Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0391-G/05
Unterbringung von pflegebedürftigen Personen im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0391-G/05vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die tatbestandsmäßige Voraussetzung der Unterbringung von pflegebedürftigen Personen "im Rahmen der Sozialhilfe" bei einer Pflegefamilie setzt voraus, dass für die Betreuungs-, Beherbergungs- und Verköstigungsleistungen ein Zuschuss durch einen Sozialhilfeträger geleistet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Altenpflege, K., vertreten durch
Dr. Klaus Schmidt, Wirtschaftstreuhänder, 8582 Rosental,
Hauptstraße 27, vom 14. Februar 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 12. Jänner 2005
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für die
Jahre 2002 und 2003, sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003
(Sachbescheide) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Vorlageantrag vom
2. Mai 2005, wird, soweit er sich auf die Vorlage der Berufung gegen
den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Kalendermonate Jänner bis
Juli 2004 vom 12. Jänner 2005 bezieht, als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat in den angefochtenen
Umsatzsteuerbescheiden (bezüglich der Streitjahre 2002 und 2003 im Wege der
Wiederaufnahme der Verfahren) unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der
Außenprüfung (vgl. Tz. 15 des Berichtes vom
5. Jänner 2005), wonach lt. Schreiben des Sozialhilfereferates
der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 27. September 2004 im
Prüfungszeitraum 2001 bis 2003 an den Pflegeplatz der Berufungswerberin
(Bw.) keinerlei Zuweisungen von Personen erfolgt seien und auch keinerlei
Zuzahlungen seitens des Sozialhilfeverbandes Voitsberg geleistet worden seien,
die begehrte Steuerbefreiung nach
§ 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994 versagt und
die Umsätze - Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von vier
pflegebedürftigen Personen - gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994 dem
ermäßigten Steuersatz - ab Jänner 2003 habe die Bw. lt.
vorliegenden Kasseneingangsbelegen ohnedies die Umsatzsteuer ausgewiesen und
vereinnahmt - unterworfen.
Dagegen hat die Bw. mit folgender Begründung das
Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Bis zum Jahr 1993 sei die Sozialhilfe unsystematisch in
diversen Gesetzen geregelt gewesen. Mit dem Bundespflegegeldgesetz seien der
Blindenzuschuss, Gehörlosenzuschuss usw. bundeseinheitlich geregelt worden.
Das Pflegegeld habe den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedürftigen
Mehraufwand pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit
wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die
Möglichkeit zu verbessern ein selbst bestimmtes bedürfnisorientiertes
Leben zu führen. Pflegegeld gebühre jemandem, bei dem auf Grund einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer
Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf)
voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird. Darüber hinaus gebe
es in den jeweiligen Bundesländern eigene Sozialhilfegesetze, die
ergänzende Bestimmungen, insbesondere über die Kostentragung bei
unzureichenden Eigenmitteln des Pfleglings beinhalten.
Bezieher von Pflegegeld bedürften der Pflege von
dritten Personen und wenn diese Pflege von Pflegefamilien erbracht werde, werde
diese Leistung im Rahmen der Sozialhilfe erbracht. Nicht zuletzt sei
erwähnt, dass die Pflegefamilien regelmäßigen Kontrollen durch
den Amtsarzt und der Sozialfürsorge unterlägen. Das sei ebenfalls ein
wichtiges Indiz dafür, dass die Pflegeleistungen im Rahmen der Sozialhilfe
erbracht würden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
folgendermaßen begründet:
Ab 1. Jänner 1985 seien die Umsätze,
soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Versorgung von
pflegebedürftigen Personen bestehen, umsatzsteuerfrei, wenn diese Personen
im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind
(§ 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994). Da lt.
Schreiben des Sozialhilfereferates der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom
27. September 2004 im Zeitraum Jänner 2001 bis Dezember 2003
keine Zuweisung von Personen an den Pflegeplatz der Bw. erfolgt sei und
keinerlei Zuzahlungen seitens des Sozialhilfeverbandes Voitsberg geleistet
worden seien, würden die gegenständlichen Leistungen an die
pflegebedürftigen Personen nicht im Rahmen der Sozialhilfe erbracht werden,
was die Anwendung der Befreiungsbestimmung ausschließe.
Im Vorlageantrag, in dem auch die Vorlage der Berufung
gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Kalendermonate
Jänner bis Juli 2004 begehrt wird, führte die Bw. Folgendes
aus:
Die Interpretation durch das Finanzamt sei zu eng gefasst,
denn sie reduziere die Auslegung auf einen kleinen Teil der Sozialhilfegesetze.
Die teleologische Interpretation führe zu einem anderen Ergebnis. Das
Pflegeheim der Bw. sei in das Sozialhilfesystem eingebettet. Es unterliege der
Kontrolle durch den Amtsarzt und der Fürsorge der Bezirkshauptmannschaft
Voitsberg. Es würden regelmäßig Kontrollen durch die
Behörden durchgeführt. Die Aussage in der Berufungsvorentscheidung
"private Seniorenbetreuung" sei unvollständig, da das Pflegeheim bei der
Bezirkshauptmannschaft als solches gemeldet sei. In den verschiedenen
Sozialhilfegesetzen werde geregelt, wie Pflegeplätze auszustatten seien,
welche Zimmergröße erforderlich sei, wie viele Pfleglinge in einer
Pflegefamilie untergebracht werden dürften, wie die Pfleglinge zu betreuen
seien usw.. Die Zuzahlung oder Zuweisung durch die Bezirkshauptmannschaft sei
nur ein kleiner Teil der im Rahmen der Sozialhilfe geregelt sei. Es würden
von der Bw. ausschließlich Bezieher von Pflegegeld betreut. Pflegegeld
werde pflegebedürftigen Personen im Rahmen der Sozialhilfe gewährt um
pflegebedürftigen Personen die notwendige Betreuung und Hilfe zu
sichern.
Überdies sei auf das Urteil des EuGH 26.5.2005,
Rs C-498/03 (Kingscrest Associates Ltd und Montecello Ltd), zu verweisen,
wonach der Betrieb von Heimen für betreutes Wohnen mit
Gewinnerzielungsabsicht steuerbefreit sei, da es eine staatlich kontrollierte
private Sozialeinrichtung sei. Europarecht stehe über der nationalen
Rechtsordnung und sei direkt anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2002 u.
2003
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova
reperta), wobei das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nach hA aus der
Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 303, Tz 13 und
14).
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen.
Nach dem Normzweck des § 303 BAO - Ermöglichung einer
neuerlichen Bescheiderlassung zur Erzielung eines insgesamt
rechtmäßigen Ergebnisses - ist daher bei der Ermessensübung
grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Dies gilt unabhängig
davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der
Partei auswirken würde (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien
2005, § 303, Tz 37-39).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
Da dem Finanzamt die für die Beurteilung der
Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994
maßgeblichen Sachverhaltsumstände - Anzahl der pflegebedürftigen
Personen, Zuweisung und Kostentragung durch den Sozialhilfeverband -
unbestritten erstmalig im Zuge der Außenprüfung (vgl. Tz. 15 des
Berichtes vom 5. Jänner 2005) zur Kenntnis gelangt sind, handelt
es sich unter Bedachtnahme auf die unter
2) dargelegte Rechtsansicht jedenfalls
um taugliche Wiederaufnahmsgründe.
Auch die Ermessensübung, die von der Bw. ohnedies
nicht gerügt wird, erweist sich als rechtmäßig, zumal aus dem
Akteninhalt kein Grund erkennbar ist, der die Herstellung des
rechtmäßigen Ergebnisses als unbillig erscheinen ließe.
2) Umsatzsteuer für
die Jahre 2001 bis 2003
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994 sind von den
unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen
die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und
Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der
Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, bestehen, steuerfrei.
Diese Befreiungsbestimmung ist seit
1. Jänner 1985 (AbgÄG 1984,
BGBl. Nr. 531/1984) in Geltung
(§ 6 Z 16 UStG 1972) und wurde textlich
unverändert in das UStG 1994 übernommen.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit derartiger
Umsätze ist, dass die pflegebedürftige Person im Rahmen der
Sozialhilfe bei einer Pflegefamilie untergebracht ist (vgl. Kranich-Siegl-Waba,
Kommentar zur Mehrwertsteuer, Band III, § 6 Z 16,
Anm. 306; Kolacny-Caganek, UStG 1994, Wien 2005, § 6,
Anm 48 und Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 6,
Tz 351).
Eingangs ist festzustellen, dass die Bw. kein Pflegeheim
[Pflegeheime sind nach § 2 Abs. 1 Steiermärkisches
Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003 idF
LGBl. Nr. 77/2005 (StPHG 2003) stationäre Einrichtungen, in
denen mehr als vier Personen gepflegt und betreut werden], sondern
Pflegeplätze betreibt. Pflegeplätze sind nach
§ 2 Abs. 2 StPHG stationäre Einrichtungen, die
eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu vier nicht
haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes
gepflegt und betreut werden.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Steiermärkisches
Sozialhilfegesetz 1997 (SHG 1997), LGBl. Nr. 29/1998, soll
durch die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines
menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der
Gemeinschaft bedürfen.
Ob jemand im Einzelfall einen Anspruch auf Geldleistungen
oder Sachleistungen nach Maßgabe des vorhin zitierten Gesetzes hat,
entscheidet in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (vgl.
§ 35 Abs. 1 SHG 1997).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
Unter Berücksichtigung des vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung zitierten und von der Bw. im Vorlageantrag nicht
bestrittenen Schreibens des Sozialhilfereferates der Bezirkshauptmannschaft
Voitsberg vom 27. September 2004, wonach "im Zeitraum Jänner 2001
bis Dezember 2003 seitens der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg keinerlei
Zuweisungen von Personen an den Pflegeplatz der Bw. erfolgten und ebenso
keinerlei Zuzahlungen seitens des Sozialhilfeverbandes Voitsberg
durchgeführt wurden", kann im gegenständlichen Fall nicht von einer
"Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe" gesprochen werden. Denn davon
könnte nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates wohl nur dann
ausgegangen werden, wenn von den entsprechenden öffentlichen Institutionen,
insbesondere Sozialhilfeverbänden, die nach dem SHG 1997 vorgesehenen
Leistungen, insbesondere Geldleistungen erbracht werden.
Zur Rechtsansicht der Bw., wonach die Pflege von
pflegebedürftigen Personen, die Pflegegeld beziehen, im Rahmen der
Sozialhilfe erbracht würde, sodass die diesbezügliche
Tatbestandsvoraussetzung der eingangs zitierten Befreiungsbestimmung
erfüllt sei, ist Folgendes auszuführen:
Das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz 1993,
BGBl. Nr. 110/1993 (ein Anspruch auf Pflegegeld nach dem
Steiermärkischen Pflegegeldgesetz 1993, LGBl. Nr. 80/1993
idgF besteht nach § 3 Abs. 1 Z 3 nur dann, wenn
nicht eine der im § 3 des Bundespflegegeldgesetzes,
BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung
BGBl. I Nr. 111/1998, angeführte Leistung bezogen wird oder
ein Anspruch auf eine solche Leistung besteht) hat nach § 1, wie die
Bw. selbst zutreffend ausführt, den Zweck, in Form eines Beitrages
pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um
pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung
und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbst
bestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Wenn ein
Pflegegeldbezieher zur Bezahlung der an einem Pflegeplatz erbrachten
Betreuungs-, Beherbergungs- und Verköstigungsleistungen
ausschließlich eigene Einkünfte und Pflegegeld verwendet, kann nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates keinesfalls die Steuerfreiheit nach
§ 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994 beansprucht
werden. Denn die dafür zwingende Voraussetzung der Unterbringung "im Rahmen
der Sozialhilfe" setzt wohl jedenfalls, wie oben ausgeführt, voraus, dass
für die Betreuungs-, Beherbergungs- und Verköstigungsleistungen ein
Zuschuss durch einen Sozialhilfeträger nach dem SHG 1997 geleistet
wird.
Zu den von der Bw. als wesentliches Indiz erachteten
regelmäßigen Kontrollen durch den Amtsarzt und die
Sozialfürsorge ist Folgendes zu bemerken:
Das Ziel des Teiles E des StPHG 2003, der
besondere Bestimmungen für Pflegeplätze enthält, ist nach
§ 16 Abs. 1 die Interessen und Bedürfnisse
Pflegebedürftiger auf Pflegeplätzen zu beachten sowie die
Menschenwürde und Selbständigkeit dieser Menschen im Rahmen einer
familiären Pflege in einem qualitativ einwandfreien Standard zu
sichern.
Damit verfolgt der Landesgesetzgeber, in dessen Kompetenz
die soziale Fürsorge fällt, die Absicht, die Interessen
pflegebedürftiger Personen im Sinne der Normierung von Mindeststandards zu
sichern. Die Tatsache, dass gemäß
§ 17 StPHG 2003
Pflegeplätze nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
eingerichtet werden dürfen und auch deren Kontrolle unterliegen, bewirkt
für sich allein nicht, dass die Aufnahme von pflegebedürftigen
Personen an derartigen Pflegeplätzen jedenfalls als Unterbringung "im
Rahmen der Sozialhilfe" gilt. Denn der Landesgesetzgeber hat im Rahmen seiner
Regelungskompetenz für das Sozialwesen wohl die Verpflichtung durch
entsprechende Regelungen die Wahrung der Menschenwürde zu
gewährleisten. Damit aber von einer "Unterbringung im Rahmen der
Sozialhilfe" im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994 gesprochen
werden kann, müssen jedenfalls Geldleistungen nach dem SHG 1997
für die Erbringung von Betreuungs-, Beherbergungs- und
Verköstigungsleistungen an pflegebedürftige Personen, die bei
Pflegefamilien untergebracht sind, durch einen Sozialhilfeträger erbracht
werden.
Zum Hinweis der Bw. in der Eingabe vom
8. Juli 2005 auf das Urteil des EuGH 26.5.2005,
Rs C-498/03 (Kingscrest Associates Ltd und Montecello Ltd), wonach der
Betrieb von Heimen für betreutes Wohnen mit Gewinnerzielungsabsicht
steuerbefreit sei, da es eine staatlich kontrollierte private Sozialeinrichtung
sei und Europarecht über der nationalen Rechtsordnung stehe und direkt
anzuwenden sei, ist Nachstehendes zu bemerken:
Die gegenständliche Befreiungsvorschrift beruht auf
Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der
6. EG-RL (77/388/EWG). Diese Bestimmung lautet:
Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien
die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer
korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur
Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen
Missbräuchen festsetzen, die eng mit der Sozialfürsorge und der
sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von
Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als
Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen von der
Steuer.
Der unabhängige Finanzsenat vermag in der Umsetzung
dieser Bestimmung im Rahmen des UStG 1994 aus nachstehenden Erwägungen
keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu erkennen:
Abgesehen davon, dass die Bw. kein Pflegeheim betreibt,
stellt der EuGH im zitierten Urteil unter Randnr. 49 fest, "dass Artikel 13
Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h die Voraussetzungen und
Modalitäten einer Anerkennung des sozialen Charakters von anderen
Einrichtungen als solchen des öffentlichen Rechts nicht festlegt. Es ist
daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes
Mitgliedstaates, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine
solche Anerkennung gewährt werden kann.
Der EuGH hat im Tenor des Urteiles für Recht erkannt,
dass der Begriff von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit
sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen in Artikel 13 Teil A
Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie 77/388 private
Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließt.
Da die Gewinnerzielungsabsicht im vorliegenden Streitfall
in keinem Stadium des Verfahrens als möglicher Ausschließungsgrund
für die Anwendbarkeit der strittigen Befreiungsbestimmung erachtet wurde,
ist es für den unabhängigen Finanzsenat völlig unerfindlich,
weshalb dieses Urteil den Rechtsstandpunkt der Bw. stützen sollte.
3) Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2001
Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist jedoch,
dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung
erlassen hat (vgl. VwGH 28.10.1997, 93/14/0146).
Da die Bw. in der Berufung vom 14. Februar 2005
den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Kalendermonate Jänner bis
Juli 2004 vom 12. Jänner 2005 nicht als angefochtenen Bescheid
angeführt hat und ein gesonderter Berufungsschriftsatz nicht eingebracht
worden ist, erweist sich der Vorlageantrag vom 2. Mai 2005, soweit
darin der "Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz über die USt-Festsetzung 2004" mangels
tatsächlicher Erlassung einer diesbezüglichen Berufungsvorentscheidung
durch das Finanzamt - diese konnte mangels Vorliegens einer Berufung nicht
erlassen werden - als unzulässig.
Ein unzulässiger Vorlageantrag ist nach
§ 276 Abs. 4 in sinngemäßer Anwendung des
§ 273 Abs. 1 BAO sowohl von der Abgabenbehörde
erster als auch zweiter Instanz mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 276, Tz 42 und
43).
Der Vorlageantrag war daher, soweit er sich auf die
Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2004 bezieht, als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 30.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
PflegefamilieSozialhilfeSozialhilfeträgerUnterbringungpflegebedürftige PersonenBetreuungs-Beherbergungs-VerköstigungsleistungenZuschuss
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0391-G/05
- Stammnummer
- 20573
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF