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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0066-L/04

Schätzung bei Aufzeichnungsmängeln

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-L/04vom 07.02.2006Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

gehabt. Im Falle einer Stattgabe hinsichtlich der landwirtschaftlichen Einkünfte sind die Einnahmen aus der Vermietung des Ackers an H. antragsgemäß den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. In der Folge wurde der Bw. die Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Vorhaltsbeantwortung zur Kenntnis gebracht und nahm diese mit Schreiben vom 16.1.2006 nochmals schriftlich Stellung: "Zu Punkt 1a) Wareneingang Wenn die Behörde die Eintragungen im Wareneingangsbuch schon kritisiert, würde es angebracht erscheinen, wenn sie auf meine Ausführungen und auf das dargestellte Beispiel eingehen und antworten würden. Ebenso fehle die Antwort auf die ungleichmäßige Behandlung. Tatsache sei jedenfalls, dass seit der Schlussbesprechung feststeht, dass die Gewinnpauschalierung beantragt worden sei, aus welchem Grund auch immer bzw. erst zu diesem Zeitpunkt. Jedenfalls war dem Prüfer bei der Stellungnahme bekannt, dass die Vorteilspauschalierung beantragt worden sei. Die Erfordernisse brauchen nicht den § 128 entsprechen. Was den Vorwurf hinsichtlich § 3 Abs. 3 der VO für das Gaststättengewerbe angehe, sei auch eine andere Ablage der Wareneingangsbelege zulässig und erlaubt. Da erst nach Ablauf des Jahres feststehen wird, ob die Pauschalierung (Vorteilsvergleich) in Anspruch genommen werde oder nicht, sei die Ablage in einem eigenen Ordner (nicht mit anderen Belegen) und die Zusammenrechnung der Wareneingänge nach der handelsüblichen Bezeichnung erlaubt. Die Wahl der Gewinnermittlungsart brauche nicht am Anfang des Wirtschaftsjahres getroffen werden, sodass die Eintragungen und die Ablage während des Jahres schon erfolgt gewesen sei. Es könne daher nicht so sein, dass weil ich die Gewinnpauschalierung in Anspruch nehme die Belege nach der handelsüblichen Bezeichnung abgelegt sein müssen. Auch beim computergeführten Aufzeichnungen entspricht die Aufzeichnung weder den Erfordernissen des § 128 BAO noch der Verordnung über das Gaststättengewerbe. Zur Führung des Wareneingangsbuches stelle ich abschließend nochmals fest: Der Gesetzgeber hat durch die Pauschalierung, erstmals für das Jahr 2000, Erleichterungen hinsichtlich der Aufzeichnungen geschaffen und nicht an den weiteren Formalismus dem Abgabepflichtigen aufgebürdet (siehe dazu gleichlaufende Ausführungen lt. seiner Stellungnahme vom 27.9.2005). Da ein Vorteilsvergleich hinsichtlich der Pauschalierung für das Gastgewerbe erst nach Ablauf angestellt werden könne, um festzustellen, ob die Gewinnpauschalierung beantragt werde oder nicht, sei die Ablage der Wareneingangsbelege nach der handelsüblichen Bezeichnung zwar nicht unmöglich, würde aber einen weiteren Formalismus und Zeitaufwand bedeuten. Die Kritik, dass die Gewinnermittlung nach der Verordnung für das Gaststättengewerbe erst zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, stehe dem Prüfer nicht zu. Die Entscheidung, auch im Anschluss an die Betriebsprüfung, steht dem Steuerpflichtigen zu. Auf die unterschiedliche steuerliche Behandlung im Schreiben vom 27.9.2005 sowie in diesem Schreiben weiß ich nochmals hin. Das Fehlen der fortlaufenden Nummerierung der Belege kann kein Verstoß gegen die Ordnungsmäßigkeit sein, wenn die Belege in einem eigenen Ordner abgelegt werden. Die laufende Nummer ist zugleich die Nummer des Beleges. Eine leichtere Überprüfung und Nachvollziehbarkeit der Wareneingänge gibt es nicht. Ich weiße nochmals darauf hin, dass bei EDV-unterstützten Aufzeichnungen des Wareneinganges die fortlaufende Nummer des Wareneinganges überhaupt fehlt und somit eine ungleichmäßige steuerliche Behandlung von Abgabepflichtigen vorliegt. Nachstehend wird die Aufzeichnung des Wareneinganges mittels Computer schriftlich dargestellt: Buchung des Wareneinganges erfolgt nach dem Zahlungsprinzip - nach § 128 (2) lit. b BAO ist der Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung - der gesetzlichen Bestimmung wird nicht entsprochen. Fortlaufende Nummern der Eintragung gem. § 128 (2) BAO fehlt bei Computer. Handelsübliche Bezeichnung gem. § 128 (2) lit. d BAO fehlt bei Computeraufzeichnungen. Bei der vereinfachten Führung der Buchungen von Wareneingängen wären überdies die Belege nach Warengruppen zu ordnen, was nach Ablauf des Jahres, für das die Gewinnpauschalierung beantragt wird, kaum gemacht werden wird. Zu Punkt 1b) Tageslosungen Das Schlussbesprechungsprogramm bildet nur einen Teil der Niederschrift; wenn auch die Niederschrift detailliert auf die in Punkt 1 angeführten Beträge und Ausführungen eingegangen wird. Die Behörde muss sich klar ausdrücken, wie die einzelnen Beträge lt. Schlussbesprechungsprogramm erledigt wurden. Nachträglich zu behaupten, es müsste das Wörtchen "entfällt" dabei stehen, genügt nicht. Die Angaben in der Niederschrift lassen auch einen anderen Schluss zu. Es geht z.B. nicht hervor, dass es sich um die Rechnung vom 2.9.2000 handelt und nicht um den 2.8.2000 lt. Schlussbesprechungsprogramm). Keine Aussage über die vorverlegte Zahlungsbestätigung der Frau Mag. W (Hochzeitsfeier richtig 2.9.2000). Rechnung Feuerwehr vom 21.7.2000 und Barlosung. Der Prüfer probiert, wie auch in vielen anderen Punkten, eine Rechtsauslegung aus und führt eine unzulässige Beweislastumkehr herbei, indem er den Steuerpflichtigen im Berufungswege dazu zwingt, diesen Punkt auszustreiten. Losung bzw. Hochzeitsfeier am 2.9.2000, keine Losung am 2.9.2000 - Urlaub. Keine Tageslosung, daher auch kein Zigarettenverkauf, keine Tageslosung, kein Verkauf von Bargetränken. Ob üblicherweise bei einer Hochzeitsfeier Bargetränke und Zigaretten vom Wirt verkauft werden, kann ich nicht sagen. Die Behauptung, wonach Einnahmen verkürzt worden sein sollen, ist eine Annahme und Unterstellung des Prüfers, die durch nichts erwiesen ist und eine unzulässige Beweislastumkehr darstellt. Der Hinweis zu dieser unterstellten Einnahme fehlt in der Niederschrift und wurde mir erstmals vom Unabhängigen Finanzsenat im Schreiben vom 19.12.2005 vorgeworfen, was die Vorgangsweise des Prüfers deutlich macht. Zu Punkt 1b) Tageslosungen: Außerdem hätte er im Zuge der Betriebsprüfung die Möglichkeit gehabt Frau Mag. W zu befragen. Da am 2.9.2000 wegen Urlaub geschlossen war und außer der Rechnung von Frau Mag. W keine Einnahmen zu verzeichnen waren, ist es eine Annahme und Unterstellung, dass Erlöse nicht erklärt wurden. Eine Beschuldigung, wonach eine Gefälligkeitsbestätigung von Frau Mag. W ausgestellt wurde, werde entschieden zurückgewiesen. Tageslosung vom 21.7.2000 1. Es ist unrichtig, dass dem Prüfer im Zuge der Betriebsprüfung keine ausreichende Aufklärung gegeben wurde. Wenn nochmals darauf hingewiesen wird, dass meine Ausführungen die Unglaubwürdigkeit der Aufzeichnungen untermauern, weise ich nochmals darauf hin, dass die Eintragungen der Losung und der Rechnung an die Feuerwehr richtig ist. Rechenaufgaben brauchen gar nicht angestellt werden, noch dazu wo falsche Daten der Berechnung zu Grunde gelegt werden. 2. Die Anzahl der Sitzplätze in der Gaststube wurde lt. Stellungnahme vom 27.9.2005 mit 45 angegeben und nicht mit 115 Sitzplätzen. Eine Angabe, dass auch das Stüberl besetzt war, erfolgt meinerseits nicht. 3. Die Schätzung, dass maximal 10-15 Personen auf den Stammtisch entfallen ist ebenfalls unrichtig, weil nur 8 Personen Platz finden. 4. Eine Schätzung der Konsumation pro Person mit 40,00 S kann nicht erfolgen und ist auch nicht zielführend, weil keine Unterlagen vorliegen und kann auch nicht verlangt werden, die zur Schätzung berechtigen. 5. Keine Berücksichtigung der Öffnungszeiten. Es gibt keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht die nachstehende Angaben enthalten muss. Uhrzeit wann der einzelne Gast das Lokal betreten bzw. verlassen hat, Verweildauer im Gasthaus. Höhe der Konsumation jedes einzelnen Gastes womöglich mit Name, Anschrift und Unterschrift. Trennung der Gäste nach Gästen am Stammtisch und nach Feuerwehrleuten, Trennung der Einnahmen nach Gästen im Stammtisch bzw. Feuerwehrleuten. Jeweilige Höhe der Einnahmen pro Person getrennt nach Gästen am Stammtisch bzw. Feuerwehrleuten. Zu Punkt 2 Schätzungsmethode: Ergänzend zu Punkt 2 wird nochmals darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ersuchen vom 24.2.2003, eine Nachkalkulation anzustellen, welche die Richtigkeit der Erlöse bzw. Einnahmen auf Grund des Wareneinsatzes beweisen würde und eine Steigerung des Umsatzes um 200.000,00 S von einem Jahr auf das andere nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Ein nicht erklärter Einkauf von Waren liegt nicht vor und konnte auch nicht nachgewiesen werden. Der Prüfer gibt selbst zu, dass es sich um eine Annahme des Prüfers handelt. Die Zahlung des Balkenmähers erfolgte durch Überweisung vom Konto meines Ehegatten. Im Übrigen werde zu diesem Punkt auf die Ausführungen in der Berufung und in der Stellungnahme verwiesen. Grundaufzeichnungen: Wie ich bereits des Öfteren ausgeführt habe, ist die Führung eines Kassenbuches weder bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG noch bei der Ermittlung nach der Verordnung für das Gaststättengewerbe vorgesehen. Da es keine gesetzlichen Bestimmungen und Verpflichtungen zur Führung eines Kassabuches gibt, kann es auch keine Kassenstände geben. Die Kassenstände können mangels gesetzlicher Bestimmungen nicht verlangt werden. Bei den vorher genannten Gewinnermittlungsarten ist eine Bestandsverrechnung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Aufzeichnungsmangel oder ein gravierender Aufzeichnungsmangel kann daher nicht vorliegen. Ich verweise zu diesem Punkt auf die Ausführungen in den vorangegangenen Stellungnahmen. Der Vorwurf hinsichtlich der Bankbelege ist unverständlich. In der Stellungnahme vom 27.9.2005 wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierungsverordnung nur die Aufbewahrung der Bankbelege vorsieht. Zu Punkt 3 Land- und Forstwirtschaft: Auch bei einer Pauschalierung muss eine Einkunftsquelle vorliegen. Zuerst muss eine Einkunftsquelle vorliegen, die vom Prüfer eindeutig festgestellt wurde und dann erst kann die Gewinnermittlung gewählt werden. Wie ich bereits ausgeführt habe, ist die richtige Reihenfolge zu beachten. Maßgebend für die Beurteilung, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen, dürfte nur das Mehrergebnis gewesen sein. Es ging dem Prüfer nur darum mir vorzuwerfen, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht erklärt wurden. Sogar im Bericht hat er darauf hingewiesen, dass die nicht erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen zu berücksichtigen sind. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in der Berufung und in der Stellungnahme. Zum Zeitpunkt der Prüfung lag kein landwirtschaftlicher Betrieb vor, weil wesentliche Merkmale fehlten und aus der Aktenlage klar hervorging, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht vorliegen. Die schwer zu bewirtschaftende Hanglage spielt dabei keine Rolle. Hinsichtlich der Forstwirtschaft hat der Prüfer ebenfalls beurteilt, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, daran ändern auch negative Einkünfte nichts. Es kann im Nachhinein ein Beobachtungszeitraum konstruiert und nachgeholt werden. Da vor dem Jahr 2000 keine Forstwirtschaft erklärt wurden und auch bei den Betriebsprüfern keine Einkünfte aus der Forstwirtschaft festgestellt wurden, ist der anderen Rechtsauslegung ein jahreslanger Beobachtungszeitraum vorausgegangen. Dies würde auch bedeuten, dass für die Jahre 2000 und 2001 keine Wiederaufnahmegründe vorliegen. Gegenüber den Vorjahren bzw. Jahren vor der Prüfung ergeben sich hinsichtlich der Einnahmen und des Eigenverbrauchs keine Änderungen. Es wurden 2003 auch die negativen Einkunftsquellen aus der Forstwirtschaft anerkannt. Der Bescheid bzw. die Bescheide wurden nicht vorläufig erlassen. Auf die Ausführungen in der Berufungsschrift, Seite 3 und 4 und in den Stellungnahmen wird nochmals hingewiesen. Zu Punkt 4 Vermietung und Verpachtung: Es gibt nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, was auch meinerseits nie anders behauptet wurde, weil auf einem landwirtschaftlichen Grundstück eine Handymast nicht aufgestellt werden darf. Die Rechtsansicht des Prüfers, wonach das Gesamtentgelt nur bei Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft, in das Entgelt für Wertminderung und einen Nutzungsanteil aufzuteilen ist, ist nicht möglich, weil auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Handymast nicht in Grünland errichtet werden darf. Auch der Prüfer hat die gesetzlichen Bestimmungen des Landes oder Bundes zu beachten und zu würdigen. Dem Prüfer war bekannt, dass für die Errichtung eines Handymastes eine Umwidmung des Flächenwidmungsplanes gesetzlich zu erfolgen hat bzw. erfolgt ist, weil auf einem landwirtschaftlichen Grundstück die Errichtung nicht möglich ist. Außerdem ist bei der Aufteilung des Gesamtentgeltes zu beachten, dass der Handymasten nur auf einer Fläche von 314 m² aufgestellt ist, aber ringsherum sich land- und forstwirtschaftliche Grundstücke befinden, die den von den Einflüssen des Handymastes beeinträchtigt sind. Die für die Aufstellung des Handymastes gesetzlichen Voraussetzungen und Auflagen (Umwelteinflüsse, Bauverbot, etc.) welche in den vielen Verhandlungen diskutiert und erarbeitet wurden, müssen auch für die steuerliche Beurteilung gelten und gewürdigt werden. Wie ich bereits ausgeführt habe, wird das Entgelt nicht nur für 314 m² der verpachteten Fläche bezahlt und auf dem Handymast steht. Wenn man bedenkt und vergleicht, dass für die Verpachtung der landwirtschaftlichen Fläche von 1,1806 ha 500,00 ATS bezahlt wird. Auch weitere Ausführungen im gleichen Schreiben weiße ich hin. Auch im städtischen Raum werden auf Dachböden, etc. Handymasten errichtet und das Gesamtentgelt in einer Wertminderung und in ein Nutzungsentgelt aufgeteilt. Da sowohl im städtischen Raum wie im ländlichen Raum die Einnahmen nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wäre eine ungleichmäßige steuerliche Behandlung gegeben. die Nutzungsüberlassung stellt im jeden Fall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Das Gesamtentgelt ist in ein Geld für Wertminderung und ein Entgelt für den Nutzungsanteil zu trennen. Die unkonsequente Rechtsauslegung, wonach der Prüfer in einer Stellungnahme einerseits behaupte, dass die Zuordnung zu den Einkünften aus V+V unstrittig ist, obwohl meinerseits in der Beilage zur Berufung begründet wurde, dass der Handymast nur auf einem unbebauten Grundstück errichtet werden darf, hat nur der einen Zweck, die Trennung der Gesamtentgelte nicht anzuerkennen. Nach dem derzeitigen Stand und Erkenntnissen wäre eine höhere Wertminderung wie 30 % gegeben. Auf Grund der Diskussion um die Handymaststeuer in Niederösterreich ist die Errichtung von weniger Handymasten, dafür aber größere (mehrere Betreiber auf einem Mast) wegen der Umweltschädigung und ähnlicher Einflüsse vorzuziehen. Nach dem Stand und Erkenntnisse wäre eine größere Wertminderung gegeben. Die Bevölkerung und die Gemeinde Ü. hat gut daran getan nur eine größere Anlage aufstellen zu lassen bzw. zu genehmigen. Für das Zustandekommen der Vertragsabschlüsse und somit Sicherung der Einnahmen, beantrage ich nochmals die Werbungskosten iHv. 35.000,00 S. Mit einer Rechtsauslegung kann nicht experimentiert werden und die steuerlichen Auswirkungen auf den Rücken und zu Lasten eines kleinen Gewerbetreibenden auszutragen, noch dazu wo gerade dieser Punkt nicht Gegenstand des Schlussbesprechungsprogrammes war und somit eine unzulässige Beweislastumkehr darstellt. Jahr 2002: Das Jahr 2002 ist nicht Gegenstand der Berufung. Das Finanzamt hat entschieden, und 30 % Wertminderung gewährt. Ein Wiederaufnahmegrund ist nicht gegeben. Ein vorläufiger Bescheid ist nicht ergangen. Auch bei nicht landwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung kann das Gesamtentgelt in das Entgelt für Wertminderung und in den Nutzungsanteil getrennt werden. Die Wertminderung ist nicht auf die Einkunftsart abzustellen" Über die Berufung wurde erwogen: 1) Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist der Unabhängige Finanzsenat berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Der Unabhängige Finanzsenat ist somit nicht darauf beschränkt, die in der Berufung angeführten Punkte zu behandeln, sondern die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides zu gewährleisten. Die Ausführungen der Berufungswerberin, dass manche Fragen unzulässig seien, da diese Punkte nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens seien, gehen daher ins Leere. 2) Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachbescheide sind getrennt voneinander anfechtbar. Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht mit Berufung angefochten und sind daher rechtskräftig. Ausführungen, wonach keine Wiederaufnahmegründe vorliegen würden, gehen daher ins Leere. 3) Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2). Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3). Der Einwand, dass im BP-Bericht nicht auf § 184 BAO hingewiesen wird, ist nicht richtig. Der diesbezügliche Hinweis findet sich unter TZ 12. A) Schätzungsbefugnis Nach Ansicht der Referentin liegt die Schätzungsbefugnis der Behörde vor und zwar aus nachstehenden Gründen: a) Ermittlung der Tageslosungen - Nach der von der Berufungswerberin angeführten Entscheidung des UFS Wien vom 21.7.2004, RV/4213-W/02, wird bei der Ermittlung der Tageslosung mittels Kassasturzes am Ende des Tages der Kassabestand ermittelt, mit dem Kassastand zu Beginn des Tages verglichen und die Differenz berechnet. Dieser Differenzbetrag wird um allfällige Bareinlagen und Barentnahmen vermindert bzw. erhöht und stellt die Tageslosung dar. Die Ermittlung der Tageslosung erfolgt in aller Regel in einem so genannten "Kassabericht" oder einer vergleichbaren Schmieraufzeichnung. Der Kassabericht bzw. die ihm entsprechende Schmieraufzeichnung stellen im Fall einer Losungsermittlung durch Kassasturz aufbewahrungspflichtige Grundaufzeichnungen dar. Die im Anschluss an die Losungsermittlung geführten Losungsbücher, in die die Ergebnisse aus dem Kassabericht übernommen werden, können die Führung dieser Grundaufzeichnungen daher keinesfalls ersetzen. Die Nichtaufbewahrung dieser Grundaufzeichnungen stellt einen schweren Mangel der Buchführung dar und berechtigt bereits grundsätzlich zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen. Im gegenständlichen Fall wurde die Tageslosung lediglich in einem Kalender in einer Summe notiert, Grundaufzeichnungen zur Ermittlung wurden nicht aufbewahrt. Es liegt ein Mangel der Aufzeichnungen vor. - Das Überschreiben der Tageslosung: Das Überschreiben der Tageslosung vom 2. 9. 2000 stellt zwar "nur" einen formellen Mangel dar, dieser ist jedoch in Zusammenhang mit den festgestellten anderen Mängeln, z.B. dass keine Durchschriften von Ausgangsrechnungen aufbewahrt werden (§ 11 Abs. 2 UStG), geeignet, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Warum dieser Punkt nicht Gegenstand der Berufung sein soll, wurde in der Vorhaltsbeantwortung nicht näher erläutert. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter 1) verwiesen. - Tageslosung vom 21.7.2000 Am 21.7.2000 verbleibt nach Abzug der Rechnung an die Feuerwehr eine Barlosung in Höhe von ATS 564,--. Dies ist nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht glaubwürdig. Nach den Angaben der Berufungswerberin war das Gasthaus bis auf den Stammtisch mit Feuerwehrleuten besetzt. Das Gasthaus hatte an diesem Tag (Freitag) erst ab 17.00 Uhr geöffnet. Das Gasthaus verfügt laut Berufungswerberin über 45 Sitzplätze in der Gaststube und 70 Sitzplätze im Stüberl. Angaben darüber, wie viele Personen von der Feuerwehr circa anwesend gewesen sind und ob die Feuerwehr während der gesamten Öffnungszeit anwesend gewesen ist, wurden seitens der Berufungswerberin mit dem Hinweis verweigert, dass es für diese Angaben keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht gebe. Dieser Hinweis ist richtig, jedoch erscheint es der Referentin nicht glaubwürdig, dass hinsichtlich dieser Fragen nicht einmal eine Schätzung vorgenommen werden kann. Die Berufungswerberin hat es in dieser Frage dadurch unterlassen, Angaben zu machen, die die Zweifel an ihrem Vorbringen hätten ausräumen können. Da auch in diesem Fall entgegen der Anordnung des § 11 Abs. 2 UStG keine Rechnungsdurchschrift vorhanden ist kann auch nicht so auf die Höhe der Konsumation der Feuerwehr geschlossen werden. Die Berufungswerberin hat somit nach Ansicht der Referentin die Beweisvorsorgepflicht und durch Unterlassen von Angaben, die der Aufklärung hätten dienen können, auch die Offenlegungspflicht verletzt. Zudem hat die Berufungswerberin zuerst erklärt, dass Gasthaus sei bis auf den Stammtisch mit Feuerwehrleuten voll gewesen, erst später wurde hinzugefügt, dass diesbezüglich nicht vom Stüberl gesprochen worden sei. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Berechnung hinsichtlich der Konsumationshöhe pro Gast zeigt, unabhängig von ihrer Ungenauigkeit, weitere Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Tageslosung auf, die die Berufungswerberin nicht auszuräumen vermochte. - Häufung bestimmter Endungen Gegen diese Feststellung der Betriebsprüfung wurden keine inhaltlichen Einwände erhoben. Nach Ansicht der Referentin ist diese Konstellation statistisch unwahrscheinlich und weist darauf hin, dass die erklärten Tageslosungen nicht den Tatsachen entsprechen. Die Betriebsprüfung zieht die Richtigkeit der Aufzeichnungen nach den schlüssigen Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und in den Stellungnahmen daher zu Recht in Zweifel. b) Wareneingangsbuch § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der Nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes lautet in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung (StF: BGBl. II Nr. 227/1999): 1) Der Gewinn aus einem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz von 30 000 S zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens jedoch mit einem Betrag von 150 000 S anzusetzen. Von dem sich danach ergebenden Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen werden. (2) Das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung) kann in der Weise vereinfacht geführt werden, dass - die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden, - die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden, und die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden, - die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden. Das geführte Wareneingangsbuch entspricht weder dieser Bestimmung noch der Bestimmung des § 128 BAO. Die Berufungswerberin führt selbst in der Stellungnahme zum Schlussbesprechungsprogramm aus, dass "eine fortlaufende Nummerierung und Hinweis auf die zugehörigen Belege überflüssig" seien. Sie übersieht damit, dass diese Bestimmungen der nachträglichen Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit dienen und daher nicht entbehrlich sind. Die Einwendungen der Berufungswerberin, dass Computeraufzeichnungen ebenfalls nicht diesen Kriterien entsprechen, wurde nicht näher überprüft, da es nicht von den gesetzlichen Pflichten enthebt, auf den Verstoß gegen diese Pflichten durch andere hinzuweisen. Zudem kann auch nicht beurteilt werden, ob im geschilderten Fall nicht Erleichterungen nach § 128 Abs. 4 BAO gewährt wurden. Das Wareneingangsbuch ist für steuerliche Zwecke zu führen. Es dient primär zur Kontrolle (Verprobung) des Betriebsergebnisses. Ihm kommt für die Beurteilung der materiellen Richtigkeit der Aufzeichnungen eine besondere Bedeutung zu (VwGH 22.1.1960, 502/59). c) Rechnungsdurchschriften Die Rechnungsdurchschriften (§ 11 Abs. 2 UStG) wurden nicht aufbewahrt. Dieser formelle Mangel ist im Zusammenspiel mit den oben geschilderten Umständen ebenfalls geeignet, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Frage zu stellen. Entscheidendes Kriterium ist somit für die Schätzungsberechtigung der Behörde die Feststellung, ob durch die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die Aufzeichnungen soweit erschüttert wird, dass die Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen. Dieser Umstand liegt nach Ansicht der Referentin aufgrund der oben geschilderten Umstände vor und ist ihrer Meinung nach die Schätzungsbefugnis zweifelsfrei gegeben. B) Schätzungsmethode Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgehalten werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Es liegt allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Ergebnisse verständlicherweise nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Diese jeder Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber der, der begründeten Anlass zur Schätzung gibt, hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie zufällig oder ungewollt gegen ihn ausschlagen sollte. Eine Parteiengehörverletzung im Rahmen der Schätzung liegt im gegenständlichen Fall nach Ansicht der Referentin nicht vor, da der Berufungswerberin ermöglicht wurde, zu den Ergebnissen der vom Prüfer vorgenommenen Bargeldrechnung Stellung zu nehmen und Einwände zu erheben. Insbesondere wurde aufgrund dieser Einwände die festgestellte Unterdeckung reduziert (vgl. Schlussbesprechungsprogramm/BP-Bericht) und somit sehr wohl seitens des Prüfers auf das Vorbringen der Berufungswerberin eingegangen. Es wurde beispielsweise der Einwand der Barauszahlung der Familienbeihilfe berücksichtigt. Der Prüfer ist im Rahmen des Parteiengehörs jedoch nicht dazu verhalten, auf alle Details der von der Berufungswerberin angestellten, nach anderen Berechungsmethoden verfassten Geldrechnungen, einzugehen. Hinsichtlich des Beleges "Balkenmäher" wird der Betriebsprüfung gefolgt, wonach das Vorliegen einer Banküberweisung im Sinne eines unbaren Vorganges aus dem vorgelegten Beleg nicht schlüssig hervorgeht, da keine Kontonummer des Auftraggebers angegeben ist sondern an dieser Stelle nur ein Handzeichen (vermutlich des Bearbeiters in der Bank). Es könnte sich somit ebenfalls um eine Bareinzahlung handeln, was jedoch von der Berufungswerberin bestritten wird. Ein Nachweis, dass es sich um eine Bankeinzahlung gehandelt hat, könnte durch Vorlage des betreffenden Bankkontos erbracht werden. Dass dieser Nachweis nicht möglich ist, da sich der Ehegatte der Berufungswerberin auf das Bankgeheimnis beruft, geht zu Lasten der Berufungswerberin, die es verabsäumt hat, für eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Konten zu sorgen. Es kann nicht zu Lasten der Abgabenbehörde gehen, wenn die Berufungswerberin die Überweisungen ihrer betrieblichen Aufwendungen nicht nachweisen kann, weil sie auf fremden Konten getätigt werden, noch dazu, wo ein betriebliches Girokonto zur Verfügung stand. Von diesem Konto ist die Überweisung jedenfalls unbestrittenerweise nicht erfolgt In der Vorhaltsbeantwortung wird eingewendet, dass die Nachvollziehbarkeit der angewandten Schätzungsmethode zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen sei. Es werde auf die Entscheidung des UFS Wien vom 21.7.2004, RV/4213-W/02 verwiesen. In dieser Entscheidung vertritt der UFS die Auffassung, dass die Nachvollziehbarkeit der von der Betriebsprüfung angewandten Methoden auch für "Nichtstatistiker" gegeben sein müsse, bzw. dass die jeweils angeführte Methode nachvollziehbar und ihre Eignung zur Überprüfung der erklärten Ergebnisse allgemein verständlich dargelegt werde. Ein ordnungsgemäß abgeführtes Verfahren setze voraus, dass der Partei die Grundlagen der Schätzung unter Heranziehung statistischer Methoden nachweislich vorgehalten werden müssen. Dem Einwand kann seitens der Referentin nicht gefolgt werden. Die vom Prüfer gewählte Schätzungsmethode ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde während der Betriebsprüfung der Berufungswerberin zur Stellungnahme übergeben. Inhaltliche Einwände der Berufungswerberin wurden weitestgehend eingebaut, sogar auf belegmäßige Nachweise verzichtet. Die Bestätigung der Mutter über geleistete Geldgeschenke wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Gefälligkeitsbestätigung gewertet, da im Rahmen der Betriebsprüfung gesagt wurde, dass hier nur kleinere Beträge geflossen seien. Der Betriebsprüfung wird beigepflichtet, dass hier der Erstaussage eine erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Die Frage der Referentin nach den monatlichen Lebenshaltungskosten, deren Bekanntgabe Auswirkungen auf die angestellte Berechnung hätte haben können, wurde nicht beantwortet bzw. mitgeteilt, diese könnten nicht einmal geschätzt werden. Aus diesem Grund geht auch hier die Referentin im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Erstaussage des Ehegatten der Berufungswerberin, wonach sein Gehalt für diese Kosten verwendet werde, erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Wie viel von seinem Gehalt übrig bleibt, konnte aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Berufungswerberin nicht festgestellt werden und wird daher im Rahmen der Schätzung auch nicht berücksichtigt. Im übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass die Frage der Referentin nach weiteren Geldgeschenken der Mutter in den Folgejahren unbeantwortet geblieben ist. Die Schätzungshöhe im Rahmen der festgestellten Unterdeckungen kann in diesem Fall nur als ohnehin sehr moderat bezeichnet werden. C) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt derjenige, der über die Eigenversorgung und über eine Liebhaberei hinausgehend (bewertungsrechtliches) land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (also nicht bloß bewertungsrechtliches Grundvermögen, §§ 51ff BewG 1955) selbst (allein oder mit Arbeitskräften, nicht aber nur in Form der Verpachtung) bewirtschaftet. Eine Land- und Forstwirtschaft und damit eine Einkunftsquelle liegt nur vor, wenn der Betrieb nach land(forst)wirtschaftlichen Grundsätzen mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird und auch objektiv (Lage und Größe des Besitzes, Bodenbeschaffenheit, Kulturgattung, tatsächliche Bewirtschaftungsweise) die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen; anderenfalls ist Liebhaberei gegeben. Neben objektiven Momenten sind aber auch subjektive Momente wie die Beweggründe des Ankaufs, Aufenthalt auf dem Besitz, Vorhandensein anderer Einkunftsquellen u.a in Erwägung zu ziehen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 21, Anm 3 f). Laut Berufungsschrift bestehen keine landwirtschaftlichen Gebäude mehr bzw. wurden diese Teil des Gewerbebetriebs Gastwirtschaft. Die bewirtschaftbaren landwirtschaftlichen Flächen wurden verpachtet. Die Hirsche werden vom Gatten der Berufungswerberin gehalten. Es liegt sohin nach den oben geschilderten Kriterien kein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Hinsichtlich der Forstwirtschaft wird ebenfalls aufgrund der obigen Ausführungen keine Einkunftsquelle angenommen, da auch seitens der Berufungswerberin nicht vorgebracht wurde, dass der Betrieb den oben geschilderten Kriterien entspricht. Die Frage, mit welchem Zeitaufwand eine Bewirtschaftung erfolge, wurde nicht beantwortet. Die Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft werden für die Jahre 2000, 2001 und 2002 somit mit 0 festgesetzt. D) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Dem Vorbringen der Berufungswerberin, bei den strittigen Einmalzahlungen handle es sich um einen Schadenersatz für die durch die Errichtung des Handymastes eingetretene Wertminderung, ist entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Entgelt den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist, entscheidend darauf ankommt, ob das betreffende Entgelt eine Gegenleistung für die im Einzelfall dem Mieter eingeräumten Rechte darstellt, die mit dem Mietverhältnis in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebendes Kriterium ist dabei, ob die betreffenden Leistungen unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als im Rahmen des mit dem Bestandvertrag begründeten Austauschverhältnisses erbracht anzusehen oder ob diese Leistungen wirtschaftlich selbständig in dem Sinn sind, dass sie neben dem Bestandverhältnis bestehen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 17.12.1993, 92/15/0116). Die strittigen Zahlungen stehen mit der Nutzungsvereinbarung in dem geforderten Zusammenhang, wurde doch die Verpflichtung zur Leistung dieser Zahlungen von den Mietern, dh. den Mobilfunkbetreibern, im Hinblick auf die im Standortmietvertrag getroffene Nutzungsvereinbarung übernommen. (vgl. auch UFS Wien, RV/3049-W/02) Da die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangte, dass es sich bei den Einmalzahlungen nicht um einen Schadenersatz für Wertminderung handelt, waren diese Zahlungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Da wie oben ausgeführt auch keine Landwirtschaft mehr besteht, waren die Pachteinnahmen ebenfalls als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Als Werbungskosten wurde die anteilige Grundsteuer anerkannt. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die als Werbungskosten geltend gemachten Zuwendungen an diverse Vereine konnten nicht anerkannt werden. Die Frage, welche Werbedurchsagen konkret gemacht wurden, wurde nicht beantwortet. Es scheint auch schwer vorstellbar, dass in diesen Durchsagen für den Handymasten geworben wurde. Nachvollziehbarer erscheint es, diese Aufwendungen dem Gewerbebetrieb Gastwirtschaft zuzuordnen. Es fehlt der objektive Zusammenhang mit der Einkunftsquelle "Vermietung". Weitere Werbungskosten wurden trotz Hinweis im Vorhalt nicht geltend gemacht. Auch die Frage, ob durch die Errichtung des Handymastes Schäden entstanden seien und wer diese beseitigt habe bzw. die Kosten getragen habe wurde nicht beantwortet. Pauschale Werbungskosten, im gegenständlichen Fall wurden 30 % als Wertminderung beantragt, sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesetzlich nicht vorgesehen. Wenn die Berufungswerberin rügt, dass dieser Punkt nicht Teil des Schlussbesprechungsprogramms war, so wird ihr beigepflichtet. Allerdings wurde dieser Punkt, wie auch von der Berufungswerberin zugestanden, im Rahmen der Schlussbesprechung ausführlich erörtert und wurde der Berufungswerberin auch im Berufungsverfahren mehrmals Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Parteiengehörs ist im Berufungsverfahren sanierbar und liegt daher nicht (mehr) vor. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berechnen sich daher für 2001 wie folgt: [Grafik] Für 2002 berechnen sich die Einkünfte wie folgt: [Grafik] Es kommt daher in diesem Punkt für das Jahr 2002 zu einer Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abänderung der Einkünfte wird auf Punkt 1) verwiesen. Nicht richtig ist jedenfalls auch der Einwand in der Stellungnahme vom 18. Juni 2006, das Jahr 2002 sei nicht Gegenstand der Berufung, da mit Schreiben vom 2. Jänner 2004 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, welche dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurde. Das Verfahren ist somit offen, es müssen keine Wiederaufnahmegründe vorliegen. E) Sonderausgaben 2000 Der Berufung war hinsichtlich des Sonderausgabenüberhangs für Versicherungsbeiträge und Wohnraumsanierung stattzugeben. Es wurde ein Betrag von S 1.366,-- berücksichtigt. Da von diesem Betrag nur ein Viertel steuerlich Berücksichtigung findet, hatte dieser Punkt keine steuerliche Auswirkung, da ohnehin der (höhere) Pauschalbetrag angesetzt wurde. F) Trennung der Entgelte Der Berufung wurde in diesem Punkt stattgegeben. Entgegen den Ausführungen in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP ist die dortige Darstellung der Trennung der Entgelte schlüssig und nachvollziehbar. Sie wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt. [Grafik] G) PKW-Kosten/Kilometergelder Die Ausführungen in der Berufung zu den PKW-Kosten und den Kilometergeldern gehen ins Leere, da diese Punkte nur im Schlussbesprechungsprogramm aufscheinen, aber nicht in den BP-Bericht übernommen wurden. Aufgrund der Pauschalierung hatten diese Punkte auch keine Auswirkungen auf den Spruch des Bescheides H) Privatanteil Stromkosten Der von der BP festgestellte Privatanteil scheint der Referentin angemessen. Zum Einwand des Vertrauensschutzes wird auf Punkt I) erwiesen. I) Treu und Glauben Der Grundsatz von Treu und Glauben ist nach Ansicht der Referentin nicht dadurch verletzt worden, dass z.B. die Vor-BP die Losungsaufzeichnungen nicht bemängelt hat und die Folge-BP schon. Gleiches gilt für den Privatanteil bei den Stromkosten. Die Behörde ist verpflichtet, von ihrer Rechtsauffassung abzugehen, wenn sie erkennt, dass sie fehlerhaft ist. Zudem ist er nur dort anzuwenden, wo die Behörde einen Vollzugsspielraum hat, z.B. bei Ermessensentscheidungen und bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 114, RZ 8 und 9). Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindere die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 19.11.1998, 98/15/0150). Beilage: 9 Berechnungsblätter Linz, am 7. Februar 2006

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Normen und Schlagworte

SchätzungAufzeichnungsmängelWareneingangsbuch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0066-L/04
Stammnummer
20689
Gültig
07.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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