Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0066-L/04
Schätzung bei Aufzeichnungsmängeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-L/04vom 07.02.2006Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der A. K., Gastwirtin, Daten, vom
30. Juli 2003 und vom 17. Dezember 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes
A vom 20. Mai 2003 und vom 3. Dezember 2003 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2001 und Einkommensteuer
für 2002 entschieden:
Der Berufung
hinsichtlich Einkommensteuer 2000 bis 2001 wird teilweise stattgegeben, die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 und 2001 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
103282,23€
1.421.194,45 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
16380
€
225403,83 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-7528,61€/
-103595,88 S
|
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121.808 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
8.852,13 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
91878,24 €/
1.264.272,17 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
13.709,82€/
188.651,23 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-7237,89
€/
-99595,51 S
|
|
|
89056 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
6471,95 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
€10.768,73
/
148.181 S
|
Einkommensteuer
|
995,91 €/
13704 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
995,91 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
19.931,69
€/
274.226 S
|
Einkommensteuer
|
4040,83 €/
55.603 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
4040,83 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Einkommen
|
17.969,82 €
|
Einkommensteuer
|
3388,28 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
|
3388,28 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw., einer Gastwirtin, fand im Zeitraum vom
10. Februar bis 26. Februar 2003 eine Betriebsprüfung
für die Jahre 2000 und 2001 statt.
Im
Schlussbesprechungsprogramm vom
5. März 2003 finden sich folgende Ausführungen:
"Punkt 1: Die Tageslosungen werden durch Zählen des Bargeldes in der
Geldtasche ermittelt und in einen Kalender eingetragen. Die Grundlagen für
den Kassasturz, die wesentliche Grundaufzeichnungen darstellen, sind nicht
vorhanden. Die letzten beiden Stellen der erklärten Tageslosungen weisen
auffällige Häufungen auf. Insbesondere scheinen 00, 10 und 90 sehr
häufig auf, während Endziffern zwischen 30 und 69 kaum vorkommen.
Derartige statistisch unwahrscheinliche Konstellationen weisen darauf hin, dass
die erklärten Tageslosungen nicht den Tatsachen entsprechen. Die Losung vom
2.8.2000 wurde durch Überschreiben korrigiert (von vermutlich
66.800,00 S auf 46.800,00 S). Es ist nicht immer nachvollziehbar, ob
und an welchem Tag die durch Überweisung eingegangenen Erlöse in den
erklärten Erlösen enthalten sind (z.B. die Rechnung vom 21.7.2000 an
die Feuerwehr iHv. 4.148,00 S wurde am 7.8.2000 überwiesen, die Losung
am 21.7.2000 betrug 4.712,00 S, für die Barlosung verbleiben demnach
nur 564,00 S). Die erklärten Bruttoeinnahmen 2000 betragen
1.282.421,00 S, aus den Aufzeichnungen im Losungskalender ergeben sich
Losungen von 1.342.421,00 S (Differenz 60.000,00 S). Auch einige
Monatslosungen wurden falsch zusammen gezählt. Die
Bruttoumsätze 2001 lt. UVA betragen 1.368.203,00 S, die
erklärten Losungen betragen 1.311.917,00 S. Die Differenz
(59.286,00 S) ist aufzuklären. Von den Ausgangsrechnungen wurden keine
Durchschriften angefertigt (§ 11 Abs. 2 UStG). Lediglich für
das Jahr 2002 wurden während der Prüfung einige Ausdrucke
erstellt. Es werden keine laufenden Aufzeichnungen der Ausgaben angefertigt
(soweit nicht WEK). Die Ausgabenbelege werden monatlich gesammelt und beim
Jahresabschluss nach Ausgabengruppen geordnet. Die Führung des
Wareneingangsbuches ist nicht ordnungsmäßig. Es fehlen die
fortlaufenden Nummern sowie die Hinweise auf die dazugehörigen Belege.
Zudem ist keine Warenbezeichnung angeführt, eine monatliche Verteilung auf
die einzelnen Warengruppen wird nicht vorgenommen. Die Eintragungen werden nicht
monatlich zusammengerechnet. Fallweise erfolgten die Eintragungen nicht
chronologisch insbesondere erfolgen auch Nachträge am Jahresende
(Zigaretten und Kaffee aus Februar bzw. Juni 2000 und Bier und Zigaretten
aus Februar und Mai 2001). Im Prüfungszeitraum erfolgte nur ein
Mosteinkauf (36 Liter im November 2001). Der Zigaretteneinkauf (nach
Abzug des Eigenverbrauches) ist äußerst gering. Die Ermittlung der
monatlichen Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer wurden für die
Jahre 2000 und 2001 nicht aufbewahrt. Es ist daher weder nachvollziehbar,
wie die Verteilung der Umsätze auf die Steuersätze erfolgte, noch wie
die erklärten Vorsteuern ermittelt wurden. Auch auf den für das
Jahr 2002 vorhandenen Monatsaufstellungen ist die Vorsteuer nur in einer
Summe ausgewiesen, die Berechnungsgrundlagen liegen nicht vor. Im gesamten
Prüfungs- und Nachschauzeitraum wurden keine Aufstellungen gem.
§ 21 Abs. 1 UStG (U 30) erstellt. Die in den
Jahreserklärungen ausgewiesenen Vorsteuern weichen erheblich von den
Vorsteuerbeträgen ab, die sich aus der Summe der monatlichen Vorsteuern
ergeben. In Folge der o.a. Vorgangsweise bei der Erstellung der Aufzeichnungen
kann nicht nachvollzogen werden welche Vorsteuern nachträglich erfasst
wurden und ob es dabei zu Doppelerfassungen gekommen ist.
[Grafik]
Punkt 2: Kalkulation: im Zuge der Erstellung des
Jahresabschlusses werden die erklärten Erlöse kalkulatorisch erprobt.
Dabei werden folgende Rohaufschläge (netto-brutto) bei den Speisen
abgesetzt: Küche 200 %, Brot 90 %, Eis 150 %. Bei den
Getränken werden zum Teil zu niedrige Aufschläge verwendet. Zudem wird
bei allen Getränken ein Schwund von 3 % abgezogen. Die kalkulierten
Erlöse werden den erklärten Losungen gegenüber gestellt und die
Differenz (10.000,00 S und 45.000,00 S) den 10 %-igen Waren
zugeschlagen, obwohl die bei den Speisen verwendete Aufschläge nach Ansicht
der BP ohnehin eher hoch gegriffen sind.
Punkt 3: für die Prüfungsjahre 2000 und
2001 wurden Deckungsrechnungen auf Basis der Bargeldbewegungen vorgenommen.
Dabei wurden für beide Jahre erhebliche Unterdeckungen festgestellt
(196.000,00 S und 70.000,00 S). In diesen Beträgen sind die
Lebenshaltungskosten nicht enthalten, ebenso die Barbewegungen weiterer
Bankkonten (z.B. Al.). Zudem befinden sich auf dem Sparbuch Nr. 1 am
10.8.2000 zwei Einlagen, die angeblich von der Mutter des Herrn K.
(100.000,00 S) und von einem Wertpapiererlös (382.032,00 S)
stammen sollen. Über die Herkunft dieser Beträge ist ein
belegmäßiger Nachweis zu erbringen.
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Punkt 4: auf Grund der Feststellungen lt. Punkt 1
bis 3 werden folgende Zuschätzungen (Wareneinsatz und Umsatz) bzw.
Sicherheitszuschläge festgesetzt: In der Folge wurden noch keine Zahlen
bekannt gegeben.
Punkt 5: wie unter Punkt 1 angeführt ist die
Summe der in der Jahreserklärung angesetzten Vorsteuer nicht
nachvollziehbar. Angeblich ergibt sich die Differenz zu den Monatsbeträgen
aus nacherfassten Eingangsrechnungen. Allerdings lassen die hohen
Vorsteuerbeträge in der Jännervoranmeldung den Schluss zu, dass es zu
Doppelerfassungen gekommen ist. Falls Differenzen nicht aufgeklärt werden
können, müssen die Vorsteuern gekürzt werden.
[Grafik]
Punkt 6: für das Jahr 2000 wurde kein
Eigenverbrauch an Zigaretten erklärt, im Jahr 2001 nur
1.000,00 S. Der Getränkeeigenverbrauch für 2001 wird an den
für 2000 erklärten Wert angepasst.
[Grafik]
Punkt 7: die Personalverpflegung im Gastgewerbe
unterliegt nicht der Umsatzsteuer. [Grafik]
Punkt 8: am 28. September 2001 wurde ein
Balkenmähers angeschafft und aktiviert. Eine Nutzungsmöglichkeit auf
den betrieblichen Liegenschaften erscheint jedoch nicht oder bestenfalls im
untergeordneten Ausmaß gegeben. Der Balkenmäher ist daher dem
Privatbereich zuzurechnen. Die Aufnahme in das Betriebsvermögen und der
Vorsteuerabzug kommen daher nicht in Frage. 2001: AfA lt. Erklärung
750,00 S, Vorsteuerkürzung 3.000,00 S, Erfolg
3.750,00 S.
Punkt 9: von den Stromkosten wurde ein zu geringer
Privatanteil erklärt. Von den auf das private Obergeschoss entfallenden
Stromkosten werden 2.000,00 S als betrieblich anerkannt (Waschmaschine,
Trockner). Der Rest ist der Privatsphäre zuzuordnen. [Grafik]
Punkt 10: die Lieferung der Brauerei Vitzthum vom
30.10.2000 wurde doppelt als Ausgabe angesetzt, ebenso die netway
Online-Gebühren im Jahre 2001. Die Prämie der
Gastgewerbeversicherung (Allianz A 5) für das Jahr 2002 wurde am
7.1.2002 bezahlt und kann daher im Jahr 2001 nicht als Ausgabe geltend
gemacht werden. Die Prämien für die Agrarversicherung stellen keine
Betriebsausgaben beim Gastgewerbe dar. [Grafik]
Punkt 11: im Jahr 2001 wurde ein Privatanteil an
den Pkw-Kosten iHv. rund 36 %, das sind 13.522,70 S erklärt. Aus
dem Fahrtenbuch ergeben sich 8.232 betrieblich gefahrene Kilometer. Darin sind
die Fahrten mit den im Betriebsvermögen befindlichen Pkw Opel Corsa ebenso
enthalten wie jene Kilometer, die der Gatte der Pflichtigen mit dessen Pkw auf
Kilometergeldbasis zurückgelegt hat. Allerdings ist eine Unterscheidung der
Fahrzeuge im Fahrtenbuch nicht immer zweifelsfrei möglich. Dennoch wurden
von 16 Einkaufsfahrten nach Su. 12 dem Pkw des Gatten zugerechnet und
dafür das Kilometergeld als Betriebsausgabe angesetzt. Insgesamt wurden
für 4.483 km das Kilometergeld verrechnet. Für den Opel Corsa
(davon Toyota) verbleiben demnach lediglich 3.779 km. Bei einer
Kilometerleistung der Pkw Corsa und Toyota von 8.821 km (lt. Fahrtenbuch)
ergibt sich daher eine betriebliche Nutzung von rund 43 %, also unter der
für die Zuordnung zum Betriebsvermögen maßgeblichen Grenze von
50 %. Allerdings erscheint die Anzahl der mit dem Privat-Pkw gefahrenen
Kilometer etwas übertrieben (und ist wie erwähnt auch nicht ganz
nachvollziehbar). Das Kilometergeld wird daher gekürzt und 1.000 km
(das entspricht etwa 7 Fahrten nach Su. ) dem betrieblichen Pkw
zugerechnet. Somit ergibt sich ein Privatanteil im Ausmaß von 45 %.
Das Kilometergeld wird nicht ausbezahlt und kann daher in den Jahren 2000
und 2001 nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Falle einer
späteren Nachzahlung ist darauf zu achten, dass nur der gekürzte
Betrag iHv. 17.000,00 S angesetzt werden kann.
[Grafik] "
Am 17. April 2003 übermittelte die Bw. eine
Stellungnahme zum
Schlussbesprechungsprogramm vom 5. März 2003 sowie eine
Geldkostendeckungsrechnung 2000 und 2001. In diesem Schreiben führte
die Berufungswerberin aus: "Zu Punkt 1: Die Ermittlung der Tageslosungen
erfolgte wie in den Vorjahren und wurde anlässlich der Betriebsprüfung
für die Jahre 1993 bis 1995 in keiner Weise beanstandet. Ebenso wurden
bei der Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 keinerlei
Mängel hinsichtlich der Aufzeichnungen der Erlöse vom Prüfer
festgestellt, sodass ich im guten Glauben davon ausgehen konnte und kann, dass
nach Treu und Glauben die Aufzeichnungen bzw. Grundaufzeichnungen der
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Außerdem war zum Zeitpunkt der
Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 im April 2001
das Jahr 2000 bereits abgelaufen. Auch die Umsatzsteuernachschau für
den Zeitraum 1.1.2000 bis 28.2.2001 ergab diesbezüglich keine
Feststellungen. Herr Prüfer stellt somit auch die Richtigkeit der
Losungsaufzeichnungen für die Vorjahre in Frage, die bereits mit Ausnahme
des Jahres 1996, geprüft wurden. Die Losung vom 2.8.2000, richtig
2.9.2000 beträgt richtigerweise 46.800,00 S. Die Richtigkeit wird
durch eine Bestätigung bewiesen. Hinsichtlich der Rechnung vom 21.7.2000 an
die Feuerwehr iHv. 4.148,00 S wurde Herrn Prüfer mündlich
mitgeteilt, dass diese Rechnung bzw. der Betrag von 4.148,00 S in der
Losung vom 21.7.2000 enthalten ist, was ich hiermit schriftlich bestätige.
Wenn Herr Prüfer , der alles anzweifelt, u.a. auch anzweifelt, dass die
verbliebene Barlosung nur 564,00 S beträgt, dann soll Herr Prüfer
das beweisen. Zwecks der Wahrheitsfindung erlaube ich mir zu bemerken, dass der
21.7.2000 ein Freitag war und erst ab 17.00 Uhr geöffnet ist.
Außerdem gebe ich zu bedenken, dass auf Grund der Größe des
Lokals und der Anzahl der Feuerwehrmänner, bei der in einem so kleinen Ort
viele sind, nur mehr der Stammtisch mit einigen Gästen besetzt war.
Hinsichtlich Rechenfehler bzw. Differenz 60.000,00 S siehe Ausführung
zu Losungsdifferenzen. Dass Monatslosungen, die mit dem Taschenrechner
zusammengerechnet werden und das oft zu später Stunde hin und wieder falsch
zusammengezählt werden, das kommt vor. Vermutlich bringen Sie Herr
Prüfer dafür kein Verständnis auf. Aber auch Sie Herr Prüfer
sind von einem Rechenfehler nicht gefeit, wie sich zeigt. Die
Bruttoumsätze 2001 aus Losungen betragen lt. UVA 1.312.202,60 S,
die Bruttoumsätze bzw. Losungen betragen 1.311.917,00 S, Differenz
285,60 S. Abgesehen davon, dass sich keine Differenz von 59.286,00 S
ergibt, sind die Losungen den erklärten Erlösen gegenüber zu
stellen. Die erklärten Erlöse betragen lt. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
1.311.917,00 S. Die Ermittlung der Voranmeldungsdaten 2000 und 2001,
aus denen die monatlichen Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und
die Vorsteuer ersichtlich sind, wurden dem Prüfer im Zuge der
Betriebsprüfung übergeben. Die Verteilung der Umsätze auf die
Steuersätze sowie die Vorsteuern sind daraus ersichtlich. Da bereits
Steuererklärungen und Steuerbescheide vorliegen, sind die
Voranmeldungsdaten nicht mehr relevant. Siehe dazu die Ausführungen zu den
einzelnen Punkten. Hinsichtlich Vorsteuer und Doppelerfassung siehe
Ausführungen zu Punkt 1 und Punkt 5. Zu Punkt 1: Da keine
Buchführungspflicht besteht, genügt es die Ausgaben in leicht
überprüfbarer Weise aufzuzeichnen, was auch der Fall ist. Die Ablage
der Betriebsausgabenbelege und die Ermittlung der Betriebsausgaben nach der Art
der Betriebsausgabe ist zulässig. Die Behauptung, wonach zusätzlich
laufende Aufzeichnungen und Ausgaben angefertigt werden müssen, entbehrt
jeder Grundlage. Zur Führung des Wareneingangsbuches: Da der Wareneingang
in einem eigenen Ordner und nicht zusammen mit anderen Betriebsausgaben abgelegt
wird, ist meines Erachtens eine fortlaufende Nummerierung und ein Hinweis auf
die zugehörigen Belege überflüssig. Es ist nicht erforderlich,
dass bei jeder Rechnung die Warenbezeichnung, wenn mehrere Waren eine Rechnung
enthält, mehrere Warenbezeichnungen, anzuführen. Da die Brauunion Bier
liefert und nicht Semmeln, ist es nicht erforderlich, dass bei jeder Rechnung
(20 mal im Jahr) die Art der Ware angeführt werden muss. Bei der Pfeiffer
Rechnung würde der Platz nicht ausreichen. Bei einem
Gemischtwarenhändler würde es ein so großes Wareneingangsbuch
nicht geben, dass eine Aufgliederung jeder Warengattung aufweist. Außerdem
möchte ich bemerken, dass bei Computeraufzeichnungen auch nur der Lieferant
aufscheint. Im Sinne einer gleichmäßigen Vorgangsweise und Auslegung
der gesetzlichen Bestimmungen können daher bei einer händischen
Aufzeichnung nicht andere Aufschreibungen verlangt werden. Eine monatliche
Aufgliederung des Wareneingangs während des Jahres ist ebenfalls nicht
erforderlich. Ebenso steht es nirgends geschrieben, wann das Wareneingangsbuch
monatlich zusammengerechnet wird, ob während des Jahres oder
spätestens beim Jahresabschluss. Für das Jahr 2000 und 2001 liegt
eine Zusammenstellung der Monatssummen und eine Aufgliederung der einzelnen
Getränkearten und der sonstigen Handelswaren (keine Sammelbezeichnung) vor.
Es kann daher nicht behauptet werden, dass die Monatssummen und die
Aufgliederung des Wareneinganges fehlen. Nachträge von
Wareneingangsrechnungen, aus welchem Grund immer, lassen sich nicht vermeiden
und kommt auch bei Computeraufzeichnungen vor, mit dem einen Unterschied, dass
es nicht so auffällt. Als Gastwirtin werde ich schon wissen, wie viel Most
von den Gästen verlangt wird und wie viel Einkauf notwendig ist.
Hinsichtlich Zigaretteneinkauf siehe Ausführungen zu Punkt 6. Die
Unterstellung, wonach bei diesen Waren, der Wareneingang verkürzt worden
wäre, weise ich zurück. Außerdem würde ich mir wegen der
fehlenden Betriebsausgabe und den Vorsteuern selbst schaden. Zu den
Losungsdifferenzen: Differenz Jahressumme 2000: 60.000,00 S. Da der
10 %-ige bzw. 14 %-ige Eigen- und Personalverbrauch
irrtümlicherweise von den Losungen abgezogen wurde, ist die Differenz auch
den 10 %-igen bzw. 14 %-igen Erlösen zuzurechnen und nicht den
20 %-igen Erlösen. Differenz Juni 2000: 3.176,00 S. Es ist
richtig, dass durch einen Rechenfehler die Erlöse für Montag, den
26.6.2000 iHv. 3.176,00 S nicht mitgerechnet wurden. Da die Trennung der
Bruttoerlöse auf Grund einer Nachkalkulation und somit in den kalkulierten
20 %-igen Erlösen enthalten sind, kann die Differenz von
3.176,00 S nicht den 20 %-igen Erlösen zugerechnet werden. Der
Höhe nach ist der Bruttobetrag von 3.176,00 S zwar richtig und wird
auch nicht bestritten, die Zuordnung zu den einzelnen Steuersätzen
könne aber auch die vom Prüfer vorgenommene Weise nicht vorgenommen
werden. Die Ermittlung der Differenzen und Zuordnung zu den einzelnen
Steuersätzen ist in der Beilage ersichtlich. Differenz
Jahressumme 2001: 59.286,00 S. Für bzw. im Jahr 2001 ergibt
sich, mit Ausnahme eines Rechenfehlers im Jänner 2001 keine Differenz
zu den erklärten Erlösen. Ich weise daher die Behauptung des
Prüfers zurück. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung lagen Herrn
Prüfer die Losungsaufzeichnungen für das Jahr 2001 und die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2001 vor, sodass Herr Prüfer diese
Beträge gegenüber stellen konnte. Die Erlöse lt.
Losungsaufzeichnungen betragen 1.311.917,00 S, die Summe der Erlöse
lt. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung betragen 1.311.917,00 S, sodass sich keine
Differenz ergibt. Sollte der Prüfer die denkunmögliche Rechtsansicht
bzw. Vorgangsweise gewählt haben, dass er von der Voranmeldungsdaten
ausgegangen ist, was zwar falsch ist, könnte der Betrag von
59.286,00 S bis auf 3.000,00 S in der nachstehend angeführten
Weise ermittelt worden sein. Maßgebend für die Beurteilung bzw.
Gegenüberstellung sind die erklärten Erlöse zu den
tatsächlichen Losungsbeträgen und nicht wie der Herr Prüfer die
denkunmögliche Rechtsansicht vertritt die Voranmeldungsdaten.
Außerdem müsste dem Prüfer schon bekannt sein, dass der
Eigenverbrauch zum Gesamtbetrag des steuerbaren und steuerpflichtigen
Umsätze zählt. Die Differenz für Jänner 2001 iHv.
1.674,00 S ist den Losungen zuzurechnen. Da die Trennung der
Bruttoerlöse durch Kalkulation erfolgt, ist dieser Betrag in den
kalkulatorisch ermittelten 20 %-igen Umsätzen enthalten. Zu
Punkt 2 - Trennung der Entgelte: Da die 20 %-igen Erlöse
auf kalkulatorischer Basis ermittelt werden und von den Gesamtlosungen abgezogen
werden, ist die Höhe des Rohaufschlages für Küchenwaren, Brot,
Eis und warmen Aufgussgetränken nur 2000 nicht relevant. Die verbleibenden
Erlöse werden mit dem ermäßigten Steuersatz 10 % bzw.
14 % versteuert. Die Trennung der Bruttoumsätze nehme ich, wie in den
Vorjahren und in der Weise vor, wie es seinerzeit dem Finanzamt mitgeteilt wurde
und vom Finanzamt genehmigt wurde. Dem Finanzamt war schriftlich mitzuteilen,
aus welcher Art und Weise die erleichterte Trennung der Entgelte vorgenommen
wird. Darüber wurde ein Bescheid erlassen. Die Differenz lt.
Schlussbesprechungsprogramm kann daher nicht den 20 %-igen Erlösen
zugerechnet werden. Der Wareneinsatz an 20 %-igen Handelswaren ist
entsprechend den einzelnen Punkten zu vermindern und mit dem Rohaufschlag dieser
Waren zu Erlösen hochzurechnen. Die so ermittelten 20 %-igen
Erlöse sind von den erklärten 20 %-igen Erlösen abzuziehen.
Die Differenz an Wareneinsatz und die ermittelten Differenzen und 20 %-igen
Erlösen zu den einzelnen Punkten sind aus den Ausführungen der
Stellungnahme ersichtlich bzw. in einer Beilage dargestellt. Es dürfte
unbestritten sein, dass es einen Schwund gibt. Auch bei der Getränkesteuer
wird ein Schwund von 3 % anerkannt, der auf Grund des
Getränkesteuergesetzes gesetzlich gedeckt ist. Es wird daher nicht so sein,
dass es zwei verschiedene Bemessungsgrundlagen gibt, eine für die
Gewinnermittlung und Umsatzsteuer, und eine andere für die
Getränkesteuer (bis 2000). (Anmerkung der Referentin: Beigelegt waren
sodann zwei Berechnungsblätter " Berichtigung Erlöse bzw.
Betriebseinnahmen 2000" sowie "Berichtigung Erlöse bzw.
Betriebseinnahmen 2001". Zu Punkt 3: Die Unterdeckungen
(196.000,00 S und 70.000,00 S) sowie die angeblich fehlenden
Lebenshaltungskosten konnten vom Prüfer nicht bewiesen werden.
Außerdem entspricht es nicht den Tatsachen, dass plötzlich ein Gewinn
von 400.000,00 S erzielt wird. Die Geldkostendeckungsrechnung des
Prüfers kann nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls fehlt in dieser
Rechnung bzw. diesen Rechnungen die noch zur Verfügung stehenden Geldmittel
in Form des Lohnes des Ehegatten und die Familienbeihilfen. Unter verausgabtes
Bargeld scheinen Einlagen auf, die nicht aus dem Gasthaus stammen und nichts mit
der Geldkostendeckungsrechnung zu tun haben.
[Grafik]
Im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme und die
Geldkostendeckungsrechnungen für das Jahr 2000 und 2001 vom 24.2.2003,
die den Herrn Prüfer und S. am 26.2.2003 übergeben wurden. (Anmerkung
der Referentin: Dieses Schreiben wird im Anschluss an den gegenständlichen
Schriftsatz dargestellt.) Als Beweis für die Unrichtigkeit der Geldrechnung
des Prüfers, lege ich eine weitere Geldkostendeckungsrechnung vor, die nach
der Methode des Betriebsprüfers, der die Jahre 1997 bis 1999
geprüft hat, erstellt wurde. Eine Gegenüberstellung der für den
Zeitraum 1997 bis 1999 durchschnittlich verbliebenen Lebenshaltungskosten
zu den durchschnittlich verbleibenden Lebenshaltungskosten der Jahre 2000
bis 2001, hat auf Grund meiner angestellten Geldkostendeckungsrechnung ergeben,
dass sich nur eine Abweichung von einigen Tausend Schilling ergibt. Zum
Verfahren: Der Betriebsprüfer Herr Prüfer bewürdigt bzw.
überprüft meine vorgelegten Beweismittel nicht. Ich sehe darin eine
Verletzung des Parteiengehörs. Hinsichtlich der Einsichtnahme in das
Sparbuch meines Ehegatten unter Vorlage von Belegen betreffend die Einlagen und
Abhebungen auf das bzw. aus dem Sparbuch, stelle ich fest, dass der Prüfer
keine rechtliche Grundlage hat und auch keine bewiesen hat. Einem
Angehörigen steht sogar das Recht zu, die Aussage zu verweigern. Ebenso
kann ein Ehegatte die Einsicht und einen Nachweis verweigern. Die
Vermögensteuer gibt es seit 1.1.1993 nicht mehr, die eine Zusammenrechnung
des Vermögens und eine mögliche Vermögensteuerpflicht
begründet hätte. Mein Ehegatte ist weder Abgabepflichtiger noch
Partei. Im Übrigen verweise ich auch hinsichtlich des Verfahrens auf meine
Ausführungen vom 24.2.2003. Zu Punkt 1 und 5 Vorsteuern: Den Vorwurf,
wonach die Vorsteuern nicht nachvollziehbar sind, sowie, dass es zu
Doppelerfassungen gekommen ist, weise ich zurück. Da für die
Jahre 2000 und 2001 Umsatzsteuererklärungen eingereicht wurden und
Umsatzsteuerbescheide erlassen wurden, sind die tatsächlichen Vorsteuern
auf Grund der bei der Prüfung vorliegenden Betriebsausgabenbelege und der
Ermittlung der einzelnen Betriebsausgaben zu überprüfen. Ebenso lassen
sich die Vorsteuern nachvollziehen. Der Herr Prüfer dürfte die
Unterschiede zwischen Nachschau und Überprüfung der erklärten und
mit Bescheid festgesetzten Vorsteuern nicht beachten bzw. ignorieren. Vielleicht
will der Prüfer für das Jahr 2000 eine zweite Nachschau machen,
nach dem am 13.4.2001 bereits eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt
wurde. Bei der übrigens die Ermittlung der Vorsteuern und der Entgelte
vorlagen. Die während des Jahres geltend gemachten Vorsteuern können
bzw. sind entsprechend den Jahresabschluss zu berichtigen. Wie ich bereits zu
den Losungsaufzeichnungen ausgeführt habe, ist für eine
Gegenüberstellung der Vorsteuern die Erklärung bzw. der Bescheid
maßgebend und nicht die Voranmeldungsdaten. Außerdem liegen nach der
Rechtsansicht des Prüfers keine Wiederaufnahmsgründe vor. Die
denkunmögliche Rechtsansicht kann nicht zu einer unzulässigen
Beweislastumkehr führen. Die Vorsteuerkürzungen iHv. 15.481,98 S
für das Jahr 2000 und 9.298,77 S für das Jahr 2001, die
durch die Gegenüberstellung der Vorsteuern mit den Voranmeldungen vom
Prüfer errechnet wurden, sind unrichtig und werden aus den vorher
erwähnten Gründen nicht anerkannt. Die Vorsteuern lassen sich aufgrund
der Zusammenstellungen der Betriebsausgaben und der Belege nachvollziehen. (Anm.
der Referentin: Es folgt eine betragsmäßige Aufstellung) Zu
Punkt 6: Der Eigenverbrauch an Zigaretten wurde zu hoch angesetzt, zumal
der Prüfer unter Punkt 1 feststellt, dass der Zigaretteneinkauf (nach
Abzug des Eigenverbrauches) äußerst gering ist. Da einerseits nach
Punkt 6 beabsichtigt ist, den Eigenverbrauch an Zigaretten mit
10.000,00 S für 2000 und 10.000,00 S für 2001 anzusetzen,
andererseits der Prüfer unter Punkt 1 feststellt, dass der
Zigaretteneinkauf äußerst gering ist, ist ein Widerspruch gegeben.
Zum Jahr 2001 erlaube ich mir zu bemerken, dass mein Ehegatte im
Jahr 2001 aus gesundheitlichen Gründen (Asthma, Reha) nicht geraucht
hat. Aus diesem Grund ist der Eigenverbrauch mit 10.000,00 S zu hoch
angesetzt. Zum Eigenverbrauch an Zigaretten würde ich daher vorschlagen
für 2000 8.000,00 S, für 2000 4.000,00 S. Erhöhung des
Eigenverbrauches an alkoholfreien Getränken für das Jahr 2001
wird anerkannt. Der Eigenverbrauch an Waren ist auch hinsichtlich des Gewinnes
bzw. Gewinnänderung mit dem Nettobetrag anzusetzen, da die Umsatzsteuer
nicht entnommen werden kann. Die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch ist
daher erst zum Zeitpunkt der Bezahlung (2003) als Einnahme zu erklären bzw.
die Umsatzsteuerzahllast um die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch zu
vermindern. Die 20 %-igen Umsätze lt. Kalkulation sind daher um die
nachstehenden Beträge zu vermindern:
[Grafik]
Zu Punkt 8: Der am 28.9.2001 angeschaffte
Balkenmähers ersetzt die bisher verwendete Motorsense, die zu 100 %
notwendiges Betriebsvermögen war. Der Prüfer hat mir nicht
vorzuschreiben, mit welchem Mäher ich das Gras vor dem Gastgarten und am
Parkplatz abmähe. Außerdem ist mir das Abmähen mit der
Motorsense auf Grund meines schlechten Gesundheitszustandes zu beschwerlich.
Tatsache ist, dass der Rasen vor dem Gastgarten und der Parkplatz abgemäht
werden muss. Die Annahme des Prüfers, wonach der Balkenmäher dem
Privatbereich zuzurechnen ist, ist eine Annahme des Prüfers, die durch
nichts erwiesen ist. Die Anschaffung des Balkenmähers ist durch den Betrieb
veranlasst und stellt notwendiges Betriebsvermögen dar. Eine private
Nutzung ist nicht gegeben. Zu Punkt 9 - Stromabsatz: Da hinsichtlich
der Nutzung und somit auch hinsichtlich des privaten Stromverbrauches keine
Änderung gegeben, wird ein weiterer Privatanteil an Strom nicht anerkannt.
Die Waschmaschine und der Trockner sind zum Zeitpunkt der Festlegung des
privaten bzw. betrieblichen Anteils vorhanden gewesen und auch zur Berechnung
herangezogen worden. Im Zuge der Betriebsprüfung für die
Jahre 1993 bis 1995 am 5.6.1997 wurde der Stromverbrauch im Obergeschoss
hinsichtlich des privaten bzw. betrieblichen Verbrauches genauestens
überprüft. Dabei wurde festgelegt, dass der Privatanteil für das
Obergeschoss auf 36,81 % erhöht wird bzw. wurde. Der gleiche Anteil
wurde auch bei der Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999
anerkannt. Die Ansicht des Prüfers verstößt gegen Treu und
Glauben. Außerdem ist bei der Zusammenstellung hinsichtlich des
Privatanteils vermerkt, da dieser nach der Festlegung anlässlich der
Betriebsprüfung in entsprechender Höhe abgezogen wurde. Die
Erhöhung des Privatanteils wird daher nicht anerkannt. Abgesehen davon,
dass die Erhöhung des Privatanteils nicht anerkannt wird, wäre der
Eigenverbrauch auch bei der Gewinnermittlung mit dem Nettobetrag anzusetzen. Die
steuerliche Auswirkung der Umsatzsteuer würde sich erst im Jahr 2003
(Zeitpunkt der Zahlung) ergeben. Zu Punkt 10: Es ist richtig, dass die
Lieferung der Brauerei Vitzthum doppelt erfasst bzw. abgesetzt wurde. a)
Lieferschein oder Rechnung händisch vom 30.10.2000 brutto 3.576,00 S
b) Rechnung Nr. 34160 vom 31.10.2000 2.980,02 S + 596,01 S =
brutto 3.576,03 S.
Die kalkulierten 20 %-igen Erlöse 2000 sind
daher um folgende Beträge zu vermindern.
[Grafik]
Zu Punkt 11: Die Beurteilung, ob ein Pkw
überwiegend betrieblich genutzt wird, oder nicht, kann nicht in der vom
Prüfer vorgenommenen Weise erfolgen. Der Audi Kombi gehört meinen
Ehegatten und kann daher kein Betriebsvermögen darstellen. Zur Ermittlung
der betrieblichen bzw. privaten Nutzung für den Opel Corsa können
daher nur die gefahrenen Kilometer von diesem Fahrzeug herangezogen werden. Auch
der Toyota (1.1. bis 31.3.2001) spielt bei der Berechnung keine Rolle, da dieser
bereits im Betriebsvermögen war. In den ersten Monaten (1.1. bis 31.3.2001)
war der Toyota öfter nicht fahrbereit, sodass aus diesem Grunde der Audi
für betriebliche Fahrten genutzt wurde. Die entlegene Lage des Gasthauses
allein, beweist schon die überwiegende Nutzung eines Pkws (Kombi), weil
jeder Einkauf oder Besorgung, sei es nach B. oder C. (Zigaretteneinkauf etc.)
das Fahrzeug notwendig macht. Die übrig überwiegend betriebliche
Nutzung ist auch bei den Betriebsprüfungen 1993 bis 1995 und 1997 bis
1999 nicht in Frage gestellt worden. In den Vorjahren hat sich ein Privatanteil
von 30-35 % ergeben. Bei der Auslastung des Gasthauses bleibt mir nur wenig
Zeit und auf Grund meines schon seit einige Jahre andauerndes schlechten
Gesundheitszustandes habe ich keine Lust für irgendwelche privaten Fahrten.
Außerdem steht für gemeinsame Fahrten mit meinem Ehegatten dessen Pkw
zur Verfügung. Der Opel Corsa wurde am 12.4.2001 angemeldet. (Anmerkung der
Referentin: Es folgt eine Darstellung der gefahrenen betrieblichen bzw. privaten
Kilometer). Zur Festlegung, ob der Pkw notwendiges Betriebsvermögen
darstellt oder nicht, kann nicht von einem Jahr, noch dazu von einem Rumpfjahr
ausgegangen werden. Es kann nicht so sein, dass ein Jahr die tatsächlichen
Kosten geltend gemacht werden, ein bzw. nächstes Jahr die Kilometergelder.
Das eine Jahr ist es notwendiges Betriebsvermögen, das andere stellt der
Pkw kein notwendiges Betriebsvermögen dar und muss aus dem
Betriebsvermögen entnommen werden. Zwecks Beurteilung muss ein
längerer Zeitraum betrachtet werden. Zu Punkt nicht bezahltes
Kilometergeld: Nach Punkt 11 wurden im Jahr 2000 und 2001 das als
Betriebsausgabe geltend gemachte Kilometergeld iHv. 6.644,00 S für das
Jahr 2000, iHv. 21.967,00 S für das Jahr 2001 mit der
Begrünung nicht anerkannt, weil die Kilometergelder nicht ausbezahlt
wurden. Der Rechtsansicht des Prüfers hinsichtlich der Aberkennung der
Kilometergelder, kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die
Kilometergelder für maximal 30.000 km sind bei Verwendung eines
privaten (nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden) Kfz
heranzuziehen. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein eigenes Kfz
handelt, da davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Kostentragung durch
den Steuerpflichtigen zu erfolgen hat."
Beigelegt war diesem Schreiben ein
Schreiben vom 24.2.2003 zur
Geldkostendeckungsrechnung 2000 plus 2001 mit folgenden Inhalt: "Lt. der
mir vom Prüfer überreichten Geldrechnung für die Jahre 2000
und 2001 wird mir auf Grund seiner ausgestellten Geldrechnungen vorgeworfen,
dass die Erlöse im Jahr 2000 um 196.064,00 S und im
Jahr 2001 um 70.474,00 S verkürzt wurden. Diese Unterstellungen
weise ich aus folgenden Gründen zurück: es gibt natürlich mehrere
Varianten der Geldkostendeckungsrechnung. Es kann aber nicht so sein, dass sich
ein derart unterschiedliches Ergebnis, sprich Differenz ergibt. Auch eine
andere, als die vom Prüfer gewählte Variante, ist zulässig und
auch üblich, zumal vom vorherigen Prüfer für die Jahre 1997
bis 1999 eine andere Geldrechnung angewandt wurde und sich keine Differenzen zum
erklärten Ergebnis ergeben haben. Auf Grund einer meinerseits angestellten
Geldkostendeckungsrechnung ergeben sich keine Deckungsdifferenzen. Da für
die vom Prüfer festgestellten und fehlende Erlöse in der Höhe von
196.064,00 S für 2001 und 70.474,00 S für 2001, auch ein
Wareneinkauf vorhanden sein muss, unterstellen sie mir auch eine Verkürzung
des Wareneinganges bzw. Wareneinkaufes was ich mir keinesfalls gefallen lassen
werde. Außerdem wurden vom Prüfer die Differenzen nur auf Grund einer
Geldrechnung errechnet. Ich ersuche den Prüfer auch eine Nachkalkulation
anzustellen, welche die festgestellten Differenzen beweisen. Nach einer
Nachkalkulation (Einzelkalkulation) und zwar nach der Berechnung mit den
tatsächlichen Rohaufschlägen sowie nach der Menge des Wareneinsatzes
(Berücksichtigung der Bestände bzw. Bestandsdifferenzen 1.1. bis
31.12.) kann die Richtigkeit zu den Losungen meinerseits bewiesen werden. Auch
zu diesem Punkt erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass bei der im
April 2000 stattgefundenen Betriebsprüfung für die
Jahre 1997 bis 1999 keine Kalkulationsdifferenzen festgestellt wurden.
Hinsichtlich der Lebenshaltungskosten erlaube ich mir festzustellen, dass jeder
Familienvater mit dem Lohn eine Familie ernähren kann und muss, so auch
mein Ehegatte, noch dazu wo wir keine Miete zu bezahlen haben. Außerdem
können wir, wenn es sein muss, auf Ersparnisse zurückkommen, die nicht
aus dem Gasthaus stammen, und nicht nur aus dem laufenden Lohn zur Deckung
privater Ausgaben angewiesen sind. Die Einsichtnahme vom Prüfer in das
Sparbuch meines Ehegatten Al. kann nur zum Zwecke der Geldmittelherkunft
vorgenommen werden, der ich auch nachgekommen bin. Dem Prüfer steht, mit
Ausnahme der Glaubhaftmachung bzw. des Nachweises der Geldmittelherkunft, nicht
das Recht zu, Beträge aus dem Sparbuch für die Geldrechnung
heranzuziehen und mit den Einnahmen und Ausgaben des Gasthauses zu vermengen,
was auch nicht zielführend ist, wie die Geldrechnung zeigt. Mein (Al.)
Sparbuch ist wie bei jeden anderen Staatsbürger der privaten Sphäre
zuzurechnen. Ich lasse mir in meine private Sphäre nicht eingreifen, weil
die Ehegattin ein Gasthaus führt. Der Prüfungsauftrag lautet nur auf
den Namen A. K. und beinhaltet die Überprüfung der Ausgaben und
Einnahmen der Gastwirtschaft. Ich habe nicht die Zeit und es ist mir nicht
zumutbar die einzelnen Beträge nachzuvollziehen sofern das überhaupt
möglich ist, möchte aber doch zu einigen Punkten ihrer Darstellung
sagen. Das Raika Konto Nr. 2 ist ein Privatkonto, lautend auf den Namen A.
K. . Die Einlagen bzw. Gutschriften stammen nicht aus dem Gastgewerbe, sondern
sie Zuwendungen meiner Mutter, was auch einer Gastwirtstochter erlaubt ist. Als
Begründung für diese Zuwendungen erlaube ich mir anzuführen, dass
diese u.a. auch durch die seinerzeitige Wohnraumsanierung (Fensteraustausch)
ihrer Wohnung begründet ist. Beim Raika Konto 2 handelt es sich um ein
Betriebskonto und nicht so wie es der Prüfer dargestellt hat um ein
Privatkonto. Das im Jahr 2000 und 2001 keine Buchungen gewesen sind,
dürfte nicht richtig sein, weil die Schuldabnahme nicht in gleicher
Höhe sind, wie die Einlagen. Die Bankeinlagen Privatkonten S 96.500,--
für 2000 und S 97.363 für 2001 sind daher unrichtig. Die Einlagen auf
das Sparbuch von Al. K in der Höhe von 65.000,00 S (2000) und
30.000,00 S (2001) sowie die Einlage von 100.000,00 S (2001 hat mit
der Geldkostendeckungsrechnung nichts zu tun, weil diese Einlagen nicht aus den
Geldmitteln des Gasthauses (A. K.) stammen. Auf die Ausführungen
hinsichtlich der privaten Sphäre weise ich ausdrücklich noch mal hin.
Diese Unrichtigkeiten und es würden sich vermutlich noch andere ergeben,
beweisen, dass die Deckungsfehlbeträge nicht richtig sind und daher nicht
anerkannt werden. (Anmerkung der Referentin: Es folgen Berechnungen der
Berufungswerberin zur Geldkosten-Deckungsrechnung 2000 und 2001). Zu den offenen
Fragen: UVA-Daten 2001 - Zusammenstellung 2001 liegt bei.
Vorsteuern 2000: Die Vorsteuern aus Rechnungen nach dem Zeitpunkt
einlangenden Voranmeldungszeitraum (Fälligkeit) werden während des
Jahres, auch in den nächsten Monaten, nicht mehr geltend gemacht werden und
daher wirken sich diese Vorsteuern erst beim Jahresabschluss aus. Außerdem
werden ebenfalls nach dem letzten Fälligkeitstag 15.2. für Dezember
einlangende Regelungen bzw. daraus resultierende Vorsteuer erst beim
Jahresabschluss geltend gemacht. Es wäre auch erlaubt, dass diese
Vorsteuern erst im nächsten Jahr geltend gemacht werden. Außerdem
besteht die Möglichkeit die Vorsteuern nach dem Zahlungsprinzip Ist oder
nach dem Sollsystem geltend zu machen. Es wird kaum Betriebe geben, bei denen
die Vorsteuern auf den Schilling genau mit den Voranmeldungen
übereinstimmen. Losungen 2000: Die Differenz von 60.000,00 S (10
und 14 %) dürfte irrtümlich abgezogen sein, was leider auch der
Prüfer bei der USt-Nachschau für das Jahr 2000 übersehen
hat."
In der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 25. April 2003, bei der
die Abgabepflichtige durch L. G. von der Wirtschaftskammer Oberösterreich
vertreten war, finden sich dazu folgende Ausführungen:
"Punkt 1: die Differenzen bei den
Bruttoumsätzen 2001 und bei den Vorsteuern wurden
aufgeklärt.
[Grafik]
Punkt 2: entfällt.
Punkt 3: Unterdeckung Bargeldrechnung,
Unterdeckung 2000 -134.000,00 S, 2001 -40.000,00 S.
Punkt 4: auf Grund der Feststellungen lt. Punkt 1
bis 3 werden folgende Zuschätzungen festgesetzt.
[Grafik]
Punkt 5: entfällt.
Punkt 6: Eigenverbrauch Zigaretten und
Getränke:
[Grafik]
Punkt 8: entfällt.
Punkt 9: Privatanteil Stromkosten
[Grafik]
Anträge: Es wird die Anwendung der
Gastwirte-Pauschalierung für die Gewinnermittlung der Jahre 2000 und
2001 beantragt.
Andere Einkunftsarten: Es wurde festgestellt, dass bisher
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden. Die
Unterlagen für die Pauschalierung sind noch vorzulegen. Zudem wurden die
Pachtzahlungen für einen Handymasten bisher nicht als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erklärt. Die diesbezüglichen Unterlagen
sind noch vorzulegen."
Am 12. Mai 2003
wurde seitens der Betriebsprüfung
ein Schreiben ausgefertigt und
ausgeführt: "Aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen werden im
Bp-Bericht folgende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus
Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
[Grafik]
Die Bestätigungen über die Werbedurchsagen bzw.
die Anschaffung der Bälle und Trikots beziehen sich ausnahmslos auf das
"Gasthaus Name" und sind daher als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zu betrachten, wobei diese Ausgaben im Rahmen der beantragten
Pauschalierung bereits berücksichtigt sind."
Im
Betriebsprüfungsbericht vom
14. Mai 2003 finden sich folgende Feststellungen:
"Tz. 15 Losungsdifferenzen lt. Punkt 1 der
Anlage 1
[Grafik]
Tz 16
Auf Grund der Feststellungen lt. Punkt 1 bis 3 der
Anlage 1 werden folgende Umsatzzuschätzungen vorgenommen:
[Grafik]
Tz 17 für das Jahr 2000 wurde kein
Eigenverbrauch an Zigaretten erklärt, im Jahr 2001 nur
1.000,00 S. Der Getränkeeigenverbrauch für 2001 wird an den
für 2000 erklärten Wert angepasst.
[Grafik]
Tz 18 die Personalverpflegung im Gastgewerbe
unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
[Grafik]
Tz 19
Von den Stromkosten wurde ein zu geringer Privatanteil
erklärt. Von den auf das private Obergeschoss entfallenden Stromkosten
werden rund 4.500,00 S als betrieblich anerkannt (Waschmaschine, Trockner).
Der Rest ist der Privatsphäre zuzuordnen.
[Grafik]
Tz 20 die Lieferung der Brauerei Vitzthum vom
30.10.2000 wurden doppelt als Ausgabe mit Vorsteuerabzug angesetzt, ebenso die
netway Online-Gebühren im Jahr 2001. Vorsteuerkürzung 2000
596,00 S, 2001 235,88 S.
Feststellungen zur Gewinnermittlung:
Tz 25
Im Zuge der Schlussbesprechung wurde die Gewinnermittlung
durch Pauschalierung nach der Verordnung des BMF BGBl. II 227/1999
beantragt. Der Gewinn ist daher auf Basis des erklärten Umsatzes unter
Berücksichtigung der Änderungen durch die BP zu
ermitteln:
[Grafik]
Einkommensteuer
Tz 26
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden
bisher nicht erklärt. Die Gewinnermittlung erfolgt nach
Durchschnittssätzen nach den dazu ergangenen Verordnungen des
BMF.
[Grafik]
Tz 27
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewinn lt. BP 2000 150.000,00 S, 2001
150.000,00 S.
Tz 28
Im Mai 2001 wurde von drei Mobilfunkbetreibern auf
einem Grundstück der Frau K. ein Sendemast errichtet. Für die Nutzung
des Grundstückes wurden je Betreiber monatlich 3.000,00 S Miete
bezahlt. Dazu kommen einmalige Pauschbeträge von 20.000,00 S je
Betreiber, die mit Beginn der Errichtung an Frau K. bezahlt wurden. Sowohl die
laufende Miete als auch die Pauschalbeträge wurden auf dem Privatkonto des
Gatten der Frau K. bezahlt. Die angeführten Beträge stellen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar und wurden bisher nicht
erklärt (steuerfreie Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 16
UStG).
[Grafik] "
Am 20. Mai 2003 ergingen darauf hin die
verfahrensgegenständlichen Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001. Das Finanzamt C. folgte darin
den Feststellungen der Betriebsprüfung.
Am 29. Juli 2003 langte nach erfolgter
Fristverlängerung eine Berufung
gegen die Bescheide Umsatzsteuer, Einkommensteuer 2000 und 2001 ein
und wurde in dieser Berufung ausgeführt:
"Trennung der Entgelte bzw. Betriebsausgaben: im
Schlussbesprechungsprogramm vom 5.3.2003 und in der Niederschrift vom 25.4.2003
wurden verschiedenen Differenzen festgestellt die zwangsläufig auch zu
einer Umschichtung bzw. Berichtigung hinsichtlich der Trennung der Entgelte bzw.
Betriebseinnahmen führen. Das Gleiche gilt für die Erhöhung des
Eigenverbrauches. Denn in der Stellungnahme vom 1.4.2003 - die Höhe
des Eigenverbrauches stand teilweise noch nicht fest - und in der
Niederschrift dargestellten Änderungen wurde nicht Rechnung getragen. Es
kann nicht sein, dass Erlöse für eine Rechnung, die irrtümlich
doppelt erfasst wurde, auch doppelt in den Erlösen enthalten bleibt. Auch
der Eigenverbrauch bzw. die Erhöhung des Eigenverbrauchs kann nicht
einerseits als Eigenverbrauchstatbestand versteuert werden und zusätzlich
unter Hochrechnung auf einen Verkaufserlös in den Erlösen enthalten
sein. Ich verweise auf meine Ermittlungen und Darstellungen vom 1.4.2003 zum
Schlussbesprechungsprogramm und beantrage die Berichtigung der Trennung der
Entgelte bzw. Betriebseinnahmen entsprechend den Beilagen. Die 20 %-igen
Erlöse lt. Erklärung sind demnach um folgende Beträge zu
vermindern.
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Unterdeckung und Erhöhung des Umsatzes: Die auf Grund
der vom Prüfer angestellten Bargeldrechnungen ermittelte Unterdeckung iHv.
134.000,00 S für 2000 und 40.000,00 S für 2001 sowie die
Erhöhung des Umsatzes iHv. 175.535,00 S für 2000 und
50.326,00 S für 2001 sind tatsächlich nicht gegeben. Da meine
vorgelegte Geldkostendeckungsrechnung in keinster Weise rechtlich gewürdigt
und somit das Parteiengehör nicht gewahrt wurde, ersuche ich um rechtliche
Würdigung im Zuge der Berufungsbearbeitung, zumal vom zuständigen
Finanzamt C. diese Methode der Berechnung angewandt wird. Im Zuge einer
gleichmäßigen Behandlung ersehe ich ein Recht darauf, dass ich auch
mit anderen Abgabepflichtigen des Bezirkes C. gleich behandelt werde. Es kann
nicht sein, dass nur die vom Prüfer angewandte Bargeldrechnung richtig ist
und die meine völlig ignoriert wird, ohne Angabe der Punkte, die unrichtig
sein würden. Die größere Genauigkeit der Rechnung zeichnet sich
nach Ansicht des Prüfers vermutlich dadurch aus, dass der im Jahr 2001
angeschaffte Balkenmäher als Barzahlung iHv. 18.000,00 S in den vom
Prüfer ermittelten Barzahlungen iHv. 733.700,63 S enthalten ist,
obwohl dieser Betrag bankmäßig überwiesen wurde. Dieser eine
falsch zugeordnete Bargeldfluss beweist, dass nicht jeder Geldmittelfluss im
Nachhinein richtig nachvollzogen werden kann und zeigt die Fehlerquellen auf.
Der Prüfer stellt im Jahr 2001 eine Unterdeckung von 40.000,00 S
fest, die sich nach Abzug der fälschlich angenommenen Barzahlung von
18.000,00 S auf 22.000,00 S verringert. Ich finde es lächerlich,
wenn eine Unterdeckung in dieser Höhe zugerechnet wird. Auch nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Differenzen bis zu 2 % zu
vernachlässigen. Außerdem war dem Prüfer bekannt, dass im
Jahr 2001 126.000,00 S (Handymast) an Geldmitteln zur Verfügung
standen, was ebenfalls nicht gewürdigt wurde. Da ich der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht verpflichtet bin, ein Kassabuch zu
führen, fehlen für eine Bargeldrechnung die Kassastände zum 1.1.
und 31.12. und während des gesamten Jahres. Die Geldmittel müssen
demnach nicht unbedingt aus dem laufenden Jahr stammen. Lt. Punkt 4 der
Niederschrift wurde mir eine Verkürzung des Wareneinkaufes für das
Jahr 2000 iHv. 70.000,00 S und für das Jahr 2001 iHv.
18.000,00 S unterstellt. Hinsichtlich einer Verkürzung des
Wareneinganges gibt es keinerlei Beweise. Durch die Annahme werde ich de facto
gezwungen, auf Grund der Beweislastumkehr im Berufungswege darzulegen, dass der
Wareneingang nicht verkürzt wurde. Diese Rechtsansicht darf meines
Erachtens nicht zu einer unzulässigen Beweislastumkehr führen und zu
Lasten eines kleinen Gewerbetreibenden ausgelegt werden. Die vom Prüfer
aufgestellte Bargeldrechnung ist somit um nachstehende Beträge zu
berichtigen:
[Grafik]
Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen in
der Stellungnahme vom 24.2.2003 bzw. 1.4.2003.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Lt.
Niederschrift vom 25.4.2003 wurde unter Punkt "andere Einkunftsarten"
festgestellt, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht
erklärt wurden. Hinsichtlich der Gewinnermittlungsart und dem Grund, warum
diese Einkünfte nicht erklärt wurden bzw. warum bei den
Betriebsprüfungen für die Jahre 1993 bis 1995 im Juni 1997
sowie die Jahre 1997 bis 1999, die erst im April 2001 stattgefunden
hat, auch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angesetzt wurden,
ergaben sich im Zuge dieser Betriebsprüfung keinerlei Fragen. Im Schreiben
vom 12.5.2003 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
pauschaliert ermittelt und den berichtigten Einkommensteuerbescheiden zu Grunde
gelegt. Die vom Prüfer gewählte Gewinnermittlungsart in Form der
Pauschalierung erkenne ich nicht an, weil ich die Pauschalierung dieser
Einkünfte nicht beantragt habe und mir auch keine Gelegenheit gegeben
wurde, darüber zu sprechen. Die Wahl der Gewinnermittlungsart steht immer
noch den Abgabepflichtigen zu und nicht primär dem Prüfer.
Außerdem wurde dem Prüfer hinsichtlich der Anschaffung des
Balkenmähers für landwirtschaftliche Zwecke erklärt, dass kein
landwirtschaftlicher Betrieb mehr besteht. Die Ermittlung der Einkünfte aus
der Forstwirtschaft für die Jahre 2000 und 2001 sind aus der Beilage
ersichtlich. Ich ersuche die Bescheide dahingehend zu berichtigen.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Schilling
2000 -3.973,00 S, 2001 -5.877,00 S
Hinsichtlich der ESt-VZ 2003 und die Folgejahre wurde unter
Tz 29 des Berichts ausgeführt, dass die bisher nicht erklärten
Einkünfte iHv. 370,00 € bei der Bemessung zu berücksichtigen
sind. Die Berufung richtet sich hiergegen mit gleicher
Begründung.
[Grafik]
Die Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen im
Ausmaß von 1,1806 Hektar an Pächter stellen Einkünfte aus
Verpachtung dar.
[Grafik]
Es bestehen keine landwirtschaftlichen Gebäude mehr.
Die damals bestehenden Gebäudeteile wurden schon vor 1994 umgebaut und
wurden somit Teil des Gewerbebetriebes Gastwirtschaft. Mit 23.6.1995 wurden die
bewirtschaftbaren landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von
1,1806 Hektar an die Familie H. verpachtet. Diese Verpachtung ist noch
aufrecht. Die restliche landwirtschaftliche Fläche wird nicht
landwirtschaftlich genutzt, sondern dient Frau K. als Fläche rund um den
Gewerbebetrieb Gasthaus. Die Jahrespacht beträgt 500,00 S pro Hektar.
Die Forstwirtschaft wird nach wie vor betrieben, tatsächlich erfolgten
jedoch in den Jahren 2000 und 2001 keine Holzverkäufe und auch zum
Eigenbedarf wurde kein Holz entnommen. Dafür wurde früher Holz
geschlägert. Da nur der landwirtschaftliche Betrieb vor ca. 10 Jahren
aufgegeben wurde, sind unserer Meinung nach die Pachteinnahmen Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, die anteiligen Grundsteuern sind Werbungskosten.
Die Forstwirtschaft hätte keine Einnahmen aber Betriebsausgaben
(Sozialversicherung, landwirtschaftliche Beiträge, Grundsteuer). Die
Einnahmen aus der Aufstellung der Handymasten auf der verbleibenden
Grundstücksfläche stellen Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung dar, noch dazu weil auch der Flächenwidmungsplan für einen
Bereich von 314 m² geändert wurde. Einnahmen dieser Vermietung
sind unecht steuerfrei. Die Einnahmen der Mobilkom und Maxmobil entsprechen
dieser Regelung. Im Nutzungsvertrag zwischen der Connect Austria und Frau K. vom
20.11.2000 wird jedoch von einer pauschalierten Landwirtschaft ausgegangen was
nicht den Gegebenheiten entspricht. Ein Ausweis der 12 %-igen
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-L/04
- Stammnummer
- 20689
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF