Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0066-L/04
Schätzung bei Aufzeichnungsmängeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-L/04vom 07.02.2006Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mehrwertsteuer erfolgte nicht, sodass eine Abfuhr wegen falscher Rechnungslegung
nicht erforderlich ist. Bei nicht landwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung
von Grund und Boden (z.B. Schipisten) und nach Meinung von
Ing. Mag. Dr. Martin Jilch (Besteuerung pauschalierter Land- und
Forstwirte, Seite 296) können auch bei Handymasten bis zu
7.000,00 € Gesamtentgelt ohne Aufteilungsnachweis 70 % des
Gesamtentgeltes als Gewinn angenommen werden. Entschädigungen, die für
Bodenwertminderung entrichtet werden, sind nicht Bestandteil der
Einkommensermittlung, weil hier § 4 Abs. 1 EStG letzter Satz
sinngemäß gilt und meines Erachtens auch bei Überschreiten des
Gesamtentgeltes das Entgelt und Wertminderung und Nutzungsanteil zu trennen ist
(siehe auch ESt-Richtlinien RZ 4245). Jedenfalls wurden einmalige
Bodenentschädigungen für Aufgrabungen und Flurschäden von
60.000,00 S ausgewiesen, die jedenfalls mit Sicherheit kein
Vermittlungsentgelt darstellen und keinesfalls als Einkünfte anzusetzen
sind (privater Schadenersatz). Die tatsächlichen Einnahmen betrugen
66.000,00 S und somit weniger als 7.000,00 €, dass die
Pauschalregelung der Aufteilung nach den ESt-Richtlinien möglich ist, von
den 66.000,00 S sind daher 70 % (= 46.200,00 S) als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären.
[Grafik]
Werbungskosten Handymast: Zuwendungen an
Vereine:
[Grafik]
Die Zuwendungen an die Vereine stehen in Zusammenhang mit
den Einkünften aus V+V und wurden im Zuge der Schlussbesprechung auch als
solche gewürdigt und besprochen. Von der Zuordnung dieser Zahlungen zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb war nicht die Rede. Mit Befremden musste ich
feststellen, dass im Schreiben vom 12.5.2003 diese Zahlungen als
Betriebsausgaben beim Gewerbebetrieb behandelt werden. Offensichtlich ist diese
Kehrtwendung dadurch eingetreten, weil bei der Schlussbesprechung beim
Gewerbebetrieb die Gewinnpauschalierung beantragt wurde. Die vom Prüfer
angeregte Besorgung von Bestätigungen hat sich meines Erachtens im
Gespräch nur auf die Einnahmen aus dem Handymast bezogen. Diese
Bestätigung würde bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch
keinen Sinn geben, weil die tatsächlichen Ausgaben für die Anschaffung
von Bällen und Trikots als Betriebsausgabe mit Vorsteuerabzug geltend
machen kann. Da jeder Handybetreiber einen eigenen Handymasten auf verschiedenen
Plätzen aufstellen wollte, die Gemeinde jedoch das Aufstellen mehrerer
Masten verweigerte bzw. für die drei Betreiber nur einen Masten genehmigt,
war ein größere Platz notwendig. Für den Betrieb einer
derartigen Anlage sind viele Auflagen hinsichtlich Umweltschutz, Luftraum etc.
zu erfüllen, was nicht überall möglich war. Andererseits kann in
einem gewissen Umkreis nicht mehr gebaut werden. Die Einwohner von Ü. waren
aber an einer derartigen Anlage interessiert. Für das Zustandekommen und
Sicherung dieser Einnahmen habe ich den Verein diese Geldzuwendungen versprochen
und bezahlt. Ich ersuche daher diese einmaligen Zahlungen als Werbungskosten
anzuerkennen und zu würdigen. Die Entschädigungen für
Ausgrabungen und Flurschäden stellen jedoch kein Entgelt iSd UStG dar.
Änderung der Entgelte Tz 21 Bericht
60.000,00 S
Verminderung der steuerfreien Entgelte gem. § 6
Abs. 1 60.000,00 S
Entschädigung nicht steuerbar - auch nicht
steuerfrei!
Kfz-Kosten bzw. Opel Corsa - notwendiges
Betriebsvermögen
Beilage zur Niederschrift vom 25.4.2003
Zu den Pkw-Kosten wurde bereits im Punkt 11 des
Schlussbesprechungsprogrammes ausführlich Stellung genommen. Wie aus der
Beilage zur Niederschrift ersichtlich ist, fand meine Ausführungen keine
rechtliche Würdigung. Die denkunmögliche Rechtsansicht, wonach die
Kilometerleistung von drei Fahrzeugen zusammen zu rechnen ist - noch dazu
wo ein Pkw meinem Ehegatten gehört, um zu beurteilen, ob der am 12.4.2001
gekaufte Pkw dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist oder nicht, wurde auch
bei der Schlussbesprechung seitens der Finanzbehörde nicht begründet.
Für die Beurteilung, ob der Pkw Oper Corsa überwiegend betrieblich
genutzt wird, ist die Kilometerleistung in dem Zeitraum maßgebend, in dem
der Pkw selbst genutzt wird. Die Beurteilung, ob der Toyota (1.1. bis ca.
31.3.2001) notwendiges Betriebsvermögen ist, braucht nicht angestellt zu
werden, da dieser bereits in den Vorjahren Betriebsvermögen war und
außerdem eine überwiegende betriebliche Nutzung vom 1.1. bis ca.
31.3.2001 gegeben war. Der Audi Kombi bzw. Peugeot 406 gehört meinem
Ehegatten und kann daher kein Betriebsvermögen darstellen. Die von meinem
Ehegatten fallweise durchgeführten Fahrten für den Gasthausbetrieb
können für die Beurteilung, ob mein Opel Corsa notwendiges
Betriebsvermögen darstellt, nicht herangezogen werden. Da in der
Niederschrift vom 2.5.2003 und aus dem Bericht vom 14.5.2003 keine
betragsmäßigen und sonstigen Feststellungen getroffen wurden, sodass
die Anerkennung der Kfz-Kosten iHv. 38.039,30 S (minus Privatanteile)
angenommen werden können. Ebenso fehlen die Feststellungen hinsichtlich der
Entnahme des Fahrzeuges aus dem Betriebsvermögen (Änderung
Anlageverzeichnis). Eine gewinnmäßige Änderung ist in der
Niederschrift nicht enthalten und wurde auch nicht unterschrieben.
Außerdem wären bei Nichtanerkennung des Opel Corsa als
Betriebsvermögen die Kilometergelder für betriebliche Fahrten zu
gewähren gewesen bzw. beantragt worden. Die bloße Darstellung der
betrieblich und privat gefahrenen Kilometer alleine genügt nicht. Eine
Klärung seitens der Finanzbehörde würde angebracht erscheinen. Im
Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu Punkt 11 des
Schlussbesprechungsprogrammes. Eigenverbrauch Zigaretten und alkoholfreie
Getränke, Privatanteil Stromkosten. Die Erhöhung des Eigenverbrauches
und des Privatanteiles ist auch hinsichtlich des Gewinnes bzw. der
Gewinnänderungen mit dem Nettobetrag anzusetzen (siehe dazu auch meine
Ausführungen zu Punkt 6 und Punkt 9 in der Stellungnahme!).
Weitere Anträge Sonderausgaben 2000. Sicherung und Wohnraumsanierung
(siehe Antrag bei Arbeitnehmerveranlagung des Gatten Al. 41.366,00 S minus
Höchstbetrag 40.000,00 S = 1.366,00 S). Der Berufung beigelegt
waren der Punkt 6 und der Punkt 10 der Stellungnahme zum
Schlussbesprechungsprotokoll wie oben, sowie Bestätigungen über die
Auszahlungen der Familienbeihilfe iHv. 4.800,00 S für die
Zeiträume 4-5/2000, Februar bis März 2001, April bis
Mai 2001, August bis September 2001, Oktober bis November 2001,
sowie eine Bestätigung der Frau M. K. , die besagt, dass sie an ihre
Tochter A. K. , nachstehende Beträge bezahlt habe:
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Jahr 2000
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35.500,00 S
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Jahr 2001
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28.363,00 S,
Die Bestätigung datiert vom 25.7.2003 und ist
unterschrieben.
Die Berufung wurde in der Folge vom Finanzamt C. der
Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes R. mit dem Ersuchen
übermittelt hiezu Stellung zu nehmen. Die Betriebsprüfung wurde vom
Finanzamt R. in Nachbarschaftshilfe durchgeführt.
Am 9. Oktober 2003 langte am Finanzamt C. die
Stellungnahme des Prüfers, Herrn
Prüfer , ein und wurde dies als Ansprechperson für ein
allfälliges Verfahren vor dem UFS namhaft gemacht.
In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt: Obwohl
während des gesamten Verfahrens ausschließlich Herr K.
Ansprechpartner des Prüfers gewesen sei, werde in der Folge zwar stets von
"der Pflichtigen" gesprochen, gemeint sei jedoch ihr Gatte Herr Al. K. . Zum
Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs werde darauf verwiesen, dass der
Pflichtigen in einer rund sechsstündigen Schlussbesprechung sämtliche
Punkte des Schlussbesprechungsprogramms sowie dessen Grundlagen ausführlich
erläutert worden seien. Zudem seien der Pflichtigen und anderen
sämtliche mit der Bargeldrechnung zusammenhängenden Berechnungen und
Tabellen bereits während der Prüfung zur Überprüfung und
Stellungnahme übergeben worden.
1. Trennung der Entgelte: Dass die durch die
Betriebsprüfung vorgenommenen Änderungen beim Eigenverbrauch und die
Korrektur der Doppelerfassung Auswirkungen auf die Trennung der Entgelte haben
würden, sei unbestritten. Allerdings sei aus Gründen der
Verfahrensökonomie bei der Schlussbesprechung seitens der
Betriebsprüfung angeregt worden, dass diese Änderungen im Rahmen der
Schätzung der Betriebsergebnisse abgegolten sein sollten. Diesem Vorschlag
sei weder von der Pflichtigen noch vom steuerlichen Vertreter, Herr G. von der
Wirtschaftskammer, widersprochen worden. Allerdings sei dieser Umstand im
Vertrauen auf die steuerliche Vertretung durch die Wirtschaftskammer nicht
explizit in die Niederschrift aufgenommen worden.
2. Bargeldunterdeckung: die Unterschiede zwischen der vom
Prüfer angewendeten Bargeldrechnung (vergleichbar mit der
nachträglichen Erstellung eines Kassabuches und der damit verbundenen
Aufdeckung von Fehlbeträgen) und der von der Pflichtigen vorgelegten
"Geldkostendeckungsrechnung" seien der Pflichtigen während der Prüfung
und bei der Schlussbesprechung mehrfach erläutert worden. Auch das
verschiedene Schätzungsmethoden zu verschiedenen Ergebnissen führen
könnten, ohne das die Methode an sich dadurch falsch sein müsse, sei
Herrn K. ausführlich dargelegt worden. Allerdings sei Herr K.
offensichtlich entweder nicht in der Lage oder nicht willens gewesen, dies
geistig zu erfassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bestehe eine absolute Freiheit in der Wahl der
Schätzungsmethode, sofern sie schlüssig sei und den Denkgesetzen nicht
widerspräche. Daher sei auf die von der Pflichtigen vorgelegten
Geldkostendeckungsrechnung in der Tat nicht in allen Details eingegangen worden.
Dennoch sei die Pflichtige - entgegen den Behauptungen in der Berufung
- während der Prüfung darauf hingewiesen worden, dass ihre
Berechnung unvollständig seien. Die Konten Nr. 2 und 3 seien bei der
Ermittlung der "Veränderung der Bankkonten" nicht berücksichtigt. Das
Konto 2 müsse jedenfalls eine Verringerung des Schuldenstandes
aufgewiesen haben, da darauf Bareinzahlungen iHv. rund 35.000,00 S (2.000)
und 28.000,00 S (2001) vorgenommen worden seien. Zudem seien auch auf diese
beiden Konten weitere Rückzahlungen geleistet worden. Unter dem Titel
"sonstige zur Verfügung stehende Geldmittel" seien zwar die Abhebungen vom
Sparbuch des Gatten angesetzt worden, auf die Einzahlungen auf das Sparbuch iHv.
65.000,00 S (2000) und 30.000,00 S (2001) sei dagegen "vergessen"
worden. Zu der im Jahr 2001 angesetzten Sparbuchabhebung sei zudem
festzustellen, dass diese auf das Girokonto von Herrn K. (das bei der
Veränderung der Kontostände nicht berücksichtigt sei) eingezahlt
worden sei. Dabei handle es sich um lt. Herrn K. um die Rückzahlung der von
seinem Konto am 11.4.2001 erfolgten Barabhebung iHv. 75.000,00 S für
den Kauf des Opel Corsa (Betriebsvermögen). Abhebung und Einlage von je
100.000,00 S würden sich demnach saldieren, sodass lediglich
75.000,00 S zur Verfügung stehen könnten. Im Hinblick auf die
erwählte Wahlfreiheit der Schätzungsmethode sei auf genaue
ziffernmäßige Feststellung der Auswirkungen auf die Berechnung der
Pflichtigen verzichtet worden. Zudem bei Berufung behaupteten Fehlern bei der
Bargeldrechnung sei festzustellen: im Zuge der Schlussbesprechung sei der
Nachweis erbracht worden, dass die Familienbeihilfe bar ausbezahlt worden sei.
Diese Beträge seien daher ebenso bei der Unterdeckung berücksichtigt
wie einst (lediglich behauptet, da jedoch nicht nachgewiesen) Gewehrverkauf im
Jahr 2000 (um 30.000,00 S) sowie die Rechenfehler lt. Punkt 1 des
BP-Programms. Die Unterdeckungen würden sich daher von 196.000,00 S
auf 134.000,00 S und von 74.000,00 S auf 40.000,00 S reduzieren.
Zudem sei eine (behauptete) Sparbuchschenkung iHv. 100.000,00 S von der
Mutter des Al. K. als glaubhaft gemacht angesehen worden, ebenso die
Auflösung eines aus den Vorjahren stammenden Wertpapierdepots iHv.
382.032,00 S (Einlage beider Beträge auf das Sparbuch des Gatten am
20.8.2000). Diese Beträge seien demnach in die Bargeldrechnung gar nicht
aufgenommen worden. Dass die Bareinlagen auf das Konto 2 (35.500,00 S
und 28.363,00 S) von der Mutter der Pflichtigen stammen, sei ebenfalls
nicht nachgewiesen worden. Im Hinblick auf die ohnedies großzügigst
gewürdigten Behauptungen der Pflichtigen (Gewehrverkauf, Sparbuchschenkung)
hätten diese Beträge nicht mehr anerkannt werden können.
Grundlage dafür sei auch die Befragung der Pflichtigen (bzw. deren Gatten)
zu privaten Bargeldflüssen gewesen. Dabei habe Herr K. u.a. angegeben, dass
mit Ausnahme der Schenkung von seiner Mutter (100.000,00 S) lediglich
kleinere Zuwendungen von der Mutter der Frau K. geflossen seien (5.000,00 S
bis 10.000,00 S p.a.). Den im Zuge der Berufung vorgelegten
Bestätigungen der Mutter der Pflichtigen könne daher seiner
Einschätzung nach keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Bei dieser
Gelegenheit sei von Herrn K. auf die Frage nach Barabhebungen von seinem
Bankkonto erklärt worden, sein Lohn würde fast ausschließlich
für die Lebenshaltungskosten der Familie verwendet. Zur Zahlung des
Balkenmähers sei festzuhalten, dass in der Tabelle "betriebliche
Barbewegungen 2001" unter Investitionen beim Motormäher die Frage "(V.
Konto Al. K. ?)" vermerkt sei, da die Zahlung nicht zweifelsfrei festgestellt
werden könnte, jedenfalls aber nicht von den betrieblichen Konten
getätigt worden sei. Diese Tabelle sei - wie alle anderen Tabellen
und Berechnungen im Zusammenhang mit der Bargeldrechnung auch - der
Pflichtigen zur Stellungnahme übergeben worden. Wenn es sich
tatsächlich um eine Bankzahlung gehandelt habe, wäre es alleine auf
Grund des Hinweises des Prüfers ein Leichtes gewesen, dies nachzuweisen. Es
liege somit jedenfalls kein Fehler in der Berechnung der BP vor, vielmehr handle
es sich dabei um einen Ausfluss der Tatsache, dass die Pflichtige auf die
Berechnungen des Prüfers nicht eingehen und auch keine der Aufklärung
dienenden Unterlagen vorlegen wolle. Insbesondere das Bankkonto des Gatten Al.
K. wäre in diesem Zusammenhang von Bedeutung gewesen und hätte auch
hinsichtlich der Lebenshaltungskosten wesentliche Auswirkungen auf das Ergebnis
der Bargeldrechnung haben können. Dennoch sei die Vorlage dieser Bankbelege
für den Prüfungszeitraum verweigert worden. Auf diesem Konto seien
zudem auch die Pachtzahlungen für den Handymast zugeflossen, sodass es auch
deshalb für die BP relevant gewesen sei. Auswirkungen auf die
Bargeldrechnung hätten die Pachtzahlungen entgegen den Ausführungen in
der Berufung jedoch nicht, da es sich wie erwähnt ausnahmslos um
Banküberweisungen gehandelt habe. Dass die Bargeldbestände nicht
berücksichtigt worden seien, sei zwar richtig, allerdings hätten diese
nur dann eine Auswirkung auf die Berechnung gehabt, wen größere
Abweichungen an den einzelnen Stichtagen zu einander bestanden hätten. Dies
wurde seitens der Pflichtigen im Verfahren jedoch nicht behauptet. Vielmehr
ergebe sich aus den Unterlagen, dass regelmäßig
"überschüssige" Bargeldbestände auf das laufende Bankkonto
eingelegt worden seien. Lediglich eine Einzahlung vom 3.1.2000 iHv.
30.000,00 S könnte aus einem höheren Bestand am 1.1.2000 stammen.
Allerdings würden die Losungen vom 1.1. und 2.1.2000 zusammen rund
24.000,00 S (im Vergleich dazu 2000 115.000,00 S) betragen.
Nennenswerte Abweichungen seien daher nicht anzunehmen gewesen. Im Zuge von
Geldverkehrsrechnung festgestellte Unterdeckungen würden
regelmäßig Rohgewinn darstellen, wenn sich nicht aus kalkulatorischen
Abweichungen ergebe, dass lediglich die Einnahmen verkürzt worden seien. Da
dies nicht der Fall sei, habe angenommen werden müssen, dass die zur
Erzielung des festgestellten Geldüberhanges notwendige Wareneinkäufe
ebenfalls verkürzt worden seien. Die angeführten Stellungnahmen vom
24.2. und 1.4.2003 würden ebenso wie die Berufung selbst kein
substanzielles Vorbringen enthalten bzw. sei dieses bereits im Verfahren
berücksichtigt worden. Diese Schätzungsbefugnis selbst (allenfalls
wegen der geringen Unterdeckung 2001 von Bedeutung) werde auf die
Ausführungen des Punkt 1 des SB-Programmes und der Niederschrift vom
25.4.2003 verwiesen. Nach Ansicht des Prüfers stehe die
Schätzungsberechtigung alleine auf Grund der fehlenden Grundlagen für
den Kassasturz (damit zusammenhängend auf die Nichtnachvollziehbarkeit der
Bankerlöse) und die gravierenden Mängel bei der WEB-Führung
außer Zweifel. Auch die Nichtaufbewahrung der laufenden Aufzeichnungen,
die als Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
selbstverständlich von besonderer Bedeutung seien, stelle einen schweren
Mangel dar, da nachträgliche Manipulationen bei fehlender
Grundaufzeichnungen in besonderer Weise Tür und Tor geöffnet sei.
Zudem werde auf die statistisch unwahrscheinlichen Konstellationen bei den
erklärten Tageslosungen hingewiesen, die das Vorliegen von frei erfundenen
Losungsbeträgen sehr wahrscheinlich erscheinen ließen.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Im Zuge der Schlussbesprechung sei eine eingehende
Diskussion über die Land- und Forstwirtschaft der Pflichtigen geführt
worden, da unmittelbar vor der Schlussbesprechung festgestellt worden sei, dass
sich ein Handymast auf einem der Grundstücke befinde. In diesem
Zusammenhang sei in der Niederschrift festgehalten worden (und von der
Pflichtigen und ihrem Gatten unterzeichnet worden), dass die Unterlagen für
die Pauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch
vorzulegen seien. Dieser Auflage sei der Pflichtige auch nachgekommen, ohne
Hinweise auf eine andere Art der Gewinnermittlung zu geben oder gar eine andere
Gewinnermittlung vorzulegen. Zweifellos stehe es der Pflichtigen frei, die Art
der Gewinnermittlung zu wählen, die vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
könne jedoch hinsichtlich der Einnahmen nicht richtig sein. Zwar habe die
Pflichtige bei der Befragung zur Bargeldrechnung erklärt, darauf keine
Einnahmen zu erzielen, doch selbst wenn keine Verkäufe stattgefunden
hätten (was nicht sehr glaubwürdig erscheine) wären die Entnahmen
als Einnahmen anzusetzen. Jedenfalls könne, wenn kein landwirtschaftlicher
Betrieb bestehe, auch kein Verlust daraus erzielt werden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Die Zuordnung der Einnahmen im Zusammenhang mit dem
Handymast zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei nach den
Ausführungen auf Seite 4 der Berufung offenbar unstrittig. In der
Berufung werde unter Hinweis auf Jilch bzw. Rz 4245 der ESt-Richtlinien der
pauschale Ansatz einer nicht steuerbaren Entschädigung für die
Bodenwertminderung begehrt. Allerdings beziehen sich die zitierten Bestimmungen
nur auf die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den
Ausführungen in der Berufung hinsichtlich des pauschalen Ansatzes der
Einnahmen mit 70 % ist meines Ermessens damit die Grundlage entzogen. Zwar
seien auch bei den außerbetrieblichen Einkünften Ersatzleistungen
für die Zerstörung oder Wertminderung der zur Einkünfteerzielung
eingesetzten Wirtschaftsgüter nicht steuerbar. Allerdings liege ein
Schadenersatz nur bei außergewöhnlichen Schäden vor. Die
Aufspaltung, beispielsweise einer Miete in ein reines Benützungsentgelt und
ein Entgelt für das Abwohnen komme daher nicht in Frage
(Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, Tz 12 zu § 2 und die zitierte
Rechtsprechung). Weder aus den vorgelegten Verträgen noch aus den
tatsächlichen Umständen könne abgeleitet werden, dass ein
Nutzungsentgelt eine nicht steuerbare Komponente für eine dauernde
Wertminderung der Vermögenssubstanz enthalten sei
(Wiederherstellungspflicht des Bestandnehmers siehe unten). Das Nutzungsentgelt
unterliege daher zur Gänze der Einkommensteuer. Zudem werde die ESt- und
USt-Pflicht der neben der laufenden Miet- bzw. Pachtzahlungen vereinbarten
Einmalbeträge iHv. von je 20.000,00 S bestritten. Es würden daher
zunächst die Vertragsgestaltung einer näheren Betrachtung unterzogen:
Lt. Vertrag mit der Mobilkom Austria AG (bezeichnet
als Bestandvertrag) stelle der Bestandgeber eine Bodenfläche von ca.
100 m² zur Verfügung und gestattet die Errichtung einer
Antennenanlage. Lt. Punkt 5 des Vertrages werde als "Entgelt für die
eingeräumten Nutzungsrechte ein monatlicher Pauschbetrag von
3.000,00 S ........... vereinbart. Weiters werde ein einmaliger
Pauschalbetrag ................. von 20.000,00 S vereinbart". Aus der
Vertragsgestaltung ergebe sich demnach eindeutig, dass es sich um ein
Nutzungsentgelt handle, dass seines Erachtens - wie die monatlichen
Zahlungen auch - jedenfalls eine steuerpflichtige bzw. steuerbare Einnahme
darstellen würden. Hinweise auf einen nicht steuerpflichtigen bzw.
steuerbaren Schadenersatz im Sinne einer Entschädigung für die
Verminderung der Vermögenssubstanz - alle anderen
Schadenersatzleistungen die mit dem Mietobjekt zusammen gehören,
gehören zu den Einkünften (VwGH 21.3.1972, 2123/71) -
könnten weder aus dem Vertrag noch aus den tatsächlichen
Umständen gewonnen werden. Zwar sei das Grundstück beschränkt auf
die verbauten 100 m² naturgemäß für andere Zwecke
nicht nutzbar, eine dauernde Wertminderung liege jedoch nicht vor, da der
Bestandnehmer lt. Punkt 7 des Vertrages verpflichtet sei, "die Anlage zu
entfernen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen". Dieser oder ein
ähnlicher Passus befinde sich auch in den anderen Verträgen mit den
beiden anderen Mobilfunkbetreibern. Lt. "Standortmietvertrag zur Errichtung und
zum Betrieb einer Telekommunikationsanlage durch Max. Mobil" räume die
Vermieterin das Recht zur Errichtung und zum Betrieb einer
Telekommunikationsanlage ein und vermiete die dafür erforderlichen
Liegenschaftsteile. Die monatliche Miete betrage lt. Punkt 3 des Vertrages
3.000,00 S. Gemäß Schreiben der Max. Mobil vom
4. Oktober 2000 werde Frau K. für ihre "Unterstützung und
Mitwirkung bei der Standortgewinnung" auf ihre Liegenschaft gedankt und "als
Abgeltung der ihr dadurch entstanden Aufwendungen" eine als
Aufwandsentschädigung bezeichnete Einmalzahlung iHv. 20.000,00 S
zugesprochen. Unabhängig von der Bezeichnung des Entgelts sei ein
unmittelbarer Zusammenhang mit dem Mietobjekt unbestreitbar, sodass auch diese
Zahlung zweifelsfrei unter die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung
zu subsumieren sei. Lt. Nutzungsvertrag mit der Connect Austria GmbH werde
dem Nutzungsnehmer das Recht eingeräumt, eine Funkübertragungsstelle
zu errichten und zu betreiben. Das Nutzungsentgelt betrage 36.000,00 S p.a.
und werde vierteljährlich ausbezahlt. Gem. Zusatzvereinbarung vom
20.11.2000 erhalte Frau K. "nach Baubeginn als Baukostenzuschuss und als
Entschädigung für Aufgrabungsarbeiten bzw. Flurschäden eine
einmalige Entschädigungszahlung iHv. 20.000,00 S. Damit seien alle
weiteren Ansprüche abgegolten". Die Verwendung des Begriffes
Baukostenzuschuss könne nicht nachvollzogen werden, zumal die Pflichtige
keinerlei Kosten zu tragen hatte. Demnach komme von den genanten
Zahlungsgründen nur eine Entschädigung für Aufgrabungsarbeiten
bzw. Flurschäden in Frage. Derlei Entschädigungen gehören -
seiner Ansicht unabhängig davon, ob sie unmittelbar den
Grundstücksteilen mit der Sendeanlage betreffen oder den zu
landwirtschaftlichen Zwecken verpachteten Rest des Grundstückes - zu
den Einkünften aus Vermietung (siehe oben). Schadenersatz für
Vermögenseinbussen liege dann der Einkommensteuer, wenn der Schaden in
Zusammenhang mit der Erzielung konkreter Einnahmen iSd Einkommensteuerrechts
liege. Zeitungen, die der Bestandgeber in Zusammenhang mit dem Bestandsobjekt
erhalte, würden daher zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gehören (Verwaltungsgerichtshof 19.9.1989, 98/14/0107). Die Auffassung der
Pflichtigen, es läge hinsichtlich der Einmalzahlungen ein nicht der ESt
unterliegender privater Schadenersatz vor, könne demnach keinesfalls
gefolgt werden. Wie bereits erwähnt worden sei, bestehe auf Grund der
Bestimmungen der Verträge für die Bestandnehmer die Verpflichtung,
gegebenenfalls den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Eine dauernde
Wertminderung der betroffenen Fläche bestehe daher nicht, sodass auch keine
Aufspaltung des Nutzungsentgeltes in Frage komme (im Übrigen würde die
von der Pflichtigen begehrte völlige Steuerfreiheit der Einmalbeträge
eine Wertminderung von 600,00 S pro m² für eine
landwirtschaftliche Fläche ergeben). Alle drei Einmalzahlungen seien
demnach als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe zu
erfassen. Allfällige damit zusammenhängende Aufwendungen z.B. Kosten
der Beseitigung der Flurschäden könnten als Werbungskosten abgezogen
werden, sofern ein Nachweis darüber erbracht werden
könne.
Werbungskosten Handymast: im Zuge der Schlussbesprechung
sei von der Pflichtigen vorgebracht worden, dass bisher nicht als Ausgaben
berücksichtige Zuwendungen an verschiedene Vereine geleistet worden seien.
Da keine Belege über die Zahlungen vorgelegen seien, sei nur eine
oberflächliche Debatte über die rechtliche Würdigung dieser
Beträge geführt worden. Für den Fall des Nachweises des
Werbecharakters in Form entsprechender Belege sei die Anerkennung als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugesagt worden. Der vom Berater der
Pflichtigen angeregten Festlegung auf die Zurechnung zu den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung sei tatsächlich nicht weiter widersprochen
worden, da 1. die endgültige Beurteilung ohnehin noch vom Nachweis
abhängig war, 2. eine endlose Debatte über einen noch nicht
beurteilbaren Sachverhalt vermieden werden sollte (die Schlussbesprechung hatte
zu diesem Zeitpunkt bereits über fünf Stunden gedauert) und 3. die
steuerliche Auswirkung erst bei Klärung des tatsächlichen Sachverhalts
abschätzbar werden würde. Und eben diese Klärung konnte erst mit
Vorlage der Belege bzw. Bestätigung erfolgen und habe ergeben, dass die
Zahlungen an die Vereine einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Gastwirtschaft
der Pflichtigen aufweisen würden. Die Bestätigung hätten
folgenden Inhalt: freiwillige Feuerwehr Ü. : Gasthaus Name ,
Werbedurchsagen beim Feuerwehr Frühschoppen am Sonntag,
3. Juni 2001. Union Ü. : die Spende wurde zum Ankauf von Trikots
mit Werbebeblockung (Gasthaus Name und Logo) und zweier Faustbälle
genützt. Askö
Ü. : Gasthaus Name K. , Spende für
Werbedurchsage bei Frühschoppen, Kulturarbeitskreis Mü.: Gasthaus K.
Name , für Werbedurchsagen bei der Veranstaltung "Ü. stürmt die
Burg" am 29. April 2001.
Angesichts des klaren und unmittelbaren Zusammenhangs mit
dem Gasthaus sei eine Zuordnung als Ausgabe bei der Vermietung und Verpachtung
keinesfalls mehr denkbar gewesen. Werbedurchsagen, die die Unterstützung
des Vereines durch die Firma "sowieso" (wie z.B. das Gasthaus Name ) bekunden
seien absolut üblich. Allerdings scheine es nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens absolut undenkbar, dass solche Art eine "Frau K. als
Spendeanlagen-Grundstücks-Bestandgeberin" oder Ähnliches tituliert und
beworben würde. Eine Zuwendung in diesem Sinne könnte allenfalls als
Spende - die allerdings nach § 20 EStG nicht abzugsfähig
wäre - betrachtet werden, weil eben ein Werbecharakter in diesem
Zusammenhang nicht gegeben sei. Wenn nun in der Berufung vorgebracht werde, die
Zuwendungen seien für das Zustandekommen und die Sicherung der Einnahmen
bezahlt worden und dies werde mit dem "vielen Auflagen hinsichtlich
Umweltschutz, Luftraum etc." in Verbindung gebracht werde, so würde dies
bedeuten, dass die Erteilung einer Naturschutz-, Wasserrechts- oder
Baubewilligung von der Auflage einer Spendenzahlung des
Grundstücksbesitzers an verschiedene Vereine abhängig gemacht werden
könnte, dass also Vereine oder deren Vertreter auf Grund erhaltener
Zuwendungen Einfluss auf ein Verwaltungsverfahren nehmen könnten. Ein
derartiger Vorgang werde wohl kaum ernsthaft behauptet und sei daher keinesfalls
glaubhaft und auch nicht beweisbar. Weshalb die Vereine allenfalls eine
Entschädigung für die angebliche verminderte Bebaubarkeit in der
Umgebung erhalten haben sollten, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar
(überdies sei im Umfeld der Sendeanlage eine Widmung als Bauland ohnehin
nicht zu erwarten).
Den Zuwendungen an die Vereine fehle bezogen auf die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der in Lehre und Rechtsprechung
geforderte objektive Zusammenhang mit der Einkunftsquelle (vgl.
Hofstetter/Reichel, die Einkommensteuer, Tz 2 zu § 16 Allgemein).
Vielmehr habe sich aus den nachträglich vorgelegten Belegen eine
unmittelbare Verbindung zum Gasthaus ergeben, sofern man den teilweise sogar als
Spende und Zuwendungen den erforderlichen Werbecharakter beimesse. Ein Abzug als
Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V komme nach den gegebenen
Umständen seiner Ansicht nach keinesfalls in Betracht.
Kfz-Kosten bzw. Opel Corsa: Auf Seite 1 der
Niederschrift werde auf das SP-Programm verwiesen und auf den Umstand, dass die
Änderungen zu den Feststellungen im SP-Programm in der Folge dargestellt
worden seien. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die unter Punkt 10 und
11 dargestellten Feststellungen (mangels Darstellung einer Änderung
(unverändert Teil der Niederschrift sein). Es werde daher hinsichtlich der
Pkw-Kosten auf die Ausführungen unter Punkt 11 des SB-Programmes
verwiesen. Wie dort angeführt, wurde trotz der unzureichenden
Aufzeichnungen (Vermischung der Fahrten mit dem betrieblichen und dem privaten
Pkw (die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen seitens der BP bejaht). Um
dies zu erreichen, hätten die offensichtlich überhöhten
Kilometergelder für den Pkw des Gatten gekürzt und die betreffenden
Fahrten dem betrieblichen Pkw zugeordnet werden müssen, was allerdings in
Folge der Gewinnpauschalierung keine weitere Auswirkung habe.
Eigenverbrauch Zigaretten und alkoholfreie Getränke:
Im Rahmen der Gewinnpauschalierung seien die Betriebseinnahmen
einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Das gelte natürlich auch
für den zu den Betriebseinnahmen gehörenden
Entnahme-Eigenverbrauch.
Zusammenfassung. Was die Ausführungen zur
Bargeldrechnung betreffe werde noch einmal darauf verwiesen, dass die
Bestätigungen der Mutter nicht glaubwürdig erscheinen würden. Der
Nachweis, dass der 2001 angeschaffte Balkenmäher tatsächlich von einem
Bankkonto überwiesen worden sei, sei bis dato nicht erfolgt. Jedenfalls
stamme die Überweisung nicht von einem betrieblichen Konto. Die
allfällige rechnerische Auswirkung auf die Bargeldrechnung könne erst
mit Vorliegen der vollständigen Auszüge des getroffenen Kontos
beurteilt werden. Hinsichtlich der Trennung der Entgelte könne der Berufung
seiner Ansicht nach stattgegeben werden. Durch die Gewinnpauschalierung
erstrecke sich diese Änderung aber ausschließlich auf die
Umsatzsteuer.
[Grafik]
Allen übrigen Punkten sei die Berufung nach Auffassung
der Betriebsprüfung abzuweisen.
Die Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde am
9. Oktober 2003 der Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs
übermittelt und wurde der Bw. freigestellt sich hiezu innerhalb einer Frist
von vier Wochen schriftlich zu äußern.
Am 14. November 2003 langte eine
Stellungnahme der Bw. zur Stellungnahme des
Prüfers ein und führte diese aus: "Zu den Vorbemerkungen: die
Kritik des Prüfers, der es bekrittelt und es als unzulässig erachtet,
dass mein Ehegatte als Ansprechpartner bei der Prüfung fungiert hat, weise
ich zurück, weil es erlaubt ist, dass mein Ehegatte Auskünfte erteilt.
Schon alleine diese Aussage des Prüfers beweist, dass das Verfahren nicht
objektiv abgewickelt wurde. Die Aufgabenteilung muss der Prüfer schon mir
überlassen. Auch wenn der Prüfer keine Berechtigung hat und
während der langen Prüfungsdauer nicht mitbekommen hat, wer für
was zuständig ist, möchte ich dem Prüfer die Arbeitsteilung
mitteilen. Da ich fast ausschließlich in der Küche tätig bin,
mein Ehegatte im Service tätig ist, ergibt sich die Auskunftserteilung
meines Mannes von selbst. Außerdem kümmert sich mein Mann um die
buchhalterischen Belange, was auch gesetzlich nicht verboten ist, zumal im
Rahmen der ehelichen Beistandspflicht dies auch gefordert ist. Von der
sechsstündigen Schlussbesprechung wurden mehrere Stunden für eine
Diskussion über den Handymast verwendet, die nicht Gegenstand des
Schlussbesprechungsprogramms war. Es kann daher vom Prüfer nicht behauptet
werden, dass sämtliche Punkte des Schlussbesprechungsprogramms
ausführlich erläutert wurden, wenn ein Punkt im
Schlussbesprechungsprogramm überhaupt nicht aufscheint, für den
mehrere Stunden verwendet wurden und mir vorher keine Gelegenheit gegeben wurde,
mich darüber zu äußern. Dem Prüfer wurde im Zuge der
Prüfung und zwar am 26.2.2003 eine Stellungnahme übergeben, auf die
vom Prüfer nicht eingegangen wurde. Es ist unrichtig, dass auf eine genaue
ziffernmäßige Feststellung der Auswirkungen auf die Berechnung
meinerseits verzichtet wurde.
Zu Punkt 1 Trennung der Entgelte: Ich verweise auf die
Ausführungen in der Beilage zur Berufung. Die Doppelbesteuerung wird
ausnahmsweise vom Prüfer nicht bestritten. Die billige Ausrede des
Prüfers, wonach zugestimmt oder anders ausgedrückt nicht widersprochen
wurde, ist unwahr, weil bereits in der Stellungnahme zum
Schlussbesprechungsprogramm, diese Änderungen beantragt wurden.
Zu 2 Bargeldunterdeckung. Hinsichtlich der Unterdeckung
verweise ich auf meine Ausführungen in den Stellungnahmen und in der
Beilage zur Berufung. Die Feststellung, dass mein Ehegatte geistig nicht in der
Lage ist, habe ich mit Befremden vernommen. Die beleidigende Ausdrucksweise
lässt den Schluss zu, dass vom Prüfer nur eine subjektive
Handlungsweise, die den Bestimmungen der BAO widerspricht, an den Tag gelegt
wird. Der vom Prüfer angestellte Vergleich, dass seine angestellte
Bargeldrechnung mit der nachträglichen Erstellung eines Kassabuches
vergleichbar ist, stellt eine Konstruktion dar, weil weder zu den Stichtagen
1.1., 31.12. und auch nicht während des Jahres ein Kassastand ermittelt
wurde. Eine Aufdeckung von Fehlbeträgen kann durch diese Konstruktion nicht
erfolgen. Außerdem würden im umgekehrten Fall derartige rechnerische
Ermittlungen vom Prüfer nicht anerkannt werden, weil kein Kassabuch
vorliegt. Bei der Gewinnpauschalierung sind nur Aufzeichnungen hinsichtlich der
Umsatzsteuer zu führen. Da ich als Einnahmen-Ausgaben-Rechner bzw. als
Pauschalierung zur Führung eines Kassabuches nicht verpflichtet bin, kann
auch keine Schätzungsbefugnis bestehen. Das Gleiche gelte für den
Kassasturz. Die Ansicht des Prüfers, wonach die Schätzungsberechtigung
alleine auf Grund der fehlenden Grundlagen für den Kassasturz schon gegeben
ist, entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage. Ebenso gibt es keine Bestimmung,
die die Nachvollziehbarkeit der Bankerlöse vorschreibt. Auf Grund der
fehlenden Bestimmung über den Kassasturz, kann auch keine
Nachvollziehbarkeit zusammenhängen. Die Führung des WEB und der
Aufschreibung entsprechen zwar nicht dem Prüfer, sind aber auch in
formeller Hinsicht erlaubt und richtig. Jedenfalls konnten vom Prüfer keine
materiell-rechtlichen Mängel festgestellt werden. Kein einziger Schilling
konnte festgestellt werden, der im WEB nicht eingetragen war. Trotzdem
unterstellt der Prüfer eine Wareneingangsverkürzung iHv.
70.000,00 S für 2000 und 18.000,00 S für das Jahr 2001.
Die Annahme ist durch nichts erwiesen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf
die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.2.2003, auf die nicht
eingegangen wurde. So wurde in dieser Stellungnahme der Prüfer ersucht,
eine Nachkalkulation anzustellen, welche die festgestellten Differenzen
beweisen. Eine Steigerung des Umsatzes und Gewinnes um 200.000,00 S von
einem Jahr auf das andere Jahr, entspricht nicht den tatsächlichen
Verhältnissen. Da es nur eine Schätzungsmethode gibt und zwar die,
welche alles nach den tatsächlichen Verhältnissen berücksichtigt
bzw. auf alles bedacht, was für die Abgabenbemessung wichtig ist, auch wenn
es zu Gunsten bzw. für den Abgabepflichtigen spricht. Der Prüfer
dürfte diese Schätzungsmethode nicht kennen, weil er sowieso keine
Beweismittel und Vorbringen würdigt. Die absolute Freiheit bei der
Schätzungsmethode verwechselt der Prüfer mit der Methode der
Geldkostendeckungsrechnung. Die Wahl der Methode der Geldkostendeckungsrechnung
steht auch mir zu, zumal, wie bereits mehrfach erwähnt, diese Methode der
Deckungsrechnung vom zuständigen Finanzamt C. auch angewandt wurde. Beim
Konto-Nr. 2 handelt es sich um ein Privatkonto und nicht um ein
Betriebskonto. Siehe dazu die Stellungnahme vom 24.2.2003, in der auch
erklärt wurde, dass die Bewegungen der privaten Sphäre zuzurechnen
sind und nichts mit der Geschäftsgebarung mit der Gastwirtschaft zu tun
haben. Die Kontoauszüge sind dem Prüfer zum Zeitpunkt der Prüfung
vorgelegen (siehe dazu Aufstellung des Prüfers - Bank - Konten
privat, Seite 1) und hätte die Veränderung des Bankkontos
feststellen können. Beim Konto-Nr. 3 handelt es sich um ein Darlehen
für einen Wohnhaussanierungskredit, auf dem ein Annuitätenzuschuss vom
Land Oberösterreich verrechnet wird. Die Kontoauszüge sind bei der
Prüfung vorgelegen (siehe dazu die Aufstellung des Prüfers Bankkonten
privat, Seite 1). Auch diese Veränderung des Kontos hätte der
Prüfer im Rahmen der Prüfung feststellen können. Da die
Einzahlungen (inklusive Zinsen) von Al. K erfolgen und auch Al. K als
Sonderausgabe geltend gemacht werden, war die Veränderung dieses Kontos
für meine Geldkostendeckungsrechnung nicht erforderlich. Vergessen wurde es
jedenfalls nicht, wenn der Prüfer das meint. Die Zinsenzahlungen wurden
nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht, sondern wurden als Sonderausgabe
geltend gemacht. Dies zeigt, dass vom Prüfer keine Beweismittel,
Vorbringen, etc. gewürdigt wurden, ansonsten würden sich diese Fragen
in der Stellungnahme des Prüfers bzw. im Rechtsmittelverfahren nicht
ergeben. Der Prüfer hat zwar die Einlagen angeführt nicht jedoch die
Ausgaben bzw. Zahlungen von diesem Konto. Wie ich bereits ausgeführt habe,
lagen dem Prüfer die Kontoauszüge vor, aus denen die Geldbewegungen
Soll-Haben sowie die Kontostände 1.1. bis 31.12. ersichtlich sind. Aus den
vorher angeführten Gründen, ergeben sich daher Differenzen zwischen
der Geldkostendeckungsrechnung des Prüfers und meiner Methode der
Geldkostendeckungsrechnung. Die Feststellungen des Prüfers zur
Bargeldunterdeckung stelle ich daher in Frage. Zur Ansicht des Prüfers
hinsichtlich der Schätzungsberechtigung, gemeint ist Methode der
Geldkostendeckungsrechnung, dass die fehlenden Grundlagen in der Folge auch zur
einer Nichtnachvollziehbarkeit der Bankerlöse (richtig Bankeinzahlungen)
führen, weise ich zurück. Vielmehr ergibt sich, dass die vorgelegten
Unterlagen nicht gewürdigt wurden. Die in der Stellungnahme
angeführten Fragen, stellen keine neuen Tatsachen im Berufungsverfahren
dar. Dass auf diese Weise geführte Verfahren stellt eine Prüfung im
Rechtsmittelverfahren zur Betriebsprüfung dar. Die Behauptung des
Prüfers, wonach das Konto-Nr. 2 jedenfalls zu einer Verringerung des
Schuldenstandes führen muss, weise ich ebenfalls zurück. Aus den
vorgelegten Kontoauszügen (Konto 2 ) war dem Prüfer ersichtlich,
dass sich der Schuldenstand 1.1. bis 31.12.2001 erhöht hat. Die
Schulderhöhung stellt die zur Verfügung stehenden Geldmittel dar, die
betrieblich oder privat verwendet werden können. Zu den Konten Nr. 2
und Konto-Nr. 3 verweise ich auf meine Ausführungen in der
Stellungnahme vom 24.2.2003, 1.4.2003 sowie in der Beilage zur Berufung.
Hinsichtlich der "sonstige zur Verfügung stehenden Geldmittel" verweise ich
ebenfalls auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.2.2003, auf die
ebenfalls vom Prüfer nicht eingegangen wurde und keinesfalls von mir
"vergessen" wurde, wie sich der Prüfer zynisch ausdrückt. Die
angeführten Stellungnahmen vom 24.2.2003 und 1.4.2003 und die
Ausführungen zur Berufung wurden im Verfahren nicht berücksichtigt.
Die Pachtzahlungen haben entgegen der Meinung des Prüfers auch Auswirkungen
auf die Geldkostendeckungsrechnung, weil diese Beträge teilweise abgehoben
wurden. Die Feststellung bzw. Behauptung des Prüfers, wonach der Lohn
meines Ehegatten fast ausschließlich für die Lebenshaltungskosten der
Familie verwendet wird, weise ich zurück. Für eine dreiköpfige
Familie, noch dazu wo der Personalverbrauch für den Ehegatten zu
berücksichtigen ist, wird der Lohn einschließlich der
Lohnsteuergutschrift von rund 171.000,00 S für das Jahr 2000 und
für das Jahr 2001 von rund 169.000,00 S, nicht bzw. nicht fast
ausschließlich für die Lebenshaltungskosten verwendet werden. Mein
Ehegatte hat im Zuge der Betriebsprüfung erklärt, dass die
Lebenshaltungskosten vom Lohn gezahlt werden, dass nicht bedeutet und auch nicht
der Fall ist, dass der gesamte Lohn für die Lebenshaltungskosten
aufgebraucht wird, sondern das auch für betriebliche Aufwendungen,
Geldmittel aus dem Lohn zur Verfügung stehen bzw. übrig bleiben. In
diesem Zusammenhang verweise ich auf die Darstellung und Gegenüberstellung
der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Jahre 1997 bis 1999
(geprüfte Jahre) zu den Jahren 2000 bis 2001. Die Aussage des
Prüfers, wonach hinsichtlich Gewehrverkauf, Sparbuchschenkung eine
großzügige Anerkennung von Beträgen gegeben sein soll und aus
diesem Grund die Bareinlage von meiner Mutter (35.500,00 S plus
28.363,00 S) nicht anerkannt werden, stellt ebenfalls eine subjektive und
willkürliche Handlungsweise des Prüfers dar, weil kein Zusammenhang
besteht. Geldmittel, die auf das Sparbuch meines Ehegatten eingezahlt bzw. vom
Sparbuch abgehoben werden, sofern diese nicht der betrieblichen
Geldmittelherkunft dienen. Ich verweise auch zu diesem Punkt auf die
Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.2.2003. Es wäre besser, der
Prüfer würde eine objektive Haltung an den Tag legen. Die Behauptung
des Prüfers, ich hätte auf die Einzahlungen auf das Sparbuch meines
Mannes "vergessen", weise ich ebenfalls zurück und teile mit, dass es sich
um das Sparbuch meines Ehegatten handelt und keine Verpflichtung besteht,
über die Einzahlungen Auskünfte zu geben. Das ist mir gar nicht
möglich und steht mir auch nicht zu. Das Wort "vergessen" trifft auf den
Prüfer zu, ansonsten wären die Fragen in seiner Stellungnahme nicht
erforderlich. Abschließend erlaube ich mir auf die
Geldkostendeckungsrechnung vom 24.2.2003, dem Prüfer ausgehändigt am
26.2.2003, ausgehend von den Betriebsausgaben, hinzuweisen, dass die
Betriebsausgaben durch die Betriebseinnahmen gedeckt sind. Die sonstigen zur
Verfügung stehenden Geldmittel wurden für das Jahr 2000 und 2001
in den Beilagen gesondert dargestellt. Die angestellte
Geldkostendeckungsrechnung zum Schlussbesprechungsprogramm weist ebenfalls keine
Unterdeckung aus. Hinsichtlich der Nachkalkulation, die auch die Richtigkeit des
Umsatzes und der Betriebseinnahmen beweist, verweise ich ebenfalls auf die
Stellungnahme vom 24.2.2003. Es liegen keine Gründe vor, die eine
Schätzung rechtfertigen würden. Eine Unterdeckung ist aus den vorher
erwähnten Gründen nicht gegeben.
Zu Punkt 3 Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft: Zum Punkt 3 verweise ich ebenfalls auf meine
Ausführung in der Beilage zur Berufung. Gegen die Zuordnung der
Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, weil auch
einem landwirtschaftlichen Grundstück der Handymast aufgestellt ist und
sich Hirsche auf dem landwirtschaftlichen Grundstück aufhalten ist nichts
einzuwenden. Auch bei dieser Einkunftsart ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
möglich und nicht mehr eine Pauschalierung. Dies hat allerdings zur Folge,
dass die Handymastvermietung auch dieser Einkunftsart zuzurechnen ist. Es ist
allerdings unverständlich, warum die Einnahmen aus der Handymastvermietung
als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt wurden, noch dazu wo
im Zuge der Schlussbesprechung eine eingehende Diskussion geführt wurde. Da
der Prüfer die Rechtsansicht vertritt, dass Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft vorliegen ist auch der Überschuss iHv. 347,00 S
(für 2000 + 2001) sowie der Überschuss aus der Handymastvermietung
iHv. 11.200,00 S (nur 2001) der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft
zuzuordnen. Ein Verlust aus der Landwirtschaft wurde nicht erklärt. Die
Ausführung, wonach kein Verlust erzielt werden kann, ist
unverständlich und auch nicht zutreffend.
Zu Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Durch die
geänderte Rechtsauffassung des Prüfers, dass landwirtschaftliche
Einkünfte vorliegen, weil der Handymast auf einem landwirtschaftlichen
Grundstück steht, ist auch die Aufteilung des Gesamtentgeltes gegeben. Es
dürfte aber unbestritten sein, dass auch bei einer nicht
landwirtschaftlichen Nutzungsüberlassung eine Minderung von Grund und Boden
gegeben ist (Bauverbot etc.). Das Gesamtentgelt wird nicht ausschließlich
für die 314 m² der verpachteten Fläche gezahlt, auf dem der
Handymast steht, wenn man bedenkt, dass für die Verpachtung der
landwirtschaftlichen Fläche von 1,1806 Hektar 500,00 S Pacht
bezahlt werden. Leider wurde bei der Verhandlung nicht darauf geachtet, dass das
Gesamtentgelt von vornherein aufgeteilt wurde. Für die Erfüllung der
Auflagen hinsichtlich Umweltschutz, Luftfahrt etc. ergeben sich Wertminderungen,
die kein Nutzungsentgelt darstellen. Da ich mir die Kosten für ein
Gutachten ersparen wollte, erfolgte die Aufteilung in der vorgenommenen Weise.
Ich gebe zu bedenken, dass für die in den Städten auf Dachböden
aufgestellten Handymasten, das Gesamtentgelt auch nicht zu 100 % vom
Hauseigentümer oder von den Wohnungseigentümern versteuert werden,
wenn überhaupt. Für diese Hauseigentümer, Wohnungseigentümer
wird eine größere Wertminderung wie 30 % gegeben sein. Die
Handymasten werden nicht nur auf landwirtschaftlichen oder unbebauten
Grundstücken aufgestellt, sondern auch auf privaten Häusern,
Grundstücksflächen, vermutlich auch auf öffentlichem Gut und auch
für diese wird von den Betreibern Entgelt bezahlt. Es kann daher nicht so
sein, dass diese Entgelte nur für eine Gast- und Landwirtin Einkünfte
darstellen. Der Vergleich hinsichtlich der Aufteilung des Gesamtentgeltes aus
der Handymastvermietung in eine Wertminderung und einen Nutzungsanteil mit der
Aufspaltung einer Miete in ein reines Benützungsentgelt und in ein Entgelt
für das Abwohnen ist nicht zulässig, weil bei der Wohnungsvermietung
die Wertminderung in Form der Absetzung für Abnutzung abgesetzt wird was im
gegenständlichen Fall nicht möglich ist. Zu den Vergütungen und
Aufwandsentschädigungen verweise ich auf die Ausführungen in der
Berufungsschrift. Nachstehend erlaube ich mir einige Aufwendungen aufzuzeigen
die mit diesen Zahlungen, egal unter welchem Titel diese ausgezahlt wurden,
abgegolten wurden: Fahrtkosten zu Ämtern und Behörden, Vergütung
für Zeitaufwand bei Besprechungen für mich und meinen Ehegatten mit
den Betreibern und Behörden, Behebung von Flurschäden für
Ausgrabungen. Die Zusatzvereinbarung zwischen der Firma Connect und mir
beinhaltet als Baukostenzuschuss eine Entschädigung für
Aufgrabungsarbeiten und Flurschäden. Eine Umsatzsteuer wurde nicht
ausgewiesen. Ein Hinweis auf die USt, wie unter Punkt 1 des
Nutzungsvertrages, fehlt. Die Aufwandsbestätigung der Max Mobil als
Abgeltung für die mir entstandenen Aufwendungen enthalten keinen Ausweis
einer USt oder einen Hinweis auf einen steuerbaren bzw. steuerfreien Umsatz wie
unter Punkt 3.1 des Vertrages. Im Bestandsvertrag der Mobilkom wurde unter
Punkt 5 ausgeführt "weiters wird ein einmaliger Pauschbetrag von
20.000,00 S vereinbart". Eine USt oder ein Hinweis auf eine USt für
den Pauschbetrag fehlt. Der Hinweis hinsichtlich Mehrwertsteuer bezieht sich nur
auf das Entgelt für das Bestandsverhältnis. Die Feststellung des
Prüfers, dass er mit dem Begriff "Baukostenzuschuss" nichts anfangen kann,
beweist, dass es sich um einen privaten Schadenersatz handelt. Die Annahme, dass
ich keinerlei Kosten zu tragen habe, bezieht sich nicht auf die vorher genanten
Vergütungen und Aufwandsentschädigungen und werden von den Betreibern
nicht als Entgelt mit dem Benützungsentgelt gezahlt, sondern als
Vergütung für Aufwendungen die mir zusätzlich erwachsen sind. Die
Bezeichnung "Baukostenzuschuss, Abgeltung für die mir entstandenen
Aufwendungen" lässt keine andere Auslegung zu. Es wäre auch
widersinnig, wenn die Betreiber zusätzlich Beträge zahlen würden,
die mit dem Nutzungsentgelt nichts zu tun haben, und die Arbeiten etc. selber
durchführen oder besorgen. Da auf den Bestätigungen über die
Aufwandsentschädigungen, den Baukostenzuschuss und dergleichen keine
Umsatzsteuer ausgewiesen ist und kein Hinweis auf eine steuerbaren, steuerfreien
Umsatz bzw. auf umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ersichtlich ist, kann eine
unternehmerische Tätigkeit nicht unterstellt werden. Ein Zusammenhang mit
dem Nutzungsentgelt ist daher aus diesem Grund nicht gegeben. Alle drei
Einmalzahlungen stellen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder
Land- und Forstwirtschaft dar und sind demnach nicht zu erfassen.
Zu den Kfz-Kosten bzw. Opel Corsa: Die im
Schlussbesprechungsprogramm dargestellten Feststellungen bilden einen Teil der
Niederschrift, wenn dieser Punkt auch ausdrücklich in der Niederschrift
angeführt ist. Auch hinsichtlich der Kilometergelder (Punkt 11 des
Schlussbesprechungsprogrammes, fehlt jede Angabe in der Niederschrift, sodass
auch angenommen werden kann, dass die Kilometergelder gewährt wurden. Die
Ausführungen und den Antrag hinsichtlich Kilometergelder in der
Stellungnahme zum Schlussbesprechungsprogramm finden in der Niederschrift
über die Schlussbesprechung keinen Niederschlag. Zu den Kfz-Kosten verweise
ich auf die Ausführungen in der Berufung.
Eigenverbrauch Zigaretten und alkoholfreie Getränke:
Es ist zwar richtig, dass bei der Gewinnpauschalierung die Betriebseinnahmen mit
dem Bruttobetrag anzusetzen sind. Da nur die Ware als Eigenverbrauch entnommen
werden kann und eine Betriebseinnahme darstellt, nicht jedoch die Umsatzsteuer,
ist die Zahllast ausgabenseitig um die Zahllast für den Eigenverbrauch zu
vermindern, dies ändert auch nichts daran, dass es erlaubt ist, den
Eigenverbrauch einnahmenseitig mit dem Bruttobetrag anzusetzen.
Zur Zusammenfassung: Die Zuwendungen an Geldmittel von der
Mutter wurden dem Prüfer bereits im Zuge der Betriebsprüfung bekannt
gegeben und wäre es ein Leichtes gewesen, diese zu befragen und eine
Niederschrift aufzunehmen, wenn der Prüfer die Glaubwürdigkeit in
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-L/04
- Stammnummer
- 20689
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF