Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0066-L/04
Schätzung bei Aufzeichnungsmängeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-L/04vom 07.02.2006Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Frage stellt. Meine Mutter wohnt im gleichen Haus. Ich verweise auf die
Stellungnahme vom 24.2.2003 und vom 1.4.2003. Der Beleg über den
Anlagenkauf von 18.000,00 S ist dem Prüfer bei der Prüfung
bereits vorgelegen. Auf Grund der Dauer der Prüfung für zwei Jahre
müsste man annehmen können, dass der Anlagenkauf überprüft
wurde, noch dazu wo es zu diesem Punkt eine Diskussion gegeben hat. Die
Beweismittel wurden vom Prüfer nicht gewürdigt. Es hat überhaupt
den Anschein, dass im Rechtsmittelverfahren eine Prüfung zur Prüfung
durchgeführt wird. Der Prüfer hat es sich offensichtlich darauf
angelegt, viele Punkte im Rechtsmittelverfahren zu klären, weil die
Beweislast beim Abgabepflichtigen liegt. Diese Vorgangsweise stellt eine
unzulässige Beweislastumkehr dar, wenn ich de facto gezwungen werde, weil
die Beweise bzw. Beweismittel nicht gewürdigt werden.
Doppelbesteuerung und Trennung der Entgelte: Hinsichtlich
der Trennung der Entgelte verweise ich auf die ausführlichen Darstellungen
und Berechnungen in der Beilage zur Berufung. Die Minderungen der 20 %-igen
Erlöse lt. der Stellungnahme des Prüfers sind der Höhe nach
unrichtig bzw. dürften unvollständig sein. Da eine Ermittlung fehlt,
können diese Beträge auch nicht nachvollzogen werden. Die Minderungen
der 20 %-igen Erlöse lt. Stellungnahme vom 6.10.2003 iHv.
25.140,00 S für 2000 und 30.423,33 S für das Jahr 2001
werden nicht anerkannt. Ich beantrage die Minderung der 20 %-igen
Erlöse in der lt. Beilage ermittelten Höhe. Ebenso wird die
Erhöhung der 10 bzw. 14 %-igen (nur 2000) Erlöse in der lt.
Beilage zur Berufung ermittelten Höhe beantragt. "
Das Schreiben der Bw. wurde dem Betriebsprüfer
übermittelt. Es erfolgte jedoch keine Gegenäußerung mehr.
Am 30. Oktober 2003 wurde im Finanzamt C. die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 eingereicht. In ihr
wurden neben anderen nicht streitgegenständlichen Punkten ein Verlust aus
Land- und Forstwirtschaft iHv. 307,25 € erklärt. Aus der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ersichtlich, dass keine Holzverbräuche und
kein Eigenverbrauch angesetzt wurden, sondern lediglich Ausgaben in Höhe
des Verlustes geltend gemacht werden. Als sonstige Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung wurde ein Nutzungsentgelt für Handymast iHv.
5.494,07 € erklärt (70 % von 7.848,67 €).
Mit Bescheid vom
3. Dezember 2003 wurde die Einkommensteuer 2002 veranlagt
und mit 2.563,73 € festgesetzt. Die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft wurde mit 0,00 € festgesetzt. Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung wurden erklärungsgemäß festgesetzt.
Es erfolgte keine Bescheidbegründung.
Am 2. Jänner 2004 wurde fristgerecht
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 erhoben und ausgeführt: von der
Einkommensteuererklärung 2002 sei ohne Angaben von Gründen
abgewichen worden. Dagegen richte sich die Berufung. Der Prüfer habe in der
Niederschrift vom 25.4.2003 unter "andere Einkunftsarten" festgestellt, dass die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht erklärt worden seien.
Der gleiche Vorwurf wurde auch im Bericht vom 14.5.2003 unter Tz 26
(Einkommensteuer) erhoben. Der Grund weshalb diese Einkünfte nicht
erklärt worden seien bzw. weshalb bei den vorherigen Betriebsprüfungen
auch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angesetzt worden seien,
hat dem Prüfer nicht interessiert. Wichtig sei die Beanstandung und somit
das Mehrergebnis gewesen. Der Prüfer gebe zwar zu, dass zweifellos die Wahl
der Gewinnermittlung dem Pflichtigen zustehe, gleichzeitig behaupte der
Prüfer in seiner Stellungnahme vom 6.10.2003 jedoch, dass kein Verlust
erzielt werden dürfe. Der Prüfer beweise wieder einmal die
denkunmögliche und unkonsequente Rechtsauslegung. Es könne nicht sein,
dass der Prüfer beanstandet und mir vorwerfe, dass keine Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft erklärt worden seien und dies obwohl
Betriebsprüfungen durchgeführt worden seien, die letzte
Betriebsprüfung habe im April 2001 stattgefunden, andererseits, dass
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen würden, weil
diese Einkünfte nicht durch die Prüfer bestimmte Pauschalierung
ermittelt worden seien bzw. sich negative Einkünfte ergeben würden.
Eine Begrenzung der Ausgaben bis zur Höhe der Einnahmen, wie bei der
Pauschalierung, ist bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in meinem Fall
gesetzlich nicht gedeckt. Die Gewinnermittlungsart könne nicht entscheidend
sein, ob Einkünfte vorliegen würden oder nicht. Da der Prüfer in
seiner Stellungnahme vom 6.10.2003 die Rechtsansicht vertrete, dass auch
hinsichtlich der Verpachtung der Landwirtschaft Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft vorliegen würden, weil der Handymast auf einem
landwirtschaftlichen Grundstück aufgestellt worden sei und Hirsche auf dem
Grundstück herumlaufen, sei hinsichtlich der Zuordnung zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nichts einzuwenden. Zumal auch bei
dieser Einkunftsart eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung möglich sei und nicht
nur eine Pauschalierung. Siehe dazu die Ausführungen in der Stellungnahme
vom 10.11.2003 zu Punkt 3 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der
Rechtsansicht des Prüfers entsprechend, wurden die Einkünfte aus der
Forstwirtschaft erklärt. Er beantrage daher die Einkünfte aus
Forstwirtschaft anzuerkennen und den Bescheid dahingehend zu berichtigen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
21. Juli 2004 wurde die Berufung vom Finanzamt ABC, Standort C.
, als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt: im
Berufungsfall sei die Frage strittig, ob der aus der Landwirtschaft
erklärte Verlust (307,25 €) anzuerkennen sei oder nicht. Nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse, wie sie sich auch in den Vorjahren darbieten
würden, sei nicht erkennbar, dass eine land- und forstwirtschaftliche
Tätigkeit überhaupt ernsthaft ausgeübt werde. Folge man den
Angaben der Bw., so seien in den Jahren 2000 bis 2002 keinerlei Einnahmen
aus Land- und Forstwirtschaft erzielt worden. Als Betriebsausgaben seien
lediglich Beiträge an Versicherungen und diverse Beträge an Abgaben
geltend gemacht worden. Von einer auf Einnahmenerzielung ausgerichteten
Betätigung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten könne keine Rede
sein. Bei einer solcherart ausgestalteten Wirtschaftsführung könne
nicht vom Vorliegen einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle gesprochen
werden, die objektiv auf Dauer positive Betriebsergebnisse erwarten ließe.
Da somit keine steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen, erübrige
sich auf die Frage nach einer etwaigen Gewinnermittlungsart.
Mit Schreiben vom
12. August 2004, eingebracht am 20. August 2004,
wurde seitens der Bw. fristgerecht ein Antrag
auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und
ausgeführt: die Berufung sei mit der gleichen Begründung abgewiesen
worden, die vom Prüfer der Wiederaufnahme zu Grunde gelegt wurde bzw.
gesehen habe. Da seit Jahren keine Einkünfte aus dieser Einkunftsart
erklärt worden seien, was mir auch vom Prüfer zum Vorwurf gemacht
worden sei (siehe dazu Niederschrift vom 25.4.2003, Bericht vom 14.5.2003,
Tz 26 und Tz 29, Schreiben vom 12.5.2003) und auch bei den
Betriebsprüfungen für die Jahre 1993 bis 1995 im Juni 1997
sowie für die Jahre 1997 bis 1999 im April 2001 von den
Prüfern die Rechtsansicht vertreten worden sei, dass keine Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen würden. Der Prüfer, Herr
Prüfer habe sich bei der Betriebsprüfung 2000 und 2001 einen
Wiederaufnahmegrund gesucht und gefunden, in dem er die bisherige Rechtsansicht
als falsch betrachtet habe und nach seiner Rechtsauffassung eine Einkunftsquelle
festgestellt und bestätigt habe. Die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2000 und 2001 wurden hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft wieder aufgenommen. Nach den Punkten der Begründung lt.
Berufungsvorentscheidung würde sich keine Wiederaufnahme ergeben, weil
lediglich die Rechtsauslegung des Prüfers berichtigt wird und der Urzustand
hergestellt wird. Die negativen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
seien nur deswegen strittig, weil die vom Prüfer eigenmächtig
angewandte Pauschalierung nicht hingenommen worden sei. Da vom Prüfer eine
Einkunftsquelle hinsichtlich dieser Einkunftsart festgestellt worden sei, sei
auch ein Verlust anzuerkennen, weil zuerst zu beurteilen und festzustellen sei,
ob eine Einkunftsquelle vorliege oder nicht. Erst in weiterer Folge stehe die
Wahl der Gewinnermittlungsart dem Steuerpflichtigen zu und könne nicht vom
Prüfer bestimmt werden. Der Verlust sei daher anzuerkennen. Die Beurteilung
und Feststellung, wonach nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, wie sie sich
auch in den Vorjahren darbieten würden, nicht erkennbar sei, dass eine
land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit überhaupt ernsthaft
ausgeübt werde, stehe im Widerspruch zur Rechtsansicht des Prüfers,
der es bejahe, dass die Tätigkeit ernsthaft ausgeübt werde und die
Wiederaufnahme damit begründe. Der Bw. möchte ausdrücklich darauf
aufmerksam machen, dass es die Rechtsansicht des Prüfers gewesen sei, eine
Einkunftsquelle festzustellen und in den Vorjahren, den Bescheiden zu Grunde
gelegte Rechtsauslegung für falsch zu erklären und die
Bescheide 2000 und 2001 auf Grund der seiner Meinung nach vorliegenden
Einkunftsquelle zu berichtigen. Da vom Prüfer auf Dauer gesehen eine
Einkunftsquelle festgestellt und bestätigt worden sei, sei es nicht
erforderlich in jedem Jahr Einnahmen zu erzielen. Dass von einer
Einnahmenerzielung ausgerichteten Betätigung nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten keine Rede sein könne, beurteile der Prüfer anders.
Ebenso habe der Prüfer die gegenteilige Rechtsansicht vertreten und die
Entscheidung getroffen, dass bei einer solcherart ausgestalteten
Wirtschaftsführung vom Vorliegen einer steuerlich beachtlichen
Einkunftsquelle gesprochen werden könne, die auch objektiv auf Dauer
positive Betriebsergebnisse erwarten lasse, ansonsten hätte sich kein
Wiederaufnahmegrund ergeben. Die Begründung lt. Berufungsvorentscheidung
würde bestätigen und beweisen, dass die vor der stattgefundenen
Betriebsprüfung für die Jahre 2000 plus 2001 steuerlich
angewandte Rechtsauslegung richtig gewesen sei und es habe keinen
Wiederaufnahmegrund hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft gegeben. Es stehe jedenfalls fest, dass der Prüfer eine
Einkunftsquelle festgestellt und bestätigt habe und einen
Wiederaufnahmegrund gefunden habe auch wenn dieser Wiederaufnahmegrund in
Widerspruch zur steuerlich Behandlung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft der Vorjahre stehe. Da er keine Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft für die Jahre 2000 und 2001 sowie in den Vorjahren
erklärt habe, würde es bedeuten, dass er sich seine Rechtsansicht
beweisen müsse. Die Frage hinsichtlich der bzw. einer Gewinnermittlungsart
erübrigt sich nicht, zumal lt. der Rechtsauslegung des Prüfers
steuerlich relevante Einkünfte vorliegen würden. Die
Gewinnermittlungsart spiele dabei keine Rolle. Im Übrigen verweise er auf
die Ausführungen in den Stellungnahmen und in der Berufung. Er ersuche um
Stattgebung.
Die Berufungen gegen die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 wurden dem unabhängigen
Finanzsenat am 27. Jänner 2004 vorgelegt, die Berufung gegen die
Einkommensteuer 2002 wurde dem unabhängigen Finanzsenat am
17. Dezember 2004 vorgelegt.
In der Folge fertigte die Referentin am
18. Juli 2005 einen Vorhalt aus und
machte folgende Ausführungen:
"1) Streitpunkt Schätzungsbefugnis
a) Wareneingangsbuch
Entgegen dem bisherigen Vorbringen enthält § 128
BAO Formvorschriften über das Führen des Wareneingangsbuches. Eine
Kopie dieser Bestimmung liegt bei. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung stellt
einen schwerwiegenden formellen Mangel dar. Laut Angaben der
Betriebsprüfung erfolgte im Prüfungszeitraum nur ein Mosteinkauf (36
l). Dies würde bedeuten, dass pro Jahr nur 18 l Most, d.h. 36 Halbe Most
verkauft werden. Dies würde einem Verkauf von 3 Halben Most pro Monat
entsprechen. Es erscheint der Referentin nicht glaubwürdig, dass so wenig
Most in ihrem Gasthaus getrunken wird bzw. ist dies bei einem
(Ausflugs-)Gasthaus gerade in den Sommermonaten ungewöhnlich. Bitte nehmen
Sie dazu Stellung.
b) Tageslosungen
- Überschreiben der Tageslosung vom 2.8.2000:
Unbestrittenerweise kann es zu Irrtümern, Rechenfehlern u.ä. kommen.
In § 131 Abs. 1 Z. 6 BAO ist jedoch normiert, dass der ursprüngliche
Inhalt einer Eintragung nicht mittels Durchstreichen oder auf andere Weise
unleserlich gemacht werden soll. Weiters soll nicht radiert werden und es sollen
auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit
ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst
später vorgenommen worden sind. Hier liegt nach Ansicht der Referentin ein
formeller Mangel der Aufzeichnungen vor. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
- Tageslosung 21.7.2000: Am 21.7.2000 verbleibt nach Abzug
der Rechnung an die Feuerwehr eine Barlosung in Höhe von S 564. Wie viele
Sitzplätze hat Ihr Gasthaus (ca.)? Gibt es einen Saal für
Veranstaltungen? Wie viele Gäste waren von der Feuerwehr anwesend (ca.)?
Welche Öffnungszeiten hatte Ihr Gasthaus an diesem Tag und in welchem
Zeitraum war die Feuerwehr anwesend?
- Grundaufzeichnungen: Ist es richtig, dass für die
Ermittlung der Tageslosungen keine Grundaufzeichnungen vorhanden sind? Wie kommt
es zur Differenz zwischen den Losungsaufzeichnungen laut Kalender zu den
erklärten Bruttoeinnahmen? Wie erklären Sie sich die vom Prüfer
vorgebrachte statistische Häufigkeit bestimmter
Losungsendungen?
- Ist es richtig, dass die Ermittlung der monatlichen
Besteuerungsgrundlagen für 2000 und 2001 nicht aufbewahrt wurden?
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG sind von den Voranmeldungen
Durchschriften anzufertigen und gehören diese mit den Aufstellungen der
Besteuerungsgrundlagen zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1 UStG.
Die umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten sind Spezialbestimmungen zu
den Bestimmungen der BAO, es sind die Formvorschriften des § 131 BAO sowie
die Aufbewahrungsfristen des § 132 BAO zu beachten. Nicht haltbar ist die
Rechtsansicht der Berufungswerberin, wonach diese Aufzeichnungen nach Erlassung
eines Umsatzsteuerjahresbescheides nicht mehr von Bedeutung sind.
2) Streitpunkt Schätzungsmethode
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei (z.B. VwGH 27.4.1994, 92/13/0011,
94/13/0011; 15.5.1997, 95/15/0093). Im Schätzungsverfahren besteht die
Mitwirkungspflicht der Partei (VwGH 17.10.1991, 91/13/0090). Eine
"Gegenschätzung" durch die Berufungswerberin ist unzulässig. Daher
kann nach Ansicht der Referentin auch das Parteiengehör nicht dadurch
verletzt worden sein, dass der Prüfer nicht auf die Details dieser
"Schätzung" eingegangen ist. Jedoch kann die Berufungswerberin
begründete Überlegungen vorbringen, die für eine andere
Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen.
Der Umstand, dass in der vorangegangenen Betriebsprüfung eine andere
Schätzungsmethode gewählt wurde, ist für sich kein Grund für
die Unzulässigkeit der gewählten Methode.
a) Bitte legen Sie den Bankbeleg betreffend Anschaffung des
Balkenmähers vor.
b) Bitte geben Sie die (geschätzten) monatlichen
Lebenshaltungskosten für Ihre Familie bekannt. Wer trägt diese
Kosten?
c) Ist es richtig, dass die Schätzungsgrundlagen
bereits während der Betriebsprüfung zur Stellungnahme übergeben
wurden? Bitte legen Sie eine Kopie einer aktuellen Speisekarte Ihres Gasthauses
vor.
d) Zu den Geldschenkungen von M. K. geben Sie bitte
bekannt, über welche Einkünfte diese verfügt (Pension?). Wurden
in den Folgejahren weitere Schenkungen getätigt?
3) Streitpunkt Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
Richtig ist, dass die Wahl der Gewinnermittlungsart der
Berufungswerberin obliegt. Primär ist festzustellen, ob eine land- oder
forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt. Nach den Angaben in der Berufung
wird festgestellt, dass auf dem landwirtschaftlichen Grund Hirsche gehalten
werden. Wurden solche verkauft oder zum Eigenbedarf verwendet (im
Berufungszeitraum)? Werden diese mit Einnahmenerzielungsabsicht gehalten? Nach
der beiliegenden Information aus dem Internet wird Rotwild gehalten. Wie viel
Stück? Zu welchem Zweck? Nach der in Kopie beiliegenden Speisekarte (aus
dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999)
wurde auch Wild im Gasthaus angeboten. Wurde dies zugekauft oder wurde Wild aus
eigener Haltung verwendet? Haben hinsichtlich der Forstwirtschaft Holzentnahmen
oder Verkäufe stattgefunden? Mit welchem Zeitaufwand findet eine
allfällige Bewirtschaftung statt?
4) Streitpunkt Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
Bezüglich der strittigen Werbungskosten geben Sie
bitte bekannt, welche Werbedurchsagen (Text) erfolgten. Allenfalls andere
Werbungskosten (Fahrten zu Behörden, etc.) wären belegmäßig
oder per Fahrtenbuch nachzuweisen. Bitte geben Sie bekannt, welche Schäden
durch die Errichtung des Handymasten entstanden sind. Wurden die Schäden
inzwischen beseitigt, falls ja, wer hat die Kosten dafür
getragen?"
Nach erfolgter Fristverlängerung langte am
27. September 2005 die
Vorhaltsbeantwortung ein und führte der Bw. im Wesentlichen aus: "Zu
Pkt. 1) Streitpunkt Schätzungsbefugnis
a) Wareneingangsbuch: Die zitierte Gesetzesstelle des
§ 128 BAO treffe nicht zu, da der Gesetzgeber aufgrund der ESt-VO für
das Gaststättengewerbe Erleichterungen geschaffen habe. Das
Wareneingangsbuch würde diesen Bestimmungen entsprechen, es könne
daher kein formeller Mangel vorliegen. Zudem gebe es eine Ungleichbehandlung mit
Steuerpflichtigen, die Computeraufzeichnungen führen würden. Zum
Mosteinkauf wird festgehalten, dass sich die Fragen erübrigen. Die
Beweislast liege bei der Behörde, ein Nachweis über die
Verkürzung des Wareneinkaufs sei nicht erfolgt, die wiederholten
Unterstellungen würden zurückgewiesen.
b) Tageslosungen
- Überschreiben der Tageslosung vom 2. August 2000: Es
handle sich wahrscheinlich um den 2.9.2000. Die Richtigkeit der Losung sei durch
eine Bestätigung bewiesen worden. Es könne daher kein formeller Mangel
bestehen. Zudem sei dies nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- Tageslosung vom 21.7. 2000: Diese Frage sei ebenfalls
eine Wiederholung. Die Gaststube habe 45 Sitzplätze, das Stüberl 70.
Es gebe keinen Veranstaltungssaal. Die Fragen betreffend Anzahl der
Feuerwehrleute könne auch nicht ca. beantwortet werden, ebenso wenig die
Frage nach dem Zeitraum, in welchem die Feuerwehr anwesend war.
- Grundaufzeichnungen-Abs.1: Es würden keine
Grundaufzeichnungen notwendig sein. Die Rechtsansicht des Prüfers, wonach
die Schätzungsberechtigung alleine aufgrund der fehlenden Grundlagen
für den Kassasturz vorliegen würde, entbehre jeder gesetzlichen
Grundlage. Es würden keine Mängel vorliegen.
- Grundaufzeichnungen-Abs.2: Diese Frage sei bereits
aufgeklärt worden.
- Grundaufzeichnungen-Abs.3: Die Rechtsansicht sei nicht
richtig und dürfte nach der Entscheidung des UFS Wien vom 21.7.2004,
RV/4213-W/02 keine Frage mehr sein. Die Nachvollziehbarkeit der angewandten
Schätzungsmethode sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen.
- Grundaufzeichnungen: Die Besteuerungsunterlagen 2000 und
2001 seien sehr wohl aufbewahrt worden, sie seien bei Prüfungsbeginn nur
nicht aufgefunden worden, da sie für die Umsatzsteuernachschau im April
2001 gebraucht worden seien. Da hätten sich keine Beanstandungen ergeben.
Auf § 114 BAO werde hingewiesen. Zudem sei dieser Punkt nicht Gegenstand
des Berufungsverfahrens. Zusammenfassend würden daher nachstehende
Mängel bzw. gravierende Mängel zurückgewiesen: Zusammenfassend
würden daher nachstehende Mängel bzw. gravierende Mängel
zurückgewiesen:
Wareneingangsbuch:
Führung des Wareneingangsbuches nach ESt-VO, nicht
nach § 128 BAO. Mosteinkauf: Kein Nachweis über die bzw. eine
Verkürzung des Wareneinganges seitens der Behörde.
B) Tageslosungen:
- Überschreiben der Tageslosung vom 2.8.2000, keine
Überschreibung der Tageslosung vom 2.8.2000 - siehe dazu weitere
Ausführungen zu diesem Punkt.
- Tageslosung 21.7.2000: Siehe dazu die Ausführungen
- keine Mängel der Losungsaufzeichnungen
- Grundaufzeichnungen: Siehe dazu die Ausführungen
- keine Verpflichtung zur Führung eines Kassabuches, folgedessen auch
kein Kassasturz. Zusammenhängende Nichtnachvollziehbarkeit der
Bankerlöse sei bei einem pauschalierten Betrieb gesetzlich nicht
vorgesehen. Keine Mängel bzw. gravierende Mängel gegeben.
- Differenzlosungsaufzeichnungen lt. Kalender zu den
erklärten Bruttoeinnahmen sei nicht Gegenstand der Berufung.
- Statistische Häufigkeit bestimmter
Losungsänderungen: Zitierter Kommentar und Vorgangsweise nicht
zulässig - Entscheidung des UFS Wien vom 21.7.2004,
RV/4213-W/02.
- Aufbewahrung der Besteuerungsgrundlagen 2000 und
2001: Siehe dazu Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den
Zeitraum 1.1.2000 bis 28.2.2001 im April 2001. Ausfertigen des Formblattes
U30 wäre im Sinn einer gleichmäßigen steuerlichen Behandlung zu
vernachlässigen. Aufzeichnungen nach Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides
- siehe dazu Ausführungen.
Zu Punkt 2 Streitpunkt Schätzungsmethode: Eine
Geldverkehrs-Deckungsrechnung stelle noch lange keine Schätzungsmethode
dar, weil wesentliche Kriterien fehlen würden. Nach der Rechtsansicht der
Referentin und des Finanzamtvertreters würde jede
Geldkosten-Deckungsrechnung eine Schätzungsmethode darstellen. Meine
angestellten Geldkosten-Deckungsrechnungen würden keine
Gegenschätzungen darstellen, was seinerseits auch nie behauptet worden sei.
Das Wort "Gegenschätzung" verwende nur die Referentin. Die
Mitwirkungspflicht der Partei bestehe im Prüfungsverfahren, nicht im
Schätzungsverfahren, da nicht jede Mitwirkung zu einer Schätzung
führe. Ebenso habe der Prüfer das Parteiengehör verletzt, weil er
auf die angestellten Geldkosten-Deckungsrechnungen nicht eingegangen sei, nicht
weil er auf die Schätzung nicht eingehe. Die Verwendung der Worte
Schätzungsmethode, Gegenschätzung würden von der Referentin
stammen, nicht von der Bw. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Partei habe er
seine Überlegungen zum Prüfungsverfahren, nicht zum
Schätzungsverfahren gemacht. Siehe dazu die angestellten
Geldkosten-Deckungsrechnungen und Stellungnahmen. Lt. Verwaltungspraxis werde
bei Betriebsprüfungen auch ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren
herangezogen um zu einem aussagefähigen Ergebnis zu gelangen. Meine Frage
daher, würde die oft erwähnte Schätzungsmethode für drei
Jahre oder für ein Jahr vorliegen. Die Behauptung, wonach der Umstand, dass
in der vorangegangen Betriebsprüfung eine andere Schätzungsmethode
gewählt worden sei für sich kein Grund für die
Unzulässigkeit der Methode sei unrichtig. Bei der vorangegangenen
Betriebsprüfung habe überhaupt keine Schätzung stattgefunden,
dass ebenfalls Beweise, dass vom Prüfer auch keine andere
Schätzungsmethode vorliege bzw. vorliegen könne. Aus dem BP-Bericht
vom 17. April 2001 sei kein Hinweis auf den § 184 BAO
ersichtlich. Eine Geldkosten-Deckungsrechnung für die Jahre 1997 bis
1999 sei vom Prüfer angestellt worden, keine Schätzungsmethode. VwGH
20.11.1996, 94/13/0011, § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Höhe
des Verlustes - Sachverhalt nicht zutreffend. VwGH 15.5.1997, 95/15/0093.
Abgesehen davon, dass wie bereits ausgeführt wurde, eine Schätzung
grundsätzlich nicht zulässig sei, müsse das
Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden. Es ist nicht
schlüssig und folgerichtig, dass sich von einem Jahr auf das andere eine
Steigerung des Umsatzes und Gewinnes von 200.000,00 ATS bei der Höhe
des Wareneinsatzes ergebe. Die Höhe des Wareneinsatzes lasse sich nicht in
Zweifel zu ziehen, zumal kein einziger Schilling einer Verkürzung seitens
der Behörde bewiesen werden konnte. Das Ergebnis der festgestellten
Besteuerungsgrundlagen stehe in keinem Einklang mit der Lebensführung,
zumal erst im April 2001 für die Jahre 1997 bis 1999 eine
Betriebsprüfung stattgefunden habe und die erklärten
Betriebsergebnisse für richtig befunden worden seien. Das Sparbuch ihres
Ehegatten, welches dem Prüfer zwecks seiner Geldmittelherkunft gezeigt
worden sei, sei für die Geldkosten-Deckungsrechnung bzw. Schätzung
verwendet worden (siehe dazu Stellungnahme vom 10.11.2003). Eine
Geldkosten-Deckungsrechnung bei ihrem Ehegatten und das nur auf Grund des
Sparbuches könne nicht angestellt werden und mit ihrer
Geldkosten-Deckungsrechnung vermischt worden.
VwGH 17.10.1991, 91/13/0090: Der Mitwirkungspflicht sei sie
durch die Stellungnahme im ausreichenden Maße nachgekommen. Es werde auf
die Stellungnahme vom 24.2.2003 (15 Seiten) und auf die Stellungnahme vom
1.4.2003 zum Schlussbesprechungsprogramm (16 Seiten) verwiesen. Das
zitierte VwGH-Erkenntnis behandle die Automatenerlöse unter Anwendung eines
Vervielfachers und sei keineswegs gleich gelagert. Außerdem sei das
VwGH-Erkenntnis durch die EuGH-Entscheidung vom 5.5.1994 aufgehoben worden und
das UStG dahingehend abgeändert worden.
Zu Punkt 2 Streitpunkt
Schätzungsmethode
A) Bankbeleg betreffend Anschaffung des Balkenmähers
würde beiliegen
B) Zu den Lebenshaltungskosten sei im Zuge der
Betriebsprüfung mündlich und in den schriftlichen Stellungnahmen
ausführlich Stellung genommen worden. Eine betragsmäßige
Höhe der monatlichen Lebenshaltungskosten auch nicht der geschätzten
Lebenshaltungskosten könne nicht bekannt gegeben werden. Außerdem
würde dies wieder Anlass zu weiteren Diskussionen geben und in Zweifel
gezogen werden, was man vermeiden wolle. Jedenfalls könne er sagen, dass
sich die monatlichen Lebenshaltungskosten in der Höhe der Vorjahre bewegen
würden. Die Tochter habe im August 2001 eine Lehre als
Zahnarzthelferin begonnen, was sich aber hinsichtlich des geringen Zeitraumes
nicht wesentlich auswirken werde. Die Betriebsausgaben seien im Wesentlichen
durch die Betriebseinnahmen gedeckt, sodass die Lebenshaltungskosten aus dem
Lohn des Ehegatten, sowie in den Vorjahren bestritten werden könnten.
C) Eine Bargeldrechnung so bezeichnet es der Prüfer
sei ihm vor Ende der Betriebsprüfung zur Stellungnahme übergeben
worden. Die Stellungnahme sei mit Schreiben vom 24.2.2003, welches dem
Prüfer am 26.2.2003 ausgehändigt worden sei, erfolgt. Das Schreiben
sei ignoriert worden. Kopie einer aktuellen Speisekarte würde beiliegen.
D) Zu den Geldzuwendungen ihrer Mutter würde auf die
Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.2.2003 verweisen. Natürlich
verfüge die Mutter über eine eigene Pension.
Zu Punkt 3 Streitpunkt Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
Zum angeführten Punkt werde zum wiederholten Male und
letztmalig wie folgt Stellung genommen:
Dass die Wahl der Gewinnermittlungsart für die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dem Steuerpflichtigen zustehen
würde, dürfte ausnahmsweise sogar vom Prüfer unbestritten sein.
Die Formulierung "ist primär festzustellen" ob eine land- und
forstwirtschaftliche Betätigung vorliege, entspreche nicht den Tatsachen,
zumal der Prüfer festgestellt habe, dass Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft vorliegen würden. Siehe dazu Feststellungen und
Mitteilungen lt. Schreiben vom 12.5.2003, BP-Bericht Tz 26 w. TZ 29.
Zuerst sei festzustellen, ob eine Einkunftsquelle vorliegen würde, was vom
Prüfer auch bejaht worden sei, erst in weiterer Folge könne die
Gewinnermittlungsart gewählt worden. Die richtige Reihenfolge wäre zu
beachten. Der Widerspruch zur Rechtsauslegung der Betriebsprüfung für
die Jahre 1993 bis 1995 sowie für die Jahre 1997 bis 1999 sei
aktenkundig. Dazu auch die Ausführungen und Stellungnahmen lt. Schreiben
vom 10.11.2003, lt. Berufungsschrift vom 29.7.2003 und 17.12.2003 und lt.
Vorlageantrag vom 12.8.2004. Die Behauptung, dass in der Berufung Angaben
gemacht worden seien, dass von mir auf den landwirtschaftlichen Grund Hirsche
gehalten würden, werde zurückgewiesen. Eine Ablichtung der Beilage zur
Berufung hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werde
beigelegt.
Zu Punkt 3 Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft: In der Stellungnahme des Betriebsprüfers würde
folgenden Satz gefunden werden: "Auf dem landwirtschaftlichen Grundstück
hinter dem Parkplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite werden
Hirsche gehalten." Im vorangegangenen Satz werde vom Prüfer behauptet, dass
die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hinsichtlich der Einnahmen jedoch nicht richtig
sein könne. Diese Behauptungen würden ebenfalls zurückgewiesen.
Es werde zum wiederholten Male und letztmalig erklärt, dass die Hirsche vom
Ehegatten Al. gehalten würden, was abermals beweise, dass die Aussagen
ignoriert würden. Der landwirtschaftliche Grund werde von ihr kostenlos zur
Verfügung gestellt, was auch erlaubt sei. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
(Land- und Forstwirtschaft) sei hinsichtlich der Einnahmen daher richtig. Die
Tierhaltung von Rotwild hat mit ihren Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft überhaupt nichts zu tun. Außerdem sei diese
Tierhaltung anlässlich der Betriebsprüfung für die
Jahre 1993 bis 1995 ausführlich besprochen worden und einvernehmlich
als Liebhaberei gewertet worden, weil sich auf Dauer gesehen durch den Ankauf
der Jungtiere, Fütterungskosten, Zaunreparaturen etc. ein Verlust beim
Ehegatten ergeben würde. Rechnungen vom Ehegatten an sie dürften daher
nicht ausgestellt werden. Ausgaben aus Wareneinkauf und Vorsteuern würden
nicht geltend gemacht. Da es sich um die Tierhaltung (Liebhaberei) des Ehegatten
handle, könnte keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der
Tierhaltung angesetzt werden. Falls Fleisch der Tiere im Gastgewerbe verwertet
werde, seien die Erlöse von derartigen Speisen in den Losungen enthalten.
Die beiliegende Information aus dem Internet sage nur aus, dass ein Wildgehege
beim Gasthaus Name zu sehen sei und lasse keinen Schluss zu, von wem das
betrieben werde bzw. an wen diese Tiere von ihrem Ehegatten verkauft
würden. Außerdem habe der Prüfer bei seiner wochenlangen
Prüfungstätigkeit gesehen, dass sich Hirsche auf der Böschung
aufhalten würden. Die Information aus dem Internet stelle daher keine neue
Tatsache dar, nur weil der Prüfer nicht zur Kenntnis nehmen wolle, dass es
sich um die Tierhaltung ihres Mannes handle. Da es sich um die Tierhaltung von
Hirschkälbern ihres Mannes handle, würden sich auch die übrigen
Fragen erübrigen. Selbstverständlich werde auch Wild im Gasthaus
angeboten. Da ich keine eigene Tierhaltung von Wild habe, könne sie auch
kein Rotwild aus der eigenen Haltung verwenden. Zur Frage hinsichtlich der
Forstwirtschaft, ob Holzkäufe getätigt worden seien oder ob Holz aus
Eigenverbrauch entnommen worden sei, werde auf die Beilage zur Berufung
Seite 3 verwiesen. Für das Jahr 2002 seien die Einnahmen aus
Land- und Forstwirtschaft der Beilage zur Steuererklärung zu entnehmen. Mit
welchem Zeitaufwand eine allfällige Bewirtschaftung stattfinden könne,
könne nicht gesagt werden und spiele für eine steuerliche Beurteilung
keine Rolle. Da man offensichtlich darauf hinaus wolle, ob Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft vorliegen würden, werde darauf verwiesen, dass
der Finanzamtsvertreter im Widerspruch zur bisherigen Rechtsauffassung der
Vorjahre Einkünfte aus Forstwirtschaft festgestellt habe und somit das
Vorliegen einer Einkunftsquelle steuerlich beurteilt habe. Die negativen
Einkünfte aus der Forstwirtschaft seien nicht mehr strittig, zumal lt.
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 22.12.2004 die
erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft iHv. -182,90
anerkannt worden seien.
Zu Punkt 4 Streitpunkt Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung - Handymast
Auch zu Punkt 4 werde auf die Ausführungen in der
Berufung vom 29.7.2003, Seite 4 und 5, in meiner Stellungnahme vom
10. November 2003, die seitens der Finanzbehörde unerwähnt
geblieben sei und auf die nicht eingegangen werde, verwiesen. Zum strittigen
Punkt Handymast werde festgestellt, dass dieser Punkt nicht Gegenstand des
Schlussbesprechungsprogramms gewesen sei. Durch die unzulässige
Vorgangsweise sei ihr die Gelegenheit genommen worden, sich dazu schriftlich
oder mündlich vor der Schlussbesprechung zu äußern. Die Ausrede
des Prüfers, er hätte es zu spät in Erfahrung gebracht, dass der
Handymast auf meinem Grundstück aufgestellt sei, lasse sie nicht gelten,
zumal er es bei der Schlussbesprechung lang und breit hervorgehoben habe, dass
er es über das Internet herausgefunden habe, dass er beim Grundbuchsgericht
Einsicht genommen habe und dass er sich den Flächenwidmungsplan besorgt
habe. Es könne nicht so sein, dass auf diese Weise eine unzulässige
Beweislastumkehr herbeigeführt werde. Aus der Berufung vom 29.7.2003 gehe
klar hervor, dass keine Werbungskosten für Werbedurchsagen, Fahrten zu
Behörden, etc. geltend gemacht worden seien. Diese denkunmöglichen
Rechtsansichten, wonach es auch Werbungskosten gebe, wenn keine Einnahmen
vorhanden seien, würde vom Prüfer ausgehen. Sie dazu Stellungnahme des
Prüfers zur Berufung, auf Grund der unzulässigen Beweislastumkehr.
Hinsichtlich der Werbedurchsagen etc. möchte sie ausdrücklich darauf
hinweisen, dass der Prüfer im Zuge der Schlussbesprechung angeregt habe,
was er auch in seiner Stellungnahme zur Berufung zugebe. Der Sachverhalt sei zu
diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass keine Werbungskosten für Einnahmen, da
gar keine Einnahmen sind, geltend gemacht werden können und auch in der
Berufung keine Werbungskosten dieser Art geltend gemacht worden seien. Auch zum
Zeitpunkt der Schlussbesprechung habe festgestanden, dass keine Werbungskosten
vorliegen würden, egal wie der Text der Werbedurchsage gelautet habe. Das
große Zugeständnis des Prüfers, dass es sich um Betriebsausgaben
beim Gewerbebetrieb handle, sei nur eine Ausrede, weil die Pauschalierung in
Anspruch genommen worden sei und somit keine gewinnmäßige Auswirkung
vorliege. Wie bereits in der Stellungnahme zur Berufung ausgeführt,
können derartige Betätigungen keinen Sinn ergeben, weil sie die
tatsächlichen Ausgaben für Werbedurchsagen etc. als Betriebsausgaben
geltend machen könne. Da die Schäden ebenfalls durch die pauschalen
Aufwandsentschädigungen Baukostenzuschüsse abgegolten seien, seien
keine Werbungskosten geltend gemacht worden. Die Frage, ob die Schäden
inzwischen beseitigt worden seien und welche Kosten dafür entstanden seien,
erübrige sich daher und wurde wie so viele Fragen unberechtigterweise
gestellt. Auf ihre Ausführungen sei nicht eingegangen worden. Die
Vergütungen und Aufwandsentschädigungen würden keine Einnahmen
darstellen. Die Zuwendung an die Vereine iHv. 35.000,00 S würde
keinesfalls eine Spende sein. Natürlich sei man auch an den Einnahmen
interessiert gewesen. Es werde um die Würdigung der Ausführungen
ersucht. "
In der Folge wurde seitens der Referentin die
Vorhaltsbeantwortung dem Finanzamt ABC mit dem Ersuchen um Stellungnahme
übermittelt.
Die Stellungnahme des
Prüfers vom 1.12.2005 wurde vom Finanzamt ABC am 2.12.2005
übermittelt und führt der Prüfer aus:
Zu Punkt 1a) Wareneingangsbuch:
Das Wareneingangsbuch der Pflichtigen würde weder den
Erfordernissen des § 128 BAO noch jenen des § 3 Abs. 2
der Verordnung über das Gaststättengewerbe entsprechen. Die Art der
Eintragungen erfolgte nach dem Schema des § 128 BAO. Die Brauerei-,
Metzger-, Bäckerrechnungen etc. sind also nach Datum geordnet eingetragen.
Damit werde bereits der Grundvoraussetzung der vereinfachten Führung nicht
entsprochen. Denn dazu müssten die Belege nach Warengruppen getrennt
geordnet und in zeitlich richtiger Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer
versehen werden. Die in beiden Bestimmungen geforderte fortlaufende Nummerierung
sei nicht vorgenommen worden. Dieser Umstand werde auch von der Pflichtigen
bestätigt, indem sie der am 17.4.2003 eingelangten Stellungnahme zum
Schlussbesprechungsprogramm unter Punkt 1 u.a. ausführt
"............... ist meines Erachtens eine fortlaufende Nummerierung und ein
Hinweis auf die zugehörigen Belege überflüssig". Auch die
festgestellten Mängel der Chronologie sind in jedem Fall ein Verstoß
gegen die Ordnungsmäßigkeit.
Zu Punkt 1b) Tageslosungen:
Da sich die Pflichtige auf eine unzulässige Erneuerung
eines geklärten Punktes berufe, müsse dem zunächst entgegen
getreten werden. Dazu werde auf die Niederschrift vom 25. April 2003
verwiesen, auf der es auf Seite 1 unten heißt "nach
Schlussbesprechungsprogramm vom 5. März 2003 Teil dieser
Niederschrift. Darin enthaltene Feststellungen wurden ausführlich
besprochen. Zu diesen Feststellungen ergeben sich die umseitig dargestellten
Änderungen". In der Folge sind die zahlenmäßigen Änderungen
zu den Umsatzdifferenzen dargestellt. Das bedeutet, dass die übrigen
Beanstandungen lt. Punkt 1 nach Ansicht der BP eben nicht ausreichend
aufgeklärt worden seien. Andernfalls wäre der Niederschrift ein
entsprechender Hinweis zu entnehmen oder (sowie z.B. unter Punkt 2) der
Vermerk "entfällt" angebracht. In dem Bericht werde sodann unter Tz 13
auf die Niederschrift verwiesen. Für die Losung vom 2.9.2000 (da es sich
nicht um den 2.8.2000 geht, schreibt die Pflichtige selbst bereits in ihrer
Stellungnahme zum SB-Programm) bedeutet das: Dass eine Bestätigung
über die Höhe der Rechnung, die die Hochzeitsfeier am 2.9.2000
betrifft) bzw. Zahlung von Frau W vorgelegt worden sei, würde zwar
zutreffen. Diese ändere erstens nichts an der vorgenommenen
Überschreibung. Und zweitens sage diese Bestätigung schon gar nichts
über die Höhe der Losung aus. Erfahrungsgemäß würden
einer Hochzeit nicht alle Kosten durch das Brautpaar und deren Familie
übernommen. Sehr häufig würden z.B. Bargetränke von den
Gästen selbst in bar bezahlt. Jedenfalls gelte das für Zigaretten und
es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass bei einer Veranstaltung dieser Art
und Größe niemand die Zigaretten ausgehen würden oder das nur
Nichtraucher anwesend seien). Was aber tatsächlich in der Rechnung
enthalten sei, habe mangels Durchschrift nicht festgestellt werden können
und auch die Bestätigung enthalte darüber keine Informationen. Es
könne daher als gesichert angesehen werden, dass ein Zusammenhang mit
dieser Veranstaltung Erlöse nicht erklärt worden seien. Der im
Schlussbesprechungsprogramm dargestellte Formmangel der Überschreibung
liege jedenfalls trotz der beigebrachten Bestätigung vor und sei damit
mangels anders lautender Ausführungen dazu in der Niederschrift selbst zu
Recht Teil des BP-Berichtes.
Tageslosung vom 21.7.2000: Wie unter den vorgehenden Punkt
dargestellt, sei auch diese Beanstandung Teil des Berichtes, da bei der
Schlussbesprechung nach Ansicht des Prüfers keine hinreichende
Aufklärung gegeben worden sei. Es sei aber hier nochmals darauf
hingewiesen, dass gerade die Ausführungen in der Stellungnahme zum
SB-Programm die Unglaubwürdigkeit der Aufzeichnungen untermauern
würden. Wenn wie dort behauptet im Lokal so viele Feuerwehrleute anwesend
gewesen seien, dass nur mehr am Stammtisch Platz für andere Gäste zur
Verfügung gestanden habe, dann sei die Höhe der Rechnung gerade zu
lächerlich gering. Bei insgesamt 150 Sitzplätzen bei denen
geschätzt maximal 10-15 auf den Stammtisch entfallen würden,
würde die Rechnung eine Konsumation von etwa 40,00 S pro Feuerwehrmann
kommen (auch hier könne mangels Rechnungsdurchschrift weder auf die Anzahl
der Personen noch deren Konsumation geschlossen werden). Auch die
Durchschnittskonsumation am Stammtisch habe dann nur etwa 40,00 S bis
60,00 S pro Gast betragen.
Grundaufzeichnungen:
Zur Gewinnermittlungsart sei vorerst anzumerken, dass die
Gewinnermittlung auf Basis der "Verordnung-Gaststättengewerbe" zum einen
erst bei der Schlussbesprechung beantragt worden sei und zweitens sei auch diese
Gewinnermittlungsart eine Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. D.h., dass die
Einnahmen in beiden Fällen selbstverständlich nach den allgemeinen
Regeln aufzuzeichnen seien. Für Erlöse gelte grundsätzlich das
Prinzip der Einzelerfassung. Nur im Falle des Vorliegens einer Vielzahl von
gleichen oder ähnlichen Umsätzen - wie z.B. im Gastgewerbe
- könne ein so genannter Kassasturz zur Ermittlung der Lösung
vorgenommen werden. Unabdingbare Voraussetzung für eine derartige
Losungsermittlung sei aber die Erfassung und Aufzeichnung der Kassenstände.
Und genau diese Voraussetzung sei nicht erfüllt worden, sodass sowohl bei
konventioneller als auch pauschalierter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein
gravierender Aufzeichnungsmangel vorliege. Wenn die Pflichtige zudem
anführt, die Nachvollziehbarkeit der Bankerlöse sei gesetzlich nicht
geregelt und damit nicht erforderlich, würde sich dazu wohl weitere
Kommentar erübrigen.
Losungsendungen:
Dass die Losungsaufzeichnungen nicht
ordnungsgemäß seien und damit die Schätzungsverpflichtung
zweifellos gegeben sei, sei in den bisherigen Ausführungen im gesamten
Verfahren hinlänglich dargelegt worden. Dass die Losungen auf Grund dieser
statistisch unwahrscheinlichen Konstellation nicht den Tatsachen entsprechen
würden, sei nur ein Mosaikstein in dem klaren Gesamtbild. Zur Aufbewahrung
der Besteuerungsgrundlagen seien die gesetzlichen Bestimmungen im Vorhalt des
UFS hinreichend dargelegt worden. Der Stellungnahme der Pflichtigen sei dazu
kein substanzielles Vorbringen zu entnehmen. Dass die nicht mehr vorhandenen
Unterlagen bei einer früheren Überprüfung vorgelegt worden seien
und da es dabei zu keiner Beanstandung gekommen sei, würde nichts an der
Aufbewahrungspflicht über die gesamt gesetzlich normierte Frist
ändern. Ergänzend sei noch festzuhalten, dass die
Überprüfbarkeit des Rechenwerkes auf Basis der laufenden
Aufzeichnungen gegeben sein müsse. Und gerade diese seien nicht vorgelegt
worden.
Zu Punkt 2 Schätzungsmethode:
Er denke, dass sich eine Äußerung zu den
Ausführungen über Schätzungsmethoden gegen Schätzungen und
Geldverkehrs-Deckungsrechnungen erübrige. Tatsache sei, dass die im Zuge
der Bargeldrechnung (eine Geldverkehrsrechnung, die sich ausschließlich
auf Bargeldbewegungen erstrecke, also mit einem nachträglich erstellten
Kassabuch vergleichbar sei) Unterdeckungen festgestellt worden seien. Allein die
unmittelbar betrieblichen Bargeldbewegungen ergeben demnach in beiden Jahren
einen Fehlbetrag (rund 44.600,00 ATS und 17.600,00 ATS). Hinsichtlich
der Nichtberücksichtigung von allfälligen Bargeldbeständen wird
auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Prüfers vom 6.10.2003
verwiesen. Im Zuge der Schlussbesprechung seien die Unterdeckungen und die bar
vereinnahmte Familienbeihilfe (28.800,00 p.a.) und dem Erlös aus dem
Verkauf eines Jagdgewehres im Jahr 2000 (30.000,00 ohne
belegmäßigen Nachweis) vermindert worden. In den verbleibenden
Unterdeckungen seien keine Lebenserhaltungskosten enthalten, daher kam er
während der BP angegeben habe, dass sein Gehalt fast ausschließlich
für die Lebenshaltung verwendet würde (in der Stellungnahme auf
Seite 8 unter Punkt 2b bestätigt die Pflichtige auch, dass die
Lebenshaltungskosten aus dem Lohn des Ehegatten bestritten werden können").
Ob tatsächlich entsprechende Barabhebungen vom Gehaltskonto des Gatten
erfolgten, wurde zwar nicht belegt, nach den Umständen erschien dies jedoch
glaubwürdig. Dazu werde auf die Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der
höheren Glaubwürdigkeit von Erstaussagen verwiesen. Ohne weiteren
Nachweis seien auch die Auflösungen eines Wertpapierdepots (rund
382.000,00) und eine angebliche Sparbuchschenkung iHv. 100.000,00 im
Jahr 2000 anerkannt worden. Die angeblich kleineren Geldgeschenke (lt.
Erstangabe höchstens 5.000,00 bis 10.000,00 p.a.) seien nicht gesondert
angesetzt worden, da solche Gelegenheitsgeschenke in der Regel zweckgebunden
für bestimmte besondere Anschaffungen verwendet werden, die auch in den
angesetzten Ausgaben nicht enthalten seien. Es seien auch allerdings auch
Zahlungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in bar geleistet wurden, nicht
gesondert berücksichtigt worden. Z.B. seien in den Betriebsausgaben keine
Zahlungen von Aushilfslöhnen enthalten. Dass diese Arbeiten immer nur von
Verwandten gegen Naturalien erledigt werden sein sollten, sei
unglaubwürdig. Den späteren Angaben zu weiteren Zahlungen durch die
Mutter der Pflichtigen lt. Bestätigung vom 25.7.2003 wurde im Rahmen der
freien Beweiswürdigung keine Glaubwürdigkeit beigemessen. U.a. auch,
weil belegmäßige Nachweise (etwa Auszahlungsbelege oder
Ähnliches nicht erbracht wurden. Wenn die Pflichtige selbst die bei der
vorigen Prüfung angestellte "Geldkosten-Deckungsrechnung" anspricht,
müsse ihr auch klar gewesen sein, dass private Zuflüsse in diesem
Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung sein können. Es ist ihr daher
zweifellos eine mangelnde Beweisvorsorge vorzuwerfen. In diesem Zusammenhang ist
auch auf die Behauptung der Pflichtigen hinzuweisen, dass die Pachteinnahmen
teilweise abgehoben worden sein sollen (lt. Schreiben vom 10.11.2003 unter
Punkt 2). Der Beweis hätte durch Vorlage der Kontoauszüge leicht
angetreten werden können, und sicherlich wäre damit die Frage der
Lebenshaltungskosten ebenso zu klären oder die Umstände zumindest zu
erhellen gewesen. Vor allem, da auf dieses auf Herrn K. lautende Konto
unbestrittenermaßen steuerlich beachtliche Einnahmen der Pflichtigen
zugeflossen sind (Pacht Sendemast) und eine Berechtigung zur Einsichtnahme in
diese Auszüge daher jedenfalls gegeben ist. Dass die Einsicht in die Belege
dennoch nicht ermöglicht worden sei, spreche für sich. Es sei wohl
selbstverständlich, dass eine lückenlose Erfassung aller
Geldbewegungen in die eine wie in die andere Richtung nicht möglich ist,
vor allem nicht bei ausreichender Mitwirkung des Pflichtigen (hier ist der
Pflichtigen insbesondere die Nichtvorlage des Kontos des Herrn K. anzulasten).
Dererlei Unsicherheiten liegen aber im Wesen einer Schätzung und gehen nach
Rechtsprechung des VwGH zu Lasten des Steuerpflichtigen, wenn er zur
Schätzung Anlass gibt. An dieser Stelle ist zum vorgelegten Zahlungsbeleg
über den Balkenmäher Folgendes anzumerken: Der Beleg trägt zwar
der Stempel der Bank, aber keine Kontonummer des Auftraggebers sondern ein
Handzeichen des Bearbeiters. Es ist daher wahrscheinlich, dass der Betrag in bar
bei der Bank bezahlt wurde. Ein eindeutiger Nachweis über das Vorliegen
einer Überweisung (im Sinne eines unbaren Zahlungsvorganges, könnte
jedoch nur durch Vorlage des betreffenden Kontoauszuges erfolgen. Es wird jedoch
nochmals darauf hingewiesen, dass die Zahlung mit Sicherheit nicht vom
betrieblichen Girokonto erfolgt ist. Die ungeklärten
Vermögenszuwächse (an Bargeld) könnten nach den gegebenen
Umständen nur aus dem Betrieb des Gastgewerbes stammen (es gibt angeblich
keine Einnahmen aus der Landwirtschaft, die Mieterlöse wurden jedenfalls
nicht bar bezahlt). Da wie die Pflichtige selbst in ihrem Schreiben vom
10.11.2003 unter Punkt 2 vorletzter Satz betont - keine
kalkulatorischen Abweichungen vorliegen, somit eine einseitige Verkürzung
der Einnahmen nicht vorgenommen wurde, könne diese Beträge wohl nur
Rohgewinn darstellen. Um einen "Nettozufluss" in Höhe der Unterdeckung zu
erreichen, müssen weitere Mittel eingesetzt worden sein, nämlich
für den (nicht erklärten) Einkauf von Waren. Dass ein konkreter
Schwarzeinkauf nicht nachgewiesen wurde, ändert nichts an der
Schlüssigkeit dieser Annahme. Die Hochrechnung des Rohgewinnes auf den
Umsatz erfolgt daher meiner Ansicht nach zu Recht.
Zu Punkt 3 Land- und Forstwirtschaft
Dass die Hirschhaltung durch den Gatten der Pflichtigen
erfolgt, und das dieser bei einer früheren Prüfung als Liebhaberei
eingestuft worden sei, ist eine im Prüfungsverfahren und auch in den
bisherigen schriftlichen Stellungnahmen der Pflichtigen noch nie vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung. Der land- und forstliche Einheitswert betrug im
Prüfungszeitraum 25.000,00 ATS. Darin sind im Wesentlichen drei
größere Grundstücke enthalten. Der an H. verpachtete Acker
(1,18 ha), das Hirschgehege (1,10 ha größtenteils Hanglage)
und das Waldgrundstück (1,59 ha). Da es sich beim nicht verpachteten
landwirtschaftlichen Grundstück wie erwähnt um eine schwer
bewirtschaftbare Hanglange handelt, bestehen tatsächlich berechtigte
Zweifel, ob hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke
überhaupt eine Einkunftsquelle vorliegt (und zwar ungeachtet der Frage wem
die Hirschhaltung zuzurechnen ist). Der Berufung kann daher in diesem Punkt
stattgegeben und die Einkünfte aus der Bewirtschaftung der
landwirtschaftlichen Flächen mit 0 angesetzt werden. Anders zu beurteilen
wäre aber die Forstwirtschaft, wenn der Pflichtige darlegen kann, dass
tatsächlich eine ernst gemeinte Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen
Flächen vorliegen würde. In diesem Fall werden für die
Forstwirtschaft weiterhin Einkünfte zu ermitteln. Diese könnten
allenfalls auch negativ sein, wobei es allerdings nicht besonders
glaubwürdig erscheint, dass über Jahre keinerlei Einnahmen zugeflossen
sind oder Entnahmen getätigt wurden.
Zu Punkt 4 Vermietung und Verpachtung
Zur Frage der Einkünfte aus der Einräumung der
Nutzungsrechte an verschiedene Mobilfunkbetreiber enthält die
Vorhaltsbeantwortung kein neues Sachverhaltsvorbringen. Es werde daher auf die
Ausführungen in der Stellungnahme des Prüfers vom 6.10.2003 verwiesen.
Insbesondere werde jedoch nochmals klar gestellt, dass im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Ansatz pauschaler
Werbungskosten keinesfalls zulässig sei. Das gelte auch für das
Jahr 2002, sodass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
diesem Jahr um 2.354,60 zu erhöhen sind, da lediglich 70 % des
Nutzungsentgeltes für den Handymast angesetzt wurden (siehe Beilage zur
Steuererklärung 2002).
Soweit allerdings verfahrensrechtliche Mängel,
insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs behauptet werden, sei dem
entgegen zu halten, dass gerade die Schlussbesprechung der Wahrung des
Grundsatzes des Parteiengehörs diene. Zudem sei der Niederschrift vom
15.4.2003 zu entnehmen, dass u.a. zur Frage des Handymasten durch die Pflichtige
noch Unterlagen zu beschaffen gewesen seien. Nach Vorlage der entsprechenden
Unterlagen wurde Pflichtige mit Schreiben vom 12.5.2003 über die weitere
beabsichtigte Vorgangsweise informiert. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die
Pflichtige jederzeit die Möglichkeit zum Vorbringen neuer Einwendungen
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-L/04
- Stammnummer
- 20689
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF