Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0269-K/05
Abzug von im Haushalt der Lebensgefährtin als Erwerberin dem Erblasser gegenüber erbrachten Pflegeleistungen gemäß § 21 ErbStG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-K/05vom 29.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 10. Februar 2005 betreffend
Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Ende März 2002 verstarb der zuletzt in M-Dorf,
A-Straße-1, wohnhaft gewesene Max-Mustermann mit Hinterlassung einer
gültigen letztwilligen Verfügung. In dieser war die nunmehrige
Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) nicht bedacht worden. Allerdings langten
im April 2002 beim Finanzamt Klagenfurt (FA) Erklärungen gemäß
§ 26 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) ein, wonach
aus zwei vom Erblasser (Erbl.) abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen
Versicherungssummen im Gesamtbetrag von € 12.846,05 an die Bw.
ausbezahlt worden waren.
Davon ausgehend setzte das FA, nach Abzug der von der Bw.
getragenen Kosten für einen Kranz bzw. Grabgestecke in Höhe von
€ 309,00, der Bw. gegenüber mit dem angefochtenen Bescheid
Erbschaftssteuer (ErbSt) im Betrag von 1.988,32 fest. Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der daraus abgeleiteten ErbSt stellte das FA wie folgt
dar:
|
Versicherungserlöse
gesamt
|
12.846,05
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
-309,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-110,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 12.427,05, gerundet
|
12.427,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse V) 16%,
gerundet
|
1.988,32
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete die Bw. damit, sie wäre in den letzten Monaten vor dem
Ableben des Erblassers dessen Lebensgefährtin gewesen und habe ihn aufgrund
seiner Krankheit seit etwa 5 Monaten vor dessen Tod unentgeltlich gepflegt
und verköstigt, die letzte drei Monate davon rund um die Uhr. Als Abgeltung
dieser Pflegeleistungen habe ihr der Erbl. 30% seiner Lebensversicherung
vermacht. Es werde daher der Antrag gemäß
§ 21 ErbStG
gestellt, diese Leistungen für Pflege und Verköstigung im Betrag von
€ 12.000,00 (je € 1.500,00 für die ersten zwei Monate,
jeweils € 3.000,00 für die letzten drei Monate) von der
Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.
Das FA wies das Begehren der Bw. mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte hiezu aus,
Pflegeleistungen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft würden ebenso wie bei
einer Ehe keinen Entgeltsanspruch bewirken.
Unter Hinweis auf die Begründung in ihrem
Berufungsschriftsatz ergänzte die Bw. in ihrem fristgerecht gestellten
Antrag gemäß
§ 276 BAO auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ihr bisheriges Vorbringen
dahingehend, dass Lebensgefährten auch hinsichtlich der Steuerklasse bzw.
des Steuersatzes den Ehegatten gleichgestellt werden müssten, wenn schon
die Pflegeleistungen bei beiden Formen der Partnerschaften vom FA
erbschaftssteuerlich gleich behandelt würden.
Ein von der Berufungsbehörde durchgeführtes
Ermittlungsverfahren ergab, dass der Erbl. die Bw. kurze Zeit vor seinem Tod
anteilsmäßig (zu 30%) als begünstigte Person hinsichtlich eines
Versicherungsvertrages bestimmt hatte (auf die Bw. entfallender
Versicherungserlös € 10.326,23), beim zweiten
Versicherungsvertrag lautete die Polizze auf Überbringer (Erlös
€ 2.519,82). Über Vorhalt hatte die Bw. noch angegeben, sie
hätte die gegenständlichen Pflegeleistungen ausschließlich in
ihrer Wohnung in O-Stadt, B-Straße-2, erbracht. In der Wohnung des
Erblassers in M-Dorf habe sie sich nie aufgehalten, da der Erbl. nach seiner
letzten großen Operation zu ihr in ihre Wohnung gezogen wäre. Die
letzten sechs Wochen vor seinem Ableben habe der Erbl. im Krankenhaus verbracht,
wo sie ihn täglich besucht hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG
unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz ein Erwerb von Todes
wegen.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Unstrittig handelt es sich bei den im vorliegenden Fall an
die Bw. ausbezahlten Versicherungssummen um einen Erwerb von Todes wegen, wobei
die Höhe dieser Versicherungserlöse ebenso nicht in Streit gezogen
worden ist wie die bei der Berechnung der ErbSt abzugsfähigen Kosten der
Bestattung gemäß 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG (Kranz u.a.). Ein
Auffassungsunterschied besteht zwischen den Streitparteien bloß
darüber, ob die von der Bw. dem Erblasser gegenüber erbrachten Pflege-
und Betreuungsleistungen als weitere Kosten nach § 21 ErbStG in Abzug
gebracht werden können.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 21 ErbStG wird auf Antrag ein
der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen, wenn
der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im
Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet hat.
Seit seinem in einem verstärkten Senat
geschöpften Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, 86/16/0237, vertritt der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Ansicht, dass § 21 ErbStG
grundsätzlich auch auf Lebensgefährten Anwendung finden kann, da bei
Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche
Verpflichtung zur gegenseitigen Leistung von Pflege oder Unterhalt bestehe (idS
auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 10 zu § 21 ErbStG). § 21 ErbStG
wird seit der Aufhebung des § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG durch das
Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl. 312, auch auf
Pflegeleistungen anwendbar sein, wenn die sonstigen Voraussetzungen des
§ 21 ErbStG erfüllt sind (Fellner, a.a.O., Rz 8). Allerdings
hat der VwGH in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 15. Oktober 1987
mit nicht mehr zu überbietender Deutlichkeit ausgesprochen, dass nach dem
klaren Wortlaut des § 21 ErbStG unabdingbare Voraussetzung für
dessen Anwendbarkeit sei, dass der Erwerber "im Haushalt" des Erblassers ohne
Barlohn Dienste geleistet (oder hier Pflegeleistungen erbracht) und dadurch eine
fremde Arbeitskraft erspart hat. Im vorliegenden Fall hat nun die Bw. als
Erwerberin ihre (Pflege- und Betreuungs-) Leistungen dem Erblasser
gegenüber nach ihren eigenen Angaben ausschließlich in ihrem
Haushalt, nämlich in ihrer Wohnung in O-Stadt, erbracht. Im Haushalt des
Erblassers in M-Dorf hingegen wäre sie nie gewesen (und hat demnach dort
auch keine Leistungen dem Erbl. gegenüber erbringen können). Die
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Anwendung der
Befreiungsvorschrift des § 21 ErbStG im hier zu entscheidenden
Berufungsfall liegt demnach schon aus diesem Grund nicht vor, weshalb der
Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.
Soweit die Bw. noch eine ungleiche Behandlung von Ehegatten
und Lebensgefährten hinsichtlich der Einstufung in verschiedene
Steuerklassen und daraus abgeleitet die Anwendung eines unterschiedlichen
Steuersatzes erblickt und moniert, so ist sie darauf hinzuweisen, dass nach dem
einer weiteren Ausdehnung nicht zugänglichen Wortlaut des § 7
ErbStG Lebensgefährten nicht in die Steuerklassen I bis IV fallen, sondern
in die Steuerklasse V (Fellner, a.a.O., Rz 20 zu § 7, mit
zahlreichen Judikaturverweisen), wodurch sich der entsprechende Steuersatz nach
§ 8 Abs. 1 ErbStG ergibt. Der Berufungsbehörde ist es jedoch
verwehrt, über eine allfällige Verfassungskonformität
gehörig kundgemachter Gesetze oder Verordnungen abzusprechen.
Dem in der Berufungsschrift für den Fall der Abweisung
der Berufung gestellten Antrag auf Nachsicht konnte mit Rücksicht darauf,
dass mit dem bekämpften ErbSt-Bescheid bloß
über die Festsetzung
der ErbSt abgesprochen wurde und der Nachsichtsantrag in einem gesonderten
Verfahren zu behandeln sein wird, nicht nähergetreten werden.
Im Ergebnis erweist sich sohin der angefochtene Bescheid
als im Einklang mit der geltenden Gesetzeslage und der hiezu vertretenen
einhelligen herrschenden Meinung stehend, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Klagenfurt,
am 29. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-K/05
- Stammnummer
- 22529
- Gültig
- 29.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF