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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 3643–3677

101.6. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren

überholte Fassung (bis 17.11.2010)RichtlinieBMF-010219/0277-VI/4/2009gilt ab 24.10.2007

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.10.2007 bis 17.11.2010.

Wortlaut laut Findok

101.6. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren Rz 3643: Rechtslage bis 31. Dezember 2007 Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren ist daher auch von einem Schwellenerwerber zu versteuern. Rechtslage ab 1. Jänner 2008 Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren und Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch über das Erdgasverteilungsnetz geliefertes Gas sowie Elektrizität. Zu den Energieerzeugnissen zählen neben den Mineralölen insbesondere Kohle und Koks. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren ist daher auch von einem Schwellenerwerber zu versteuern. Randzahlen 3644 bis 3650: derzeit frei. 101.7. Erwerb neuer Fahrzeuge Rz 3651: Der Erwerb neuer Fahrzeuge ist stets ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Dies gilt unabhängig vom Status des Lieferers und des Erwerbers. Zum Begriff des neuen Fahrzeuges vgl. Rz 3667 bis Rz 3675. Randzahlen 3652 bis 3657: derzeit frei. 101.7.1. Erwerb für das Unternehmen Rz 3658: Bei Unternehmern gilt der Erwerb neuer Fahrzeuge jedenfalls als für das Unternehmen ausgeführt (gemäß Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 keine Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994; eine sich auf Grund des Art. 12 Abs. 4 ergebende Steuer für den Erwerb ist gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht abzugsfähig). 101.7.2. Erwerb durch Schwellenerwerber Rz 3659: Unabhängig von der Erwerbsschwelle liegt auch beim Erwerb neuer Fahrzeuge durch Schwellenerwerber jedenfalls ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. 101.7.3. Erwerb durch Nichtunternehmer Rz 3660: Erwirbt ein Nichtunternehmer ein neues Fahrzeug, so liegt in jedem Fall ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der Erwerb durch einen Nichtunternehmer hat Entgeltlichkeit zur Voraussetzung. Die Übersiedlung vom übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland unter Mitnahme eines neuen Fahrzeuges (Art. 1 Abs. 8 und 9 UStG 1994) führt daher grundsätzlich zu keiner Erwerbsbesteuerung. Die Steuer wird im Falle des Erwerbs durch Nichtunternehmer im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung erhoben. Randzahlen 3661 bis 3666: derzeit frei. 101.8. Begriff "Fahrzeug" Rz 3667: Fahrzeuge sind die in Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 genauer umschriebenen Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge. 101.8.1. Begriff "motorbetriebenes Landfahrzeug" Rz 3668: Unter "motorbetriebene Landfahrzeuge" fallen nur solche, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt. Hiezu gehören PKW, LKW, Motorräder, Wohnmobile und dergleichen. Nicht hierunter fallen zB Wohnwagenanhänger und andere Anhänger sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (zB Traktoren). 101.8.2. Begriff "Wasserfahrzeug" Rz 3669: Unter "Wasserfahrzeuge" fallen nur solche, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind und deren Länge 7,5 Meter (über dem Rumpf) übersteigt. Auf eine Motorisierung wird nicht abgestellt. Daher fallen auch Segeljachten ab der genannten Größe unter diese Bestimmung. 101.8.3. Begriff "Luftfahrzeug" Rz 3670: Unter "Luftfahrzeuge" fallen nur solche, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind und deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt. Die Starthöchstmasse ist das zulässige Gesamtgewicht beim Aufstieg. Randzahlen 3671 bis 3675: derzeit frei. 101.9. Begriff "neu" Rz 3676: Ein Fahrzeug unterliegt nur dann den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, wenn es als neu im Sinne des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 gilt. Es ist dies abhängig vom Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme bzw. vom Ausmaß der bisherigen Nutzung. 101.9.1. Neues Landfahrzeug Rz 3677: Ein KFZ (motorbetriebenes Landfahrzeug) gilt dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dies ist unabhängig davon, wie viele Kilometer das Fahrzeug in dieser Zeit zurückgelegt hat. Liegt die erste Inbetriebnahme jedoch mehr als sechs Monate zurück, so gilt das Fahrzeug dennoch als neu, solange es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Beispiel: PKW 1 wurde vor 5 Monaten erstmals in Betrieb genommen, es wurden jedoch bereits 20.000 km zurückgelegt. Bei PKW 2 liegt die erste Inbetriebnahme 3 Jahre zurück, jedoch sind erst 5.000 km zurückgelegt worden: Beide Fahrzeuge gelten als neu. 101.9.2. Neues Wasserfahrzeug Randzahlen 3678 bis 3679: derzeit frei. 101.9.3. Neues Luftfahrzeug Randzahlen 3680 bis 3685. derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Fahrzeugimportgebrauchte FahrzeugeSchenkungErwerbsteuerPrivatpersonFahrzeugliefererverbrauchsteuerpflichtige WarenMineralölAlkoholalkoholische Getränke und TabakwarenErwerbsschwellenregelungErwerb neuer FahrzeugeSchwellenerwerberNichtunternehmerEntgeltlichkeitÜbersiedlungFahrzeugeinzelbesteuerungmotorbetriebenes LandfahrzeugWohnmobileWohnwagenanhängerWasserfahrzeugSegeljachtenLuftfahrzeugerste Inbetriebnahmesechs Monate6.000 Kilometer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0277-VI/4/2009
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6 (geltend: 22)
Gültig
24.10.2007 bis 17.11.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF