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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0029-K/04

Zahlungen einer GmbH an ihren Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt ist

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-K/04vom 13.06.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1995 betreffend das Jahr 1994 lautet: Der GESCHÄFTSFÜHRER WC erhalte für 1994 von der GmbH eine Pauschalprovision von 200.000 S. Hiezu wird bemerkt: Dieser Umlaufbeschluss deckt sich nicht mit der Bilanz samt G+V 1994 der GmbH., die dem FA am 2.5.1996 vorgelegt worden ist (s.o). Tatsächlich wurden von der GmbH für 1994 723.000 S brutto als Provision für WC und 120.000 S als Geschäftsführerbezug gebucht (Buchungsbeleg Nr. 10, 1994, AB 521). Dieser Umlaufbeschluss findet auch keine Entsprechung in einer Steuererklärung des WC für 1994: WC hat für 1994 dem Finanzamt keine Steuererklärung übermittelt. Dieser Umlaufbeschluss zeitigte auch keine Auswirkungen auf die Bilanz der GmbH 1995, die dem Finanzamt am 17.2.1997 vorgelegt worden ist, da im Jahresabschluss 1995 der GmbH keinerlei Ansätze von Entgelten des GESCHÄFTSFÜHRERs für 1994, die dieser von der GmbH erhalten haben könnte, enthalten sind. Dieser Umlaufbeschluss hatte auch keine Auswirkungen auf die Gewinnermittlung des WC für 1995, da WC für 1995 keine Gewinnermittlung und keine Steuererklärung dem FA vorgelegt hat. Ferner steht dieser Umlaufbeschluss nicht im Einklang mit der tatsächlichen Höhe der Zahlungen (891.493,26 S, siehe unten und oben Punkt 1.8), die aus dem Vermögen der GmbH zu Gunsten des WC 1994 geleistet worden sind. Da dieser das Jahr 1994 betreffende Umlaufbeschluss somit keine Auswirkungen auf die Bilanz der GmbH 1994 und 1995 gehabt hat, WC nicht veranlasst hat, im Zusammenhang mit diesem Beschuss bereits vor der Selbstanzeige eine Steuererklärung zu legen, und er auch nicht im Einklang mit den tatsächlichen Zahlungen steht, die aus dem Vermögen der GmbH zu Gunsten des WC 1994 geleistet worden sind, ist er nach außen hin 1994-2000 nicht zum Ausdruck gekommen. Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, diese Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im Original vorzulegen, wird verwiesen (siehe oben). Aus diesen Gründen ist anzunehmen, dass dieser Umlaufbeschluss im Streitzeitraum noch nicht existierte. Da er erstmals im November 2001 nach außen hin in Erscheinung getreten ist, indem er dem Finanzamt nach der Selbstanzeige des WC vom 27.11.2001 zur Kenntnis gebracht worden ist, ist am wahrscheinlichsten, dass er erst im November 2001 entstanden ist. Zur Frage, welche Vereinbarungen betreffend die Höhe der Geschäftsführerbezüge für 1994 tatsächlich zwischen der GmbH und WC geschlossen worden sind: 1994 sind aus dem Vermögen der GmbH für WC folgende Zahlungen geleistet worden: | laut Konto "Provisionsvorschuss" nach Abzug der als Provision C und als Geschäftsführergehalt bezeichneten Zahlungen von 120.000 S und 602.500 S netto (Buchungsbeleg Nr. 10, Jahr 1994, AB GmbH 521) | 168.993,26 (Bilanz GmbH 1994, Aktiva, vgl. auch AB 524) | + Zahlung, die als Provision C gewidmet war: 723.000 S brutto (Buchungsbeleg 10 aus 1994, AB GmbH 521,524) | + 602.500 S | + Zahlung, die als Geschäftsführergehalt gewidmet war | + 120.000 S | gesamte Zahlungen, die die GmbH 1994 für WC geleistet hat. | 891.493,26 S Die GmbH hat betreffend 1994 in ihrem damaligen Jahresabschluss Aufwendungen wegen Provisionen und Geschäftsführergehalt für WC von 722.500 S gebucht. Dieser Betrag ist der Summe der tatsächlichen Zahlungen, die die GmbH für WC 1994 geleistet hat (891.493,26 S) größenordnungsmäßig ähnlich. In der Selbstanzeige vom 27.11.2001 behauptete WC entgegen dem Jahresabschluss der GmbH 1994, der dem Finanzamt am 2.5.1996 vorgelegt worden war, dass die Provisionseinkünfte des WC 1994 nur 200.000 S betragen hätten. Die genannten Daten (Aufwand, gebucht von der GmbH, tatsächliche Zahlungen an den Geschäftsführer, Behauptungen in der Selbstanzeige) stimmen nicht überein. Es gibt keine klare und deutliche, ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommene Vereinbarung der Gesellschafter oder der GmbH einerseits mit dem Geschäftsführer andererseits betreffend die Bezüge des WC für 1994, die bereits vor November 2001 existierte. 2.2.8.) Der Umlaufbeschluss der Gesellschafter der GmbH, datiert vom Juni 1996 betreffend das Jahr 1995 lautet: Der Geschäftsführer WC erhalte für das Geschäftsjahr 1995 eine Pauschalprovision von 250.000 S. Hiezu wird bemerkt: Tatsächlich wurden 400.000 S als Provisionsaufwand für WC in der Gewinnermittlung 1995 der GmbH, die am 17.2.1997 dem Finanzamt vorgelegt worden ist, für 1995 als Aufwand gebucht (siehe Konto 7900; Vgl. AB GmbH 540, AB GmbH 539). Diese Buchung steht im Einklang mit den Belegen aus dem Jahr 1995 für Zahlungen im Ausmaß von 400.000 S aus dem Vermögen der GMbH an WC, die Widmungen enthalten, die als Akontozahlungen für Provisionen bezeichnet worden sind. Das spricht gegen die Existenz dieses Umlaufbeschlusses, datiert vom Juni 1996 während des Streitzeitraumes. WC hat für 1995 keine Steuererklärung abgegeben. In der Bilanz der GmbH 1996, dem FA vorgelegt am 2.7.1998, sind keine Ansätze für Entgelte des Geschäftsführers WC von der GmbH für das Jahr 1995 enthalten. WC hat zwar für 1996 am 1.9.1997 dem FA eine Steuererklärung abgegeben, aber darin keine Entgelte von der GmbH für 1995 erklärt. Dieser Umlaufbeschluss, datiert vom Juni 1996, hatte somit keine Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse der GmbH 1995 und 1996 und auch keine Auswirkungen auf die Steuererklärung des WC für 1996. Er hat den Geschäftsführer auch nicht dazu veranlasst, für 1995 Einnahmen von der GmbH steuerlich zu erklären. Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, diese Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss,.im Original vorzulegen, wird hingewiesen (siehe oben). All dies spricht gegen die Existenz dieses Umlaufbeschlusses während des Streitzeitraumes 1996-2000. Da er erstmals im November 2001 unmittelbar nach der Selbstanzeige dem Betriebsprüfer bekannt geworden ist (AB GmbH 158-167, 199) erscheint es am wahrscheinlichsten, dass er erst im November 2001 entstanden ist. Zur Frage, welche Provisionen zwischen der GmbH für 1995 tatsächlich vereinbart worden sind: Insgesamt hat die GmbH im Jahr 1995 für WC folgende Zahlungen (siehe Verrechnungskonto WC, AB 540 GmbH) geleistet: | Stand des Verrechnungskontos WC 1995 | 942.197,58 S | Stand des Verrechnungskontos WC 1994 | 168.993,26 S | Zahlungen zu Gunsten WC 1995 abzüglich der als Provision gewidmeten Zahlung von 400.000 S | 773.204,32 S | + als Provision gewidmete Zahlung | 400.000 S | gesamte durch die GmbH für WC 1995 geleistete Zahlungen | 1,173.204,32 S Die Summe der tatsächlich für WC 1995 durch die GmbH geleisteten Zahlungen (1,17 Mio S) liegt dem von der GmbH als Bezug des WC für 1995 gebuchten Betrag von 400.000 S näher als dem Betrag von 250.000 S.In der Selbstanzeige vom 27.11.2001 behauptete WC entgegen dem Jahresabschluss der GmbH 1995, der dem Finanzamt am 17.2.1997 vorgelegt worden war, dass die Provisionsaufwendungen der GmbH für WC 1995 um 150.000 S zu hoch angesetzt worden seien und daher nur 250.000 S betragen hätten. Die im Jahresabschluss der GmbH 1995 enthaltenen Provisionsaufwendungen an WC wurden dem steuerlichen Vertreter der GmbH von WC vor Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt mitgeteilt (Selbstanzeige vom 27.11.2001). Die soeben genannten Daten (Zahlungen an den Geschäftsführer, Buchung der GmbH, Behauptungen in der Selbstanzeige) stimmen nicht überein. Es gibt daher keine klare und deutliche, ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommene Vereinbarung der Gesellschafter oder der GmbH einerseits mit dem Geschäftsführer andererseits betreffend die Bezüge des Geschäftsführers für 1995, die bereits vor November 2001 existierte. 2.2.9.) Der Umlaufbeschluss der Gesellschafter der GmbH, datiert vom Juli und September 1997 (dem Finanzamt vorgelegt im November 2001) betreffend eine Pauschalprovision für WC für 1996, lautet:" WC erhält für 1996 die vereinbarte Pauschalprovision von 300.000 S zugesprochen". Hiezu wird bemerkt: Tatsächlich wurde in der G+V 1996 der GmbH, die dem FA am 2. 7.1998 vorgelegt worden ist, eine Provision für WC von 1,800.000 S angesetzt (AB 558, Buchungsbeleg Nr. 7, 1996). Dies spricht gegen die Existenz dieses Umlaufbeschlusses, datiert vom Juli und September 1997 während des Streitzeitraumes. Im Jahresabschluss 1997 der GmbH, der dem FA am 16.12.1998 vorgelegt worden ist, ist kein Entgelt für den GESCHÄFTSFÜHRER von der GmbH für dessen Leistungen des Jahres 1996 enthalten. In der Steuererklärung 1996 des Geschäftsführers vom 24.8.1997 sind keinerlei Hinweise auf von der GmbH erhaltene Zahlungen enthalten. WC erklärte in dieser Steuererklärung allerdings Provisionen für Versicherungen betreffend die BA GO Versicherungsgesellschaft in Höhe von 186.000 S. Selbst wenn es sich hiebei - entgegen der Darstellung in der Einkommensteuererklärung 1996- um Provisionszahlungen der GmbH an WC handeln sollte, stünde diese Steuererklärung in eklatantem Widerspruch zum Jahresabschluss der GmbH 1996 (darin erklärt: Aufwand für Provisionen an WC 1,800.000 S) und zu den tatsächlichen Zahlungen (2,680.689,86 S, siehe unten), die zu Gunsten des WC 1996 aus dem Vermögen der GmbH geleistet worden sind. In der Steuererklärung 1997 des Geschäftsführers WC wurden Provisionsbezüge in Höhe von 248.200 S erklärt. Diese sind allerdings den 1997 erhaltenen Bezügen seiner Leistungen, die er 1997 erbrachte, zuzuordnen. Hätte es den Umlaufbeschluss vom Juli und September 1997 betreffend den Provisionsanspruch des WC für 1996 tatsächlich bereits im September 1997 gegeben, so wäre zu erwarten gewesen, dass sowohl die GmbH als auch WC selbst Provisionen an WC für 1996 von 300.000 S steuerlich erklärt hätten und dass diese Erklärung im Einklang mit den tatsächliche Zahlungen gestanden hätte, die zu Gunsten des WC aus dem Vermögen der GmbH geleistet worden sind. Da zumindest die GmbH für 1996 eine unverhältnismäßig höhere Provisionszahlung an WC erklärt hat, und WC 1996 von der GmbH viel mehr an liquiden Mitteln für seine eigenen Zwecke genommen hat (siehe Punkt 1.8, siehe auch unten), als es diesem Umlaufbeschluss entspricht, ist dieser Umlaufbeschluss im Streitzeitraum 1997-2000 jedenfalls nicht ausreichend nach außen in Erscheinung getreten. Daraus ist zu schließen, dass es diesen Umlaufbeschluss im Streitzeitraum bis noch nicht gegeben hat. Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, die gegenständlichen Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im Original vorzulegen, wird hingewiesen (siehe oben). Diese Gründe sprechen gegen die Existenz des Umlaufbeschlusses, datiert vom Juli und September 1997, während des Streitzeitraumes. Da er dem Finanzamt erstmals im November 2001 auf Grund der Selbstanzeige bekannt geworden ist, ist es am wahrscheinlichsten, dass er erst im November 2001 entstanden ist. Zu den Provisionen, die WC 1996 tatsächlich von der GmbH erwirtschaftet hat: WC hat für 1996 gegenüber dem Finanzamt Provisionseinkünfte in Höhe von 186.000 S erklärt. (Einkommensteuererklärung des WC für 1996). Die GmbH hat jedoch für 1996 Provisionszahlungen an WC in Höhe von 1,800.000 S als Aufwand gebucht (Verrechnungskonto WC 1996, Buchungsbeleg Nr. 7/1996 betreffend die GmbH). WC hat von der GmbH 1996 Zahlungen in folgender Höhe erhalten (Verrechnungskonto WC, AB GmbH 559): | Saldo des Verrechnungskontos WC 1996 | 1,822.887,44 S | abzüglich Saldo des Verrechnungskontos WC 1995 | -942.197,58 S | Zahlungen an WC 1996 nach Abzug der als Provision gebuchten Zahlung, die WC 1996 erhalten hat | 880.689,86 S | zuzüglich der als Provision für WC gebuchten Zahlung | 1,800.000 S | Zahlungen der GmbH, die WC 1996 erhalten hat | 2,680.689,86 Im Jahresabschluss der GmbH 1996, welcher dem Finanzamt am 2.7.1998 vorgelegt worden ist, erklärte die GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer WC Provisionsaufwendungen für WC in Höhe von 1,800.000 S. Erst später in seiner Selbstanzeige vom 27. 11.2001 behauptete WC, dass dieser Provisionsaufswand um 1,500.000 S zu hoch angesetzt worden sei. Gleichzeitig legte er den Umlaufbeschluss, datiert vom Juli und September 1997 betreffend das Jahr 1996 vor, in welchem ein Provisionsanspruch von 300.000 S zum Ausdruck kam. Dieser Umlaufbeschluss existierte im Zeitraum 1997-2000 noch nicht (siehe oben). Die Buchungen der GmbH 1996, die Einkommensteuererklärung des WC für 1996 und die tatsächlichen Zahlungen, die WC aus dem Vermögen der GmbH für 1996 tatsächlich erhalten hat, stehen miteinander nicht im Einklang. Es gibt daher keine klare und deutliche, ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommene Vereinbarung der Gesellschafter oder der GmbH einerseits mit dem Geschäftsführer andererseits betreffend die Bezüge des Geschäftsführers für 1996, die bereits vor November 2001 existierte. 2.2.10.) Der Umlaufbeschluss der Gesellschafter der GmbH, datiert vom 29. und 30. Jänner 1997, lautet (AB 210 der GmbH):Wenn WC einen Jahresumsatz von mindestens 30 Mio S in 2 aufeinanderfolgenden Jahren erreiche und einen Jahresgewinn vor Steuern von 5 Mio S, so bekomme er eine Prämie von 5 Mio S. Wenn er die Umsatzbedingung in drei aufeinanderfolgenden Jahren erreiche, nicht aber die Bedingung der Gewinnvorgabe, verringere sich die Prämie von 5 Mio S auf 2 Mio S. Trete später innerhalb von 10 Kalenderjahren auch die Bedingung hinsichtlich der Gewinnvorgabe ein, so werde die Differenz von 3 Mio S fällig. Hiezu wird bemerkt: Hätte es diesen Beschluss betreffend die Prämie von 5 Mio S oder 2 Mio S wirklich damals bereits im Jänner 1997 gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass deswegen eine Rückstellung für 1998 gebucht worden wäre. 1998 erwirtschaftete die GmbH erstmals einen Umsatz (26 Mio S), der größenordnungsmäßig nicht unverhältnismäßig geringer war als der in diesem Beschluss genannte Umsatz von 30 Mio S). Daher war es dem WC ab dem Bilanzstichtag 1998 konkret zuzutrauen, inZukunft drei Mal hintereinander im Namen der GmbH einen Jahresumsatz über 30 Mio S erzielen zu können. Umso mehr gilt dies für das Jahr 1999: In diesem Jahr wurde das Umsatzziel von 30 Mio S weit überschritten. Hätte es diesen Umlaufbeschluss, datiert vom Jänner 1997, daher im Zeitraum 1997-2000 tatsächlich gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass die GmbH bereits für 1998 und 1999 eine Rückstellung wegen der darin in Aussicht gestellten Prämie gebucht hätte. Somit ist dieser Umlaufbeschluss im Zeitraum 1997-2000 nicht nach außen hin zum Ausdruck gekommen. Dass eine Rückstellung im Zusammenhang mit diesem Beschluss im Jahresabschluss für 1998 (dem Finanzamt vorgelegt am 1.9.1999) und im Jahresabschluss für 1999 (dem Finanzamt vorgelegt im Jänner 2001) von der GmbH unterlassen worden ist, spricht gegen die Existenz dieses Beschlusses während des Streitzeitraumes 1997-2000. Da dieser Umlaufbeschluss dem Finanzamt erstmals im November 2001 bekannt geworden ist, ist anzunehmen, dass er erst seit November 2001 existiert. Ferner wurde dem WC mit diesem Beschluss, datiert vom Jänner 1997, ein Finanzierungsrahmen von 2,500.000 S, vorläufig für 5 Kalenderjahre, bei einer Verzinsung von 1,5 % eingeräumt. Zu dieser Vereinbarung eines Finanzierungsrahmens existiert ein handschriftlicher Zusatz zu diesem Umlaufbeschluss, ebenso datiert vom Jänner 1997, welcher folgenden wesentlichen Inhalt hat: Der Finanzierungsrahmen von 2,500.000 S werde auf 5 Mio S erhöht. Die Laufzeit werde auf maximal 10 Kalenderjahre erhöht. Zur Einräumung dieses Finanzierungsrahmens von insgesamt 5 Mio S im Umlaufbeschluss vom Jänner 1997 und im handschriftlichen Zusatz zum Umlaufbeschluss selben Datums wird bemerkt: Keine einzige der während der BP betreffend WC und die GmbH behaupteten Darlehens- oder Kreditvereinbarungen hat im Zeitraum 1993 - 2000 existiert (siehe oben). Daher hat auch diese Vereinbarung des Finanzierungsrahmens in diesem Umlaufbeschluss samt handschriftlichem Zusatz, datiert vom Jänner 1997, im Zeitraum 1997-2000 nicht existiert. Zudem enthält die Vereinbarung des Finanzierungsrahmens in diesem Umlaufbeschluss keine Rückzahlungsvereinbarung. Sie hält daher einem Fremdvergleich nicht stand und ist zur Gänze als Scheinhandlung zu qualifizieren. Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, die gegenständlichen Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im Original vorzulegen, wird hingewiesen (siehe oben). Da dieser Beschluss samt dem handschriftlichen Zusatz erstmals nach außen hin unmittelbar nach der Selbstanzeige vom 27.11.2001 in Erscheinung getreten ist (dadurch, dass eine Kopie dieses Beschlusses dem Prüfer übermittelt wurde; vgl. AB GmbH 199), ist es am wahrscheinlichsten, dass dieser Beschluss samt dem handschriftlichen Zusatz erst im November 2001 angefertigt worden ist (AB GmbH 199). 2.2.11.) Zur "Darlehensvereinbarung", datiert vom 14.3.1997,unterfertigt von WC als "Kreditnehmer" und als Vertreter des "Kreditgebers" ( 5 Mio S, Laufzeit 10 Jahre, während der Laufzeit tilgungsfrei, keine Zinsen. Sicherheit insb. Pensionsanspruch; Vergebührung durch Kreditgeber vereinbart): Keine einzige Darlehens- oder Kreditvereinbarung, die während der BP betreffend WC und die GmbH dem Finanzamt vorgelegt worden ist, hat im Zeitraum 1993-2000 existiert (siehe oben). Daher hat auch diese Darlehensvereinbarung trotz des Datums 14.3.1997 in diesem Zeitraum nicht existiert. Da diese Vereinbarung nach der Selbstanzeige vom 27.11.2001 erstmals dem Finanzamt bekannt geworden ist (AB GmbH 199), ist anzunehmen, dass sie im November 2001 entstanden ist. Zudem enthält diese Darlehensvereinbarung keine Vereinbarung über Rückzahlungstermine und Zinsen und hält daher einem Fremdvergleich nicht stand. Sie ist deshalb zur Gänze als Scheinhandlung zu qualifizieren. 2.2.12.) Der Umlaufbeschluss (Kopie) der Gesellschafter der GmbH, datiert vom Jänner 1998, hat folgenden Inhalt: Für 1997 wird eine Tätigkeitsvergütung für WC von 300.000 S vereinbart. Tatsächlich wurde laut Gewinnermittlung der GmbH 1997 (dem Finanzamt vorgelegt am 16. Dezember 1998) eine Provision für WC von 2,700.000 S gebucht (AB 575: Verrechnungskonto WC 1997, Blatt 5). In der Gewinnermittlung 1998 der GmbH wurden keine Entgelte für WC wegen seiner Tätigkeit aus dem Jahre 1997 gebucht. In seiner Steuererklärung für 1997 (dem Finanzamt vorgelegt am 9.9.1998) erklärte WC Einkünfte aus Provisionen von 248.200 S ,in seiner Einnahmen- Ausgabenrechnung für 1998 (dem Finanzamt vorgelegt am 3.8.1999) erklärte WC Einnahmen von 400.000 S, die mit seiner Tätigkeit im Jahre 1998 zusammenhingen. Hätte es diesen Umlaufbeschluss tatsächlich im Jänner 1998 bereits gegeben, so wäre zu erwarten gewesen, dass WC und die GmbH dem Finanzamt für 1997 Provisionszahlungen an WC durch die GmbH in Höhe von 300.000 S erklärt hätten. Zwar hat WC für 1997 einen Betrag in dieser Größenordnung erklärt, der jedoch in eklatantem Widerspruch zum steuerlich erklärten Provisionsaufwand der GmbH für 1997 steht. AufGrund dieses eklatanten Widerspruches in den Steuererklärungen der GmbH und des WC für 1997 betreffend die Höhe der Provisionen, die WC von der GmbH erhalten hat, ist dieser Umlaufbeschluss vom Jänner 1998 nicht ausreichend nach außen zum Ausdruck gekommen. Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, die gegenständlichen Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im Original vorzulegen, wird hingewiesen (siehe oben). Es hat aus all diesen Gründen im Jänner 1998 diesen Umlaufbeschluss, datiert vom Jänner 1998, noch nicht gegeben. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 ist kein weiteres Beweisergebnis hervorgekommen, das für die Existenz dieses Beschlusses während des Streitzeitraumes sprechen könnte. Da dieser Beschluss dem Finanzamt erst nach der Selbstanzeige vom 27. 11.2001 vorgelegt worden ist (AB GmbH 199), ist anzunehmen, dass er erst im November 2001 entstanden ist. Zur Höhe der Provisionseinnahmen des WC, die dieser von der GmbH 1997 erhalten hat: In seiner Einkommensteuererklärung 1997 (dem Finanzamt vorgelegt am 9.9.1998) erklärte WC für 1997 Provisionseinkünfte von 248.200 S. Dies würde größenordnungsmäßig auf Provisionseinnahmen in Höhe von ca 300.000 S hindeuten, wenn diese Erklärung zutreffend wäre. In ihrer Gewinnermittlung 1997 (dem Finanzamt vorgelegt am 16.12.1998) buchte die GmbH jedoch einen Provisionsaufwand für WC in Höhe von 2,700.000 S. WC hat 1997 tatsächlich 2,937.922,70 S von der GmbH erhalten (AB 575, Verrechnungskonto WC). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: | Zahlungen, die für 1997 auf Verrechnungskonto gebucht wurden | 2,946.856,70 S | abzüglich | -7.434 S | abzüglich | -1.500 S | Summe der Zahlungen zu Gunsten WC | 2,937.922,70 Probe: | Saldo Verrechnungskonto 1997 laut Bilanz 1997 | 2,060.810,14 | - Saldo Verrechnungskonto 1996 | -1,822.887,44 | | 237.922,7 | + Provisionsbuchung | + 2,700.000 S | | 2,937.922,7 Der von der GmbH gebuchte Provisionsaufwand für WC (2,700.000 S) ist größenordnungsmäßig ähnlich hoch wie die Zahlungen, die 1997 tatsächlich von der GmbH zu Gunsten des WC geleistet worden sind (2,9 Mio S). Der von WC für 1997 steuerlich erklärte Gewinn aus Provisionen (248.200 S), der auf erklärte Einnahmen von ca 300.000 S hindeutet, ist unverhältnismäßig geringer als die Zahlungen, die zu Gunsten des WC von der GmbH 1997 tatsächlich geleistet wurden und unverhältnismäßig geringer als der von der GmbH für 1997 gebuchte Provisionsaufwand betreffend WC. In der Selbstanzeige vom 27.11.2001 behauptete WC entgegen dem Jahresabschluss der GmbH 1997, der dem Finanzamt am 16.12.1998 vorgelegt worden war, dass die Provisionseinkünfte des WC 1997 nur 300.000 S betragen hätten. Die im Jahresabschluss der GmbH 1997 enthaltenen Provisionsaufwendungen an WC wurden dem steuerlichen Vertreter der GmbH von WC vor Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt mitgeteilt (Selbstanzeige vom 27.11.2001). Es gibt daher auf Grund der erheblichen Diskrepanz zwischen den ursprünglichen Steuererklärungen der GmbH und des Geschäftsführers für 1997 keine klare und deutliche, ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommene Vereinbarung der Gesellschafter oder der GmbH einerseits mit dem Geschäftsführer andererseits betreffend die Bezüge des Geschäftsführers für 1997, die bereits vor November 2001 existierte. 2.2.13.) a.) Der Umlaufbeschluss, unterfertigt von den Gesellschaftern der GmbH, datiert vom Dezember 1998, für 1998 lautet (AB GmbH 215): WC erhalte von der GmbH für seine Tätigkeit des Jahres 1998 eine Pauschalprovision von 400.000 S. Hiezu wird bemerkt: Tatsächlich wurde laut Gewinnermittlung 1998 der GmbH (dem Finanzamt vorgelegt am 1.9.1999) für WC eine Provision von 2,925 Mio S gebucht (AB 598, Verrechnungskonto WC 1998 Blatt 6). WC hat aus dem Vermögen der GmbH 1998 Zahlungen im Ausmaß von 3,192.510,46 S erhalten. In der Gewinnermittlung 1999 der GmbH finden sich keine Aufwandsbuchungen wegen Entgeltansprüchen des WC für 1998. Laut Kopie der Einnahmen- Ausgabenrechnung des WC für 1998 (dem Finanzamt vorgelegt während der Betriebsprüfung betreffend WC zwischen 15.11.2001 und 3.10.2002) betrugen die Einnahmen des WC für 1998 400.000 S (die in dieser EA - Rechnung zum Ausdruck kommenden Betriebsausgaben waren das 12% - Pauschale und die GSVG- Beiträge). Die Einkünfte, die WC erklärte, betrugen für 1998 311.000 S (Einkommensteuererklärung des WC für 1998). Die Steuererklärung des WC für 1998 wurde am 3.8.1999 dem Finanzamt vorgelegt. Hätte der Umlaufbeschluss, datiert vom Dezember 1998, tatsächlich bereits 1998 existiert, so wäre zu erwarten gewesen, dass WC und die GmbH für 1998 Provisionszahlungen der GmbH an WC gleichermaßen in Höhe von 400.000 S steuerlich erklärt hätten. Auf Grund des eklatanten Widerspruches zwischen der Einkommensteuererklärung 1998 des WC (Einnahmen von 400.000 S für 1998) einerseits und dem Jahresabschluss der GmbH 1998 betreffend die Provisionen an WC (2,925.000 S für 1998) sowie den tatsächlichen Zahlungen (3,192.510,56 S), die WC aus dem Vermögen der GmbH 1998 erhalten hat, andererseits, ist dieser Umlaufbeschluss nicht ausreichend nach außen in Erscheinung getreten. Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, die gegenständlichen Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im Original vorzulegen, wird hingewiesen (siehe oben). Bis zum Ablauf des Jahres 2000 sind keine weiteren Beweismittel mehr entstanden, die für die Existenz dieses Umlaufbeschlusses im Zeitraum 1998-2000 sprechen hätten können. Daher hat dieser Umlaufbeschluss im Zeitraum 1998-2000 nicht existiert. Da er erst nach der Selbstanzeige im November 2001 dem Finanzamt vorgelegt worden ist (AB GmbH 199), ist es am wahrscheinlichsten, dass er erst im November 2001 entstanden ist. b.) Umlaufbeschluss, datiert vom Feber 1999 betreffend Pauschalprovision für die Geschäftsführungstätigkeit des WC während des Jahres 1998 für die GmbH und betreffend eine Darlehensvereinbarung, datiert vom 30.1.1997: Die Gründe, die für die Rückdatierung auch dieses Umlaufbeschlusses sprechen, sind dieselben, die auch für den Umlaufbeschluss vom Dezember 1998 gelten: Hätte der Umlaufbeschluss, datiert vom Feber 1999, tatsächlich bereits 1999 existiert, so wäre zu erwarten gewesen, dass WC und die GmbH für 1998 Provisionszahlungen der GmbH an WC gleichermaßen in Höhe von 400.000 S steuerlich erklärt hätten. Insbesondere auf Grund des eklatanten Widerspruches zwischen den Steuererklärungen 1998 des WC und der GmbH betreffend die Provisionen an WC ist dieser Umlaufbeschluss nicht ausreichend nach außen in Erscheinung getreten. Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, die gegenständlichen Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im Original vorzulegen, wird hingewiesen (siehe oben). Zudem enthält dieser Umlaufbeschluss einen Hinweis auf eine Darlehensvereinbarung, datiert vom 30.1.1997: Da alle während der BP betreffend WC und die GmbH bekannt gegebenen Darlehensvereinbarungen während des Zeitraumes 1993 - 2000 nicht existiert haben (siehe oben), hat auch die in diesem Umlaufbeschluss, datiert vom Feber 1999, erwähnte Darlehensvereinbarung in diesem Zeitraum nicht existiert. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 sind keine weiteren Beweismittel mehr entstanden, die für die Existenz dieses Umlaufbeschlusses im Zeitraum 1999-2000 sprechen hätten können. Daher hat dieser Umlaufbeschluss, datiert vom Feber 1999, im Zeitraum 1999 und 2000 nicht existiert. Da er erst nach der Selbstanzeige im November 2001 dem Finanzamt vorgelegt worden ist (AB GmbH 199), ist es am wahrscheinlichsten, dass er erst im November 2001 entstanden ist. c.) Die Ausführungen des WC in der Selbstanzeige vom November 2001 betreffend die im Vergleich zu den ursprünglichen steuerlichen Erklärungen der GmbH 1994-1998 wesentlich niedrigeren Bezüge des WC sind nicht überzeugend, da sie nicht im Einklang mit den durch WC veranlassten Steuererklärungen 1994-1998 der GmbH (siehe oben) stehen, die zwischen 1996 und 1999 dem Finanzamt vorgelegt worden sind. Diese Widersprüchlichkeit und der Umstand, dass die GmbH und ihr Geschäftsführer ursprünglich vor der Selbstanzeige für 1994-1998 keine inhaltlich gleich lautenden Erklärungen betreffend die Höhe der Bezüge des Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt abgegeben haben, sprechen für die mangelnde Glaubwürdigkeit aller Angaben des WC betreffend seine Bezüge im Zeitraum 1994-1998. Beweiswürdigung betreffend die Höhe der Provisionseinnahmen des WC von der GmbH 1998: Laut Gewinnermittlung der GmbH 1998 hat diese dem WC 1998 Provisionen in Höhe von 2,925.000 S ( Verrechnungskonto WC, AB GmbH 598) bezahlt. Dieser Betrag geht zurück auf eine Auskunft, die der Steuerberater der GmbH Karl Rom von WC erhalten hat (BP - Bericht; Aussagen des Karl Rom und der Sonja Paulitsch vom 20. Dezember 2001, AB GmbH 169). Laut seiner eigenen Gewinnermittlung 1998 (Einnahmen- Ausgabenrechnung und Steuererklärung 1998 des WC) will WC 1998 nur Provisionen in Höhe von 400.000 S eingenommen haben. Dieser eklatante Widerspruch zwischen den beiden Steuererklärungen ist der Grund dafür, dass nicht klar und deutlich nach außen hin zum Ausdruck gekommen ist, in welcher Höhe die GmbH und WC im Zeitraum 1993-2000 Bezüge des WC von der GmbH für 1998 vereinbart haben. Insgesamt hat WC von der GmbH 1998 3,192.510,46 S erhalten ( Verrechnungskonto WC 1998, Blatt 6; AB 597 GmbH). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: | Sollbuchungen auf dem Verrechnungskonto 1998 | 5,307.420,60 S | - Stand des Verrechnungskontos 1997 | -2,060.810,14 S | - Verminderung des Verrechnungskontos 1997 | -54.100 S | Summe der Zahlungen, die WC 1998 tatsächlich von der GmbH erhalten hat | 3,192.510,46 S | | Probe: | Saldo Verrechungskonto WC 1998 | 2,328.320,60 | -Saldo Verrechnungskonto WC 1997 | -2,060.810,14 | | 267.510,46 | + Provisionsbuchungen | +2,925.000 S | | 3,192.510,46 Zwar liegt eine größenordnungsmäßige Ähnlichkeit zwischen der Summe der Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH, die zu Gunsten des WC 1998 geflossen sind und dem Provisionsaufwand betreffend WC, den die GmbH auf Weisung ihres Geschäftsführers WC für 1998 gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 2,925.000 S erklärt hat, vor. Dies ändert jedoch nichts an der beträchtlichen Differenz zu den Provisionseinnahmen, die der Geschäftsführer für 1998 gegenüber dem Finanzamt erklärt hat. Es gibt daher keine klare und deutliche, ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommene Vereinbarung der Gesellschafter oder der GmbH einerseits mit dem Geschäftsführer andererseits betreffend die Bezüge des Geschäftsführers für 1998, die bereits vor November 2001 existierte. Die Angaben des WC in der Selbstanzeige vom November 2001 beruhen auf Schriftstücken, die Datierungen aus dem Zeitraum 1993-2000 aufweisen, die aber in diesem Zeitraum nicht existiert haben können. Daher sind diese Angaben in der Selbstanzeige über Vereinbarungen von Bezügen des WC von der GmbH nicht überzeugend. 2.2.14.) Der Umlaufbeschluss, unterfertigt von den Gesellschaftern der GmbH, datiert vom April 1999, hat folgenden Inhalt (AB 217): Der Jahresabschluss für 1998 werde genehmigt. ein zusätzlicher Verfügungsrahmen von 15 Mio S werde eingeräumt, der GESCHÄFTSFÜHRER werde ermächtigt, diese Regelung im Namen der Gesellschaft auf der Grundlage seines Dienstvertrages abzuschließen. Der Verfügungsrahmen stehe bis 31.12.2005 zur Verfügung und werde voräufig mit 1,5% verzinst. Die Ausnützung des Kredites sei ein Mal möglich, die Rückzahlung müsse bis 31.12.2005 erfolgen, Sicherheiten der bereits abgeschlossenen Darlehensverträge seien auch für diesen Vertrag gültig. Der Zinssatz von 1,5 % sei ein vorläufiger Zinsatz... (Vgl. AB GmbH 474 nach AB GmbH 625 im Jahr 2001 bankübliche Verzugszinsen von 9% laut Schreiben an einen Mitarbeiter, ähnlich AB GmbH 491 nach AB GmbH 625 für 1999) Hiezu wird bemerkt: Keine der Darlehensvereinbarungen, die während der BP betreffend WC und die GmbH vorgelegt worden sind, hat im Zeitraum 1993-2000 existiert (siehe oben). Daher hat auch die Darlehensvereinbarung in diesem Umlaufbeschluss zwischen 1999 und 2000 nicht existiert. Daher hat auch dieser Umlaufbeschluss, datiert vom April 1999, im Zeitraum 1999 und 2000 nicht existiert. Da er erst nach der Selbstanzeige im November 2001 während der BP betreffend WC und die GmbH dem Finanzamt vorgelegt worden ist (AB GmbH 199), ist es am wahrscheinlichsten, dass er erst im November 2001 entstanden ist. 2.2.15.) Der Umlaufbeschluss der Gesellschafter der GmbH betreffend die Bezüge des WC 1999 vom 18.-20. Jänner 2000 (AB 219) lautet: Der GESCHÄFTSFÜHRER WC erhalte für das im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit 1999 vermittelte Versicherungsgeschäft 500.000 S. Hiezu wird bemerkt: In seiner Einkommensteuererklärung 1999, dem Finanzamt vorgelegt am 19.9.2000, erklärte WC Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 394.000 S. Dieser Betrag deutet seiner Größenordnung nach auf den im Umlaufbeschluss genannten Betrag von 500.000 S hin. Dies wird durch die Einnahmen- Ausgabenrechnung 1999 des WC bestätigt. Datiert mit 20.1.2000 buchte die GmbH auf dem Verrechnungskonto 2775 einen Aufwand Geschäftsführerbezug für das Jahr 2000 in Bezug auf den Geschäftsführerbezug des WC 1999 von 450.000 S, somit gemessen an der Steuererklärung und Einnahmen- Ausgabenrechnung WC für 1999 und verglichen mit dem Umlaufbeschluss vom 18.-20.1.2000 für 1999 um 50.000 S zu wenig (Ab 616 GmbH). Die bisher genannten Informationen über Bezüge des WC von der GmbH von 450.000 S - 500.000 S stehen in eklatantem Widerspruch zu den tatsächlichen Zahlungen, die 1999 aus dem Vermögen der GmbH zu Gunsten des WC geleistet worden sind (6,636.282,39 S- siehe unten). Auf die Ausführungen betreffend die Weigerung, die gegenständlichen Vereinbarungen, darunter auch diesen Umlaufbeschluss, im Original vorzulegen, wird hingewiesen (siehe oben) Aus diesen Gründen ist zu schließen: Der Umlaufbeschluss, datiert vom Jänner 2000, betreffend den Geschäftsführerbezug des WC 1999, ist im Jahr 2000 noch nicht ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommen und hat daher im Jahr 2000 noch nicht existiert. Da er erstmals im November oder Dezember 2001 dem Prüfer zur Kenntnis gebracht worden ist (AB GmbH 199), ist anzunehmen, dass er frühestens im November 2001 existiert hat. WC hat 1999 von der GmbH 6,636.282,39 S erhalten. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: | Stand des Verrechnungskontos 1999 laut Jahresabschluss der GmbH 1999 | 8,964.602,99 | Stand des Verrechnungskontos 1998 laut Jahresabschluss der GmbH 1998 | 2,328.320,60 | gesamte Zahlungen, die die GmbH für WC 1999 geleistet hat | 6,636.282,39 Auf Grund des Widerspruches zwischen der Höhe der tatsächlichen Zahlungen, die aus dem Vermögen der GmbH zu Gunsten des WC 1999 geflossen sind, einerseits und den steuerlichen Erklärungen der GmbH und WC über die Höhe der Bezüge des WC andererseits ist nicht feststellbar, welche Bezüge tatsächlich zwischen der GmbH oder ihren Gesellschaftern einerseits und dem Geschäftsführer andererseits im Zeitraum 1993-2000 für 1999 vereinbart worden sind. Es gibt keine klare und deutliche, ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommene Vereinbarung der Gesellschafter oder der GmbH einerseits mit dem Geschäftsführer andererseits betreffend die Bezüge des Geschäftsführers für 1999, die bereits vor November 2001 existierte. 2.2.16.) Der Umlaufbeschluss der Gesellschafter der GmbH, datiert vom vom 10.- 14. Jänner 2001 lautet (AB 220): Der Jahresabschluss 1999 werde genehmigt, WC erhalte für das im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit im Jahr 2000 vermittelte Versicherungsgeschäft eine Pauschalprovision von 600.000 S. Mit 2. Umlaufbeschluss, datiert vom 10.-11.1.2001, wurde dem WC ein weiterer Bezug von 50.000 S (3.633,65 €) für das Jahr 2000 zugebilligt (AB GmbH 221). Hiezu wird bemerkt: Für das Jahr 2000 erklärt WC in seiner Steuererklärung dem Finanzamt Einkünfte von 521.680 S (Provisionseinnahmen von 650.000 S laut Einnahmen- Ausgabenrechnung) die er von der GmbH erhalten habe (Einnahmen- Ausgabenrechnung des WC 2000, dem Finanzamt vorgelegt im Jänner 2002 = AB Can 033; Steuererklärung WC für 2000, dem Finanzamt vorgelegt am 2.10.2001). Die GmbH erklärt in der Bilanz und Gewinnermittlung 2000 (vorgelegt dem FA am 21.2.2002) eine Rückstellung für Erfolgsprämie von 6,750.000 S und datiert vom 14.1.2001 in der laufenden Buchhaltung 2001 auf dem Verrechnungskonto 2775 (dem Finanzamt vorgelegt nach der Selbstanzeige vom November 2001) einen Provisionsaufwand von 600.000 S betreffend den Provisionsanspruch des Geschäftsführers 2000 (AB 621). Die Buchung der GmbH von 600.000 S am 14.1.2001 steht zwar im Einklang mit dem erstgenannten Umlaufbeschluss, datiert vom Jänner 2001, nicht aber mit der Steuererklärung des WC für 2000, vorgelegt am 2.10.2001. Die Steuererklärung des WC stimmt mit dem Inhalt der beiden Umlaufbeschlüsse überein. Es besteht ein eklatanter Widerspruch zwischen den Zahlungen, die zu Gunsten des WC im Jahr 2000 aus dem Vermögen der GmbH geleistet worden sind (3,607.353,46 S, siehe unten), und diesen bisher genannten Vereinbarungen und steuerlichen Erklärungen oder Buchungen betreffend das Jahr 2000. Ferner haben die GmbH und WC entgegen der Aufforderung des Prüfers nicht das Original dieses Umlaufbeschlusses vorgelegt, sondern nur eine Kopie (BP- Bericht GmbH, TZ 18). Dies ist ein Indiz für gesetzwidrige Manipulationen im Zusammenhang mit der Datierung dieses Beschlusses. Die Umlaufbeschlüsse, datiert vom Jänner 2001 existierten daher im Jänner 2001 noch nicht. Da sie erstmals im November 2001 (AB GmbH 199) dem Finanzamt vorgelegt worden sind, ist anzunehmen, dass sie erst seit November 2001 existieren. Auf Grund des extremen Widerspruches zwischen dem Inhalt der Umlaufbeschlüsse und steuerlichen Erklärungen des WC und der GmbH einerseits und den Zahlungen, die zu Gunsten des WC aus dem Vermögen der GmbH im Jahr 2000 tatsächlich geflossen sind, andererseits, ist anzunehmen, dass beide Umlaufbeschlüsse keine ernst gemeinten Vereinbarungen betreffend die Höhe der Bezüge des WC von der GmbH enthalten. Aus demselben Grund geben auch die steuerlichen Erklärungen des WC und der GmbH für 2000 keine ernst gemeinten Vereinbarungen betreffend die Höhe der Bezüge des WC von der GmbH wieder. Wie hoch die mit den Gesellschaftern der GmbH akkordierten Bezüge des WC bei der GmbH für seine im Jahr 2000 erbrachten Leistungen tatsächlich waren, ist nicht feststellbar. Tatsächlich sind aus dem Vermögen der GmbH dem WC im Jahr 2000 folgende Beträge zugeflossen: | Stand Verrechnungskonto WC 31.12.2000 ohne Um- und Nachbuchungen | 10,821.956,45 | abzüglich Stand Verrechnungskonto WC 31.12.1999 | -8,964.602,99 | tatsächliche Beträge, die von der GmbH für WC im Jahr 2000 bezahlt worden sind, abzüglich der Umbuchungen betreffend Geschäftsführerbezug 1997-1999 und abzüglich stornierter Zahlungen | = 1,857.353,46 S | + Umbuchung Geschäftsführerbezug 1997-1999 | + 1,100.000 S | + stornierte Zahlung vom 5.4.2000 | + 100.000 S | + stornierte Zahlung vom 27.4.2000 | + 250.000 S | + stornierte Zahlung vom 8.6.2000 | + 200.000 S | + stornierte Zahlung vom 12.9.2000 | + 100.000 S | Zahlungen der GmbH für WC im Jahr 2000 | 3,607.353,46 S Zu den Umbuchungen Geschäftsführerbezug für 1997-1999 in Höhe von 1,100.000 S, die die GmbH von ihren Forderungen gegenüber WC abgezogen und der UFS wieder hinzugerechnet hat: Die Höhe der Geschäftsführerbezüge für 1997-1999 wird vom UFS in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1997-1999 festgestellt(siehe unten) und auch mit Wirksamkeit für diese Wirtschaftsjahre berücksichtigt (siehe unten). Es ist kein Grund ersichtlich, mit Wirksamkeit für das Jahr 2000 nochmals Geschäftsführerbezüge in Bezug auf die Jahre 1997-1999 zu buchen. Daher können Geschäftsführerbezüge für 1997-1999 den Saldo des Verrechnungskontos WC für das Jahr 2000 nicht mindern. Zu den laut Verrechnungskonto WC im Verfahren der GmbH stornierten Zahlungen vom 5.4., 27.4., 8.6. und 12.9. 2000 in Höhe von insgesamt 650.000 S: WC hat diese Zahlungen tatsächlich von der GmbH erhalten. Dies geht aus der handschriftlichen Aufstellung der GmbH vom 31.12.2000 hervor, die von WC im Namen der GmbH unterfertigt worden ist. Mit dieser handschriftlichen Auftstellung bestätigte WC im Namen der GmbH, dass diese Zahlungen von insgesamt 650.000 S Akontozahlungen für Versicherungsvermittlungen waren (Arbeitsbogen des BP betreffend WC S. 34). Daher ist anzunehmen, dass WC diese auf dem Verrechnungskonto 2000 als storniert erfassten Zahlungen der GmbH tatsächlich erhalten haben muss. Daher können diese als storniert auf dem Verrechnungskonto 2000 erfassten Zahlungen im Gesamtausmaß von 650.000 S den Saldo des Verrechnungskontos und damit die Forderungen der GmbH gegen WC nicht mindern. 2.3.) Zur marktüblichen Höhe der Geschäftsführerbezüge: In den Jahren 1997-2000 erwirtschaftete der dem WC unterstellte Vertriebsdirektor der GmbH folgende Bezüge (BP- Bericht GmbH, TZ 18): | 1997 | 1,541.045 S | 1998 | 2,269.182 S | 1999 | 2,866.026 S | 2000 | 2,402.284 S Daraus ist zu schließen, dass die Leistungen des WC 1997 -2000 für die GmbH auf dem Markt mindestens in gleicher Höhe bewertet worden wären, wie die Leistungen des Vertriebsdirektors. Eine Gegenüberstellung der fremdüblichen Entgelte, die WC 1997-2000 erwirtschaftet hätte, wenn er seine Leistungen gegenüber einer Gesellschaft erbracht hätte, deren Gesellschafter nicht seine Angehörigen gewesen wären, mit jenen Umsätzen, die die GmbH auf Veranlassung des WC erwirtschaftet hat, zeigt folgendes Bild: | Jahr | marktübliche Bezüge des WC | Anteil der fremdüblichen Bezüge des WC am Umsatz der GmbH | Umsatz der GmbH, von WC verursacht | 1997 | 1,541.045 S | 11,38 % | 13,540.154,39 S | 1998 | 2,269.182 S | 8,62% | 26,311.186,08 S | 1999 | 2,866.026 S | 6,62 % | 43,285.286,58 S | 2000 | 2,402.284 S | 7,91% | 30,356.529,33 S | 1997-2000 | 9,078.537 S | 8 % | 113,493.156,38 S Die marktüblichen Entgelte, die WC im Zeitraum 1997-2000 gegenüber einer Gesellschaft erwirtschaftet hätte, deren Gesellschafter nicht seine Angehörigen gewesen wären, werden in Höhe von 8% der Umsätze, die die GmbH 1997-2000 erwirtschaftet hat, geschätzt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum im Zeitraum 1994-1996 die Marktverhältnisse anders gewesen sein sollten. Daher werden für den Zeitraum 1994-1996 die marktüblichen Geschäftsführerentgelte, die WC erzielt hätte, wenn er für eine Gesellschaft gearbeitet hätte, deren Gesellschafter nicht seine Angehörigen gewesen wären, in Höhe von 8% der Jahresumsätze geschätzt. | Jahr | Umsatz der GmbH, von WC verursacht | marktübliche Geschäftsführerbezüge (8% der einzelnen Jahresumsätze) | 1994 | 4,707.509 S | 376.600,72 S | 1995 | 3,809.278,05 S | 304.742,24 S | 1996 | 5,373.021,16 S | 429.841,69 S Von den Geldbeträgen, deren Zahlung zu Gunsten des WC auf Kosten der GmbH im Zeitraum 1994-2000 veranlasst worden ist, entfallen folgende Beträge auf marktübliche Geschäftsführerbezüge des WC: | 1994 | 376.600,72 S | 1995 | 304.742,24 S | 1996 | 429.841,69 S | 1997 | 1,541.045 S | 1998 | 2,269.182 S | 1999 | 2,866.026 S | 2000 | 2,402.284 S | 1994-2000 Summe der marktüblichen Geschäftsführerbezüge des WC | 10,189.721,65 2.4.) Zur mangelnden Rückzahlungsabsicht des Geschäftsführers in Bezug auf die über die marktüblichen Bezüge hinausgehenden Zahlungen zu seinen Gunsten; zum ursächlichen Zusammenhang dieser überschüssigen Zahlungen zur Geschäftsführertätigkeit: Da WC in jedem einzelnen Jahr des Zeitraumes 1994-2000 von der GmbH mehr finanzielle Mittel genommen hat, als er ihr zurückbezahlt hat (insbesondere die marktüblichen Geschäftsführerbezüge, die das Verrechnungskonto des WC mindern, werden als Rückzahlung berücksichtigt), und in diesem Zeitraum in Bezug auf diese Zuflüsse von insgesamt 10,929.734,8 S keine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen hat, ist davon auszugehen, dass er für diese Geldbeträge in Höhe von insgesamt 10,929.734,8 S im Zeitraum 1994-2000 von Anfang an keinerlei Rückzahlungsabsicht hatte. Er hat sich in diesem Zeitraum diese liquiden Mittel, soweit keine marktüblichen Geschäftsführerbezüge vorliegen, ohne Wissen und Willen der Gesellschafter eigenmächtig angeeignet. Wenn er in diesem Zeitraum nicht Geschäftsführer der GmbH gewesen wäre, hätte er dies nicht tun können. Er hat sich daher diese liquiden Mittel, die über die marktüblichen Geschäftsführerbezüge hinausgehen, im ursächlichen Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit angeeignet. 2.5.) Die Einkünfte des Geschäftsführers, die dieser von der GmbH 1994-2000 bezogen hat, wurden außerhalb eines Dienstverhältnisses erzielt. Dafür spricht, dass der Geschäftsführer in allen Steuererklärungen, die er vor der Einbringung der Selbstanzeige beim Finanzamt einbrachte, die Einkünfte, die er von der GmbH bezogen hat, nicht als Einkünfte aus einem Dienstverhältnis erklärt hat: Für 1996, 1997 erklärte er diese Einkünfte als sonstige Einkünfte, für 1998 -2000 erklärte er diese Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärungen des Geschäftsführers für 1996-2000, eingebracht zwischen 1.9.1997 und 2.10.2001) 3.) Rechtsfolgen: Zwischen dem Geschäftsführer einerseits und der GmbH oder ihren Gesellschaftern andererseits hat es zwar bereits vor Einbringung der Selbstanzeige während des Zeitraumes 1993-2000 Vereinbarungen über die Entlohnung des Geschäftsführers für dessen Tätigkeit für die GmbH gegeben, deren konkreter Inhalt allerdings nicht feststellbar ist. Es sind keine klaren und deutlichen, ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommenen, und vor November 2001 abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH oder zwischen dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern der GmbH betreffend die Bezüge des Geschäftsführers für seine Leistungen für die GmbH, die er zwischen 1994 und 1999 erbracht hat, feststellbar. In Bezug auf die Leistungen des Geschäftsführers, die dieser im Jahr 2000 für die GmbH erbrachte, können keine konkreten ernst gemeinten Vereinbarungen festgestellt werden. Es ist jedoch nicht zweifelhaft, dass der Geschäftsführer der GmbH für diese im Zeitraum 1994-2000 wesentliche Leistungen erbracht hat. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass dem Geschäftsführer für seine Leistungen für die GmbH in den Jahren 1994-2000 Geschäftsführerbezüge zuzurechnen sind. Strittig ist die Höhe dieser Bezüge. In Ermangelung klarer, nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommender Vereinbarungen sind WC auf Grund seines Wirkens für die GmbH jene marktüblichen Bezüge (siehe oben Punkt 1.5.) zuzurechnen, die er erzielt hätte, wenn er seine Leistungen für eine Gesellschaft erbracht hätte, deren Gesellschafter nicht seine nahen Angehörigen gewesen wären. Diese Bezüge sind bei der GmbH als Aufwand und bei WC als Einnahmen anzusetzen. Der Geschäftsführer war im Streitzeitraum nicht an der GmbH beteiligt. Er erzielte die Einnahmen, die er von der GmbH erzielte, außerhalb eines Dienstverhältnisses. Daher handelt es sich bei diesen Einkünften um Einkünfte aus sonstige selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EstG 1988). WC hat sich die liquiden Mittel der GmbH, die er erhalten hat und die über die marktüblichen Bezüge hinausgingen, im ursächlichen Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit eigenmächtig angeeignet. Diese liquiden Mittel (10,929.734,8 S) sind daher im Einkommensteuerverfahren des WC ebenso den Geschäftsführerbezügen (Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit) zuzuordnen. Dass die Gesellschafter der GmbH jemals gewusst haben und es jemals gebilligt haben, dass WC sich die über die marktüblichen Geschäftsführerbezüge hinausgehend weitere erhebliche Mittel in Bereicherungsabsicht, dh ohne Absicht zur Rückkzahlung, zugewendet hat, kann nicht festgestellt werden. Die im Zeitraum 1994-2000 erfolgten Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH zu Gunsten des WC, soweit sie über die marktüblichen Geschäftsführerbezüge hinausgehen (10,929.734,8 S), sind daher im Verfahren der GmbH als Forderung der GmbH gegenüber WC zu buchen. Da Vereinbarungen von Erfolgsprämien (25 Mio S, 5 Mio S oder 2 Mio S) im Zeitraum 1994-2000 noch nicht existiert haben, sind aus solchen Vereinbarungen für 1994-2000 keine steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. 4.) Bemessungsgrundlagen, Abgaben: Zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit des WC 1994-2000: WC hat daher folgende Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit der Einkommensteuer zu unterwerfen: | 1994 | | marktübliche Geschäftsführerbezüge | 376.600,72 | eigenmächtig zugeeignete Beträge | 514.892,54 S | Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit | 891.493,26 S | abzüglich 12% gem. § 17 Abs 1 EstG | -106.979,19 S | Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (Doralt, EstG, § 22 TZ 123) | 784.514,07 S Einkünfte und Einkommensteuerschuld 1994: | Einkünfte aus selbstständiger Arbeit | 784.514 S | | Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit | 55.384 S | | Werbungskosten | -1.800 S | | Gesamtbetrag der Einkünfte | 838.098 S | | Verlustabzug | -124.100 S | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | -1.638 S | | Einkommen | 712.360 S | | Einkommen gerundet | 51.722,13 € (712.400 S) | | Steuer vor Abzug der | Absetzbeträge | 249.200 S | allgemeiner Absetzbetrag | | -8.840 S | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | -1.500 S | Verkehrsabsetzbetrag | | -4.000 S | Einkommensteuer nach Abz. | der Absetzbeträge | 17.067,94 € (234.860 S) Einkommensteuer 1995: | 1995 | | marktübliche Geschäftsführerbezüge | 304.742,24 S | eigenmächtig zugeeignete Beträge | 868.462,08 S | Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit | 1,173.204,32 S | abzüglich 12% Betriebsausgaben gemäß § 17 Abs 1 EstG | -140.784,52 S | Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit | 1,032.419,8 Einkommen, Einkommensteuer 1995: | Einkünfte aus selbstständiger Arbeit | 1,032.420 | | Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | 50.729 S | | Werbungskosten | -1.800 S | | Gesamtbetrag der Einkünfte | 1,081.349 S | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | -1.638 S | | Einkommen | 1,079.711 S | | Einkommen gerundet | 78.464,86 € (1,079.700 S) | | Steuer vor Abzug der | Absetzbeträge | 432.850 S | allgemeiner Steuerabsetz- | betrag | -8.840 S | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | -1.500 S | Verkehrsabsetzbetrag | | -4.000 S | Einkommensteuer nach Ab- | zug der Absetzbeträge | 30.414,31 € (418.510 S) 1996 | 1996 | | marktübliche Geschäftsführerbezüge | 429.841,69 S | eigenmächtig zugewendete Bezüge | 2,250.848,17 | Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit | 2,680.689,86 | abzüglich 12% gemäß § 17Abs 1 EstG 1988 | -321.682,78 | abzüglich Sozialversicherungsbeiträge | -37.209,60 S | Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit = Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen | 2,321.797 S | Einkommen gerundet | 168.731,79 € (2,321.800 S) | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 1,053.900 S | allgemeiner Steuerabsetzbetrag | -8.840 S | Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge | 75.947,47 € (1,045.060 S) 1997 | | | marktübliche Geschäftsführerbezüge |

Normen und Schlagworte

AngehörigeGmbHGeschäftsführerLeistungmarktüblichZahlungVereinbarungrückdatiertnach außen hin zum Ausdruck kommenMarktwertVergebührungRechtsgrundBereicherungsabsichtDienstverhältnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0029-K/04
Stammnummer
22769
Gültig
13.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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