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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 7269–7272

26b Steuerfestsetzung bei Schulderlass in einem Insolvenzverfahren (§ 36 EStG 1988 in der ab 2006 anzuwendenden Fassung)

überholte Fassung (bis 20.12.2010)RichtlinieBMF-010203/0704-VI/6/2009gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 20.12.2010.

Wortlaut laut Findok

26b Steuerfestsetzung bei Schulderlass in einem Insolvenzverfahren (§ 36 EStG 1988 in der ab 2006 anzuwendenden Fassung) 26b.1 Allgemeines Rz 7269: Mit dem AbgÄG 2005 wurde § 36 EStG 1988 mit Wirkung ab der Veranlagung 2006 geändert. In den in § 36 Abs. 2 EStG 1988 genannten Fällen von Schulderlässen hat eine Steuerfestsetzung in Höhe der auf die nachgelassenen Quote entfallenden Einkommensteuer zu unterbleiben. Dabei ist es nicht mehr erforderlich, dass der Schuldnachlass auch die Merkmale eines Sanierungsgewinnes (Rz 7254 ff) erfüllt. Rz 7270: Betroffen sind Gewinne, die entstanden sind aus 1. Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch 2. Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff der Konkursordnung) oder durch 3. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 ff der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 ff der Konkursordnung). Zum Entstehungszeitpunkt bei Ausgleich, Zwangsausgleich und im Zahlungsplanverfahren siehe Rz 7251. Beim Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung entsteht der Gewinn mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Ab der Veranlagung 2006 sind auch Nachlässe betrieblicher Verbindlichkeiten, die im Rahmen eines so genannten Privatkonkurses (§§ 181 ff der Konkursordnung) eintreten, begünstigt (§ 36 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). In Betracht kommt der Wegfall betrieblicher Schulden im Rahmen eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 der Konkursordnung) oder der Wegfall betrieblicher Schulden im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 ff der Konkursordnung). Der Zahlungsplan ist eine Sonderform des Zwangsausgleiches ohne zahlenmäßig fixierte Mindestquote. Das Abschöpfungsverfahren kann vom Schuldner eingeleitet werden, wenn ein Zahlungsplan gescheitert ist. Werden durch Abschöpfung (Abtretung des pfändbaren Einkommens an einen Treuhänder) in einem Zeitraum von sieben Jahren mindestens zehn Prozent der Konkursforderungen abgedeckt, besteht für den Schuldner Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Rz 7271: Zur Steuernichtfestsetzung siehe Rz 7265 bis Rz 7267, die entsprechend gelten. 26b.2 Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 BAO (ab 2006) Rz 7272: Die Abgabenbehörden sind gemäß § 206 BAO ab der Einkommensteuerveranlagung 2006 befugt, bei Schuldnachlässen im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs von der Abgabenfestsetzung in einer dem § 36 EStG 1988 vergleichbaren Weise Abstand zu nehmen. Dies gilt auch dann; dies setzt voraus, wenndass der BetriebSchuldnachlass die Voraussetzungen eines Sanierungsgewinnes erfüllt (vgl. Rz 7254 ff), wobei es aber auf die Betriebsfortführung nicht fortgeführt wirdankommt. Dabei wird allerdings darauf Bedacht zu nehmen sein, inwieweit die dem Schuldnachlass zu Grunde liegende wirtschaftliche Situation auf unangemessen hohe Entnahmen zurückzuführen ist bzw. inwieweit sich die zum Schuldnachlass Anlass gebenden Verluste bereits steuerlich ausgewirkt haben. Zur Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung für Einkommensteuerveranlagungen bis 2005 sowie hinsichtlich Körperschaftsteuer siehe Rz 7268.

Normen und Schlagworte

InsolvenzPrivatkonkursAusgleich ZwangsausgleichZahlungsplanAbschöpfungsverfahrenRestschuldbefreiung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0704-VI/6/2009
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 (geltend: 24)
Gültig
01.02.2007 bis 20.12.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF