Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0171-L/02
1) Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) eines Gesellschafter-Geschäftsführers, 2) Werbungskosten bei italienischen Pensionsbezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-L/02vom 20.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des ME, vertreten durch Stber., gegen
die Bescheide des Finanzamtes A vom 12. September 1997 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1995 bis 1996
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Steuerpflichtige bezieht als Pensionist Einkünfte
aus unselbstständiger Tätigkeit.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995
beantragte der Steuerpflichtige bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Fa.
B-GmbH) die Absetzung von nachträglichen Betriebsausgaben und zwar die
Kosten Dr. W betreffend den Konkurs der Firma B-GmbH laut Rechnung vom
30. März 1995 iHv. 89.852,00 S, diverse Rechtsanwaltskosten laut
Beilage 2/1995 iHv. 9.539,00 S sowie diverse Rechtsanwaltskosten laut
Beilage 2/1995 iHv. 5.075,00 S, insgesamt also einen Verlust in Höhe
von 104.466,00 S. Bei den Pensionsbezügen aus Frankreich machte der
Steuerpflichtige einen Verlust in Höhe von 5.546,67 S sowie bei den
Pensionsbezügen aus Italien einen Gewinn in Höhe von 92,14 S
geltend. Hinsichtlich der Pension aus Österreich beantragte der
Steuerpflichtige die Absetzung von Werbungskosten iHv.
9.500,00 S.
Beigelegt wurde eine Honorarnote der Rechtsanwälte Dr.
L/Dr. W vom 30. März 1995 (in Kopie), aus der hervorgeht, dass es sich
bei der Rechtssache um eine Konkursangelegenheit hinsichtlich der B-GmbH
gehandelt habe, dass die Bemessungsgrundlage 3.594.077,05 S gewesen sei und
der Rechnungsbetrag abzüglich des Kostenvorschusses für die
Barauslagen 48.705,21 S betragen habe. Dieser Überweisungsbeleg in
Höhe von 48.705,21 S an Dr. L und Dr. W wurde ebenfalls in Kopie
beigelegt.
Mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 12. September
1997 wurden die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
104.466,00 S zur Gänze nicht anerkannt. Als ausländische
Pensionsbezüge wurden lediglich die Einkünfte aus Italien in Höhe
von 12.761,14 S festgesetzt. Bei der österreichischen Pension wurden
die Werbungskosten in Höhe von 9.500,00 S nicht berücksichtigt.
Somit entstand eine Einkommensteuerschuld in Höhe von 39.994,12 S.
Begründend wurde ausgeführt, dass die als nachträgliche
Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von
104.466,00 S betreffend die ehemalige
Geschäftsführertätigkeit bei der Firma B-GmbH steuerlich keine
Berücksichtigung finden könnten, da sie in keinem Zusammenhang mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb stünden.
Der Steuerpflichtige erhob gegen den
Einkommensteuerbescheid 1995 Berufung und beantragte die negativen
Einkünfte iHv. 104.466,00 S bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sowie die
Werbungskosten beim Pensionsbezug aus Italien iHv. 12.669,00 S und die
Werbungskosten beim Pensionsbezug aus Österreich iHv. 9.500,00 S
zuzulassen. Zu den seinerzeitigen Einkünften aus der Firma B-GmbH
würden sich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ergeben, die im Jahre 1995
angefallen seien. Weiters seien bei den Einkünften ohne inländischen
Steuerabzug die Werbungskosten in Höhe von 12.669,00 S ohne
Begründung nicht berücksichtigt worden. Außerdem seien für
die Pension aus Österreich Werbungskosten in Höhe von 9.500,00 S
ermittelt und diese ohne Begründung nicht angesetzt worden.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996
beantragte der Steuerpflichtige die französischen Pensionsbezüge mit
7.936,17 S und die italienischen Pensionsbezüge mit einem Verlust von
-7.257,17 S anzusetzen. Die Werbungskosten hinsichtlich der
österreichischen Pension seien mit 7.795,00 S zu
bemessen.
Mit Einkommensteuerbescheid 1996 vom 12. September
1997 wurden die italienischen Einkünfte als solche ohne inländischen
Steuerabzug in Höhe der erhaltenen Einnahmen von 14.967,83 S
angesetzt. Die Werbungskosten hinsichtlich der österreichischen Pension in
Höhe von 7.795,00 S wurden nicht anerkannt.
Der steuerliche Vertreter erhob gegen den
Einkommensteuerbescheid 1996 Berufung und beantragte bei den italienischen
Einkünften Werbungskosten in Höhe von 22.225,00 S und bei den
österreichischen Pensionsbezügen Werbungskosten in Höhe von
7.795,00 S anzuerkennen. Eine Aufstellung über die bei den
Einkünften aus Italien ermittelten Werbungskosten sei der
Einkommensteuererklärung 1996 beigegeben gewesen. Auch bei den nicht
berücksichtigten Werbungskosten hinsichtlich der österreichischen
Pensionsbezüge in Höhe von 7.795,00 S handle es sich um
Beträge, die mit den bezüglichen Einnahmen in Zusammenhang
stünden.
In einer persönlichen Vorsprache wurde der steuerliche
Vertreter aufgefordert, die hohen Werbungskosten bei den italienischen
Pensionseinkünften aufzuschlüsseln und den Schriftverkehr bzw.
Unterlagen, aus denen die Fahrten nach Italien abzuleiten seien, vorzulegen. Auf
die Frage, um welche Kosten es sich bei der Rechnung Dr. L /Dr. W iHv.
89.852,21 S im Jahr 1995 gehandelt habe, erklärte der steuerliche
Vertreter, diese Kosten würden auch in Zusammenhang mit den Anwaltskosten
Dr. C stehen. Bei der Besprechung wurde u. a. eine Aufgliederung der
Werbungskosten hinsichtlich der italienischen Pensionseinkünfte aus dem
Jahr 1996 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Bw. vom 14. bis 15. Mai
sowie am 21. Mai und vom 27. bis 30. September in Italien gewesen sei,
und zwar wegen der Neuberechnung der italienischen Pension.
Am 30. Oktober 2003 zog der steuerliche Vertreter die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 hinsichtlich der Werbungskosten
für Pensionseinkünfte aus Österreich iHv. von 9.500,00 S
zurück, ebenfalls zurückgezogen wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1996 hinsichtlich der Werbungskosten für
Pensionseinkünfte aus Österreich iHv. 7.795,00 S.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2004 führte der
steuerliche Vertreter ergänzend an, dass es sich bei den im Jahr 1995
geltend gemachten Kosten an Dr. W iHv. von 89.852,00 S um einen
zusammengesetzten Betrag gehandelt habe. Nur 48.705,21 S seien im April
1995 bezahlt worden, während der Betrag von 41.147,00 S bereits 1990
entrichtet worden sei und dieser Betrag daher auszuscheiden sei. Laut
Honorarnote vom 30. März 1995 sei die Leistung in der
Konkursangelegenheit erbracht worden und handle es sich um Kosten für die
seinerzeitige Geschäftsführung. Bei den Kosten laut handschriftlicher
Aufstellung des Bw. im Jahr 1995 (9.539,00 S und 5.075,00 S) handle es
sich um Ausgaben, die für die ehemalige Geschäftsführung bei der
Firma B-GmbH angefallen seien, wobei hierüber handschriftliche
Aufstellungen vorliegen würden, jedoch keine Rechnungen. Es werde ersucht,
diese Beträge im Rahmen der Glaubhaftmachung gem. § 138
Abs. 1 BAO in voller Höhe anzuerkennen. Die Werbungskosten bei den
italienischen Einkünften iHv. 12.669,00 S im Jahr 1995 und
22.225,00 S im Jahr 1996 würden aus Differenzen beim Anspruch bzw. bei
der Neuberechnung des Pensionsbezuges aus Italien resultieren. Durch die
Klärung der Differenzen in Italien hätten sich die relativ hohen
Ausgaben ergeben. Da der Zeitpunkt so weit zurückliege, könne der Bw.
keine weiteren Belege hierüber vorlegen. Es werde ersucht, die geltend
gemachten Beträge gem. § 138 Abs. 1 BAO
anzuerkennen.
Der steuerliche Vertreter verzichtete mit Schreiben vom
24. Jänner 2005 auf die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung. Hinsichtlich der in den Jahren 1995 und 1996 geltend
gemachten Kosten betreffend Pensionsbezüge werde ausgeführt, dass
keine Belege mehr vorliegen würden, es werde deshalb ersucht, aus dem Titel
der Glaubhaftmachung einen entsprechenden Anteil zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte
aus unselbstständiger Tätigkeit - Einkommensteuer
1995:
Strittig ist letztendlich geblieben, ob der am 25. April
1995 an den Rechtsanwalt Dr. W geleistete Betrag iHv. 48.705,21 S bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb oder bei den Einkünften aus
unselbstständiger Tätigkeit abzugsfähig ist (Ansicht des Bw.)
oder nicht (Ansicht des Finanzamtes).
Aus der Honorarnote vom 30. März 1995, ausgestellt von
den Rechtsanwälten Dr. L /Dr. W, geht hervor, dass diese dem Bw. einen
Betrag iHv. 48.705,21 S vorgeschrieben haben und zwar in der
Konkursangelegenheit der Firma B-GmbH. Weiters legte der Bw. einen
Überweisungsbeleg (in Kopie) vor, aus dem zu entnehmen ist, dass der Bw. am
25. April 1995 48.705,21 S an die Rechtsanwälte Dr. L/Dr. W überwiesen
hat.
Wie oben dargestellt, sind die strittigen
Rechtsanwaltskosten also eine Folge des Konkurses der Firma B-GmbH.
Der Bw. wurde ausgefordert, hinsichtlich sämtlicher
geltend gemachter Anwaltskosten darzustellen, inwieweit diese Kosten mit der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. bei der B-GmbH in Zusammenhang
gestanden sind.
Da der Bw. seiner in § 138 BAO normierten
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, ist schlussendlich ungeklärt
geblieben, ob diese Rechtsanwaltskosten in der Konkursangelegenheit der B-GmbH
tatsächlich durch die ehemalige Geschäftsführerposition des Bw.
(und nicht durch die ehemalige Gesellschafterstellung des Bw.) verursacht worden
sind.
Es ist Sache des Bw. den betrieblichen bzw. beruflichen
Zusammenhang zur früheren Geschäftsführertätigkeit des Bw.
aufzuzeigen, der Bw ist diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen.
Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten
Rechtsanwaltskosten iHv. 48.705,21 S, die in Zusammenhang mit dem Konkurs der
B-GmbH angefallen sind, weder als Betriebsausgaben iSd. § 4 Abs.4 EStG bei
den Einkünften aus Gewerbebetrieb noch als Werbungskosten iSd. § 16
Abs.1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit
absetzbar sind.
Der Bw. hat noch diverse Kosten iHv. 9.539,00 S geltend
gemacht, die monatlich aufgeschlüsselt sind und nach Angabe des Bw. mit der
Rechtssache B-GmbH, Dr. C, Dr. W in Zusammenhang stehen.
Weiters hat der Bw. noch die Absetzung von Kosten iHv.
5.075,00 S beantragt, die in Zusammenhang mit dem Rechtsanwalt Dr. W
stehen.
Diese beiden Beträge sollen ebenfalls
nachträgliche Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Zusammenhang mit der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. bei der B-GmbH
darstellen.
Die Aufwendungen iHv. 9.539,00 S und 5.075,00 S betreffen
jedoch nicht die frühere Geschäftsführertätigkeit des
Bw..
Prozessgegenstand im Verfahren CgXY, der Bw. war vertreten
durch den Rechtsanwalt Dr. C, war die Herausgabe der rückbezahlten
Gesellschafterdarlehen und war daher die Gesellschafterstellung und nicht die
Geschäftsführerposition betroffen (vgl. Klagebeantwortung vom 22.April
1991, 4 Cg 98/91, beklagte Parteien: M und Ma E).
Die in dieser Rechtssache geltend gemachten sonstigen
Kosten iHv. 9.539,00 S sind daher weder als nachträgliche Betriebsausgaben
noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften des Bw. als
Geschäftsführer der B-GmbH absetzbar.
Bei den Kosten betreffend Dr. W wird darauf hingewiesen,
dass der Bw. nicht dargelegt hat, inwieweit die Rechtsanwaltskosten, geleistet
an Dr. W, der ehemaligen Geschäftsführertätigkeit bei der B-GmbH
zuzuordnen sind.
Folglich sind auch die sonstigen Kosten iHv. 5.075,00 S in
Zusammenhang mit der Angelegenheit Dr. W nicht bei den Einkünften aus der
Geschäftsführertätigkeit bei der B-GmbH
abzugsfähig.
Insgesamt sind die geltend gemachten Kosten iHv. 48.705,21
S, iHv. 9.539,00 S und iHv. 5.075,00 S weder bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb (§ 4 Abs.4 EStG 1988) noch bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 16 Abs.1 EStG 1988) absetzbar
und war diesem Berufungspunkt daher der Erfolg zu versagen.
2) Österreichischer Pensionsbezug:
Der Bw. machte beim österreichischen Pensionsbezug im
Jahr 1995 Werbungskosten iHv. 9.500,00 S geltend und im Jahr 1996 Werbungskosten
iHv. 7.795,00 S.
In der Niederschrift vom 30. Oktober 2003 erklärte
sich der steuerliche Vertreter damit einverstanden, dass bei den
Pensionseinkünften aus Österreich kein Werbungskostenabzug
zulässig ist, die Berufungen, die den österreichischen Pensionsbezug
betreffen, gelten daher als zurückgenommen.
3) Italienischer Pensionsbezug:
Der Bw. beantragte beim italienischen Pensionsbezug die
Absetzung von Werbungskosten iSd. § 16 Abs.1 EStG iHv. 12.669,00 S
(Einkommensteuer 1995) und iHv. 22.225,00 S (Einkommensteuer 1996).
Der Betrag von 12.669,00 S stellt sich so dar, dass dieser
nach Monaten aufgeschlüsselt ist, Angaben über die exakte Höhe
der einzelnen Aufwendungen oder die Art bzw. der Grund für die Aufwendungen
fehlen.
In der persönlichen Vorsprache des steuerlichen
Vertreters vom 30. Oktober 2003 wurde dieser ausdrücklich aufgefordert, die
hohen Werbungskosten bei den italienischen Pensionseinkünften
aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Schriftverkehr bzw. Unterlagen, aus denen
die Fahrten nach Italien abzuleiten seien, mögen vorgelegt
werden.
Der steuerliche Vertreter legte jedoch nur eine genauere
Aufgliederung über die im Jahr 1996 entstandenen Kosten vor, nicht jedoch
eine das Jahr 1995 betreffende Aufstellung.
Da der Bw. für das Jahr 1995 keine genaue Aufstellung
der angefallenen Werbungskosten und auch sonst keine (aussagekräftigen)
Unterlagen vorlegen konnte, sind die im Jahr 1995 geltend gemachten
Werbungskosten iHv. 12.669,00 S iSd. § 16 Abs.1 EStG 1988 zur Gänze
nicht anzuerkennen.
Hinsichtlich der im Jahr 1996 beantragten Werbungskosten
iHv. 22.225,00 S, ein nicht unbedeutender Betrag bei italienischen
Pensionseinnahmen iHv. insgesamt 14.967,83 S, legte der steuerliche Vertreter am
30. Oktober 2003 zumindest eine genauere Aufstellung der angefallenen Kosten
vor. Nach Angaben des Bw. ging es bei den vom Bw. vorgenommenen Fahrten nach
Italien darum, die Berechnung der Pension zu klären. Die Fahrten am 28. bis
29. April 1996 und vom 27. bis 30. September 1996 haben zumindest teilweise am
Wochenende stattgefunden. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit der vom Bw. getätigten Ausführungen. Zudem konnte der Bw.
kein einziges Schriftstück über die angeblich in Italien geltend
gemachte Neuberechnung der Pension vorlegen, sodass der Verdacht naheliegt, dass
eine private Veranlassung dieser Fahrten gegeben war.
Der Bw. hat nicht zu überzeugen gewusst, dass die im
Jahr 1996 geltend gemachten Kosten tatsächlich in Zusammenhang mit den
italienischen Pensionseinkünften gestanden sind, sodass die Werbungskosten
iHv. 22.225,00 S iSd. § 16 Abs.1 EStG 1988 ebenfalls zur Gänze nicht
anzuerkennen sind.
Insgesamt war dem Berufungsbegehren des Steuerpflichtigen
in beiden Jahren 1996 und 1997 der Erfolg zu versagen.
Linz, am 20.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WerbungskostenBetriebsausgabenGeschäftsführerGesellschafterRechtsanwaltskostenKonkursMitwirkungspflichtPensionseinkünfteItalienBerechnung der Pension
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-L/02
- Stammnummer
- 20008
- Gültig
- 20.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF