Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 179–186
2.7 Gewinnermittlungszeitraum (§ 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 31.01.2007)RichtlinieBMF-010203/0328-VI/6/2006gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 31.01.2007.
Wortlaut laut Findok
2.7 Gewinnermittlungszeitraum (§ 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988)
Rz 179:
Buchführende Gewerbetreibende, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, und buchführende Land- und Forstwirte können ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft aus nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Machen Gewerbetreibende, deren Firma nicht im Firmenbuch eingetragen ist, Abschlüsse auf einen anderen Zeitpunkt als den Schluss des Kalenderjahres, ist das Ergebnis dieses abweichenden Wirtschaftsjahres für die steuerliche Gewinnermittlung nicht maßgebend. In einem solchen Fall ist auch bei ordnungsmäßiger Buchführung der Gewinn für das Kalenderjahr zu schätzen, wobei nach § 184 BAO sachgerecht in Anlehnung an die vorhandenen Unterlagen der Buchführung vorzugehen ist.
Rz 180:
Jeder Wechsel des Bilanzstichtages bedarf der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung des Finanzamtes. Vor der Erteilung der Zustimmung ist ein Übergang auf einen anderen Bilanzstichtag unzulässig. Die Zustimmung des Finanzamtes muss nicht bereits vor dem neu gewählten Abschlussstichtag, sondern erst vor der tatsächlichen Bilanzerstellung vorliegen; der Antrag muss vor dem neuen Bilanzstichtag gestellt werden (VwGH 15.2.1978, 2628/77; VwGH 1.3.1989, 88/13/0113). Ist bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Personenhandelsgesellschaft ihre Tätigkeit aufgenommen hat, deren Eintragung im Firmenbuch nicht erfolgt, ist eine vom Kalenderjahr abweichende Gewinnermittlung unzulässig; ein späterer Übergang auf einen anderen Tag zum regelmäßigen Abschluss bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes (VwGH 26.4.1989, 89/14/0015).
Rz 181:
Das Erfordernis eines gewichtigen betrieblichen Grundes liegt insbesondere dann vor, wenn der Übergang der erleichterten Bilanzerstellung (Inventarisierung) dient. Bei nur geringem Umfang des zu inventierenden Bestandes liegt ein gewichtiger betrieblicher Grund nicht vor (VwGH 24.5.1977, 2185/76).
Rz 182:
Über den Antrag auf Wechsel des Bilanzstichtages ist ungesäumt abzusprechen. Gegen den Bescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Die zweitinstanzliche Entscheidung über das Rechtsmittel obliegt im Hinblick auf die taxative Aufzählung des § 260 Abs. 2 BAO nicht dem Berufungssenat.
Rz 183:
Wird ein Betrieb neu eröffnet und dabei ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt, so ist mangels eines Überganges auf einen anderen Bilanzstichtag eine Zustimmung des Finanzamtes nicht erforderlich. Als Neueröffnung eines Betriebes gilt auch der Zusammenschluss zu einer bisher nicht bestehenden Mitunternehmerschaft und die aus einer Realteilung hervorgehende(n) Einzelunternehmung(en). Ein zustimmungsbedürftiger Vorgang liegt vor, wenn die Wahl des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres im Rahmen des Überganges zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgt.
Rz 184:
Die Eintragung einer Firma im Firmenbuch im Laufe des Kalenderjahres und die handelsrechtlich erforderliche Erstellung einer Eröffnungsbilanz in diesem Kalenderjahr haben keinen Einfluss auf den Bilanzstichtag. Erst nach Erteilung der Zustimmung des Finanzamtes ist ein Übergang auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zulässig.
Rz 185:
Mit dem Tag der Entprotokollierung fallen die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr weg. Hat der Steuerpflichtige den Gewinn bisher nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, dann muss er im Jahr der Löschung zur Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr übergehen, und zwar auch dann, wenn das Finanzamt dem Übergang auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr die bescheidmäßige Zustimmung erteilt hat. Die Bildung einer atypischen stillen Gesellschaft mit einem protokollierten Gewerbetreibenden schließt im Hinblick auf § 5 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988, wonach der Gewinn einer solchen Gesellschaft gleichfalls nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln ist, ein abweichendes Wirtschaftsjahr nicht aus.
Rz 186:
Es bestehen keine Bedenken, bei nicht schwer wiegenden Mängeln der Buchführung trotzdem den im Wirtschaftsjahr erzielten Gewinn zu schätzen und der Veranlagung zu Grunde zu legen. Bei schwer wiegenden Buchführungsmängeln ist hingegen der im Kalenderjahr erzielte Gewinn zu schätzen. Eine Zurücknahme der Zustimmung des Finanzamtes zum Wechsel des Bilanzstichtages ist in diesem Falle gleichfalls nicht erforderlich.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GewinnermittlungszeitraumGewinnermittlungszeiträumeGewerbetreibendeFirmenbuchFirmenbücherbuchführende Land- und Forstwirtebuchführende Landwirteabweichendes Wirtschaftsjahrordnungsmäßige Buchführungbescheidmäßige ZustimmungBilanzstichtagInventarisierungzweitinstanzliche EntscheidungNeueröffnung eines BetriebesMitunternehmerschaftRealteilungGewinnermittlungBetriebsvermögensvergleichEröffnungsbilanzWirtschaftsjahratypische stille Gesellschaftprotokollierte GewerbetreibendeMängel der Buchführung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0328-VI/6/2006
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 31.01.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF