Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0222-Z3K/04
Zahlung von Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von Rindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0222-Z3K/04vom 24.01.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. hat im Zuge der durch die Betriebsprüfung/Zoll durchgeführten Einsichtnahme in die in dessen Buchhaltung liegenden Einkaufsbelege den Prüfern als Nachweis für den Ankauf des Rindes mit der Ohrmarkennummer ii den auf Jo.S. lautenden manipulierten Schlussschein mit der Nr. 1429 vorgelegt. Der Schlussschein wurde am 11. November 1996, damit einen Tag vor der Annahme der gegenständlichen Ausfuhranmeldung in Sa. ausgestellt. Er ist von Jo.S. und von einer nicht ermittelten Person im Auftrag des Bf. gefertigt. Aus der Sicht des Schlussscheines wurden zwei Kühe verkauft. In der zweiten Zeile wurde im Feld Ohrmarke die Ohrmarkennummer ii nachträglich eingefügt. Mit eidesstättiger Erklärung vom 6. Juli 1998 hat Jo.S. den Verkauf des aus seinem Besitz stammenden Rindes mit der Ohrmarkennummer ii an den Bf. mit November 1996 bestätigt. Im Rahmen der Zeugenvernehmung desselben im Zuge des Amtshilfe- bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 25. Juli 2000) hat dieser erklärt, er habe die gegenständliche Kuh am 10. November 1996 von Se.H., Ro., angekauft und umgehend an den Bf. weiterverkauft. Als Nachweis konnte der Zeuge den Originalschlussschein und händische Aufzeichnungen vorlegen. Der Bf. hat im fortgesetzten Verfahren als Ursprungsnachweis für das Rind mit der Ohrmarkennummer ii die Erklärung des Se.H. vom 6. August 2005 nachgereicht. Darin erklärt dieser, dass das Tier sei auf seinem Hof geboren und aufgezogen worden ist. Der Bf. hat zum Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen Jo.S. und den Angaben im Ursprungs- und Gesundheitszeugnis klarstellend bemerkt, die Angabe, das Rind hätte sich während der letzten dreißig Tage am selben Standort befunden, habe sich nicht auf die Hofstelle, sondern auf das Bundesland Tirol bezogen. Der Bf. hat durch die in den Akten einliegenden und im fortgesetzten Verfahren beigebrachten Nachweise auch hinsichtlich dieses Tieres den innergemeinschaftlichen Ursprung und weiteren Aufenthalt und die Vorbesitzer bis zur Geburt des Tieres im Sinne der Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis des VwGH zu Spruchpunkt A.2. erwiesen.
Der Bf. hat im Zuge der durch die Betriebsprüfung/Zoll durchgeführten Einsichtnahme in die in dessen Buchhaltung liegenden Einkaufsbelege den Prüfern als Nachweis für den Ankauf des Rindes mit der Ohrmarkennummer jj den auf Anton Kogler lautenden manipulierten Schlussschein mit der Nr. 1373 vorgelegt. Der Schlussschein wurde am 29. September 1996, damit knapp sechs Wochen vor der Annahme der gegenständlichen Ausfuhranmeldung in Sf. ausgestellt. Er ist von An.K. und von einem Einkäufer des Bf. (Rz.) gefertigt. Aus der Sicht des Schlussscheines wurden drei Kühe verkauft. In der ersten Zeile wurde im Feld Ohrmarke die dort ursprünglich erfasste Ohrmarkennummer durch die Ohrmarkennummer jj überschrieben. Mit eidesstättiger Erklärung vom 6. Juli 1998 hat Pe.H. den Verkauf des aus seinem Besitz stammenden Rindes mit der Ohrmarkennummer jj an den Bf. mit November 1996 bestätigt. Im Rahmen der Zeugenvernehmung desselben im Zuge des Amtshilfe- bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 1. August 2000) hat dieser erklärt, dass er die Kuh gemäß dem Bestandsverzeichnis im November 1996 verkauft hat. Dieses Tier hat Pe.F., der für den Bf. als Vieheinkäufer tätig gewesen ist, abgeholt. Pe.F. hat in seiner Zeugenaussage (Niederschrift vom 20. Oktober 2000) den Einkauf des gegenständlichen Tieres für den Bf. bestätigt. Der Bf. hat im fortgesetzten Verfahren als Ursprungsnachweis für das Rind mit der Ohrmarkennummer jj die Erklärung des Pe.H. vom 4. August 2005 nachgereicht. Darin erklärt dieser, dass das Tier auf seinem Hof geboren und aufgezogen worden ist. Der Bf. hat durch die in den Akten einliegenden und im fortgesetzten Verfahren beigebrachten Nachweise auch hinsichtlich dieses Tieres den innergemeinschaftlichen Ursprung und weiteren Aufenthalt und die Vorbesitzer bis zur Geburt des Tieres im Sinne der Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis des VwGH zu Spruchpunkt A.2. erwiesen.
Dem Bf. wurde Ausfuhrerstattung aufgrund seines Antrages vom 25. September 1997 mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 1999, Zl. 1234, nach § 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG) i.V.m. Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 für 22 Stück Rinder mit einer Eigenmasse von 13.195,00 kg in der Höhe von S 66.996,00 (€ 4.868,79) gewährt und eine Sanktion im Betrage von S 53.363,00 (€ 3.878,04) verhängt, sodass S 13.633,00 (€ 990,75) der zur Auszahlung gelangende Betrag waren.
Als beantragte Ausfuhrerstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3665/87 berechnet wird. Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, annehmen. Der Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung ist u.a. maßgebend für den anzuwendenden Erstattungssatz, für die Feststellung der Menge, Art und Eigenschaft des ausgeführten Erzeugnisses.
Enthält eine Ausfuhranmeldung mehrere verschiedene Codes der Erstattungsnomenklatur oder der Kombinierten Nomenklatur, so gelten die Angaben für jeden dieser Codes als getrennte Anmeldung.
Gemäß
§ 3a der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG-DV; BGBl. I Nr. 83/1999) ist auf die Anwendung der Sanktion zu verzichten, wenn sie sich auf 60 € oder weniger je Ausfuhranmeldung beläuft. Ebenso ist auf die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten und die Vorschreibung von Zinsen und Negativbeträgen zu verzichten, wenn sich der je Ausfuhranmeldung ergebende Gesamtbetrag auf höchstens 60 € beläuft.
Die Ursache für die teilweise Stattgabe ist darin gegeben, dass es dem Bf. im Hinblick auf jene Tiere, die ihre Ohrmarke verloren haben, nicht gelungen ist, deren Ursprung in der Europäischen Union zu erweisen.
Hinsichtlich des außer Streit gestellten Tieres mit der Ohrmarkennummer kk ist es bei der Abweisung der Ausfuhrerstattung und bei der verhängten Sanktion geblieben.
Es ist dem Bf. mit den nachgereichten Ursprungsnachweisen und Erklärungen jedoch gelungen, hinsichtlich der Tiere mit der Ohrmarkennummer ee, ff, gg, hh, ii und jj den Beweis des Ursprunges derselben in der Europäischen Union zu führen.
Der Bf. hat zu Unrecht Ausfuhrerstattung für eine von ihm beantragte höhere als nun zugestandene Eigenmasse erhalten. Aus der Sicht des gegebenen Sachverhaltes und des verfahrensrelevanten Erkenntnisses des VwGH sind die Ausführungen des Bf. in seiner Eingabe vom 11. Mai 2005, es sei ihm nicht möglich, hinsichtlich der Tiere mit den im Nachhinein eingezogenen Ohrmarkennummern aa, bb und dd über die bereits vorliegende Zeugenaussage Wo.P. hinaus gehende weitere Herkunftsnachweise beizubringen, derart zu bewerten, dass der innergemeinschaftliche Ursprung hinsichtlich dieser Tiere nicht erbracht wurde. Weil dem Bf. diesbezüglich vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden konnte, war die Sanktion aber abzuändern.
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Berechnung
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Schilling
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Euro
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a) Beantragte Erstattung für die Eigenmasse von 18.450,00 kg*
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93.677,00
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6.807,77
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b) Dem Bf. zustehende Erstattung für die Eigenmasse von 16.460,00 kg**
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83.573,00
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6.073,49
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c) Sanktion von 50% für 1.420,00 kg***
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3.605,00
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261,99
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d) Sanktion von 200% für 570,00 kg****
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5.788,00
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420,63
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e) Zur Auszahlung gelangender Erstattungsbetrag
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74.180,00
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5.390,87
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f) Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 1999 abgeänderter Erstattungsbetrag
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13.633,00
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990,75
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g) Differenz zwischen e) und f)
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60.547,00
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4.400,12
* Bei diesem Gewicht handelt es sich um die vom Bf. in Feld 38 der Anmeldung vor Annahme derselben eingetragene Eigenmasse
** Bei diesem Gewicht handelt es sich und die vom Bf. beantragte gesamte Eigenmasse von 18.450,00 kg; diese verringert um die vom Bf. beantragte Eigenmasse für die Rinder mit der Ohrmarkennummer aa (520,00 kg), bb (450,00 kg), dd (450,00 kg) und kk (570,00 kg)
*** Sanktion von 50% für die vom Bf. beantragte Eigenmasse für das Rind mit der Ohrmarkennummer aa (520,00 kg), bb (450,00 kg), dd (450,00 kg)
**** Sanktion von 200% für die vom Bf. beantragte Eigenmasse für das Rind mit der Ohrmarkennummer kk (570,00 kg)
Graz, am 24. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 25 Abs. 2 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- § 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0222-Z3K/04
- Stammnummer
- 20480
- Gültig
- 24.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF