Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1609-W/03
Gewerbliche Vermittlung von E-Commerze-Dienstleistungen als Einkunftsquelle?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1609-W/03vom 19.09.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
noch nicht zum Anlass nahm, sein Engagement als gescheitert zu betrachten und
dieses sofort zu beenden, ist ihm nicht als unbeirrte Fortführung einer
im Rückblick
objektiv ertragunfähigen
Tätigkeit anzulasten. Immerhin war das Promoting von WTCs nicht ohne
Einnahmen geblieben. Auch diesbezügliche Gespräche mit
Generaldirektor... und verbundene Produktpräsentationen 1997, 1998 und 2000
schienen nicht von vornherein aussichtslos. Ein vorzeitiges Aussteigen aus den
Verträgen mit WTCA und FSTS/TC musste die beträchtlichen, wegen
späterer Hochrentabilität in Kauf genommenen Verluste in der langen
Vorbereitungsphase zu einem endgültigen Totalverlust ohne weitere Chance
auf Marktteilnahme machen. Der Bw befand sich so gesehen ab 1997 in einem
Dilemma.
Mit reduziertem Aufwand 2000 und 2001 wollte der Bw die
weitere Entwicklung vernünftigerweise noch abwarten, vielleicht auch
Klarheit darüber gewinnen. Erst die Ereignisse am 11. September 2001,
durch die der Bw sowohl geschäftlich (WTC N.Y. vernichtet,
Geschäftspartner kamen dabei ums Leben) als auch privat (seine Tochter
arbeitete damals im Gebäude und entkam dem Anschlag nur zufällig)
emotional berührt wurde und die - wie er im Verfahren glaubhaft
vorbrachte - zu seiner Herzerkrankung führten, lösten die
Beendigung seiner Tätigkeit aus. Der Senat findet keine Indizien
dafür, dass dieser Schritt in einem früheren Jahr geplant oder
betriebswirtschaftlich geboten war oder dass die Aufgabe der Tätigkeit aus
einem verspäteten Überdenken der Rentabilität erfolgte. Wäre
nämlich die Aufgabe der Bemühungen in Österreich etwa dann
zumutbar gewesen, als die hier angefragten Banken abgewinkt hatten (1998), so
hätte immerhin die Aussicht auf rentables Engagement in der Schweiz und in
einzelnen CEEU-Ländern - auch in Prag mit der dortigen Handelskammer
- ein Fortbestehen des Vertrages mit FSTS/TC mit den daraus erwachsenden
Reise- und Verhandlungsverpflichtungen des Bw durchaus Sinn
gemacht.
Die negativen Einflüssen der Jahre 1997, 2000 und vor
allem 2001 sind als vom Bw nicht beeinflussbare äußere Umstände,
somit im Sinne der ständigen Liebhabereirechtsprechung des VwGH als
Unwägbarkeiten anzusehen, die nach Reduzierung des Aufwandes im Jahr 2000
zur gerade noch rechtzeitigen Beendigung der Tätigkeit in 2001
führten.
3.4. Somit
betätigte sich der Bw in den Streitjahren bis 1999 jedenfalls mit
Gewinnerzielungsabsicht, und er trug sich ab 2000 mit erkennbaren
Aufgabegedanken, so dass die anfallenden Verluste aller Streitjahre, aber auch
der Gewinn des Jahres 1999, als Ergebnisse einer steuerlich beachtlichen
Einkunftsquelle zu beurteilen waren.
Der Berufung war daher im Sinne des Berufungsbegehrens
Folge zu geben, für 2001 jedoch nur teilweise, da die erklärten
negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für dieses Jahr
geringfügig zu korrigieren waren: Der vom laufenden Betriebsergebnis
abgezogene Aufwand "Buchwert ausgeschiedener Anlagen:
ATS 3.749,00" betraf die Überführung des Anlagegutes
"Kaminsofa" in das Privatvermögen im Zuge der Betriebsaufgabe.
Die Hinzurechnung dieses Betrages vermindert den Verlust aus laufender
Tätigkeit (einschließlich Übergangsverlust) auf
-ATS 38.757,00.
Bei Ermittlung des Aufgabeergebnisses
(Veräußerungsgewinnes) sind die ins Privatvermögen
überführten Wirtschaftsgüter gemäß
§ 24 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 mit ihrem
gemeinen Wert im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen. Der UFS nahm
vereinfachend an, dass sämtliche im Anlagenspiegel 2001 ausgewiesenen
Wirtschaftsgüter nicht sofort verkauft, sondern in das Privatvermögen
überführt wurden, und dass die Restbuchwerte dem jeweiligen gemeinen
Wert der Wirtschaftsgüter entsprachen, Ertrag und Aufwand sich demnach
neutralisierten. Da nur das Kaminsofa noch nicht voll abgeschrieben war,
führte auch dessen Erfassung zu keinem abweichenden Ergebnis. Der
Aufgabeerfolg 2001 war daher mit NULL anzusetzen.
Beilage:
2x7 = 14 Berechnungsblätter
Wien, am 19.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1609-W/03
- Stammnummer
- 18680
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF