Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0029-K/04
Zahlungen einer GmbH an ihren Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-K/04vom 13.06.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1995 betreffend das Jahr 1994 lautet: Der GESCHÄFTSFÜHRER WC
erhalte für 1994 von der GmbH eine Pauschalprovision von 200.000 S.
Hiezu wird bemerkt: Dieser Umlaufbeschluss deckt sich nicht
mit der Bilanz samt G+V 1994 der GmbH.,
die dem FA am 2.5.1996 vorgelegt worden ist (s.o). Tatsächlich wurden von
der GmbH für 1994 723.000 S brutto als Provision für WC und 120.000 S
als Geschäftsführerbezug gebucht (Buchungsbeleg Nr. 10, 1994, AB 521).
Dieser Umlaufbeschluss findet auch keine Entsprechung in einer
Steuererklärung des WC für 1994: WC hat für 1994 dem Finanzamt
keine Steuererklärung übermittelt. Dieser Umlaufbeschluss zeitigte
auch keine Auswirkungen auf die Bilanz der GmbH 1995, die dem Finanzamt am
17.2.1997 vorgelegt worden ist, da im Jahresabschluss 1995 der GmbH keinerlei
Ansätze von Entgelten des GESCHÄFTSFÜHRERs für 1994, die
dieser von der GmbH erhalten haben könnte, enthalten sind. Dieser
Umlaufbeschluss hatte auch keine Auswirkungen auf die Gewinnermittlung des WC
für 1995, da WC für 1995 keine Gewinnermittlung und keine
Steuererklärung dem FA vorgelegt hat. Ferner steht dieser Umlaufbeschluss
nicht im Einklang mit der tatsächlichen Höhe der Zahlungen (891.493,26
S, siehe unten und oben Punkt 1.8), die
aus dem Vermögen der GmbH zu Gunsten des WC 1994 geleistet worden
sind.
Da dieser das Jahr 1994 betreffende Umlaufbeschluss somit
keine Auswirkungen auf die Bilanz der GmbH 1994 und 1995 gehabt hat, WC nicht
veranlasst hat, im Zusammenhang mit diesem Beschuss bereits vor der
Selbstanzeige eine Steuererklärung zu legen, und er auch nicht im Einklang
mit den tatsächlichen Zahlungen steht, die aus dem Vermögen der GmbH
zu Gunsten des WC 1994 geleistet worden sind, ist er nach außen hin
1994-2000 nicht zum Ausdruck gekommen. Auf die Ausführungen betreffend die
Weigerung, diese Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im
Original vorzulegen, wird verwiesen (siehe
oben). Aus diesen Gründen ist
anzunehmen, dass dieser Umlaufbeschluss im Streitzeitraum noch nicht existierte.
Da er erstmals im November 2001 nach außen hin in Erscheinung getreten
ist, indem er dem Finanzamt nach der Selbstanzeige des WC vom 27.11.2001 zur
Kenntnis gebracht worden ist, ist am wahrscheinlichsten, dass er erst im
November 2001 entstanden ist.
Zur Frage, welche Vereinbarungen betreffend die Höhe
der Geschäftsführerbezüge für 1994 tatsächlich zwischen
der GmbH und WC geschlossen worden sind:
1994 sind aus dem Vermögen der GmbH für WC
folgende Zahlungen geleistet worden:
|
laut Konto "Provisionsvorschuss" nach Abzug der als
Provision C und als
Geschäftsführergehalt bezeichneten Zahlungen von 120.000 S und 602.500
S netto (Buchungsbeleg Nr. 10, Jahr 1994, AB GmbH 521)
|
168.993,26 (Bilanz GmbH 1994, Aktiva, vgl. auch AB
524)
|
+ Zahlung, die als Provision C gewidmet war: 723.000 S
brutto (Buchungsbeleg 10 aus 1994, AB GmbH 521,524)
|
+ 602.500 S
|
+ Zahlung, die als Geschäftsführergehalt
gewidmet war
|
+ 120.000 S
|
gesamte Zahlungen, die die GmbH 1994 für WC geleistet
hat.
|
891.493,26 S
Die GmbH hat betreffend 1994 in ihrem damaligen
Jahresabschluss Aufwendungen wegen Provisionen und
Geschäftsführergehalt für WC von 722.500 S gebucht. Dieser Betrag
ist der Summe der tatsächlichen Zahlungen, die die GmbH für WC 1994
geleistet hat (891.493,26 S) größenordnungsmäßig
ähnlich. In der Selbstanzeige vom 27.11.2001 behauptete WC entgegen dem
Jahresabschluss der GmbH 1994, der dem Finanzamt am 2.5.1996 vorgelegt worden
war, dass die Provisionseinkünfte des WC 1994 nur 200.000 S betragen
hätten. Die genannten Daten (Aufwand, gebucht von der GmbH,
tatsächliche Zahlungen an den Geschäftsführer, Behauptungen in
der Selbstanzeige) stimmen nicht überein.
Es gibt keine klare
und deutliche, ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommene
Vereinbarung der Gesellschafter oder der GmbH einerseits mit dem
Geschäftsführer andererseits betreffend die Bezüge des WC
für 1994, die bereits vor November 2001 existierte.
2.2.8.) Der
Umlaufbeschluss der Gesellschafter der GmbH, datiert vom Juni 1996 betreffend
das Jahr 1995 lautet: Der Geschäftsführer WC erhalte für
das Geschäftsjahr 1995 eine Pauschalprovision von 250.000 S.
Hiezu wird bemerkt: Tatsächlich wurden 400.000 S als
Provisionsaufwand für WC in der Gewinnermittlung 1995 der GmbH, die am
17.2.1997 dem Finanzamt vorgelegt worden ist, für 1995 als Aufwand gebucht
(siehe Konto 7900; Vgl. AB GmbH 540, AB GmbH 539). Diese Buchung steht im
Einklang mit den Belegen aus dem Jahr 1995 für Zahlungen im Ausmaß
von 400.000 S aus dem Vermögen der GMbH an WC, die Widmungen enthalten, die
als Akontozahlungen für Provisionen bezeichnet worden sind. Das spricht
gegen die Existenz dieses Umlaufbeschlusses, datiert vom Juni 1996 während
des Streitzeitraumes. WC hat für 1995 keine Steuererklärung abgegeben.
In der Bilanz der GmbH 1996, dem FA vorgelegt am 2.7.1998, sind keine
Ansätze für Entgelte des Geschäftsführers WC von der GmbH
für das Jahr 1995 enthalten. WC hat zwar für 1996 am 1.9.1997 dem FA
eine Steuererklärung abgegeben, aber darin keine Entgelte von der GmbH
für 1995 erklärt.
Dieser
Umlaufbeschluss, datiert vom Juni 1996, hatte somit keine Auswirkungen auf die
Jahresabschlüsse der GmbH 1995 und 1996 und auch keine Auswirkungen auf die
Steuererklärung des WC für 1996. Er hat den Geschäftsführer
auch nicht dazu veranlasst, für 1995 Einnahmen von der GmbH steuerlich zu
erklären. Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, diese
Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss,.im Original vorzulegen,
wird hingewiesen (siehe oben). All dies
spricht gegen die Existenz dieses Umlaufbeschlusses während des
Streitzeitraumes 1996-2000. Da er erstmals im November 2001 unmittelbar nach der
Selbstanzeige dem Betriebsprüfer bekannt geworden ist (AB GmbH 158-167,
199) erscheint es am wahrscheinlichsten, dass er erst im November 2001
entstanden ist.
Zur Frage, welche Provisionen zwischen der GmbH für
1995 tatsächlich vereinbart worden sind:
Insgesamt hat die GmbH im Jahr 1995 für WC folgende
Zahlungen (siehe Verrechnungskonto WC, AB 540 GmbH) geleistet:
|
Stand des Verrechnungskontos WC 1995
|
942.197,58 S
|
Stand des Verrechnungskontos WC 1994
|
168.993,26 S
|
Zahlungen zu Gunsten WC 1995 abzüglich der als
Provision gewidmeten Zahlung von 400.000 S
|
773.204,32 S
|
+ als Provision gewidmete Zahlung
|
400.000 S
|
gesamte durch die GmbH für WC 1995 geleistete
Zahlungen
|
1,173.204,32 S
Die Summe der tatsächlich für WC 1995 durch die
GmbH geleisteten Zahlungen (1,17 Mio S) liegt dem von der GmbH als Bezug des WC
für 1995 gebuchten Betrag von 400.000 S näher als dem Betrag von
250.000 S.In der Selbstanzeige vom 27.11.2001 behauptete WC entgegen dem
Jahresabschluss der GmbH 1995, der dem Finanzamt am 17.2.1997 vorgelegt worden
war, dass die Provisionsaufwendungen der GmbH für WC 1995 um 150.000 S zu
hoch angesetzt worden seien und daher nur 250.000 S betragen hätten. Die im
Jahresabschluss der GmbH 1995 enthaltenen Provisionsaufwendungen an WC
wurden dem steuerlichen Vertreter der GmbH von
WC vor Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt
mitgeteilt (Selbstanzeige vom
27.11.2001). Die soeben genannten Daten (Zahlungen an den
Geschäftsführer, Buchung der GmbH, Behauptungen in der Selbstanzeige)
stimmen nicht überein.
Es gibt daher keine klare und deutliche, ausreichend nach
außen hin zum Ausdruck gekommene Vereinbarung der Gesellschafter oder der
GmbH einerseits mit dem Geschäftsführer andererseits betreffend die
Bezüge des Geschäftsführers für 1995, die bereits vor
November 2001 existierte.
2.2.9.) Der
Umlaufbeschluss der Gesellschafter der GmbH, datiert vom Juli und September 1997
(dem Finanzamt vorgelegt im November 2001) betreffend eine
Pauschalprovision für WC für 1996, lautet:" WC erhält für
1996 die vereinbarte Pauschalprovision von 300.000 S zugesprochen".
Hiezu wird bemerkt: Tatsächlich wurde in der
G+V 1996 der GmbH, die dem
FA am 2. 7.1998 vorgelegt worden ist,
eine Provision für WC von 1,800.000 S angesetzt (AB 558, Buchungsbeleg Nr.
7, 1996). Dies spricht gegen die Existenz dieses Umlaufbeschlusses, datiert vom
Juli und September 1997 während des Streitzeitraumes. Im Jahresabschluss
1997 der GmbH, der dem FA am 16.12.1998 vorgelegt worden ist, ist kein Entgelt
für den GESCHÄFTSFÜHRER von der GmbH für dessen Leistungen
des Jahres 1996 enthalten. In der Steuererklärung 1996 des
Geschäftsführers vom 24.8.1997 sind keinerlei Hinweise auf von der
GmbH erhaltene Zahlungen enthalten. WC erklärte in dieser
Steuererklärung allerdings Provisionen für Versicherungen betreffend
die BA
GO Versicherungsgesellschaft in Höhe von 186.000 S.
Selbst wenn es sich hiebei - entgegen der Darstellung in der
Einkommensteuererklärung 1996- um Provisionszahlungen der GmbH an WC
handeln sollte, stünde diese Steuererklärung in eklatantem Widerspruch
zum Jahresabschluss der GmbH 1996 (darin erklärt: Aufwand für
Provisionen an WC 1,800.000 S) und zu den tatsächlichen Zahlungen
(2,680.689,86 S, siehe unten), die zu
Gunsten des WC 1996 aus dem Vermögen der GmbH geleistet worden sind. In der
Steuererklärung 1997 des Geschäftsführers WC wurden
Provisionsbezüge in Höhe von 248.200 S erklärt. Diese sind
allerdings den 1997 erhaltenen Bezügen seiner Leistungen, die er 1997
erbrachte, zuzuordnen. Hätte es den Umlaufbeschluss vom Juli und September
1997 betreffend den Provisionsanspruch des WC für 1996 tatsächlich
bereits im September 1997 gegeben, so wäre zu erwarten gewesen, dass sowohl
die GmbH als auch WC selbst Provisionen an WC für 1996 von 300.000 S
steuerlich erklärt hätten und dass diese Erklärung im Einklang
mit den tatsächliche Zahlungen gestanden hätte, die zu Gunsten des WC
aus dem Vermögen der GmbH geleistet worden sind. Da zumindest die GmbH
für 1996 eine unverhältnismäßig höhere
Provisionszahlung an WC erklärt hat, und WC 1996 von der GmbH viel mehr an
liquiden Mitteln für seine eigenen Zwecke genommen hat (siehe
Punkt 1.8, siehe auch unten), als es
diesem Umlaufbeschluss entspricht, ist dieser Umlaufbeschluss im Streitzeitraum
1997-2000 jedenfalls nicht ausreichend nach außen in Erscheinung getreten.
Daraus ist zu schließen, dass es diesen Umlaufbeschluss im Streitzeitraum
bis noch nicht gegeben hat.
Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, die
gegenständlichen Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im
Original vorzulegen, wird hingewiesen (siehe
oben).
Diese Gründe sprechen gegen die Existenz des
Umlaufbeschlusses, datiert vom Juli und September 1997, während des
Streitzeitraumes. Da er dem Finanzamt erstmals im November 2001 auf Grund der
Selbstanzeige bekannt geworden ist, ist es am wahrscheinlichsten, dass er erst
im November 2001 entstanden ist.
Zu den Provisionen, die WC
1996 tatsächlich von der GmbH erwirtschaftet hat: WC hat für
1996 gegenüber dem Finanzamt Provisionseinkünfte in Höhe von
186.000 S erklärt. (Einkommensteuererklärung des WC für 1996).
Die GmbH hat jedoch für 1996 Provisionszahlungen an WC in Höhe von
1,800.000 S als Aufwand gebucht (Verrechnungskonto WC 1996, Buchungsbeleg Nr.
7/1996 betreffend die GmbH).
WC hat von der GmbH 1996 Zahlungen in folgender Höhe
erhalten (Verrechnungskonto WC, AB GmbH 559):
|
Saldo des Verrechnungskontos WC 1996
|
1,822.887,44 S
|
abzüglich Saldo des Verrechnungskontos WC 1995
|
-942.197,58 S
|
Zahlungen an WC 1996 nach Abzug der als Provision
gebuchten Zahlung, die WC 1996 erhalten hat
|
880.689,86 S
|
zuzüglich der als Provision für WC gebuchten
Zahlung
|
1,800.000 S
|
Zahlungen der GmbH, die WC 1996 erhalten hat
|
2,680.689,86
Im Jahresabschluss der GmbH 1996, welcher dem Finanzamt am
2.7.1998 vorgelegt worden ist, erklärte die GmbH, vertreten durch ihren
Geschäftsführer WC Provisionsaufwendungen für WC in Höhe von
1,800.000 S. Erst später in seiner Selbstanzeige vom 27. 11.2001 behauptete
WC, dass dieser Provisionsaufswand um 1,500.000 S zu hoch angesetzt worden sei.
Gleichzeitig legte er den Umlaufbeschluss, datiert vom Juli und September 1997
betreffend das Jahr 1996 vor, in welchem ein Provisionsanspruch von 300.000 S
zum Ausdruck kam. Dieser Umlaufbeschluss existierte im Zeitraum 1997-2000 noch
nicht (siehe oben). Die Buchungen der GmbH 1996, die
Einkommensteuererklärung des WC für 1996 und die tatsächlichen
Zahlungen, die WC aus dem Vermögen der GmbH für 1996 tatsächlich
erhalten hat, stehen miteinander nicht im Einklang.
Es gibt daher keine klare und deutliche, ausreichend nach
außen hin zum Ausdruck gekommene Vereinbarung der Gesellschafter oder der
GmbH einerseits mit dem Geschäftsführer andererseits betreffend die
Bezüge des Geschäftsführers für 1996, die bereits vor
November 2001 existierte.
2.2.10.) Der
Umlaufbeschluss der Gesellschafter der GmbH, datiert vom 29. und 30. Jänner
1997, lautet (AB 210 der
GmbH):Wenn
WC einen Jahresumsatz von mindestens 30 Mio S in 2 aufeinanderfolgenden Jahren
erreiche und einen Jahresgewinn vor Steuern von 5 Mio S, so bekomme er eine
Prämie von 5 Mio S.
Wenn er die Umsatzbedingung in drei aufeinanderfolgenden
Jahren erreiche, nicht aber die Bedingung der Gewinnvorgabe, verringere sich die
Prämie von 5 Mio S auf 2 Mio S. Trete später innerhalb von 10
Kalenderjahren auch die Bedingung hinsichtlich der Gewinnvorgabe ein, so werde
die Differenz von 3 Mio S fällig.
Hiezu wird bemerkt: Hätte es diesen Beschluss
betreffend die Prämie von 5 Mio S oder 2 Mio S wirklich damals bereits im
Jänner 1997 gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass deswegen eine
Rückstellung für 1998 gebucht worden wäre. 1998 erwirtschaftete
die GmbH erstmals einen Umsatz (26 Mio S), der
größenordnungsmäßig nicht
unverhältnismäßig geringer war als der in diesem Beschluss
genannte Umsatz von 30 Mio S). Daher war es dem WC ab dem Bilanzstichtag 1998
konkret zuzutrauen, inZukunft drei Mal
hintereinander im Namen der GmbH einen Jahresumsatz über 30 Mio S erzielen
zu können. Umso mehr gilt dies für das Jahr 1999: In diesem Jahr wurde
das Umsatzziel von 30 Mio S weit überschritten. Hätte es diesen
Umlaufbeschluss, datiert vom Jänner 1997, daher im Zeitraum 1997-2000
tatsächlich gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass die GmbH bereits
für 1998 und 1999 eine Rückstellung wegen der darin in Aussicht
gestellten Prämie gebucht hätte. Somit ist dieser Umlaufbeschluss im
Zeitraum 1997-2000 nicht nach außen hin zum Ausdruck gekommen. Dass eine
Rückstellung im Zusammenhang mit diesem Beschluss im Jahresabschluss
für 1998 (dem Finanzamt vorgelegt am 1.9.1999) und im Jahresabschluss
für 1999 (dem Finanzamt vorgelegt im Jänner 2001) von der GmbH
unterlassen worden ist, spricht gegen die Existenz dieses Beschlusses
während des Streitzeitraumes 1997-2000. Da dieser Umlaufbeschluss dem
Finanzamt erstmals im November 2001 bekannt geworden ist, ist anzunehmen, dass
er erst seit November 2001 existiert.
Ferner wurde dem WC mit diesem Beschluss, datiert vom
Jänner 1997, ein Finanzierungsrahmen von 2,500.000 S, vorläufig
für 5 Kalenderjahre, bei einer Verzinsung von 1,5 % eingeräumt. Zu
dieser Vereinbarung eines Finanzierungsrahmens existiert ein
handschriftlicher Zusatz zu diesem Umlaufbeschluss, ebenso
datiert vom Jänner 1997, welcher folgenden wesentlichen Inhalt hat: Der
Finanzierungsrahmen von 2,500.000 S werde auf 5 Mio S erhöht. Die Laufzeit
werde auf maximal 10 Kalenderjahre erhöht.
Zur Einräumung dieses Finanzierungsrahmens von
insgesamt 5 Mio S im Umlaufbeschluss vom Jänner 1997 und im
handschriftlichen Zusatz zum Umlaufbeschluss selben Datums wird bemerkt: Keine
einzige der während der BP betreffend WC und die GmbH behaupteten
Darlehens- oder Kreditvereinbarungen hat im Zeitraum 1993 - 2000 existiert
(siehe oben). Daher hat auch diese
Vereinbarung des Finanzierungsrahmens in diesem Umlaufbeschluss samt
handschriftlichem Zusatz, datiert vom Jänner 1997, im Zeitraum 1997-2000
nicht existiert. Zudem enthält die Vereinbarung des Finanzierungsrahmens in
diesem Umlaufbeschluss keine Rückzahlungsvereinbarung. Sie hält daher
einem Fremdvergleich nicht stand und ist zur Gänze als Scheinhandlung zu
qualifizieren.
Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, die
gegenständlichen Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im
Original vorzulegen, wird hingewiesen (siehe
oben). Da dieser Beschluss samt dem
handschriftlichen Zusatz erstmals nach außen hin unmittelbar nach der
Selbstanzeige vom 27.11.2001 in Erscheinung getreten ist (dadurch, dass eine
Kopie dieses Beschlusses dem Prüfer übermittelt wurde; vgl. AB GmbH
199), ist es am wahrscheinlichsten, dass dieser Beschluss samt dem
handschriftlichen Zusatz erst im November 2001 angefertigt worden ist (AB GmbH
199).
2.2.11.) Zur
"Darlehensvereinbarung", datiert vom 14.3.1997,unterfertigt von WC als
"Kreditnehmer" und als Vertreter des "Kreditgebers" ( 5 Mio S, Laufzeit 10
Jahre, während der Laufzeit tilgungsfrei, keine Zinsen. Sicherheit
insb. Pensionsanspruch; Vergebührung durch Kreditgeber vereinbart):
Keine einzige Darlehens- oder Kreditvereinbarung, die
während der BP betreffend WC und die GmbH dem Finanzamt vorgelegt worden
ist, hat im Zeitraum 1993-2000 existiert (siehe
oben). Daher hat auch diese Darlehensvereinbarung trotz des Datums
14.3.1997 in diesem Zeitraum nicht existiert. Da diese Vereinbarung nach der
Selbstanzeige vom 27.11.2001 erstmals dem Finanzamt bekannt geworden ist (AB
GmbH 199), ist anzunehmen, dass sie im November 2001 entstanden ist. Zudem
enthält diese Darlehensvereinbarung keine Vereinbarung über
Rückzahlungstermine und Zinsen und hält daher einem Fremdvergleich
nicht stand. Sie ist deshalb zur Gänze als Scheinhandlung zu
qualifizieren.
2.2.12.) Der
Umlaufbeschluss (Kopie) der Gesellschafter der GmbH, datiert vom Jänner
1998, hat folgenden Inhalt: Für 1997 wird eine
Tätigkeitsvergütung für WC von 300.000 S vereinbart.
Tatsächlich wurde laut Gewinnermittlung der GmbH 1997
(dem Finanzamt vorgelegt am 16. Dezember 1998) eine Provision für WC von
2,700.000 S gebucht (AB 575: Verrechnungskonto WC 1997, Blatt 5). In der
Gewinnermittlung 1998 der GmbH wurden keine Entgelte für WC wegen seiner
Tätigkeit aus dem Jahre 1997 gebucht. In seiner Steuererklärung
für 1997 (dem Finanzamt vorgelegt am 9.9.1998) erklärte WC
Einkünfte aus Provisionen von 248.200 S ,in seiner Einnahmen- Ausgabenrechnung für 1998 (dem Finanzamt
vorgelegt am 3.8.1999) erklärte WC Einnahmen von 400.000 S, die mit seiner
Tätigkeit im Jahre 1998 zusammenhingen.
Hätte es diesen Umlaufbeschluss tatsächlich im
Jänner 1998 bereits gegeben, so wäre zu erwarten gewesen, dass WC und
die GmbH dem Finanzamt für 1997 Provisionszahlungen an WC durch die GmbH in
Höhe von 300.000 S erklärt hätten. Zwar hat WC für 1997
einen Betrag in dieser Größenordnung erklärt, der jedoch in
eklatantem Widerspruch zum steuerlich erklärten Provisionsaufwand der GmbH
für 1997 steht.
AufGrund dieses eklatanten
Widerspruches in den Steuererklärungen der GmbH und des WC für 1997
betreffend die Höhe der Provisionen, die WC von der GmbH erhalten hat, ist
dieser Umlaufbeschluss vom Jänner 1998 nicht ausreichend nach außen
zum Ausdruck gekommen.
Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, die
gegenständlichen Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im
Original vorzulegen, wird hingewiesen (siehe
oben).
Es hat aus all diesen Gründen im Jänner 1998
diesen Umlaufbeschluss, datiert vom Jänner 1998, noch nicht gegeben. Bis
zum Ablauf des Jahres 2000 ist kein weiteres Beweisergebnis hervorgekommen, das
für die Existenz dieses Beschlusses während des Streitzeitraumes
sprechen könnte. Da dieser Beschluss dem Finanzamt erst nach der
Selbstanzeige vom 27. 11.2001 vorgelegt worden ist (AB GmbH 199), ist
anzunehmen, dass er erst im November 2001 entstanden ist.
Zur Höhe der
Provisionseinnahmen des WC, die dieser von der GmbH 1997 erhalten
hat:
In seiner Einkommensteuererklärung 1997 (dem Finanzamt
vorgelegt am 9.9.1998) erklärte WC für 1997 Provisionseinkünfte
von 248.200 S. Dies würde größenordnungsmäßig auf
Provisionseinnahmen in Höhe von ca 300.000 S hindeuten, wenn diese
Erklärung zutreffend wäre. In ihrer Gewinnermittlung 1997 (dem
Finanzamt vorgelegt am 16.12.1998) buchte die GmbH jedoch einen
Provisionsaufwand für WC in Höhe von 2,700.000 S.
WC hat 1997 tatsächlich 2,937.922,70 S von der GmbH
erhalten (AB 575, Verrechnungskonto WC). Dieser Betrag setzt sich wie folgt
zusammen:
|
Zahlungen, die für 1997 auf Verrechnungskonto gebucht
wurden
|
2,946.856,70 S
|
abzüglich
|
-7.434 S
|
abzüglich
|
-1.500 S
|
Summe der Zahlungen zu Gunsten WC
|
2,937.922,70
Probe:
|
Saldo Verrechnungskonto 1997 laut Bilanz 1997
|
2,060.810,14
|
- Saldo Verrechnungskonto 1996
|
-1,822.887,44
|
|
237.922,7
|
+ Provisionsbuchung
|
+ 2,700.000 S
|
|
2,937.922,7
Der von der GmbH gebuchte Provisionsaufwand für WC
(2,700.000 S) ist größenordnungsmäßig ähnlich hoch
wie die Zahlungen, die 1997 tatsächlich von der GmbH zu Gunsten des WC
geleistet worden sind (2,9 Mio S). Der von WC für 1997 steuerlich
erklärte Gewinn aus Provisionen (248.200 S), der auf erklärte
Einnahmen von ca 300.000 S hindeutet, ist unverhältnismäßig
geringer als die Zahlungen, die zu Gunsten des WC von der GmbH 1997
tatsächlich geleistet wurden und unverhältnismäßig geringer
als der von der GmbH für 1997 gebuchte Provisionsaufwand betreffend
WC.
In der Selbstanzeige vom 27.11.2001 behauptete WC entgegen
dem Jahresabschluss der GmbH 1997, der dem Finanzamt am 16.12.1998 vorgelegt
worden war, dass die Provisionseinkünfte des WC 1997 nur 300.000 S betragen
hätten. Die im Jahresabschluss der GmbH 1997 enthaltenen
Provisionsaufwendungen an WC wurden dem
steuerlichen Vertreter der GmbH von WC vor Einreichung des Jahresabschlusses
beim Finanzamt
mitgeteilt (Selbstanzeige
vom 27.11.2001).
Es gibt daher auf Grund der erheblichen Diskrepanz zwischen
den ursprünglichen Steuererklärungen der GmbH und des
Geschäftsführers für 1997 keine klare und deutliche, ausreichend
nach außen hin zum Ausdruck gekommene Vereinbarung der Gesellschafter oder
der GmbH einerseits mit dem Geschäftsführer andererseits betreffend
die Bezüge des Geschäftsführers für 1997, die bereits vor
November 2001 existierte.
2.2.13.)
a.) Der Umlaufbeschluss,
unterfertigt von den Gesellschaftern der GmbH, datiert vom Dezember 1998,
für 1998 lautet (AB GmbH 215): WC erhalte von der GmbH für
seine Tätigkeit des Jahres 1998 eine Pauschalprovision von 400.000
S.
Hiezu wird bemerkt: Tatsächlich wurde laut
Gewinnermittlung 1998 der GmbH (dem Finanzamt vorgelegt am 1.9.1999) für WC
eine Provision von 2,925 Mio S gebucht (AB 598, Verrechnungskonto WC 1998 Blatt
6). WC hat aus dem Vermögen der GmbH 1998 Zahlungen im Ausmaß von
3,192.510,46 S erhalten. In der Gewinnermittlung 1999 der GmbH finden sich keine
Aufwandsbuchungen wegen Entgeltansprüchen des WC für 1998.
Laut Kopie der Einnahmen- Ausgabenrechnung des WC für
1998 (dem Finanzamt vorgelegt während der Betriebsprüfung betreffend
WC zwischen 15.11.2001 und 3.10.2002) betrugen die Einnahmen des WC für
1998 400.000 S (die in dieser EA - Rechnung zum Ausdruck kommenden
Betriebsausgaben waren das 12% - Pauschale und die GSVG- Beiträge). Die
Einkünfte, die WC erklärte, betrugen für 1998 311.000 S
(Einkommensteuererklärung des WC für 1998). Die Steuererklärung
des WC für 1998 wurde am 3.8.1999 dem Finanzamt vorgelegt.
Hätte der Umlaufbeschluss, datiert vom Dezember 1998,
tatsächlich bereits 1998 existiert, so wäre zu erwarten gewesen, dass
WC und die GmbH für 1998 Provisionszahlungen der GmbH an WC
gleichermaßen in Höhe von 400.000 S steuerlich erklärt
hätten. Auf Grund des eklatanten Widerspruches zwischen der
Einkommensteuererklärung 1998 des WC (Einnahmen von 400.000 S für
1998) einerseits und dem Jahresabschluss der GmbH 1998 betreffend die
Provisionen an WC (2,925.000 S für 1998) sowie den tatsächlichen
Zahlungen (3,192.510,56 S), die WC aus dem Vermögen der GmbH 1998 erhalten
hat, andererseits, ist dieser Umlaufbeschluss nicht ausreichend nach außen
in Erscheinung getreten.
Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, die
gegenständlichen Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im
Original vorzulegen, wird hingewiesen (siehe
oben).
Bis zum Ablauf des Jahres 2000 sind keine weiteren
Beweismittel mehr entstanden, die für die Existenz dieses Umlaufbeschlusses
im Zeitraum 1998-2000 sprechen hätten können.
Daher hat dieser Umlaufbeschluss im Zeitraum 1998-2000
nicht existiert. Da er erst nach der Selbstanzeige im November 2001 dem
Finanzamt vorgelegt worden ist (AB GmbH 199), ist es am wahrscheinlichsten, dass
er erst im November 2001 entstanden ist.
b.) Umlaufbeschluss,
datiert vom Feber 1999 betreffend Pauschalprovision für die
Geschäftsführungstätigkeit des WC während des Jahres 1998
für die GmbH und betreffend eine Darlehensvereinbarung, datiert vom
30.1.1997: Die Gründe, die für die Rückdatierung auch
dieses Umlaufbeschlusses sprechen, sind dieselben, die auch für den
Umlaufbeschluss vom Dezember 1998 gelten:
Hätte der Umlaufbeschluss, datiert vom Feber 1999,
tatsächlich bereits 1999 existiert, so wäre zu erwarten gewesen, dass
WC und die GmbH für 1998 Provisionszahlungen der GmbH an WC
gleichermaßen in Höhe von 400.000 S steuerlich erklärt
hätten. Insbesondere auf Grund des eklatanten Widerspruches zwischen den
Steuererklärungen 1998 des WC und der GmbH betreffend die Provisionen an WC
ist dieser Umlaufbeschluss nicht ausreichend nach außen in Erscheinung
getreten.
Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, die
gegenständlichen Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im
Original vorzulegen, wird hingewiesen (siehe
oben).
Zudem enthält dieser Umlaufbeschluss einen Hinweis auf
eine Darlehensvereinbarung, datiert vom 30.1.1997: Da alle während der BP
betreffend WC und die GmbH bekannt gegebenen Darlehensvereinbarungen
während des Zeitraumes 1993 - 2000 nicht existiert haben
(siehe oben), hat auch die in diesem
Umlaufbeschluss, datiert vom Feber 1999, erwähnte Darlehensvereinbarung in
diesem Zeitraum nicht existiert. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 sind keine
weiteren Beweismittel mehr entstanden, die für die Existenz dieses
Umlaufbeschlusses im Zeitraum 1999-2000 sprechen hätten können.
Daher hat dieser Umlaufbeschluss, datiert vom Feber 1999,
im Zeitraum 1999 und 2000 nicht existiert. Da er erst nach der Selbstanzeige im
November 2001 dem Finanzamt vorgelegt worden ist (AB GmbH 199), ist es am
wahrscheinlichsten, dass er erst im November 2001 entstanden ist.
c.) Die Ausführungen
des WC in der Selbstanzeige vom November 2001 betreffend die im Vergleich
zu den ursprünglichen steuerlichen Erklärungen der GmbH 1994-1998
wesentlich niedrigeren Bezüge des WC sind nicht überzeugend, da sie
nicht im Einklang mit den durch WC veranlassten Steuererklärungen 1994-1998
der GmbH (siehe oben) stehen, die
zwischen 1996 und 1999 dem Finanzamt vorgelegt worden sind. Diese
Widersprüchlichkeit und der Umstand, dass die GmbH und ihr
Geschäftsführer ursprünglich vor der Selbstanzeige für
1994-1998 keine inhaltlich gleich lautenden Erklärungen betreffend die
Höhe der Bezüge des Geschäftsführers gegenüber dem
Finanzamt abgegeben haben, sprechen für die mangelnde Glaubwürdigkeit
aller Angaben des WC betreffend seine Bezüge im Zeitraum 1994-1998.
Beweiswürdigung
betreffend die Höhe der Provisionseinnahmen des WC von der GmbH
1998:
Laut Gewinnermittlung der GmbH 1998 hat diese dem WC 1998
Provisionen in Höhe von 2,925.000 S ( Verrechnungskonto WC, AB GmbH 598)
bezahlt. Dieser Betrag geht zurück auf eine Auskunft, die der Steuerberater
der GmbH Karl Rom von WC erhalten hat (BP - Bericht; Aussagen des Karl Rom und
der Sonja Paulitsch vom 20. Dezember 2001, AB GmbH 169). Laut seiner eigenen
Gewinnermittlung 1998 (Einnahmen- Ausgabenrechnung und Steuererklärung 1998
des WC) will WC 1998 nur Provisionen in Höhe von 400.000 S eingenommen
haben. Dieser eklatante Widerspruch zwischen den beiden Steuererklärungen
ist der Grund dafür, dass nicht klar und deutlich nach außen hin zum
Ausdruck gekommen ist, in welcher Höhe die GmbH und WC im Zeitraum
1993-2000 Bezüge des WC von der GmbH für 1998 vereinbart haben.
Insgesamt hat WC von der GmbH 1998 3,192.510,46 S erhalten
( Verrechnungskonto WC 1998, Blatt 6; AB 597 GmbH). Dieser Betrag setzt sich wie
folgt zusammen:
|
Sollbuchungen auf dem Verrechnungskonto 1998
|
5,307.420,60 S
|
- Stand des Verrechnungskontos 1997
|
-2,060.810,14 S
|
- Verminderung des Verrechnungskontos 1997
|
-54.100 S
|
Summe der Zahlungen, die WC 1998 tatsächlich von der
GmbH erhalten hat
|
3,192.510,46 S
|
|
Probe:
|
Saldo Verrechungskonto WC 1998
|
2,328.320,60
|
-Saldo Verrechnungskonto WC 1997
|
-2,060.810,14
|
|
267.510,46
|
+ Provisionsbuchungen
|
+2,925.000 S
|
|
3,192.510,46
Zwar liegt eine größenordnungsmäßige
Ähnlichkeit zwischen der Summe der Zahlungen aus dem Vermögen der
GmbH, die zu Gunsten des WC 1998 geflossen sind und dem Provisionsaufwand
betreffend WC, den die GmbH auf Weisung ihres Geschäftsführers WC
für 1998 gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 2,925.000 S
erklärt hat, vor.
Dies ändert jedoch nichts an der beträchtlichen
Differenz zu den Provisionseinnahmen, die der Geschäftsführer für
1998 gegenüber dem Finanzamt erklärt hat.
Es gibt daher keine klare und deutliche, ausreichend nach
außen hin zum Ausdruck gekommene Vereinbarung der Gesellschafter oder der
GmbH einerseits mit dem Geschäftsführer andererseits betreffend die
Bezüge des Geschäftsführers für 1998, die bereits vor
November 2001 existierte.
Die Angaben des WC in der
Selbstanzeige vom November 2001 beruhen auf Schriftstücken, die
Datierungen aus dem Zeitraum 1993-2000 aufweisen, die aber in diesem Zeitraum
nicht existiert haben können. Daher sind diese Angaben in der Selbstanzeige
über Vereinbarungen von Bezügen des WC von der GmbH nicht
überzeugend.
2.2.14.) Der
Umlaufbeschluss, unterfertigt von den Gesellschaftern der GmbH, datiert vom
April 1999, hat folgenden Inhalt (AB 217): Der Jahresabschluss für
1998 werde genehmigt. ein zusätzlicher Verfügungsrahmen von 15 Mio S
werde eingeräumt, der GESCHÄFTSFÜHRER werde ermächtigt,
diese Regelung im Namen der Gesellschaft auf der Grundlage seines
Dienstvertrages abzuschließen. Der Verfügungsrahmen stehe bis
31.12.2005 zur Verfügung und werde voräufig mit 1,5% verzinst. Die
Ausnützung des Kredites sei ein Mal möglich, die Rückzahlung
müsse bis 31.12.2005 erfolgen, Sicherheiten der bereits abgeschlossenen
Darlehensverträge seien auch für diesen Vertrag gültig.
Der Zinssatz von 1,5 % sei ein vorläufiger Zinsatz...
(Vgl. AB GmbH 474 nach AB GmbH 625 im Jahr 2001 bankübliche Verzugszinsen
von 9% laut Schreiben an einen Mitarbeiter, ähnlich AB GmbH 491 nach AB
GmbH 625 für 1999)
Hiezu wird bemerkt: Keine der Darlehensvereinbarungen, die
während der BP betreffend WC und die GmbH vorgelegt worden sind, hat im
Zeitraum 1993-2000 existiert (siehe
oben). Daher hat auch die Darlehensvereinbarung in diesem Umlaufbeschluss
zwischen 1999 und 2000 nicht existiert. Daher hat auch dieser Umlaufbeschluss,
datiert vom April 1999, im Zeitraum 1999 und 2000 nicht existiert. Da er erst
nach der Selbstanzeige im November 2001 während der BP betreffend WC und
die GmbH dem Finanzamt vorgelegt worden ist (AB GmbH 199), ist es am
wahrscheinlichsten, dass er erst im November 2001 entstanden ist.
2.2.15.) Der
Umlaufbeschluss der Gesellschafter der GmbH betreffend die Bezüge des WC
1999 vom 18.-20. Jänner 2000 (AB 219) lautet: Der GESCHÄFTSFÜHRER
WC erhalte für das im Rahmen seiner
Geschäftsführungstätigkeit 1999 vermittelte
Versicherungsgeschäft 500.000 S.
Hiezu wird bemerkt: In seiner Einkommensteuererklärung
1999, dem Finanzamt vorgelegt am 19.9.2000, erklärte WC Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von 394.000 S. Dieser Betrag deutet seiner
Größenordnung nach auf den im Umlaufbeschluss genannten Betrag von
500.000 S hin. Dies wird durch die Einnahmen- Ausgabenrechnung 1999 des WC
bestätigt.
Datiert mit 20.1.2000 buchte die GmbH auf dem
Verrechnungskonto 2775 einen Aufwand Geschäftsführerbezug für das
Jahr 2000 in Bezug auf den Geschäftsführerbezug des WC 1999 von
450.000 S, somit gemessen an der Steuererklärung und Einnahmen-
Ausgabenrechnung WC für 1999 und verglichen mit dem Umlaufbeschluss vom
18.-20.1.2000 für 1999 um 50.000 S zu wenig (Ab 616 GmbH). Die bisher
genannten Informationen über Bezüge des WC von der GmbH von 450.000 S
- 500.000 S stehen in eklatantem Widerspruch zu den tatsächlichen
Zahlungen, die 1999 aus dem Vermögen der GmbH zu Gunsten des WC geleistet
worden sind (6,636.282,39 S- siehe
unten).
Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, die
gegenständlichen Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im
Original vorzulegen, wird hingewiesen (siehe
oben)
Aus diesen Gründen ist zu schließen: Der
Umlaufbeschluss, datiert vom Jänner 2000, betreffend den
Geschäftsführerbezug des WC 1999, ist im Jahr 2000 noch nicht
ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommen und hat daher im Jahr
2000 noch nicht existiert. Da er erstmals im November oder Dezember 2001 dem
Prüfer zur Kenntnis gebracht worden ist (AB GmbH 199), ist anzunehmen, dass
er frühestens im November 2001 existiert hat.
WC hat 1999 von der GmbH 6,636.282,39 S erhalten. Dieser
Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
|
Stand des Verrechnungskontos 1999 laut Jahresabschluss der
GmbH 1999
|
8,964.602,99
|
Stand des Verrechnungskontos 1998 laut Jahresabschluss der
GmbH 1998
|
2,328.320,60
|
gesamte Zahlungen, die die GmbH für WC 1999 geleistet
hat
|
6,636.282,39
Auf Grund des Widerspruches zwischen der Höhe der
tatsächlichen Zahlungen, die aus dem Vermögen der GmbH zu Gunsten des
WC 1999 geflossen sind, einerseits und den steuerlichen Erklärungen der
GmbH und WC über die Höhe der Bezüge des WC andererseits ist
nicht feststellbar, welche Bezüge tatsächlich zwischen der GmbH oder
ihren Gesellschaftern einerseits und dem Geschäftsführer andererseits
im Zeitraum 1993-2000 für 1999 vereinbart worden sind. Es gibt keine klare
und deutliche, ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommene
Vereinbarung der Gesellschafter oder der GmbH einerseits mit dem
Geschäftsführer andererseits betreffend die Bezüge des
Geschäftsführers für 1999, die bereits vor November 2001
existierte.
2.2.16.) Der
Umlaufbeschluss der Gesellschafter der GmbH, datiert vom vom 10.- 14.
Jänner 2001 lautet (AB 220):
Der Jahresabschluss 1999 werde genehmigt, WC erhalte
für das im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit im Jahr
2000 vermittelte Versicherungsgeschäft eine Pauschalprovision von 600.000
S. Mit 2. Umlaufbeschluss, datiert vom 10.-11.1.2001, wurde dem WC ein weiterer
Bezug von 50.000 S (3.633,65 €) für das Jahr 2000 zugebilligt (AB GmbH
221).
Hiezu wird bemerkt: Für das Jahr 2000 erklärt WC
in seiner Steuererklärung dem Finanzamt Einkünfte von 521.680 S
(Provisionseinnahmen von 650.000 S laut Einnahmen- Ausgabenrechnung) die er von
der GmbH erhalten habe (Einnahmen- Ausgabenrechnung des WC 2000, dem Finanzamt
vorgelegt im Jänner 2002 = AB Can 033; Steuererklärung WC für
2000, dem Finanzamt vorgelegt am 2.10.2001). Die GmbH erklärt in der Bilanz
und Gewinnermittlung 2000 (vorgelegt dem FA am 21.2.2002) eine Rückstellung
für Erfolgsprämie von 6,750.000 S und datiert vom 14.1.2001 in der
laufenden Buchhaltung 2001 auf dem Verrechnungskonto 2775 (dem Finanzamt
vorgelegt nach der Selbstanzeige vom November 2001) einen Provisionsaufwand von
600.000 S betreffend den Provisionsanspruch des Geschäftsführers 2000
(AB 621). Die Buchung der GmbH von 600.000 S am 14.1.2001 steht zwar im Einklang
mit dem erstgenannten Umlaufbeschluss, datiert vom Jänner 2001, nicht aber
mit der Steuererklärung des WC für 2000, vorgelegt am 2.10.2001. Die
Steuererklärung des WC stimmt mit dem Inhalt der beiden
Umlaufbeschlüsse überein.
Es besteht ein eklatanter Widerspruch zwischen den
Zahlungen, die zu Gunsten des WC im Jahr 2000 aus dem Vermögen der GmbH
geleistet worden sind (3,607.353,46 S, siehe
unten), und diesen bisher genannten
Vereinbarungen und steuerlichen Erklärungen oder Buchungen betreffend das
Jahr 2000. Ferner haben die GmbH und WC entgegen der Aufforderung des
Prüfers nicht das Original dieses Umlaufbeschlusses vorgelegt, sondern nur
eine Kopie (BP- Bericht GmbH, TZ 18). Dies ist ein Indiz für gesetzwidrige
Manipulationen im Zusammenhang mit der Datierung dieses Beschlusses. Die
Umlaufbeschlüsse, datiert vom Jänner 2001 existierten daher im
Jänner 2001 noch nicht. Da sie erstmals im November 2001 (AB GmbH 199) dem
Finanzamt vorgelegt worden sind, ist anzunehmen, dass sie erst seit November
2001 existieren. Auf Grund des extremen Widerspruches zwischen dem Inhalt der
Umlaufbeschlüsse und steuerlichen Erklärungen des WC und der GmbH
einerseits und den Zahlungen, die zu Gunsten des WC aus dem Vermögen der
GmbH im Jahr 2000 tatsächlich geflossen sind, andererseits, ist anzunehmen,
dass beide Umlaufbeschlüsse keine ernst gemeinten Vereinbarungen betreffend
die Höhe der Bezüge des WC von der GmbH enthalten. Aus demselben Grund
geben auch die steuerlichen Erklärungen des WC und der GmbH für 2000
keine ernst gemeinten Vereinbarungen betreffend die Höhe der Bezüge
des WC von der GmbH wieder. Wie hoch die mit den Gesellschaftern der GmbH
akkordierten Bezüge des WC bei der GmbH für seine im Jahr 2000
erbrachten Leistungen tatsächlich waren, ist nicht feststellbar.
Tatsächlich sind aus dem Vermögen der GmbH dem WC
im Jahr 2000 folgende Beträge zugeflossen:
|
Stand Verrechnungskonto WC 31.12.2000 ohne Um- und
Nachbuchungen
|
10,821.956,45
|
abzüglich Stand Verrechnungskonto WC
31.12.1999
|
-8,964.602,99
|
tatsächliche Beträge, die von der GmbH für
WC im Jahr 2000 bezahlt worden sind, abzüglich der Umbuchungen betreffend
Geschäftsführerbezug 1997-1999 und abzüglich stornierter
Zahlungen
|
= 1,857.353,46 S
|
+ Umbuchung Geschäftsführerbezug
1997-1999
|
+ 1,100.000 S
|
+ stornierte Zahlung vom 5.4.2000
|
+ 100.000 S
|
+ stornierte Zahlung vom 27.4.2000
|
+ 250.000 S
|
+ stornierte Zahlung vom 8.6.2000
|
+ 200.000 S
|
+ stornierte Zahlung vom 12.9.2000
|
+ 100.000 S
|
Zahlungen der GmbH für WC im Jahr 2000
|
3,607.353,46 S
Zu den Umbuchungen Geschäftsführerbezug für
1997-1999 in Höhe von 1,100.000 S, die die GmbH von ihren Forderungen
gegenüber WC abgezogen und der UFS wieder hinzugerechnet hat: Die Höhe
der Geschäftsführerbezüge für 1997-1999 wird vom UFS in
Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1997-1999
festgestellt(siehe unten) und auch mit
Wirksamkeit für diese Wirtschaftsjahre berücksichtigt (siehe
unten). Es ist kein Grund ersichtlich,
mit Wirksamkeit für das Jahr 2000 nochmals
Geschäftsführerbezüge in Bezug auf die Jahre 1997-1999 zu buchen.
Daher können Geschäftsführerbezüge für 1997-1999 den
Saldo des Verrechnungskontos WC für das Jahr 2000 nicht mindern.
Zu den laut Verrechnungskonto WC im Verfahren der GmbH
stornierten Zahlungen vom 5.4., 27.4., 8.6. und 12.9. 2000 in Höhe von
insgesamt 650.000 S: WC hat diese Zahlungen tatsächlich von der GmbH
erhalten. Dies geht aus der handschriftlichen Aufstellung der GmbH vom
31.12.2000 hervor, die von WC im Namen der GmbH unterfertigt worden ist. Mit
dieser handschriftlichen Auftstellung bestätigte WC im Namen der GmbH, dass
diese Zahlungen von insgesamt 650.000 S Akontozahlungen für
Versicherungsvermittlungen waren (Arbeitsbogen
des BP betreffend WC S. 34). Daher ist anzunehmen, dass WC diese auf dem
Verrechnungskonto 2000 als storniert erfassten Zahlungen der GmbH
tatsächlich erhalten haben muss. Daher können diese als storniert auf
dem Verrechnungskonto 2000 erfassten Zahlungen im Gesamtausmaß von 650.000
S den Saldo des Verrechnungskontos und damit die Forderungen der GmbH gegen WC
nicht mindern.
2.3.) Zur
marktüblichen Höhe der Geschäftsführerbezüge: In
den Jahren 1997-2000 erwirtschaftete der dem WC unterstellte Vertriebsdirektor
der GmbH folgende Bezüge (BP- Bericht GmbH, TZ 18):
|
1997
|
1,541.045 S
|
1998
|
2,269.182 S
|
1999
|
2,866.026 S
|
2000
|
2,402.284 S
Daraus ist zu schließen, dass die Leistungen des WC
1997 -2000 für die GmbH auf dem Markt mindestens in gleicher Höhe
bewertet worden wären, wie die Leistungen des Vertriebsdirektors.
Eine Gegenüberstellung der fremdüblichen
Entgelte, die WC 1997-2000 erwirtschaftet hätte, wenn er seine Leistungen
gegenüber einer Gesellschaft erbracht hätte, deren Gesellschafter
nicht seine Angehörigen gewesen wären, mit jenen Umsätzen, die
die GmbH auf Veranlassung des WC erwirtschaftet hat, zeigt folgendes
Bild:
|
Jahr
|
marktübliche Bezüge des WC
|
Anteil der fremdüblichen Bezüge des WC am Umsatz
der GmbH
|
Umsatz der GmbH, von WC verursacht
|
1997
|
1,541.045 S
|
11,38 %
|
13,540.154,39 S
|
1998
|
2,269.182 S
|
8,62%
|
26,311.186,08 S
|
1999
|
2,866.026 S
|
6,62 %
|
43,285.286,58 S
|
2000
|
2,402.284 S
|
7,91%
|
30,356.529,33 S
|
1997-2000
|
9,078.537 S
|
8 %
|
113,493.156,38 S
Die marktüblichen Entgelte, die WC im Zeitraum
1997-2000 gegenüber einer Gesellschaft erwirtschaftet hätte, deren
Gesellschafter nicht seine Angehörigen gewesen wären, werden in
Höhe von 8% der Umsätze, die die GmbH 1997-2000 erwirtschaftet hat,
geschätzt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum im Zeitraum 1994-1996 die
Marktverhältnisse anders gewesen sein sollten. Daher werden für den
Zeitraum 1994-1996 die marktüblichen Geschäftsführerentgelte, die
WC erzielt hätte, wenn er für eine Gesellschaft gearbeitet hätte,
deren Gesellschafter nicht seine Angehörigen gewesen wären, in
Höhe von 8% der Jahresumsätze geschätzt.
|
Jahr
|
Umsatz der GmbH, von WC verursacht
|
marktübliche Geschäftsführerbezüge (8%
der einzelnen Jahresumsätze)
|
1994
|
4,707.509 S
|
376.600,72 S
|
1995
|
3,809.278,05 S
|
304.742,24 S
|
1996
|
5,373.021,16 S
|
429.841,69 S
Von den Geldbeträgen, deren Zahlung zu Gunsten des WC
auf Kosten der GmbH im Zeitraum 1994-2000 veranlasst worden ist, entfallen
folgende Beträge auf marktübliche Geschäftsführerbezüge
des WC:
|
1994
|
376.600,72 S
|
1995
|
304.742,24 S
|
1996
|
429.841,69 S
|
1997
|
1,541.045 S
|
1998
|
2,269.182 S
|
1999
|
2,866.026 S
|
2000
|
2,402.284 S
|
1994-2000 Summe der marktüblichen
Geschäftsführerbezüge des WC
|
10,189.721,65
2.4.) Zur mangelnden
Rückzahlungsabsicht des Geschäftsführers in Bezug auf die
über die marktüblichen Bezüge hinausgehenden Zahlungen zu seinen
Gunsten; zum ursächlichen Zusammenhang dieser überschüssigen
Zahlungen zur Geschäftsführertätigkeit:
Da WC in jedem einzelnen Jahr des Zeitraumes 1994-2000 von
der GmbH mehr finanzielle Mittel genommen hat, als er ihr zurückbezahlt hat
(insbesondere die marktüblichen Geschäftsführerbezüge, die
das Verrechnungskonto des WC mindern, werden als Rückzahlung
berücksichtigt), und in diesem Zeitraum in Bezug auf diese Zuflüsse
von insgesamt 10,929.734,8 S keine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen
hat, ist davon auszugehen, dass er für diese Geldbeträge in Höhe
von insgesamt 10,929.734,8 S im Zeitraum 1994-2000 von Anfang an keinerlei
Rückzahlungsabsicht hatte. Er hat sich in diesem Zeitraum diese liquiden
Mittel, soweit keine marktüblichen Geschäftsführerbezüge
vorliegen, ohne Wissen und Willen der Gesellschafter eigenmächtig
angeeignet.
Wenn er in diesem Zeitraum nicht Geschäftsführer
der GmbH gewesen wäre, hätte er dies nicht tun können. Er hat
sich daher diese liquiden Mittel, die über die marktüblichen
Geschäftsführerbezüge hinausgehen, im ursächlichen
Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit angeeignet.
2.5.) Die Einkünfte
des Geschäftsführers, die dieser von der GmbH 1994-2000 bezogen hat,
wurden außerhalb eines Dienstverhältnisses erzielt. Dafür
spricht, dass der Geschäftsführer in allen Steuererklärungen, die
er vor der Einbringung der Selbstanzeige beim Finanzamt einbrachte, die
Einkünfte, die er von der GmbH bezogen hat, nicht als Einkünfte aus
einem Dienstverhältnis erklärt hat: Für 1996, 1997 erklärte
er diese Einkünfte als sonstige Einkünfte, für 1998 -2000
erklärte er diese Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Steuererklärungen des Geschäftsführers für 1996-2000,
eingebracht zwischen 1.9.1997 und 2.10.2001)
3.)
Rechtsfolgen:
Zwischen dem Geschäftsführer einerseits und der
GmbH oder ihren Gesellschaftern andererseits hat es zwar bereits vor Einbringung
der Selbstanzeige während des Zeitraumes 1993-2000 Vereinbarungen über
die Entlohnung des Geschäftsführers für dessen Tätigkeit
für die GmbH gegeben, deren konkreter Inhalt allerdings nicht feststellbar
ist. Es sind keine klaren und deutlichen, ausreichend nach außen hin zum
Ausdruck gekommenen, und vor November 2001 abgeschlossenen Vereinbarungen
zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH oder zwischen dem
Geschäftsführer und den Gesellschaftern der GmbH betreffend die
Bezüge des Geschäftsführers für seine Leistungen für
die GmbH, die er zwischen 1994 und 1999 erbracht hat, feststellbar. In Bezug auf
die Leistungen des Geschäftsführers, die dieser im Jahr 2000 für
die GmbH erbrachte, können keine konkreten ernst gemeinten Vereinbarungen
festgestellt werden. Es ist jedoch nicht zweifelhaft, dass der
Geschäftsführer der GmbH für diese im Zeitraum 1994-2000
wesentliche Leistungen erbracht hat. Zwischen den Parteien ist nicht strittig,
dass dem Geschäftsführer für seine Leistungen für die GmbH
in den Jahren 1994-2000 Geschäftsführerbezüge zuzurechnen sind.
Strittig ist die Höhe dieser Bezüge. In Ermangelung klarer, nach
außen hin ausreichend zum Ausdruck kommender Vereinbarungen sind WC auf
Grund seines Wirkens für die GmbH jene marktüblichen Bezüge
(siehe oben Punkt 1.5.) zuzurechnen, die
er erzielt hätte, wenn er seine Leistungen für eine Gesellschaft
erbracht hätte, deren Gesellschafter nicht seine nahen Angehörigen
gewesen wären. Diese Bezüge sind bei der GmbH als Aufwand und bei WC
als Einnahmen anzusetzen. Der Geschäftsführer war im Streitzeitraum
nicht an der GmbH beteiligt. Er erzielte die Einnahmen, die er von der GmbH
erzielte, außerhalb eines Dienstverhältnisses. Daher handelt es sich
bei diesen Einkünften um Einkünfte aus sonstige selbstständiger
Arbeit (§ 22 Z 2 EstG 1988).
WC hat sich die liquiden Mittel der GmbH, die er erhalten
hat und die über die marktüblichen Bezüge hinausgingen, im
ursächlichen Zusammenhang mit seiner
Geschäftsführertätigkeit eigenmächtig angeeignet. Diese
liquiden Mittel (10,929.734,8 S) sind daher im Einkommensteuerverfahren des WC
ebenso den Geschäftsführerbezügen (Einkünfte aus sonstiger
selbstständiger Arbeit) zuzuordnen. Dass die Gesellschafter der GmbH jemals
gewusst haben und es jemals gebilligt haben, dass WC sich die über die
marktüblichen Geschäftsführerbezüge hinausgehend weitere
erhebliche Mittel in Bereicherungsabsicht, dh ohne Absicht zur
Rückkzahlung, zugewendet hat, kann nicht festgestellt werden. Die im
Zeitraum 1994-2000 erfolgten Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH zu Gunsten
des WC, soweit sie über die marktüblichen
Geschäftsführerbezüge hinausgehen (10,929.734,8 S), sind daher im
Verfahren der GmbH als Forderung der GmbH gegenüber WC zu buchen.
Da Vereinbarungen von Erfolgsprämien (25 Mio S, 5 Mio
S oder 2 Mio S) im Zeitraum 1994-2000 noch nicht existiert haben, sind aus
solchen Vereinbarungen für 1994-2000 keine steuerlichen Konsequenzen zu
ziehen.
4.) Bemessungsgrundlagen,
Abgaben:
Zu den Einkünften aus
sonstiger selbstständiger Arbeit des WC 1994-2000:
WC hat daher folgende Einkünfte aus sonstiger
selbstständiger Arbeit der Einkommensteuer zu unterwerfen:
|
1994
|
|
marktübliche
Geschäftsführerbezüge
|
376.600,72
|
eigenmächtig zugeeignete Beträge
|
514.892,54 S
|
Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit
|
891.493,26 S
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abzüglich 12% gem. § 17 Abs 1 EstG
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-106.979,19 S
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Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit
(Doralt, EstG, § 22 TZ 123)
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784.514,07 S
Einkünfte und Einkommensteuerschuld 1994:
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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
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784.514 S
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Einkünfte aus nicht selbstständiger
Arbeit
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55.384 S
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Werbungskosten
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-1.800 S
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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838.098 S
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Verlustabzug
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-124.100 S
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-1.638 S
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Einkommen
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712.360 S
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Einkommen gerundet
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51.722,13 € (712.400 S)
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Steuer vor Abzug der
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Absetzbeträge
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249.200 S
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allgemeiner Absetzbetrag
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-8.840 S
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-1.500 S
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Verkehrsabsetzbetrag
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-4.000 S
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Einkommensteuer nach Abz.
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der Absetzbeträge
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17.067,94 € (234.860 S)
Einkommensteuer 1995:
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1995
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marktübliche
Geschäftsführerbezüge
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304.742,24 S
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eigenmächtig zugeeignete Beträge
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868.462,08 S
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Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit
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1,173.204,32 S
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abzüglich 12% Betriebsausgaben gemäß
§ 17 Abs 1 EstG
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-140.784,52 S
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Einkünfte aus sonstiger selbstständiger
Arbeit
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1,032.419,8
Einkommen, Einkommensteuer 1995:
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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
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1,032.420
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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
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50.729 S
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Werbungskosten
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-1.800 S
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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1,081.349 S
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-1.638 S
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Einkommen
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1,079.711 S
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Einkommen gerundet
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78.464,86 € (1,079.700 S)
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Steuer vor Abzug der
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Absetzbeträge
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432.850 S
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allgemeiner Steuerabsetz-
|
betrag
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-8.840 S
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-1.500 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-4.000 S
|
Einkommensteuer nach Ab-
|
zug der Absetzbeträge
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30.414,31 € (418.510 S)
1996
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1996
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marktübliche
Geschäftsführerbezüge
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429.841,69 S
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eigenmächtig zugewendete Bezüge
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2,250.848,17
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Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit
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2,680.689,86
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abzüglich 12% gemäß
§ 17Abs 1 EstG
1988
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-321.682,78
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abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
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-37.209,60 S
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Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit =
Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen
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2,321.797 S
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Einkommen gerundet
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168.731,79 € (2,321.800 S)
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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1,053.900 S
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allgemeiner Steuerabsetzbetrag
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-8.840 S
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Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge
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75.947,47 € (1,045.060 S)
1997
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marktübliche
Geschäftsführerbezüge
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Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AngehörigeGmbHGeschäftsführerLeistungmarktüblichZahlungVereinbarungrückdatiertnach außen hin zum Ausdruck kommenMarktwertVergebührungRechtsgrundBereicherungsabsichtDienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-K/04
- Stammnummer
- 22769
- Gültig
- 13.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF