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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 27–31

1.1.3 Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 14.05.2019

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

1.1.3 Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 1988) 1.1.3.1 Voraussetzungen, Beginn, Ende Rz 27: Steuerpflichtige, die im Inland weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Inlandseinkünfte iSd § 98 EStG 1988 erzielen. Die beschränkte Steuerpflicht beginnt mit dem Erzielen inländischer Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 oder der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes bei weiterem Erzielen von Inlandseinkünften. Die (beschränkte) Steuerpflicht endet mit dem Wegfall der inländischen Einkünfte, dem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht oder dem Tod des beschränkt Steuerpflichtigen. Zu den §§ 98 bis 102 EStG 1988 siehe Rz 7901 ff. 1.1.3.2 Wesen und Umfang Rz 28: Die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur die in § 98 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten Einkünfte. Das weitere Welteinkommen unterliegt nicht der beschränkten Steuerpflicht. Die Einkommensteuer wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70 und 99 EStG 1988) oder im Veranlagungsweg nach der Regelung des § 102 EStG 1988 erhoben. Rz 29: Bei beschränkt Steuerpflichtigen bleiben außer Betracht: Allgemeiner AbsetzbetragFamilienbonus Plus nach §§ 33 Abs. 3a EStG 1988 33 Abs. 3 EStG 1988, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 EStG 1988, Verkehrs-,Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 (bis 2015 auch der Arbeitnehmer- bzw. Grenzgängerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 EStG 1988), Pensionistenabsetzbetrag nach § 33 Abs. 6 EStG 1988, außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988, die Tarifbegünstigung nach § 38 EStG 1988, die Veranlagungsbestimmungen gemäß § 41 EStG 1988, Freibeträge für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen gemäß § 105 EStG 1988, die Mietzinsbeihilfe iSd §§ 107 EStG 1988 107 EStG 1988idF vor StRefG 2015/2016 (bis 2015), das Bausparen nach § 108 EStG 1988 und die Pensionsvorsorge nach § 108a EStG 1988. Die nach § 70 Abs. 2 EStG 1988 im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzten Absetzbeträge gehen bei der Veranlagung nicht verloren. Sonderausgaben beschränkt Steuerpflichtiger sind gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn sie einen Inlandsbezug aufweisen. Zur Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger Arbeitnehmer siehe auch RzLStR 2002 Rz 1241a ff 1241a ff LStR 2002. Rz 30: Fließen Einnahmen zu, die ihre Ursache während des Bestehens der zuvor gegebenen unbeschränkten Steuerpflicht haben und nicht unter § 98 EStG 1988 fallen, entsteht keine Steuerpflicht. Rz 31: Ausgaben, die vor Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht abfließen, sind nur gemäß § 102 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abzugsfähig (VwGH 26.9.1990, 86/13/0104).

Normen und Schlagworte

Beschränkte SteuerpflichtInlandseinkünfte iSd § 98 EStG 1988inländische Einkünfte iSd § 98 EStG 1988WelteinkommenSteuerabzugSteuerabzügeVeranlagungswegallgemeiner AbsetzbetragAlleinverdiener- bzw. AlleinerzieherabsetzbetragAlleinverdienerabsetzbetragVerkehrs-Arbeitnehmer- bzw. GrenzgängerabsetzbetragVerkehrsabsetzbetragArbeitnehmerabsetzbetragPensionistenabsetzbetragaußergewöhnliche BelastungenInhaber von AmtsbescheinigungenOpferausweiseMietzinsbeihilfeBausparenPensionsvorsorgeLohnsteuerabzugsverfahrenSonderausgabenBetriebsausgabenWerbungskosten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
Gültig
14.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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