Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0107-K/04
Mietverhältnis unter nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-K/04vom 06.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.R. , Friseursalon, 9... St.S,
P-Str. 31, vertreten durch Johann Mosgan, Steuerberater, 9400 Wolfsberg,
Bambergerstraße 4, vom 15. März 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 3. März 2004 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2001 bis 2002
entschieden:
Die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 wird als unbegründet
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 2001 und 2002 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Einkommensteuer
beträgt:
|
Einkommensteuer 2001
|
S
|
3.537,00
|
|
€
|
257,04
|
Einkommensteuer 2002
|
€
|
1.371,43
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist
Friseurmeisterin und eröffnete am 1. Juni 1999 einen Friseurbetrieb.
Das Geschäftslokal befindet sich im Erdgeschoß des im
zivilrechtlichen Eigentum ihres Ehegatten M.R. stehenden Gebäudes in St.S
im L, P-Str. 31, das Obergeschoß dieses Gebäudes mit
rd. 137 m2
diente im Berufungszeitraum der Vermietung von Wohnzwecken. Wohnhaft ist
die Bw. in der P-Str. 29.
Die Bw.
ermittelte den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. In den
Steuererklärungen 1999 und 2000
waren keine Betriebsausgaben für Miete oder Betriebskosten ausgewiesen,
2001 begehrte die Bw. S 24.000,00
für Betriebskosten und
2002 € 4.320,00 für
Miet- und Pachtaufwand sowie € 1.800,00 für Betriebskosten. Der
Miet- und Pachtaufwand wurde rückgestellt. Die Veranlagung erfolgte vorerst
erklärungsgemäß.
Anlässlich
einer beim Ehegatten durchgeführten Betriebsprüfung über die
Jahre 1999 bis 2001 qualifizierte das Finanzamt die Vermietung des
Geschäftslokales an die Ehegattin als Liebhaberei. Diesen Feststellungen
Rechnung tragend, erließ es bei der Bw. im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommenen Verfahren berichtigte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
2001 und 2002. Die von der Bw. geltend gemachten Vorsteuern iHv
S 78.501,44 (2001) und € 5.376,43 (2002) verminderte das
Finanzamt um S 4.800,00 (2001) bzw. € 360,00 (2002) und
veranlagte sie in den berichtigten Bescheiden iHv S 73.701,44 (2001) und
€ 5.016,43 (2002). Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
S 111.818,00 (2001) und € 7.522,54 (2002) erhöhte es um
S 24.000,00 (2001) und € 6.120,00 (2002) und setzte diese nunmehr
iHv S 135.818,00 (2001) und € 13.642,54 (2002) fest.
In der
Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 führte die Bw. aus, dass die im Zuge
der beim Ehegatten der Bw. im Jahr 2004 durchgeführten Betriebsprüfung
festgestellten Sachverhalte nicht bei einem unbeteiligtem Abgabepflichtigen ex
tunc zu einer Folgeberichtigung führen könne, der periodengerecht und
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 bilanziere. Die Berichtigung
würde überdies nicht der vom VwGH geforderten periodengerechten
Gewinnermittlung entsprechen.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung
vertrat das Finanzamt unter Hinweis auf Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz. 56 zu § 20 EStG 1988, die
Ansicht, dass dem Mietverhältnis die Fremdüblichkeit fehlen
würde. Bei der Umsatzsteuer stehe auf Grund der fehlenden
Unternehmereigenschaft des Leistenden die Vorsteuer nicht zu.
Im
Vorlageantrag brachte die Bw. vor, dass
Betriebskosten eindeutig und jeden Zweifel ausschließend verrechnet und
bezahlt worden seien. Bis zuletzt sei noch keine Einigung über die Miete
erzielt worden. Gerade unter Beachtung des Fremdvergleiches werde die
Darstellung hinsichtlich der Betriebskosten in umsatz- und einkommensteuerlicher
Sicht ad absurdum geführt.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 19. November
2004 teilte die Bw. mit, dass für das Geschäftslokal im
Ausmaß von
rd. 120 m2
ein schriftlicher Mietvertrag bisher nicht möglich gewesen sei, weil
wesentliche Vertragsinhalte strittig gewesen seien. Dem Ersuchen, den
wesentlichen Vertragsinhalt einer mündlichen Vereinbarung bekannt zu geben,
kam die Bw. nicht nach.
Im Jahr 2000
habe sie weder Miete noch Betriebskosten bezahlt, weil der Ehegatte die
Mängel nicht zeitgerecht beseitigt habe, und zwar das Glasdach, das
Geländer im Stiegenhaus, den Geschäftseingang, die Reklameleuchte, die
Fassade sowie Heizungs- und Warmwasserausfälle. Ab 2001 würden
Betriebskosten akzeptiert und auch bezahlt. Auf die Frage, was einer Bezahlung
laut einer allfälligen Vereinbarung entgegen gestanden sei, gab die Bw. an,
Anfang des Jahres 2003 ernsthaft mit einer prozessualen Auseinandersetzung
gerechnet und für 2002 eine Rückstellung gebildet zu haben. Ihr
Ehegatte habe sie seit 2001 zur Bezahlung der Miete aufgefordert. In dieser
Angelegenheit seien ihr bisher € 1.744,15 an Rechtsanwaltskosten
für Dr. S. erwachsen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 10. Feber
2005 teilte sie auf Ersuchen, Nachweise vorzulegen, dass und wann ihr
Ehegatte für welche Zeiträume Miete (und Betriebskosten) gefordert
habe, mit, dass er von Beginn an diese gefordert habe. Die Bw. legte noch die
Honorarnote vom 18. September 2001 von Dr. S. vor, in der der
Rechtsanwalt der Bw. für "Mietangelegenheiten" für "3 Besprechungen zu
je 3/2", für die "Besprechung am 6. August 2001 1/2 und Telefonate
Dr. P." sowie für das "Schreiben an Dr. P. vom 25. Feber"
2001" S 20.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Rechnung stellte.
Ihr Ehegatte
habe die wesentlichen Mängel Ende 2000 bis Ende 2001 behoben
(Heizungs- und Warmwasserausfälle laut beiliegenden Fotos, das Warmwasser
habe am E-Herd aufbereitet werden müssen). Die beiliegenden Fotos
würden dokumentieren, dass die unvollständige Fassade mit Transparent
anstatt Fassadenbeschriftung, unpassenden Reklameleuchten, unfertigem
Geschäftseingang und unfertigem Stiegenhaus offensichtlich für die
Kundenfrequenz nachteilig seien.
Miete
hätte sie bisher nicht bezahlt. Nachdem die Mängel praktisch beseitigt
gewesen seien, hätte ihr Ehegatte mit steigender Vehemenz die Miete
gefordert. In der Kanzlei des steuerlichen Vertreters habe es mehrere
diesbezügliche Auseinandersetzungen gegeben. Zum Zeitpunkt der Bilanzierung
im Jahr 2002 sei nach objektiven Gesichtspunkten und weil Mängel nicht mehr
vorgelegen seien, verbunden mit den Drohgebärden ihres Ehegatten allen
Ernstes mit einer prozessualen Auseinandersetzung zu rechnen gewesen.
Die Bw. legte
noch Unterlagen mit folgenden Angaben vor:
- Konto 7401, "Betriebskosten", Beleg "ER 1", BelDat
"28. Dezember 2001", Buchtext "M. R.", Betrag "S 1,744,15",
Sk/Steu "V20 348,83"
- Konto 7401, "Betriebskostenaufwand", Gkto "300000",
Beleg" ER 10", BelDat "21. Oktober 2002", Buchtext "R. Betr", Betrag
"S 1,800,00", Sk/Steu "V20 360,00"
- an die Bw. gerichtete Rechnung der Werkstatt für
Beschriftungen, etc., vom 24. Mai 2000 über Fassadenbeschriftung
280 x 180 cm, Rechnungsbetrag S 4.850,00 zzgl. S 970,00
USt
- an die Bw. gerichtete
Rechnung der Firma Ra. vom 25. Oktober 1999, über 1 Transparent
3,0m x 0,9m, Rechnungsbetrag S 2.362,00 zzgl.
S 472,40 USt
Über
Vorhalt vom 13. Mai 2005, die
Belege vorzulegen, mit denen ihr ihr Ehegatte die Betriebskosten für 2001
und 2002 sowie die Miete für 2002 vorgeschrieben habe, brachte die Bw.
folgende Aufstellung über die abgerechneten Betriebskosten
bei:
|
2001
|
Gesamtaufwand
in
ATS
|
Gesamtaufwand
in €
|
davon
%
|
als
Betriebsaus-
gabe
begehrt
|
als
Betriebsaus-
gabe
begehrt
|
Erdgas
|
28.268,23
|
2.054,33
|
50,00
|
14.134,12
|
1.027,17
|
Grundsteuer
|
2.190,00
|
159,15
|
50,00
|
1.095,00
|
79,58
|
Wasserbezugsgebühr
|
3.293,28
|
239,33
|
50,00
|
1.646,64
|
119,67
|
Kanalgebühr
|
4.447,44
|
323,21
|
50,00
|
2.223,72
|
161,61
|
Müllabfuhr
|
3.662,48
|
266,16
|
50,00
|
1.831,24
|
133,08
|
Rauchfangkehrer
|
778,00
|
56,54
|
50,00
|
389,00
|
28,27
|
Versicherung
|
5.286,90
|
384,21
|
50,00
|
2.643,45
|
192,11
|
|
47.926,33
|
3.482,93
|
|
23.963,17
|
1.741,47
|
2002
|
Gesamtaufwand
in €
|
|
davon
%
|
als
Betriebsaus-
gabe
begehrt
|
|
Erdgas
|
995,04
|
|
100,00
|
995,04
|
|
Grundsteuer
|
159,16
|
|
50,00
|
79,58
|
|
Wasserbezugsgebühr
|
122,68
|
|
75,00
|
92,01
|
|
Kanalgebühr
|
325,04
|
|
75,00
|
243,78
|
|
Müllabfuhr
|
280,88
|
|
50,00
|
140,44
|
|
Rauchfangkehrer
|
82,70
|
|
50,00
|
41,35
|
|
Versicherung
|
402,60
|
|
50,00
|
201,30
|
|
|
2.368,10
|
|
|
1.793,50
|
Nach Vorlage
dieser Unterlagen vertrat das Finanzamt
in seiner Stellungnahme die
Ansicht, dass ungeachtet der Nichtanerkennung des Mietverhältnisses die
durch den Friseurbetrieb angefallenen Aufwendungen als Betriebsausgaben zum
Abzug zuzulassen seien. Die Weiterverrechnung mit Umsatzsteuer erfolge jedoch
mangels Anerkennung des Leistungsaustausches zu Unrecht. Der Bw. stehe kein
Vorsteuerabzug zu. Es handle sich um Pauschalbeträge, die mit den
tatsächlich angefallenen Betriebskosten für das Gebäude P-Str. 29
nur teilweise übereinstimmen würden. Ausgehend davon, dass die Bw.
für die "Müllabfuhr" und den "Rauchfangkehrer" für das
Gebäude 29 keine Belege vorgelegt habe und die Belege beide Gebäude
(Nr. 29 und 31) betreffen würden, sei die Annahme berechtigt, dass 50%
auf das Gebäude Nr. 29 entfallen würde. Es sei auch nicht
nachvollziehbar, wieso 2002 einzelnen Positionen mit 75% bzw. 100% anstatt wie
im Vorjahr mit 50% bemessen worden seien. Es seien 2000 ebenfalls nur 50% zum
Abzug zuzulassen. Die Erdgaskosten seien mangels Vorsteuerabzug jedoch brutto zu
berücksichtigen. Die Betriebskosten seien nach Ansicht des Finanzamtes
für 2001 mit S 25.679,88/€ 1.866,23 und für 2002 mit
€ 1.182,33 (anstatt lt. Bw. iHv S 24.000,00 (2001) und
€ 1.800,00 (2002)) in Ansatz zu bringen.
Dem hielt die
Bw. im Schreiben vom 8. August 2005
entgegen, dass die Erdgaskosten 2002 auf Grund eines eigenen
Zählerkreises erfasst und daher zu 100% anzusetzen seien. Wasser- und
Kanalgebühren seien geschätzt und valorisiert vor Eröffnung des
Friseurbetriebes ermittelt worden. Ein Friseursalon, der für
Haarwäschen, Waschen der Handtücher und alltägliche
Bodenwäschen, usw., Wasser aufwende, werde auf Grund der Erfahrungen des
täglichen Lebens einen höheren Aufwand bestreiten müssen als eine
vierköpfige Familie.
Die Vorsteuer
sei auf Grund der vorliegenden Rechnungen beansprucht worden und daher
rechtmäßig. Die steuerlichen Verhältnisse des
Betriebskostenverrechnenden könnten keinen Einfluss auf den
Rechnungsempfänger haben. Bei Voluptuareinstufung ex tunc könnten
zivilrechtliche und steuerrechtliche Folgen nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben beim Leistungsempfänger erst ex nunc zu Veränderungen
führen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben
sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den
Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen (vgl. VwGH vom
23. 9. 1997, 93/14/0095 und vom 26. 1. 1999, 98/14/0095) -
im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch
zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden
wären (vgl. zB VwGH vom 22. 2. 2000,
99/14/0082).
Diese
Voraussetzungen sind Ausfluss der im
§ 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise und
haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis des
VwGH vom 10. 5. 1988, 87/14/0084 und vom 6. 10. 1992,
89/14/0078).
Für die
Anerkennung eines zwischen Ehegatten abgeschlossenen Mietvertrages bedarf es ua.
einer klaren Vereinbarung über den Bestandgegenstand und das Entgelt
für die Gebrauchsüberlassung. Dazu gehören jedenfalls Abreden
über Höhe und Fälligkeit der Bestandzinszahlungen (vgl. VwGH vom
24. 2. 1999, 96/13/0201).
Im
gegenständlichen Fall war erstmals ein Mietaufwand in den
Steuererklärungen für 2001 ausgewiesen; folglich ist das behauptete
Mietverhältnis keinesfalls rechtzeitig "nach außen hin"
(gegenüber dem Finanzamt) zum Ausdruck gekommen.
Noch im
Schreiben vom 19. November 2004 - also rd. fünfeinhalb Jahre
nach Eröffnung des Friseurbetriebes - hat die Bw. angegeben, dass ein
schriftlicher Mietvertrag wegen wesentlicher strittiger Vertragsinhalte bisher
unmöglich gewesen sei. Die Bw. hat auch keine sonstigen wesentlichen
Vertragsinhalte bekannt gegeben bzw. geben können. Regelungen über die
Höhe der Miete, Beginn und Dauer des Mietverhältnisses,
Kündigungsbestimmungen, Durchführung von Investitionen,
Instandhaltungen oder Reparaturen, usw., sind nicht einmal in Ansätzen
vorhanden. Bei der gegebenen Sachlage kann für 2001 und 2002 somit
keinesfalls von einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt einer angeblich abgeschlossenen Mietvereinbarung
ausgegangen werden.
Mag der
Ehegatte der Bw. von Anfang an Miete und Betriebskosten gefordert haben und
mögen der Bw. für seine Forderungen Rechtsanwaltskosten erwachsen
sein, so hat sie nie bekannt gegeben, wie hoch diese Forderungen
tatsächlich gewesen sein sollen und welche konkreten Streitpunkte es waren,
die die Rechtsanwaltskosten verursachten.
Wenn die Bw.
ihrem Ehegatten die von ihr ins Treffen geführten Mängel anlasten
will, so ist zu bemerken, dass es keine (fremdübliche) Vereinbarung
darüber gibt, auf welche Kosten diese angeführten Arbeiten
durchgeführt werden sollten und wer daher zur Beseitigung dieser
Mängel zuständig war. Die Rechnungen bezüglich des Transparents
bzw. der Fassadenbeschriftung lauteten ohnehin auf die Bw.
Mangels eines
schriftlichen oder mündlichen Vertrages können im
gegenständlichen Fall die geforderten Kriterien - Publizität,
eindeutiger und klarer Inhalt, Fremdüblichkeit - überhaupt nicht
der Beurteilung unterzogen werden. Es wurden keine Mietzahlungen
tatsächlich geleistet, lediglich für 2002 wurde eine Rückstellung
für einen "möglichen" Mietaufwand eingestellt, für die es
angesichts der Ausführungen der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
19. November 2004 keinen berechtigten Grund gab. Auch aus der Rechnung des
Rechtsanwalts ist nicht zu ersehen, dass die Bw. tatsächlich im Jahr 2002
mit einer entsprechenden Mietforderung rechnen musste.
Anders
verhält es sich mit den Betriebskosten. Diese sind, soweit sie mit dem
Friseurbetrieb der Bw. zusammen hängen, auch nach Ansicht des Finanzamtes
als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Da aber ein Unternehmer
gemäß
§ 12 Abs. 1
UStG 1994 nur die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, abziehen darf, die Bw. und ihr Ehegatte aber im
gegenständlichen Fall mangels eines fremdüblichen
Mietverhältnisses nicht auf "unternehmerischer Basis" tätig wurden,
sondern es sich um einen bloßen Kostenersatz an den Ehegatten handelte,
ist der Bw. in diesem Fall der Vorsteuerabzug zu versagen. Diese Betrachtung
basiert nicht mehr auf der Qualifikation der Vermietung beim Ehegatten der Bw.
als Liebhaberei. Einer Berichtigung ex tunc steht nichts entgegen.
Nun zu den
einzelnen Teilpositionen:
a.
Erdgas:
Für ihre
Behauptung, dass 2002 ein eigener Zählerkreis vorhanden gewesen sei, hat
die Bw. keine Unterlagen beigebracht. Es sind daher die Aufwendungen für
Erdgas für 2001 antragsgemäß und für 2002 im Ausmaß
von 50% zu berücksichtigen, in beiden Fällen jedoch inklusive der
Umsatzsteuer. Für 2002 konnte dem Begehren der Bw. kein Erfolg beschieden
sein.
b.
Grundsteuer:
unstrittig,
daher antragsgemäß in Ansatz zu bringen.
c. Wasser- und
d. Kanalgebühren:
Für
Wasserbezugs- und Kanalgebühren begehrte die Bw. 2001 50% und 2002 75% des
Gesamtaufwandes. Hinsichtlich 2001 ist das Vorbringen unstrittig. Für 2002
kann dem Vorbringen der Bw. gefolgt werden, wird doch ein Friseurgeschäft
zweifellos einen höheren Verbrauch an Wasserbezugsgebühren mit sich
bringen. Im selben Aufteilungsverhältnis sind dann auch die
Kanalgebühren in Ansatz zu bringen. Dem Begehren der Bw. ist daher
vollinhaltlich Rechnung zu tragen.
e.
Müllabfuhr und f. Rauchfangkehrer:
Der Bw. hat
keinen Beleg für das Wohnhaus in der P-Str. 29 vorgelegt, weshalb der
Ansicht des Finanzamtes gefolgt wird, dass die Aufwendungen beide Gebäude
betreffen. Es sind daher nur 50% des Gebäudes P-Str. 31 der geltend
gemachten Betriebsausgaben, somit 25% des Gesamtaufwandes zum Abzug
zuzulassen.
g.
Versicherung:
unstrittig,
daher erklärungsgemäß zu berücksichtigen.
Nunmehr sind
Betriebskosten in folgender Höhe zum Betriebsausgabenabzug
zuzulassen:
|
2001
|
Gesamtaufwand
in
ATS
|
Gesamtaufwand
in €
|
davon
%
|
als Betriebsausgabe
zu gewähren in ATS
|
als Betriebsausgabe
zu gewähren in €
|
Erdgas
|
33.922,00
|
2.465,21
|
50,00
|
16.961,00
|
1.232,60
|
Grundsteuer
|
2.190,00
|
159,15
|
50,00
|
1.095,00
|
79,58
|
Wasserbezugs-gebühr
|
3.293,28
|
239,33
|
50,00
|
1.646,64
|
119,67
|
Kanalgebühr
|
4.447,44
|
323,21
|
50,00
|
2.223,72
|
161,60
|
Müllabfuhr
|
3.662,48
|
266,16
|
25,00
|
915,62
|
66,54
|
Rauchfangkehrer
|
778,00
|
56,54
|
25,00
|
194,50
|
14,13
|
Versicherung
|
5.286,90
|
384,21
|
50,00
|
2.643,45
|
192,11
|
|
53.580,10
|
3.893,81
|
|
25.679,93
|
1.866,23
|
2002
|
Gesamtaufwand
in €
|
|
davon
%
|
als Betriebsausgabe
zu gewähren in €
|
|
Erdgas
|
1.194,05
|
|
50,00
|
597,03
|
|
Grundsteuer
|
159,16
|
|
50,00
|
79,58
|
|
Wasserbezugs-gebühr
|
122,68
|
|
75,00
|
92,01
|
|
Kanalgebühr
|
325,04
|
|
75,00
|
243,78
|
|
Müllabfuhr
|
280,88
|
|
25,00
|
70,22
|
|
Rauchfangkehrer
|
82,70
|
|
25,00
|
20,68
|
|
Versicherung
|
402,60
|
|
50,00
|
201,30
|
|
|
2.567,11
|
|
|
1.304,59
|
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden daher
für 2001 iHv S 110.138,00/€ 8.004,04 (S 135.818,00
abzüglich Betriebskosten iHv S 25.680,00) und für 2002 iHv
€ 12.337,95 (€ 13.642,54 abzüglich Betriebskosten iHv
€ 1.304,59) festgesetzt.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 6. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Mietverhältnisnahe AngehörigeEhegattePublizitätFremdüblichkeiteindeutiger und klarer InhaltVorsteuerKostenersatzBetriebskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-K/04
- Stammnummer
- 19773
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF