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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0029-K/04

Zahlungen einer GmbH an ihren Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt ist

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-K/04vom 13.06.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1,541.045 S | eigenmächtig zugewendete Einkünfte | 1,396.877,7 S | Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit | 2,937.922,70 | abzüglich 6% gemäß § 17 Abs 1 EstG | -176.275,36 | abzüglich Sozialversicherungsbeiträge | -37.209,60 | Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit = Gesamtbetrag der Einkünfte | 2,724.438 S | Sonderausgabe | -1.000 S | Einkommen | 2,723.438 S | Einkommen gerundet | 197.917,20 € (2,723.400 S) | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 1,254.700 S | Alleinverdienerabsetzbetrag | -5.000 S | Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge = Abgabenschuld | 90.819,24 € (1,249.700 S) Einkommensteuer 1998 | 1998 | | marktübliche Geschäftsführerbezüge | 2,269.182 S | eigenmächtig zugeeignete Bezüge | 923.328,46 S | Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit | 3,192.510,46 | abzüglich 6% gemäß § 17 Abs 1 EstG 1988 | -191.550,63 S | abzüglich Sozialversicherungsbeiträge | -40.147,20 (TZ 13 BP - Bericht) | Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit = Einkommen | 2,960.813 | Einkommen | 215.169,73 € (2,960.800 S) | Einkommensteuer | 99.808,87 € (1,373.400 S) | EVZ | -3.597,31 € (-49.500 S) | Abgabenschuld | 96.211,57 € (1,323.900 S) 1999 | 1999 | | marktübliche Geschäftsführerbezüge | 2,866.026 S | eigenmächtig angeeignete Bezüge | 3,770.256,39 S | Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit | 6,636.282,39 S | abzüglich Sozialversicherungsbeiträge | -40.636 S | Einkünfte gemäß § 22 Z 2 EstG 1988 | 6,595.646 S | Einkommen gerundet | 479.320,95 € (6,595.600 S) | Einkommensteuer | 231.884,48 € (3.190.800 S) | EVZ | -5.842,90 € (-80.400 S) | Abgabenschuld | 226.041,58 € (3.110.400 S) 2000 | 2000 | | marktüblicher Geschäftsführerbezug | 2,402.284 S | eigenmächtig angeeignete Bezüge | 1,205.069,46 S | Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit | 3,607.353,46 | abzüglich Sozialversicherungsbeiträge | -41.126,40 S | Einkünfte gemäß § 22 Z 2 EstG 1988 | 3,566.227 S | Einkommen gerundet | 259.165,86 € (3,566.200 S) | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 1,669.600 S | allgemeiner Steuerabsetzbetrag | -500 S | Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge | 121.298,23 € (1,669.100 S) | EVZ | -8.386,45 € (-115.400 S) | Abgabenschuld | 112.911,78 € (1,553.700 S) Einkommensteuervorauszahlungen 2003: Da der Geschäftsführer in seinem Einzelunternehmen im Jahr 2003 keine Einnahmen mehr erwirtschaftet hat (Schreiben des Vertreters des Geschäftsführers vom 17. September 2003), waren die Einkommensteuervorauszahlungen 2003 mit 0 € festzusetzen. 5.) Zur Frage der Verjährung betreffend die Jahre 1994 bis 1996: Zur Frage der Verjährung betreffend den Abgabenanspruch gegen WC in Bezug auf Einkommensteuer 1994: Am 22.1.1996 erging der Erstbescheid. Die Betriebsprüfung bei WC betreffend Einkommensteuer 1994 begann am 4.12.2001. Der bekämpfte Bescheid betreffend Einkommensteuer 1994 erging nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens am 10.10.2002. Das Finanzamt legte dem UFS die Berufung u.a. betreffend Einkommensteuer 1994 am 17.2.2004 vor. Es stellt sich die Frage, ob der Abgabenanspruch gegen WC für Einkommensteuer 1994 verjährt ist und ob der UFS noch das Recht hat, die Abgabe festzusetzen. Hätte der UFS bereits vor Ablauf des Jahres 2004 über diese Berufung entschieden, wäre die Frage der Verjährung wie folgt zu beurteilen gewesen: In diesem Fall wäre § 209 Abs 1 BAO aF, der im Jahr 2004 noch gegolten hat, anzuwenden gewesen. Gemäß § 209 Abs 1 BAO aF wäre die Verjährungsfrist durch den Erstbescheid vom 22.1.1996 unterbrochen worden, hätte neu zu laufen begonnen und hätte erst am Ende des Jahres 2001 geendet. Durch den Beginn der BP am 4.12.2001 wäre die Verjährungsfrist erneut unterbrochen worden, hätte neu zu laufen begonnen und hätte erst am Ende des Jahres 2006 geendet. Da der bekämpfte Bescheid im Jahr 2002 erging, wäre daher keine Verjährung eingetreten. Dies hätte gegolten, wenn der UFS vor Ablauf des Jahres 2004 über die Berufung entschieden hätte. Der UFS hat nicht vor Ablauf des Jahres 2004 über die Berufung entschieden. Durch diese Verzögerung ist jedoch das Recht des UFS, Einkommensteuer 1994 gegen WC festzusetzen, nicht erloschen (§ 324 Abs 18 vorletzter Satz i.V.m. § 209 a Abs 1 BAO). Zur Frage der Verjährung betreffend den Abgabenanspruch gegen WC in Bezug auf Einkommensteuer 1995: Der Erstbescheid erging am 14.11.1997. Die BP bei WC betreffend u.a. Einkommensteuer 1995 begann am 4.12.2001. Der bekämpfte Bescheid betreffend Einkommensteuer 1995 erging nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens am 10.10.2002. Das Finanzamt legte die Berufung gegen diesen Bescheid am 17.2.2004 dem UFS vor. Durch den Erstbescheid vom 14.11.1997 wurde die Verjährungsfrist bis Ende 2001 verlängert. Durch den Beginn der BP betreffend u.a. Einkommensteuer 1995 am 4.12.2001 wurde die Verjährungsfrist bis Ende 2002 verlängert. Der bekämpfte Bescheid erging daher vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 207 Abs 2, § 209 Abs 1 BAO). Zur Frage der Verjährung betreffend den Abgabenanspruch gegen WC in Bezug auf Einkommensteuer 1996: Der Erstbescheid erging am 16.2.1998. Dadurch wurde die Verjährungsfrist bis zum Ende des Jahres 2002 verlängert. Der bekämpfte Bescheid erging nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens am 10.10.2002 innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 Abs 2, § 209 Abs 1 BAO). 6.) Zu Verzögerungen des Verfahrens durch WC in seinem Einkommensteuerverfahren. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide gegen WC vom 8.11.2002, eingebracht durch den steuerlichen Vertreter des WC, enthielt keine Begründung, keine Punkte der Anfechtung und keinen Berufungsantrag. Daher kam es zu einem Mängelbehebungsauftrag, dessen Erledigung mit 29.11.2002 befristet war. Zur Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom 15.1.2003 war eine Frist bis 14.2.2003 gesetzt worden. Diese wurde bis 28.2.2003 verlängert. Am 28.2.2003 langte eine Stellungnahme ein, die auf die zeitgleich ergangene Stellungnahme im Verfahren der GmbH verwies. Gleichzeitig wurde eine weitere Fristverlängerung von 14 Tagen beantragt und gewährt. Diese verlängerte Frist verstrich ergebnislos. Zu Verzögerungen des Verfahrens durch die GmbH in deren Verfahren - Die Ermittlungsergebnisse im Verfahren der GmbH sind auch für das Verfahren des WC relevant: Die BP betreffend die GmbH dauerte vom 4.12.2001 bis 11.9.2002 (BP- Bericht GmbH). Am 25.3.2002 ersuchte WC den Prüfer, mit weiteren Prüfungshandlungen zuzuwarten, bis er mit den Gesellschaftern gesprochen habe. WC versprach, am12.4. dem Prüfer das Ergebnis der Besprechung mitzuteilen (AV des Prüfers vom 25.3.2002). Am 12.4.2002 teilte WC dem Prüfer mit, er müsse vorher noch mit seinem Steuerberater sprechen, der im Ausland weile. WC versprach, sich am 17.4.2002 zu melden und einen Vorschlag über die weitere Vorgangsweise zu unterbreiten (AV des Prüfers vom 25.3.2002, AB GmbH 120). Am 24.4.2002 teilte WC dem Prüfer mit, die Besprechung mit den Gesellschaftern und dem Steuerberater werde am 30.4.2002 stattfinden (AV des Prüfers vom 24.4.2002). Am 6.5.2002 wurde die BP in den Büroräumen der GmbH fortgesetzt. WC legte neben anderen Unterlagen insbesondere vor: Kontoauszüge betreffend das Konto 77305 bei der Raiffeisenbank St. GN . WC teilte mit: Mit den Gesellschaftern sei kein Übereinkommen betreffend die Versteuerung der Provisionen erzielt worden. Der Steuerberater befand sich damals im Ausland, WC ersuchte daher um eine nochmalige Besprechung mit dem Prüfer in Anwesenheit des Steuerberaters. WC teilte dem Prüfer auch mit, dass ihm seine geschiedene Frau und seine beiden Kinder Probleme bereiteten und dass er daher derzeit handlungsunfähig sei. Der Prüfer vereinbarte mit WC, dass am 21.5.2002 eine letzte Besprechung zwischen dem Prüfer, dessen Vorgesetztem, WC und dem steuerlichen Vertreter vereinbart werden würde (AV des Prüfers vom 6.5.2002). Am 22. 5.2002 teilte WC dem Prüfer mit, er werde erst am 28.5.2002 Gelegenheit haben, mit dem steuerlichen Vertreter zu sprechen. Danach könne die Besprechung mit dem Prüfer stattfinden (AV des Prüfers vom 22.5.2002). Am 28.5.2002 teilte der steuerliche Vertreter dem Prüfer mit, WC sei damit einverstanden, dass eine mit dem Vorstand des Finanzamtes früher besprochene Vorgangsweise Grundlage der Prüfungsfeststellungen sei. Es wurde ein Termin für eine Besprechung der Details am 6.6.2002 vereinbart (AV des Prüfers vom 28.5.2002). Die in diesem Telefonat ins Auge gefasste Einigung kam nicht zustande. Gegen die bekämpften Bescheide vom 10.10.2002 wurde mit Schriftsatz vom 10.11.2002 durch den steuerlichen Vertreter im Namen der GmbH Berufung eingebracht. Diese enthielt keine Punkte der Anfechtung, keine Begründung und keine Anträge. Im darauf folgenden Mängelbehebungsauftrag wurde der GmbH eine Frist bis 29.11.2002 gesetzt. Diese Frist wurde eingehalten. Im Bedenkenvorhalt vom 15.1.2003 wurde der Bw. eine Frist zur Beantwortung bis 14.2.2003 eingeräumt. Diese Frist wurde bis 28.2.2003 verlängert. Am 28. Feber 2003 langte eine Stellungnahme der Bw. beim Finanzamt ein. In den Verfahren betreffend die Berufungen der GmbH und des Geschäftsführers wurde im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer und dem steuerlichen Vertreter am 29.5.2006 ein Besprechungstermin für den 13.6.2006 angesetzt. Dieser neuerliche Besprechungstermin hatte den Zweck, den Bw. ein Vorbringen zu ermöglichen. Am festgesetzten Termin ist jedoch ohne Angabe von Gründen niemand von den Berufungswerbern erschienen. Die der GmbH und dem Geschäftsführer in den Bedenkenvorhalten vom 2. Mai 2006 eingeräumte Frist erscheint jedenfalls ausreichend. Beide Vorhalte wurden am 4.5.2006 zugestellt. Die Bw. haben bis heute hiezu keine Gegenäußerung abgegeben. Ein weiteres Zuwarten erschien nicht erforderlich. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 13. Juni 2006

Normen und Schlagworte

AngehörigeGmbHGeschäftsführerLeistungmarktüblichZahlungVereinbarungrückdatiertnach außen hin zum Ausdruck kommenMarktwertVergebührungRechtsgrundBereicherungsabsichtDienstverhältnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0029-K/04
Stammnummer
22769
Gültig
13.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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