Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 27–31
1.1.3 Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.
Wortlaut laut Findok
1.1.3 Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 1988)
1.1.3.1 Voraussetzungen, Beginn, Ende
Rz 27:
Steuerpflichtige, die im Inland weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Inlandseinkünfte iSd § 98 EStG 1988 erzielen. Die beschränkte Steuerpflicht beginnt mit dem Erzielen inländischer Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 oder der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes bei weiterem Erzielen von Inlandseinkünften. Die (beschränkte) Steuerpflicht endet mit dem Wegfall der inländischen Einkünfte, dem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht oder dem Tod des beschränkt Steuerpflichtigen. Zu den §§ 98 bis 102 EStG 1988 siehe Rz 7901 ff.
1.1.3.2 Wesen und Umfang
Rz 28:
Die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur die in § 98 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten Einkünfte. Das weitere Welteinkommen unterliegt nicht der beschränkten Steuerpflicht. Die Einkommensteuer wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70 und 99 EStG 1988) oder im Veranlagungsweg nach der Regelung des § 102 EStG 1988 erhoben.
Rz 29:
Bei beschränkt Steuerpflichtigen bleiben außer Betracht:
Allgemeiner Absetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988,
Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 EStG 1988,
Verkehrs-, Arbeitnehmer- bzw. Grenzgängerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 EStG 1988,
Pensionistenabsetzbetrag nach § 33 Abs. 6 EStG 1988,
außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988,
die Tarifbegünstigung nach § 38 EStG 1988,
die Veranlagungsbestimmungen gemäß § 41 EStG 1988,
Freibeträge für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen gemäß § 105 EStG 1988,
die Mietzinsbeihilfe iSd § 107 EStG 1988,
das Bausparen nach § 108 EStG 1988 und
die Pensionsvorsorge nach § 108a EStG 1988.
Die nach § 70 Abs. 2 EStG 1988 im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzten Absetzbeträge gehen bei der Veranlagung nicht verloren. Sonderausgaben beschränkt Steuerpflichtiger sind gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn sie einen Inlandsbezug aufweisen.
Rz 30:
Fließen Einnahmen zu, die ihre Ursache während des Bestehens der zuvor gegebenen unbeschränkten Steuerpflicht haben und nicht unter § 98 EStG 1988 fallen, entsteht keine Steuerpflicht.
Rz 31:
Ausgaben, die vor Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht abfließen, sind nur gemäß § 102 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abzugsfähig (VwGH 26.9.1990, 86/13/0104).
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Beschränkte SteuerpflichtInlandseinkünfte iSd § 98 EStG 1988inländische Einkünfte iSd § 98 EStG 1988WelteinkommenSteuerabzugSteuerabzügeVeranlagungswegallgemeiner AbsetzbetragAlleinverdiener- bzw. AlleinerzieherabsetzbetragAlleinverdienerabsetzbetragVerkehrs-Arbeitnehmer- bzw. GrenzgängerabsetzbetragVerkehrsabsetzbetragArbeitnehmerabsetzbetragPensionistenabsetzbetragaußergewöhnliche BelastungenInhaber von AmtsbescheinigungenOpferausweiseMietzinsbeihilfeBausparenPensionsvorsorgeLohnsteuerabzugsverfahrenSonderausgabenBetriebsausgabenWerbungskosten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 01.01.2006
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF