.3.) Zum Gutachten des
Prof. Schrank: Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass der
Dienstvertrag, datiert vom 13.5.1994, Vereinbarungen enthält, wie sie auch
unter Fremden vereinbart worden sein könnten. Die gegenständliche
Berufung betrifft die Jahre 1994 -2000. In dieser Zeit hat der Dienstvertrag
aber noch nicht existiert. Er hat daher für den Zeitraum 1994-2000 keine
Bedeutung.
2.2.4.)
Zusammenfassung der Argumente betreffend die in der Folge erörterten
schriftlichen Vereinbarungen (Punkte 2.2.5 - 2.2.16):
aa.) Zu den
Argumenten betreffend die Weigerung, die Originale dieser Vereinbarungen
vorzulegen, wird auf die obigen
Ausführungen verwiesen. Aus diesen oben angeführten Gründen ist
davon auszugehen, dass es extralegale Manipulationen bei der Datierung dieser
Vereinbarungen gegeben hat.
bb.) Soweit diese
Vereinbarungen die Gewinnermittlungszeiträume der GmbH und des
Geschäftsführers 1994-1998 betreffen, fehlen übereinstimmende
Buchungen des Geschäftsführers und der GmbH in der Zeit vor
Einbringung der Selbstanzeige vom November 2001. Daher lassen sich diese
Vereinbarungen nicht anhand der Gewinnermittlungen des
Geschäftsführers und der GmbH betreffend die Jahre 1994-1998
verifizieren.
cc.) Soweit diese
Vereinbarungen die Gewinnermittlungen des Geschäftsführers und der
GmbH 1999 und 2000 betreffen, stehen sie in eklatantem Widerspruch zu den
tatsächlichen Zahlungen, die der Geschäftsführer in diesen Jahren
aus dem Vermögen der GmbH erhalten hat.
dd.) Hinsichtlich
der Darlehens-, oder Kreditvereinbarungen wird auf die
obigen Ausführungen
verwiesen
ee.) All diese
Gründe sprechen für die Richtigkeit der Annahme, dass die genannten
schriftlichen Vereinbarungen im Zeitraum 1994-2000 nicht ausreichend nach
außen in Erscheinung getreten sind und daher entgegen ihrer Datierung
durch die Unterzeichner 1994-2000 noch nicht existiert haben.
Da diese schriftlichen Vereinbarungen dem Prüfer
erstmals im November 2001 zur Kenntnis gebracht worden sind, ist daraus zu
schließen, dass sie erst seit damals existieren.
Zu den Bedenken gegen diese schriftlichen Vereinbarungen im
Detail:
2.2.5.) Der
Umlaufbeschluss, datiert vom 27. Mai 1994, AB BXX 205, dem Prüfer im
November 2001 vorgelegt, nimmt Bezug auf die Vereinbarung, datiert vom
20.12.1993. Da diese Vereinbarung vom 20.12.1993 während des
Streitzeitraumes nicht existiert hat (siehe
oben) und der genannte Umlaufbeschluss
selbst dem Finanzamt erst im November 2001 nach der Selbstanzeige erstmals zur
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
nahe AngehörigeGmbHGeschäftsführerLeistungmarktüblichZahlungVereinbarungrückdatiertnach außen hin zum Ausdruck kommenMarktwertVergebührungRechtsgrundBereicherungsabsichtDienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-K/04
- Stammnummer
- 22771
- Gültig
- 14.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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