Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 2850
21.11. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer
geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 10.12.2025
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Wortlaut laut Findok
21.11. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer
21.11.1. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch andere EU-Mitgliedstaaten (Rechtslage für ab 1.1.2010 gestellte Erstattungsanträge)
21.11.1.1. Vorsteuererstattungsverfahren in Österreich
21.11.1.1.1. Antragstellung
Rz 2850:
Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag ausnahmslos elektronisch über Finanz-Online einzureichen.
Besteht im Inland eine Organschaft, hat jede Organgesellschaft mit aufrechter UID-Nummer einen FinanzOnline-Zugang für das Vorsteuererstattungsverfahren, über den die für die jeweilige Gesellschaft zustehenden Vorsteuern beantragt werden können.
Für jeden Mitgliedstaat, in dem eine Rückerstattung von Vorsteuern beantragt werden soll, ist ein gesonderter Antrag einzubringen.
21.11.1.1.2. Frist
Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. September des Folgejahres (Artikel 15 der Richtlinie 2008/9/EG, siehe hierzu auch das Urteil des EuGH 21.06.2012, Rs C-294/11, Elsacom NV, nach dem diese Frist nicht erstreckbar ist).
21.11.1.1.3. Inkrafttreten
§ 21 Abs. 11 UStG 1994 gilt für Erstattungsanträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Der Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, ist somit nicht ausschlaggebend.
21.11.1.2. Vorsteuererstattungsverfahren im Erstattungsmitgliedstaat
Rz 2850a:
Das Recht auf Vorsteuerabzug richtet sich danach, wie dies der jeweilige Erstattungsmitgliedstaat innerstaatlich geregelt hat.
Vorsteuern, die in Österreich abzugsfähig sind, können in anderen Mitgliedstaaten gänzlich oder zum Teil vom Abzug ausgeschlossen sein (zB Reise- oder Hotelkosten).
Darüber hinaus sind die - neben dem eigentlichen Vorsteuererstattungsverfahren - geltenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen (zB hinsichtlich der Frist zur Einbringung von Rechtsmitteln) in den übrigen Mitgliedstaaten nicht einheitlich geregelt.
Über folgende Internetseite können die von den Mitgliedstaaten bei der EU hinterlegten allgemeinen Informationen abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_refunds/index_de.htm
21.11.2. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch Drittlandsstaaten
Rz 2850b:
In diesen Fällen gelten für eine Vorsteuererstattung an in Österreich ansässige Unternehmer - wie bisher - die im jeweiligen Erstattungsstaat vorgesehenen Vorschriften.
Normen und Schlagworte
VorsteuererstattungösterreichischeUnternehmerEU-MitgliedstaatenVorsteuererstattungsverfahrenÖsterreichAntragstellungFristErstattungsmitgliedstaatDrittlandsstaaten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.986.432
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 22 (geltend: 22)
- Gültig
- 10.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF