Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0066-L/04
Schätzung bei Aufzeichnungsmängeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-L/04vom 07.02.2006Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
gehabt. Im Falle einer Stattgabe hinsichtlich der landwirtschaftlichen
Einkünfte sind die Einnahmen aus der Vermietung des Ackers an H.
antragsgemäß den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
zuzuordnen.
In der Folge wurde der Bw. die Stellungnahme des
Betriebsprüfers zur Vorhaltsbeantwortung zur Kenntnis gebracht und nahm
diese mit Schreiben vom 16.1.2006 nochmals
schriftlich Stellung:
"Zu Punkt 1a) Wareneingang
Wenn die Behörde die Eintragungen im Wareneingangsbuch
schon kritisiert, würde es angebracht erscheinen, wenn sie auf meine
Ausführungen und auf das dargestellte Beispiel eingehen und antworten
würden. Ebenso fehle die Antwort auf die ungleichmäßige
Behandlung. Tatsache sei jedenfalls, dass seit der Schlussbesprechung feststeht,
dass die Gewinnpauschalierung beantragt worden sei, aus welchem Grund auch immer
bzw. erst zu diesem Zeitpunkt. Jedenfalls war dem Prüfer bei der
Stellungnahme bekannt, dass die Vorteilspauschalierung beantragt worden sei. Die
Erfordernisse brauchen nicht den § 128 entsprechen. Was den Vorwurf
hinsichtlich § 3 Abs. 3 der VO für das
Gaststättengewerbe angehe, sei auch eine andere Ablage der
Wareneingangsbelege zulässig und erlaubt. Da erst nach Ablauf des Jahres
feststehen wird, ob die Pauschalierung (Vorteilsvergleich) in Anspruch genommen
werde oder nicht, sei die Ablage in einem eigenen Ordner (nicht mit anderen
Belegen) und die Zusammenrechnung der Wareneingänge nach der
handelsüblichen Bezeichnung erlaubt. Die Wahl der Gewinnermittlungsart
brauche nicht am Anfang des Wirtschaftsjahres getroffen werden, sodass die
Eintragungen und die Ablage während des Jahres schon erfolgt gewesen sei.
Es könne daher nicht so sein, dass weil ich die Gewinnpauschalierung in
Anspruch nehme die Belege nach der handelsüblichen Bezeichnung abgelegt
sein müssen. Auch beim computergeführten Aufzeichnungen entspricht die
Aufzeichnung weder den Erfordernissen des § 128 BAO noch der
Verordnung über das Gaststättengewerbe. Zur Führung des
Wareneingangsbuches stelle ich abschließend nochmals fest:
Der Gesetzgeber hat durch die Pauschalierung, erstmals
für das Jahr 2000, Erleichterungen hinsichtlich der Aufzeichnungen
geschaffen und nicht an den weiteren Formalismus dem Abgabepflichtigen
aufgebürdet (siehe dazu gleichlaufende Ausführungen lt. seiner
Stellungnahme vom 27.9.2005).
Da ein Vorteilsvergleich hinsichtlich der Pauschalierung
für das Gastgewerbe erst nach Ablauf angestellt werden könne, um
festzustellen, ob die Gewinnpauschalierung beantragt werde oder nicht, sei die
Ablage der Wareneingangsbelege nach der handelsüblichen Bezeichnung zwar
nicht unmöglich, würde aber einen weiteren Formalismus und Zeitaufwand
bedeuten. Die Kritik, dass die Gewinnermittlung nach der Verordnung für das
Gaststättengewerbe erst zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, stehe dem
Prüfer nicht zu. Die Entscheidung, auch im Anschluss an die
Betriebsprüfung, steht dem Steuerpflichtigen zu. Auf die unterschiedliche
steuerliche Behandlung im Schreiben vom 27.9.2005 sowie in diesem Schreiben
weiß ich nochmals hin. Das Fehlen der fortlaufenden Nummerierung der
Belege kann kein Verstoß gegen die Ordnungsmäßigkeit sein, wenn
die Belege in einem eigenen Ordner abgelegt werden. Die laufende Nummer ist
zugleich die Nummer des Beleges. Eine leichtere Überprüfung und
Nachvollziehbarkeit der Wareneingänge gibt es nicht. Ich weiße
nochmals darauf hin, dass bei EDV-unterstützten Aufzeichnungen des
Wareneinganges die fortlaufende Nummer des Wareneinganges überhaupt fehlt
und somit eine ungleichmäßige steuerliche Behandlung von
Abgabepflichtigen vorliegt. Nachstehend wird die Aufzeichnung des Wareneinganges
mittels Computer schriftlich dargestellt: Buchung des Wareneinganges erfolgt
nach dem Zahlungsprinzip - nach § 128 (2) lit. b BAO ist
der Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung - der
gesetzlichen Bestimmung wird nicht entsprochen. Fortlaufende Nummern der
Eintragung gem. § 128 (2) BAO fehlt bei Computer. Handelsübliche
Bezeichnung gem. § 128 (2) lit. d BAO fehlt bei
Computeraufzeichnungen. Bei der vereinfachten Führung der Buchungen von
Wareneingängen wären überdies die Belege nach Warengruppen zu
ordnen, was nach Ablauf des Jahres, für das die Gewinnpauschalierung
beantragt wird, kaum gemacht werden wird.
Zu Punkt 1b) Tageslosungen
Das Schlussbesprechungsprogramm bildet nur einen Teil der
Niederschrift; wenn auch die Niederschrift detailliert auf die in Punkt 1
angeführten Beträge und Ausführungen eingegangen wird. Die
Behörde muss sich klar ausdrücken, wie die einzelnen Beträge lt.
Schlussbesprechungsprogramm erledigt wurden. Nachträglich zu behaupten, es
müsste das Wörtchen "entfällt" dabei stehen, genügt nicht.
Die Angaben in der Niederschrift lassen auch einen anderen Schluss zu. Es geht
z.B. nicht hervor, dass es sich um die Rechnung vom 2.9.2000 handelt und nicht
um den 2.8.2000 lt. Schlussbesprechungsprogramm). Keine Aussage über die
vorverlegte Zahlungsbestätigung der Frau Mag. W (Hochzeitsfeier
richtig 2.9.2000). Rechnung Feuerwehr vom 21.7.2000 und Barlosung. Der
Prüfer probiert, wie auch in vielen anderen Punkten, eine Rechtsauslegung
aus und führt eine unzulässige Beweislastumkehr herbei, indem er den
Steuerpflichtigen im Berufungswege dazu zwingt, diesen Punkt auszustreiten.
Losung bzw. Hochzeitsfeier am 2.9.2000, keine Losung am 2.9.2000 - Urlaub.
Keine Tageslosung, daher auch kein Zigarettenverkauf, keine Tageslosung, kein
Verkauf von Bargetränken. Ob üblicherweise bei einer Hochzeitsfeier
Bargetränke und Zigaretten vom Wirt verkauft werden, kann ich nicht sagen.
Die Behauptung, wonach Einnahmen verkürzt worden sein sollen, ist eine
Annahme und Unterstellung des Prüfers, die durch nichts erwiesen ist und
eine unzulässige Beweislastumkehr darstellt. Der Hinweis zu dieser
unterstellten Einnahme fehlt in der Niederschrift und wurde mir erstmals vom
Unabhängigen Finanzsenat im Schreiben vom 19.12.2005 vorgeworfen, was die
Vorgangsweise des Prüfers deutlich macht.
Zu Punkt 1b) Tageslosungen: Außerdem hätte
er im Zuge der Betriebsprüfung die Möglichkeit gehabt Frau Mag. W
zu befragen. Da am 2.9.2000 wegen Urlaub geschlossen war und außer der
Rechnung von Frau Mag. W keine Einnahmen zu verzeichnen waren, ist es eine
Annahme und Unterstellung, dass Erlöse nicht erklärt wurden. Eine
Beschuldigung, wonach eine Gefälligkeitsbestätigung von Frau
Mag. W ausgestellt wurde, werde entschieden zurückgewiesen.
Tageslosung vom 21.7.2000
1. Es ist unrichtig, dass dem Prüfer im Zuge der
Betriebsprüfung keine ausreichende Aufklärung gegeben wurde. Wenn
nochmals darauf hingewiesen wird, dass meine Ausführungen die
Unglaubwürdigkeit der Aufzeichnungen untermauern, weise ich nochmals darauf
hin, dass die Eintragungen der Losung und der Rechnung an die Feuerwehr richtig
ist. Rechenaufgaben brauchen gar nicht angestellt werden, noch dazu wo falsche
Daten der Berechnung zu Grunde gelegt werden.
2. Die Anzahl der Sitzplätze in der Gaststube wurde
lt. Stellungnahme vom 27.9.2005 mit 45 angegeben und nicht mit
115 Sitzplätzen. Eine Angabe, dass auch das Stüberl besetzt war,
erfolgt meinerseits nicht.
3. Die Schätzung, dass maximal 10-15 Personen auf
den Stammtisch entfallen ist ebenfalls unrichtig, weil nur 8 Personen Platz
finden.
4. Eine Schätzung der Konsumation pro Person mit
40,00 S kann nicht erfolgen und ist auch nicht zielführend, weil keine
Unterlagen vorliegen und kann auch nicht verlangt werden, die zur Schätzung
berechtigen.
5. Keine Berücksichtigung der Öffnungszeiten. Es
gibt keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht die nachstehende Angaben enthalten
muss. Uhrzeit wann der einzelne Gast das Lokal betreten bzw. verlassen hat,
Verweildauer im Gasthaus. Höhe der Konsumation jedes einzelnen Gastes
womöglich mit Name, Anschrift und Unterschrift. Trennung der Gäste
nach Gästen am Stammtisch und nach Feuerwehrleuten, Trennung der Einnahmen
nach Gästen im Stammtisch bzw. Feuerwehrleuten. Jeweilige Höhe der
Einnahmen pro Person getrennt nach Gästen am Stammtisch bzw.
Feuerwehrleuten.
Zu Punkt 2 Schätzungsmethode: Ergänzend zu
Punkt 2 wird nochmals darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ersuchen vom
24.2.2003, eine Nachkalkulation anzustellen, welche die Richtigkeit der
Erlöse bzw. Einnahmen auf Grund des Wareneinsatzes beweisen würde und
eine Steigerung des Umsatzes um 200.000,00 S von einem Jahr auf das andere
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Ein nicht
erklärter Einkauf von Waren liegt nicht vor und konnte auch nicht
nachgewiesen werden. Der Prüfer gibt selbst zu, dass es sich um eine
Annahme des Prüfers handelt. Die Zahlung des Balkenmähers erfolgte
durch Überweisung vom Konto meines Ehegatten. Im Übrigen werde zu
diesem Punkt auf die Ausführungen in der Berufung und in der Stellungnahme
verwiesen.
Grundaufzeichnungen: Wie ich bereits des Öfteren
ausgeführt habe, ist die Führung eines Kassenbuches weder bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG noch bei der Ermittlung
nach der Verordnung für das Gaststättengewerbe vorgesehen. Da es keine
gesetzlichen Bestimmungen und Verpflichtungen zur Führung eines Kassabuches
gibt, kann es auch keine Kassenstände geben. Die Kassenstände
können mangels gesetzlicher Bestimmungen nicht verlangt werden. Bei den
vorher genannten Gewinnermittlungsarten ist eine Bestandsverrechnung gesetzlich
nicht vorgesehen. Ein Aufzeichnungsmangel oder ein gravierender
Aufzeichnungsmangel kann daher nicht vorliegen. Ich verweise zu diesem Punkt auf
die Ausführungen in den vorangegangenen Stellungnahmen. Der Vorwurf
hinsichtlich der Bankbelege ist unverständlich. In der Stellungnahme vom
27.9.2005 wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierungsverordnung
nur die Aufbewahrung der Bankbelege vorsieht.
Zu Punkt 3 Land- und Forstwirtschaft: Auch bei einer
Pauschalierung muss eine Einkunftsquelle vorliegen. Zuerst muss eine
Einkunftsquelle vorliegen, die vom Prüfer eindeutig festgestellt wurde und
dann erst kann die Gewinnermittlung gewählt werden. Wie ich bereits
ausgeführt habe, ist die richtige Reihenfolge zu beachten. Maßgebend
für die Beurteilung, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
vorliegen, dürfte nur das Mehrergebnis gewesen sein. Es ging dem
Prüfer nur darum mir vorzuwerfen, dass Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft nicht erklärt wurden. Sogar im Bericht hat er darauf
hingewiesen, dass die nicht erklärten Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen zu
berücksichtigen sind. Im Übrigen verweise ich auf meine
Ausführungen in der Berufung und in der Stellungnahme. Zum Zeitpunkt der
Prüfung lag kein landwirtschaftlicher Betrieb vor, weil wesentliche
Merkmale fehlten und aus der Aktenlage klar hervorging, dass Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft nicht vorliegen. Die schwer zu bewirtschaftende
Hanglage spielt dabei keine Rolle. Hinsichtlich der Forstwirtschaft hat der
Prüfer ebenfalls beurteilt, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, daran
ändern auch negative Einkünfte nichts. Es kann im Nachhinein ein
Beobachtungszeitraum konstruiert und nachgeholt werden. Da vor dem
Jahr 2000 keine Forstwirtschaft erklärt wurden und auch bei den
Betriebsprüfern keine Einkünfte aus der Forstwirtschaft festgestellt
wurden, ist der anderen Rechtsauslegung ein jahreslanger Beobachtungszeitraum
vorausgegangen. Dies würde auch bedeuten, dass für die Jahre 2000
und 2001 keine Wiederaufnahmegründe vorliegen. Gegenüber den Vorjahren
bzw. Jahren vor der Prüfung ergeben sich hinsichtlich der Einnahmen und des
Eigenverbrauchs keine Änderungen. Es wurden 2003 auch die negativen
Einkunftsquellen aus der Forstwirtschaft anerkannt. Der Bescheid bzw. die
Bescheide wurden nicht vorläufig erlassen. Auf die Ausführungen in der
Berufungsschrift, Seite 3 und 4 und in den Stellungnahmen wird nochmals
hingewiesen.
Zu Punkt 4 Vermietung und Verpachtung: Es gibt nur
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, was auch meinerseits nie anders
behauptet wurde, weil auf einem landwirtschaftlichen Grundstück eine
Handymast nicht aufgestellt werden darf. Die Rechtsansicht des Prüfers,
wonach das Gesamtentgelt nur bei Einkünften aus der Land- und
Forstwirtschaft, in das Entgelt für Wertminderung und einen Nutzungsanteil
aufzuteilen ist, ist nicht möglich, weil auf Grund gesetzlicher
Vorschriften eine Handymast nicht in Grünland errichtet werden darf. Auch
der Prüfer hat die gesetzlichen Bestimmungen des Landes oder Bundes zu
beachten und zu würdigen. Dem Prüfer war bekannt, dass für die
Errichtung eines Handymastes eine Umwidmung des Flächenwidmungsplanes
gesetzlich zu erfolgen hat bzw. erfolgt ist, weil auf einem landwirtschaftlichen
Grundstück die Errichtung nicht möglich ist. Außerdem ist bei
der Aufteilung des Gesamtentgeltes zu beachten, dass der Handymasten nur auf
einer Fläche von 314 m² aufgestellt ist, aber ringsherum sich
land- und forstwirtschaftliche Grundstücke befinden, die den von den
Einflüssen des Handymastes beeinträchtigt sind. Die für die
Aufstellung des Handymastes gesetzlichen Voraussetzungen und Auflagen
(Umwelteinflüsse, Bauverbot, etc.) welche in den vielen Verhandlungen
diskutiert und erarbeitet wurden, müssen auch für die steuerliche
Beurteilung gelten und gewürdigt werden. Wie ich bereits ausgeführt
habe, wird das Entgelt nicht nur für 314 m² der verpachteten
Fläche bezahlt und auf dem Handymast steht. Wenn man bedenkt und
vergleicht, dass für die Verpachtung der landwirtschaftlichen Fläche
von 1,1806 ha 500,00 ATS bezahlt wird. Auch weitere Ausführungen
im gleichen Schreiben weiße ich hin. Auch im städtischen Raum werden
auf Dachböden, etc. Handymasten errichtet und das Gesamtentgelt in einer
Wertminderung und in ein Nutzungsentgelt aufgeteilt. Da sowohl im
städtischen Raum wie im ländlichen Raum die Einnahmen nur
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wäre eine
ungleichmäßige steuerliche Behandlung gegeben. die
Nutzungsüberlassung stellt im jeden Fall Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung dar. Das Gesamtentgelt ist in ein Geld für Wertminderung und
ein Entgelt für den Nutzungsanteil zu trennen. Die unkonsequente
Rechtsauslegung, wonach der Prüfer in einer Stellungnahme einerseits
behaupte, dass die Zuordnung zu den Einkünften aus V+V unstrittig ist,
obwohl meinerseits in der Beilage zur Berufung begründet wurde, dass der
Handymast nur auf einem unbebauten Grundstück errichtet werden darf, hat
nur der einen Zweck, die Trennung der Gesamtentgelte nicht anzuerkennen. Nach
dem derzeitigen Stand und Erkenntnissen wäre eine höhere Wertminderung
wie 30 % gegeben. Auf Grund der Diskussion um die Handymaststeuer in
Niederösterreich ist die Errichtung von weniger Handymasten, dafür
aber größere (mehrere Betreiber auf einem Mast) wegen der
Umweltschädigung und ähnlicher Einflüsse vorzuziehen. Nach dem
Stand und Erkenntnisse wäre eine größere Wertminderung gegeben.
Die Bevölkerung und die Gemeinde Ü. hat gut daran getan nur eine
größere Anlage aufstellen zu lassen bzw. zu genehmigen. Für das
Zustandekommen der Vertragsabschlüsse und somit Sicherung der Einnahmen,
beantrage ich nochmals die Werbungskosten iHv. 35.000,00 S. Mit einer
Rechtsauslegung kann nicht experimentiert werden und die steuerlichen
Auswirkungen auf den Rücken und zu Lasten eines kleinen Gewerbetreibenden
auszutragen, noch dazu wo gerade dieser Punkt nicht Gegenstand des
Schlussbesprechungsprogrammes war und somit eine unzulässige
Beweislastumkehr darstellt.
Jahr 2002: Das Jahr 2002 ist nicht Gegenstand der
Berufung. Das Finanzamt hat entschieden, und 30 % Wertminderung
gewährt. Ein Wiederaufnahmegrund ist nicht gegeben. Ein vorläufiger
Bescheid ist nicht ergangen. Auch bei nicht landwirtschaftlicher
Nutzungsüberlassung kann das Gesamtentgelt in das Entgelt für
Wertminderung und in den Nutzungsanteil getrennt werden. Die Wertminderung ist
nicht auf die Einkunftsart abzustellen"
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist der
Unabhängige Finanzsenat berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich
der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid
nach jeder Richtung abzuändern,
aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der Unabhängige Finanzsenat ist somit nicht darauf
beschränkt, die in der Berufung angeführten Punkte zu behandeln,
sondern die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides zu gewährleisten.
Die Ausführungen der Berufungswerberin, dass manche
Fragen unzulässig seien, da diese Punkte nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens seien, gehen daher ins Leere.
2) Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
und die Sachbescheide sind getrennt voneinander anfechtbar. Die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht mit Berufung angefochten
und sind daher rechtskräftig. Ausführungen, wonach keine
Wiederaufnahmegründe vorliegen würden, gehen daher ins
Leere.
3) Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind (Abs. 1). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu
geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2). Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
Der Einwand, dass im BP-Bericht nicht auf § 184 BAO
hingewiesen wird, ist nicht richtig. Der diesbezügliche Hinweis findet sich
unter TZ 12.
A) Schätzungsbefugnis
Nach Ansicht der Referentin liegt die
Schätzungsbefugnis der Behörde vor und zwar aus nachstehenden
Gründen:
a) Ermittlung der Tageslosungen
- Nach der von der Berufungswerberin angeführten
Entscheidung des UFS Wien vom 21.7.2004, RV/4213-W/02, wird bei der Ermittlung
der Tageslosung mittels Kassasturzes am Ende des Tages der Kassabestand
ermittelt, mit dem Kassastand zu Beginn des Tages verglichen und die Differenz
berechnet. Dieser Differenzbetrag wird um allfällige Bareinlagen und
Barentnahmen vermindert bzw. erhöht und stellt die Tageslosung dar. Die
Ermittlung der Tageslosung erfolgt in aller Regel in einem so genannten
"Kassabericht" oder einer vergleichbaren Schmieraufzeichnung. Der Kassabericht
bzw. die ihm entsprechende Schmieraufzeichnung stellen im Fall einer
Losungsermittlung durch Kassasturz aufbewahrungspflichtige Grundaufzeichnungen
dar. Die im Anschluss an die Losungsermittlung geführten
Losungsbücher, in die die Ergebnisse aus dem Kassabericht übernommen
werden, können die Führung dieser Grundaufzeichnungen daher
keinesfalls ersetzen. Die Nichtaufbewahrung dieser Grundaufzeichnungen stellt
einen schweren Mangel der Buchführung dar und berechtigt bereits
grundsätzlich zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen. Im
gegenständlichen Fall wurde die Tageslosung lediglich in einem Kalender in
einer Summe notiert, Grundaufzeichnungen zur Ermittlung wurden nicht aufbewahrt.
Es liegt ein Mangel der Aufzeichnungen vor.
- Das Überschreiben der Tageslosung: Das
Überschreiben der Tageslosung vom 2. 9. 2000 stellt zwar "nur" einen
formellen Mangel dar, dieser ist jedoch in Zusammenhang mit den festgestellten
anderen Mängeln, z.B. dass keine Durchschriften von Ausgangsrechnungen
aufbewahrt werden (§ 11 Abs. 2 UStG), geeignet, die sachliche Richtigkeit
der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Warum dieser Punkt nicht Gegenstand der
Berufung sein soll, wurde in der Vorhaltsbeantwortung nicht näher
erläutert. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter 1)
verwiesen.
- Tageslosung vom 21.7.2000
Am 21.7.2000 verbleibt nach Abzug der Rechnung an die
Feuerwehr eine Barlosung in Höhe von ATS 564,--. Dies ist nach Ansicht der
Betriebsprüfung nicht glaubwürdig. Nach den Angaben der
Berufungswerberin war das Gasthaus bis auf den Stammtisch mit Feuerwehrleuten
besetzt. Das Gasthaus hatte an diesem Tag (Freitag) erst ab 17.00 Uhr
geöffnet. Das Gasthaus verfügt laut Berufungswerberin über 45
Sitzplätze in der Gaststube und 70 Sitzplätze im Stüberl. Angaben
darüber, wie viele Personen von der Feuerwehr circa anwesend gewesen sind
und ob die Feuerwehr während der gesamten Öffnungszeit anwesend
gewesen ist, wurden seitens der Berufungswerberin mit dem Hinweis verweigert,
dass es für diese Angaben keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht gebe.
Dieser Hinweis ist richtig, jedoch erscheint es der Referentin nicht
glaubwürdig, dass hinsichtlich dieser Fragen nicht einmal eine
Schätzung vorgenommen werden kann. Die Berufungswerberin hat es in dieser
Frage dadurch unterlassen, Angaben zu machen, die die Zweifel an ihrem
Vorbringen hätten ausräumen können. Da auch in diesem Fall
entgegen der Anordnung des § 11 Abs. 2 UStG keine Rechnungsdurchschrift
vorhanden ist kann auch nicht so auf die Höhe der Konsumation der Feuerwehr
geschlossen werden. Die Berufungswerberin hat somit nach Ansicht der Referentin
die Beweisvorsorgepflicht und durch Unterlassen von Angaben, die der
Aufklärung hätten dienen können, auch die Offenlegungspflicht
verletzt. Zudem hat die Berufungswerberin zuerst erklärt, dass Gasthaus sei
bis auf den Stammtisch mit Feuerwehrleuten voll gewesen, erst später wurde
hinzugefügt, dass diesbezüglich nicht vom Stüberl gesprochen
worden sei. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Berechnung
hinsichtlich der Konsumationshöhe pro Gast zeigt, unabhängig von ihrer
Ungenauigkeit, weitere Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Tageslosung
auf, die die Berufungswerberin nicht auszuräumen vermochte.
- Häufung bestimmter Endungen
Gegen diese Feststellung der Betriebsprüfung wurden
keine inhaltlichen Einwände erhoben. Nach Ansicht der Referentin ist diese
Konstellation statistisch unwahrscheinlich und weist darauf hin, dass die
erklärten Tageslosungen nicht den Tatsachen entsprechen.
Die Betriebsprüfung zieht die Richtigkeit der
Aufzeichnungen nach den schlüssigen Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht und in den Stellungnahmen daher zu Recht in
Zweifel.
b) Wareneingangsbuch
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und
Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der
Nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes lautet in der für den Berufungszeitraum geltenden
Fassung (StF: BGBl. II Nr. 227/1999):
1) Der Gewinn aus einem Betrieb des Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist im Rahmen
einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz von 30 000 S
zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer),
mindestens jedoch mit einem Betrag von 150 000 S anzusetzen. Von dem sich danach
ergebenden Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen
werden.
(2) Das Wareneingangsbuch (§ 127 der
Bundesabgabenordnung) kann in der Weise vereinfacht geführt werden,
dass
- die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils
getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) in
richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer versehen
werden,
- die Beträge jährlich für das abgelaufene
Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung (branchenüblichen
Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden, und die
zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen
werden,
- die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen
(Rechenstreifen) aufbewahrt werden.
Das geführte Wareneingangsbuch entspricht weder dieser
Bestimmung noch der Bestimmung des § 128 BAO. Die Berufungswerberin
führt selbst in der Stellungnahme zum Schlussbesprechungsprogramm aus, dass
"eine fortlaufende Nummerierung und Hinweis auf die zugehörigen Belege
überflüssig" seien. Sie übersieht damit, dass diese Bestimmungen
der nachträglichen Überprüfung der Richtigkeit und
Vollständigkeit dienen und daher nicht entbehrlich sind. Die Einwendungen
der Berufungswerberin, dass Computeraufzeichnungen ebenfalls nicht diesen
Kriterien entsprechen, wurde nicht näher überprüft, da es nicht
von den gesetzlichen Pflichten enthebt, auf den Verstoß gegen diese
Pflichten durch andere hinzuweisen. Zudem kann auch nicht beurteilt werden, ob
im geschilderten Fall nicht Erleichterungen nach § 128 Abs. 4 BAO
gewährt wurden.
Das Wareneingangsbuch ist für steuerliche Zwecke zu
führen. Es dient primär zur Kontrolle (Verprobung) des
Betriebsergebnisses. Ihm kommt für die Beurteilung der materiellen
Richtigkeit der Aufzeichnungen eine besondere Bedeutung zu (VwGH 22.1.1960,
502/59).
c) Rechnungsdurchschriften
Die Rechnungsdurchschriften (§ 11 Abs. 2 UStG) wurden
nicht aufbewahrt. Dieser formelle Mangel ist im Zusammenspiel mit den oben
geschilderten Umständen ebenfalls geeignet, die sachliche Richtigkeit der
Aufzeichnungen in Frage zu stellen.
Entscheidendes Kriterium ist somit für die
Schätzungsberechtigung der Behörde die Feststellung, ob durch die
nachgewiesenen Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die Aufzeichnungen
soweit erschüttert wird, dass die Betriebsergebnisse nicht mehr
glaubwürdig erscheinen.
Dieser Umstand liegt nach Ansicht der Referentin aufgrund
der oben geschilderten Umstände vor und ist ihrer Meinung nach die
Schätzungsbefugnis zweifelsfrei gegeben.
B) Schätzungsmethode
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl
der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgehalten werden,
müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge
schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im
Einklang stehen. Es liegt allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die auf
solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten
Ergebnisse verständlicherweise nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Diese jeder Schätzung
innewohnende Unsicherheit muss aber der, der begründeten Anlass zur
Schätzung gibt, hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie zufällig oder
ungewollt gegen ihn ausschlagen sollte.
Eine Parteiengehörverletzung im Rahmen der
Schätzung liegt im gegenständlichen Fall nach Ansicht der Referentin
nicht vor, da der Berufungswerberin ermöglicht wurde, zu den Ergebnissen
der vom Prüfer vorgenommenen Bargeldrechnung Stellung zu nehmen und
Einwände zu erheben. Insbesondere wurde aufgrund dieser Einwände die
festgestellte Unterdeckung reduziert (vgl.
Schlussbesprechungsprogramm/BP-Bericht) und somit sehr wohl seitens des
Prüfers auf das Vorbringen der Berufungswerberin eingegangen. Es wurde
beispielsweise der Einwand der Barauszahlung der Familienbeihilfe
berücksichtigt. Der Prüfer ist im Rahmen des Parteiengehörs
jedoch nicht dazu verhalten, auf alle Details der von der Berufungswerberin
angestellten, nach anderen Berechungsmethoden verfassten Geldrechnungen,
einzugehen.
Hinsichtlich des Beleges "Balkenmäher" wird der
Betriebsprüfung gefolgt, wonach das Vorliegen einer Banküberweisung im
Sinne eines unbaren Vorganges aus dem vorgelegten Beleg nicht schlüssig
hervorgeht, da keine Kontonummer des Auftraggebers angegeben ist sondern an
dieser Stelle nur ein Handzeichen (vermutlich des Bearbeiters in der Bank). Es
könnte sich somit ebenfalls um eine Bareinzahlung handeln, was jedoch von
der Berufungswerberin bestritten wird. Ein Nachweis, dass es sich um eine
Bankeinzahlung gehandelt hat, könnte durch Vorlage des betreffenden
Bankkontos erbracht werden. Dass dieser Nachweis nicht möglich ist, da sich
der Ehegatte der Berufungswerberin auf das Bankgeheimnis beruft, geht zu Lasten
der Berufungswerberin, die es verabsäumt hat, für eine klare Trennung
zwischen betrieblichen und privaten Konten zu sorgen. Es kann nicht zu Lasten
der Abgabenbehörde gehen, wenn die Berufungswerberin die Überweisungen
ihrer betrieblichen Aufwendungen nicht nachweisen kann, weil sie auf fremden
Konten getätigt werden, noch dazu, wo ein betriebliches Girokonto zur
Verfügung stand. Von diesem Konto ist die Überweisung jedenfalls
unbestrittenerweise nicht erfolgt
In der Vorhaltsbeantwortung wird eingewendet, dass die
Nachvollziehbarkeit der angewandten Schätzungsmethode zu keinem Zeitpunkt
gegeben gewesen sei. Es werde auf die Entscheidung des UFS Wien vom 21.7.2004,
RV/4213-W/02 verwiesen. In dieser Entscheidung vertritt der UFS die Auffassung,
dass die Nachvollziehbarkeit der von der Betriebsprüfung angewandten
Methoden auch für "Nichtstatistiker" gegeben sein müsse, bzw. dass die
jeweils angeführte Methode nachvollziehbar und ihre Eignung zur
Überprüfung der erklärten Ergebnisse allgemein verständlich
dargelegt werde. Ein ordnungsgemäß abgeführtes Verfahren setze
voraus, dass der Partei die Grundlagen der Schätzung unter Heranziehung
statistischer Methoden nachweislich vorgehalten werden müssen. Dem Einwand
kann seitens der Referentin nicht gefolgt werden. Die vom Prüfer
gewählte Schätzungsmethode ist schlüssig und nachvollziehbar und
wurde während der Betriebsprüfung der Berufungswerberin zur
Stellungnahme übergeben. Inhaltliche Einwände der Berufungswerberin
wurden weitestgehend eingebaut, sogar auf belegmäßige Nachweise
verzichtet. Die Bestätigung der Mutter über geleistete Geldgeschenke
wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung als
Gefälligkeitsbestätigung gewertet, da im Rahmen der
Betriebsprüfung gesagt wurde, dass hier nur kleinere Beträge geflossen
seien. Der Betriebsprüfung wird beigepflichtet, dass hier der Erstaussage
eine erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Die Frage der Referentin
nach den monatlichen Lebenshaltungskosten, deren Bekanntgabe Auswirkungen auf
die angestellte Berechnung hätte haben können, wurde nicht beantwortet
bzw. mitgeteilt, diese könnten nicht einmal geschätzt werden. Aus
diesem Grund geht auch hier die Referentin im Rahmen der freien
Beweiswürdigung davon aus, dass die Erstaussage des Ehegatten der
Berufungswerberin, wonach sein Gehalt für diese Kosten verwendet werde,
erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Wie viel von seinem Gehalt
übrig bleibt, konnte aufgrund der mangelnden Mitwirkung der
Berufungswerberin nicht festgestellt werden und wird daher im Rahmen der
Schätzung auch nicht berücksichtigt. Im übrigen wird noch darauf
hingewiesen, dass die Frage der Referentin nach weiteren Geldgeschenken der
Mutter in den Folgejahren unbeantwortet geblieben ist.
Die Schätzungshöhe im Rahmen der festgestellten
Unterdeckungen kann in diesem Fall nur als ohnehin sehr moderat bezeichnet
werden.
C) Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt
derjenige, der über die Eigenversorgung und über eine Liebhaberei
hinausgehend (bewertungsrechtliches) land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen (also nicht bloß bewertungsrechtliches Grundvermögen,
§§ 51ff BewG 1955) selbst (allein oder mit Arbeitskräften,
nicht aber nur in Form der Verpachtung) bewirtschaftet. Eine Land- und
Forstwirtschaft und damit eine Einkunftsquelle liegt nur vor, wenn der Betrieb
nach land(forst)wirtschaftlichen Grundsätzen mit Gewinnerzielungsabsicht
geführt wird und auch objektiv (Lage und Größe des Besitzes,
Bodenbeschaffenheit, Kulturgattung, tatsächliche Bewirtschaftungsweise) die
Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen; anderenfalls ist Liebhaberei
gegeben. Neben objektiven Momenten sind aber auch subjektive Momente wie die
Beweggründe des Ankaufs, Aufenthalt auf dem Besitz, Vorhandensein anderer
Einkunftsquellen u.a in Erwägung zu ziehen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 21, Anm 3 f).
Laut Berufungsschrift bestehen keine landwirtschaftlichen
Gebäude mehr bzw. wurden diese Teil des Gewerbebetriebs Gastwirtschaft. Die
bewirtschaftbaren landwirtschaftlichen Flächen wurden verpachtet. Die
Hirsche werden vom Gatten der Berufungswerberin gehalten. Es liegt sohin nach
den oben geschilderten Kriterien kein landwirtschaftlicher Betrieb
vor.
Hinsichtlich der Forstwirtschaft wird ebenfalls aufgrund
der obigen Ausführungen keine Einkunftsquelle angenommen, da auch seitens
der Berufungswerberin nicht vorgebracht wurde, dass der Betrieb den oben
geschilderten Kriterien entspricht. Die Frage, mit welchem Zeitaufwand eine
Bewirtschaftung erfolge, wurde nicht beantwortet.
Die Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft werden
für die Jahre 2000, 2001 und 2002 somit mit 0 festgesetzt.
D) Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, bei den strittigen
Einmalzahlungen handle es sich um einen Schadenersatz für die durch die
Errichtung des Handymastes eingetretene Wertminderung, ist entgegenzuhalten,
dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Beurteilung der
Frage, ob ein bestimmtes Entgelt den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zuzurechnen ist, entscheidend darauf ankommt, ob das betreffende
Entgelt eine Gegenleistung für die im Einzelfall dem Mieter
eingeräumten Rechte darstellt, die mit dem Mietverhältnis in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebendes Kriterium
ist dabei, ob die betreffenden Leistungen unabhängig von ihrer
zivilrechtlichen Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als im Rahmen
des mit dem Bestandvertrag begründeten Austauschverhältnisses erbracht
anzusehen oder ob diese Leistungen wirtschaftlich selbständig in dem Sinn
sind, dass sie neben dem Bestandverhältnis bestehen (vgl. Erkenntnis des
VwGH v. 17.12.1993, 92/15/0116).
Die strittigen Zahlungen stehen mit der
Nutzungsvereinbarung in dem geforderten Zusammenhang, wurde doch die
Verpflichtung zur Leistung dieser Zahlungen von den Mietern, dh. den
Mobilfunkbetreibern, im Hinblick auf die im Standortmietvertrag getroffene
Nutzungsvereinbarung übernommen. (vgl. auch UFS Wien,
RV/3049-W/02)
Da die Behörde im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangte, dass es sich bei den
Einmalzahlungen nicht um einen Schadenersatz für Wertminderung handelt,
waren diese Zahlungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
erfassen.
Da wie oben ausgeführt auch keine Landwirtschaft mehr
besteht, waren die Pachteinnahmen ebenfalls als Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung zu erfassen. Als Werbungskosten wurde die anteilige Grundsteuer
anerkannt.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen.
Die als Werbungskosten geltend gemachten Zuwendungen an
diverse Vereine konnten nicht anerkannt werden. Die Frage, welche
Werbedurchsagen konkret gemacht wurden, wurde nicht beantwortet. Es scheint auch
schwer vorstellbar, dass in diesen Durchsagen für den Handymasten geworben
wurde. Nachvollziehbarer erscheint es, diese Aufwendungen dem Gewerbebetrieb
Gastwirtschaft zuzuordnen. Es fehlt der objektive Zusammenhang mit der
Einkunftsquelle "Vermietung".
Weitere Werbungskosten wurden trotz Hinweis im Vorhalt
nicht geltend gemacht. Auch die Frage, ob durch die Errichtung des Handymastes
Schäden entstanden seien und wer diese beseitigt habe bzw. die Kosten
getragen habe wurde nicht beantwortet.
Pauschale Werbungskosten, im gegenständlichen Fall
wurden 30 % als Wertminderung beantragt, sind im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gesetzlich nicht vorgesehen.
Wenn die Berufungswerberin rügt, dass dieser Punkt
nicht Teil des Schlussbesprechungsprogramms war, so wird ihr beigepflichtet.
Allerdings wurde dieser Punkt, wie auch von der Berufungswerberin zugestanden,
im Rahmen der Schlussbesprechung ausführlich erörtert und wurde der
Berufungswerberin auch im Berufungsverfahren mehrmals Gelegenheit gegeben, dazu
Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Parteiengehörs ist im
Berufungsverfahren sanierbar und liegt daher nicht (mehr) vor.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berechnen
sich daher für 2001 wie folgt:
[Grafik]
Für 2002 berechnen sich die Einkünfte wie
folgt:
[Grafik]
Es kommt daher in diesem Punkt für das Jahr 2002 zu
einer Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abänderung der Einkünfte wird
auf Punkt 1) verwiesen. Nicht richtig ist jedenfalls auch der Einwand in der
Stellungnahme vom 18. Juni 2006, das Jahr 2002 sei nicht Gegenstand der
Berufung, da mit Schreiben vom 2. Jänner 2004 fristgerecht das Rechtsmittel
der Berufung erhoben wurde, welche dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt
wurde. Das Verfahren ist somit offen, es müssen keine
Wiederaufnahmegründe vorliegen.
E) Sonderausgaben 2000
Der Berufung war hinsichtlich des
Sonderausgabenüberhangs für Versicherungsbeiträge und
Wohnraumsanierung stattzugeben. Es wurde ein Betrag von S 1.366,--
berücksichtigt. Da von diesem Betrag nur ein Viertel steuerlich
Berücksichtigung findet, hatte dieser Punkt keine steuerliche Auswirkung,
da ohnehin der (höhere) Pauschalbetrag angesetzt wurde.
F) Trennung der Entgelte
Der Berufung wurde in diesem Punkt stattgegeben. Entgegen
den Ausführungen in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP
ist die dortige Darstellung der Trennung der Entgelte schlüssig und
nachvollziehbar. Sie wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.
[Grafik]
G) PKW-Kosten/Kilometergelder
Die Ausführungen in der Berufung zu den PKW-Kosten und
den Kilometergeldern gehen ins Leere, da diese Punkte nur im
Schlussbesprechungsprogramm aufscheinen, aber nicht in den BP-Bericht
übernommen wurden. Aufgrund der Pauschalierung hatten diese Punkte auch
keine Auswirkungen auf den Spruch des Bescheides
H) Privatanteil Stromkosten
Der von der BP festgestellte Privatanteil scheint der
Referentin angemessen. Zum Einwand des Vertrauensschutzes wird auf Punkt I)
erwiesen.
I) Treu und Glauben
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist nach Ansicht der
Referentin nicht dadurch verletzt worden, dass z.B. die Vor-BP die
Losungsaufzeichnungen nicht bemängelt hat und die Folge-BP schon. Gleiches
gilt für den Privatanteil bei den Stromkosten. Die Behörde ist
verpflichtet, von ihrer Rechtsauffassung abzugehen, wenn sie erkennt, dass sie
fehlerhaft ist. Zudem ist er nur dort anzuwenden, wo die Behörde einen
Vollzugsspielraum hat, z.B. bei Ermessensentscheidungen und bei der Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe. (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 114,
RZ 8 und 9). Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine
bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat,
hindere die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere
Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 19.11.1998,
98/15/0150).
Beilage:
9 Berechnungsblätter
Linz, am 7.
Februar 2006
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-L/04
- Stammnummer
- 20689
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF