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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 2505–2519

6.13 Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland, Betriebs- und Betriebsstättenverlegung

überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.

Wortlaut laut Findok

6.13 Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland, Betriebs- und Betriebsstättenverlegung 6.13.1 Allgemeines Rz 2505: § 6 Z 6 EStG 1988 dient dem Schutz der österreichischen Besteuerungshoheit gegen Gewinnverlagerungen ins Ausland. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, entstandene stille Reserven bei der Überführung von Wirtschaftsgütern, Teilbetrieben oder ganzen Betrieben in Österreich steuerlich zu erfassen. Rz 2506: § 6 Z 6 EStG 1988 ist für nachfolgende Falltypen der Überführung von Wirtschaftsgütern anwendbar: Von Betrieben in Betriebe. Von Betriebsstätten in Betriebe. Von Betriebsstätten in Betriebsstätten. Verlegung ganzer Betriebe oder Teilbetriebe ins Ausland. § 6 Z 6 EStG 1988 hat als allgemeine Norm Nachrang gegenüber den speziellen Normen des Umgründungssteuerrechtes. 6.13.2 Begriff "Überführen" Rz 2507: Das Überführen von Wirtschaftsgütern zur betrieblichen Verwendung in einen anderen Betrieb/ eine andere Betriebsstätte geschieht durch Verbringen. Der Begriff Überführen iSd § 6 Z 6 erfasst Tatbestände, die entweder als Lieferung oder sonstige Leistung gelten oder als Entnahme/Einlage - Vorgang anzusehen sind. Rz 2508: Im Verhältnis zwischen Stammhaus und Betriebsstätte können Wirtschaftsgüter nur dem Stammhaus oder einer Betriebsstätte zugeordnet werden. Das Überführen geht in diesem Fall einher mit einer geänderten Zuordnung des Wirtschaftsgutes (zB vom Stammhaus zur Betriebsstätte). Rz 2509: Einer Betriebsstätte sind alle Wirtschaftsgüter zuzuordnen, die der Erfüllung ihrer Betriebsstättenfunktion dienen (VwGH 23.4.1985, 84/14/0160). Dies gilt vor allem für Wirtschaftsgüter, welche zur ausschließlichen Verwertung und Nutzung für diese Betriebsstätte bestimmt sind. Ausschlaggebend für die Zuordnung sind die tatsächlichen und objektiven Verhältnisse und die jeweiligen Funktionen der Betriebsstätte. Rz 2510: Kein Überführung iSd § 6 Z 6 EStG 1988 ist anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut nur vorübergehend überlassen wird. Als vorübergehende Überlassung ist ein Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten anzusehen (siehe auch Abschn. 9.1.2.1.4, Verwendung in einer inländischen Betriebsstätte - Investitionsfreibetrag). Die Bestimmungen des § 6 Z 6 EStG 1988 ist auch auf die Überlassung von sonstigen Leistungen anzuwenden (EAS 1090 vom 19. Juni 1997). 6.13.3 Ermittlung des fremdüblichen Verrechnungspreises - OECD-Verrechnungspreisgrundsätze Rz 2511: Beim Ansatz von Verrechnungspreisen für grenzüberschreitende Überführungsvorgänge iSd Abschn. 6.11.1 zwischen Betriebsstätten eines einheitlichen Betriebes sind im Verhältnis zu Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, die Grundsätze des OECD-Kommentars zu Art. 7 OECD-Musterabkommens zu beachten (Erlass BMF 22.1.1982, 04 0610/269-IV/4/81). Rz 2512: Die laufend erfolgenden Kommentarrevisionen sind insofern zu berücksichtigen, als der revidierte OECD - Kommentar (in seiner jeweils geltenden Fassung) auch auf (vor der jeweiligen Revision) abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist. Dies setzt voraus, dass der aktuelle Kommentar - unter Beachtung des Gesamtzusammenhanges der Abkommensbestimmung - in der jeweils geltenden Fassung mit dem Wortlaut der vergleichbaren Bestimmung des betroffenen bilateralen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens zumindest sinngemäß übereinstimmt. Rz 2513: In Verständigungsverfahren getroffene Abkommensauslegungen bleiben davon unberührt. (Erlass BMF 27.10.1995, AÖF Nr. 284/1995). Weiters sind die von der OECD überarbeiteten und ergänzten "Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmungen und Steuerverwaltungen" zu berücksichtigen (Erlässe BMF 8.7.1996, AÖF Nr. 114/1996; BMF 15.4.1997, AÖF Nr. 122/1997 und BMF 4.8.1998, AÖF Nr. 86/1998). 6.13.4 Personenidentität Rz 2514: Werden Wirtschaftsgüter eines inländischen (ausländischen) Betriebes in einen anderen ausländischen (inländischen) Betrieb desselben Steuerpflichtigen überführt, liegt eine Entnahme und nachfolgende Einlage vor. Werden Wirtschaftsgüter einer inländischen Personengesellschaft in eine andere (ausländische) Personengesellschaft überführt, gilt dieser Vorgang ebenfalls als Entnahme und nachfolgende Einlage, wenn an beiden Personengesellschaften die gleichen Gesellschafter mit dem gleichen Anteilsverhältnis beteiligt sind. Für beide Fälle gilt, dass Geschäftsbeziehungen nur zwischen verschiedenen Vertragspartnern möglich sind. Daraus folgt, dass in diesen Überführungen unbeschadet der im § 6 Z 6 EStG 1988 vorgesehenen Wertansätze keine Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgänge iSd §§ 10 und 12 EStG 1988 erblickt werden können. Rz 2515: Für die Beurteilung der Frage, ob eine mehr als 25-prozentige Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft vorliegt, sind auch mittelbare Beteiligungen miteinzubeziehen. Weiters ist zu beachten, dass die ausländische Kapitalgesellschaft mit einer inländischen vergleichbar sein muss. Rz 2516: Die Anwendung des § 6 Z 6 EStG 1988 zielt auch auf Betriebe ab, an denen dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben. Ob diese Kriterien vorliegen, ist von der Behörde in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO zu überprüfen, wobei der Abgabepflichtige auf Grund des Vorliegens von Auslandsbeziehungen im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht an der Beweismittelbeschaffung mitzuwirken hat. 6.13.5 Überführung eines Betriebes oder Teilbetriebes Rz 2517: Angemessene Werte sind auch bei der Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten ins Ausland anzusetzen. Die Bestimmungen über die Betriebsveräußerung sind analog anzuwenden. 6.13.6 Überführung von Wirtschaftsgütern, Betrieben oder Teilbetrieben in das Inland Rz 2518: Die Ausführungen in den vorstehenden Absätzen gelten auch für Überführungen vom Ausland in das Inland. 6.13.7 EAS-Anfragebeantwortungen Rz 2519: Von der Abteilung für internationales Steuerecht im Bundesministerium für Finanzen werden abstrakt formulierte Sachverhalte in einem Express Antwort System (EAS) unverbindlich beantwortet.

Normen und Schlagworte

MitunternehmerschaftAuslandBetriebsstättenverlegungBesteuerungshoheitGewinnverlagerungenstille ReservenÜberführungWirtschaftsgüternWirtschaftsgutTeilbetriebeBetriebeBetriebsstättenüberführenverbringenLieferungsonstige LeistungEntnahme/Einlage - VorgangStammhausBetriebsstättenfunktionvorübergehendÜberlassunginländische BetriebsstätteInvestitionsfreibetragInvestitionsfreibeträgefremdüblichVerrechnungspreisgrundsätzeVerrechnungspreisgrundsatzVerrechnungspreisegrenzüberschreitende Überführungsvorgängegrenzüberschreitender ÜberführungsvorgangDoppelbesteuerungsabkommenOECD-MusterabkommenOECD - KommentarVerständigungsverfahrenmultinationale UnternehmungenSteuerverwaltungenPersonenidentitätEntnahmeEinlagePersonengesellschaftGesellschafterAnteilsverhältnis25-prozentige Beteiligungausländische Kapitalgesellschaftmittelbare BeteiligungenGeschäftsleitungKontrolleAuslandsbeziehungenMitwirkungspflichtBeweismittelbeschaffungBetriebsveräußerungInlandEAS-AnfragebeantwortungenExpress Antwort SystemEAS

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 01.01.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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