Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 4121–4123
119. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Art. 19 UStG 1994)
überholte Fassung (bis 08.12.2024)Richtlinie2023-0.877.675gilt ab 30.11.2021
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.11.2021 bis 08.12.2024.
Wortlaut laut Findok
119. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Art. 19 UStG 1994)
Randzahlen 4105 bis 4110 derzeit frei.
120. Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (Art. 20 UStG 1994)
120.1. Berechnung der Steuer
Randzahlen 4111 bis 4120: derzeit frei.
120.2. Fahrzeugeinzelbesteuerung
Rz 4121:
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (bezüglich der Definition "neues Fahrzeug" siehe Rz 3667 bis Rz 36853677) durch natürliche Personen im Nichtunternehmensbereich (siehe Rz 3660 bis Rz 3666) kommt es nicht zur Veranlagung, sondern zur Fahrzeugeinzelbesteuerung. Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere als die angesprochenen Erwerber ist Gegenstand der Veranlagung und ist in die Voranmeldung und in die Steuererklärung aufzunehmen.
Rz 4122:
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, zu dem nicht die Normverbrauchsabgabe gehört. Dies hat gemäßSiehe auch Rz 3921 § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zur Folge, dass sich die Normverbrauchsabgabe um 20% erhöht.
Rz 4123:
Bezüglich des Verfahrens siehe Rz 4141 bis Rz 4150.
Randzahlen 4124 bis 4130: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- Art. 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 20 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Binnenmarktinnergemeinschaftlicher Erwerbinnergemeinschaftliche Lieferungeninnergemeinschaftliches VerbringenSteuerschuldnerEntstehung der SteuerschuldÜbergang der SteuerschuldVeranlagungszeitraumEinzelbesteuerungFahrzeugeinzelbesteuerungneues Fahrzeuginnergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.877.675
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 18, 19, 20 (geltend: 22)
- Gültig
- 30.11.2021 bis 08.12.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF