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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 7772–7775

29.6.7 KESt-Befreiung bei Wegzug

überholte Fassung (bis 24.08.2015)RichtlinieBMF-010200/0012-VI/6/2013gilt ab 05.06.2013

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.06.2013 bis 24.08.2015.

Wortlaut laut Findok

29.6.7 KESt-Befreiung bei Wegzug Siehe dazu Abschnitt 29.4.2.2. 29.6.8 Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 EStG 1988 idF vor Budgetbegleitgesetz 2011 von internationalen Finanzinstitutionen (nunmehr § 124b Z 186 EStG 1988) Rz 7772: Die KESt-Befreiung betrifft Schuldverschreibungen und andere Forderungswertpapiere, die von internationalen Organisationen vor dem 1.10.1992 begeben wurden. Als internationale Finanzinstitutionen gelten dabei die auf Basis völkerrechtlicher Vereinbarungen gegründeten Gesellschaften, die internationale Finanzierungen unter Inanspruchnahme der internationalen Kapitalmärkte durchführen (zB Weltbank, Afrikanische Entwicklungsbank, ...). 29.6.9 Ausgabe von Anteilsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 Rz 7773: Zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 siehe Rz 306 bis 313 und § 4 Kapitalmaßnahmen-VO. 29.6.10 Befreiung für Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds Rz 7774: Ein Investmentfonds/Immobilienfonds stellt kein eigenes Steuersubjekt dar, sondern sind die Erträge daraus direkt beim Anleger steuerlich zu erfassen (Durchgriffsprinzip). Die Befreiung umfasst folgende Kapitaleinkünfte, die dem Vermögen eines in- und ausländischen Investmentfonds iSd InvFG 2011 oder eines Immobilienfonds iSd ImmoInvFG zugehen: Beteiligungserträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988, aus Gesellschaften, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben, Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (einschließlich Einkünfte, die gemäß § 27 Abs. 5 EStG 1988 als solche gelten) sowie Einkünfte aus Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 und Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988. Weiters sind KESt-befreit auch Ausschüttungen an einen inländischen Immobilieninvestmentfonds aus einer Grundstücksgesellschaft iSd §§ 23 ff ImmoInvFG, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne aus Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind. Beteiligungserträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 aus inländischen Gesellschaften, die dem Vermögen eines inländischen Kapitalanlagefonds oder inländischen Immobilieninvestmentfonds zugehen sind nicht von der Befreiung umfasst, sie unterliegen daher bereits bei der Ausschüttung durch die Kapitalgesellschaft dem KESt-Abzug. 29.6.11 Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus inländischen Kapitalanlagefonds und inländischen Immobilien-Investmentfonds Rz 7775: Die Befreiung umfasst in sachlicher Hinsicht Ausschüttungen sowie ausschüttungsgleiche Erträge aus in- und ausländischen Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds, soweit die Erträge aus Beteiligungserträgen iSd § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 bestehen, deren Schuldner seine Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat. Die Befreiung der Ausschüttung bzw. ausschüttungsgleichen Erträge, soweit sie auf inländische Beteiligungserträge entfallen, ist erforderlich, um insoweit eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, da ein KESt-Abzug bereits bei der Ausschüttung an den Kapitalanlagefonds bzw. Immobilieninvestmentfonds erfolgte.

Normen und Schlagworte

BefreiungenGläubiger-Schuldner-IdentitätBeteiligungserträgeRückerstattungsverfahrenMutter-/TochterrichtlinieMissbrauchsverdachtKESt-ErstattungOffenkundige verdeckte AusschüttungenZwischenbankgeschäfteAuslandsfilialenBefreiungserklärungPensionskasseVeranlagungs- undRisikogemeinschaftMitarbeitervorsorgekasseUnterstützungskasseArbeitnehmerförderungsstiftungunentbehrlicher Hilfsbetriebhumanitäre SpendengelderMittelstandsfinanzierungsgesellschaftZuwendungen von StiftungenWegzuginternationale FinanzinstitutionenKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittelnbeschränkt Steuerpflichtige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0012-VI/6/2013
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
14, 15 (geltend: 24)
Gültig
05.06.2013 bis 24.08.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF