Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1396-W/05
Nachsicht bei behaupteter Existenzgefährdung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1396-W/05vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FR, vertreten durch AL, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 31. Jänner 2005 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 20. August 2004 beantragte der
Berufungswerber (Bw.), die Nachsicht seiner Steuerschuld an Einkommensteuer
inklusive Säumniszuschlag von € 112.427,50 gemäß
Buchungsmitteilung Nr. 7 vom 20. Juli 2004 zu
gewähren.
Der Bw. sei in den vergangenen Jahren auf Grund schwerer
Erkrankung wiederholt (9 mal) stationär in Krankenhäuser aufgenommen
worden, wobei zu bemerken sei, dass er zweimal wegen Vorhof-Flimmerns des
Herzens kardioversiert worden sei. Unter anderem sei er im Jänner 2001,
August 2003 und vom 16. November 2003 bis 26. November 2003
stationär im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Salzburg
aufgenommen worden. Befundberichte des Krankenhauses der Barmherzigen
Brüder vom 4. Dezember 2003 und 14. Jänner 2002
würden unter einem vorgelegt. Der Bw. laboriere seit Jahren an einem
schweren Bluthochdruck und an einem Diabetes mellitus, der schwer einstellbar
sei und immer wieder entgleise. Primarius FH vom Krankenhaus der Barmherzigen
Brüder habe laut Bericht vom 4. Dezember 2003 folgende Diagnosen
gestellt: Kontrollbedürftige Raumforderung rechter Lungenunterlappen bei
protrahierten respiratorischen Infekt, Zustand nach rezidivierenden
Orthostasereaktion, Zustand nach elektrischer Cardioversion bei aufgetretenem
Vorhofflimmern, pos. vaskuläre Familienanamnese, Hyperlipidämie,
statintherapiert, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus 2 mit diabetischer
Polyneuropathie, Prostatahyperplasie, chronisch rezidivierende Tinnitus links,
Zustand nach diabetischer Entgleisung im Rahmen einer Campylobacter-bedingten
infektiösen Colitis 2003, ausgeprägte Colondivertikulose und
regenerativer Dickdarmschleimhautpolyp im Colon descendens.
Der Bw. beziehe vom WW eine Invaliditätsversorgung von
derzeit netto € 670,00 (14 mal jährlich). Wie aus der
Einkommensteuererklärung jeweils ersichlich sei, würden weiters
steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die aus dem Pachtverhältnis
mit der D-AG herrührten, sowie Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung als Miteigentümer der Häuser S5 und P6 sowie der im
Wohnungseigentum der D-OEG, deren 1/3-Gesellschafter der Bw. sei, stehenden
Räumlichkeiten in den Häusern W100 und W102, steuerlich erfasst. Wie
beim Finanzamt aktenkundig sei, seien Pachteingänge seit Jahrzehnten an die
Bank zediert. Auf Grund der Zessionen sei der Bw. über die
Pachterträge nicht verfügungsberechtigt und sei es ihm daher nicht
möglich, daraus die Einkommensteuer abzudecken. Faktisch fließe dem
Bw. weder Einkommen aus den Pachteinnahmen noch aus der Vermietung zu. Als
alleinige Einkommensquelle verfüge der Bw. somit über die
Invaliditätsversorgung von € 670,00. Auf Grund der sehr schweren,
andauernden Erkrankung wie Hochdruck und Diabetes mellitus des Bw. sei es ihm
ausgeschlossen, weitere Einkünfte zur Abdeckung der Einkommensteuer zu
erzielen.
Mit Eingabe vom 30. November 2004 teilte der Bw.
dem Finanzamt mit, dass sich das Teilungsverfahren zu 2z in der ersten Instanz
beim Landesgericht für ZRS Wien befinde. Es seien noch umfangreiche
Beweisaufnahmen ausständig, sodass der Verfahrensausgang auch in Hinblick
auf die sachliche und rechtliche Komplexität der Sache sowohl inhaltlich
als auch zeitlich nicht abzusehen sei.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 gab der Bw. die
offenen Verbindlichkeiten auf den Kreditkonten mit € 70.975,54,
€ 19.542,50, € 131.989,24 und € 38.923,89, somit
insgesamt € 261.431,17, bekannt.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
31. Jänner 2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass die von der Behörde erster
Instanz vertretene Ansicht aus nachfolgenden Gründen nicht richtig sei. Wie
durch die vorgelegten ärztlichen Atteste bestätigt werde,
verschlechtere sich der Gesundheitszustand des Bw. immer weiter und habe er
deswegen in den letzten Jahren mehrmals stationär in ein Krankenhaus
aufgenommen werden müssen. Der Bw. beziehe daher eine
Invaliditätspension und sei schon alleine krankheitsbedingt nicht in der
Lage, den Steuerrückstand abzustatten. Schon allein dadurch seien die
Billigkeitsgründe für die beantragte Nachsicht gegeben. Eine konkrete
Begründung, weshalb die geltend gemachten Billigkeitsgründe nicht
ungewöhnlich seien und die Einhebung des Rückstandes nicht unbillig
sei, werde im Bescheid überhaupt nicht gegeben. Die A8, W50, L5, und P26
bzw. der V13 seien seit Jahren zediert, zunächst an die V-AG, auf Grund von
Umschuldungen an die E-AG und nunmehr an die C-AG. Die Pachteinnahmen seien
zugunsten der Verbindlichkeiten aus Firmenkrediten zediert und würden von
der C-AG vereinnahmt, sodass dem Bw. daraus kein Einkommen zufließe.
Tatsächlich sei es gelungen, in den letzten Jahren die Verbindlichkeiten
der Firmen bei der Bank durch die zedierten Pachteinnahmen zu reduzieren. Die
Pachtverträge mit der D-AG seien noch von seinem Vater JR abgeschlossen
worden und sei der Bw. als 1/3-Erbe daran gebunden. Die Pachtverträge seien
bis 2023 unkündbar, dadurch bestehe die Chance, dass sich langfristig eine
Konsolidierung der Firmenposition ergebe. Auf Grund notwendiger Sanierungs-,
Erhaltungs- und Reparaturarbeiten und vorliegender Reparaturaufträge
hinsichtlich der Häuser, die für die Aufrechterhaltung der
Räumlichkeiten bzw. der Häuser unumgänglich gewesen, sei dem Bw.
tatsächlich aus den Einnahmen aus Vermietung nichts zugeflossen. Es
lägen behördliche Reparaturaufträge hinsichtlich des Hauses S5
vor, zu denen der Bw. als Dritteleigentümer ebenfalls verpflichtet
sei.
Sämtliche Liegenschaftsanteile an den Liegenschaften
S5, P6, W100 und W102, die ererbt seien, seien mit Hypotheken zugunsten der
Firmenverbindlichkeiten belastet. Es sei dem Bw. daher unmöglich, aus der
tatsächlichen Einkommensquelle, der befristeten
Invaliditätsversorgung, den Steuerrückstand abzudecken. Daran trage
der Bw. kein Verschulden. Zum einen sei er über die seit Jahren zedierten
Pachteinnahmen gar nicht verfügungsberechtigt, flössen diese direkt
der Bank zu und würden von dieser auch einbehalten, zum anderen könne
der Bw. auch über die Mieteinnahmen nicht verfügen.
Eine Eintreibung der Einkommensteuerschuld würde die
gesamte Existenz nicht nur gefährden sondern zerstören und sei in
diesem Fall unbillig. Eine Zwangsversteigerung seiner Liegenschaftsanteile
hätte zweifellos die sofortige Fälligstellung der Verbindlichkeiten
der Bank zur Folge und würde es zu einem wirtschaftlichen Zusammenbruch des
gesamten Firmenkomplexes kommen. Es sei auch äußerst zweifelhaft, ob
bei einer Versteigerung auf Grund der Vorpfandrechte die Steuerschuld
überhaupt getilgt würde. Die gesundheitliche Situation des Bw. werde
auch durch die drohende Existenzvernichtung wesentlich verschlechtert, da die
enorme psychische Belastung einer drohenden Existenzvernichtung einen negativen
Einfluss auf die Erkrankung habe. Allein dies sei auch ein Billigkeitsgrund
für die Nachsicht. In dieser Situation drohe dem Bw. im Falle der
Eintreibung der Steuerschuld der Existenzverlust, während andererseits die
vorhandene Erwerbsquellen, wenn sie von den vergangenen Schulden befreit
würden, was in den nächsten Jahren durch die zedierten Pachteinnahmen
zu erwarten sei, auch wieder einen laufenden Ertrag erwarten ließen. Die
gegenständliche Nachsicht werde daher auch wesentlich zur
Herbeiführung der notwendigen Konsoldierung beitragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Vorerst ist zu gegenständlichem Nachsichtsansuchen zu
bemerken, dass dem Bw. bereits mit Bescheiden vom 27. Mai 1987,
22. September 1987 und 31. Mai 1988 ein Betrag von insgesamt
S 2,256.549,00 gemäß
§ 236 BAO nachgesehen wurde.
Weiters wurde mit Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 1993,
GA 7-795/26/93, die Berufung des Bw. gegen die Abweisung des
Nachsichtsansuchens vom 26. November 1987 als unbegründet
abgewiesen. Diese Berufungsentscheidung wurde auf
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Bw. durch das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996, Zl. 94/13/0050
bestätigt. Auch mit Bescheid des Finanzamtes vom 28. Februar 2001
wurde ein neuerlicher Antrag auf Nachsicht der offenen Abgabenschuldigkeiten vom
21. August 2000 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde
mit Berufungsentscheidung vom 7. Februar 2002, RV/250-10/01, als
unbegründet abgewiesen.
Bescheide über Nachsichtsansuchen erwachsen in
Rechtskraft, sodass der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
konkretisiert und maßgebend war, nicht nochmals einer
bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme
zugänglich ist. Wurde sohin über ein Nachsichtsansuchen bereits
bescheidmäßig rechtskräftig abgesprochen, so kann nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.3.1994, 92/16/0103) bei
Gleichbleiben der Verhältnisse keine nochmalige Sachentscheidung ergehen,
weil einer solchen die Rechtskraftwirkung des Erstbescheides
entgegenstünde. Allerdings bezieht sich das dem angefochtenen Bescheid
zugrundeliegende Nachsichtsansuchen auf die Steuerschuld des Bw. an
Einkommensteuer inklusive Säumniszuschlag von € 112.427,50
gemäß Buchungsmitteilung Nr. 7 vom 20. Juli 2004. Die
im Rückstand von € 112.427,50 enthaltenen Abgaben waren jedoch
nicht Gegenstand der zuvor angeführten Nachsichtsansuchen, daher ist das
gegenständliche Nachsichtsansuchen einer neuerlichen Sachentscheidung
zugänglich.
Laut Aktenlage haften neben den
nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 112.427,50 bereits weitere Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 2.831,54 (Rückstand laut Kontoabfrage vom
10. Oktober 2005: € 115.259,04) und € 67.132,19,
deren Einbringung gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt ist,
unberichtigt aus. Die Bankverbindlichkeiten haften laut Eingabe vom
13. Dezember 2004 in Höhe von € 261.431,17 unberichtigt
aus. Abgesehen davon, dass der Bw. lediglich die Höhe seiner
Invaliditätsversorgung (als alleinige verfügbare Einkommensquelle)
bekannt gegeben hat, nicht jedoch die Höhe der (zedierten) Pacht- und
Mieteinnahmen und den Wert der im Eigentum des Bw. befindlichen Liegenschaften,
sodass schon mangels Darlegung unter Ausschluss jeglichen Zweifels des
behaupteten Existenzverlustes nicht von einem Vorliegen des Tatbestandsmerkmales
der Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles auszugehen war,
erscheint zudem die wirtschaftliche Situation auf Grund der neben den
nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bestehenden
Verbindlichkeiten in Höhe von € 331.394,90 allerdings so
schlecht, dass - wie auch aus der bereits gewährten Nachsicht in
Höhe von S 2,256.549,00 hervorgeht - auch die Gewährung einer
Nachsicht von € 112.427,50 nicht den geringsten Sanierungseffekt
hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte, daher ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.4.2000,
99/15/0161) die vom Bw. vorgebrachte persönliche Unbilligkeit nicht
gegeben.
Selbst wenn der Mangel der Darlegung unter Ausschluss
jeglichen Zweifels des behaupteten Existenzverlustes und das Bestehen weiterer
existenzgefährdender Verbindlichkeiten neben den
nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten die Verneinung der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.9.1985, 85/14/0029) nicht zu
begründen vermöchte, wäre für den Bw. nichts gewonnen, weil
die sodann zu treffende Ermessensentscheidung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.1.1991, 87/13/0094) auch tatsächlich
geeignet sein muss, jenen Effekt herbeizuführen, der dem als vorrangig
erkannten Interesse entspricht. Eine drohende Existenzgefährdung
rechtfertigt daher nur dann eine Nachsicht nach § 236 BAO, wenn
die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der betreffenden
Abgabe gefährdet ist, sodass mit einer Abgabennachsicht die
Existenzgefährdung abgewendet werden könnte. Dies ist jedoch auf Grund
der neben den nachsichtsgegenständlichen Abgaben noch aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten und sonstigen Verbindlichkeiten zu verneinen
Diesbezüglich wird ergänzend auf die Ausführungen des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996,
94/13/0050, verwiesen. Zudem wäre im Rahmen einer Ermessensentscheidung
auch die bereits gewährte Nachsicht zu berücksichtigen.
Dem Hinweis auf allfällige Folgen einer
Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile des Bw. ist entgegenzuhalten, dass
vom Bw. nicht einmal die tatsächliche Einleitung einer Zwangsversteigerung
behauptet wurde.
Der vom Bw. vorgebrachten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.4.1989, 88/14/0245) für die Unbilligkeit
im Sinne des § 236 BAO nur Umstände von Bedeutung sein
können, die die Einhebung der Abgaben betreffen. Wenn auch die
wirtschaftliche Lage des Bw. durch die Krankheit mitverursacht wurde, so liegt
eine Erschwerung der Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten dennoch erkennbar nur
in dieser schlechten wirtschaftlichen Lage.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 236 BAO
erfolgte somit die Abweisung des Nachsichtsansuchens vom
20. August 2004 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1396-W/05
- Stammnummer
- 19007
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF