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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 732–735

6.1.4. Lieferung von Gold an Zentralbanken

überholte Fassung (bis 13.12.2016)RichtlinieBMF-010219/0414-VI/4/2015gilt ab 24.10.2007

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.10.2007 bis 13.12.2016.

Wortlaut laut Findok

6.1.4. Lieferung von Gold an Zentralbanken Derzeit frei. 6.1.5. Vermittlung Derzeit frei. 6.1.6. Andere echte Steuerbefreiungen 6.1.6.1. Lieferung bei der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung Rz 732: Befreit ist die Lieferung von eingeführten Gegenständen, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt, die Lieferung an einen Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet (siehe Rz 146 bis Rz 148) hat, erfolgt und es sich nicht um Beförderungsmittel, Paletten und Container handelt. Rz 733: Die Steuerbefreiung wird ergänzt durch die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994 (siehe Rz 724) für sonstige Leistungen, die sich auf vorübergehend eingeführte Gegenstände beziehen. Beispiel: Der Zürcher Unternehmer Z hat Waren und diverse Ausrüstungsgegenstände zur Ausstattung seines Standes als Messegut zur vorübergehenden Verwendung in das Inland eingeführt. Nach Beendigung der Messe verkauft er seine Standausstattung an einen ungarischenamerikanischen Unternehmer U. Z verschafft dem U die Verfügungsmacht über die Standausstattung im Inland. Es liegt daher eine steuerbare Lieferung vor. Für diese Standausstattung war zollamtlich eine vorübergehende Verwendung bewilligt worden. Weiters handelt es sich bei dem Käufer um einen ausländischen Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat. Die vorliegende Lieferung könnte daher unter der Voraussetzung, dass die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung auch nach der Lieferung gilt, gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. a UStG 1994 steuerfrei belassen werden. Rz 734: Abgrenzung zu § 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994: Nach Art. 137 bis 144 ZK können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, unter Befreiung von den Eingangsabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Soferne es sich um eine gänzliche Befreiung von den Eingangsabgaben handelt, erstreckt sich diese auch auf die EUSt wie zB bei Berufsausrüstung, Ausstellungsgut, Beförderungsmitteln. 6.1.6.2. Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen Rz 735: Befreit sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen der inländischen Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken. Grenzbetriebsstrecken sind jene Strecken, die zwischen der österreichischen Staatsgrenze und dem inländischen Grenzbahnhof liegen.

Normen und Schlagworte

SteuerbefreiungenSteuerfreiheitvorübergehende EinfuhrBahnhöfeBahnhofLeistungen für EisenbahnenVormerkverkehrzollamtliche Bewilligungausländische AbnehmerDrittlandDrittländerDrittlandsgebieteingeführter Gegenstandeingeführte GegenständeGoldVermittlungechte SteuerbefreiungenEinfuhrvorübergehende VerwendungLeistungen der EisenbahnunternehmerEisenbahnenEisenbahnunternehmerGemeinschaftsbahnhöfeGemeinschaftsbahnhofBetriebswechselbahnhöfeBetriebswechselbahnhofGrenzbetriebsstrecken.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0414-VI/4/2015
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 22)
Gültig
24.10.2007 bis 13.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF