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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 2251–2279

14.2. Verordnungsermächtigung

überholte Fassung (bis 08.12.2024)Richtlinie2023-0.877.675gilt ab 30.11.2021

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.11.2021 bis 08.12.2024.

Wortlaut laut Findok

14.2. Verordnungsermächtigung 14.2.1. Vorsteuerpauschalierung aufgrund von Verordnungen Rz 2251: Auf Grund folgender Verordnungen können Vorsteuern pauschaliert werden: Bestimmte Berufsgruppen, VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 627/1983, anwendbar ab 1984; 1.1.2000 - 31.12.2012: Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 227/1999; Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 228/1999, anwendbar ab 2000; Drogisten, VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 229/1999, anwendbar ab 2000; Handelsvertreter, VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 95/2000, anwendbar ab 2000; Künstler und Schriftsteller, VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 417/2000, anwendbar ab 2000.; Einstellen fremder Pferde (Pferdepauschalierungsverordnung), VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 48/2014 idF BGBl. II Nr. 159/2014, anwendbar ab 2014. Rz 2252: Die Inanspruchnahme der Pauschalierungen ist jeweilsidR an das Nichtüberschreiten von Umsatzgrenzen (§ 125 Absgebunden. 1 BAO) gebundenFür die Ermittlung der Umsatzgrenze ist idR § 125 Abs. 2 BAO anzuwenden. Durchlaufende Posten stellen keine Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 12 BAO dar. Die maßgebenden Umsatzgrenzen sind: Bestimmte Berufsgruppen, VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983: Die Umsätze für freiberuflich tätige Unternehmer dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255.000 Euro betragen haben. Für nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende gelten die jeweiligen Grenzen zur Buchführung. Für die angeführten Tätigkeiten gemeinnütziger Einrichtungen gelten keine Umsatzgrenzen. Verordnung betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (BGBl. II Nr. 227/1999; letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012): Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als 255.000 Euro betragen haben und der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein (§ 2 der VO). Erfasst sind nur jene Betriebe, die den Gästen auch frisch in einem Küchenbereich zubereitete Speisen anbieten (zumindest "kleine Speisekarte") und dafür auch über die infrastrukturellen Einrichtungen einer Küche verfügen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0120). Verordnung betreffend Drogisten (BGBl. II Nr. 229/1999): Der Betrieb darf weder buchführungspflichtig sein noch dürfen freiwillig Bücher geführt werden. Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler (BGBl. II Nr. 228/1999): Der Betrieb darf weder buchführungspflichtig sein noch dürfen freiwillig Bücher geführt werden. Verordnung betreffend Künstler und Schriftsteller (BGBl. II Nr. 417/2000): Der Betrieb darf weder buchführungspflichtig sein noch dürfen freiwillig Bücher geführt werden. Verordnung betreffend das Einstellen fremder Pferde (BGBl. II Nr. 48/2014 idF BGBl. II Nr. 159/2014): Der Unternehmer darf weder buchführungspflichtig sein noch dürfen freiwillig Bücher geführt werden. Liegen Umsätze vor, die ertragsteuerlich zu Einkünften gemäß § 21 EStG 1988 führen, ist die Verordnung nur anwendbar, wenn eine Umsatzgrenze von 400.000 Euro nicht überschritten wird. Zur Berechnung der Grenze und dem Eintritt der Folgen des Über- oder Unterschreitens ist § 125 Abs. 2 BAO sinngemäß anzuwenden. Keine Umsatzgrenze: VerordnungVerordnung betreffend Handelsvertreter betreffend Handelsvertreter(BGBl. II Nr. 95/2000). Rz 2253: Steigt der Umsatz eines Unternehmers, dessen Tätigkeit in einer der Verordnungen zu § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 angeführt ist und der bisher die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen hat, über die Grenze von 220.000 Euro, sind aber die Voraussetzungen gemäß VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983 (bestimmte Berufsgruppen), VOVO des BMF des BMF BGBl. II Nr. 227/1999 (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe), VO des BMF, BGBl. II Nr. 228/1999 (Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler), VO des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999 (Drogisten) oder VOVO des BMF des BMF, BGBl. II Nr. 417/2000 (Künstler und Schriftsteller) erfüllt, so kann der Unternehmer auf die Pauschalierung nach der VO überwechseln. In diesen Fällen ist dies auch ohne Einhaltung der Bindungsfrist von zwei Jahren möglich. 14.2.2. Verhältnis der Verordnungen untereinander Rz 2254: Im Verhältnis der Verordnungen betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, VO des BMF, BGBl. II Nr. 228/1999, und Drogisten, VO des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999, gilt Folgendes: Treffen auf einen Betrieb sowohl die Voraussetzungen der Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler als auch die Voraussetzungen der Verordnung betreffend Drogisten zu, kommt nur die Anwendung der Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler in Betracht. Randzahlen 2255 bis 2265: derzeit frei. 14.3. Auflagen im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung 14.3.1. Verordnung des BMF BGBl. II Nr. 227/1999 - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Rz 2266: Ob ein Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbe vorliegt siehe EStR 2000 Rz 4291 bis Rz 4302. Rz 2267: Gemäß § 4 dieser Verordnung ist die Vorsteuer mit 5,5% der Umsätze exklusive Getränkeumsätze zuzüglich dort genannter tatsächlicher abziehbarer Vorsteuerbeträge zu ermitteln. Im Hinblick auf § 14 Abs. 3 UStG 1994 gelten als Betriebseinnahmen Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen, ausgenommen sie wären unecht steuerfrei. Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen unecht befreite Umsätze, Umsätze aus der Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 UStG 1994) und Umsätze aus Hilfsgeschäften. Rz 2268: Hinsichtlich derDie Gaststättenpauschalierungs-Verordnung pauschalen Eigenverbrauchsermittlung gemäß der Verordnung über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauchs bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden USt, VO BGBl. II Nr. 628227/19831999, ist davon auszugehen, dass auf Getränke 15% des Sachbezugswertes entfallenmit 31.12.2012 außer Kraft getreten. Sie war letztmalig bei der Veranlagung 2012 anzuwenden. Randzahlen 2267 bis 2268: derzeit frei. 14.3.2. Verordnung des BMF BGBl. II Nr. 228/1999 - Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler Rz 2269: Ob ein Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler vorliegt siehe EStR 2000 Rz 4311 bis Rz 4319. 14.3.3. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999 - Drogisten Rz 2270: Siehe EStR 2000 Rz 4324 bis Rz 4326. Randzahlen 2271 bis 2276: derzeit frei. 14.3.4. Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 417/2000 - Künstler und Schriftsteller Rz 2277: EStR 2000 Rz 4361 bis Rz 4369 gelten sinngemäß. 14.3.5. Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 418/2000 - Sportler Rz 2278: Die Verordnung betreffend die Sportlerpauschalierung ist nur zur Einkommensteuer ergangen und kann für die Bereiche der Umsatzsteuer nicht angewendet werden. Die Umsätze von Sportlern unterliegen bis 31.12.2010 nur dann der österreichischen Umsatzsteuer, wenn der Sportler seine Leistung in Österreich erbringt. Die Bestimmung des Leistungsortes erfolgt dabei nach § 3a UStG 1994. Das bedeutet: Preisgelder, die ein Sportler für die Teilnahme an einem Wettkampf in Österreich erhält, sind in Österreich zu versteuern. Der Ort dieser Leistung (Teilnahme am Wettkampf) bestimmt sich bis 31.12.2010 nach § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 (Tätigkeitsort)). Preisgelder für die Teilnahme an einem Wettkampf im Ausland unterliegen bis 31.12.2010 nicht der österreichischen Umsatzbesteuerung. Ab 1.1.2011 sind Preisgelder für die Teilnahme an einem Wettkampf gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 dort steuerbar, wo der unternehmerische Leistungsempfänger (idR der Veranstalter des Wettkampfs) ansässig ist. Ist der Veranstalter ein Nichtunternehmer, bestimmt sich der Leistungsort weiterhin nach § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994. Einnahmen, die ein Sportler für Werbeleistungen für einen österreichischen Unternehmer erhält, unterliegen in Österreich zur Gänze der Umsatzsteuer. Dass für den österreichischen Unternehmer (Auftraggeber) auch anlässlich von Wettkämpfen im Ausland geworben wird, ist dabei unerheblich. Der Leistungsort für Werbeleistungen an Unternehmer bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach dem Empfängerortprinzip (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 9 lit. a iVm Abs. 10 Z 2 UStG 1994). Umgekehrt unterliegen Werbeleistungen, die ein Sportler im Auftrag eines Unternehmers mit Sitz außerhalb Österreichs erbringt, nicht der österreichischen Umsatzbesteuerung. Dass für den ausländischen Unternehmer auch anlässlich von Wettkämpfen in Österreich geworben wird, ist unerheblich. Die Besteuerung von Schirennläufern entsprechend diesen Ausführungen ist jedenfalls für Leistungen durchzuführen, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden. Für die Leistungen von Schirennläufern, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgeführt wurden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Besteuerung noch analog der "alten" Schirennläufer-Erlassregelung (Erlass des BMF vom 22. März 1977, 261.500-IV/6/76) erfolgt. 14.3.6. Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 48/2014 idF BGBl. II Nr. 247/2020 - Einstellen fremder Pferde (Pferdepauschalierungsverordnung) Rz 2279: Unter die Verordnung fallende Umsätze sind, ungeachtet der ertragsteuerlichen Beurteilung, Umsätze aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Anwendung der Verordnung setzt voraus, dass zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abgedeckt ist. Sämtliche mit Leistungen im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden (zB Pflege) verbundene Kosten und somit auch die Kosten der Grundversorgung sind vom Durchschnittssatz abgedeckt. Die mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge können mittels eines Durchschnittssatzes in Höhe von 27 Euro (vom 1.1.2014 bis 31.3.2020: 24 Euro) pro Pferd und Kalendermonat abgezogen werden. Wird das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, so ist der Durchschnittssatz zu aliquotieren. Beispiel: Im Monat April 2020 sind bei einem nichtbuchführenden Pferdeeinstellbetrieb 15 fremde Pferde (Pensionshaltung von Pferden) eingestellt, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden. Pro Pferd und Monat verrechnet der Unternehmer 300 Euro exklusive 20% Umsatzsteuer (360 Euro inklusive 20% Umsatzsteuer) an Einstellgebühren. Am 16. April wird ein sechzehntes Pferd aufgenommen. Der Unternehmer verrechnet für den Monat April eine Einstellgebühr in Höhe von 150 Euro exklusive 20% Umsatzsteuer (180 Euro inklusive 20% Umsatzsteuer). Bei Anwendung der Verordnung können für den Monat April 2020 418,50 Euro an Vorsteuern pauschal geltend gemacht werden (15 Pferde x 27 Euro; 1 Pferd x 13,50 Euro). Die auf die Umsätze (15 Pferde x 300 Euro; 1 Pferd x 150 Euro) entfallende Umsatzsteuer beträgt 930 Euro, woraus sich für den Monat April 2020 eine Zahllast von 511,50 Euro ergibt. Nicht im Durchschnittssatz enthalten sind Vorsteuerbeträge, die aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (zB Stallgebäude) stammen, insoweit es der Pensionshaltung von Pferden dient. Diese Vorsteuerbeträge können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 gesondert abgezogen werden. Randzahlen 2280 bis 2287: derzeit frei

Normen und Schlagworte

VorsteuerpauschalierungVerordnungenGaststätten- und BeherbergungsgewerbeLebensmitteleinzel- oder GemischtwarenhändlerDrogistenIndividualpauschalierungHandelsvertreterKünstler und SchriftstellerPersonenbeförderungenUmsatzgrenzendurchlaufende PostenBindungsfristSportlerSportlerpauschalierungPreisgelderWerbeleistungenSchirennläuferGelegenheitsverkehrBusunternehmerschriftliche ErklärungLinienverkehrBussePKWTaxisBeförderungsleistungenAusländische UnternehmerAufzeichnungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.877.675
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
18, 19, 20 (geltend: 22)
Gültig
30.11.2021 bis 08.12.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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