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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0066-L/04

Schätzung bei Aufzeichnungsmängeln

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-L/04vom 07.02.2006Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A. K., Gastwirtin, Daten, vom 30. Juli 2003 und vom 17. Dezember 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 20. Mai 2003 und vom 3. Dezember 2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2001 und Einkommensteuer für 2002 entschieden: Der Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 2000 bis 2001 wird teilweise stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wird als unbegründet abgewiesen. Der Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 und 2001 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen: | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2000 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe | 103282,23€ 1.421.194,45 S | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 16380 € 225403,83 S | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -7528,61€/ -103595,88 S | | | 121.808 S | festgesetzte Umsatzsteuer | 8.852,13 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2001 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe | 91878,24 €/ 1.264.272,17 S | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 13.709,82€/ 188.651,23 S | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -7237,89 €/ -99595,51 S | | | 89056 S | festgesetzte Umsatzsteuer | 6471,95 € Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen: | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2000 | Einkommen | €10.768,73 / 148.181 S | Einkommensteuer | 995,91 €/ 13704 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 995,91 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2001 | Einkommen | 19.931,69 €/ 274.226 S | Einkommensteuer | 4040,83 €/ 55.603 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 4040,83 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2002 | Einkommen | 17.969,82 € | Einkommensteuer | 3388,28 € | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 3388,28 € Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Bei der Bw., einer Gastwirtin, fand im Zeitraum vom 10. Februar bis 26. Februar 2003 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000 und 2001 statt. Im Schlussbesprechungsprogramm vom 5. März 2003 finden sich folgende Ausführungen: "Punkt 1: Die Tageslosungen werden durch Zählen des Bargeldes in der Geldtasche ermittelt und in einen Kalender eingetragen. Die Grundlagen für den Kassasturz, die wesentliche Grundaufzeichnungen darstellen, sind nicht vorhanden. Die letzten beiden Stellen der erklärten Tageslosungen weisen auffällige Häufungen auf. Insbesondere scheinen 00, 10 und 90 sehr häufig auf, während Endziffern zwischen 30 und 69 kaum vorkommen. Derartige statistisch unwahrscheinliche Konstellationen weisen darauf hin, dass die erklärten Tageslosungen nicht den Tatsachen entsprechen. Die Losung vom 2.8.2000 wurde durch Überschreiben korrigiert (von vermutlich 66.800,00 S auf 46.800,00 S). Es ist nicht immer nachvollziehbar, ob und an welchem Tag die durch Überweisung eingegangenen Erlöse in den erklärten Erlösen enthalten sind (z.B. die Rechnung vom 21.7.2000 an die Feuerwehr iHv. 4.148,00 S wurde am 7.8.2000 überwiesen, die Losung am 21.7.2000 betrug 4.712,00 S, für die Barlosung verbleiben demnach nur 564,00 S). Die erklärten Bruttoeinnahmen 2000 betragen 1.282.421,00 S, aus den Aufzeichnungen im Losungskalender ergeben sich Losungen von 1.342.421,00 S (Differenz 60.000,00 S). Auch einige Monatslosungen wurden falsch zusammen gezählt. Die Bruttoumsätze 2001 lt. UVA betragen 1.368.203,00 S, die erklärten Losungen betragen 1.311.917,00 S. Die Differenz (59.286,00 S) ist aufzuklären. Von den Ausgangsrechnungen wurden keine Durchschriften angefertigt (§ 11 Abs. 2 UStG). Lediglich für das Jahr 2002 wurden während der Prüfung einige Ausdrucke erstellt. Es werden keine laufenden Aufzeichnungen der Ausgaben angefertigt (soweit nicht WEK). Die Ausgabenbelege werden monatlich gesammelt und beim Jahresabschluss nach Ausgabengruppen geordnet. Die Führung des Wareneingangsbuches ist nicht ordnungsmäßig. Es fehlen die fortlaufenden Nummern sowie die Hinweise auf die dazugehörigen Belege. Zudem ist keine Warenbezeichnung angeführt, eine monatliche Verteilung auf die einzelnen Warengruppen wird nicht vorgenommen. Die Eintragungen werden nicht monatlich zusammengerechnet. Fallweise erfolgten die Eintragungen nicht chronologisch insbesondere erfolgen auch Nachträge am Jahresende (Zigaretten und Kaffee aus Februar bzw. Juni 2000 und Bier und Zigaretten aus Februar und Mai 2001). Im Prüfungszeitraum erfolgte nur ein Mosteinkauf (36 Liter im November 2001). Der Zigaretteneinkauf (nach Abzug des Eigenverbrauches) ist äußerst gering. Die Ermittlung der monatlichen Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer wurden für die Jahre 2000 und 2001 nicht aufbewahrt. Es ist daher weder nachvollziehbar, wie die Verteilung der Umsätze auf die Steuersätze erfolgte, noch wie die erklärten Vorsteuern ermittelt wurden. Auch auf den für das Jahr 2002 vorhandenen Monatsaufstellungen ist die Vorsteuer nur in einer Summe ausgewiesen, die Berechnungsgrundlagen liegen nicht vor. Im gesamten Prüfungs- und Nachschauzeitraum wurden keine Aufstellungen gem. § 21 Abs. 1 UStG (U 30) erstellt. Die in den Jahreserklärungen ausgewiesenen Vorsteuern weichen erheblich von den Vorsteuerbeträgen ab, die sich aus der Summe der monatlichen Vorsteuern ergeben. In Folge der o.a. Vorgangsweise bei der Erstellung der Aufzeichnungen kann nicht nachvollzogen werden welche Vorsteuern nachträglich erfasst wurden und ob es dabei zu Doppelerfassungen gekommen ist. [Grafik] Punkt 2: Kalkulation: im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses werden die erklärten Erlöse kalkulatorisch erprobt. Dabei werden folgende Rohaufschläge (netto-brutto) bei den Speisen abgesetzt: Küche 200 %, Brot 90 %, Eis 150 %. Bei den Getränken werden zum Teil zu niedrige Aufschläge verwendet. Zudem wird bei allen Getränken ein Schwund von 3 % abgezogen. Die kalkulierten Erlöse werden den erklärten Losungen gegenüber gestellt und die Differenz (10.000,00 S und 45.000,00 S) den 10 %-igen Waren zugeschlagen, obwohl die bei den Speisen verwendete Aufschläge nach Ansicht der BP ohnehin eher hoch gegriffen sind. Punkt 3: für die Prüfungsjahre 2000 und 2001 wurden Deckungsrechnungen auf Basis der Bargeldbewegungen vorgenommen. Dabei wurden für beide Jahre erhebliche Unterdeckungen festgestellt (196.000,00 S und 70.000,00 S). In diesen Beträgen sind die Lebenshaltungskosten nicht enthalten, ebenso die Barbewegungen weiterer Bankkonten (z.B. Al.). Zudem befinden sich auf dem Sparbuch Nr. 1 am 10.8.2000 zwei Einlagen, die angeblich von der Mutter des Herrn K. (100.000,00 S) und von einem Wertpapiererlös (382.032,00 S) stammen sollen. Über die Herkunft dieser Beträge ist ein belegmäßiger Nachweis zu erbringen. [Grafik] [Grafik] [Grafik] Punkt 4: auf Grund der Feststellungen lt. Punkt 1 bis 3 werden folgende Zuschätzungen (Wareneinsatz und Umsatz) bzw. Sicherheitszuschläge festgesetzt: In der Folge wurden noch keine Zahlen bekannt gegeben. Punkt 5: wie unter Punkt 1 angeführt ist die Summe der in der Jahreserklärung angesetzten Vorsteuer nicht nachvollziehbar. Angeblich ergibt sich die Differenz zu den Monatsbeträgen aus nacherfassten Eingangsrechnungen. Allerdings lassen die hohen Vorsteuerbeträge in der Jännervoranmeldung den Schluss zu, dass es zu Doppelerfassungen gekommen ist. Falls Differenzen nicht aufgeklärt werden können, müssen die Vorsteuern gekürzt werden. [Grafik] Punkt 6: für das Jahr 2000 wurde kein Eigenverbrauch an Zigaretten erklärt, im Jahr 2001 nur 1.000,00 S. Der Getränkeeigenverbrauch für 2001 wird an den für 2000 erklärten Wert angepasst. [Grafik] Punkt 7: die Personalverpflegung im Gastgewerbe unterliegt nicht der Umsatzsteuer. [Grafik] Punkt 8: am 28. September 2001 wurde ein Balkenmähers angeschafft und aktiviert. Eine Nutzungsmöglichkeit auf den betrieblichen Liegenschaften erscheint jedoch nicht oder bestenfalls im untergeordneten Ausmaß gegeben. Der Balkenmäher ist daher dem Privatbereich zuzurechnen. Die Aufnahme in das Betriebsvermögen und der Vorsteuerabzug kommen daher nicht in Frage. 2001: AfA lt. Erklärung 750,00 S, Vorsteuerkürzung 3.000,00 S, Erfolg 3.750,00 S. Punkt 9: von den Stromkosten wurde ein zu geringer Privatanteil erklärt. Von den auf das private Obergeschoss entfallenden Stromkosten werden 2.000,00 S als betrieblich anerkannt (Waschmaschine, Trockner). Der Rest ist der Privatsphäre zuzuordnen. [Grafik] Punkt 10: die Lieferung der Brauerei Vitzthum vom 30.10.2000 wurde doppelt als Ausgabe angesetzt, ebenso die netway Online-Gebühren im Jahre 2001. Die Prämie der Gastgewerbeversicherung (Allianz A 5) für das Jahr 2002 wurde am 7.1.2002 bezahlt und kann daher im Jahr 2001 nicht als Ausgabe geltend gemacht werden. Die Prämien für die Agrarversicherung stellen keine Betriebsausgaben beim Gastgewerbe dar. [Grafik] Punkt 11: im Jahr 2001 wurde ein Privatanteil an den Pkw-Kosten iHv. rund 36 %, das sind 13.522,70 S erklärt. Aus dem Fahrtenbuch ergeben sich 8.232 betrieblich gefahrene Kilometer. Darin sind die Fahrten mit den im Betriebsvermögen befindlichen Pkw Opel Corsa ebenso enthalten wie jene Kilometer, die der Gatte der Pflichtigen mit dessen Pkw auf Kilometergeldbasis zurückgelegt hat. Allerdings ist eine Unterscheidung der Fahrzeuge im Fahrtenbuch nicht immer zweifelsfrei möglich. Dennoch wurden von 16 Einkaufsfahrten nach Su. 12 dem Pkw des Gatten zugerechnet und dafür das Kilometergeld als Betriebsausgabe angesetzt. Insgesamt wurden für 4.483 km das Kilometergeld verrechnet. Für den Opel Corsa (davon Toyota) verbleiben demnach lediglich 3.779 km. Bei einer Kilometerleistung der Pkw Corsa und Toyota von 8.821 km (lt. Fahrtenbuch) ergibt sich daher eine betriebliche Nutzung von rund 43 %, also unter der für die Zuordnung zum Betriebsvermögen maßgeblichen Grenze von 50 %. Allerdings erscheint die Anzahl der mit dem Privat-Pkw gefahrenen Kilometer etwas übertrieben (und ist wie erwähnt auch nicht ganz nachvollziehbar). Das Kilometergeld wird daher gekürzt und 1.000 km (das entspricht etwa 7 Fahrten nach Su. ) dem betrieblichen Pkw zugerechnet. Somit ergibt sich ein Privatanteil im Ausmaß von 45 %. Das Kilometergeld wird nicht ausbezahlt und kann daher in den Jahren 2000 und 2001 nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Falle einer späteren Nachzahlung ist darauf zu achten, dass nur der gekürzte Betrag iHv. 17.000,00 S angesetzt werden kann. [Grafik] " Am 17. April 2003 übermittelte die Bw. eine Stellungnahme zum Schlussbesprechungsprogramm vom 5. März 2003 sowie eine Geldkostendeckungsrechnung 2000 und 2001. In diesem Schreiben führte die Berufungswerberin aus: "Zu Punkt 1: Die Ermittlung der Tageslosungen erfolgte wie in den Vorjahren und wurde anlässlich der Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 in keiner Weise beanstandet. Ebenso wurden bei der Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 keinerlei Mängel hinsichtlich der Aufzeichnungen der Erlöse vom Prüfer festgestellt, sodass ich im guten Glauben davon ausgehen konnte und kann, dass nach Treu und Glauben die Aufzeichnungen bzw. Grundaufzeichnungen der gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Außerdem war zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 im April 2001 das Jahr 2000 bereits abgelaufen. Auch die Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1.1.2000 bis 28.2.2001 ergab diesbezüglich keine Feststellungen. Herr Prüfer stellt somit auch die Richtigkeit der Losungsaufzeichnungen für die Vorjahre in Frage, die bereits mit Ausnahme des Jahres 1996, geprüft wurden. Die Losung vom 2.8.2000, richtig 2.9.2000 beträgt richtigerweise 46.800,00 S. Die Richtigkeit wird durch eine Bestätigung bewiesen. Hinsichtlich der Rechnung vom 21.7.2000 an die Feuerwehr iHv. 4.148,00 S wurde Herrn Prüfer mündlich mitgeteilt, dass diese Rechnung bzw. der Betrag von 4.148,00 S in der Losung vom 21.7.2000 enthalten ist, was ich hiermit schriftlich bestätige. Wenn Herr Prüfer , der alles anzweifelt, u.a. auch anzweifelt, dass die verbliebene Barlosung nur 564,00 S beträgt, dann soll Herr Prüfer das beweisen. Zwecks der Wahrheitsfindung erlaube ich mir zu bemerken, dass der 21.7.2000 ein Freitag war und erst ab 17.00 Uhr geöffnet ist. Außerdem gebe ich zu bedenken, dass auf Grund der Größe des Lokals und der Anzahl der Feuerwehrmänner, bei der in einem so kleinen Ort viele sind, nur mehr der Stammtisch mit einigen Gästen besetzt war. Hinsichtlich Rechenfehler bzw. Differenz 60.000,00 S siehe Ausführung zu Losungsdifferenzen. Dass Monatslosungen, die mit dem Taschenrechner zusammengerechnet werden und das oft zu später Stunde hin und wieder falsch zusammengezählt werden, das kommt vor. Vermutlich bringen Sie Herr Prüfer dafür kein Verständnis auf. Aber auch Sie Herr Prüfer sind von einem Rechenfehler nicht gefeit, wie sich zeigt. Die Bruttoumsätze 2001 aus Losungen betragen lt. UVA 1.312.202,60 S, die Bruttoumsätze bzw. Losungen betragen 1.311.917,00 S, Differenz 285,60 S. Abgesehen davon, dass sich keine Differenz von 59.286,00 S ergibt, sind die Losungen den erklärten Erlösen gegenüber zu stellen. Die erklärten Erlöse betragen lt. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1.311.917,00 S. Die Ermittlung der Voranmeldungsdaten 2000 und 2001, aus denen die monatlichen Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und die Vorsteuer ersichtlich sind, wurden dem Prüfer im Zuge der Betriebsprüfung übergeben. Die Verteilung der Umsätze auf die Steuersätze sowie die Vorsteuern sind daraus ersichtlich. Da bereits Steuererklärungen und Steuerbescheide vorliegen, sind die Voranmeldungsdaten nicht mehr relevant. Siehe dazu die Ausführungen zu den einzelnen Punkten. Hinsichtlich Vorsteuer und Doppelerfassung siehe Ausführungen zu Punkt 1 und Punkt 5. Zu Punkt 1: Da keine Buchführungspflicht besteht, genügt es die Ausgaben in leicht überprüfbarer Weise aufzuzeichnen, was auch der Fall ist. Die Ablage der Betriebsausgabenbelege und die Ermittlung der Betriebsausgaben nach der Art der Betriebsausgabe ist zulässig. Die Behauptung, wonach zusätzlich laufende Aufzeichnungen und Ausgaben angefertigt werden müssen, entbehrt jeder Grundlage. Zur Führung des Wareneingangsbuches: Da der Wareneingang in einem eigenen Ordner und nicht zusammen mit anderen Betriebsausgaben abgelegt wird, ist meines Erachtens eine fortlaufende Nummerierung und ein Hinweis auf die zugehörigen Belege überflüssig. Es ist nicht erforderlich, dass bei jeder Rechnung die Warenbezeichnung, wenn mehrere Waren eine Rechnung enthält, mehrere Warenbezeichnungen, anzuführen. Da die Brauunion Bier liefert und nicht Semmeln, ist es nicht erforderlich, dass bei jeder Rechnung (20 mal im Jahr) die Art der Ware angeführt werden muss. Bei der Pfeiffer Rechnung würde der Platz nicht ausreichen. Bei einem Gemischtwarenhändler würde es ein so großes Wareneingangsbuch nicht geben, dass eine Aufgliederung jeder Warengattung aufweist. Außerdem möchte ich bemerken, dass bei Computeraufzeichnungen auch nur der Lieferant aufscheint. Im Sinne einer gleichmäßigen Vorgangsweise und Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen können daher bei einer händischen Aufzeichnung nicht andere Aufschreibungen verlangt werden. Eine monatliche Aufgliederung des Wareneingangs während des Jahres ist ebenfalls nicht erforderlich. Ebenso steht es nirgends geschrieben, wann das Wareneingangsbuch monatlich zusammengerechnet wird, ob während des Jahres oder spätestens beim Jahresabschluss. Für das Jahr 2000 und 2001 liegt eine Zusammenstellung der Monatssummen und eine Aufgliederung der einzelnen Getränkearten und der sonstigen Handelswaren (keine Sammelbezeichnung) vor. Es kann daher nicht behauptet werden, dass die Monatssummen und die Aufgliederung des Wareneinganges fehlen. Nachträge von Wareneingangsrechnungen, aus welchem Grund immer, lassen sich nicht vermeiden und kommt auch bei Computeraufzeichnungen vor, mit dem einen Unterschied, dass es nicht so auffällt. Als Gastwirtin werde ich schon wissen, wie viel Most von den Gästen verlangt wird und wie viel Einkauf notwendig ist. Hinsichtlich Zigaretteneinkauf siehe Ausführungen zu Punkt 6. Die Unterstellung, wonach bei diesen Waren, der Wareneingang verkürzt worden wäre, weise ich zurück. Außerdem würde ich mir wegen der fehlenden Betriebsausgabe und den Vorsteuern selbst schaden. Zu den Losungsdifferenzen: Differenz Jahressumme 2000: 60.000,00 S. Da der 10 %-ige bzw. 14 %-ige Eigen- und Personalverbrauch irrtümlicherweise von den Losungen abgezogen wurde, ist die Differenz auch den 10 %-igen bzw. 14 %-igen Erlösen zuzurechnen und nicht den 20 %-igen Erlösen. Differenz Juni 2000: 3.176,00 S. Es ist richtig, dass durch einen Rechenfehler die Erlöse für Montag, den 26.6.2000 iHv. 3.176,00 S nicht mitgerechnet wurden. Da die Trennung der Bruttoerlöse auf Grund einer Nachkalkulation und somit in den kalkulierten 20 %-igen Erlösen enthalten sind, kann die Differenz von 3.176,00 S nicht den 20 %-igen Erlösen zugerechnet werden. Der Höhe nach ist der Bruttobetrag von 3.176,00 S zwar richtig und wird auch nicht bestritten, die Zuordnung zu den einzelnen Steuersätzen könne aber auch die vom Prüfer vorgenommene Weise nicht vorgenommen werden. Die Ermittlung der Differenzen und Zuordnung zu den einzelnen Steuersätzen ist in der Beilage ersichtlich. Differenz Jahressumme 2001: 59.286,00 S. Für bzw. im Jahr 2001 ergibt sich, mit Ausnahme eines Rechenfehlers im Jänner 2001 keine Differenz zu den erklärten Erlösen. Ich weise daher die Behauptung des Prüfers zurück. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung lagen Herrn Prüfer die Losungsaufzeichnungen für das Jahr 2001 und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2001 vor, sodass Herr Prüfer diese Beträge gegenüber stellen konnte. Die Erlöse lt. Losungsaufzeichnungen betragen 1.311.917,00 S, die Summe der Erlöse lt. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung betragen 1.311.917,00 S, sodass sich keine Differenz ergibt. Sollte der Prüfer die denkunmögliche Rechtsansicht bzw. Vorgangsweise gewählt haben, dass er von der Voranmeldungsdaten ausgegangen ist, was zwar falsch ist, könnte der Betrag von 59.286,00 S bis auf 3.000,00 S in der nachstehend angeführten Weise ermittelt worden sein. Maßgebend für die Beurteilung bzw. Gegenüberstellung sind die erklärten Erlöse zu den tatsächlichen Losungsbeträgen und nicht wie der Herr Prüfer die denkunmögliche Rechtsansicht vertritt die Voranmeldungsdaten. Außerdem müsste dem Prüfer schon bekannt sein, dass der Eigenverbrauch zum Gesamtbetrag des steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze zählt. Die Differenz für Jänner 2001 iHv. 1.674,00 S ist den Losungen zuzurechnen. Da die Trennung der Bruttoerlöse durch Kalkulation erfolgt, ist dieser Betrag in den kalkulatorisch ermittelten 20 %-igen Umsätzen enthalten. Zu Punkt 2 - Trennung der Entgelte: Da die 20 %-igen Erlöse auf kalkulatorischer Basis ermittelt werden und von den Gesamtlosungen abgezogen werden, ist die Höhe des Rohaufschlages für Küchenwaren, Brot, Eis und warmen Aufgussgetränken nur 2000 nicht relevant. Die verbleibenden Erlöse werden mit dem ermäßigten Steuersatz 10 % bzw. 14 % versteuert. Die Trennung der Bruttoumsätze nehme ich, wie in den Vorjahren und in der Weise vor, wie es seinerzeit dem Finanzamt mitgeteilt wurde und vom Finanzamt genehmigt wurde. Dem Finanzamt war schriftlich mitzuteilen, aus welcher Art und Weise die erleichterte Trennung der Entgelte vorgenommen wird. Darüber wurde ein Bescheid erlassen. Die Differenz lt. Schlussbesprechungsprogramm kann daher nicht den 20 %-igen Erlösen zugerechnet werden. Der Wareneinsatz an 20 %-igen Handelswaren ist entsprechend den einzelnen Punkten zu vermindern und mit dem Rohaufschlag dieser Waren zu Erlösen hochzurechnen. Die so ermittelten 20 %-igen Erlöse sind von den erklärten 20 %-igen Erlösen abzuziehen. Die Differenz an Wareneinsatz und die ermittelten Differenzen und 20 %-igen Erlösen zu den einzelnen Punkten sind aus den Ausführungen der Stellungnahme ersichtlich bzw. in einer Beilage dargestellt. Es dürfte unbestritten sein, dass es einen Schwund gibt. Auch bei der Getränkesteuer wird ein Schwund von 3 % anerkannt, der auf Grund des Getränkesteuergesetzes gesetzlich gedeckt ist. Es wird daher nicht so sein, dass es zwei verschiedene Bemessungsgrundlagen gibt, eine für die Gewinnermittlung und Umsatzsteuer, und eine andere für die Getränkesteuer (bis 2000). (Anmerkung der Referentin: Beigelegt waren sodann zwei Berechnungsblätter " Berichtigung Erlöse bzw. Betriebseinnahmen 2000" sowie "Berichtigung Erlöse bzw. Betriebseinnahmen 2001". Zu Punkt 3: Die Unterdeckungen (196.000,00 S und 70.000,00 S) sowie die angeblich fehlenden Lebenshaltungskosten konnten vom Prüfer nicht bewiesen werden. Außerdem entspricht es nicht den Tatsachen, dass plötzlich ein Gewinn von 400.000,00 S erzielt wird. Die Geldkostendeckungsrechnung des Prüfers kann nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls fehlt in dieser Rechnung bzw. diesen Rechnungen die noch zur Verfügung stehenden Geldmittel in Form des Lohnes des Ehegatten und die Familienbeihilfen. Unter verausgabtes Bargeld scheinen Einlagen auf, die nicht aus dem Gasthaus stammen und nichts mit der Geldkostendeckungsrechnung zu tun haben. [Grafik] Im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme und die Geldkostendeckungsrechnungen für das Jahr 2000 und 2001 vom 24.2.2003, die den Herrn Prüfer und S. am 26.2.2003 übergeben wurden. (Anmerkung der Referentin: Dieses Schreiben wird im Anschluss an den gegenständlichen Schriftsatz dargestellt.) Als Beweis für die Unrichtigkeit der Geldrechnung des Prüfers, lege ich eine weitere Geldkostendeckungsrechnung vor, die nach der Methode des Betriebsprüfers, der die Jahre 1997 bis 1999 geprüft hat, erstellt wurde. Eine Gegenüberstellung der für den Zeitraum 1997 bis 1999 durchschnittlich verbliebenen Lebenshaltungskosten zu den durchschnittlich verbleibenden Lebenshaltungskosten der Jahre 2000 bis 2001, hat auf Grund meiner angestellten Geldkostendeckungsrechnung ergeben, dass sich nur eine Abweichung von einigen Tausend Schilling ergibt. Zum Verfahren: Der Betriebsprüfer Herr Prüfer bewürdigt bzw. überprüft meine vorgelegten Beweismittel nicht. Ich sehe darin eine Verletzung des Parteiengehörs. Hinsichtlich der Einsichtnahme in das Sparbuch meines Ehegatten unter Vorlage von Belegen betreffend die Einlagen und Abhebungen auf das bzw. aus dem Sparbuch, stelle ich fest, dass der Prüfer keine rechtliche Grundlage hat und auch keine bewiesen hat. Einem Angehörigen steht sogar das Recht zu, die Aussage zu verweigern. Ebenso kann ein Ehegatte die Einsicht und einen Nachweis verweigern. Die Vermögensteuer gibt es seit 1.1.1993 nicht mehr, die eine Zusammenrechnung des Vermögens und eine mögliche Vermögensteuerpflicht begründet hätte. Mein Ehegatte ist weder Abgabepflichtiger noch Partei. Im Übrigen verweise ich auch hinsichtlich des Verfahrens auf meine Ausführungen vom 24.2.2003. Zu Punkt 1 und 5 Vorsteuern: Den Vorwurf, wonach die Vorsteuern nicht nachvollziehbar sind, sowie, dass es zu Doppelerfassungen gekommen ist, weise ich zurück. Da für die Jahre 2000 und 2001 Umsatzsteuererklärungen eingereicht wurden und Umsatzsteuerbescheide erlassen wurden, sind die tatsächlichen Vorsteuern auf Grund der bei der Prüfung vorliegenden Betriebsausgabenbelege und der Ermittlung der einzelnen Betriebsausgaben zu überprüfen. Ebenso lassen sich die Vorsteuern nachvollziehen. Der Herr Prüfer dürfte die Unterschiede zwischen Nachschau und Überprüfung der erklärten und mit Bescheid festgesetzten Vorsteuern nicht beachten bzw. ignorieren. Vielleicht will der Prüfer für das Jahr 2000 eine zweite Nachschau machen, nach dem am 13.4.2001 bereits eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt wurde. Bei der übrigens die Ermittlung der Vorsteuern und der Entgelte vorlagen. Die während des Jahres geltend gemachten Vorsteuern können bzw. sind entsprechend den Jahresabschluss zu berichtigen. Wie ich bereits zu den Losungsaufzeichnungen ausgeführt habe, ist für eine Gegenüberstellung der Vorsteuern die Erklärung bzw. der Bescheid maßgebend und nicht die Voranmeldungsdaten. Außerdem liegen nach der Rechtsansicht des Prüfers keine Wiederaufnahmsgründe vor. Die denkunmögliche Rechtsansicht kann nicht zu einer unzulässigen Beweislastumkehr führen. Die Vorsteuerkürzungen iHv. 15.481,98 S für das Jahr 2000 und 9.298,77 S für das Jahr 2001, die durch die Gegenüberstellung der Vorsteuern mit den Voranmeldungen vom Prüfer errechnet wurden, sind unrichtig und werden aus den vorher erwähnten Gründen nicht anerkannt. Die Vorsteuern lassen sich aufgrund der Zusammenstellungen der Betriebsausgaben und der Belege nachvollziehen. (Anm. der Referentin: Es folgt eine betragsmäßige Aufstellung) Zu Punkt 6: Der Eigenverbrauch an Zigaretten wurde zu hoch angesetzt, zumal der Prüfer unter Punkt 1 feststellt, dass der Zigaretteneinkauf (nach Abzug des Eigenverbrauches) äußerst gering ist. Da einerseits nach Punkt 6 beabsichtigt ist, den Eigenverbrauch an Zigaretten mit 10.000,00 S für 2000 und 10.000,00 S für 2001 anzusetzen, andererseits der Prüfer unter Punkt 1 feststellt, dass der Zigaretteneinkauf äußerst gering ist, ist ein Widerspruch gegeben. Zum Jahr 2001 erlaube ich mir zu bemerken, dass mein Ehegatte im Jahr 2001 aus gesundheitlichen Gründen (Asthma, Reha) nicht geraucht hat. Aus diesem Grund ist der Eigenverbrauch mit 10.000,00 S zu hoch angesetzt. Zum Eigenverbrauch an Zigaretten würde ich daher vorschlagen für 2000 8.000,00 S, für 2000 4.000,00 S. Erhöhung des Eigenverbrauches an alkoholfreien Getränken für das Jahr 2001 wird anerkannt. Der Eigenverbrauch an Waren ist auch hinsichtlich des Gewinnes bzw. Gewinnänderung mit dem Nettobetrag anzusetzen, da die Umsatzsteuer nicht entnommen werden kann. Die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch ist daher erst zum Zeitpunkt der Bezahlung (2003) als Einnahme zu erklären bzw. die Umsatzsteuerzahllast um die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch zu vermindern. Die 20 %-igen Umsätze lt. Kalkulation sind daher um die nachstehenden Beträge zu vermindern: [Grafik] Zu Punkt 8: Der am 28.9.2001 angeschaffte Balkenmähers ersetzt die bisher verwendete Motorsense, die zu 100 % notwendiges Betriebsvermögen war. Der Prüfer hat mir nicht vorzuschreiben, mit welchem Mäher ich das Gras vor dem Gastgarten und am Parkplatz abmähe. Außerdem ist mir das Abmähen mit der Motorsense auf Grund meines schlechten Gesundheitszustandes zu beschwerlich. Tatsache ist, dass der Rasen vor dem Gastgarten und der Parkplatz abgemäht werden muss. Die Annahme des Prüfers, wonach der Balkenmäher dem Privatbereich zuzurechnen ist, ist eine Annahme des Prüfers, die durch nichts erwiesen ist. Die Anschaffung des Balkenmähers ist durch den Betrieb veranlasst und stellt notwendiges Betriebsvermögen dar. Eine private Nutzung ist nicht gegeben. Zu Punkt 9 - Stromabsatz: Da hinsichtlich der Nutzung und somit auch hinsichtlich des privaten Stromverbrauches keine Änderung gegeben, wird ein weiterer Privatanteil an Strom nicht anerkannt. Die Waschmaschine und der Trockner sind zum Zeitpunkt der Festlegung des privaten bzw. betrieblichen Anteils vorhanden gewesen und auch zur Berechnung herangezogen worden. Im Zuge der Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 am 5.6.1997 wurde der Stromverbrauch im Obergeschoss hinsichtlich des privaten bzw. betrieblichen Verbrauches genauestens überprüft. Dabei wurde festgelegt, dass der Privatanteil für das Obergeschoss auf 36,81 % erhöht wird bzw. wurde. Der gleiche Anteil wurde auch bei der Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 anerkannt. Die Ansicht des Prüfers verstößt gegen Treu und Glauben. Außerdem ist bei der Zusammenstellung hinsichtlich des Privatanteils vermerkt, da dieser nach der Festlegung anlässlich der Betriebsprüfung in entsprechender Höhe abgezogen wurde. Die Erhöhung des Privatanteils wird daher nicht anerkannt. Abgesehen davon, dass die Erhöhung des Privatanteils nicht anerkannt wird, wäre der Eigenverbrauch auch bei der Gewinnermittlung mit dem Nettobetrag anzusetzen. Die steuerliche Auswirkung der Umsatzsteuer würde sich erst im Jahr 2003 (Zeitpunkt der Zahlung) ergeben. Zu Punkt 10: Es ist richtig, dass die Lieferung der Brauerei Vitzthum doppelt erfasst bzw. abgesetzt wurde. a) Lieferschein oder Rechnung händisch vom 30.10.2000 brutto 3.576,00 S b) Rechnung Nr. 34160 vom 31.10.2000 2.980,02 S + 596,01 S = brutto 3.576,03 S. Die kalkulierten 20 %-igen Erlöse 2000 sind daher um folgende Beträge zu vermindern. [Grafik] Zu Punkt 11: Die Beurteilung, ob ein Pkw überwiegend betrieblich genutzt wird, oder nicht, kann nicht in der vom Prüfer vorgenommenen Weise erfolgen. Der Audi Kombi gehört meinen Ehegatten und kann daher kein Betriebsvermögen darstellen. Zur Ermittlung der betrieblichen bzw. privaten Nutzung für den Opel Corsa können daher nur die gefahrenen Kilometer von diesem Fahrzeug herangezogen werden. Auch der Toyota (1.1. bis 31.3.2001) spielt bei der Berechnung keine Rolle, da dieser bereits im Betriebsvermögen war. In den ersten Monaten (1.1. bis 31.3.2001) war der Toyota öfter nicht fahrbereit, sodass aus diesem Grunde der Audi für betriebliche Fahrten genutzt wurde. Die entlegene Lage des Gasthauses allein, beweist schon die überwiegende Nutzung eines Pkws (Kombi), weil jeder Einkauf oder Besorgung, sei es nach B. oder C. (Zigaretteneinkauf etc.) das Fahrzeug notwendig macht. Die übrig überwiegend betriebliche Nutzung ist auch bei den Betriebsprüfungen 1993 bis 1995 und 1997 bis 1999 nicht in Frage gestellt worden. In den Vorjahren hat sich ein Privatanteil von 30-35 % ergeben. Bei der Auslastung des Gasthauses bleibt mir nur wenig Zeit und auf Grund meines schon seit einige Jahre andauerndes schlechten Gesundheitszustandes habe ich keine Lust für irgendwelche privaten Fahrten. Außerdem steht für gemeinsame Fahrten mit meinem Ehegatten dessen Pkw zur Verfügung. Der Opel Corsa wurde am 12.4.2001 angemeldet. (Anmerkung der Referentin: Es folgt eine Darstellung der gefahrenen betrieblichen bzw. privaten Kilometer). Zur Festlegung, ob der Pkw notwendiges Betriebsvermögen darstellt oder nicht, kann nicht von einem Jahr, noch dazu von einem Rumpfjahr ausgegangen werden. Es kann nicht so sein, dass ein Jahr die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, ein bzw. nächstes Jahr die Kilometergelder. Das eine Jahr ist es notwendiges Betriebsvermögen, das andere stellt der Pkw kein notwendiges Betriebsvermögen dar und muss aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Zwecks Beurteilung muss ein längerer Zeitraum betrachtet werden. Zu Punkt nicht bezahltes Kilometergeld: Nach Punkt 11 wurden im Jahr 2000 und 2001 das als Betriebsausgabe geltend gemachte Kilometergeld iHv. 6.644,00 S für das Jahr 2000, iHv. 21.967,00 S für das Jahr 2001 mit der Begrünung nicht anerkannt, weil die Kilometergelder nicht ausbezahlt wurden. Der Rechtsansicht des Prüfers hinsichtlich der Aberkennung der Kilometergelder, kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Kilometergelder für maximal 30.000 km sind bei Verwendung eines privaten (nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden) Kfz heranzuziehen. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein eigenes Kfz handelt, da davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Kostentragung durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen hat." Beigelegt war diesem Schreiben ein Schreiben vom 24.2.2003 zur Geldkostendeckungsrechnung 2000 plus 2001 mit folgenden Inhalt: "Lt. der mir vom Prüfer überreichten Geldrechnung für die Jahre 2000 und 2001 wird mir auf Grund seiner ausgestellten Geldrechnungen vorgeworfen, dass die Erlöse im Jahr 2000 um 196.064,00 S und im Jahr 2001 um 70.474,00 S verkürzt wurden. Diese Unterstellungen weise ich aus folgenden Gründen zurück: es gibt natürlich mehrere Varianten der Geldkostendeckungsrechnung. Es kann aber nicht so sein, dass sich ein derart unterschiedliches Ergebnis, sprich Differenz ergibt. Auch eine andere, als die vom Prüfer gewählte Variante, ist zulässig und auch üblich, zumal vom vorherigen Prüfer für die Jahre 1997 bis 1999 eine andere Geldrechnung angewandt wurde und sich keine Differenzen zum erklärten Ergebnis ergeben haben. Auf Grund einer meinerseits angestellten Geldkostendeckungsrechnung ergeben sich keine Deckungsdifferenzen. Da für die vom Prüfer festgestellten und fehlende Erlöse in der Höhe von 196.064,00 S für 2001 und 70.474,00 S für 2001, auch ein Wareneinkauf vorhanden sein muss, unterstellen sie mir auch eine Verkürzung des Wareneinganges bzw. Wareneinkaufes was ich mir keinesfalls gefallen lassen werde. Außerdem wurden vom Prüfer die Differenzen nur auf Grund einer Geldrechnung errechnet. Ich ersuche den Prüfer auch eine Nachkalkulation anzustellen, welche die festgestellten Differenzen beweisen. Nach einer Nachkalkulation (Einzelkalkulation) und zwar nach der Berechnung mit den tatsächlichen Rohaufschlägen sowie nach der Menge des Wareneinsatzes (Berücksichtigung der Bestände bzw. Bestandsdifferenzen 1.1. bis 31.12.) kann die Richtigkeit zu den Losungen meinerseits bewiesen werden. Auch zu diesem Punkt erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass bei der im April 2000 stattgefundenen Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 keine Kalkulationsdifferenzen festgestellt wurden. Hinsichtlich der Lebenshaltungskosten erlaube ich mir festzustellen, dass jeder Familienvater mit dem Lohn eine Familie ernähren kann und muss, so auch mein Ehegatte, noch dazu wo wir keine Miete zu bezahlen haben. Außerdem können wir, wenn es sein muss, auf Ersparnisse zurückkommen, die nicht aus dem Gasthaus stammen, und nicht nur aus dem laufenden Lohn zur Deckung privater Ausgaben angewiesen sind. Die Einsichtnahme vom Prüfer in das Sparbuch meines Ehegatten Al. kann nur zum Zwecke der Geldmittelherkunft vorgenommen werden, der ich auch nachgekommen bin. Dem Prüfer steht, mit Ausnahme der Glaubhaftmachung bzw. des Nachweises der Geldmittelherkunft, nicht das Recht zu, Beträge aus dem Sparbuch für die Geldrechnung heranzuziehen und mit den Einnahmen und Ausgaben des Gasthauses zu vermengen, was auch nicht zielführend ist, wie die Geldrechnung zeigt. Mein (Al.) Sparbuch ist wie bei jeden anderen Staatsbürger der privaten Sphäre zuzurechnen. Ich lasse mir in meine private Sphäre nicht eingreifen, weil die Ehegattin ein Gasthaus führt. Der Prüfungsauftrag lautet nur auf den Namen A. K. und beinhaltet die Überprüfung der Ausgaben und Einnahmen der Gastwirtschaft. Ich habe nicht die Zeit und es ist mir nicht zumutbar die einzelnen Beträge nachzuvollziehen sofern das überhaupt möglich ist, möchte aber doch zu einigen Punkten ihrer Darstellung sagen. Das Raika Konto Nr. 2 ist ein Privatkonto, lautend auf den Namen A. K. . Die Einlagen bzw. Gutschriften stammen nicht aus dem Gastgewerbe, sondern sie Zuwendungen meiner Mutter, was auch einer Gastwirtstochter erlaubt ist. Als Begründung für diese Zuwendungen erlaube ich mir anzuführen, dass diese u.a. auch durch die seinerzeitige Wohnraumsanierung (Fensteraustausch) ihrer Wohnung begründet ist. Beim Raika Konto 2 handelt es sich um ein Betriebskonto und nicht so wie es der Prüfer dargestellt hat um ein Privatkonto. Das im Jahr 2000 und 2001 keine Buchungen gewesen sind, dürfte nicht richtig sein, weil die Schuldabnahme nicht in gleicher Höhe sind, wie die Einlagen. Die Bankeinlagen Privatkonten S 96.500,-- für 2000 und S 97.363 für 2001 sind daher unrichtig. Die Einlagen auf das Sparbuch von Al. K in der Höhe von 65.000,00 S (2000) und 30.000,00 S (2001) sowie die Einlage von 100.000,00 S (2001 hat mit der Geldkostendeckungsrechnung nichts zu tun, weil diese Einlagen nicht aus den Geldmitteln des Gasthauses (A. K.) stammen. Auf die Ausführungen hinsichtlich der privaten Sphäre weise ich ausdrücklich noch mal hin. Diese Unrichtigkeiten und es würden sich vermutlich noch andere ergeben, beweisen, dass die Deckungsfehlbeträge nicht richtig sind und daher nicht anerkannt werden. (Anmerkung der Referentin: Es folgen Berechnungen der Berufungswerberin zur Geldkosten-Deckungsrechnung 2000 und 2001). Zu den offenen Fragen: UVA-Daten 2001 - Zusammenstellung 2001 liegt bei. Vorsteuern 2000: Die Vorsteuern aus Rechnungen nach dem Zeitpunkt einlangenden Voranmeldungszeitraum (Fälligkeit) werden während des Jahres, auch in den nächsten Monaten, nicht mehr geltend gemacht werden und daher wirken sich diese Vorsteuern erst beim Jahresabschluss aus. Außerdem werden ebenfalls nach dem letzten Fälligkeitstag 15.2. für Dezember einlangende Regelungen bzw. daraus resultierende Vorsteuer erst beim Jahresabschluss geltend gemacht. Es wäre auch erlaubt, dass diese Vorsteuern erst im nächsten Jahr geltend gemacht werden. Außerdem besteht die Möglichkeit die Vorsteuern nach dem Zahlungsprinzip Ist oder nach dem Sollsystem geltend zu machen. Es wird kaum Betriebe geben, bei denen die Vorsteuern auf den Schilling genau mit den Voranmeldungen übereinstimmen. Losungen 2000: Die Differenz von 60.000,00 S (10 und 14 %) dürfte irrtümlich abgezogen sein, was leider auch der Prüfer bei der USt-Nachschau für das Jahr 2000 übersehen hat." In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25. April 2003, bei der die Abgabepflichtige durch L. G. von der Wirtschaftskammer Oberösterreich vertreten war, finden sich dazu folgende Ausführungen: "Punkt 1: die Differenzen bei den Bruttoumsätzen 2001 und bei den Vorsteuern wurden aufgeklärt. [Grafik] Punkt 2: entfällt. Punkt 3: Unterdeckung Bargeldrechnung, Unterdeckung 2000 -134.000,00 S, 2001 -40.000,00 S. Punkt 4: auf Grund der Feststellungen lt. Punkt 1 bis 3 werden folgende Zuschätzungen festgesetzt. [Grafik] Punkt 5: entfällt. Punkt 6: Eigenverbrauch Zigaretten und Getränke: [Grafik] Punkt 8: entfällt. Punkt 9: Privatanteil Stromkosten [Grafik] Anträge: Es wird die Anwendung der Gastwirte-Pauschalierung für die Gewinnermittlung der Jahre 2000 und 2001 beantragt. Andere Einkunftsarten: Es wurde festgestellt, dass bisher keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden. Die Unterlagen für die Pauschalierung sind noch vorzulegen. Zudem wurden die Pachtzahlungen für einen Handymasten bisher nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die diesbezüglichen Unterlagen sind noch vorzulegen." Am 12. Mai 2003 wurde seitens der Betriebsprüfung ein Schreiben ausgefertigt und ausgeführt: "Aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen werden im Bp-Bericht folgende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: [Grafik] Die Bestätigungen über die Werbedurchsagen bzw. die Anschaffung der Bälle und Trikots beziehen sich ausnahmslos auf das "Gasthaus Name" und sind daher als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu betrachten, wobei diese Ausgaben im Rahmen der beantragten Pauschalierung bereits berücksichtigt sind." Im Betriebsprüfungsbericht vom 14. Mai 2003 finden sich folgende Feststellungen: "Tz. 15 Losungsdifferenzen lt. Punkt 1 der Anlage 1 [Grafik] Tz 16 Auf Grund der Feststellungen lt. Punkt 1 bis 3 der Anlage 1 werden folgende Umsatzzuschätzungen vorgenommen: [Grafik] Tz 17 für das Jahr 2000 wurde kein Eigenverbrauch an Zigaretten erklärt, im Jahr 2001 nur 1.000,00 S. Der Getränkeeigenverbrauch für 2001 wird an den für 2000 erklärten Wert angepasst. [Grafik] Tz 18 die Personalverpflegung im Gastgewerbe unterliegt nicht der Umsatzsteuer. [Grafik] Tz 19 Von den Stromkosten wurde ein zu geringer Privatanteil erklärt. Von den auf das private Obergeschoss entfallenden Stromkosten werden rund 4.500,00 S als betrieblich anerkannt (Waschmaschine, Trockner). Der Rest ist der Privatsphäre zuzuordnen. [Grafik] Tz 20 die Lieferung der Brauerei Vitzthum vom 30.10.2000 wurden doppelt als Ausgabe mit Vorsteuerabzug angesetzt, ebenso die netway Online-Gebühren im Jahr 2001. Vorsteuerkürzung 2000 596,00 S, 2001 235,88 S. Feststellungen zur Gewinnermittlung: Tz 25 Im Zuge der Schlussbesprechung wurde die Gewinnermittlung durch Pauschalierung nach der Verordnung des BMF BGBl. II 227/1999 beantragt. Der Gewinn ist daher auf Basis des erklärten Umsatzes unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BP zu ermitteln: [Grafik] Einkommensteuer Tz 26 Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden bisher nicht erklärt. Die Gewinnermittlung erfolgt nach Durchschnittssätzen nach den dazu ergangenen Verordnungen des BMF. [Grafik] Tz 27 Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinn lt. BP 2000 150.000,00 S, 2001 150.000,00 S. Tz 28 Im Mai 2001 wurde von drei Mobilfunkbetreibern auf einem Grundstück der Frau K. ein Sendemast errichtet. Für die Nutzung des Grundstückes wurden je Betreiber monatlich 3.000,00 S Miete bezahlt. Dazu kommen einmalige Pauschbeträge von 20.000,00 S je Betreiber, die mit Beginn der Errichtung an Frau K. bezahlt wurden. Sowohl die laufende Miete als auch die Pauschalbeträge wurden auf dem Privatkonto des Gatten der Frau K. bezahlt. Die angeführten Beträge stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar und wurden bisher nicht erklärt (steuerfreie Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG). [Grafik] " Am 20. Mai 2003 ergingen darauf hin die verfahrensgegenständlichen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001. Das Finanzamt C. folgte darin den Feststellungen der Betriebsprüfung. Am 29. Juli 2003 langte nach erfolgter Fristverlängerung eine Berufung gegen die Bescheide Umsatzsteuer, Einkommensteuer 2000 und 2001 ein und wurde in dieser Berufung ausgeführt: "Trennung der Entgelte bzw. Betriebsausgaben: im Schlussbesprechungsprogramm vom 5.3.2003 und in der Niederschrift vom 25.4.2003 wurden verschiedenen Differenzen festgestellt die zwangsläufig auch zu einer Umschichtung bzw. Berichtigung hinsichtlich der Trennung der Entgelte bzw. Betriebseinnahmen führen. Das Gleiche gilt für die Erhöhung des Eigenverbrauches. Denn in der Stellungnahme vom 1.4.2003 - die Höhe des Eigenverbrauches stand teilweise noch nicht fest - und in der Niederschrift dargestellten Änderungen wurde nicht Rechnung getragen. Es kann nicht sein, dass Erlöse für eine Rechnung, die irrtümlich doppelt erfasst wurde, auch doppelt in den Erlösen enthalten bleibt. Auch der Eigenverbrauch bzw. die Erhöhung des Eigenverbrauchs kann nicht einerseits als Eigenverbrauchstatbestand versteuert werden und zusätzlich unter Hochrechnung auf einen Verkaufserlös in den Erlösen enthalten sein. Ich verweise auf meine Ermittlungen und Darstellungen vom 1.4.2003 zum Schlussbesprechungsprogramm und beantrage die Berichtigung der Trennung der Entgelte bzw. Betriebseinnahmen entsprechend den Beilagen. Die 20 %-igen Erlöse lt. Erklärung sind demnach um folgende Beträge zu vermindern. [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Unterdeckung und Erhöhung des Umsatzes: Die auf Grund der vom Prüfer angestellten Bargeldrechnungen ermittelte Unterdeckung iHv. 134.000,00 S für 2000 und 40.000,00 S für 2001 sowie die Erhöhung des Umsatzes iHv. 175.535,00 S für 2000 und 50.326,00 S für 2001 sind tatsächlich nicht gegeben. Da meine vorgelegte Geldkostendeckungsrechnung in keinster Weise rechtlich gewürdigt und somit das Parteiengehör nicht gewahrt wurde, ersuche ich um rechtliche Würdigung im Zuge der Berufungsbearbeitung, zumal vom zuständigen Finanzamt C. diese Methode der Berechnung angewandt wird. Im Zuge einer gleichmäßigen Behandlung ersehe ich ein Recht darauf, dass ich auch mit anderen Abgabepflichtigen des Bezirkes C. gleich behandelt werde. Es kann nicht sein, dass nur die vom Prüfer angewandte Bargeldrechnung richtig ist und die meine völlig ignoriert wird, ohne Angabe der Punkte, die unrichtig sein würden. Die größere Genauigkeit der Rechnung zeichnet sich nach Ansicht des Prüfers vermutlich dadurch aus, dass der im Jahr 2001 angeschaffte Balkenmäher als Barzahlung iHv. 18.000,00 S in den vom Prüfer ermittelten Barzahlungen iHv. 733.700,63 S enthalten ist, obwohl dieser Betrag bankmäßig überwiesen wurde. Dieser eine falsch zugeordnete Bargeldfluss beweist, dass nicht jeder Geldmittelfluss im Nachhinein richtig nachvollzogen werden kann und zeigt die Fehlerquellen auf. Der Prüfer stellt im Jahr 2001 eine Unterdeckung von 40.000,00 S fest, die sich nach Abzug der fälschlich angenommenen Barzahlung von 18.000,00 S auf 22.000,00 S verringert. Ich finde es lächerlich, wenn eine Unterdeckung in dieser Höhe zugerechnet wird. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Differenzen bis zu 2 % zu vernachlässigen. Außerdem war dem Prüfer bekannt, dass im Jahr 2001 126.000,00 S (Handymast) an Geldmitteln zur Verfügung standen, was ebenfalls nicht gewürdigt wurde. Da ich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht verpflichtet bin, ein Kassabuch zu führen, fehlen für eine Bargeldrechnung die Kassastände zum 1.1. und 31.12. und während des gesamten Jahres. Die Geldmittel müssen demnach nicht unbedingt aus dem laufenden Jahr stammen. Lt. Punkt 4 der Niederschrift wurde mir eine Verkürzung des Wareneinkaufes für das Jahr 2000 iHv. 70.000,00 S und für das Jahr 2001 iHv. 18.000,00 S unterstellt. Hinsichtlich einer Verkürzung des Wareneinganges gibt es keinerlei Beweise. Durch die Annahme werde ich de facto gezwungen, auf Grund der Beweislastumkehr im Berufungswege darzulegen, dass der Wareneingang nicht verkürzt wurde. Diese Rechtsansicht darf meines Erachtens nicht zu einer unzulässigen Beweislastumkehr führen und zu Lasten eines kleinen Gewerbetreibenden ausgelegt werden. Die vom Prüfer aufgestellte Bargeldrechnung ist somit um nachstehende Beträge zu berichtigen: [Grafik] Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.2.2003 bzw. 1.4.2003. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Lt. Niederschrift vom 25.4.2003 wurde unter Punkt "andere Einkunftsarten" festgestellt, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht erklärt wurden. Hinsichtlich der Gewinnermittlungsart und dem Grund, warum diese Einkünfte nicht erklärt wurden bzw. warum bei den Betriebsprüfungen für die Jahre 1993 bis 1995 im Juni 1997 sowie die Jahre 1997 bis 1999, die erst im April 2001 stattgefunden hat, auch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angesetzt wurden, ergaben sich im Zuge dieser Betriebsprüfung keinerlei Fragen. Im Schreiben vom 12.5.2003 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft pauschaliert ermittelt und den berichtigten Einkommensteuerbescheiden zu Grunde gelegt. Die vom Prüfer gewählte Gewinnermittlungsart in Form der Pauschalierung erkenne ich nicht an, weil ich die Pauschalierung dieser Einkünfte nicht beantragt habe und mir auch keine Gelegenheit gegeben wurde, darüber zu sprechen. Die Wahl der Gewinnermittlungsart steht immer noch den Abgabepflichtigen zu und nicht primär dem Prüfer. Außerdem wurde dem Prüfer hinsichtlich der Anschaffung des Balkenmähers für landwirtschaftliche Zwecke erklärt, dass kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr besteht. Die Ermittlung der Einkünfte aus der Forstwirtschaft für die Jahre 2000 und 2001 sind aus der Beilage ersichtlich. Ich ersuche die Bescheide dahingehend zu berichtigen. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Schilling 2000 -3.973,00 S, 2001 -5.877,00 S Hinsichtlich der ESt-VZ 2003 und die Folgejahre wurde unter Tz 29 des Berichts ausgeführt, dass die bisher nicht erklärten Einkünfte iHv. 370,00 € bei der Bemessung zu berücksichtigen sind. Die Berufung richtet sich hiergegen mit gleicher Begründung. [Grafik] Die Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 1,1806 Hektar an Pächter stellen Einkünfte aus Verpachtung dar. [Grafik] Es bestehen keine landwirtschaftlichen Gebäude mehr. Die damals bestehenden Gebäudeteile wurden schon vor 1994 umgebaut und wurden somit Teil des Gewerbebetriebes Gastwirtschaft. Mit 23.6.1995 wurden die bewirtschaftbaren landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 1,1806 Hektar an die Familie H. verpachtet. Diese Verpachtung ist noch aufrecht. Die restliche landwirtschaftliche Fläche wird nicht landwirtschaftlich genutzt, sondern dient Frau K. als Fläche rund um den Gewerbebetrieb Gasthaus. Die Jahrespacht beträgt 500,00 S pro Hektar. Die Forstwirtschaft wird nach wie vor betrieben, tatsächlich erfolgten jedoch in den Jahren 2000 und 2001 keine Holzverkäufe und auch zum Eigenbedarf wurde kein Holz entnommen. Dafür wurde früher Holz geschlägert. Da nur der landwirtschaftliche Betrieb vor ca. 10 Jahren aufgegeben wurde, sind unserer Meinung nach die Pachteinnahmen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die anteiligen Grundsteuern sind Werbungskosten. Die Forstwirtschaft hätte keine Einnahmen aber Betriebsausgaben (Sozialversicherung, landwirtschaftliche Beiträge, Grundsteuer). Die Einnahmen aus der Aufstellung der Handymasten auf der verbleibenden Grundstücksfläche stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, noch dazu weil auch der Flächenwidmungsplan für einen Bereich von 314 m² geändert wurde. Einnahmen dieser Vermietung sind unecht steuerfrei. Die Einnahmen der Mobilkom und Maxmobil entsprechen dieser Regelung. Im Nutzungsvertrag zwischen der Connect Austria und Frau K. vom 20.11.2000 wird jedoch von einer pauschalierten Landwirtschaft ausgegangen was nicht den Gegebenheiten entspricht. Ein Ausweis der 12 %-igen

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UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0066-L/04
Stammnummer
20689
Gültig
07.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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