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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1609-W/03

Gewerbliche Vermittlung von E-Commerze-Dienstleistungen als Einkunftsquelle?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1609-W/03vom 19.09.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

noch nicht zum Anlass nahm, sein Engagement als gescheitert zu betrachten und dieses sofort zu beenden, ist ihm nicht als unbeirrte Fortführung einer im Rückblick objektiv ertragunfähigen Tätigkeit anzulasten. Immerhin war das Promoting von WTCs nicht ohne Einnahmen geblieben. Auch diesbezügliche Gespräche mit Generaldirektor... und verbundene Produktpräsentationen 1997, 1998 und 2000 schienen nicht von vornherein aussichtslos. Ein vorzeitiges Aussteigen aus den Verträgen mit WTCA und FSTS/TC musste die beträchtlichen, wegen späterer Hochrentabilität in Kauf genommenen Verluste in der langen Vorbereitungsphase zu einem endgültigen Totalverlust ohne weitere Chance auf Marktteilnahme machen. Der Bw befand sich so gesehen ab 1997 in einem Dilemma. Mit reduziertem Aufwand 2000 und 2001 wollte der Bw die weitere Entwicklung vernünftigerweise noch abwarten, vielleicht auch Klarheit darüber gewinnen. Erst die Ereignisse am 11. September 2001, durch die der Bw sowohl geschäftlich (WTC N.Y. vernichtet, Geschäftspartner kamen dabei ums Leben) als auch privat (seine Tochter arbeitete damals im Gebäude und entkam dem Anschlag nur zufällig) emotional berührt wurde und die - wie er im Verfahren glaubhaft vorbrachte - zu seiner Herzerkrankung führten, lösten die Beendigung seiner Tätigkeit aus. Der Senat findet keine Indizien dafür, dass dieser Schritt in einem früheren Jahr geplant oder betriebswirtschaftlich geboten war oder dass die Aufgabe der Tätigkeit aus einem verspäteten Überdenken der Rentabilität erfolgte. Wäre nämlich die Aufgabe der Bemühungen in Österreich etwa dann zumutbar gewesen, als die hier angefragten Banken abgewinkt hatten (1998), so hätte immerhin die Aussicht auf rentables Engagement in der Schweiz und in einzelnen CEEU-Ländern - auch in Prag mit der dortigen Handelskammer - ein Fortbestehen des Vertrages mit FSTS/TC mit den daraus erwachsenden Reise- und Verhandlungsverpflichtungen des Bw durchaus Sinn gemacht. Die negativen Einflüssen der Jahre 1997, 2000 und vor allem 2001 sind als vom Bw nicht beeinflussbare äußere Umstände, somit im Sinne der ständigen Liebhabereirechtsprechung des VwGH als Unwägbarkeiten anzusehen, die nach Reduzierung des Aufwandes im Jahr 2000 zur gerade noch rechtzeitigen Beendigung der Tätigkeit in 2001 führten. 3.4. Somit betätigte sich der Bw in den Streitjahren bis 1999 jedenfalls mit Gewinnerzielungsabsicht, und er trug sich ab 2000 mit erkennbaren Aufgabegedanken, so dass die anfallenden Verluste aller Streitjahre, aber auch der Gewinn des Jahres 1999, als Ergebnisse einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle zu beurteilen waren. Der Berufung war daher im Sinne des Berufungsbegehrens Folge zu geben, für 2001 jedoch nur teilweise, da die erklärten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für dieses Jahr geringfügig zu korrigieren waren: Der vom laufenden Betriebsergebnis abgezogene Aufwand "Buchwert ausgeschiedener Anlagen: ATS 3.749,00" betraf die Überführung des Anlagegutes "Kaminsofa" in das Privatvermögen im Zuge der Betriebsaufgabe. Die Hinzurechnung dieses Betrages vermindert den Verlust aus laufender Tätigkeit (einschließlich Übergangsverlust) auf -ATS 38.757,00. Bei Ermittlung des Aufgabeergebnisses (Veräußerungsgewinnes) sind die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen. Der UFS nahm vereinfachend an, dass sämtliche im Anlagenspiegel 2001 ausgewiesenen Wirtschaftsgüter nicht sofort verkauft, sondern in das Privatvermögen überführt wurden, und dass die Restbuchwerte dem jeweiligen gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter entsprachen, Ertrag und Aufwand sich demnach neutralisierten. Da nur das Kaminsofa noch nicht voll abgeschrieben war, führte auch dessen Erfassung zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Aufgabeerfolg 2001 war daher mit NULL anzusetzen. Beilage: 2x7 = 14 Berechnungsblätter Wien, am 19. September 2005

Normen und Schlagworte

BetriebsaufgabeGesamtverlustUnwägbarkeitenkeine Liebhaberei

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1609-W/03
Stammnummer
18680
Gültig
19.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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