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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 4108–4123

119. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Art. 19 UStG 1994)

geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 09.12.2024

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Wortlaut laut Findok

119. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Art. 19 UStG 1994) 119.1. Steuerschuldner Randzahlen 4105 bis 4107: derzeit frei. 119.2. Entstehung der Steuerschuld Rz 4108: Beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 entsteht die Steuerschuld gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 am Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs des neuen Fahrzeuges (siehe VwGH 20.2.2024, Ra 2022/15/0036). Zur Fahrzeugeinzelbesteuerung siehe auch Rz 4141 f. Randzahlen 4105 bis4109 und 4110: derzeit frei. 120. Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (Art. 20 UStG 1994) 120.1. Berechnung der Steuer Randzahlen 4111 bis 4120: derzeit frei. 120.2. Fahrzeugeinzelbesteuerung Rz 4121: Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (bezüglich der Definition "neues Fahrzeug" siehe Rz 3667 bis Rz 3677) durch natürliche Personen im Nichtunternehmensbereich (siehe Rz 3660) kommt es nicht zur Veranlagung, sondern zur Fahrzeugeinzelbesteuerung. Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere als die angesprochenen Erwerber ist Gegenstand der Veranlagung und ist in die Voranmeldung und in die Steuererklärung aufzunehmen. Rz 4122: Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, zu dem nicht die Normverbrauchsabgabe gehört. Siehe auch Rz 3921. Rz 4123: Bezüglich des Verfahrens siehe Rz 4141. Randzahlen 4124 bis 4130: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Binnenmarktinnergemeinschaftlicher Erwerbinnergemeinschaftliche Lieferungeninnergemeinschaftliches VerbringenSteuerschuldnerEntstehung der SteuerschuldÜbergang der SteuerschuldVeranlagungszeitraumEinzelbesteuerungFahrzeugeinzelbesteuerungneues Fahrzeuginnergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.986.432
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
21, 22 (geltend: 22)
Gültig
09.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF