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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 1351–1354

10.3. Ermäßigter Steuersatz von 13%

überholte Fassung (bis 09.12.2025)Richtlinie2024-0.889.824gilt ab 04.11.2015

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.11.2015 bis 09.12.2025.

Wortlaut laut Findok

10.3. Ermäßigter Steuersatz von 1213% 10.3.1. Lieferungen (undGegenstände der den Lieferungen gleichgestellte Eigenverbrauch) von Wein und anderen gegorenen GetränkenAnlage 2 Rz 1351: Der ermäßigte Steuersatz von 13% kommt nur zur Anwendung, wenn Umsätze nicht vom ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs. 2 UStG 1994 erfasst sind. NichtVor 1.1.2016 bzw. 1.5.2016 war auf die unter Wein aus frischen WeintraubenAbschnitt 10.3. erfassten Gegenstände der Anlage und Umsätze der ermäßigte Steuersatz von 10% anzuwenden. Dies galt nicht für Umsätze, die nunmehr unter § 10 Abs. 3 Z 11 und Z 12 UStG 1994 (Unterpositionen 2204 21Wein ab Hof und 2204 29 der Kombinierten NomenklaturEintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen) fällt Schaumweinfallen. UnterRz 1167 andere gegorene Getränke aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur fallen zB Apfel-, Birnen- und Ribiselwein sowie Metist zu beachten. Gebrannte Getränke fallen nicht hierunter. 10.3.1.1. Selbsterzeugter WeinGegenstände der Anlage 2 Z 1 bis Z 9 Rz 1352: Lässt sich nicht feststellenDie Gegenstände, ob und inwieweit der vom Landwirt verkaufte Wein aus selbst geernteten oder zugekauften Trauben erzeugt wurdederen Lieferung (einschließlich Werklieferung), so gehtEigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 deshalb dieund § 3a Abs. 1a UStG 1994 Begünstigung nicht zur Gänze verloren. In derartigen Fällen wird vielmehr unter Berücksichtigung des Zukaufes, Einfuhr und der üblichen Ausbeutesätzen das Ausmaßinnergemeinschaftlicher Erwerb dem ermäßigten Steuersatz von 13% unterliegen, sind in der Anlage 2 Z 1 bis Z 9 UStG 1994 Begünstigung im Schätzungswege ermittelt werden müssenabschließend aufgezählt. Die Ausführungen in Rz 1168, 1169 und 1172 gelten sinngemäß. 10.3.1.2. Lieferung von Wein,Gegenstände der im Rahmen der Übergabe des Betriebes an nahe Angehörige mitübergeben wurdeAnlage 2 Z 10 bis 13 Rz 1353: Der ermäßigte Steuersatz ist auf die Einfuhr dieser Gegenstände beschränkt (Ausnahme siehe Rz 1354). Soweit die Umsätze von grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Münzen (zB Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert) gemäß § 6 UStG 1994 unecht steuerbefreit sind (zB Goldmünzen), geht die Steuerbefreiung vor. Bis 31.12.2015 ermäßigt sich die Steuer für die Lieferung und die Einfuhr von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf 10%, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250% des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Position 7118 sowie aus Unterpositionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der KN). Die Ausführungen in Rz 1168, 1169 und 1172 gelten sinngemäß. 10.3.1.3. Gegenstände der Anlage 2 Z 10 (Kunstgegenstände) Rz 1354: Unter Betriebsübergabe ist die unentgeltliche Betriebsübergabe unter Lebenden (etwaden im Zuge§ 10 Abs. 3 Z 1 lit. c UStG 1994 der vorweggenommenen Erbfolge(bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c UStG 1994), genannten Voraussetzungen kann der Übergang im Erbweg alsermäßigte Steuersatz auch der entgeltliche Betriebsübergang erfasst. Die Begünstigung kann auch im Fall der Verpachtung angewendet werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass der Verpächterfür die Lieferungen und den Betrieb nie mehrEigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 wieder auf eigene Rechnung und Gefahr§ 3a Abs. 1a UStG 1994 führen wirddieser Gegenstände zur Anwendung kommen. Wenn ein Unternehmer die Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994 nicht anwendet, ist er kein Wiederverkäufer im Sinn dieser Bestimmung und der ermäßigte Steuersatz kann zur Anwendung gelangen. Randzahlen 13541355 bis 15001360: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

ermäßigter Steuersatz13%Kombinierte NomenklaturFuttermittelDüngemittelKunstgegenstandSammlungsstückeAntiquitätenViehzuchtPflanzenzuchtTiermastTierhaltungTierpensionTierbesamungNormalsteuersatzSteuersatzSteuersätzeAnlage 2Gegenstände der Anlage 2ZolltarifTarifierungGebrauchszolltarifEinheitlichkeit der Leistungunselbständige Nebenleistungeneinheitliche LeistungPfandgeldMünzenMedaillenEdelmetallGoldmünzenZahlungsmittelKunstgegenständeTierzuchtHalten von TierenTiereAnzucht von PflanzenVatertierhaltungkünstliche BesamungZuchttiereAufzucht von TierenMästen von TierenEinfuhrSammlungsstücke von münzkundlichem Wert

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.889.824
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 (geltend: 22)
Gültig
04.11.2015 bis 09.12.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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