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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0066-L/04

Schätzung bei Aufzeichnungsmängeln

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-L/04vom 07.02.2006Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mehrwertsteuer erfolgte nicht, sodass eine Abfuhr wegen falscher Rechnungslegung nicht erforderlich ist. Bei nicht landwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung von Grund und Boden (z.B. Schipisten) und nach Meinung von Ing. Mag. Dr. Martin Jilch (Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, Seite 296) können auch bei Handymasten bis zu 7.000,00 € Gesamtentgelt ohne Aufteilungsnachweis 70 % des Gesamtentgeltes als Gewinn angenommen werden. Entschädigungen, die für Bodenwertminderung entrichtet werden, sind nicht Bestandteil der Einkommensermittlung, weil hier § 4 Abs. 1 EStG letzter Satz sinngemäß gilt und meines Erachtens auch bei Überschreiten des Gesamtentgeltes das Entgelt und Wertminderung und Nutzungsanteil zu trennen ist (siehe auch ESt-Richtlinien RZ 4245). Jedenfalls wurden einmalige Bodenentschädigungen für Aufgrabungen und Flurschäden von 60.000,00 S ausgewiesen, die jedenfalls mit Sicherheit kein Vermittlungsentgelt darstellen und keinesfalls als Einkünfte anzusetzen sind (privater Schadenersatz). Die tatsächlichen Einnahmen betrugen 66.000,00 S und somit weniger als 7.000,00 €, dass die Pauschalregelung der Aufteilung nach den ESt-Richtlinien möglich ist, von den 66.000,00 S sind daher 70 % (= 46.200,00 S) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären. [Grafik] Werbungskosten Handymast: Zuwendungen an Vereine: [Grafik] Die Zuwendungen an die Vereine stehen in Zusammenhang mit den Einkünften aus V+V und wurden im Zuge der Schlussbesprechung auch als solche gewürdigt und besprochen. Von der Zuordnung dieser Zahlungen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb war nicht die Rede. Mit Befremden musste ich feststellen, dass im Schreiben vom 12.5.2003 diese Zahlungen als Betriebsausgaben beim Gewerbebetrieb behandelt werden. Offensichtlich ist diese Kehrtwendung dadurch eingetreten, weil bei der Schlussbesprechung beim Gewerbebetrieb die Gewinnpauschalierung beantragt wurde. Die vom Prüfer angeregte Besorgung von Bestätigungen hat sich meines Erachtens im Gespräch nur auf die Einnahmen aus dem Handymast bezogen. Diese Bestätigung würde bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch keinen Sinn geben, weil die tatsächlichen Ausgaben für die Anschaffung von Bällen und Trikots als Betriebsausgabe mit Vorsteuerabzug geltend machen kann. Da jeder Handybetreiber einen eigenen Handymasten auf verschiedenen Plätzen aufstellen wollte, die Gemeinde jedoch das Aufstellen mehrerer Masten verweigerte bzw. für die drei Betreiber nur einen Masten genehmigt, war ein größere Platz notwendig. Für den Betrieb einer derartigen Anlage sind viele Auflagen hinsichtlich Umweltschutz, Luftraum etc. zu erfüllen, was nicht überall möglich war. Andererseits kann in einem gewissen Umkreis nicht mehr gebaut werden. Die Einwohner von Ü. waren aber an einer derartigen Anlage interessiert. Für das Zustandekommen und Sicherung dieser Einnahmen habe ich den Verein diese Geldzuwendungen versprochen und bezahlt. Ich ersuche daher diese einmaligen Zahlungen als Werbungskosten anzuerkennen und zu würdigen. Die Entschädigungen für Ausgrabungen und Flurschäden stellen jedoch kein Entgelt iSd UStG dar. Änderung der Entgelte Tz 21 Bericht 60.000,00 S Verminderung der steuerfreien Entgelte gem. § 6 Abs. 1 60.000,00 S Entschädigung nicht steuerbar - auch nicht steuerfrei! Kfz-Kosten bzw. Opel Corsa - notwendiges Betriebsvermögen Beilage zur Niederschrift vom 25.4.2003 Zu den Pkw-Kosten wurde bereits im Punkt 11 des Schlussbesprechungsprogrammes ausführlich Stellung genommen. Wie aus der Beilage zur Niederschrift ersichtlich ist, fand meine Ausführungen keine rechtliche Würdigung. Die denkunmögliche Rechtsansicht, wonach die Kilometerleistung von drei Fahrzeugen zusammen zu rechnen ist - noch dazu wo ein Pkw meinem Ehegatten gehört, um zu beurteilen, ob der am 12.4.2001 gekaufte Pkw dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist oder nicht, wurde auch bei der Schlussbesprechung seitens der Finanzbehörde nicht begründet. Für die Beurteilung, ob der Pkw Oper Corsa überwiegend betrieblich genutzt wird, ist die Kilometerleistung in dem Zeitraum maßgebend, in dem der Pkw selbst genutzt wird. Die Beurteilung, ob der Toyota (1.1. bis ca. 31.3.2001) notwendiges Betriebsvermögen ist, braucht nicht angestellt zu werden, da dieser bereits in den Vorjahren Betriebsvermögen war und außerdem eine überwiegende betriebliche Nutzung vom 1.1. bis ca. 31.3.2001 gegeben war. Der Audi Kombi bzw. Peugeot 406 gehört meinem Ehegatten und kann daher kein Betriebsvermögen darstellen. Die von meinem Ehegatten fallweise durchgeführten Fahrten für den Gasthausbetrieb können für die Beurteilung, ob mein Opel Corsa notwendiges Betriebsvermögen darstellt, nicht herangezogen werden. Da in der Niederschrift vom 2.5.2003 und aus dem Bericht vom 14.5.2003 keine betragsmäßigen und sonstigen Feststellungen getroffen wurden, sodass die Anerkennung der Kfz-Kosten iHv. 38.039,30 S (minus Privatanteile) angenommen werden können. Ebenso fehlen die Feststellungen hinsichtlich der Entnahme des Fahrzeuges aus dem Betriebsvermögen (Änderung Anlageverzeichnis). Eine gewinnmäßige Änderung ist in der Niederschrift nicht enthalten und wurde auch nicht unterschrieben. Außerdem wären bei Nichtanerkennung des Opel Corsa als Betriebsvermögen die Kilometergelder für betriebliche Fahrten zu gewähren gewesen bzw. beantragt worden. Die bloße Darstellung der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer alleine genügt nicht. Eine Klärung seitens der Finanzbehörde würde angebracht erscheinen. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu Punkt 11 des Schlussbesprechungsprogrammes. Eigenverbrauch Zigaretten und alkoholfreie Getränke, Privatanteil Stromkosten. Die Erhöhung des Eigenverbrauches und des Privatanteiles ist auch hinsichtlich des Gewinnes bzw. der Gewinnänderungen mit dem Nettobetrag anzusetzen (siehe dazu auch meine Ausführungen zu Punkt 6 und Punkt 9 in der Stellungnahme!). Weitere Anträge Sonderausgaben 2000. Sicherung und Wohnraumsanierung (siehe Antrag bei Arbeitnehmerveranlagung des Gatten Al. 41.366,00 S minus Höchstbetrag 40.000,00 S = 1.366,00 S). Der Berufung beigelegt waren der Punkt 6 und der Punkt 10 der Stellungnahme zum Schlussbesprechungsprotokoll wie oben, sowie Bestätigungen über die Auszahlungen der Familienbeihilfe iHv. 4.800,00 S für die Zeiträume 4-5/2000, Februar bis März 2001, April bis Mai 2001, August bis September 2001, Oktober bis November 2001, sowie eine Bestätigung der Frau M. K. , die besagt, dass sie an ihre Tochter A. K. , nachstehende Beträge bezahlt habe: | Jahr 2000 | 35.500,00 S | Jahr 2001 | 28.363,00 S, Die Bestätigung datiert vom 25.7.2003 und ist unterschrieben. Die Berufung wurde in der Folge vom Finanzamt C. der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes R. mit dem Ersuchen übermittelt hiezu Stellung zu nehmen. Die Betriebsprüfung wurde vom Finanzamt R. in Nachbarschaftshilfe durchgeführt. Am 9. Oktober 2003 langte am Finanzamt C. die Stellungnahme des Prüfers, Herrn Prüfer , ein und wurde dies als Ansprechperson für ein allfälliges Verfahren vor dem UFS namhaft gemacht. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt: Obwohl während des gesamten Verfahrens ausschließlich Herr K. Ansprechpartner des Prüfers gewesen sei, werde in der Folge zwar stets von "der Pflichtigen" gesprochen, gemeint sei jedoch ihr Gatte Herr Al. K. . Zum Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs werde darauf verwiesen, dass der Pflichtigen in einer rund sechsstündigen Schlussbesprechung sämtliche Punkte des Schlussbesprechungsprogramms sowie dessen Grundlagen ausführlich erläutert worden seien. Zudem seien der Pflichtigen und anderen sämtliche mit der Bargeldrechnung zusammenhängenden Berechnungen und Tabellen bereits während der Prüfung zur Überprüfung und Stellungnahme übergeben worden. 1. Trennung der Entgelte: Dass die durch die Betriebsprüfung vorgenommenen Änderungen beim Eigenverbrauch und die Korrektur der Doppelerfassung Auswirkungen auf die Trennung der Entgelte haben würden, sei unbestritten. Allerdings sei aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schlussbesprechung seitens der Betriebsprüfung angeregt worden, dass diese Änderungen im Rahmen der Schätzung der Betriebsergebnisse abgegolten sein sollten. Diesem Vorschlag sei weder von der Pflichtigen noch vom steuerlichen Vertreter, Herr G. von der Wirtschaftskammer, widersprochen worden. Allerdings sei dieser Umstand im Vertrauen auf die steuerliche Vertretung durch die Wirtschaftskammer nicht explizit in die Niederschrift aufgenommen worden. 2. Bargeldunterdeckung: die Unterschiede zwischen der vom Prüfer angewendeten Bargeldrechnung (vergleichbar mit der nachträglichen Erstellung eines Kassabuches und der damit verbundenen Aufdeckung von Fehlbeträgen) und der von der Pflichtigen vorgelegten "Geldkostendeckungsrechnung" seien der Pflichtigen während der Prüfung und bei der Schlussbesprechung mehrfach erläutert worden. Auch das verschiedene Schätzungsmethoden zu verschiedenen Ergebnissen führen könnten, ohne das die Methode an sich dadurch falsch sein müsse, sei Herrn K. ausführlich dargelegt worden. Allerdings sei Herr K. offensichtlich entweder nicht in der Lage oder nicht willens gewesen, dies geistig zu erfassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe eine absolute Freiheit in der Wahl der Schätzungsmethode, sofern sie schlüssig sei und den Denkgesetzen nicht widerspräche. Daher sei auf die von der Pflichtigen vorgelegten Geldkostendeckungsrechnung in der Tat nicht in allen Details eingegangen worden. Dennoch sei die Pflichtige - entgegen den Behauptungen in der Berufung - während der Prüfung darauf hingewiesen worden, dass ihre Berechnung unvollständig seien. Die Konten Nr. 2 und 3 seien bei der Ermittlung der "Veränderung der Bankkonten" nicht berücksichtigt. Das Konto 2 müsse jedenfalls eine Verringerung des Schuldenstandes aufgewiesen haben, da darauf Bareinzahlungen iHv. rund 35.000,00 S (2.000) und 28.000,00 S (2001) vorgenommen worden seien. Zudem seien auch auf diese beiden Konten weitere Rückzahlungen geleistet worden. Unter dem Titel "sonstige zur Verfügung stehende Geldmittel" seien zwar die Abhebungen vom Sparbuch des Gatten angesetzt worden, auf die Einzahlungen auf das Sparbuch iHv. 65.000,00 S (2000) und 30.000,00 S (2001) sei dagegen "vergessen" worden. Zu der im Jahr 2001 angesetzten Sparbuchabhebung sei zudem festzustellen, dass diese auf das Girokonto von Herrn K. (das bei der Veränderung der Kontostände nicht berücksichtigt sei) eingezahlt worden sei. Dabei handle es sich um lt. Herrn K. um die Rückzahlung der von seinem Konto am 11.4.2001 erfolgten Barabhebung iHv. 75.000,00 S für den Kauf des Opel Corsa (Betriebsvermögen). Abhebung und Einlage von je 100.000,00 S würden sich demnach saldieren, sodass lediglich 75.000,00 S zur Verfügung stehen könnten. Im Hinblick auf die erwählte Wahlfreiheit der Schätzungsmethode sei auf genaue ziffernmäßige Feststellung der Auswirkungen auf die Berechnung der Pflichtigen verzichtet worden. Zudem bei Berufung behaupteten Fehlern bei der Bargeldrechnung sei festzustellen: im Zuge der Schlussbesprechung sei der Nachweis erbracht worden, dass die Familienbeihilfe bar ausbezahlt worden sei. Diese Beträge seien daher ebenso bei der Unterdeckung berücksichtigt wie einst (lediglich behauptet, da jedoch nicht nachgewiesen) Gewehrverkauf im Jahr 2000 (um 30.000,00 S) sowie die Rechenfehler lt. Punkt 1 des BP-Programms. Die Unterdeckungen würden sich daher von 196.000,00 S auf 134.000,00 S und von 74.000,00 S auf 40.000,00 S reduzieren. Zudem sei eine (behauptete) Sparbuchschenkung iHv. 100.000,00 S von der Mutter des Al. K. als glaubhaft gemacht angesehen worden, ebenso die Auflösung eines aus den Vorjahren stammenden Wertpapierdepots iHv. 382.032,00 S (Einlage beider Beträge auf das Sparbuch des Gatten am 20.8.2000). Diese Beträge seien demnach in die Bargeldrechnung gar nicht aufgenommen worden. Dass die Bareinlagen auf das Konto 2 (35.500,00 S und 28.363,00 S) von der Mutter der Pflichtigen stammen, sei ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Im Hinblick auf die ohnedies großzügigst gewürdigten Behauptungen der Pflichtigen (Gewehrverkauf, Sparbuchschenkung) hätten diese Beträge nicht mehr anerkannt werden können. Grundlage dafür sei auch die Befragung der Pflichtigen (bzw. deren Gatten) zu privaten Bargeldflüssen gewesen. Dabei habe Herr K. u.a. angegeben, dass mit Ausnahme der Schenkung von seiner Mutter (100.000,00 S) lediglich kleinere Zuwendungen von der Mutter der Frau K. geflossen seien (5.000,00 S bis 10.000,00 S p.a.). Den im Zuge der Berufung vorgelegten Bestätigungen der Mutter der Pflichtigen könne daher seiner Einschätzung nach keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Bei dieser Gelegenheit sei von Herrn K. auf die Frage nach Barabhebungen von seinem Bankkonto erklärt worden, sein Lohn würde fast ausschließlich für die Lebenshaltungskosten der Familie verwendet. Zur Zahlung des Balkenmähers sei festzuhalten, dass in der Tabelle "betriebliche Barbewegungen 2001" unter Investitionen beim Motormäher die Frage "(V. Konto Al. K. ?)" vermerkt sei, da die Zahlung nicht zweifelsfrei festgestellt werden könnte, jedenfalls aber nicht von den betrieblichen Konten getätigt worden sei. Diese Tabelle sei - wie alle anderen Tabellen und Berechnungen im Zusammenhang mit der Bargeldrechnung auch - der Pflichtigen zur Stellungnahme übergeben worden. Wenn es sich tatsächlich um eine Bankzahlung gehandelt habe, wäre es alleine auf Grund des Hinweises des Prüfers ein Leichtes gewesen, dies nachzuweisen. Es liege somit jedenfalls kein Fehler in der Berechnung der BP vor, vielmehr handle es sich dabei um einen Ausfluss der Tatsache, dass die Pflichtige auf die Berechnungen des Prüfers nicht eingehen und auch keine der Aufklärung dienenden Unterlagen vorlegen wolle. Insbesondere das Bankkonto des Gatten Al. K. wäre in diesem Zusammenhang von Bedeutung gewesen und hätte auch hinsichtlich der Lebenshaltungskosten wesentliche Auswirkungen auf das Ergebnis der Bargeldrechnung haben können. Dennoch sei die Vorlage dieser Bankbelege für den Prüfungszeitraum verweigert worden. Auf diesem Konto seien zudem auch die Pachtzahlungen für den Handymast zugeflossen, sodass es auch deshalb für die BP relevant gewesen sei. Auswirkungen auf die Bargeldrechnung hätten die Pachtzahlungen entgegen den Ausführungen in der Berufung jedoch nicht, da es sich wie erwähnt ausnahmslos um Banküberweisungen gehandelt habe. Dass die Bargeldbestände nicht berücksichtigt worden seien, sei zwar richtig, allerdings hätten diese nur dann eine Auswirkung auf die Berechnung gehabt, wen größere Abweichungen an den einzelnen Stichtagen zu einander bestanden hätten. Dies wurde seitens der Pflichtigen im Verfahren jedoch nicht behauptet. Vielmehr ergebe sich aus den Unterlagen, dass regelmäßig "überschüssige" Bargeldbestände auf das laufende Bankkonto eingelegt worden seien. Lediglich eine Einzahlung vom 3.1.2000 iHv. 30.000,00 S könnte aus einem höheren Bestand am 1.1.2000 stammen. Allerdings würden die Losungen vom 1.1. und 2.1.2000 zusammen rund 24.000,00 S (im Vergleich dazu 2000 115.000,00 S) betragen. Nennenswerte Abweichungen seien daher nicht anzunehmen gewesen. Im Zuge von Geldverkehrsrechnung festgestellte Unterdeckungen würden regelmäßig Rohgewinn darstellen, wenn sich nicht aus kalkulatorischen Abweichungen ergebe, dass lediglich die Einnahmen verkürzt worden seien. Da dies nicht der Fall sei, habe angenommen werden müssen, dass die zur Erzielung des festgestellten Geldüberhanges notwendige Wareneinkäufe ebenfalls verkürzt worden seien. Die angeführten Stellungnahmen vom 24.2. und 1.4.2003 würden ebenso wie die Berufung selbst kein substanzielles Vorbringen enthalten bzw. sei dieses bereits im Verfahren berücksichtigt worden. Diese Schätzungsbefugnis selbst (allenfalls wegen der geringen Unterdeckung 2001 von Bedeutung) werde auf die Ausführungen des Punkt 1 des SB-Programmes und der Niederschrift vom 25.4.2003 verwiesen. Nach Ansicht des Prüfers stehe die Schätzungsberechtigung alleine auf Grund der fehlenden Grundlagen für den Kassasturz (damit zusammenhängend auf die Nichtnachvollziehbarkeit der Bankerlöse) und die gravierenden Mängel bei der WEB-Führung außer Zweifel. Auch die Nichtaufbewahrung der laufenden Aufzeichnungen, die als Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen selbstverständlich von besonderer Bedeutung seien, stelle einen schweren Mangel dar, da nachträgliche Manipulationen bei fehlender Grundaufzeichnungen in besonderer Weise Tür und Tor geöffnet sei. Zudem werde auf die statistisch unwahrscheinlichen Konstellationen bei den erklärten Tageslosungen hingewiesen, die das Vorliegen von frei erfundenen Losungsbeträgen sehr wahrscheinlich erscheinen ließen. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Im Zuge der Schlussbesprechung sei eine eingehende Diskussion über die Land- und Forstwirtschaft der Pflichtigen geführt worden, da unmittelbar vor der Schlussbesprechung festgestellt worden sei, dass sich ein Handymast auf einem der Grundstücke befinde. In diesem Zusammenhang sei in der Niederschrift festgehalten worden (und von der Pflichtigen und ihrem Gatten unterzeichnet worden), dass die Unterlagen für die Pauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch vorzulegen seien. Dieser Auflage sei der Pflichtige auch nachgekommen, ohne Hinweise auf eine andere Art der Gewinnermittlung zu geben oder gar eine andere Gewinnermittlung vorzulegen. Zweifellos stehe es der Pflichtigen frei, die Art der Gewinnermittlung zu wählen, die vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung könne jedoch hinsichtlich der Einnahmen nicht richtig sein. Zwar habe die Pflichtige bei der Befragung zur Bargeldrechnung erklärt, darauf keine Einnahmen zu erzielen, doch selbst wenn keine Verkäufe stattgefunden hätten (was nicht sehr glaubwürdig erscheine) wären die Entnahmen als Einnahmen anzusetzen. Jedenfalls könne, wenn kein landwirtschaftlicher Betrieb bestehe, auch kein Verlust daraus erzielt werden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Die Zuordnung der Einnahmen im Zusammenhang mit dem Handymast zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei nach den Ausführungen auf Seite 4 der Berufung offenbar unstrittig. In der Berufung werde unter Hinweis auf Jilch bzw. Rz 4245 der ESt-Richtlinien der pauschale Ansatz einer nicht steuerbaren Entschädigung für die Bodenwertminderung begehrt. Allerdings beziehen sich die zitierten Bestimmungen nur auf die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Ausführungen in der Berufung hinsichtlich des pauschalen Ansatzes der Einnahmen mit 70 % ist meines Ermessens damit die Grundlage entzogen. Zwar seien auch bei den außerbetrieblichen Einkünften Ersatzleistungen für die Zerstörung oder Wertminderung der zur Einkünfteerzielung eingesetzten Wirtschaftsgüter nicht steuerbar. Allerdings liege ein Schadenersatz nur bei außergewöhnlichen Schäden vor. Die Aufspaltung, beispielsweise einer Miete in ein reines Benützungsentgelt und ein Entgelt für das Abwohnen komme daher nicht in Frage (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, Tz 12 zu § 2 und die zitierte Rechtsprechung). Weder aus den vorgelegten Verträgen noch aus den tatsächlichen Umständen könne abgeleitet werden, dass ein Nutzungsentgelt eine nicht steuerbare Komponente für eine dauernde Wertminderung der Vermögenssubstanz enthalten sei (Wiederherstellungspflicht des Bestandnehmers siehe unten). Das Nutzungsentgelt unterliege daher zur Gänze der Einkommensteuer. Zudem werde die ESt- und USt-Pflicht der neben der laufenden Miet- bzw. Pachtzahlungen vereinbarten Einmalbeträge iHv. von je 20.000,00 S bestritten. Es würden daher zunächst die Vertragsgestaltung einer näheren Betrachtung unterzogen: Lt. Vertrag mit der Mobilkom Austria AG (bezeichnet als Bestandvertrag) stelle der Bestandgeber eine Bodenfläche von ca. 100 m² zur Verfügung und gestattet die Errichtung einer Antennenanlage. Lt. Punkt 5 des Vertrages werde als "Entgelt für die eingeräumten Nutzungsrechte ein monatlicher Pauschbetrag von 3.000,00 S ........... vereinbart. Weiters werde ein einmaliger Pauschalbetrag ................. von 20.000,00 S vereinbart". Aus der Vertragsgestaltung ergebe sich demnach eindeutig, dass es sich um ein Nutzungsentgelt handle, dass seines Erachtens - wie die monatlichen Zahlungen auch - jedenfalls eine steuerpflichtige bzw. steuerbare Einnahme darstellen würden. Hinweise auf einen nicht steuerpflichtigen bzw. steuerbaren Schadenersatz im Sinne einer Entschädigung für die Verminderung der Vermögenssubstanz - alle anderen Schadenersatzleistungen die mit dem Mietobjekt zusammen gehören, gehören zu den Einkünften (VwGH 21.3.1972, 2123/71) - könnten weder aus dem Vertrag noch aus den tatsächlichen Umständen gewonnen werden. Zwar sei das Grundstück beschränkt auf die verbauten 100 m² naturgemäß für andere Zwecke nicht nutzbar, eine dauernde Wertminderung liege jedoch nicht vor, da der Bestandnehmer lt. Punkt 7 des Vertrages verpflichtet sei, "die Anlage zu entfernen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen". Dieser oder ein ähnlicher Passus befinde sich auch in den anderen Verträgen mit den beiden anderen Mobilfunkbetreibern. Lt. "Standortmietvertrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Telekommunikationsanlage durch Max. Mobil" räume die Vermieterin das Recht zur Errichtung und zum Betrieb einer Telekommunikationsanlage ein und vermiete die dafür erforderlichen Liegenschaftsteile. Die monatliche Miete betrage lt. Punkt 3 des Vertrages 3.000,00 S. Gemäß Schreiben der Max. Mobil vom 4. Oktober 2000 werde Frau K. für ihre "Unterstützung und Mitwirkung bei der Standortgewinnung" auf ihre Liegenschaft gedankt und "als Abgeltung der ihr dadurch entstanden Aufwendungen" eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Einmalzahlung iHv. 20.000,00 S zugesprochen. Unabhängig von der Bezeichnung des Entgelts sei ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Mietobjekt unbestreitbar, sodass auch diese Zahlung zweifelsfrei unter die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung zu subsumieren sei. Lt. Nutzungsvertrag mit der Connect Austria GmbH werde dem Nutzungsnehmer das Recht eingeräumt, eine Funkübertragungsstelle zu errichten und zu betreiben. Das Nutzungsentgelt betrage 36.000,00 S p.a. und werde vierteljährlich ausbezahlt. Gem. Zusatzvereinbarung vom 20.11.2000 erhalte Frau K. "nach Baubeginn als Baukostenzuschuss und als Entschädigung für Aufgrabungsarbeiten bzw. Flurschäden eine einmalige Entschädigungszahlung iHv. 20.000,00 S. Damit seien alle weiteren Ansprüche abgegolten". Die Verwendung des Begriffes Baukostenzuschuss könne nicht nachvollzogen werden, zumal die Pflichtige keinerlei Kosten zu tragen hatte. Demnach komme von den genanten Zahlungsgründen nur eine Entschädigung für Aufgrabungsarbeiten bzw. Flurschäden in Frage. Derlei Entschädigungen gehören - seiner Ansicht unabhängig davon, ob sie unmittelbar den Grundstücksteilen mit der Sendeanlage betreffen oder den zu landwirtschaftlichen Zwecken verpachteten Rest des Grundstückes - zu den Einkünften aus Vermietung (siehe oben). Schadenersatz für Vermögenseinbussen liege dann der Einkommensteuer, wenn der Schaden in Zusammenhang mit der Erzielung konkreter Einnahmen iSd Einkommensteuerrechts liege. Zeitungen, die der Bestandgeber in Zusammenhang mit dem Bestandsobjekt erhalte, würden daher zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören (Verwaltungsgerichtshof 19.9.1989, 98/14/0107). Die Auffassung der Pflichtigen, es läge hinsichtlich der Einmalzahlungen ein nicht der ESt unterliegender privater Schadenersatz vor, könne demnach keinesfalls gefolgt werden. Wie bereits erwähnt worden sei, bestehe auf Grund der Bestimmungen der Verträge für die Bestandnehmer die Verpflichtung, gegebenenfalls den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Eine dauernde Wertminderung der betroffenen Fläche bestehe daher nicht, sodass auch keine Aufspaltung des Nutzungsentgeltes in Frage komme (im Übrigen würde die von der Pflichtigen begehrte völlige Steuerfreiheit der Einmalbeträge eine Wertminderung von 600,00 S pro m² für eine landwirtschaftliche Fläche ergeben). Alle drei Einmalzahlungen seien demnach als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe zu erfassen. Allfällige damit zusammenhängende Aufwendungen z.B. Kosten der Beseitigung der Flurschäden könnten als Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein Nachweis darüber erbracht werden könne. Werbungskosten Handymast: im Zuge der Schlussbesprechung sei von der Pflichtigen vorgebracht worden, dass bisher nicht als Ausgaben berücksichtige Zuwendungen an verschiedene Vereine geleistet worden seien. Da keine Belege über die Zahlungen vorgelegen seien, sei nur eine oberflächliche Debatte über die rechtliche Würdigung dieser Beträge geführt worden. Für den Fall des Nachweises des Werbecharakters in Form entsprechender Belege sei die Anerkennung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugesagt worden. Der vom Berater der Pflichtigen angeregten Festlegung auf die Zurechnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei tatsächlich nicht weiter widersprochen worden, da 1. die endgültige Beurteilung ohnehin noch vom Nachweis abhängig war, 2. eine endlose Debatte über einen noch nicht beurteilbaren Sachverhalt vermieden werden sollte (die Schlussbesprechung hatte zu diesem Zeitpunkt bereits über fünf Stunden gedauert) und 3. die steuerliche Auswirkung erst bei Klärung des tatsächlichen Sachverhalts abschätzbar werden würde. Und eben diese Klärung konnte erst mit Vorlage der Belege bzw. Bestätigung erfolgen und habe ergeben, dass die Zahlungen an die Vereine einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Gastwirtschaft der Pflichtigen aufweisen würden. Die Bestätigung hätten folgenden Inhalt: freiwillige Feuerwehr Ü. : Gasthaus Name , Werbedurchsagen beim Feuerwehr Frühschoppen am Sonntag, 3. Juni 2001. Union Ü. : die Spende wurde zum Ankauf von Trikots mit Werbebeblockung (Gasthaus Name und Logo) und zweier Faustbälle genützt. Askö Ü. : Gasthaus Name K. , Spende für Werbedurchsage bei Frühschoppen, Kulturarbeitskreis Mü.: Gasthaus K. Name , für Werbedurchsagen bei der Veranstaltung "Ü. stürmt die Burg" am 29. April 2001. Angesichts des klaren und unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Gasthaus sei eine Zuordnung als Ausgabe bei der Vermietung und Verpachtung keinesfalls mehr denkbar gewesen. Werbedurchsagen, die die Unterstützung des Vereines durch die Firma "sowieso" (wie z.B. das Gasthaus Name ) bekunden seien absolut üblich. Allerdings scheine es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens absolut undenkbar, dass solche Art eine "Frau K. als Spendeanlagen-Grundstücks-Bestandgeberin" oder Ähnliches tituliert und beworben würde. Eine Zuwendung in diesem Sinne könnte allenfalls als Spende - die allerdings nach § 20 EStG nicht abzugsfähig wäre - betrachtet werden, weil eben ein Werbecharakter in diesem Zusammenhang nicht gegeben sei. Wenn nun in der Berufung vorgebracht werde, die Zuwendungen seien für das Zustandekommen und die Sicherung der Einnahmen bezahlt worden und dies werde mit dem "vielen Auflagen hinsichtlich Umweltschutz, Luftraum etc." in Verbindung gebracht werde, so würde dies bedeuten, dass die Erteilung einer Naturschutz-, Wasserrechts- oder Baubewilligung von der Auflage einer Spendenzahlung des Grundstücksbesitzers an verschiedene Vereine abhängig gemacht werden könnte, dass also Vereine oder deren Vertreter auf Grund erhaltener Zuwendungen Einfluss auf ein Verwaltungsverfahren nehmen könnten. Ein derartiger Vorgang werde wohl kaum ernsthaft behauptet und sei daher keinesfalls glaubhaft und auch nicht beweisbar. Weshalb die Vereine allenfalls eine Entschädigung für die angebliche verminderte Bebaubarkeit in der Umgebung erhalten haben sollten, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar (überdies sei im Umfeld der Sendeanlage eine Widmung als Bauland ohnehin nicht zu erwarten). Den Zuwendungen an die Vereine fehle bezogen auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der in Lehre und Rechtsprechung geforderte objektive Zusammenhang mit der Einkunftsquelle (vgl. Hofstetter/Reichel, die Einkommensteuer, Tz 2 zu § 16 Allgemein). Vielmehr habe sich aus den nachträglich vorgelegten Belegen eine unmittelbare Verbindung zum Gasthaus ergeben, sofern man den teilweise sogar als Spende und Zuwendungen den erforderlichen Werbecharakter beimesse. Ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V komme nach den gegebenen Umständen seiner Ansicht nach keinesfalls in Betracht. Kfz-Kosten bzw. Opel Corsa: Auf Seite 1 der Niederschrift werde auf das SP-Programm verwiesen und auf den Umstand, dass die Änderungen zu den Feststellungen im SP-Programm in der Folge dargestellt worden seien. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die unter Punkt 10 und 11 dargestellten Feststellungen (mangels Darstellung einer Änderung (unverändert Teil der Niederschrift sein). Es werde daher hinsichtlich der Pkw-Kosten auf die Ausführungen unter Punkt 11 des SB-Programmes verwiesen. Wie dort angeführt, wurde trotz der unzureichenden Aufzeichnungen (Vermischung der Fahrten mit dem betrieblichen und dem privaten Pkw (die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen seitens der BP bejaht). Um dies zu erreichen, hätten die offensichtlich überhöhten Kilometergelder für den Pkw des Gatten gekürzt und die betreffenden Fahrten dem betrieblichen Pkw zugeordnet werden müssen, was allerdings in Folge der Gewinnpauschalierung keine weitere Auswirkung habe. Eigenverbrauch Zigaretten und alkoholfreie Getränke: Im Rahmen der Gewinnpauschalierung seien die Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Das gelte natürlich auch für den zu den Betriebseinnahmen gehörenden Entnahme-Eigenverbrauch. Zusammenfassung. Was die Ausführungen zur Bargeldrechnung betreffe werde noch einmal darauf verwiesen, dass die Bestätigungen der Mutter nicht glaubwürdig erscheinen würden. Der Nachweis, dass der 2001 angeschaffte Balkenmäher tatsächlich von einem Bankkonto überwiesen worden sei, sei bis dato nicht erfolgt. Jedenfalls stamme die Überweisung nicht von einem betrieblichen Konto. Die allfällige rechnerische Auswirkung auf die Bargeldrechnung könne erst mit Vorliegen der vollständigen Auszüge des getroffenen Kontos beurteilt werden. Hinsichtlich der Trennung der Entgelte könne der Berufung seiner Ansicht nach stattgegeben werden. Durch die Gewinnpauschalierung erstrecke sich diese Änderung aber ausschließlich auf die Umsatzsteuer. [Grafik] Allen übrigen Punkten sei die Berufung nach Auffassung der Betriebsprüfung abzuweisen. Die Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde am 9. Oktober 2003 der Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und wurde der Bw. freigestellt sich hiezu innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich zu äußern. Am 14. November 2003 langte eine Stellungnahme der Bw. zur Stellungnahme des Prüfers ein und führte diese aus: "Zu den Vorbemerkungen: die Kritik des Prüfers, der es bekrittelt und es als unzulässig erachtet, dass mein Ehegatte als Ansprechpartner bei der Prüfung fungiert hat, weise ich zurück, weil es erlaubt ist, dass mein Ehegatte Auskünfte erteilt. Schon alleine diese Aussage des Prüfers beweist, dass das Verfahren nicht objektiv abgewickelt wurde. Die Aufgabenteilung muss der Prüfer schon mir überlassen. Auch wenn der Prüfer keine Berechtigung hat und während der langen Prüfungsdauer nicht mitbekommen hat, wer für was zuständig ist, möchte ich dem Prüfer die Arbeitsteilung mitteilen. Da ich fast ausschließlich in der Küche tätig bin, mein Ehegatte im Service tätig ist, ergibt sich die Auskunftserteilung meines Mannes von selbst. Außerdem kümmert sich mein Mann um die buchhalterischen Belange, was auch gesetzlich nicht verboten ist, zumal im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht dies auch gefordert ist. Von der sechsstündigen Schlussbesprechung wurden mehrere Stunden für eine Diskussion über den Handymast verwendet, die nicht Gegenstand des Schlussbesprechungsprogramms war. Es kann daher vom Prüfer nicht behauptet werden, dass sämtliche Punkte des Schlussbesprechungsprogramms ausführlich erläutert wurden, wenn ein Punkt im Schlussbesprechungsprogramm überhaupt nicht aufscheint, für den mehrere Stunden verwendet wurden und mir vorher keine Gelegenheit gegeben wurde, mich darüber zu äußern. Dem Prüfer wurde im Zuge der Prüfung und zwar am 26.2.2003 eine Stellungnahme übergeben, auf die vom Prüfer nicht eingegangen wurde. Es ist unrichtig, dass auf eine genaue ziffernmäßige Feststellung der Auswirkungen auf die Berechnung meinerseits verzichtet wurde. Zu Punkt 1 Trennung der Entgelte: Ich verweise auf die Ausführungen in der Beilage zur Berufung. Die Doppelbesteuerung wird ausnahmsweise vom Prüfer nicht bestritten. Die billige Ausrede des Prüfers, wonach zugestimmt oder anders ausgedrückt nicht widersprochen wurde, ist unwahr, weil bereits in der Stellungnahme zum Schlussbesprechungsprogramm, diese Änderungen beantragt wurden. Zu 2 Bargeldunterdeckung. Hinsichtlich der Unterdeckung verweise ich auf meine Ausführungen in den Stellungnahmen und in der Beilage zur Berufung. Die Feststellung, dass mein Ehegatte geistig nicht in der Lage ist, habe ich mit Befremden vernommen. Die beleidigende Ausdrucksweise lässt den Schluss zu, dass vom Prüfer nur eine subjektive Handlungsweise, die den Bestimmungen der BAO widerspricht, an den Tag gelegt wird. Der vom Prüfer angestellte Vergleich, dass seine angestellte Bargeldrechnung mit der nachträglichen Erstellung eines Kassabuches vergleichbar ist, stellt eine Konstruktion dar, weil weder zu den Stichtagen 1.1., 31.12. und auch nicht während des Jahres ein Kassastand ermittelt wurde. Eine Aufdeckung von Fehlbeträgen kann durch diese Konstruktion nicht erfolgen. Außerdem würden im umgekehrten Fall derartige rechnerische Ermittlungen vom Prüfer nicht anerkannt werden, weil kein Kassabuch vorliegt. Bei der Gewinnpauschalierung sind nur Aufzeichnungen hinsichtlich der Umsatzsteuer zu führen. Da ich als Einnahmen-Ausgaben-Rechner bzw. als Pauschalierung zur Führung eines Kassabuches nicht verpflichtet bin, kann auch keine Schätzungsbefugnis bestehen. Das Gleiche gelte für den Kassasturz. Die Ansicht des Prüfers, wonach die Schätzungsberechtigung alleine auf Grund der fehlenden Grundlagen für den Kassasturz schon gegeben ist, entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage. Ebenso gibt es keine Bestimmung, die die Nachvollziehbarkeit der Bankerlöse vorschreibt. Auf Grund der fehlenden Bestimmung über den Kassasturz, kann auch keine Nachvollziehbarkeit zusammenhängen. Die Führung des WEB und der Aufschreibung entsprechen zwar nicht dem Prüfer, sind aber auch in formeller Hinsicht erlaubt und richtig. Jedenfalls konnten vom Prüfer keine materiell-rechtlichen Mängel festgestellt werden. Kein einziger Schilling konnte festgestellt werden, der im WEB nicht eingetragen war. Trotzdem unterstellt der Prüfer eine Wareneingangsverkürzung iHv. 70.000,00 S für 2000 und 18.000,00 S für das Jahr 2001. Die Annahme ist durch nichts erwiesen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.2.2003, auf die nicht eingegangen wurde. So wurde in dieser Stellungnahme der Prüfer ersucht, eine Nachkalkulation anzustellen, welche die festgestellten Differenzen beweisen. Eine Steigerung des Umsatzes und Gewinnes um 200.000,00 S von einem Jahr auf das andere Jahr, entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Da es nur eine Schätzungsmethode gibt und zwar die, welche alles nach den tatsächlichen Verhältnissen berücksichtigt bzw. auf alles bedacht, was für die Abgabenbemessung wichtig ist, auch wenn es zu Gunsten bzw. für den Abgabepflichtigen spricht. Der Prüfer dürfte diese Schätzungsmethode nicht kennen, weil er sowieso keine Beweismittel und Vorbringen würdigt. Die absolute Freiheit bei der Schätzungsmethode verwechselt der Prüfer mit der Methode der Geldkostendeckungsrechnung. Die Wahl der Methode der Geldkostendeckungsrechnung steht auch mir zu, zumal, wie bereits mehrfach erwähnt, diese Methode der Deckungsrechnung vom zuständigen Finanzamt C. auch angewandt wurde. Beim Konto-Nr. 2 handelt es sich um ein Privatkonto und nicht um ein Betriebskonto. Siehe dazu die Stellungnahme vom 24.2.2003, in der auch erklärt wurde, dass die Bewegungen der privaten Sphäre zuzurechnen sind und nichts mit der Geschäftsgebarung mit der Gastwirtschaft zu tun haben. Die Kontoauszüge sind dem Prüfer zum Zeitpunkt der Prüfung vorgelegen (siehe dazu Aufstellung des Prüfers - Bank - Konten privat, Seite 1) und hätte die Veränderung des Bankkontos feststellen können. Beim Konto-Nr. 3 handelt es sich um ein Darlehen für einen Wohnhaussanierungskredit, auf dem ein Annuitätenzuschuss vom Land Oberösterreich verrechnet wird. Die Kontoauszüge sind bei der Prüfung vorgelegen (siehe dazu die Aufstellung des Prüfers Bankkonten privat, Seite 1). Auch diese Veränderung des Kontos hätte der Prüfer im Rahmen der Prüfung feststellen können. Da die Einzahlungen (inklusive Zinsen) von Al. K erfolgen und auch Al. K als Sonderausgabe geltend gemacht werden, war die Veränderung dieses Kontos für meine Geldkostendeckungsrechnung nicht erforderlich. Vergessen wurde es jedenfalls nicht, wenn der Prüfer das meint. Die Zinsenzahlungen wurden nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht, sondern wurden als Sonderausgabe geltend gemacht. Dies zeigt, dass vom Prüfer keine Beweismittel, Vorbringen, etc. gewürdigt wurden, ansonsten würden sich diese Fragen in der Stellungnahme des Prüfers bzw. im Rechtsmittelverfahren nicht ergeben. Der Prüfer hat zwar die Einlagen angeführt nicht jedoch die Ausgaben bzw. Zahlungen von diesem Konto. Wie ich bereits ausgeführt habe, lagen dem Prüfer die Kontoauszüge vor, aus denen die Geldbewegungen Soll-Haben sowie die Kontostände 1.1. bis 31.12. ersichtlich sind. Aus den vorher angeführten Gründen, ergeben sich daher Differenzen zwischen der Geldkostendeckungsrechnung des Prüfers und meiner Methode der Geldkostendeckungsrechnung. Die Feststellungen des Prüfers zur Bargeldunterdeckung stelle ich daher in Frage. Zur Ansicht des Prüfers hinsichtlich der Schätzungsberechtigung, gemeint ist Methode der Geldkostendeckungsrechnung, dass die fehlenden Grundlagen in der Folge auch zur einer Nichtnachvollziehbarkeit der Bankerlöse (richtig Bankeinzahlungen) führen, weise ich zurück. Vielmehr ergibt sich, dass die vorgelegten Unterlagen nicht gewürdigt wurden. Die in der Stellungnahme angeführten Fragen, stellen keine neuen Tatsachen im Berufungsverfahren dar. Dass auf diese Weise geführte Verfahren stellt eine Prüfung im Rechtsmittelverfahren zur Betriebsprüfung dar. Die Behauptung des Prüfers, wonach das Konto-Nr. 2 jedenfalls zu einer Verringerung des Schuldenstandes führen muss, weise ich ebenfalls zurück. Aus den vorgelegten Kontoauszügen (Konto 2 ) war dem Prüfer ersichtlich, dass sich der Schuldenstand 1.1. bis 31.12.2001 erhöht hat. Die Schulderhöhung stellt die zur Verfügung stehenden Geldmittel dar, die betrieblich oder privat verwendet werden können. Zu den Konten Nr. 2 und Konto-Nr. 3 verweise ich auf meine Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.2.2003, 1.4.2003 sowie in der Beilage zur Berufung. Hinsichtlich der "sonstige zur Verfügung stehenden Geldmittel" verweise ich ebenfalls auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.2.2003, auf die ebenfalls vom Prüfer nicht eingegangen wurde und keinesfalls von mir "vergessen" wurde, wie sich der Prüfer zynisch ausdrückt. Die angeführten Stellungnahmen vom 24.2.2003 und 1.4.2003 und die Ausführungen zur Berufung wurden im Verfahren nicht berücksichtigt. Die Pachtzahlungen haben entgegen der Meinung des Prüfers auch Auswirkungen auf die Geldkostendeckungsrechnung, weil diese Beträge teilweise abgehoben wurden. Die Feststellung bzw. Behauptung des Prüfers, wonach der Lohn meines Ehegatten fast ausschließlich für die Lebenshaltungskosten der Familie verwendet wird, weise ich zurück. Für eine dreiköpfige Familie, noch dazu wo der Personalverbrauch für den Ehegatten zu berücksichtigen ist, wird der Lohn einschließlich der Lohnsteuergutschrift von rund 171.000,00 S für das Jahr 2000 und für das Jahr 2001 von rund 169.000,00 S, nicht bzw. nicht fast ausschließlich für die Lebenshaltungskosten verwendet werden. Mein Ehegatte hat im Zuge der Betriebsprüfung erklärt, dass die Lebenshaltungskosten vom Lohn gezahlt werden, dass nicht bedeutet und auch nicht der Fall ist, dass der gesamte Lohn für die Lebenshaltungskosten aufgebraucht wird, sondern das auch für betriebliche Aufwendungen, Geldmittel aus dem Lohn zur Verfügung stehen bzw. übrig bleiben. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Darstellung und Gegenüberstellung der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Jahre 1997 bis 1999 (geprüfte Jahre) zu den Jahren 2000 bis 2001. Die Aussage des Prüfers, wonach hinsichtlich Gewehrverkauf, Sparbuchschenkung eine großzügige Anerkennung von Beträgen gegeben sein soll und aus diesem Grund die Bareinlage von meiner Mutter (35.500,00 S plus 28.363,00 S) nicht anerkannt werden, stellt ebenfalls eine subjektive und willkürliche Handlungsweise des Prüfers dar, weil kein Zusammenhang besteht. Geldmittel, die auf das Sparbuch meines Ehegatten eingezahlt bzw. vom Sparbuch abgehoben werden, sofern diese nicht der betrieblichen Geldmittelherkunft dienen. Ich verweise auch zu diesem Punkt auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.2.2003. Es wäre besser, der Prüfer würde eine objektive Haltung an den Tag legen. Die Behauptung des Prüfers, ich hätte auf die Einzahlungen auf das Sparbuch meines Mannes "vergessen", weise ich ebenfalls zurück und teile mit, dass es sich um das Sparbuch meines Ehegatten handelt und keine Verpflichtung besteht, über die Einzahlungen Auskünfte zu geben. Das ist mir gar nicht möglich und steht mir auch nicht zu. Das Wort "vergessen" trifft auf den Prüfer zu, ansonsten wären die Fragen in seiner Stellungnahme nicht erforderlich. Abschließend erlaube ich mir auf die Geldkostendeckungsrechnung vom 24.2.2003, dem Prüfer ausgehändigt am 26.2.2003, ausgehend von den Betriebsausgaben, hinzuweisen, dass die Betriebsausgaben durch die Betriebseinnahmen gedeckt sind. Die sonstigen zur Verfügung stehenden Geldmittel wurden für das Jahr 2000 und 2001 in den Beilagen gesondert dargestellt. Die angestellte Geldkostendeckungsrechnung zum Schlussbesprechungsprogramm weist ebenfalls keine Unterdeckung aus. Hinsichtlich der Nachkalkulation, die auch die Richtigkeit des Umsatzes und der Betriebseinnahmen beweist, verweise ich ebenfalls auf die Stellungnahme vom 24.2.2003. Es liegen keine Gründe vor, die eine Schätzung rechtfertigen würden. Eine Unterdeckung ist aus den vorher erwähnten Gründen nicht gegeben. Zu Punkt 3 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Zum Punkt 3 verweise ich ebenfalls auf meine Ausführung in der Beilage zur Berufung. Gegen die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, weil auch einem landwirtschaftlichen Grundstück der Handymast aufgestellt ist und sich Hirsche auf dem landwirtschaftlichen Grundstück aufhalten ist nichts einzuwenden. Auch bei dieser Einkunftsart ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung möglich und nicht mehr eine Pauschalierung. Dies hat allerdings zur Folge, dass die Handymastvermietung auch dieser Einkunftsart zuzurechnen ist. Es ist allerdings unverständlich, warum die Einnahmen aus der Handymastvermietung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt wurden, noch dazu wo im Zuge der Schlussbesprechung eine eingehende Diskussion geführt wurde. Da der Prüfer die Rechtsansicht vertritt, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen ist auch der Überschuss iHv. 347,00 S (für 2000 + 2001) sowie der Überschuss aus der Handymastvermietung iHv. 11.200,00 S (nur 2001) der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Ein Verlust aus der Landwirtschaft wurde nicht erklärt. Die Ausführung, wonach kein Verlust erzielt werden kann, ist unverständlich und auch nicht zutreffend. Zu Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Durch die geänderte Rechtsauffassung des Prüfers, dass landwirtschaftliche Einkünfte vorliegen, weil der Handymast auf einem landwirtschaftlichen Grundstück steht, ist auch die Aufteilung des Gesamtentgeltes gegeben. Es dürfte aber unbestritten sein, dass auch bei einer nicht landwirtschaftlichen Nutzungsüberlassung eine Minderung von Grund und Boden gegeben ist (Bauverbot etc.). Das Gesamtentgelt wird nicht ausschließlich für die 314 m² der verpachteten Fläche gezahlt, auf dem der Handymast steht, wenn man bedenkt, dass für die Verpachtung der landwirtschaftlichen Fläche von 1,1806 Hektar 500,00 S Pacht bezahlt werden. Leider wurde bei der Verhandlung nicht darauf geachtet, dass das Gesamtentgelt von vornherein aufgeteilt wurde. Für die Erfüllung der Auflagen hinsichtlich Umweltschutz, Luftfahrt etc. ergeben sich Wertminderungen, die kein Nutzungsentgelt darstellen. Da ich mir die Kosten für ein Gutachten ersparen wollte, erfolgte die Aufteilung in der vorgenommenen Weise. Ich gebe zu bedenken, dass für die in den Städten auf Dachböden aufgestellten Handymasten, das Gesamtentgelt auch nicht zu 100 % vom Hauseigentümer oder von den Wohnungseigentümern versteuert werden, wenn überhaupt. Für diese Hauseigentümer, Wohnungseigentümer wird eine größere Wertminderung wie 30 % gegeben sein. Die Handymasten werden nicht nur auf landwirtschaftlichen oder unbebauten Grundstücken aufgestellt, sondern auch auf privaten Häusern, Grundstücksflächen, vermutlich auch auf öffentlichem Gut und auch für diese wird von den Betreibern Entgelt bezahlt. Es kann daher nicht so sein, dass diese Entgelte nur für eine Gast- und Landwirtin Einkünfte darstellen. Der Vergleich hinsichtlich der Aufteilung des Gesamtentgeltes aus der Handymastvermietung in eine Wertminderung und einen Nutzungsanteil mit der Aufspaltung einer Miete in ein reines Benützungsentgelt und in ein Entgelt für das Abwohnen ist nicht zulässig, weil bei der Wohnungsvermietung die Wertminderung in Form der Absetzung für Abnutzung abgesetzt wird was im gegenständlichen Fall nicht möglich ist. Zu den Vergütungen und Aufwandsentschädigungen verweise ich auf die Ausführungen in der Berufungsschrift. Nachstehend erlaube ich mir einige Aufwendungen aufzuzeigen die mit diesen Zahlungen, egal unter welchem Titel diese ausgezahlt wurden, abgegolten wurden: Fahrtkosten zu Ämtern und Behörden, Vergütung für Zeitaufwand bei Besprechungen für mich und meinen Ehegatten mit den Betreibern und Behörden, Behebung von Flurschäden für Ausgrabungen. Die Zusatzvereinbarung zwischen der Firma Connect und mir beinhaltet als Baukostenzuschuss eine Entschädigung für Aufgrabungsarbeiten und Flurschäden. Eine Umsatzsteuer wurde nicht ausgewiesen. Ein Hinweis auf die USt, wie unter Punkt 1 des Nutzungsvertrages, fehlt. Die Aufwandsbestätigung der Max Mobil als Abgeltung für die mir entstandenen Aufwendungen enthalten keinen Ausweis einer USt oder einen Hinweis auf einen steuerbaren bzw. steuerfreien Umsatz wie unter Punkt 3.1 des Vertrages. Im Bestandsvertrag der Mobilkom wurde unter Punkt 5 ausgeführt "weiters wird ein einmaliger Pauschbetrag von 20.000,00 S vereinbart". Eine USt oder ein Hinweis auf eine USt für den Pauschbetrag fehlt. Der Hinweis hinsichtlich Mehrwertsteuer bezieht sich nur auf das Entgelt für das Bestandsverhältnis. Die Feststellung des Prüfers, dass er mit dem Begriff "Baukostenzuschuss" nichts anfangen kann, beweist, dass es sich um einen privaten Schadenersatz handelt. Die Annahme, dass ich keinerlei Kosten zu tragen habe, bezieht sich nicht auf die vorher genanten Vergütungen und Aufwandsentschädigungen und werden von den Betreibern nicht als Entgelt mit dem Benützungsentgelt gezahlt, sondern als Vergütung für Aufwendungen die mir zusätzlich erwachsen sind. Die Bezeichnung "Baukostenzuschuss, Abgeltung für die mir entstandenen Aufwendungen" lässt keine andere Auslegung zu. Es wäre auch widersinnig, wenn die Betreiber zusätzlich Beträge zahlen würden, die mit dem Nutzungsentgelt nichts zu tun haben, und die Arbeiten etc. selber durchführen oder besorgen. Da auf den Bestätigungen über die Aufwandsentschädigungen, den Baukostenzuschuss und dergleichen keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist und kein Hinweis auf eine steuerbaren, steuerfreien Umsatz bzw. auf umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ersichtlich ist, kann eine unternehmerische Tätigkeit nicht unterstellt werden. Ein Zusammenhang mit dem Nutzungsentgelt ist daher aus diesem Grund nicht gegeben. Alle drei Einmalzahlungen stellen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Land- und Forstwirtschaft dar und sind demnach nicht zu erfassen. Zu den Kfz-Kosten bzw. Opel Corsa: Die im Schlussbesprechungsprogramm dargestellten Feststellungen bilden einen Teil der Niederschrift, wenn dieser Punkt auch ausdrücklich in der Niederschrift angeführt ist. Auch hinsichtlich der Kilometergelder (Punkt 11 des Schlussbesprechungsprogrammes, fehlt jede Angabe in der Niederschrift, sodass auch angenommen werden kann, dass die Kilometergelder gewährt wurden. Die Ausführungen und den Antrag hinsichtlich Kilometergelder in der Stellungnahme zum Schlussbesprechungsprogramm finden in der Niederschrift über die Schlussbesprechung keinen Niederschlag. Zu den Kfz-Kosten verweise ich auf die Ausführungen in der Berufung. Eigenverbrauch Zigaretten und alkoholfreie Getränke: Es ist zwar richtig, dass bei der Gewinnpauschalierung die Betriebseinnahmen mit dem Bruttobetrag anzusetzen sind. Da nur die Ware als Eigenverbrauch entnommen werden kann und eine Betriebseinnahme darstellt, nicht jedoch die Umsatzsteuer, ist die Zahllast ausgabenseitig um die Zahllast für den Eigenverbrauch zu vermindern, dies ändert auch nichts daran, dass es erlaubt ist, den Eigenverbrauch einnahmenseitig mit dem Bruttobetrag anzusetzen. Zur Zusammenfassung: Die Zuwendungen an Geldmittel von der Mutter wurden dem Prüfer bereits im Zuge der Betriebsprüfung bekannt gegeben und wäre es ein Leichtes gewesen, diese zu befragen und eine Niederschrift aufzunehmen, wenn der Prüfer die Glaubwürdigkeit in

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Normen und Schlagworte

SchätzungAufzeichnungsmängelWareneingangsbuch

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0066-L/04
Stammnummer
20689
Gültig
07.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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