Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 2794–2821
21.4. Veranlagung
überholte Fassung (bis 09.12.2025)Richtlinie2024-0.889.824gilt ab 09.12.2024
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.12.2024 bis 09.12.2025.
Wortlaut laut Findok
21.4. Veranlagung
Rz 2794:
Im Zusammenhang mit der Veranlagung steht die grundsätzliche Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr. Nicht hiezu verpflichtet sind
Kleinunternehmer im Sinne des § 21 Abs. 6 UStG 1994,
Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 fallen und keine zusätzliche Steuer (siehe dazu Rz 2871 bis Rz 2873) zu entrichten haben,
ausländische Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs. 2 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003 über die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges (Einfuhrumsatzsteuer) ausländischer Unternehmer bewirken (§ 1 Abs. 3 Z 3 dieser VO),
Unternehmer ohne Sitz und ohne Betriebsstätte im Inland, die im Inland keine Umsätze oder nur Umsätze ausführen, bei denen die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen siehe Rz 2795 und Rz 2796).
Zu den möglichen Folgen der Veranlagung siehe Rz 2798 bis Rz 2807.
Rz 2795:
Hat der Unternehmer, der im Inland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat, keine Umsätze im Inland ausgeführt (ausgenommen er wendet eine Sonderregelung nach § 25a, Art. 25a, § 25b UStG 1994 oder eine vergleichbare Regelung gemäß Art. 358 bis 369k RL 2006/112/EG an) oder nur sonstige Leistungen oder Werklieferungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 schuldet, hat er eine Umsatzsteuererklärung nur abzugeben, wenn
er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet,
er eine Steuer auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs. 12 und Abs. 14 UStG 1994 schuldet (siehe zur weiteren Vorgehensweise Rz 2830) oder
er vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird.
Rz 2796:
Hat der Unternehmer, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, im Inland keine Umsätze ausgeführt oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und schuldet er selbst als Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer, dann kommt es zu keiner Veranlagung,
wenn er hinsichtlich der auf ihn übergegangenen Steuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und
er nicht auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs. 12 und Abs. 14 UStG 1994 Umsatzsteuer schuldet.
Das gilt nicht, wenn dieser Unternehmer ausdrücklich eine Veranlagung beantragt. Das gilt weiters nicht für nicht im Inland ansässige Unternehmer, die neben der Vorsteuer für die übergegangene Steuerschuld weitere Vorsteuern geltend machen. In diesem Fall sind die Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.
Randzahl 2797: derzeit frei.
21.5. Fälligkeit bei Nachforderungen
Rz 2798:
Da das UStG 1994 nur eine Fälligkeit für Vorauszahlungen (siehe hiezu Rz 2765 und Rz 2766), nicht aber auch eine eigene Fälligkeit für Abschlusszahlungen auf Grund eines Jahresbescheides kennt, ist für die Nachforderungen auf Grund einer Veranlagung stets nur jene Fälligkeit maßgebend, die für die Vorauszahlung vorgesehen ist.
Randzahlen 2799 bis 2805: derzeit frei.
21.6. Wegfall der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für Kleinunternehmer
Rz 2806:
Übersteigen die Umsätze eines Kleinunternehmers im Veranlagungszeitraum nicht die Grenze von 35.000 Euro netto (bis 31.12.2010: 7.500 Euro netto; bis 31.12.2019: 30.000 Euro netto) nichtKleinunternehmergrenze, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung.
Voraussetzung hiefür ist ua. weiters, dass der Kleinunternehmer für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat. Dies ist der Fall, wenn der Kleinunternehmer keinen der in Rz 2687 bis RzRz 2691 2700, Rz 4121 bis RzRz 4123 4130 aufgelisteten Tatbestände (zB innergemeinschaftliche Erwerbe) erfüllt hat.
21.7. Erklärungs-, Zahlungs- und Meldepflichten - Übersicht
Rz 2807:
Übersicht Erklärungs-, Zahlungs- und Meldepflichten ab 1.1.2025
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Umsatz
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UVA Abgabe (Umsätze des Vorjahres)
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Jahreserklärung (Umsätze des laufenden Jahres)
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Zahlung
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ZM (**)
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Befreiter Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Rz 994 ff)
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Nein
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Nein (*)
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Nein (*)
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Quartal
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0 € - 35.000 € und kein gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreiter Kleinunternehmer
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Nein
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Ja
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Quartal
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Quartal
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35.000 € - 100.000 € und kein befreiter Kleinunternehmer
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Quartal
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Ja
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Quartal
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Quartal
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Über 100.000 €
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Monat
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Ja
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Monat
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Monat
* Ein Kleinunternehmer ist zur Abgabe einer Jahreserklärung und zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet, wenn eine Steuerschuld auf ihn übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung, siehe Rz 994.
** Eine Zusammenfassende Meldung ist nur erforderlich, wenn ein meldepflichtiger Umsatz erbracht wurde; Meldezeitraum für einen meldepflichtigen Kleinunternehmer ist das Quartal; Leermeldungen sind nicht einzureichen, siehe auch Rz 4151 ff.
Übersicht Erklärungs-, Zahlungs- und Meldepflichten bis 31.12.2024
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Umsatz
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UVA Abgabe (Umsätze des Vorjahres)
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Jahreserklärung (Umsätze des laufenden Jahres)
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Zahlung
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ZM (**)
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0 € - 35.000 €*** (Kleinunternehmer)***
(Kleinunternehmer)
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Nein
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Nein (*)
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Nein (*)
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Quartal
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0 € - 35.000 €*** (Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung)
Kleinunternehmerbefreiung)
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Nein
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Ja
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Quartal
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Quartal
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35.000 €*** - 100.000 €
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Quartal
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Ja
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Quartal
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Quartal
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Über 100.000 €
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Monat
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Ja
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Monat
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Monat
* Ein Kleinunternehmer ist zur Zahlung der Umsatzsteuer und Abgabe einer Jahreserklärung verpflichtet, wenn eine Steuerschuld auf ihn übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung, siehe Rz 9941002.
** Eine Zusammenfassende Meldung ist nur erforderlich, wenn ein meldepflichtiger Umsatz erbracht wurde; Meldezeitraum für einen meldepflichtigen Kleinunternehmer ist das Quartal; Leermeldungen sind nicht einzureichen,, siehe auch Rz 4151 ff.
*** Bis 31.12.2019: 30.000 Euro.
Randzahlen 2808 bis 2815: derzeit frei.
21.8. Schätzungsrichtlinien, Eigenverbrauch
21.8.1. Allgemeines
Rz 2816:
Auf Grund der VO des BMF, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985, Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches ist die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch, der nach § 1 Z 2 dieser VO ermittelt wird und die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen.
Hinsichtlich weiterer Inhalte der Verordnung siehe Rz 2522.
Randzahlen 2817 bis 2820: derzeit frei.
21.8.2. Fälligkeit
Rz 2821:
Auf Grund der VO des BMF, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985, über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer ist die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch, der nach § 1 Z 2 dieser VO ermittelt wird, und die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 am zehnten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes fällig. Im Hinblick auf die seit der Erlassung der VO des BMF, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985 geänderte und derzeit gültige Rechtslage kann als Fälligkeitstag der 15. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes angesehen werden.
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
JahreserklärungUmsatzsteuerjahreserklärungVeranlagungUmsatzsteuererklärungFälligkeitNachforderungenAbschlusszahlungenKleinunternehmerSchätzungsrichtlinienEigenverbrauch.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.889.824
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 21 (geltend: 22)
- Gültig
- 09.12.2024 bis 09.12.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF