Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1305–1308
5.5.3.3 Nachweis des volkswirtschaftlichen Wertes
überholte Fassung (bis 31.01.2007)RichtlinieBMF-010203/0328-VI/6/2006gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 31.01.2007.
Wortlaut laut Findok
5.5.3.3 Nachweis des volkswirtschaftlichen Wertes
Rz 1305:
Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) nachzuweisen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bescheinigt den volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung, wobei ihm auch die Entscheidung zukommt, ob es sich im konkreten Einzelfall überhaupt um eine Erfindung handelt. Inwieweit tatsächlich Aufwendungen für die Entwicklung oder Verbesserung von (angestrebten) Erfindungen vorliegen und inwieweit diese Aufwendungen auch tatsächlich die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum als volkswirtschaftlich wertvoll bescheinigten (angestrebten) Erfindungen betreffen, ist unbeschadet der diesbezüglichen Erhebungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, stets vom Finanzamt zu prüfen. Bescheinigungen bzw. ergänzende Bescheinigungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) sind bis zur Rechtskraft der betreffenden abgabenrechtlichen Bescheide zu berücksichtigen.
Rz 1306:
Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Unter einem patentrechtlichen Schutz ist nur eine Patenterteilung iSd Patentrechts zu verstehen. Bis zur Patenterteilung ist die Bescheinigung des volkswirtschaftlichen Wertes stets erforderlich. Für Aufwendungen zur Weiterentwicklung von Erfindungen, für die der Patentschutz bereits abgelaufen ist, ist die Bescheinigung nicht mehr erforderlich. Allerdings ist für die Weiterentwicklung und Verbesserung eines Patentes eine eindeutige Kostenzuordnung erforderlich.
Rz 1307:
Die Registrierung von Gebrauchsmustern im Gebrauchsmusterregister sowie die Ausstellung der Gebrauchsmusterurkunde (§§ 22, 26 GMG) stellen keine Patenterteilung dar. Bei Erfindungen iSd Gebrauchsmustergesetzes (auch Programmlogik) kommt ein Forschungsfreibetrag nur im Falle der Erteilung einer Bescheinigung über den volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Betracht.
Rz 1308:
Die Bescheinigung des volkswirtschaftliche Wertes bzw. der Nachweis des aufrechten (bzw. ehemals aufrechten) Patentschutzes sind materiellrechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung des Forschungsfreibetrages. Ohne Vorlage einer für den betreffenden Veranlagungszeitraum geltenden Bescheinigung oder des Nachweises des bestehenden (bzw. ehemals bestehenden) patentrechtlichen Schutzes kann die Begünstigung des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) nicht in Anspruch genommen werden.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Nachweisvolkswirtschaftlicher WertBescheinigungBundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenBundesminister für Wirtschaft und ArbeitErfindungVeranlagungszeitraumFinanzamtpatentrechtlicher SchutzPatenterteilungVerbesserung eines PatentesGebrauchsmusterProgrammlogikGeltendmachungVeranlagungszeiträume
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0328-VI/6/2006
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 31.01.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF