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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0066-L/04

Schätzung bei Aufzeichnungsmängeln

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-L/04vom 07.02.2006Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Frage stellt. Meine Mutter wohnt im gleichen Haus. Ich verweise auf die Stellungnahme vom 24.2.2003 und vom 1.4.2003. Der Beleg über den Anlagenkauf von 18.000,00 S ist dem Prüfer bei der Prüfung bereits vorgelegen. Auf Grund der Dauer der Prüfung für zwei Jahre müsste man annehmen können, dass der Anlagenkauf überprüft wurde, noch dazu wo es zu diesem Punkt eine Diskussion gegeben hat. Die Beweismittel wurden vom Prüfer nicht gewürdigt. Es hat überhaupt den Anschein, dass im Rechtsmittelverfahren eine Prüfung zur Prüfung durchgeführt wird. Der Prüfer hat es sich offensichtlich darauf angelegt, viele Punkte im Rechtsmittelverfahren zu klären, weil die Beweislast beim Abgabepflichtigen liegt. Diese Vorgangsweise stellt eine unzulässige Beweislastumkehr dar, wenn ich de facto gezwungen werde, weil die Beweise bzw. Beweismittel nicht gewürdigt werden. Doppelbesteuerung und Trennung der Entgelte: Hinsichtlich der Trennung der Entgelte verweise ich auf die ausführlichen Darstellungen und Berechnungen in der Beilage zur Berufung. Die Minderungen der 20 %-igen Erlöse lt. der Stellungnahme des Prüfers sind der Höhe nach unrichtig bzw. dürften unvollständig sein. Da eine Ermittlung fehlt, können diese Beträge auch nicht nachvollzogen werden. Die Minderungen der 20 %-igen Erlöse lt. Stellungnahme vom 6.10.2003 iHv. 25.140,00 S für 2000 und 30.423,33 S für das Jahr 2001 werden nicht anerkannt. Ich beantrage die Minderung der 20 %-igen Erlöse in der lt. Beilage ermittelten Höhe. Ebenso wird die Erhöhung der 10 bzw. 14 %-igen (nur 2000) Erlöse in der lt. Beilage zur Berufung ermittelten Höhe beantragt. " Das Schreiben der Bw. wurde dem Betriebsprüfer übermittelt. Es erfolgte jedoch keine Gegenäußerung mehr. Am 30. Oktober 2003 wurde im Finanzamt C. die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 eingereicht. In ihr wurden neben anderen nicht streitgegenständlichen Punkten ein Verlust aus Land- und Forstwirtschaft iHv. 307,25 € erklärt. Aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ersichtlich, dass keine Holzverbräuche und kein Eigenverbrauch angesetzt wurden, sondern lediglich Ausgaben in Höhe des Verlustes geltend gemacht werden. Als sonstige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wurde ein Nutzungsentgelt für Handymast iHv. 5.494,07 € erklärt (70 % von 7.848,67 €). Mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 wurde die Einkommensteuer 2002 veranlagt und mit 2.563,73 € festgesetzt. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurde mit 0,00 € festgesetzt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden erklärungsgemäß festgesetzt. Es erfolgte keine Bescheidbegründung. Am 2. Jänner 2004 wurde fristgerecht Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 erhoben und ausgeführt: von der Einkommensteuererklärung 2002 sei ohne Angaben von Gründen abgewichen worden. Dagegen richte sich die Berufung. Der Prüfer habe in der Niederschrift vom 25.4.2003 unter "andere Einkunftsarten" festgestellt, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht erklärt worden seien. Der gleiche Vorwurf wurde auch im Bericht vom 14.5.2003 unter Tz 26 (Einkommensteuer) erhoben. Der Grund weshalb diese Einkünfte nicht erklärt worden seien bzw. weshalb bei den vorherigen Betriebsprüfungen auch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angesetzt worden seien, hat dem Prüfer nicht interessiert. Wichtig sei die Beanstandung und somit das Mehrergebnis gewesen. Der Prüfer gebe zwar zu, dass zweifellos die Wahl der Gewinnermittlung dem Pflichtigen zustehe, gleichzeitig behaupte der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 6.10.2003 jedoch, dass kein Verlust erzielt werden dürfe. Der Prüfer beweise wieder einmal die denkunmögliche und unkonsequente Rechtsauslegung. Es könne nicht sein, dass der Prüfer beanstandet und mir vorwerfe, dass keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt worden seien und dies obwohl Betriebsprüfungen durchgeführt worden seien, die letzte Betriebsprüfung habe im April 2001 stattgefunden, andererseits, dass keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen würden, weil diese Einkünfte nicht durch die Prüfer bestimmte Pauschalierung ermittelt worden seien bzw. sich negative Einkünfte ergeben würden. Eine Begrenzung der Ausgaben bis zur Höhe der Einnahmen, wie bei der Pauschalierung, ist bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in meinem Fall gesetzlich nicht gedeckt. Die Gewinnermittlungsart könne nicht entscheidend sein, ob Einkünfte vorliegen würden oder nicht. Da der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 6.10.2003 die Rechtsansicht vertrete, dass auch hinsichtlich der Verpachtung der Landwirtschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen würden, weil der Handymast auf einem landwirtschaftlichen Grundstück aufgestellt worden sei und Hirsche auf dem Grundstück herumlaufen, sei hinsichtlich der Zuordnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nichts einzuwenden. Zumal auch bei dieser Einkunftsart eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung möglich sei und nicht nur eine Pauschalierung. Siehe dazu die Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.11.2003 zu Punkt 3 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Rechtsansicht des Prüfers entsprechend, wurden die Einkünfte aus der Forstwirtschaft erklärt. Er beantrage daher die Einkünfte aus Forstwirtschaft anzuerkennen und den Bescheid dahingehend zu berichtigen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2004 wurde die Berufung vom Finanzamt ABC, Standort C. , als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt: im Berufungsfall sei die Frage strittig, ob der aus der Landwirtschaft erklärte Verlust (307,25 €) anzuerkennen sei oder nicht. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, wie sie sich auch in den Vorjahren darbieten würden, sei nicht erkennbar, dass eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit überhaupt ernsthaft ausgeübt werde. Folge man den Angaben der Bw., so seien in den Jahren 2000 bis 2002 keinerlei Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt worden. Als Betriebsausgaben seien lediglich Beiträge an Versicherungen und diverse Beträge an Abgaben geltend gemacht worden. Von einer auf Einnahmenerzielung ausgerichteten Betätigung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten könne keine Rede sein. Bei einer solcherart ausgestalteten Wirtschaftsführung könne nicht vom Vorliegen einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle gesprochen werden, die objektiv auf Dauer positive Betriebsergebnisse erwarten ließe. Da somit keine steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen, erübrige sich auf die Frage nach einer etwaigen Gewinnermittlungsart. Mit Schreiben vom 12. August 2004, eingebracht am 20. August 2004, wurde seitens der Bw. fristgerecht ein Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und ausgeführt: die Berufung sei mit der gleichen Begründung abgewiesen worden, die vom Prüfer der Wiederaufnahme zu Grunde gelegt wurde bzw. gesehen habe. Da seit Jahren keine Einkünfte aus dieser Einkunftsart erklärt worden seien, was mir auch vom Prüfer zum Vorwurf gemacht worden sei (siehe dazu Niederschrift vom 25.4.2003, Bericht vom 14.5.2003, Tz 26 und Tz 29, Schreiben vom 12.5.2003) und auch bei den Betriebsprüfungen für die Jahre 1993 bis 1995 im Juni 1997 sowie für die Jahre 1997 bis 1999 im April 2001 von den Prüfern die Rechtsansicht vertreten worden sei, dass keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen würden. Der Prüfer, Herr Prüfer habe sich bei der Betriebsprüfung 2000 und 2001 einen Wiederaufnahmegrund gesucht und gefunden, in dem er die bisherige Rechtsansicht als falsch betrachtet habe und nach seiner Rechtsauffassung eine Einkunftsquelle festgestellt und bestätigt habe. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 wurden hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wieder aufgenommen. Nach den Punkten der Begründung lt. Berufungsvorentscheidung würde sich keine Wiederaufnahme ergeben, weil lediglich die Rechtsauslegung des Prüfers berichtigt wird und der Urzustand hergestellt wird. Die negativen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seien nur deswegen strittig, weil die vom Prüfer eigenmächtig angewandte Pauschalierung nicht hingenommen worden sei. Da vom Prüfer eine Einkunftsquelle hinsichtlich dieser Einkunftsart festgestellt worden sei, sei auch ein Verlust anzuerkennen, weil zuerst zu beurteilen und festzustellen sei, ob eine Einkunftsquelle vorliege oder nicht. Erst in weiterer Folge stehe die Wahl der Gewinnermittlungsart dem Steuerpflichtigen zu und könne nicht vom Prüfer bestimmt werden. Der Verlust sei daher anzuerkennen. Die Beurteilung und Feststellung, wonach nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, wie sie sich auch in den Vorjahren darbieten würden, nicht erkennbar sei, dass eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit überhaupt ernsthaft ausgeübt werde, stehe im Widerspruch zur Rechtsansicht des Prüfers, der es bejahe, dass die Tätigkeit ernsthaft ausgeübt werde und die Wiederaufnahme damit begründe. Der Bw. möchte ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass es die Rechtsansicht des Prüfers gewesen sei, eine Einkunftsquelle festzustellen und in den Vorjahren, den Bescheiden zu Grunde gelegte Rechtsauslegung für falsch zu erklären und die Bescheide 2000 und 2001 auf Grund der seiner Meinung nach vorliegenden Einkunftsquelle zu berichtigen. Da vom Prüfer auf Dauer gesehen eine Einkunftsquelle festgestellt und bestätigt worden sei, sei es nicht erforderlich in jedem Jahr Einnahmen zu erzielen. Dass von einer Einnahmenerzielung ausgerichteten Betätigung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine Rede sein könne, beurteile der Prüfer anders. Ebenso habe der Prüfer die gegenteilige Rechtsansicht vertreten und die Entscheidung getroffen, dass bei einer solcherart ausgestalteten Wirtschaftsführung vom Vorliegen einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle gesprochen werden könne, die auch objektiv auf Dauer positive Betriebsergebnisse erwarten lasse, ansonsten hätte sich kein Wiederaufnahmegrund ergeben. Die Begründung lt. Berufungsvorentscheidung würde bestätigen und beweisen, dass die vor der stattgefundenen Betriebsprüfung für die Jahre 2000 plus 2001 steuerlich angewandte Rechtsauslegung richtig gewesen sei und es habe keinen Wiederaufnahmegrund hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegeben. Es stehe jedenfalls fest, dass der Prüfer eine Einkunftsquelle festgestellt und bestätigt habe und einen Wiederaufnahmegrund gefunden habe auch wenn dieser Wiederaufnahmegrund in Widerspruch zur steuerlich Behandlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Vorjahre stehe. Da er keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 2000 und 2001 sowie in den Vorjahren erklärt habe, würde es bedeuten, dass er sich seine Rechtsansicht beweisen müsse. Die Frage hinsichtlich der bzw. einer Gewinnermittlungsart erübrigt sich nicht, zumal lt. der Rechtsauslegung des Prüfers steuerlich relevante Einkünfte vorliegen würden. Die Gewinnermittlungsart spiele dabei keine Rolle. Im Übrigen verweise er auf die Ausführungen in den Stellungnahmen und in der Berufung. Er ersuche um Stattgebung. Die Berufungen gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 wurden dem unabhängigen Finanzsenat am 27. Jänner 2004 vorgelegt, die Berufung gegen die Einkommensteuer 2002 wurde dem unabhängigen Finanzsenat am 17. Dezember 2004 vorgelegt. In der Folge fertigte die Referentin am 18. Juli 2005 einen Vorhalt aus und machte folgende Ausführungen: "1) Streitpunkt Schätzungsbefugnis a) Wareneingangsbuch Entgegen dem bisherigen Vorbringen enthält § 128 BAO Formvorschriften über das Führen des Wareneingangsbuches. Eine Kopie dieser Bestimmung liegt bei. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung stellt einen schwerwiegenden formellen Mangel dar. Laut Angaben der Betriebsprüfung erfolgte im Prüfungszeitraum nur ein Mosteinkauf (36 l). Dies würde bedeuten, dass pro Jahr nur 18 l Most, d.h. 36 Halbe Most verkauft werden. Dies würde einem Verkauf von 3 Halben Most pro Monat entsprechen. Es erscheint der Referentin nicht glaubwürdig, dass so wenig Most in ihrem Gasthaus getrunken wird bzw. ist dies bei einem (Ausflugs-)Gasthaus gerade in den Sommermonaten ungewöhnlich. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. b) Tageslosungen - Überschreiben der Tageslosung vom 2.8.2000: Unbestrittenerweise kann es zu Irrtümern, Rechenfehlern u.ä. kommen. In § 131 Abs. 1 Z. 6 BAO ist jedoch normiert, dass der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung nicht mittels Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden soll. Weiters soll nicht radiert werden und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Hier liegt nach Ansicht der Referentin ein formeller Mangel der Aufzeichnungen vor. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. - Tageslosung 21.7.2000: Am 21.7.2000 verbleibt nach Abzug der Rechnung an die Feuerwehr eine Barlosung in Höhe von S 564. Wie viele Sitzplätze hat Ihr Gasthaus (ca.)? Gibt es einen Saal für Veranstaltungen? Wie viele Gäste waren von der Feuerwehr anwesend (ca.)? Welche Öffnungszeiten hatte Ihr Gasthaus an diesem Tag und in welchem Zeitraum war die Feuerwehr anwesend? - Grundaufzeichnungen: Ist es richtig, dass für die Ermittlung der Tageslosungen keine Grundaufzeichnungen vorhanden sind? Wie kommt es zur Differenz zwischen den Losungsaufzeichnungen laut Kalender zu den erklärten Bruttoeinnahmen? Wie erklären Sie sich die vom Prüfer vorgebrachte statistische Häufigkeit bestimmter Losungsendungen? - Ist es richtig, dass die Ermittlung der monatlichen Besteuerungsgrundlagen für 2000 und 2001 nicht aufbewahrt wurden? Gemäß § 21 Abs. 1 UStG sind von den Voranmeldungen Durchschriften anzufertigen und gehören diese mit den Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1 UStG. Die umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten sind Spezialbestimmungen zu den Bestimmungen der BAO, es sind die Formvorschriften des § 131 BAO sowie die Aufbewahrungsfristen des § 132 BAO zu beachten. Nicht haltbar ist die Rechtsansicht der Berufungswerberin, wonach diese Aufzeichnungen nach Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides nicht mehr von Bedeutung sind. 2) Streitpunkt Schätzungsmethode Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (z.B. VwGH 27.4.1994, 92/13/0011, 94/13/0011; 15.5.1997, 95/15/0093). Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (VwGH 17.10.1991, 91/13/0090). Eine "Gegenschätzung" durch die Berufungswerberin ist unzulässig. Daher kann nach Ansicht der Referentin auch das Parteiengehör nicht dadurch verletzt worden sein, dass der Prüfer nicht auf die Details dieser "Schätzung" eingegangen ist. Jedoch kann die Berufungswerberin begründete Überlegungen vorbringen, die für eine andere Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen. Der Umstand, dass in der vorangegangenen Betriebsprüfung eine andere Schätzungsmethode gewählt wurde, ist für sich kein Grund für die Unzulässigkeit der gewählten Methode. a) Bitte legen Sie den Bankbeleg betreffend Anschaffung des Balkenmähers vor. b) Bitte geben Sie die (geschätzten) monatlichen Lebenshaltungskosten für Ihre Familie bekannt. Wer trägt diese Kosten? c) Ist es richtig, dass die Schätzungsgrundlagen bereits während der Betriebsprüfung zur Stellungnahme übergeben wurden? Bitte legen Sie eine Kopie einer aktuellen Speisekarte Ihres Gasthauses vor. d) Zu den Geldschenkungen von M. K. geben Sie bitte bekannt, über welche Einkünfte diese verfügt (Pension?). Wurden in den Folgejahren weitere Schenkungen getätigt? 3) Streitpunkt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Richtig ist, dass die Wahl der Gewinnermittlungsart der Berufungswerberin obliegt. Primär ist festzustellen, ob eine land- oder forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt. Nach den Angaben in der Berufung wird festgestellt, dass auf dem landwirtschaftlichen Grund Hirsche gehalten werden. Wurden solche verkauft oder zum Eigenbedarf verwendet (im Berufungszeitraum)? Werden diese mit Einnahmenerzielungsabsicht gehalten? Nach der beiliegenden Information aus dem Internet wird Rotwild gehalten. Wie viel Stück? Zu welchem Zweck? Nach der in Kopie beiliegenden Speisekarte (aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999) wurde auch Wild im Gasthaus angeboten. Wurde dies zugekauft oder wurde Wild aus eigener Haltung verwendet? Haben hinsichtlich der Forstwirtschaft Holzentnahmen oder Verkäufe stattgefunden? Mit welchem Zeitaufwand findet eine allfällige Bewirtschaftung statt? 4) Streitpunkt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Bezüglich der strittigen Werbungskosten geben Sie bitte bekannt, welche Werbedurchsagen (Text) erfolgten. Allenfalls andere Werbungskosten (Fahrten zu Behörden, etc.) wären belegmäßig oder per Fahrtenbuch nachzuweisen. Bitte geben Sie bekannt, welche Schäden durch die Errichtung des Handymasten entstanden sind. Wurden die Schäden inzwischen beseitigt, falls ja, wer hat die Kosten dafür getragen?" Nach erfolgter Fristverlängerung langte am 27. September 2005 die Vorhaltsbeantwortung ein und führte der Bw. im Wesentlichen aus: "Zu Pkt. 1) Streitpunkt Schätzungsbefugnis a) Wareneingangsbuch: Die zitierte Gesetzesstelle des § 128 BAO treffe nicht zu, da der Gesetzgeber aufgrund der ESt-VO für das Gaststättengewerbe Erleichterungen geschaffen habe. Das Wareneingangsbuch würde diesen Bestimmungen entsprechen, es könne daher kein formeller Mangel vorliegen. Zudem gebe es eine Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die Computeraufzeichnungen führen würden. Zum Mosteinkauf wird festgehalten, dass sich die Fragen erübrigen. Die Beweislast liege bei der Behörde, ein Nachweis über die Verkürzung des Wareneinkaufs sei nicht erfolgt, die wiederholten Unterstellungen würden zurückgewiesen. b) Tageslosungen - Überschreiben der Tageslosung vom 2. August 2000: Es handle sich wahrscheinlich um den 2.9.2000. Die Richtigkeit der Losung sei durch eine Bestätigung bewiesen worden. Es könne daher kein formeller Mangel bestehen. Zudem sei dies nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. - Tageslosung vom 21.7. 2000: Diese Frage sei ebenfalls eine Wiederholung. Die Gaststube habe 45 Sitzplätze, das Stüberl 70. Es gebe keinen Veranstaltungssaal. Die Fragen betreffend Anzahl der Feuerwehrleute könne auch nicht ca. beantwortet werden, ebenso wenig die Frage nach dem Zeitraum, in welchem die Feuerwehr anwesend war. - Grundaufzeichnungen-Abs.1: Es würden keine Grundaufzeichnungen notwendig sein. Die Rechtsansicht des Prüfers, wonach die Schätzungsberechtigung alleine aufgrund der fehlenden Grundlagen für den Kassasturz vorliegen würde, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Es würden keine Mängel vorliegen. - Grundaufzeichnungen-Abs.2: Diese Frage sei bereits aufgeklärt worden. - Grundaufzeichnungen-Abs.3: Die Rechtsansicht sei nicht richtig und dürfte nach der Entscheidung des UFS Wien vom 21.7.2004, RV/4213-W/02 keine Frage mehr sein. Die Nachvollziehbarkeit der angewandten Schätzungsmethode sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. - Grundaufzeichnungen: Die Besteuerungsunterlagen 2000 und 2001 seien sehr wohl aufbewahrt worden, sie seien bei Prüfungsbeginn nur nicht aufgefunden worden, da sie für die Umsatzsteuernachschau im April 2001 gebraucht worden seien. Da hätten sich keine Beanstandungen ergeben. Auf § 114 BAO werde hingewiesen. Zudem sei dieser Punkt nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zusammenfassend würden daher nachstehende Mängel bzw. gravierende Mängel zurückgewiesen: Zusammenfassend würden daher nachstehende Mängel bzw. gravierende Mängel zurückgewiesen: Wareneingangsbuch: Führung des Wareneingangsbuches nach ESt-VO, nicht nach § 128 BAO. Mosteinkauf: Kein Nachweis über die bzw. eine Verkürzung des Wareneinganges seitens der Behörde. B) Tageslosungen: - Überschreiben der Tageslosung vom 2.8.2000, keine Überschreibung der Tageslosung vom 2.8.2000 - siehe dazu weitere Ausführungen zu diesem Punkt. - Tageslosung 21.7.2000: Siehe dazu die Ausführungen - keine Mängel der Losungsaufzeichnungen - Grundaufzeichnungen: Siehe dazu die Ausführungen - keine Verpflichtung zur Führung eines Kassabuches, folgedessen auch kein Kassasturz. Zusammenhängende Nichtnachvollziehbarkeit der Bankerlöse sei bei einem pauschalierten Betrieb gesetzlich nicht vorgesehen. Keine Mängel bzw. gravierende Mängel gegeben. - Differenzlosungsaufzeichnungen lt. Kalender zu den erklärten Bruttoeinnahmen sei nicht Gegenstand der Berufung. - Statistische Häufigkeit bestimmter Losungsänderungen: Zitierter Kommentar und Vorgangsweise nicht zulässig - Entscheidung des UFS Wien vom 21.7.2004, RV/4213-W/02. - Aufbewahrung der Besteuerungsgrundlagen 2000 und 2001: Siehe dazu Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 1.1.2000 bis 28.2.2001 im April 2001. Ausfertigen des Formblattes U30 wäre im Sinn einer gleichmäßigen steuerlichen Behandlung zu vernachlässigen. Aufzeichnungen nach Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides - siehe dazu Ausführungen. Zu Punkt 2 Streitpunkt Schätzungsmethode: Eine Geldverkehrs-Deckungsrechnung stelle noch lange keine Schätzungsmethode dar, weil wesentliche Kriterien fehlen würden. Nach der Rechtsansicht der Referentin und des Finanzamtvertreters würde jede Geldkosten-Deckungsrechnung eine Schätzungsmethode darstellen. Meine angestellten Geldkosten-Deckungsrechnungen würden keine Gegenschätzungen darstellen, was seinerseits auch nie behauptet worden sei. Das Wort "Gegenschätzung" verwende nur die Referentin. Die Mitwirkungspflicht der Partei bestehe im Prüfungsverfahren, nicht im Schätzungsverfahren, da nicht jede Mitwirkung zu einer Schätzung führe. Ebenso habe der Prüfer das Parteiengehör verletzt, weil er auf die angestellten Geldkosten-Deckungsrechnungen nicht eingegangen sei, nicht weil er auf die Schätzung nicht eingehe. Die Verwendung der Worte Schätzungsmethode, Gegenschätzung würden von der Referentin stammen, nicht von der Bw. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Partei habe er seine Überlegungen zum Prüfungsverfahren, nicht zum Schätzungsverfahren gemacht. Siehe dazu die angestellten Geldkosten-Deckungsrechnungen und Stellungnahmen. Lt. Verwaltungspraxis werde bei Betriebsprüfungen auch ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren herangezogen um zu einem aussagefähigen Ergebnis zu gelangen. Meine Frage daher, würde die oft erwähnte Schätzungsmethode für drei Jahre oder für ein Jahr vorliegen. Die Behauptung, wonach der Umstand, dass in der vorangegangen Betriebsprüfung eine andere Schätzungsmethode gewählt worden sei für sich kein Grund für die Unzulässigkeit der Methode sei unrichtig. Bei der vorangegangenen Betriebsprüfung habe überhaupt keine Schätzung stattgefunden, dass ebenfalls Beweise, dass vom Prüfer auch keine andere Schätzungsmethode vorliege bzw. vorliegen könne. Aus dem BP-Bericht vom 17. April 2001 sei kein Hinweis auf den § 184 BAO ersichtlich. Eine Geldkosten-Deckungsrechnung für die Jahre 1997 bis 1999 sei vom Prüfer angestellt worden, keine Schätzungsmethode. VwGH 20.11.1996, 94/13/0011, § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Höhe des Verlustes - Sachverhalt nicht zutreffend. VwGH 15.5.1997, 95/15/0093. Abgesehen davon, dass wie bereits ausgeführt wurde, eine Schätzung grundsätzlich nicht zulässig sei, müsse das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden. Es ist nicht schlüssig und folgerichtig, dass sich von einem Jahr auf das andere eine Steigerung des Umsatzes und Gewinnes von 200.000,00 ATS bei der Höhe des Wareneinsatzes ergebe. Die Höhe des Wareneinsatzes lasse sich nicht in Zweifel zu ziehen, zumal kein einziger Schilling einer Verkürzung seitens der Behörde bewiesen werden konnte. Das Ergebnis der festgestellten Besteuerungsgrundlagen stehe in keinem Einklang mit der Lebensführung, zumal erst im April 2001 für die Jahre 1997 bis 1999 eine Betriebsprüfung stattgefunden habe und die erklärten Betriebsergebnisse für richtig befunden worden seien. Das Sparbuch ihres Ehegatten, welches dem Prüfer zwecks seiner Geldmittelherkunft gezeigt worden sei, sei für die Geldkosten-Deckungsrechnung bzw. Schätzung verwendet worden (siehe dazu Stellungnahme vom 10.11.2003). Eine Geldkosten-Deckungsrechnung bei ihrem Ehegatten und das nur auf Grund des Sparbuches könne nicht angestellt werden und mit ihrer Geldkosten-Deckungsrechnung vermischt worden. VwGH 17.10.1991, 91/13/0090: Der Mitwirkungspflicht sei sie durch die Stellungnahme im ausreichenden Maße nachgekommen. Es werde auf die Stellungnahme vom 24.2.2003 (15 Seiten) und auf die Stellungnahme vom 1.4.2003 zum Schlussbesprechungsprogramm (16 Seiten) verwiesen. Das zitierte VwGH-Erkenntnis behandle die Automatenerlöse unter Anwendung eines Vervielfachers und sei keineswegs gleich gelagert. Außerdem sei das VwGH-Erkenntnis durch die EuGH-Entscheidung vom 5.5.1994 aufgehoben worden und das UStG dahingehend abgeändert worden. Zu Punkt 2 Streitpunkt Schätzungsmethode A) Bankbeleg betreffend Anschaffung des Balkenmähers würde beiliegen B) Zu den Lebenshaltungskosten sei im Zuge der Betriebsprüfung mündlich und in den schriftlichen Stellungnahmen ausführlich Stellung genommen worden. Eine betragsmäßige Höhe der monatlichen Lebenshaltungskosten auch nicht der geschätzten Lebenshaltungskosten könne nicht bekannt gegeben werden. Außerdem würde dies wieder Anlass zu weiteren Diskussionen geben und in Zweifel gezogen werden, was man vermeiden wolle. Jedenfalls könne er sagen, dass sich die monatlichen Lebenshaltungskosten in der Höhe der Vorjahre bewegen würden. Die Tochter habe im August 2001 eine Lehre als Zahnarzthelferin begonnen, was sich aber hinsichtlich des geringen Zeitraumes nicht wesentlich auswirken werde. Die Betriebsausgaben seien im Wesentlichen durch die Betriebseinnahmen gedeckt, sodass die Lebenshaltungskosten aus dem Lohn des Ehegatten, sowie in den Vorjahren bestritten werden könnten. C) Eine Bargeldrechnung so bezeichnet es der Prüfer sei ihm vor Ende der Betriebsprüfung zur Stellungnahme übergeben worden. Die Stellungnahme sei mit Schreiben vom 24.2.2003, welches dem Prüfer am 26.2.2003 ausgehändigt worden sei, erfolgt. Das Schreiben sei ignoriert worden. Kopie einer aktuellen Speisekarte würde beiliegen. D) Zu den Geldzuwendungen ihrer Mutter würde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.2.2003 verweisen. Natürlich verfüge die Mutter über eine eigene Pension. Zu Punkt 3 Streitpunkt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Zum angeführten Punkt werde zum wiederholten Male und letztmalig wie folgt Stellung genommen: Dass die Wahl der Gewinnermittlungsart für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dem Steuerpflichtigen zustehen würde, dürfte ausnahmsweise sogar vom Prüfer unbestritten sein. Die Formulierung "ist primär festzustellen" ob eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung vorliege, entspreche nicht den Tatsachen, zumal der Prüfer festgestellt habe, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen würden. Siehe dazu Feststellungen und Mitteilungen lt. Schreiben vom 12.5.2003, BP-Bericht Tz 26 w. TZ 29. Zuerst sei festzustellen, ob eine Einkunftsquelle vorliegen würde, was vom Prüfer auch bejaht worden sei, erst in weiterer Folge könne die Gewinnermittlungsart gewählt worden. Die richtige Reihenfolge wäre zu beachten. Der Widerspruch zur Rechtsauslegung der Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 sowie für die Jahre 1997 bis 1999 sei aktenkundig. Dazu auch die Ausführungen und Stellungnahmen lt. Schreiben vom 10.11.2003, lt. Berufungsschrift vom 29.7.2003 und 17.12.2003 und lt. Vorlageantrag vom 12.8.2004. Die Behauptung, dass in der Berufung Angaben gemacht worden seien, dass von mir auf den landwirtschaftlichen Grund Hirsche gehalten würden, werde zurückgewiesen. Eine Ablichtung der Beilage zur Berufung hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werde beigelegt. Zu Punkt 3 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: In der Stellungnahme des Betriebsprüfers würde folgenden Satz gefunden werden: "Auf dem landwirtschaftlichen Grundstück hinter dem Parkplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite werden Hirsche gehalten." Im vorangegangenen Satz werde vom Prüfer behauptet, dass die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hinsichtlich der Einnahmen jedoch nicht richtig sein könne. Diese Behauptungen würden ebenfalls zurückgewiesen. Es werde zum wiederholten Male und letztmalig erklärt, dass die Hirsche vom Ehegatten Al. gehalten würden, was abermals beweise, dass die Aussagen ignoriert würden. Der landwirtschaftliche Grund werde von ihr kostenlos zur Verfügung gestellt, was auch erlaubt sei. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Land- und Forstwirtschaft) sei hinsichtlich der Einnahmen daher richtig. Die Tierhaltung von Rotwild hat mit ihren Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft überhaupt nichts zu tun. Außerdem sei diese Tierhaltung anlässlich der Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 ausführlich besprochen worden und einvernehmlich als Liebhaberei gewertet worden, weil sich auf Dauer gesehen durch den Ankauf der Jungtiere, Fütterungskosten, Zaunreparaturen etc. ein Verlust beim Ehegatten ergeben würde. Rechnungen vom Ehegatten an sie dürften daher nicht ausgestellt werden. Ausgaben aus Wareneinkauf und Vorsteuern würden nicht geltend gemacht. Da es sich um die Tierhaltung (Liebhaberei) des Ehegatten handle, könnte keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der Tierhaltung angesetzt werden. Falls Fleisch der Tiere im Gastgewerbe verwertet werde, seien die Erlöse von derartigen Speisen in den Losungen enthalten. Die beiliegende Information aus dem Internet sage nur aus, dass ein Wildgehege beim Gasthaus Name zu sehen sei und lasse keinen Schluss zu, von wem das betrieben werde bzw. an wen diese Tiere von ihrem Ehegatten verkauft würden. Außerdem habe der Prüfer bei seiner wochenlangen Prüfungstätigkeit gesehen, dass sich Hirsche auf der Böschung aufhalten würden. Die Information aus dem Internet stelle daher keine neue Tatsache dar, nur weil der Prüfer nicht zur Kenntnis nehmen wolle, dass es sich um die Tierhaltung ihres Mannes handle. Da es sich um die Tierhaltung von Hirschkälbern ihres Mannes handle, würden sich auch die übrigen Fragen erübrigen. Selbstverständlich werde auch Wild im Gasthaus angeboten. Da ich keine eigene Tierhaltung von Wild habe, könne sie auch kein Rotwild aus der eigenen Haltung verwenden. Zur Frage hinsichtlich der Forstwirtschaft, ob Holzkäufe getätigt worden seien oder ob Holz aus Eigenverbrauch entnommen worden sei, werde auf die Beilage zur Berufung Seite 3 verwiesen. Für das Jahr 2002 seien die Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft der Beilage zur Steuererklärung zu entnehmen. Mit welchem Zeitaufwand eine allfällige Bewirtschaftung stattfinden könne, könne nicht gesagt werden und spiele für eine steuerliche Beurteilung keine Rolle. Da man offensichtlich darauf hinaus wolle, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen würden, werde darauf verwiesen, dass der Finanzamtsvertreter im Widerspruch zur bisherigen Rechtsauffassung der Vorjahre Einkünfte aus Forstwirtschaft festgestellt habe und somit das Vorliegen einer Einkunftsquelle steuerlich beurteilt habe. Die negativen Einkünfte aus der Forstwirtschaft seien nicht mehr strittig, zumal lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 22.12.2004 die erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft iHv. -182,90 anerkannt worden seien. Zu Punkt 4 Streitpunkt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Handymast Auch zu Punkt 4 werde auf die Ausführungen in der Berufung vom 29.7.2003, Seite 4 und 5, in meiner Stellungnahme vom 10. November 2003, die seitens der Finanzbehörde unerwähnt geblieben sei und auf die nicht eingegangen werde, verwiesen. Zum strittigen Punkt Handymast werde festgestellt, dass dieser Punkt nicht Gegenstand des Schlussbesprechungsprogramms gewesen sei. Durch die unzulässige Vorgangsweise sei ihr die Gelegenheit genommen worden, sich dazu schriftlich oder mündlich vor der Schlussbesprechung zu äußern. Die Ausrede des Prüfers, er hätte es zu spät in Erfahrung gebracht, dass der Handymast auf meinem Grundstück aufgestellt sei, lasse sie nicht gelten, zumal er es bei der Schlussbesprechung lang und breit hervorgehoben habe, dass er es über das Internet herausgefunden habe, dass er beim Grundbuchsgericht Einsicht genommen habe und dass er sich den Flächenwidmungsplan besorgt habe. Es könne nicht so sein, dass auf diese Weise eine unzulässige Beweislastumkehr herbeigeführt werde. Aus der Berufung vom 29.7.2003 gehe klar hervor, dass keine Werbungskosten für Werbedurchsagen, Fahrten zu Behörden, etc. geltend gemacht worden seien. Diese denkunmöglichen Rechtsansichten, wonach es auch Werbungskosten gebe, wenn keine Einnahmen vorhanden seien, würde vom Prüfer ausgehen. Sie dazu Stellungnahme des Prüfers zur Berufung, auf Grund der unzulässigen Beweislastumkehr. Hinsichtlich der Werbedurchsagen etc. möchte sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Prüfer im Zuge der Schlussbesprechung angeregt habe, was er auch in seiner Stellungnahme zur Berufung zugebe. Der Sachverhalt sei zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass keine Werbungskosten für Einnahmen, da gar keine Einnahmen sind, geltend gemacht werden können und auch in der Berufung keine Werbungskosten dieser Art geltend gemacht worden seien. Auch zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung habe festgestanden, dass keine Werbungskosten vorliegen würden, egal wie der Text der Werbedurchsage gelautet habe. Das große Zugeständnis des Prüfers, dass es sich um Betriebsausgaben beim Gewerbebetrieb handle, sei nur eine Ausrede, weil die Pauschalierung in Anspruch genommen worden sei und somit keine gewinnmäßige Auswirkung vorliege. Wie bereits in der Stellungnahme zur Berufung ausgeführt, können derartige Betätigungen keinen Sinn ergeben, weil sie die tatsächlichen Ausgaben für Werbedurchsagen etc. als Betriebsausgaben geltend machen könne. Da die Schäden ebenfalls durch die pauschalen Aufwandsentschädigungen Baukostenzuschüsse abgegolten seien, seien keine Werbungskosten geltend gemacht worden. Die Frage, ob die Schäden inzwischen beseitigt worden seien und welche Kosten dafür entstanden seien, erübrige sich daher und wurde wie so viele Fragen unberechtigterweise gestellt. Auf ihre Ausführungen sei nicht eingegangen worden. Die Vergütungen und Aufwandsentschädigungen würden keine Einnahmen darstellen. Die Zuwendung an die Vereine iHv. 35.000,00 S würde keinesfalls eine Spende sein. Natürlich sei man auch an den Einnahmen interessiert gewesen. Es werde um die Würdigung der Ausführungen ersucht. " In der Folge wurde seitens der Referentin die Vorhaltsbeantwortung dem Finanzamt ABC mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Die Stellungnahme des Prüfers vom 1.12.2005 wurde vom Finanzamt ABC am 2.12.2005 übermittelt und führt der Prüfer aus: Zu Punkt 1a) Wareneingangsbuch: Das Wareneingangsbuch der Pflichtigen würde weder den Erfordernissen des § 128 BAO noch jenen des § 3 Abs. 2 der Verordnung über das Gaststättengewerbe entsprechen. Die Art der Eintragungen erfolgte nach dem Schema des § 128 BAO. Die Brauerei-, Metzger-, Bäckerrechnungen etc. sind also nach Datum geordnet eingetragen. Damit werde bereits der Grundvoraussetzung der vereinfachten Führung nicht entsprochen. Denn dazu müssten die Belege nach Warengruppen getrennt geordnet und in zeitlich richtiger Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden. Die in beiden Bestimmungen geforderte fortlaufende Nummerierung sei nicht vorgenommen worden. Dieser Umstand werde auch von der Pflichtigen bestätigt, indem sie der am 17.4.2003 eingelangten Stellungnahme zum Schlussbesprechungsprogramm unter Punkt 1 u.a. ausführt "............... ist meines Erachtens eine fortlaufende Nummerierung und ein Hinweis auf die zugehörigen Belege überflüssig". Auch die festgestellten Mängel der Chronologie sind in jedem Fall ein Verstoß gegen die Ordnungsmäßigkeit. Zu Punkt 1b) Tageslosungen: Da sich die Pflichtige auf eine unzulässige Erneuerung eines geklärten Punktes berufe, müsse dem zunächst entgegen getreten werden. Dazu werde auf die Niederschrift vom 25. April 2003 verwiesen, auf der es auf Seite 1 unten heißt "nach Schlussbesprechungsprogramm vom 5. März 2003 Teil dieser Niederschrift. Darin enthaltene Feststellungen wurden ausführlich besprochen. Zu diesen Feststellungen ergeben sich die umseitig dargestellten Änderungen". In der Folge sind die zahlenmäßigen Änderungen zu den Umsatzdifferenzen dargestellt. Das bedeutet, dass die übrigen Beanstandungen lt. Punkt 1 nach Ansicht der BP eben nicht ausreichend aufgeklärt worden seien. Andernfalls wäre der Niederschrift ein entsprechender Hinweis zu entnehmen oder (sowie z.B. unter Punkt 2) der Vermerk "entfällt" angebracht. In dem Bericht werde sodann unter Tz 13 auf die Niederschrift verwiesen. Für die Losung vom 2.9.2000 (da es sich nicht um den 2.8.2000 geht, schreibt die Pflichtige selbst bereits in ihrer Stellungnahme zum SB-Programm) bedeutet das: Dass eine Bestätigung über die Höhe der Rechnung, die die Hochzeitsfeier am 2.9.2000 betrifft) bzw. Zahlung von Frau W vorgelegt worden sei, würde zwar zutreffen. Diese ändere erstens nichts an der vorgenommenen Überschreibung. Und zweitens sage diese Bestätigung schon gar nichts über die Höhe der Losung aus. Erfahrungsgemäß würden einer Hochzeit nicht alle Kosten durch das Brautpaar und deren Familie übernommen. Sehr häufig würden z.B. Bargetränke von den Gästen selbst in bar bezahlt. Jedenfalls gelte das für Zigaretten und es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass bei einer Veranstaltung dieser Art und Größe niemand die Zigaretten ausgehen würden oder das nur Nichtraucher anwesend seien). Was aber tatsächlich in der Rechnung enthalten sei, habe mangels Durchschrift nicht festgestellt werden können und auch die Bestätigung enthalte darüber keine Informationen. Es könne daher als gesichert angesehen werden, dass ein Zusammenhang mit dieser Veranstaltung Erlöse nicht erklärt worden seien. Der im Schlussbesprechungsprogramm dargestellte Formmangel der Überschreibung liege jedenfalls trotz der beigebrachten Bestätigung vor und sei damit mangels anders lautender Ausführungen dazu in der Niederschrift selbst zu Recht Teil des BP-Berichtes. Tageslosung vom 21.7.2000: Wie unter den vorgehenden Punkt dargestellt, sei auch diese Beanstandung Teil des Berichtes, da bei der Schlussbesprechung nach Ansicht des Prüfers keine hinreichende Aufklärung gegeben worden sei. Es sei aber hier nochmals darauf hingewiesen, dass gerade die Ausführungen in der Stellungnahme zum SB-Programm die Unglaubwürdigkeit der Aufzeichnungen untermauern würden. Wenn wie dort behauptet im Lokal so viele Feuerwehrleute anwesend gewesen seien, dass nur mehr am Stammtisch Platz für andere Gäste zur Verfügung gestanden habe, dann sei die Höhe der Rechnung gerade zu lächerlich gering. Bei insgesamt 150 Sitzplätzen bei denen geschätzt maximal 10-15 auf den Stammtisch entfallen würden, würde die Rechnung eine Konsumation von etwa 40,00 S pro Feuerwehrmann kommen (auch hier könne mangels Rechnungsdurchschrift weder auf die Anzahl der Personen noch deren Konsumation geschlossen werden). Auch die Durchschnittskonsumation am Stammtisch habe dann nur etwa 40,00 S bis 60,00 S pro Gast betragen. Grundaufzeichnungen: Zur Gewinnermittlungsart sei vorerst anzumerken, dass die Gewinnermittlung auf Basis der "Verordnung-Gaststättengewerbe" zum einen erst bei der Schlussbesprechung beantragt worden sei und zweitens sei auch diese Gewinnermittlungsart eine Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. D.h., dass die Einnahmen in beiden Fällen selbstverständlich nach den allgemeinen Regeln aufzuzeichnen seien. Für Erlöse gelte grundsätzlich das Prinzip der Einzelerfassung. Nur im Falle des Vorliegens einer Vielzahl von gleichen oder ähnlichen Umsätzen - wie z.B. im Gastgewerbe - könne ein so genannter Kassasturz zur Ermittlung der Lösung vorgenommen werden. Unabdingbare Voraussetzung für eine derartige Losungsermittlung sei aber die Erfassung und Aufzeichnung der Kassenstände. Und genau diese Voraussetzung sei nicht erfüllt worden, sodass sowohl bei konventioneller als auch pauschalierter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein gravierender Aufzeichnungsmangel vorliege. Wenn die Pflichtige zudem anführt, die Nachvollziehbarkeit der Bankerlöse sei gesetzlich nicht geregelt und damit nicht erforderlich, würde sich dazu wohl weitere Kommentar erübrigen. Losungsendungen: Dass die Losungsaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß seien und damit die Schätzungsverpflichtung zweifellos gegeben sei, sei in den bisherigen Ausführungen im gesamten Verfahren hinlänglich dargelegt worden. Dass die Losungen auf Grund dieser statistisch unwahrscheinlichen Konstellation nicht den Tatsachen entsprechen würden, sei nur ein Mosaikstein in dem klaren Gesamtbild. Zur Aufbewahrung der Besteuerungsgrundlagen seien die gesetzlichen Bestimmungen im Vorhalt des UFS hinreichend dargelegt worden. Der Stellungnahme der Pflichtigen sei dazu kein substanzielles Vorbringen zu entnehmen. Dass die nicht mehr vorhandenen Unterlagen bei einer früheren Überprüfung vorgelegt worden seien und da es dabei zu keiner Beanstandung gekommen sei, würde nichts an der Aufbewahrungspflicht über die gesamt gesetzlich normierte Frist ändern. Ergänzend sei noch festzuhalten, dass die Überprüfbarkeit des Rechenwerkes auf Basis der laufenden Aufzeichnungen gegeben sein müsse. Und gerade diese seien nicht vorgelegt worden. Zu Punkt 2 Schätzungsmethode: Er denke, dass sich eine Äußerung zu den Ausführungen über Schätzungsmethoden gegen Schätzungen und Geldverkehrs-Deckungsrechnungen erübrige. Tatsache sei, dass die im Zuge der Bargeldrechnung (eine Geldverkehrsrechnung, die sich ausschließlich auf Bargeldbewegungen erstrecke, also mit einem nachträglich erstellten Kassabuch vergleichbar sei) Unterdeckungen festgestellt worden seien. Allein die unmittelbar betrieblichen Bargeldbewegungen ergeben demnach in beiden Jahren einen Fehlbetrag (rund 44.600,00 ATS und 17.600,00 ATS). Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von allfälligen Bargeldbeständen wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Prüfers vom 6.10.2003 verwiesen. Im Zuge der Schlussbesprechung seien die Unterdeckungen und die bar vereinnahmte Familienbeihilfe (28.800,00 p.a.) und dem Erlös aus dem Verkauf eines Jagdgewehres im Jahr 2000 (30.000,00 ohne belegmäßigen Nachweis) vermindert worden. In den verbleibenden Unterdeckungen seien keine Lebenserhaltungskosten enthalten, daher kam er während der BP angegeben habe, dass sein Gehalt fast ausschließlich für die Lebenshaltung verwendet würde (in der Stellungnahme auf Seite 8 unter Punkt 2b bestätigt die Pflichtige auch, dass die Lebenshaltungskosten aus dem Lohn des Ehegatten bestritten werden können"). Ob tatsächlich entsprechende Barabhebungen vom Gehaltskonto des Gatten erfolgten, wurde zwar nicht belegt, nach den Umständen erschien dies jedoch glaubwürdig. Dazu werde auf die Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der höheren Glaubwürdigkeit von Erstaussagen verwiesen. Ohne weiteren Nachweis seien auch die Auflösungen eines Wertpapierdepots (rund 382.000,00) und eine angebliche Sparbuchschenkung iHv. 100.000,00 im Jahr 2000 anerkannt worden. Die angeblich kleineren Geldgeschenke (lt. Erstangabe höchstens 5.000,00 bis 10.000,00 p.a.) seien nicht gesondert angesetzt worden, da solche Gelegenheitsgeschenke in der Regel zweckgebunden für bestimmte besondere Anschaffungen verwendet werden, die auch in den angesetzten Ausgaben nicht enthalten seien. Es seien auch allerdings auch Zahlungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in bar geleistet wurden, nicht gesondert berücksichtigt worden. Z.B. seien in den Betriebsausgaben keine Zahlungen von Aushilfslöhnen enthalten. Dass diese Arbeiten immer nur von Verwandten gegen Naturalien erledigt werden sein sollten, sei unglaubwürdig. Den späteren Angaben zu weiteren Zahlungen durch die Mutter der Pflichtigen lt. Bestätigung vom 25.7.2003 wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Glaubwürdigkeit beigemessen. U.a. auch, weil belegmäßige Nachweise (etwa Auszahlungsbelege oder Ähnliches nicht erbracht wurden. Wenn die Pflichtige selbst die bei der vorigen Prüfung angestellte "Geldkosten-Deckungsrechnung" anspricht, müsse ihr auch klar gewesen sein, dass private Zuflüsse in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung sein können. Es ist ihr daher zweifellos eine mangelnde Beweisvorsorge vorzuwerfen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Behauptung der Pflichtigen hinzuweisen, dass die Pachteinnahmen teilweise abgehoben worden sein sollen (lt. Schreiben vom 10.11.2003 unter Punkt 2). Der Beweis hätte durch Vorlage der Kontoauszüge leicht angetreten werden können, und sicherlich wäre damit die Frage der Lebenshaltungskosten ebenso zu klären oder die Umstände zumindest zu erhellen gewesen. Vor allem, da auf dieses auf Herrn K. lautende Konto unbestrittenermaßen steuerlich beachtliche Einnahmen der Pflichtigen zugeflossen sind (Pacht Sendemast) und eine Berechtigung zur Einsichtnahme in diese Auszüge daher jedenfalls gegeben ist. Dass die Einsicht in die Belege dennoch nicht ermöglicht worden sei, spreche für sich. Es sei wohl selbstverständlich, dass eine lückenlose Erfassung aller Geldbewegungen in die eine wie in die andere Richtung nicht möglich ist, vor allem nicht bei ausreichender Mitwirkung des Pflichtigen (hier ist der Pflichtigen insbesondere die Nichtvorlage des Kontos des Herrn K. anzulasten). Dererlei Unsicherheiten liegen aber im Wesen einer Schätzung und gehen nach Rechtsprechung des VwGH zu Lasten des Steuerpflichtigen, wenn er zur Schätzung Anlass gibt. An dieser Stelle ist zum vorgelegten Zahlungsbeleg über den Balkenmäher Folgendes anzumerken: Der Beleg trägt zwar der Stempel der Bank, aber keine Kontonummer des Auftraggebers sondern ein Handzeichen des Bearbeiters. Es ist daher wahrscheinlich, dass der Betrag in bar bei der Bank bezahlt wurde. Ein eindeutiger Nachweis über das Vorliegen einer Überweisung (im Sinne eines unbaren Zahlungsvorganges, könnte jedoch nur durch Vorlage des betreffenden Kontoauszuges erfolgen. Es wird jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass die Zahlung mit Sicherheit nicht vom betrieblichen Girokonto erfolgt ist. Die ungeklärten Vermögenszuwächse (an Bargeld) könnten nach den gegebenen Umständen nur aus dem Betrieb des Gastgewerbes stammen (es gibt angeblich keine Einnahmen aus der Landwirtschaft, die Mieterlöse wurden jedenfalls nicht bar bezahlt). Da wie die Pflichtige selbst in ihrem Schreiben vom 10.11.2003 unter Punkt 2 vorletzter Satz betont - keine kalkulatorischen Abweichungen vorliegen, somit eine einseitige Verkürzung der Einnahmen nicht vorgenommen wurde, könne diese Beträge wohl nur Rohgewinn darstellen. Um einen "Nettozufluss" in Höhe der Unterdeckung zu erreichen, müssen weitere Mittel eingesetzt worden sein, nämlich für den (nicht erklärten) Einkauf von Waren. Dass ein konkreter Schwarzeinkauf nicht nachgewiesen wurde, ändert nichts an der Schlüssigkeit dieser Annahme. Die Hochrechnung des Rohgewinnes auf den Umsatz erfolgt daher meiner Ansicht nach zu Recht. Zu Punkt 3 Land- und Forstwirtschaft Dass die Hirschhaltung durch den Gatten der Pflichtigen erfolgt, und das dieser bei einer früheren Prüfung als Liebhaberei eingestuft worden sei, ist eine im Prüfungsverfahren und auch in den bisherigen schriftlichen Stellungnahmen der Pflichtigen noch nie vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. Der land- und forstliche Einheitswert betrug im Prüfungszeitraum 25.000,00 ATS. Darin sind im Wesentlichen drei größere Grundstücke enthalten. Der an H. verpachtete Acker (1,18 ha), das Hirschgehege (1,10 ha größtenteils Hanglage) und das Waldgrundstück (1,59 ha). Da es sich beim nicht verpachteten landwirtschaftlichen Grundstück wie erwähnt um eine schwer bewirtschaftbare Hanglange handelt, bestehen tatsächlich berechtigte Zweifel, ob hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke überhaupt eine Einkunftsquelle vorliegt (und zwar ungeachtet der Frage wem die Hirschhaltung zuzurechnen ist). Der Berufung kann daher in diesem Punkt stattgegeben und die Einkünfte aus der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen mit 0 angesetzt werden. Anders zu beurteilen wäre aber die Forstwirtschaft, wenn der Pflichtige darlegen kann, dass tatsächlich eine ernst gemeinte Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Flächen vorliegen würde. In diesem Fall werden für die Forstwirtschaft weiterhin Einkünfte zu ermitteln. Diese könnten allenfalls auch negativ sein, wobei es allerdings nicht besonders glaubwürdig erscheint, dass über Jahre keinerlei Einnahmen zugeflossen sind oder Entnahmen getätigt wurden. Zu Punkt 4 Vermietung und Verpachtung Zur Frage der Einkünfte aus der Einräumung der Nutzungsrechte an verschiedene Mobilfunkbetreiber enthält die Vorhaltsbeantwortung kein neues Sachverhaltsvorbringen. Es werde daher auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Prüfers vom 6.10.2003 verwiesen. Insbesondere werde jedoch nochmals klar gestellt, dass im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Ansatz pauschaler Werbungskosten keinesfalls zulässig sei. Das gelte auch für das Jahr 2002, sodass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in diesem Jahr um 2.354,60 zu erhöhen sind, da lediglich 70 % des Nutzungsentgeltes für den Handymast angesetzt wurden (siehe Beilage zur Steuererklärung 2002). Soweit allerdings verfahrensrechtliche Mängel, insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs behauptet werden, sei dem entgegen zu halten, dass gerade die Schlussbesprechung der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs diene. Zudem sei der Niederschrift vom 15.4.2003 zu entnehmen, dass u.a. zur Frage des Handymasten durch die Pflichtige noch Unterlagen zu beschaffen gewesen seien. Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen wurde Pflichtige mit Schreiben vom 12.5.2003 über die weitere beabsichtigte Vorgangsweise informiert. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Pflichtige jederzeit die Möglichkeit zum Vorbringen neuer Einwendungen

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Normen und Schlagworte

SchätzungAufzeichnungsmängelWareneingangsbuch

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0066-L/04
Stammnummer
20689
Gültig
07.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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