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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 3941–3961

106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994)

überholte Fassung (bis 27.11.2019)RichtlinieBMF-010219/0221-IV/4/2018gilt ab 05.12.2017

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.12.2017 bis 27.11.2019.

Wortlaut laut Findok

106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994) 106.1. Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen siehe Rz 3981 bis Rz 4030. Randzahlen 3936 bis 3940: derzeit frei. 106.2. Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs Rz 3941: Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen die im Art. 6 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre; deren Einfuhr nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre (Art 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994, siehe auch Rz 1023 ff); darüber hinaus ist auch die Einfuhr von Zahnersatz steuerfrei (VwGH 28.9.2000, 99/16/0302), woraus sich die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Zahnersatz ergibt. Die Bestimmung ist für Unternehmer bedeutsam, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht eintritt. Das betrifft im Wesentlichen Erwerbe von Gegenständen, die zur Ausführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen oder steuerfreier Ausfuhrlieferungen vorgesehen sind. Eine trotzdem durchgeführte Erwerbsbesteuerung ist unschädlich. Randzahlen 3942 bis 3950: derzeit frei. 106.3. Steuerfreiheit der Einfuhr bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung Rz 3951: Geregelt werden die Fälle, in denen Drittlandswaren eingeführt werden, die im Inland zum freien Verkehr abgefertigt werden und bei denen bereits im Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass sie im Anschluss an die Einfuhr vom Anmelder in einen anderen Mitgliedsstaat gemäß Art. 7 UStG 1994 steuerfrei geliefert oder verbracht werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung ist vom Anmelder buchmäßig nachzuweisen. Rz 3952: Ist der Lieferant im Ausland ansässig und im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst, so benötigt er zur Inanspruchnahme der Befreiung eine inländische Steuernummer sowie eine inländische UID; überdies kann es wegen der anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlich sein, einen Fiskalvertreter zu bestellen (siehe Rz 3526). Es besteht folgende Möglichkeit einer vereinfachten Abwicklung: Rz 3953: Besitzt ein ausländischer Lieferer keine österreichische UID (und ist er nicht zur Umsatzsteuer erfasst), so kann dem österreichischen Spediteur, der die Verzollung durchführt, eine Sonder-UID erteilt werden, unter der seine Kunden innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in Anspruch nehmen können. Verfügt ein ausländischer Lieferer über eine österreichische UID, so muss die innergemeinschaftliche Lieferung unter dieser UID durchgeführt werden. Die Vereinfachungsregelung, nach der innergemeinschaftliche Lieferungen unter einer Sonder-UID eines österreichischen Spediteurs vorgenommen werden können, ist in diesem Fall nicht zulässig. Rz 3954: Der Antrag zur Erteilung einer Sonder-UID ist vom Spediteur an das für ihn zuständige Finanzamt zu stellen. Im Bescheid, mit dem über die Vergabe der Sonder-UID abgesprochen wird, werden der Name (Firma) des Spediteurs und die Sonder-UID bekanntgegeben, wobei bei dieser der Zusatz "(nur für Zoll)" angebracht wird. Rz 3955: Für die unter der Sonder-UID durchgeführten Lieferungen ist die Abgabe einer gesonderten ZM nicht erforderlich, da die Daten aufgrund der Zollanmeldung von der Zollbehörde erfasst und der ZM-Datenbank automatisch zugespielt werden. Weiters besteht weder für den Spediteur noch für den liefernden Unternehmer eine Erklärungspflicht (keine Voranmeldung, keine Jahreserklärung) für die unter der Sonder-UID durchgeführten Lieferungen. Rz 3956: Die Verwendung einer "Sonder-UID" für Spediteure und die weiteren damit verbundenen Nachweispflichten sind in der Arbeitsrichtlinie ZK-4200 vorgesehen. Hinsichtlich der zollrechtlichen Vorgangsweise bei der Geltendmachung der Steuerfreiheit siehe diese Dienstanweisung. Rz 3957: Die Vereinfachung ist nur dann möglich, wenn der Spediteur im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelt (nicht bei einer direkten Stellvertretung). Rz 3958: Bei einer dementsprechenden Abwicklung ist die Bestellung eines Fiskalvertreters nicht erforderlich. Eine der Arbeitsrichtlinie ZK-4200 entsprechende Geschäftsabwicklung erfüllt grundsätzlich die Voraussetzung des in Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 UStG 1994 geforderten Buchnachweises. Rz 3959: Auf die Rechnungslegung hat die vereinfachte Abwicklung keinen Einfluss. Der Unternehmer hat in der Rechnung auf die Umsatzsteuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinzuweisen und die Sonder-UID sowie die UID des Leistungsempfängers anzuführen. Rz 3960: Die Vereinfachungsregelung mit Sonder-UID kann nicht angewendet werden, wenn die UID des umsatzsteuerrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedstaat nicht von jenem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994), ausgenommen in der Zollanmeldung wird auch der Name und die Anschrift oder die EORI Nummer zur eindeutigen Identifikation des Warenempfängers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, sowie die von diesem Mitgliedstaat ausgestellte UID dieses Warenempfängers angeführt. Diese Regelung gilt ab 1. Oktober 2006. Rz 3961: Ist die an die Einfuhr anschließende innergemeinschaftliche Lieferung oder Verbringung nicht steuerfrei, weil der liefernde Unternehmer gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und er nicht alle ihm zu Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern, so ist auch eine Voraussetzung für die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht gegeben. Für die eingeführten Waren entsteht die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach § 26 Abs. 1 UStG 1994 iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG und Art. 79 UZK (bis 30.4.2016: Art. 204 Abs. 1 ZK). Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 kann nicht analog angewendet werden, da in Einfuhrfällen ein allfälliger Vertrauensschutz über die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 UStG 1994 iVm Art. 120 UZK (bis 30.4.2016: Art. 239 ZK und § 83 ZollR-DG) gewährt werden könnte (siehe auch VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0059). Randzahlen 39613962 bis 3965: derzeitDerzeit frei. 106.4. (Art. 6 Abs. 4 UStG 1994 aufgehoben) Randzahlen 3966 bis 3970: derzeit frei. 106.5. Kleinunternehmer und neue Fahrzeuge Randzahlen 3971 bis 3980: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungsteuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerbsteuerfreie EinfuhrGegenstände zur Ausführung von steuerfreien UmsätzenEinfuhr aus dem DrittlandAbfertigung zum freien VerkehrUmsatzsteueridentifikationsnummerUID-Nummerindirekte Stellvertretungzusammenfassende MeldungSonder-UID-NummerSonder-UID für Spediteureindirekter VertreterSteuerbefreiungenSteuerfreiheit der innergemeinschaftlichen LieferungenSteuerfreiheit des innergemeinschaftlichen ErwerbsEinfuhr von ZahnersatzAusschluss vom VorsteuerabzugSteuerfreiheit der Einfuhr bei anschließender innergemeinschaftlicher LieferungDrittlandswarenUIDFiskalvertreterSpediteurSonder-UIDU-Null-SignalArbeitsrichtlinieBuchnachweisKleinunternehmerneue Fahrzeuge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0221-IV/4/2018
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
14, 15 (geltend: 22)
Gültig
05.12.2017 bis 27.11.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF