Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 2850
21.11. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer
überholte Fassung (bis 28.11.2013)RichtlinieBMF-010219/0288-VI/4/2012gilt ab 10.11.2009
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.11.2009 bis 28.11.2013.
Wortlaut laut Findok
21.11. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer
21.11.1. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch andere EU-Mitgliedstaaten (Rechtslage für ab 1.1.2010 gestellte Erstattungsanträge)
21.11.1.1. Vorsteuererstattungsverfahren in Österreich
21.11.1.1.1. Antragstellung
Rz 2850:
Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag ausnahmslos elektronisch über Finanz-Online einzureichen.
Für jeden Mitgliedstaat, in dem eine Rückerstattung von Vorsteuern beantragt werden soll, ist ein gesonderter Antrag einzubringen.
21.11.1.1.2. Frist
Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. September des Folgejahres (Artikel 15 der Richtlinie 2008/9/EG).
21.11.1.1.3. Inkrafttreten
§ 21 Abs. 11 UStG 1994 gilt für Erstattungsanträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Der Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, ist somit nicht ausschlaggebend.
21.11.1.2. Vorsteuererstattungsverfahren im Erstattungsmitgliedstaat
Rz 2850a:
Das Recht auf Vorsteuerabzug richtet sich danach, wie dies der jeweilige Erstattungsmitgliedstaat innerstaatlich geregelt hat.
Vorsteuern, die in Österreich abzugsfähig sind, können in anderen Mitgliedstaaten gänzlich oder zum Teil vom Abzug ausgeschlossen sein (zB Reise- oder Hotelkosten).
Darüber hinaus sind die - neben dem eigentlichen Vorsteuererstattungsverfahren - geltenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen (zB hinsichtlich der Frist zur Einbringung von Rechtsmitteln) in den übrigen Mitgliedstaaten nicht einheitlich geregelt.
Über folgende Internetseite können die von den Mitgliedstaaten bei der EU hinterlegten allgemeinen Informationen abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_refunds/index_de.htm
21.11.2. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch Drittlandsstaaten
Rz 2850b:
In diesen Fällen gelten für eine Vorsteuererstattung an in Österreich ansässige Unternehmer - wie bisher - die im jeweiligen Erstattungsstaat vorgesehenen Vorschriften.
Normen und Schlagworte
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuererstattungösterreichischeUnternehmerEU-MitgliedstaatenVorsteuererstattungsverfahrenÖsterreichAntragstellungFristErstattungsmitgliedstaatDrittlandsstaaten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0288-VI/4/2012
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9 (geltend: 22)
- Gültig
- 10.11.2009 bis 28.11.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF