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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 565–572

7.10 Spendenbegünstigung (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 31.01.2025

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

7.10 Spendenbegünstigung (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) Rz 565: Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen an Einrichtungen im Sinne des § 4a EStG 1988 sind insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen (zur automatischen Datenübermittlung siehe Rz 571 und Abschnitt 42.6). Die Eignung eines Spendenempfängers als Einrichtung nach § 4a EStG 1988 ergibt sich bei Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3, Abs. 4 lit. a bis c, lit. e bis g und Abs. 6 EStG 1988 aus dem Gesetz; bei Einrichtungen nach § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4 lit. d, Abs. 4a und Abs. 5 EStG 1988 erfolgt die Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 4a Abs. 4 EStG 1988 durch einen Bescheid des für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Finanzamtes Österreich (bis 31.12.2020 Finanzamt Wien 1/23). Sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis durch Bescheid festgestellt wurde, sowie gesetzlich genannte inländische Einrichtungen, die eine Datenübermittlung vornehmen (siehe Rz 571), sind in der "Liste spendenbegünstigter Einrichtungen" auf der HomepageWebseite des BMF eingetragen. Rz 566: Begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 3 Z 1 bis 36 EStG 1988 (explizit im Gesetz aufgezählt): Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste,gemäß dem UG einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen. Gemäß, Fachhochschulen § 6 Abs. 2 Privathochschulgesetz (BGBl. I Nr.gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG 77/2020) gelten Privathochschulen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des), Privathochschulen § 4a Abs. 3 Z 1 EStG 1988; ab 1.1.2021 gelten gemäß § 2 Abs. 7 Fachhochschulgesetz dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2020) auch Fachhochschulen hinsichtlich HG), das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz (ISTAG), das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria (nunmehr: Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), deren jeweilige Organisationseinheiten und die Österreichische Akademie der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne desWissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen § 4a Abs. 3 Z 1 EStG 1988mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht; Öffentliche Kindergärten (Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht) und Schulen (im Sinne des Art. 14 Abs. 6 B-VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bzw. zweckgebundenen Gebarung gemäß § 128b des Schulorganisationsgesetzes sowie Österreichische Auslandsschulen und Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften öffentlichen Rechts; durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. Dazu zählen insbesondere der durch das wiederverlautbarte Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982 idgF, errichtete Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der durch dasselbe Gesetz errichtete Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft; Gemeinnützige und gewinnlose Forschungsstiftungen (siehe EStR 2000 Rz 1332b); die Österreichische Akademie der Wissenschaften.Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria, die OeAD GmbH und das Österreichische Filminstitut; Österreichische Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts und von anderen Rechtsträgern, wenn sie in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind; das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds; die Internationale Anti-Korruptions-Akademie; die Diplomatische Akademie; das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR); Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände; der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement. Rz 566a567: Begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 3 Z 4 bis 62 und 3 EStG 1988 (mit Bescheid festgestellt): sind solche, die begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 verfolgen und gemäß § 4a Abs. 3 EStG 1988 durch ihre Rechtsform als begünstigte Einrichtung in Betracht kommen. Begünstigte Zwecke sind: juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Dabei muss es sich grundsätzlich um Publikationen oder Dokumentationen von Forschungs- oder Lehraufgaben handeln, die vom Spendenempfänger selbst durchgeführt wurden bzw. werden; ausgenommen davon ist der Ankauf wissenschaftlicher Publikationen bzw. Dokumentationen oder die Dokumentation, die der Spendenempfänger selbst vornimmt oder vornehmen lässt, wenn dies Voraussetzung für eine konkrete Forschungs- oder Lehraufgabe des Spendenempfängers ist; juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne desGemeinnützige Zwecke gemäß § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 198835 BAO zumindest mehrheitlich beteiligt sind, und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind; Mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO juristische PersonenWissenschaftliche Forschung, die ausschließlich mit Forschungs- oder LehraufgabenEntwicklung und Erschließung der genannten Art fürKünste und Erwachsenenbildung, die österreichische Wissenschaftwissenschaftliche oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasstkünstlerische Lehre betrifft und gemeinnützig im Sinne der dem Universitätsgesetz 2002 entspricht§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung sind. Bei Zuwendungen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben im Sinne desIn Betracht kommen als begünstigte Einrichtungen Körperschaften gemäß § 4a1 Abs. 32 Z 4 bis 6 EStG1 und 2 KStG 1988 ist das Vorliegen eines entsprechenden, solche öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 Grundlagenbescheides des Finanzamtes Österreich (bis 31.12.2020 Finanzamt Wien 1/23) Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug; dieser Bescheid muss vor Hingabe der Zuwendung erteilt worden sein, mit Forschungs- oder Lehraufgaben befasste Einrichtungen von Gebietskörperschaften oder solche, an denen Gebietskörperschaften mehrheitlich beteiligt sind (Bescheidwiderruf siehe EStR 2000 Rz 13441313a). Rz 566b568: Im Sinne des Urteils des EuGH vom 16.06.2011, Rs C-10/10, KommissionKommission/Österreich/Österreich, muss § 4a Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 unionsrechtskonform ausgelegt werden. Dementsprechend kommen als begünstigte Spendenempfänger nebenauch den inangeführten § 4a Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 genanntenösterreichischen Einrichtungen jeweils auch diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Staat der europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in Betracht. Voraussetzung ist aber, dass die Einrichtung dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel der Förderung der österreichischen Wissenschaft und Erwachsenenbildung dient (siehe EStR 2000 Rz 1332a). Rz 567: Begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 4 lit. a bis c, e und f EStG 1988 (explizit im Gesetz aufgezählt): a) die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut, das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und das Österreichische Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes; b) Österreichische Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von anderen Rechtsträgern als Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn diese Museen eine den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind (vgl. VO des Bundesministers für Finanzen betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988, BGBl. II Nr. 34/2017 idgF; siehe EStR 2000 Rz 1338); c) das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes; Begünstigt sind auch Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in lit. a bis c genannten Einrichtungen vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen. e) die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA); f) die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht. Rz 567a: Einrichtungen nach § 4a Abs. 4 lit. d EStG 1988 (mit Bescheid festgestellt): Zuwendungen an Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist, sind nur begünstigt, wenn diese Einrichtungen in der "Liste der begünstigten Einrichtungen (zB Spenden, Kirchen, Versicherungen)" auf der Homepage des BMF eingetragen sind. Rz 567b: Begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 4a EStG 1988 (mit Bescheid festgestellt): Geförderte Kunst- und Kultureinrichtungen, die in der "Liste der begünstigten Einrichtungen (zB Spenden, Kirchen, Versicherungen)" auf der Homepage des BMF eingetragen sind; siehe EStR 2000 Rz 1338a ff. Rz 568: Einrichtungen nach § 4a Abs. 5 EStG 1988 (mit Bescheid festgestellt): Im Rahmen der Sonderausgaben werden ausschließlich Geldzuwendungen (und keine Sachzuwendungen) an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 5 EStG 1988 für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und zur Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen steuerlich anerkannt. Geldzuwendungen, die ab dem 1.1.2012 an die in § 4a Abs. 5 EStG 1988 genannten Empfänger erfolgen, sind auch für folgende Zwecke begünstigt: Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen oder der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt (Umwelt-, Natur- und Artenschutz). Nicht begünstigt ist dagegen grundsätzlich der Tierschutz im Allgemeinen, bei dem das individuelle Tier (Haustier) um seiner selbst willen geschützt werden soll (Näheres siehe EStR 2000 Rz 1338b). Betreuung von Tieren in behördlich genehmigten Tierheimen im Sinne des Tierschutzgesetzes (inklusive der veterinärmedizinischen Betreuung) sowie bei vergleichbaren Einrichtungen im EU/EWR-Raum. (Näheres siehe EStR 2000 Rz 1338b) Auch Zuwendungen an Spendensammelorganisationen für die oben genannten Zwecke sind als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 4a Abs. 5 Z 4 EStG 1988). Rz 569: Einrichtungen nach § 4a Abs. 6 EStG 1988 (explizit im Gesetz aufgezählt): Ab dem 1.1.2012 erfolgende Geldzuwendungen an freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände (§ 4a Abs. 6 EStG 1988) sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Spenden müssen zur Erfüllung der in den Landesgesetzen zugewiesenen Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes bestimmt sein. Eine Verwendung für andere Zwecke (zB Kameradschaftskasse, Ausbau von Anlagen eines Betriebs gewerblicher Art) ist nicht zulässig. Näheres siehe EStR 2000 Rz 1338c. Rz 570: Spenden aus dem Privatvermögen können an Organisationen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4 EStG 1988 in Form von Geld- und Sachzuwendungen erfolgen. Spenden an Organisationen gemäß § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und 6 EStG 1988 sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie in Form von Geldzuwendungen erfolgen. Hinsichtlich des Höchstbetrages der Zuwendungen nach § 4a EStG 1988 siehe Rz 586. Rz 571: Spenden, die ab dem 1.1.2017 getätigt werden, sind nur mehr dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie die empfangende Organisation der Finanzverwaltung im Wege der automatischen Datenübermittlung gemeldet hat (siehe Rz 630a). Das gilt nicht für Spenden an einen Spendenempfänger ohne feste örtliche Einrichtung im Inland. Der Steuerpflichtige muss Spenden im Sinne des § 4a18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, die vor dem 1.1.2017 oder an ausländische Organisationen geleistet werden, in die Steuererklärung aufnehmen und auf Verlangen der Abgabenbehörde belegmäßig nachweisen. Grundsätzlich ist jeder Beleg, der die inhaltlichen Mindestvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 erfüllt, anzuerkennen (zB Zahlscheine). Ein solcher Beleg hat daher jedenfalls zu enthalten: Name der empfangenden Körperschaft Name des Zuwendenden Betrag und Datum der Zuwendung • Name der empfangenden Körperschaft • Name des Zuwendenden • Betrag und Datum der Zuwendung Sollten Zweifel über den tatsächlichen Geldfluss bestehen, kann vom Finanzamt eine Spendenbestätigung oder der Kontoauszug abverlangt werden. Die Spendenorganisation hat auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung auszustellen. Die Spendenbestätigung hat neben den verpflichtenden Beleginhalten die Anschrift des Spenders und (falls vorhanden) auch die Registrierungsnummer der empfangenden Körperschaft anzuführen. Eine Sammelbestätigung der Spendenorganisation über die im Kalenderjahr geleisteten Beträge ist zulässig. Rz 570: Zahlungen, die zu einer Gegenleistung eines Spendenempfängers an den Spender führen, Mitgliedsbeiträge, sowie "zweckgewidmete Kirchenbeiträge" (siehe Rz 560) sind nicht als begünstigte Spenden absetzbar. Als Spenden sind daher nur freiwillige Zuwendungen zu verstehen, die keinen Entgeltcharakter haben, sodass Leistungsvergütungen (zB an Feuerwehren) keinesfalls abzugsfähig sind. Beispiel: Voraussetzung für den Abzug von Spenden an das Bundesdenkmalamt ist, dass die Zuwendung nicht im Hinblick auf zugesagte Subventionen zur Sanierung des eigenen denkmalgeschützten Objektes hingegeben wird. Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nach § 4a Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Umgekehrt darf also der gemeine Wert der Gegenleistung höchstens 50% der Zuwendung betragen. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Steht der Zuwendung jedoch eine Gegenleistung von völlig unerheblichem Wert gegenüber, darfist zur Gänze von einer Spende auszugehen. Ob der gemeine Wert der Gegenleistung höchstens 50% der Zuwendung betragen. In diesem Fall völlig unerheblich ist, ist nur nicht von der Teil der ZuwendungWertrelation zur getätigten Spende, der den gemeinensondern vom Wert der Gegenleistung überschreitet, abzugsfähigfür sich abhängig. Steht der Zuwendung jedoch eine Gegenleistung vonVon völlig unerheblichem Wert gegenüber, ist zur Gänze von einer Spende auszugehendie Gegenleistung nur dann, wenn dieser zu vernachlässigen ist (zB einem Spendenerlagschein angeschlossene Weihnachtskartenbeiliegende Weihnachts- oder Glückwunschkarten). Näheres siehe EStR 2000 Rz 1330a1308. Rz 571: Nicht als Zuwendungen abzugsfähig sind die Mitgliedsbeiträge jener Mitglieder, die am Vereinsleben als vollberechtigte Mitglieder teilnehmen können und die lediglich auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft geleistet werden (echte Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes). Auch Beiträge, die zur Erlangung einer von der Organisation konkret erwarteten bzw. erbrachten Gegenleistung gefordert und entrichtet werden (unechte Mitgliedsbeiträge), sind nicht abzugsfähig. Echte Mitgliedsbeiträge dienen vor allem der laufenden Abdeckung des Aufwandes der Körperschaft. Anzeichen für das Vorliegen von Mitgliedsbeiträgen eines ordentlichen Mitgliedes ist die allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Körperschaft (vgl. VereinsR 2001 Rz 339 und KStR 2013 Rz 514). Beträge, die über diesen Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes hinaus vom Mitglied freiwillig oder auf Grund einer gegenüber der Körperschaft eingegangenen Einzelverpflichtung zur Förderung des Vereinszweckes geleistet werden, sind nicht als Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes anzusehen und daher als Spenden abzugsfähig. Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund einer Fördermitgliedschaft ohne Mitgliedschaftsrechte (siehe EStR 2000 Rz 1308b). Rz 572: Kommt die Zuwendung dem Spendenempfänger im Wege eines Treuhänders des Spenders zu, so ist die Zuwendung erst mit der Weitergabe durch den Treuhänder und nur in der Höhe der weitergegebenen Zuwendung als Sonderausgabe absetzbar. Es muss sichergestellt und dokumentiert sein, dass die gesammelten Spenden zu 100% an den begünstigten Verein weitergeleitet werden. Der begünstigte Verein ist zur Datenübermittlung verpflichtet. Rz 573: Kommt die ZuwendungRandzahl 573: derzeit frei dem Spendenempfänger im Wege eines Treuhänders des Spendenempfängers zu, so ist die Zuwendung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Treuhänder als Sonderausgabe absetzbar. Es muss sichergestellt und dokumentiert sein, dass die gesammelten Spenden zu 100% an den begünstigten Verein weitergeleitet werden. Der begünstigte Verein ist zur Datenübermittlung verpflichtet.

Normen und Schlagworte

SpendenlistemildtätigArmutNotEntwicklungsländerKatastrophenfälleSpendenorganisationbegünstigtGeldzuwendungZahlungsbestätigungMitgliedsbeitragMitgliedsbeiträgeSpendenSpendenempfängerDachverbändeBehindertensport

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
25, 26 (geltend: 26)
Gültig
31.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF