Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0029-K/04
Zahlungen einer GmbH an ihren Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-K/04vom 13.06.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1,541.045 S
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eigenmächtig zugewendete Einkünfte
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1,396.877,7 S
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Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit
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2,937.922,70
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abzüglich 6% gemäß
§ 17 Abs 1
EstG
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-176.275,36
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abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
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-37.209,60
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Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit =
Gesamtbetrag der Einkünfte
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2,724.438 S
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Sonderausgabe
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-1.000 S
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Einkommen
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2,723.438 S
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Einkommen gerundet
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197.917,20 € (2,723.400 S)
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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1,254.700 S
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Alleinverdienerabsetzbetrag
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-5.000 S
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Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge =
Abgabenschuld
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90.819,24 € (1,249.700 S)
Einkommensteuer 1998
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1998
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marktübliche
Geschäftsführerbezüge
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2,269.182 S
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eigenmächtig zugeeignete Bezüge
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923.328,46 S
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Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit
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3,192.510,46
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abzüglich 6% gemäß
§ 17 Abs 1 EstG
1988
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-191.550,63 S
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abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
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-40.147,20 (TZ 13 BP - Bericht)
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Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit =
Einkommen
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2,960.813
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Einkommen
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215.169,73 € (2,960.800 S)
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Einkommensteuer
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99.808,87 € (1,373.400 S)
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EVZ
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-3.597,31 € (-49.500 S)
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Abgabenschuld
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96.211,57 € (1,323.900 S)
1999
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1999
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marktübliche
Geschäftsführerbezüge
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2,866.026 S
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eigenmächtig angeeignete Bezüge
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3,770.256,39 S
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Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit
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6,636.282,39 S
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abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
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-40.636 S
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Einkünfte gemäß
§ 22 Z 2 EstG
1988
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6,595.646 S
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Einkommen gerundet
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479.320,95 € (6,595.600 S)
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Einkommensteuer
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231.884,48 € (3.190.800 S)
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EVZ
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-5.842,90 € (-80.400 S)
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Abgabenschuld
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226.041,58 € (3.110.400 S)
2000
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2000
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marktüblicher Geschäftsführerbezug
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2,402.284 S
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eigenmächtig angeeignete Bezüge
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1,205.069,46 S
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Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit
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3,607.353,46
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abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
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-41.126,40 S
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Einkünfte gemäß
§ 22 Z 2 EstG
1988
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3,566.227 S
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Einkommen gerundet
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259.165,86 € (3,566.200 S)
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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1,669.600 S
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allgemeiner Steuerabsetzbetrag
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-500 S
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Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge
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121.298,23 € (1,669.100 S)
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EVZ
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-8.386,45 € (-115.400 S)
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Abgabenschuld
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112.911,78 € (1,553.700 S)
Einkommensteuervorauszahlungen
2003:
Da der Geschäftsführer in seinem
Einzelunternehmen im Jahr 2003 keine Einnahmen mehr erwirtschaftet hat
(Schreiben des Vertreters des Geschäftsführers vom 17. September
2003), waren die Einkommensteuervorauszahlungen 2003 mit 0 €
festzusetzen.
5.)
Zur Frage der Verjährung betreffend die
Jahre 1994 bis 1996:
Zur Frage der
Verjährung betreffend den Abgabenanspruch gegen WC in Bezug auf
Einkommensteuer 1994:
Am 22.1.1996 erging der Erstbescheid. Die
Betriebsprüfung bei WC betreffend Einkommensteuer 1994 begann am 4.12.2001.
Der bekämpfte Bescheid betreffend Einkommensteuer 1994 erging nach
Wiederaufnahme dieses Verfahrens am 10.10.2002. Das Finanzamt legte dem UFS die
Berufung u.a. betreffend Einkommensteuer 1994 am 17.2.2004 vor. Es stellt sich
die Frage, ob der Abgabenanspruch gegen WC für Einkommensteuer 1994
verjährt ist und ob der UFS noch das Recht hat, die Abgabe
festzusetzen.
Hätte der UFS bereits vor Ablauf des Jahres 2004
über diese Berufung entschieden, wäre die Frage der Verjährung
wie folgt zu beurteilen gewesen: In diesem Fall wäre § 209 Abs 1 BAO
aF, der im Jahr 2004 noch gegolten hat, anzuwenden gewesen. Gemäß
§ 209 Abs 1 BAO aF wäre die Verjährungsfrist durch den
Erstbescheid vom 22.1.1996 unterbrochen worden, hätte neu zu laufen
begonnen und hätte erst am Ende des Jahres 2001 geendet. Durch den Beginn
der BP am 4.12.2001 wäre die Verjährungsfrist erneut unterbrochen
worden, hätte neu zu laufen begonnen und hätte erst am Ende des Jahres
2006 geendet. Da der bekämpfte Bescheid im Jahr 2002 erging, wäre
daher keine Verjährung eingetreten. Dies hätte gegolten, wenn der UFS
vor Ablauf des Jahres 2004 über die Berufung entschieden hätte.
Der UFS hat nicht vor Ablauf des Jahres 2004 über die
Berufung entschieden. Durch diese Verzögerung ist jedoch das Recht des UFS,
Einkommensteuer 1994 gegen WC festzusetzen, nicht erloschen (§ 324 Abs 18
vorletzter Satz i.V.m. § 209 a Abs 1 BAO).
Zur Frage der
Verjährung betreffend den Abgabenanspruch gegen WC in Bezug auf
Einkommensteuer 1995: Der Erstbescheid erging am 14.11.1997. Die BP bei
WC betreffend u.a. Einkommensteuer 1995 begann am 4.12.2001. Der bekämpfte
Bescheid betreffend Einkommensteuer 1995 erging nach Wiederaufnahme dieses
Verfahrens am 10.10.2002. Das Finanzamt legte die Berufung gegen diesen Bescheid
am 17.2.2004 dem UFS vor.
Durch den Erstbescheid vom 14.11.1997 wurde die
Verjährungsfrist bis Ende 2001 verlängert. Durch den Beginn der BP
betreffend u.a. Einkommensteuer 1995 am 4.12.2001 wurde die
Verjährungsfrist bis Ende 2002 verlängert. Der bekämpfte Bescheid
erging daher vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 207 Abs 2, § 209
Abs 1 BAO).
Zur Frage der
Verjährung betreffend den Abgabenanspruch gegen WC in Bezug auf
Einkommensteuer 1996: Der Erstbescheid erging am 16.2.1998. Dadurch wurde
die Verjährungsfrist bis zum Ende des Jahres 2002 verlängert. Der
bekämpfte Bescheid erging nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens am
10.10.2002 innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 Abs 2, § 209 Abs
1 BAO).
6.) Zu Verzögerungen
des Verfahrens durch WC in seinem Einkommensteuerverfahren.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide gegen WC
vom 8.11.2002, eingebracht durch den steuerlichen Vertreter des WC, enthielt
keine Begründung, keine Punkte der Anfechtung und keinen Berufungsantrag.
Daher kam es zu einem Mängelbehebungsauftrag, dessen Erledigung mit
29.11.2002 befristet war.
Zur Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom 15.1.2003 war
eine Frist bis 14.2.2003 gesetzt worden. Diese wurde bis 28.2.2003
verlängert. Am 28.2.2003 langte eine Stellungnahme ein, die auf die
zeitgleich ergangene Stellungnahme im Verfahren der GmbH verwies. Gleichzeitig
wurde eine weitere Fristverlängerung von 14 Tagen beantragt und
gewährt. Diese verlängerte Frist verstrich ergebnislos.
Zu Verzögerungen des
Verfahrens durch die GmbH in deren Verfahren - Die Ermittlungsergebnisse
im Verfahren der GmbH sind auch für das Verfahren des WC relevant:
Die BP betreffend die GmbH dauerte vom 4.12.2001 bis
11.9.2002 (BP- Bericht GmbH).
Am 25.3.2002 ersuchte WC den Prüfer, mit weiteren
Prüfungshandlungen zuzuwarten, bis er mit den Gesellschaftern gesprochen
habe. WC versprach, am12.4. dem Prüfer das Ergebnis der Besprechung
mitzuteilen (AV des Prüfers vom 25.3.2002).
Am 12.4.2002 teilte WC dem Prüfer mit, er müsse
vorher noch mit seinem Steuerberater sprechen, der im Ausland weile. WC
versprach, sich am 17.4.2002 zu melden und einen Vorschlag über die weitere
Vorgangsweise zu unterbreiten (AV des Prüfers vom 25.3.2002, AB GmbH
120).
Am 24.4.2002 teilte WC dem Prüfer mit, die Besprechung
mit den Gesellschaftern und dem Steuerberater werde am 30.4.2002 stattfinden (AV
des Prüfers vom 24.4.2002).
Am 6.5.2002 wurde die BP in den Büroräumen der
GmbH fortgesetzt. WC legte neben anderen Unterlagen insbesondere vor:
Kontoauszüge betreffend das Konto 77305 bei der Raiffeisenbank St. GN . WC
teilte mit: Mit den Gesellschaftern sei kein Übereinkommen betreffend die
Versteuerung der Provisionen erzielt worden. Der Steuerberater befand sich
damals im Ausland, WC ersuchte daher um eine nochmalige Besprechung mit dem
Prüfer in Anwesenheit des Steuerberaters. WC teilte dem Prüfer auch
mit, dass ihm seine geschiedene Frau und seine beiden Kinder Probleme bereiteten
und dass er daher derzeit handlungsunfähig sei. Der Prüfer vereinbarte
mit WC, dass am 21.5.2002 eine letzte Besprechung zwischen dem Prüfer,
dessen Vorgesetztem, WC und dem steuerlichen Vertreter vereinbart werden
würde (AV des Prüfers vom 6.5.2002).
Am 22. 5.2002 teilte WC dem Prüfer mit, er werde erst
am 28.5.2002 Gelegenheit haben, mit dem steuerlichen Vertreter zu sprechen.
Danach könne die Besprechung mit dem Prüfer stattfinden (AV des
Prüfers vom 22.5.2002).
Am 28.5.2002 teilte der steuerliche Vertreter dem
Prüfer mit, WC sei damit einverstanden, dass eine mit dem Vorstand des
Finanzamtes früher besprochene Vorgangsweise Grundlage der
Prüfungsfeststellungen sei. Es wurde ein Termin für eine Besprechung
der Details am 6.6.2002 vereinbart (AV des Prüfers vom 28.5.2002).
Die in diesem Telefonat ins Auge gefasste Einigung kam
nicht zustande.
Gegen die bekämpften Bescheide vom 10.10.2002 wurde
mit Schriftsatz vom 10.11.2002 durch den steuerlichen Vertreter im Namen der
GmbH Berufung eingebracht. Diese enthielt keine Punkte der Anfechtung, keine
Begründung und keine Anträge. Im darauf folgenden
Mängelbehebungsauftrag wurde der GmbH eine Frist bis 29.11.2002 gesetzt.
Diese Frist wurde eingehalten. Im Bedenkenvorhalt vom 15.1.2003 wurde der Bw.
eine Frist zur Beantwortung bis 14.2.2003 eingeräumt. Diese Frist wurde bis
28.2.2003 verlängert. Am 28. Feber 2003 langte eine Stellungnahme der Bw.
beim Finanzamt ein.
In den Verfahren
betreffend die Berufungen der GmbH und des Geschäftsführers
wurde im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer und dem steuerlichen
Vertreter am 29.5.2006 ein Besprechungstermin für den 13.6.2006 angesetzt.
Dieser neuerliche Besprechungstermin hatte den Zweck, den Bw. ein Vorbringen zu
ermöglichen. Am festgesetzten Termin ist jedoch ohne Angabe von
Gründen niemand von den Berufungswerbern erschienen.
Die der GmbH und dem Geschäftsführer in den
Bedenkenvorhalten vom 2. Mai 2006 eingeräumte Frist erscheint jedenfalls
ausreichend. Beide Vorhalte wurden am 4.5.2006 zugestellt. Die Bw. haben bis
heute hiezu keine Gegenäußerung abgegeben. Ein weiteres Zuwarten
erschien nicht erforderlich.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 13. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AngehörigeGmbHGeschäftsführerLeistungmarktüblichZahlungVereinbarungrückdatiertnach außen hin zum Ausdruck kommenMarktwertVergebührungRechtsgrundBereicherungsabsichtDienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-K/04
- Stammnummer
- 22769
- Gültig
- 13.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF