Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 7760–7761
29.6.3 Zwischenbankgeschäfte
überholte Fassung (bis 05.05.2021)RichtlinieBMF-010200/0024-IV/6/2019gilt ab 14.05.2019
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.05.2019 bis 05.05.2021.
Wortlaut laut Findok
29.6.3 Zwischenbankgeschäfte
Rz 7760:
Voraussetzung für die Befreiung in persönlicher Hinsicht ist, dass sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner aus dem Geschäft eine inländische oder ausländische Bank ist. Die Qualifikation als Bank richtet sich nach den Grundsätzen des BWG. Zu den inländischen Kreditinstituten zählen ua. auch die Österreichische Nationalbank sowie die Bausparkassen, nicht hingegen Versicherungsunternehmen. Ausländische Banken sind ausländische Unternehmungen, die Bankgeschäfte im Sinne des BWG betreiben, sowie ausländische Noten-(Zentral-)Banken und ausländische Währungsbehörden.
Bankgeschäfte als Teilbereich
Bei Unternehmungen, die nur in einem Teilbereich Bankgeschäfte betreiben, sind Zwischenbankgeschäfte nur solche, die im Rahmen des bankgeschäftlichen Bereiches bei einer anderen Bank getätigt werden.
Von der Befreiung in sachlicher Hinsicht umfasst sind die im Rahmen von Zwischenbankgeschäften erzielten Erträge aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988, sowie im Rahmen von Zwischenbankgeschäften erzielte Substanzgewinne gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 und Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988. Von der Befreiung ausgenommen werden Beteiligungserträge iSd § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, deren Schuldner die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat. Werden daher im Rahmen von Zwischenbankgeschäften an ausländische Kreditinstitute inländische Portfoliodividenden bzw. dividendenähnliche Erträge (Substanzgenussrechte, Partizipationskapital iSd BWG) gezahlt, hat ein KESt-Abzug zu erfolgen, sofern nicht durch eine andere Bestimmung eine KESt-Befreiung vorgesehen ist (zB § 94 Z 2 EStG 1988).
Befreit sind auch Ausgleichszahlungen und Leihegebühren iSd § 27 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, die eine Bank als Verleiher oder Pensionsgeber eines Wertpapieres von einer anderen Bank als Pensionsnehmer bzw. Entleiher eines Wertpapieres erhält. Werden inländische Dividenden an ein ausländisches Kreditinstitut als Ausgleichszahlung weitergeleitet, kommt die Befreiung nicht zur Anwendung. Für diese Zahlungen ist gemäß § 94 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, wobei das die Ausgleichszahlung leistende Kreditinstitut zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet ist.
29.6.4 Kapitaleinkünfte bei Auslandsfilialen
Rz 7761:
Unter ausländischen Betriebsstätten von Banken sind rechtlich unselbständige Filialen inländischer Kreditinstitute im Ausland zu verstehen. Die Befreiungsbestimmung stellt auf den Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO ab.
Die Befreiung umfasst Einkünfte aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von inländischen Kreditinstituten besteht.
Zu den Rechtsfolgen bei der Übertragung von Kapitalanlagen von Depots ausländischer Betriebsstätten auf Depots inländischer Betriebsstätten bzw. bei Umbuchung von Bankeinlagen bei einer Auslandsfiliale zu einer Inlandsfiliale siehe Abschnitt 20.2.2.4.3.
Normen und Schlagworte
- § 94 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 Z 3 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BefreiungenGläubiger-Schuldner-IdentitätBeteiligungserträgeRückerstattungsverfahrenMutter-/TochterrichtlinieMissbrauchsverdachtKESt-ErstattungOffenkundige verdeckte AusschüttungenZwischenbankgeschäfteAuslandsfilialenBefreiungserklärungPensionskasseVeranlagungs- undRisikogemeinschaftMitarbeitervorsorgekasseUnterstützungskasseArbeitnehmerförderungsstiftungunentbehrlicher Hilfsbetriebhumanitäre SpendengelderMittelstandsfinanzierungsgesellschaftZuwendungen von StiftungenWegzuginternationale FinanzinstitutionenKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittelnbeschränkt Steuerpflichtige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010200/0024-IV/6/2019
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 18 (geltend: 24)
- Gültig
- 14.05.2019 bis 05.05.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF