Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1609-W/03
Gewerbliche Vermittlung von E-Commerze-Dienstleistungen als Einkunftsquelle?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1609-W/03vom 19.09.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
seien oftmals mit abschreckend hohen Finanzierungskosten von 2% bis 5% des
Umsatzwertes konfrontiert. Lieferanten hätten aufgrund der Zeit raubenden
und Kosten verursachenden Dokumentationserfordernisse im L/C-System häufig
eine schleppende Auszahlung hinzunehmen. Laut FWA würde bis zu 1/3 der
angeforderten Auszahlungen auf Grund von Belegunstimmigkeiten verweigert.
Weiters dürften Banken Gelder zurückhalten, und sie zahlten auch nicht
zeitgerecht aus.
Zum
anderen betrachteten Kreditinstitute die SMEs als weniger kreditwürdig und
verlangten übermäßig hohe Sicherheiten. Fehlerraten seien hier
manchmal höher, zweifelhafte oder uneinbringliche Forderungen hingegen
deutlich niedriger als bei Großunternehmen. Jedenfalls würden
Kreditinstitute oftmals die Finanzierung jenes Handels ablehnen, weil sie dessen
Risken einer Einzel- und nicht einer Sammelbewertung unterzögen. Auch seien
sie an der Finanzierung von Geschäftsfällen unter
$ 1,0 Mill. nicht interessiert, obwohl andererseits Lieferungen im
Durchschnitt unter $ 20.000,00 lägen.
Dok.
O,
Wettbewerbsanalyse
Der
BusPlanApril97, Seiten
23-25,
unternimmt eine Bewertung der
Konkurrenz und stellt fest, dass auf dem Anbietermarkt keine mit TC
vergleichbaren Produkte angeboten würden:
-
Bestehende Formen der Handelsfinanzierung, insbesondere L/C, würden auf die
Bedürfnisse der SMEs nicht eingehen und basierten auf einem ineffizienten,
zeitraubenden System der körperlichen Dokumentation und
Mittelbereitstellung.
-
Einige
(
genannte
)
Kreditinstitute hätten elektronische Systeme entwickelt, die den Belegfluss
im Verkehr mit größeren Kunden erleichterten. Die Belege würden
jedoch weiterhin auf herkömmliche Weise geprüft, und das System wirke
sich keineswegs schon auf das gegenwärtige Verfahren im Umgang mit
Schriftstücken aus.
-
Anfang der Achtzigerjahre hätten einige Institute EDI-Systeme zu entwickeln
versucht, welche sie primär mit Lieferanten und Spediteuren
verknüpften, um die elektronische Übermittlung von
Geschäftsinformationen zu erleichtern. Diese Systeme seien jedoch nicht
erfolgreich gewesen, vor allem weil sie sich auf den Lieferanten konzentrierten,
weil sie unvollständig waren und weil EDI damals nicht angenommen
wurde.
-
SWIFT und der Through Transport Club seien dabei BOLERO weiter zu entwickeln,
ein System zur Durchführung von Frachtbriefübertragungen zwischen
Systembenutzern und Systempartnern, bzw. von Dokumentenakkreditiven. Die Belege
würden jedoch weiterhin auf herkömmliche Weise geprüft, das
System wirke sich in keiner Hinsicht auf die gegenwärtige Geschäfts-
und Zahlungsabwicklung aus. Zudem gestatte es nicht den elektronischen Fluss
anderer Unterlagen und konzentriere sich hauptsächlich auf
größere Firmen.
-
Das International Bureau of Chambers of Commerce habe ein elektronisches
Handelsnetzwerk eingeführt, welches Lieferanten mit Käufern (Exp. mit
Imp.) verbinden werde. Man habe auch die Bereitstellung von
Handelsfinanzierungsdiensten untersucht. Jüngste Entwicklungen deuteten an,
dass IBCC TC als eine seiner Testinitiativen für den elektronischen Handel
der G7 einsetzen werde.
-
IBEX, die Internationale Börse, entwickle gerade einen elektronischen
Marktplatz, um Importeuren und Exporteuren das Beschaffen von
Geschäftsgelegenheiten und das Aushandeln von
Geschäftsabschlüssen zu ermöglichen. IBEX stütze sich beim
Marketing auf amerikanische Handelskammern und kaufe Dienste verschiedener
(
genannter
)
Großfirmen der Kommunikationsbranche zu. An künftigen
Systemfunktionen seien unter anderem Abrechnungen, elektronische Formulare,
EDI-Vernetzung und elektronische Katalogisierung geplant. Serviceabonnenten
würden $250 Anmeldegebühr und niedrig berechnete Transaktionskosten
bezahlen. Allerdings unterstütze das System nicht die Bereitstellung der
Handelsfinanzierung; es sei vor allem eine Quelle der (Produkt-) Information und
kein Instrument zur Durchführung von
Geschäftsabschlüssen.
-
Einige Kreditinstitute hätten eine Firmeneinkaufskarte entwickelt, die wie
eine Kreditkarte funktioniere. Diese sei jedoch für den internationalen
Handel ungeeignet, weil man damit weder nach Lieferung bezahlen noch die
Unbedenklichkeitsbescheinigung sicherstellen könne.
-
Konkurrenten von TC dürften mit einer Verbesserung und Verbilligung ihrer
L/C-Dienste sowie mit der Einführung von Belastungs- und
Kreditkartenprogrammen für den internationalen Wareneinkauf reagieren. Die
Kreditinstitute sollten jedoch außerstande sein, die Preise erheblich zu
senken, wenn sie die Belege weiterhin körperlich
überprüfen.
Nachdem
sich FSTS eine breite Grundlage von (System-) Teilnehmern in der ganzen Welt
schaffe, würden Ertragsteigerungen es ihr ermöglichen, der drohenden
Konkurrenz mit flexibler Preisanpassung zu begegnen.
FSTS
genieße auf Grund mehrerer
(
aufgelisteter
)
Umstände einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil: Dank des WTCA-Netzwerkes
habe sie einen konkurrenzlos einfachen Zugang zu den SMEs; das vorgeschlagene
Abkommen mit IBCC werde die Reichweite von FSTS erheblich ausdehnen. WTCA habe
eine in 25 Jahren gewachsene Stellung in Know-how, Reputation und Verbindungen;
FSTS habe von Systempartnern Teilnahmeverpflichtungen erlangt und die
Technologie für ein umfassendes System entwickelt; AMS als einer der
führenden Entwickler von Systemen des electronic banking sei Aktionär
von FSTS und solcherart an deren Erfolg im Wettbewerb interessiert; FSTS baue
die
(
falsche
)
Vorstellung ab, dass internationaler Handel riskant sei, indem sie den
länderübergreifenden Geschäftsfall in eine Reihe nationaler
Vorgänge aufspalte, insbesondere im Verhältnis zwischen
Handelspartnern und Kreditgebern.
Dok.
P/Qu, Marketing und
Preisgestaltung
Zur Strategie ihres
Markteintrittes habe FSTS die Außenhandelsvolumina bestimmter Staaten
untersuchen lassen. Die Studie sei mit Bezug auf den Zeitpunkt des
Markteintritts im jeweiligen Land und in Abhängigkeit vom Tempo der
Durchdringung bis zur vollständigen Marktsättigung gemacht
worden.
Treibende
Kraft eines Markteintritts werde die Bereitschaft der Kreditgeber vor Ort sein,
dem System beizutreten, und heimischen Importeuren Kredite zu bewilligen. Die
Pilotierung habe gezeigt, dass das Erlangen von Geldgeberverpflichtungen
durchschnittlich neun Monate in Anspruch nehme. Nach dem Startschuss sollte sich
diese Phase auf drei bis sechs Monate verkürzen, wenn dem System wachsendes
Vertrauen entgegengebracht wird. Zu Beginn würde die Zahl der Kunden
dadurch wachsen, dass die Kreditgeber vorhandene L/C-Kunden in TC-Kunden
umwandeln. Spätere Zuwächse würden von den Vertriebsfaktoren ISO
und WTC-Handelsvertreter kommen.
In
der Pilotierungsphase würde FSTS/TC für Einfuhren in die USA, Kanada
und Frankreich aus allen WTCA-Mitgliedsländern eingesetzt. Dies deshalb,
weil Aufgrund der Bedeutung dieser Importländer, ihrer Handelsbeziehungen
untereinander (insbes. aufgrund von NAFTA), der Bedeutung der französischen
Handelskammern für ihre (Pflicht-)Mitgliedsfirmen und der lebhaften
Beziehungen von WTCA mit den WTCenters dieser Länder, die Aussagekraft der
dortigen Pilotierungsergebnisse besonders hoch sein
würde.
Nach
dem Pilotstart im Jänner 1997 und der bis 30.Juni 1997 ausgelegten
heißen Testphase sei die jeweilige Umsetzung für folgende Zeitpunkte
beabsichtigt:
(...)
Österreich im April 1998,
Schweiz: Jänner
1998 (
weitere Zielländer für
den ISO-Einsatz
des
Bw nicht
aufgeführt!); damit lag
Österreich im 19-monatigen Zeitplan zwei Monate nach der Halbzeit, und
unter 38 Nationen an 19.Stelle.
Das
gesamte prognostizierte Handelsvolumen Ös in der Vorschau 1996 bis 2001
sollte von $64.531 in regelmäßigen Raten auf $92.650 anwachsen; die
Zahlen waren in eine 89 Staaten umfassende Länderübersicht
eingebettet
. Woher die Wachstumsziffern
stammten, war nicht ersichtlich.
Die
L/C-Belastungen in ausgewählten Ländern betrugen
beispielsweise:
|
in
|
für
Importeure
|
für
Exporteure
|
Servicegebühren
|
total
|
US
|
1.40%
|
0.80%
|
1.0%
|
3.20%
|
Frankreich
|
1.80%
|
0.80%
|
1.0%
|
3.60%
|
Kanada
|
1.35%
|
1.25%
|
1.0%
|
3.60%
|
Hongkong
|
0.80%
|
0.70%
|
1.0%
|
2.50%
|
Südkorea
|
0.70%
|
0.80%
|
1.0%
|
2.50%
|
Italien
|
1.80%
|
0.50%
|
1.0%
|
3.30%
Die
Marketingstrategie von FSTS werde sich zu Anfang an Firmen und Handelskaufleute
mit bis zu 500 Beschäftigten und $250 Mio. Umsätze mit Halb- und
Fertigerzeugnissen richten. FWA schätze, dass es in den USA mindestens
100.000 solche Firmen gebe, und wenigstens 1 Million in anderen
WTCA-Mitgliedsländern. FSTS werde sich zu Beginn auf die Importeure in den
Pilotländern konzentrieren, die Exporteure aber weltweit ansprechen. Sie
werde das Material und die Strategie in Zusammenarbeit mit den Systempartnern,
einem Dienstleister im Konzern und einer internationalen Werbeagentur,
entwickeln.
Die
Hauptstrategie für die Vermarktung von TC, abgesehen von unmittelbaren
Empfehlungen durch Kreditgeber, werde ein Netzwerk Unabhängiger und
WTC-verbundener Unabhängiger Handelsvertreter sein. Diese würden auf
Provisionsbasis arbeiten und auf Antrag überprüft, um sicherzustellen
dass sie über schon bestehende Beziehungen im internationalen Handel
verfügten. FSTS könne sich nicht am Handel in den USA und in anderen
Hoheitsgebieten beteiligen, da dies steuerpflichtige
Einkünfte
hervorrufen könnte. Seminare für
ISOs mit bislang ermutigendem Echo seien schon abgehalten
worden.
FSTS werde mit
mindestens einem Kreditinstitut in jedem teilnehmenden Einfuhrland Verbindung
aufnehmen. Die Geldgeber würden nach ihrer Bereitschaft ausgewählt,
konkurrenzfähig verzinste und festgelegte Kredite anzubieten. Sie sollten
nur kreditwürdige Importeure finanzieren, die mit verlässlichen
Exporteuren Geschäfte machten, und Waren finanzieren, die sich letztendlich
kostendeckend handeln ließen. Angemessene Gebühren und große
Mengen sollten eine günstige Risikostreuung erzeugen, geringe
Forderungsausfälle und gute Ergebnisse mit sich bringen. Man erwarte sich,
in jedem Land über mehrere Kreditinstitute zu verfügen und sei im
Begriff, die Liste voraussichtlicher Kreditgeber in den für die
Systemumsetzung 1997 und 1998 ausgewählten Ländern zu
erweitern.
FSTS
habe in USA, Frankreich und Taiwan Focus-Gruppen(-kontakte) mit mehr als 60
(
unklar, ob
je Land, je Branche
oder
insgesamt) Importeuren, Exporteuren und
Spediteuren/Transportvermittlern abgehalten, und werde diese Art der (Werbe-)
Veranstaltung in jedem ihrer Hoffnungsmärkte abhalten, wobei zumeist die
WTCs Gastgeber sein dürften.
Dok.
R
, Haftungen Urheberrechtsschutz,
Steuern:
Haftung
für den Betrieb - FSTS werde für alle Funktionsbereiche
Weichenstellungen weitestmöglich automatisieren, unter Einbau von
Sicherheitsvorkehrungen in die Software für das Aufzeigen und
händische Beheben von Fehlern. FSTS decke das Prozessrisiko ab, indem sie
für Irrtum und Versehen hafte und die Betriebshaftpflichtversicherung
trage, mit ausreichenden Versicherungssummen zur Befriedigung möglicher
Ansprüche. Zusätzlich seien Vorstände und Direktoren (leitende
Angestellten) haftpflichtversichert und Schäden infolge
Computerkriminalität gedeckt.
Schutz
von geistigem Eigentum - FSTS habe in den USA zum Schutz des
vorgeschlagenen Verfahrenssystems ein Patent angemeldet und sei im Begriff, die
Eintragung in Kanada, im Vereinigten Königreich und in Singapur zu
beantragen. Zudem sei der Name TC in den USA mit einem
Dienstleistungskennzeichen versehen und auch nach anderem Recht (marken-)
geschützt.
Steuerlich
genieße FSTS nach den Gesetzen von Bermudas als dort eingetragene und
ansässige Gesellschaft völlige Ertragsteuerbefreiung. Sie gelte jedoch
als von einer juristischen Person in USA beherrschte nichtunternehmerische,
ausländische Kapitalgesellschaft (Passive Foreign Investment Corporation).
Deren Aktionäre hätten sich über die jeweiligen für
PFIC-Beteiligte geltenden steuerlichen Vorschriften zu informieren. Wenngleich
FSTS der Auffassung sei, keiner Besteuerung durch ein Land zu unterliegen, in
dem Geschäfte getätigt würden (eigene Tätigkeiten
fänden nur auf den Bermudas statt, wo der Zentralcomputer stehe),
könnte in einzelnen Hoheitsbereichen die Belastung mit Quellensteuer oder
Mehrwertsteuer erwogen werden. Dies werde von hiesigen Anwälten untersucht
und sei Teil der steuerlichen Gesamtplanung, die in Zusammenarbeit mit Arthur
Andersen entwickelt werde.
Dok.
S
, Welthandelsstatistik der
WTCA-Länder
Hier ist die unter Dok. P/Qu
enthaltene Statistik für 1996-2001, nach rückwärts
verlängert um das Jahr 1995, nochmals eingefügt. Die
Jahressteigerungsraten für Österreich sind mit etwa US$5,0 Mio.
dieselben.
Zu
II.2.4. der Ausführungen (Dok. Sch) betreffend aufgetretene
Entwicklungsprobleme:
Seite 36 im BusPlanApril97
erläutert die Produktentwicklung im Sinne einer
Funktionalitätssteigerung durch Anpassung von TC an das Internet und dessen
Entwicklung. Das Vertrauen in die Sicherheit im www sei eine Grundvoraussetzung
für den technischen Fortgang und die marktmäßige Platzierung von
FSTS/TC. Es werden keine Zeitperspektiven
angesprochen, mit einer sehr langfristigen Vorbereitungsphase hat der
Prospektleser (als Interessent oder als ISO/WTC-Sales Representative) wohl noch
zu rechnen (vgl. den dritten Gliederungspunkt, letzter
Satz).
Zu
II.2.5. der Ausführungen über die Finanzwürdigkeitsprüfung
des Vorhabens steuert der Bw keine weiteren Dokumente bei als die schon
zitierten Doks K-S.
Zu
II.2.6. der Ausführungen betreffend Prognose, Prognosekritik u.
-revision, Doks. St - U:
Zu
den prognostischen Hauptprämissen führt der BusPlanApril97 auf S.40
(als
Dok.
St
) unter "Erträge" vorweg aus, dass
für das Projekt TC/EDI weder Erträge noch Aufwendungen angesetzt
worden seien, da sich dieses Vorhaben im Vorstadium einer Machbarkeitsanalyse
befinde. Die künftige Marktgröße sei an Hand von Daten der FWA
berechnet worden, unter Einschluss von länderbezogenen Wachstumstrends
für 1997 bis 2001. Die Länder seien nach dem Terminplan in Anhang C
(hier:
Dok. U,
"Clients per Country"
) stufenweise
eingeführt worden. Der Marktanteil werde mit 3% bis 7% des L/C-Marktes
für SMEs angenommen und sei gemäß nachfolgender
Durchdringungskurve stufenweise eingeführt. Demzufolge nimmt die Prognose
für TC an, dass nach mäßigem Anstieg der Kurve über Null ab
Jänner 1998 ein Durchdringungsgrad von 1% mit April 2001 erreicht und
konstant zu halten sein werde. Die Erträge würden mit 1% der
Geschäftsabschlüsse gemäß Durchdringungskurve
zuzüglich $ 250 je Systembenutzer angenommen, bei einem
Durchschnittswert von $ 40.000 je
Geschäftsabschluss.
An "Aufwendungen"
würden kalkulatorisch angesetzt
-
für Softwareerzeugung und Ausführung - $100 pro
Kunde;
-
für Kommunikation - $12,75 pro
Geschäftsabschluss;
-
für ISO-Provisionen - 21% der Transaktionsgebühr für
FSTS;
-
für Marketing - 6% des Gesamtertrages, gewichtet, mit höheren
Prozentsätzen in den Jahren 1 und 2 (Schätzung zum
Tageswert);
In der Prognose
seien keine Aktivierungen vorgenommen, sondern die Gründungskosten von FSTS
seit 1996 und die Kosten für Forschung und Entwicklung voll abgeschrieben
worden. Künftige Systemverbesserungen würden auf die Nutzungsdauer
abgeschrieben.
Da
FSTS ihre Gebühren unmittelbar vom Kreditinstitut erhalte, gebe es keine
zeitliche Diskrepanz zwischen Ertrag und Zahlungseingang.
Dok.
T
, Appendix Market Share Full
Penetration
In
der Ländertabelle wird Österreich mit einem Handelsgesamtvolumen von
$69.112 Mio. und einem L/C-Anteil von 30%, davon SME-Business 35%,
ausgewiesen. Unter der Annahme von 1% (siehe vorstehende Kalkulation)
Transaktionsgebühr und gegenüber gestellter Belastung von
L/C-Geschäften mit herkömmlichen 3,3%, kommt die Prognose zu einem
Gesamtentgelt für TC bei Volldurchdringung des Marktes von $3,628.384,98.
Die Länder der CEEU Region und Schweiz sind gesondert
berücksichtigt.
Dok.
U
, Clients per
Country
Bei
der Kundenzählung nach Ländern wird für Österreich eine Zahl
von 2/in 1998, 37/1999, 155/2000 und 426/2001 angesetzt; akkumuliert auf ein
Total von 619 (
gemeint
wohl: 619 Abschlüsse
im
Prognosezeitraum
).
Die Zahlen für die vom Bw mit zu betreuenden Länder Ostmitteleuropas
und Schweiz ergeben folgendes Bild:
SWI/Total 1.115;
BUL/17; HUN/67; CZE/90; POL/91; SLO/0; UKR/14; CRO, ROM, SLOVK/0;
Weißrussland
fehlt in der
Aufstellung
.
Zu II.2.7. (Dok. V)
betreffend Ziele, Konzept
und
Anbahnungen
durch
den
Bw:
Mit Bezug auf seine Tätigkeit als TC-ISO
- benennt der Bw führende Manager von drei,
als "TC-Funders" gewonnenen inländischen Kreditinstituten, und von drei
anderen, als TC-Kunden geworbenen Großunternehmen in der Schweiz (1) und
in Österreich (2);
- führt er aus, die Anwerbung von WTCenters
als TC WTC-ISOs im ostmitteleuropäischen Raum zu planen
(oder: geplant und umgesetzt zu haben
- dies wird aus der Aufstellung nicht
klar), "dazu Gründung der CEEU WTCs Koordinationsgruppe,
Koordinationsmeetings in Ö, CZE, SK, HU, SLO, Ostdeutschland, PL, CRO, YU,
ROM, BUL". Verzögerungen von TC und Schwierigkeiten auf den Ostmärkten
hätten die Entwicklung vorläufig angehalten;
- benennt er drei Partner von
Initiierungsgesprächen über die Gründung weiterer WTCs zur
Ausweitung des TC-Netzes;
- formuliert er weitere Ziele
nach einem Markterfolg von TC: Die Anstellung und das Training von Vertretern,
um die Anwerbung von Kunden und Aufträgen auszuweiten, und
schließlich den Aufbau eines eigenen TC-Dienstes mit Überführung
des von der TC-Zentrale gegebenen Service auf das regionale Servicezentrum. Wie
die genannten Ziele und Maßnahmen
mitden
bisher verlustbringenden Tätigkeiten und Aufwänden des Bw in
Zusammenhang, stehen, wird aus dem
Dok. V nicht
deutlich.
An bezahlten Aufträgen führt der Bw seine
Tätigkeiten für das WTC... an.
Verschiedenes, teils FSTS/TC-nahe produziertes,
teils via eigene Presseaussendung lanciertes, Werbematerial betreffend den
Startschuss für TC in 1998 ist dem Abschnitt
Dok. W zu entnehmen.
Der dort enthaltene Bericht in der US-amerikanischen Fachzeitschrift
TFT (Trade: Finance & Technology)
vom 26.Jänner 1998 über den bevorstehenden Roll-out von TC, falls
angefragte Banken mitzögen (Titel: "TC Backers woo big banks"),
lässtdieFrage nach dem Markterfolg
allerdings offen und kolportiert Zweifel von Branchenkennern, ob TC die
L/C-Technologie vollwertig werde ersetzen können, nachdem der
Teilnehmerkreis vonFundern bedeutend
enger gezogen sei. Auch die Preis- und Kostenvorteile würden relativiert.
Ein signierter Bericht in der Financial Times vom 1.Dezember 1998 zum selben
Thema gibtim Wesentlichen nur die
Auslassungen des FSTS-Chairman GFT wieder und enthält keine
persönliche Beurteilung der Autorin des Beitrags. Für den signierten
Beitrag "TechDeal 9
ofthe Year" in der Dezemberausgabe 1998
von FutureBanker, einer amerikanischen
Fachzeitschrift für Bankwesen, der sich in eine Jahres-Hitliste der 25
bedeutendsten geschäftlichen Coups an vorderer Stelle einfügt, gilt
nichts anderes, auch hier werdenlediglich die Auslassungen der TC-Führung kolportiert.
Die vorgelegte Arbeitsmappe "TC
WTC Sales Representative Program" bietet dem potentiellen WTCHandelsvertreter
(anzuwerben vom Bw als ISO) verschiedene Unterlagen zum technischen
Verständnis und zur Bewerbung von TC. Enthalten sind
- ein Formular für die Geheimhaltungsvereinbarung
("non-disclosure");
- Formulare für einen Handelsvertretervertrag, sowohl
auf ISO- wie auf WTC- Basis;
- die weiter oben zitierte
Werbebroschüre;
- Unterlagen (Folien) zum Sales & Product Seminar in
Hongkong 1997;
- FAQs;
- Information über die
Wettbewerbssituation;
- Vertriebsdemonstration mit Demodisketten
II.3.
Nach einem Gespräch des Bw und seines Steuerberaters mit dem Referenten des
UFS am 14. Oktober 2003 legte der Bw weitere angesprochene Unterlagen vor.
Er hatte informell ersucht, von einer zeugenschaftlichen Einvernahme des zum
Beweis für die Ertragsaussichten genannten Bankenvertreters
Generaldirektor... oder dessen Befragung als Auskunftsperson Abstand zu nehmen,
dies wäre ihm aus privaten Gründen unangenehm.
II.3.1. Zunächst langten
beim UFS via Fax Kopien von der Korrespondenz des Bw mit Generaldirektor... als
Vertreter jener großen inländischen Bank ein, die das TC-Projekt und
die angestrebte Gründung eines WTC in ... mit WTC-Service bzw. ISO-Funktion
zum Gegenstand hatte. Antwortbriefe der Gesprächspartner waren den 5
Schriftsätzen des Bw nicht beigefügt. Den Schreiben ist aber zu
entnehmen, dass nach den vom Bw 1997 initiierten Vorgesprächen mit
Vertretern dieser Bank eine dort in Auftrag gegebene interne Studie die
Gründung eines WTC in ... als derzeit nicht attraktiv beurteilte (Schreiben
3. Juni 1998: Das Projekt "ruhe"). Aus dem nachfolgenden Schreiben vom
20. Juni 2000, in welchem der Bw Generaldirektor... nebenher auch eine
WTC-Lizenz für ... anbot, geht hervor, dass sich daran nichts geändert
hatte ("Wir vereinbarten ... im Gespräch zu bleiben, um möglicherweise
zu einem späteren Zeitpunkt die o.a. Themen wieder aufzunehmen. Soweit ist
es noch nicht").
II.3.2. Sodann
übermittelte der Bw weitere Ausführungen und Unterlagen zu seinen
Projekten in Osteuropa, zum neuesten Stand des globalen TC/FSTS-Projektes sowie
"Job-Description und Record" des von ihm beauftragten Schreibbüros
A.
Für Projekte seiner Firma
C hätten sich nach der Wende 1989 in Osteuropa ganz neue Möglichkeiten
ergeben, wobei er aber wegen der unsicheren politischen und rechtlichen
Situation sehr vorsichtig agiert habe, was sich später besonders im
Hinblick auf die potenziellen Kapitalgeber als wichtig
herausstellte.
Die zum Thema "Neuester Stand
des globalen TC/FSTS-Projektes" angefügten Beilagen zeigten klar, dass zum
einen die Bemühungen der WTCA zur Sicherung des Überlebens des
TC-Projektes durch Hereinnahme der Bank W-P und folgende Kapitalaufstockungen
durch dieselbe gelungen seien; zum anderen jedoch das TC-Projekt im
ursprünglich angepeilten Zielbereich (Handel USA - Europa) im Wesentlichen
bis jetzt nicht angenommen wurde, während im Bereich
China/Südostasien-Handel mit den USA eine Annahme erfolgte. Eine
Bereitschaft zur Annahme der neuen elektronischen Handelstechnologie sei in
Europa nicht vorgefunden worden.
Die Firma des Bw sei
gegründet worden mit dem Ziel der lukrativen Verwertung seiner Kontakte und
Erfahrungen auf Grund seiner Position innerhalb der WTCA und WTCA Holdings,
innerhalb des ihm dabei gegebenen Verfügungsrahmens. Dies spiegle sich auch
im Namen der Firma wider. Die Verwertung des damals im Entstehen begriffenen
TC-Projektes sei als Hauptprojekt angepeilt worden. Da WTCA und WTCA Holdings
die Geschwindigkeit der Projektumsetzung überschätzt hätten, habe
sich seine Firmengründung im Hinblick auf dieses Projekt als verfrüht
erwiesen.
Allerdings sollten andere
profitträchtige Projekte niemals ausgeschlossen werden, wenngleich das
Hauptziel - eine TC-ISO zu werden - bestehen blieb. Dies
erkläre auch warum er sich bemüht habe, die Gründung neuer
WTCenters als profitorientierte "C-"Projekte zu initiieren und zu
unterstützen, durch Einbringen seiner persönlichen Erfahrungen, Daten
und Kontakte zur Lizenz vergebenden WTCA "und Sitz in den WTCA Action
Committees". Dadurch dass das ISO-Konzept mit dem WTC-ISO-Konzept eine
Erweiterung erfuhr, hätten beide Ziele: Gründung von WTCs und
Etablierung von TC, parallel verfolgt werden können.
Mit dem ursprünglichen
Gedanken (gemeint wohl:
ursprünglich definierten Geschäftsgegenstand seiner Firma C) sei es
vereinbar, andere profitorientierte Aufträge, z.B. Vertretung von und
Aktionen für WTC in ... oder WTC in ... bei WTCA Head Quarter sowie in
Generalversammlungen oder Spring Meetings der WTCA
durchzuführen.
Die in der Beilage
"Einzeldokumentation zu 'C-'Projekten in Osteuropa" aufgeführten
Initiativen seien allesamt bisher erfolglos geblieben, weil
- TC als zu fortschrittlich empfunden wurde;
- die Gründung neuer WTCs
nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion auf große Schwierigkeiten
stieß, verschiedene politische Nachfolgeorganisationen in Konkurrenz
zueinander traten; und
- den Bemühungen des Bw
aus den westeuropäischen Staaten Konkurrenz erwuchs.
Von den genannten
Länderprojekten sei jenes in Prag (CZE) schon vor der Gründung seiner
Firma angesetzt, aber von ihm als eines der ersten "C-"Projekte fortgeführt
worden. Knapp vor dem Erhalt der WTCA-Lizenz (an der die, ein Joint Venture
Trade Center in Prag unterhaltende *-Bank einer Korrespondenz aus 1990 zufolge
stark interessiert war) sei die neu organisierte tschechische Wirtschaftskammer
als Konkurrent aufgetreten und habe schließlich 1995 die WTCA-Lizenz
erhalten. Daraufhin sei das Projekt in ein Bemühen um Kooperation mit
demselben umgewidmet worden.
Die Korrespondenzen betreffend
Projekte in Tschechien, Ungarn (Györ) und Russland (K-Gruppe) lassen auf
eine aktive Beteiligung des Bw an den Bemühungen zur Errichtung von und
Kontaktnahme mit WTCs schließen, allerdings ist keine Vereinbarung
über finanzielle Aufwandsvergütungen oder Mühewaltungshonorare
für den Bw erkennbar. Ein Schreiben des General Managers eines
außereuropäischen WTCs nimmt auf die vom Bw angestrebte finanzielle
Unterstützung durch die EU (über WIFO) Bezug, ohne dass daraus auf
eine solche Förderung (des Bw?) geschlossen werden kann.
Einer vom Bw verfassten Ereignisübersicht betreffend
die Patentierung von TC beginnend Februar 1998 (und ergänzend November
2000) in USA, sowie Japan (Jänner 2000), Taiwan (April 2002) und Singapur
(April 2003); ferner dessen Marktauftritt ab April 2000 sind folgende in
Beilagen enthaltene Informationen zu entnehmen:
- Exportfinanzierung auf TC-Basis durch 11 namentlich
genannte Banken in Ostasien;
- Finanzierungsvereinbarung mit JPMorganChase für
TC-Mitglieder, über einen von TC Inc. gegründeten
Dienstleistungsanbieter (TC Settlement Services, LLC);
- Kreditschutz für TC-Mitglieder;
- Transportversicherung im TC-Service;
- TC-Kundenliste
("auszugsweise") mit weit über 300 Industrieunternehmen.
Die für die Firma des Bw vom Schreib- und
Servicebüro A. erbrachten Leistungen werden in einer Aufstellung (Beilage
2) so beschrieben:
Sprachen: D und E; -
Büroservice-Pauschale; telefonischer Präsenzdienst; Terminwartung;
Korrespondenz; Entwürfe, Konzepte, Vereinbarungen, Sitzungsvorbereitung;
Kopien; Ablage; Postaufgabe; Erstellung und Wartung einer Datenbank; Vertretung
im Krankheitsfall; Organisation von Botendiensten; Druckvorbereitung,
Druckorganisation; Verteilen von Broschüren bei Veranstaltungen;
Kundenakquirierung via Telefon; Fahrten von und zum Büro des Bw zwecks
Besprechung und Übergabe vor Ort; Anfertigung von TC-Broschüren/Kopien
und TC-Einschulung.
Eine Übersicht der 1996 bis 2001 von Fa. A. besorgten
Korrespondenzen (ohne E-Mails, Kopienaussendungen und KK-, Versicherungs- und
Gebäudeverwaltungskorrespondenz) zählte die Briefe mit
|
1996
|
171
|
1997
|
76
|
1998
|
98
|
1999
|
29
|
2000
|
10
|
2001
|
12
total 396 Stück
II.4.
In der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung forderte der UFS den
Bw auf,
II.4.1. weitere Beweismittel mitzubringen:
Da Ihm aus dem FSTS-Projekt offenbar nur Ausgaben
entstanden und keine Einnahmen zugeflossen seien, werde er ersucht die 1995 -
2001 geltend gemachten Aufwendungen in einer detailliert erläuterten
Belegaufstellung zu trennen in
- jene, die mit Ihrer Tätigkeit für WTCA und
einzelne World Trade Centers zusammenhängen;
- jene, die sich auf die Einführung von FSTS/TC in
Österreich und in anderen europäischen Staaten beziehen;
- und jene, die allfällige
sonstige Aufgabenfelder betreffen.
Gegenwärtig werde davon
ausgegangen, dass die Tätigkeiten für WTA/WTCs bzw. für FSTS/TC
gesonderte Beurteilungseinheiten im Sinne der Liebhabereiverordnung darstellten.
Es liege am Bw, den für eine einzige Beurteilungseinheit sprechenden
Zusammenhang beider Aktivitäten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen.
II.4.2. Des Weiteren sei darzulegen und nachzuweisen,
welche Maßnahmen bei Bekannt werden der Verzögerungen im Projekt FSTS
(kein Börsegang 1997; bis dato keine Umsetzung in Österreich und
anderen Ländern Ihres Verantwortungsbereiches) gesetzt wurden, um die
Ergebnisse der diesbezüglichen Tätigkeit des Bw zu verbessern.
Gegenwärtig seien solche Maßnahmen weder einnahmen- noch
ausgabenseitig erkennbar, was die Annahme zu rechtfertigen scheine, dass sich
der Bw mit der tatsächlichen Ertraglosigkeit seit dem Sinken realer
Geschäftschancen bis zur Erkrankung 2001 abgefunden habe.
Vorläufig werde
angenommen, dass er sich auch mit der allfälligen Ertraglosigkeit seiner
diesbezüglichen Bemühungen schon bei Vertragsabschluss betreffend die
Tätigkeit als Sales Agent abgefunden habe, zumal von ihm weder
Aufwandersatz noch Mühewaltungsprämien für den Fall des
Scheiterns von Marktauftritten in den Zielgebieten herausverhandelt worden
seien. Immerhin sei er 1992 in einem Alter gewesen, welches erkennbar
langjährige Vorlaufzeiten, eine intensive Arbeitsbelastung und hohen
Kostenaufwand noch vor Beginn der eigentlichen Tätigkeit als Sales Agent
unter dem Gesichtspunkt eines dauerhaften Ertragstrebens ausgesprochen riskant
erscheinen lassen musste.
II.4.3. Auch die Tätigkeit
für WTCA/WTCs sei anscheinend nicht gewinnbringend gestaltet gewesen, da
Honorare für zugesagte Promotion- und Beratungstätigkeit, die nur
fallweise anfielen, den getätigten Aufwand bei weitem nicht zu decken
vermocht hätten. Die Ertragfähigkeit dieser Betätigung werde aber
der Senat auf Grund eindeutiger Zuordnung der Ausgaben abschließend zu
beurteilen haben.
II.5.
Der Bw reagierte durch seine steuerliche Vertretung mit einer Vertagungsbitte,
welcher aber nicht entsprochen wurde, worauf der Bw die Teilnahme am
Verhandlungstermin im Antwortschreiben vom 27. Juni 2005 schlüssig
ankündigte, jedoch in der Erwartung, dass im Falle getrennter Betrachtung
seiner WTC- und ISO-Initiativen als jeweils selbständige
Beurteilungseinheiten mit einer Vertagung der Berufungsverhandlung zum Zweck der
von ihm aufwändig und zeitraubend eingeschätzten Belegtrennung zu
rechnen sei. In der Sache selbst führte er im erwähnten Schreiben
aus:
Zu Frage 1): Die vorgeschlagene (Sphären-)Trennung
käme einer Scheidung der Tätigkeiten seines Einzelunternehmens in
primäre, sekundäre bzw. tertiäre Tätigkeiten gleich.
Tatsächlich entsprächen aber alle abgewickelten Tätigkeiten
gleichermaßen den Zielsetzungen der Einzelfirma. Nachdem er mit einer von
ihm gebildeten privaten Gruppe das WTC... gegründet und die WTC Association
Lizenz errungen habe, seien ihm in der WTCA in N.Y. einige Funktionen
zugekommen, in die er gewählt worden sei
(Funktionen aufgezählt; siehe schon deren
Wiedergabe an früherer Stelle); ähnliche Tätigkeiten
würden von Unternehmern in Österreich ausgeübt. Er habe geplant
und die legitime Möglichkeit dazu gehabt, aus diesem Engagement mit seinem
Unternehmen Gewinne zu erzielen. Die im Vorhalt genannten Tätigkeiten
hätten das Ziel verfolgt, über die weitere Mitarbeit in N.Y.
Möglichkeiten der profitablen Einschaltung seiner Firma zu orten bzw. zu
veranlassen. TC sei da sicher durch seine Weltneuheit und Innovation das
"Highlight Projekt" gewesen und deshalb von ihm später auch
meist vorangestellt worden, unterscheide sich aber nach der Zielsetzung seiner
Firma in keiner Weise von den anderen Tätigkeiten. Es sei aber ein Projekt
mit großer Gewinnerwartung gewesen. Dass er im Vollzug dieses Projektes
den Status eines TC Sales Agent errungen habe, sei nur Teil des Firmenzieles
gewesen. Er sei diesbezüglich nach den Erfahrungen mit seinen anderen
- erfolgreichen - Gründungen vorgegangen: Bevorzugte Anbahnung
und Führung von Gesprächen mit den jeweiligen Spitzenmanagern und
engen Mitarbeitern, konzentriert auf wenige große Firmen während der
Anlaufzeit, da das Anfangsrisiko nur von diesen übernommen werden
könne.
Zu Frage 2): Als Mitglied des WTCA Holdings Board in die
Initiative und Entwicklung des FSTS, später TradeCard Systems eingebunden,
hätten sich für ihn direkte Möglichkeiten des Mitwirkens an
Verbesserungen ergeben. Technisch seien diese Verbesserungen die Behebung von
Anlaufschwierigkeiten und die Erweiterung von FSTS auf das Internet gewesen,
während FSTS ursprünglich auf das WTCA-eigene
satellitenunterstützte Handelsdaten- und Kommunikationssystem, das erste
weltweit, ausgelegt worden sei. Die wichtigste, nach dem Börsenkrach 1997
notwendige finanzielle Verbesserung sei die Erweiterung der finanziellen Basis
durch Beteiligung eines profitorientierten Finanzpartners gewesen. Die
schließlich mit Warburg Pinkas gefundene Partnerschaft habe bis heute
gehalten und die Expansion von FSTS ermöglicht. Der Break-Even-Point sei
verschoben worden, immer wieder sei es zu "für uns nicht
voraussehbaren und nicht beeinflussbaren Ereignissen" gekommen, die
überwunden werden mussten: Erster Terroranschlag auf das WTC N.Y. und WTCA
Headquarter, Börsencrash 1997 zweiter Terroranschlag am 11. September
2001. Dieser habe den schwersten Rückschlag dargestellt, nach welchem er
Tage später einen Herzinfarkt erlitten habe. "Ich konnte danach mit
(der Einzelfirma) nicht mehr weiter machen und beendete (sie)." Die WTCA,
ihre Projekte und die einzelnen WTCs hätten unzweifelhaft Einbußen
erlitten, aber reduziert überlebt. TC habe überlebt. Die geplante
globale Ausweitung von TC über den Kernhandel USA - Europa sei jedoch
nicht zustande gekommen, statt dessen durch eine Expansion im Handel USA -
Fernost ersetzt worden. "In Europa sind wir noch immer in den
Anfängen."
Zu Frage 3): Er müsse darauf hinweisen, dass seine
Tätigkeit bei WTCA (in N.Y.) nach der Gründung des WTC... erfolgt sei.
Er sei dessen Gründungspräsident sowie Mitbegründer und beim
Start Co-Geschäftsführer einer beigeschlossenen Ges.m.b.H. gewesen.
Beide seien "von uns" dann gewinnbringend verkauft worden
(Anm.: Siehe Darstellung Anteilsverkauf, ganz
oben). Das WTC... bzw. WTC... sei ein erfolgreiches Unternehmen am
Flughafen...
Einer beigefügten Übersicht von beruflichen
Tätigkeiten des Bw ist, neben Hinweisen auf Initiativen in seiner Zeit und
Eigenschaft als Angestellter (Punkte 1. und 2.), zu entnehmen
3. Liste der profitorientierten (selbständigen)
Initiativen und Tätigkeiten (betrifft WTCs im Inland, WTCA N.Y. eine
Datierung 1986);
4. Tätigkeitsbereiche der Einzelfirma,
nämlich: - fallweise Vertretung von Interessen von einzelnen WTCs im
Hauptquartier N.Y. bzw. Managementmeetings; - Verwertung
profitorientierter, von WTCA Holding entwickelter innovativer Methoden; -
Aufbau von Kontakten und Koordinierungen von WTCs zur Werbung für die
Übernahme von angebotenen innovativen WTCA-Methoden; - Initiativen
zur Gründung neuer WTCs.
Einer weiteren Liste sind die im Zeitraum 1995 bis 2001
verfolgten Projekte und Mitwirkungen der Einzelfirma des Bw in
WTC-Angelegenheiten und in Sachen TC samt Referenzangaben zu entnehmen
(Salzburg, Oberösterreich, Wien, CEEU und Fernost).
2.6.
In der am 30. Juni 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt Der Bw gab zu der Ausgangssituation
der Unternehmensgründung der Einzelfirma an, "dass diese drei Jahre
vor seinem Pensionsantritt und unter erkennbarer Problematik betreffend seine
Firmenpension begonnen wurde. Tatsächlich wurde die Firmenpension gegen
eine einmalige Abschlagszahlung eingestellt. Hauptmotivation für den Bw war
es daher, durch zusätzliche Einkünfte seine Familie abzusichern. Er
benutzte daher die anlässlich der erfolgreichen WTC-Gründung in Wien
entstandenen internationalen Kontakte, um in profitorientierte Gremien der
internationalen WTC Association Eintritt zu erlangen. Neben den in Aussicht
stehenden Einnahmen aus der Gründung weiterer WTCs in Europa ergab sich die
ebenfalls in den WTC-Gremien entwickelte Ertragschance TradeCard.
Abgesehen von einer Reihe
externer Verzögerungsgründe (z.B. erster WTC-Anschlag in New York,
US-Börsenkrach 1997) musste der Bw auf Grund der dramatischen Ereignisse
vom 11. September 2001 und dem unmittelbar danach erlittenen Herzinfarkt
sein Unternehmen beenden."
Über Befragen durch die
Finanzamtsvertreterin, welcher Art die zu erwartenden Einnahmen gewesen
wären, gab der Bw an:
"Einerseits wäre bei
der Gründung eines neuen WTC ein Betrag von 10 % der "Eintrittsgebühr"
von Dollar 200.000,-- zu bekommen gewesen; andererseits hätte ich an
Provisionen bei Funktionieren des TradeCard Systems in Europa 1,5 Promille des
Handelsvolumens erhalten, wobei ich mir einen Gebietsschutz für zumindest
Österreich und Schweiz eingeräumt hätte. Man sieht daraus, dass
die potentiellen Ertragserwartungen durchaus beträchtlich
waren."
Finanzamtsvertreterin:
"Auf Grund des Umstandes,
dass der Bw vor hatte, die Firma letztlich als zweites Standbein im Hinblick auf
die zu erwartende geringe Pension aufzubauen, vertrete ich die Meinung, dass
hier eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung
vorliegt."
Der steuerliche Vertreter
über Befragen des Berichterstatters warum der Bw keinen Spesenersatz
vereinbart habe:
"Es ist hierbei zu
berücksichtigen, dass es schon sehr schwierig war, in einen internationalen
Board zu kommen. Für den Fall, dass der Bw einen Spesenersatz gefordert
hätte, wäre zu befürchten gewesen, dass ein anderes
Board-Mitglied gesucht würde.
Es war also sozusagen der Preis
dafür, dass man Zugang zu internationalem Welthandel hatte.
Die Auszahlung von Spesen ist
in diesem Bereich jedenfalls völlig unüblich.
Bei den Einnahmen der Jahre
1995, 1996, 1998 und 1999 handelte es sich ausschließlich um solche im
Zusammenhang mit dem WTC Wien, wobei ich gebeten wurde, für das WTC als
Repräsentant aufzutreten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
3.1. Aus der
streitgegenständlichen Betätigung erzielte der Bw mit Ausnahme eines
Jahres nur negative Ergebnisse, die sich bei Aufgabe der Tätigkeit 2001 auf
einen Gesamtverlust von
- S 1.362.918,00
kumulierten. Dieser bietet Anlass, die zu Grunde liegende Betätigung
- unbeschadet ihrer Anerkennung als unternehmerische im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes durch das Finanzamt - darauf hin zu untersuchen, ob
sie eine solche der in § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
(L-VO) beschriebenen Art oder eine von der Liebhabereiannahme des
§ 1 Abs. 2 Z. 2 L-VO (denn der in
Abs. 2 Z. 1 normierte Fall einer Nutzung von
Wirtschaftsgütern im Rahmen der Lebensführung scheidet aus der
Betrachtung aus) betroffene Betätigung darstellt.
3.1.1. Eine oder mehrere
Beurteilungseinheiten?
Das Finanzamt hat - hierin mit dem Bw
übereinstimmend - die Promotion- und Vermittlungstätigkeit des
Bw zwecks Gründung nationaler WTCs mit seiner in Aussicht genommenen
Tätigkeit als ISO - Sales Agent derart eng verknüpft gesehen, dass es
von einer einheitlich zu beurteilenden gewerblichen Tätigkeit im Rahmen
seines Einzelunternehmens ausging. Im Verfahren vor dem UFS hat der Bw weiterhin
in diese Richtung argumentiert und die geltend gemachten Aufwendungen (Verluste)
im Ergebnis als unteilbar behandelt.
Der Senat vermag in den beigebrachten Unterlagen und nach
dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung keine Anhaltspunkte
für eine Trennung oder Trennbarkeit der Betätigungskomponenten in zwei
gesondert zu beurteilende Bewirtschaftungseinheiten zu erkennen. Denn die
langjährig aufwändige Beschäftigung des Bw mit dem visionär
anmutenden weltweit ausgerichteten Projekt "TradeCard System für
KMUs" hatte, aus Sicht des Bw wie auch der Trägerin der
Geschäftsidee (WTA, TC und Töchter), zwei motivisch und vertraglich
miteinander eng verknüpfte Aspekte: Zunächst sollten WTCs in der
Region Mittel- und Osteuropa, aber auch in Österreich und der Schweiz, als
Informations-, Beratungs- und Vermittlungszentren für hiesige KMUs in
Fragen der Welthandelsfinanzierung gegründet werden, um sodann auf der
Grundlage eines solchen Netzwerkes das TradeCard System interessierten KMUs (der
primären Zielgruppe von TC) zu verkaufen. Der Bw engagierte sich im Aufbau
und Vertrieb dieses Systems, wobei er, ermuntert und vertraglich verpflichtet
durch WTA bzw. TC Inc., die Förderung von WTC-Angelegenheiten als
Vorbereitung auf seine zukünftige Werbe- und Vermittlungstätigkeit
für TradeCard vorteilhaft, ja unerlässlich betrachtete. Ein
Provisionssatz von 1,5 Promille des jeweiligen über TC abgewickelten
Handelsumsatzes versprach umgelegt auf eine statistisch hergeleitete
Marktdurchdringung von 5 % in Verbindung mit eingeräumtem
Gebietsschutz mindestens für Österreich und die Schweiz konkrete
Ertragsaussichten. Zudem konnten aus der erhofften Neugründung weiterer
WTCs Provisionen von 10 % der jeweiligen Eintrittsgebühr erwartet
werden. Eine getrennte Betrachtung zweier oder gar mehrerer
Beurteilungseinheiten und daraus folgend eine Zuordnung der Ausgaben zu
verschiedenen Tätigkeitszweigen kam daher nicht mehr in
Betracht.
3.1.2. Einstufung der Tätigkeit
Für die Beurteilung der streitgegenständlichen
Betätigung als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei waren die Vorschriften
der Liebhabereiverordnung (L-VO) BGBl. 1993/33 anzuwenden. Danach liegen
gemäß
§ 1 Abs. 1 Einkünfte vor bei einer
Betätigung ... die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn ...
zu erzielen, und die nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass
die Absicht an Hand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1)
nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist im
gegenständlichen Fall für die gesamte selbständige
Betätigung des Bw als organisatorisch in sich geschlossene Einheit zu
beurteilen.
Dass keine Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 L-VO vorliegt, steht
a) nach dem Inhalt des Geschäftsbetriebes (gewerbliche
Vermittlung von High-Tech-Dienstleistungen auf dem Gebiet der voll
elektronischen weltweiten Handelsfinanzierung, Gründung und Aufbau von
WTCentern als dazu dienende Plattformen); und
b) nach den Vorbringen des Bw betreffend die ihm nach
Ruhestandsversetzung versagte Teilbeschäftigung beim ehemaligen Arbeitgeber
sowie betreffend die seit Abfindung der Firmenpension 1997 eingeschränkte
Altersversorgung
außer jedem Zweifel.
Weder die aus seiner beruflichen Karriere erkennbare
Neigung des Bw, sich mit ambitionierten Technologieprojekten auch jenseits von
Ertragsüberlegungen arbeitsintensiv zu befassen (siehe seine Initiativen
vor der Firmengründung), noch der Umstand dass er zu Beginn des
Streitzeitraumes im 62. Lebensjahr stand und nach der Pensionierung bis
1997 eine Firmenpension bezog, vermögen diesen privaten Motiven ein Gewicht
zu verleihen, das die dargelegten Erwerbsmotive verdrängen
könnte.
3.2.
Da bei der gegenständlichen Betätigung des Bw Verluste anfielen, war
gemäß
§ 2 Abs. 1 L-VO das Vorliegen der
Gesamtgewinnerzielungsabsicht an Hand folgender Umstände zu
beurteilen:
3.2.1. Ausmaß und Entwicklung der
Verluste:
Wie weiter oben dargestellt, fielen bis
einschließlich 1997 Verluste in jeweils sechsstelligen
Schillingbeträgen an; ab 1998 verbesserten sich die negativen Ergebnisse
deutlich, um nach einem kleinen Jahresgewinn 1999 in den beiden letzten
Betätigungsjahren auf niedrigem Verlustniveau zu bleiben. In den Jahren
1992 bis 1994 waren gleichfalls Verluste in sechsstelliger Schillinghöhe zu
verzeichnen gewesen, so dass in 10 Jahren ein Gesamtverlust von
-ATS 1.362.918,00 erwirtschaftet wurde.
3.2.2. Verhältnis der Verluste zu den
Gewinnen:
Der einzige Gewinn des Jahres 1999 stand mit
S 26.910,00 in keinem Verhältnis zu den einzelnen Jahresverlusten bis
1997, aber in einem tendenzmäßig stimmigeren Verhältnis zu den
Ergebnissen ab 1998.
3.2.3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn erzielt wurde:
Hauptursache für das Anfallen des Gesamtverlustes war
das Ausbleiben von Einnahmen in sechs von insgesamt zehn Betätigungsjahren,
sowie - abgesehen vom Jahr 1999 - das Zurückbleiben der
Einnahmen in den restlichen Jahren hinter den getätigten Ausgaben. Diese
Situation ist darauf zurück zu führen, dass der Bw nur fallweise
Leistungen erbrachte, für die er dem Leistungsempfänger Entgelte in
Rechnung stellen konnte. Es lagen keine Dauerleistungsvereinbarungen vor,
sondern nur einzelne Aufträge von WTCs oder von der WTCA, deren Meetings
der Bw zwei mal organisieren bzw. betreuen durfte. Das angestrebte Ziel, laufend
Provisionen aus vermittelten TC-Geschäftsfällen zu erhalten, wurde
mangels Aufnahme solcher Geschäftsbeziehungen durch Banken und Firmen in
Österreich und anderen vom Bw zu betreuenden Ländern (dort etablierten
WTCs) vor Beendigung der Tätigkeit nicht erreicht. Damit konnten auch die
in einzelnen Jahren (1996, 1998 und 1999) in durchaus beachtlicher Höhe
erzielten Einnahmen - die durchwegs aus der Tätigkeit für WTCs
stammten - den Gesamtverlust nicht annähernd wettmachen. Ein
Vergleich mit anderen ISO-Betrieben, etwa in Deutschland oder Frankreich, konnte
nicht angestellt werden, weil es dazu an konkreten Unterlagen zu den dort mit
ISOs und Sales Agents abgeschlossenen Provisions- oder Spesenvereinbarungen
mangelte, und weil der Bw in seinem regionalen Verantwortungsbereich zu keinem
positiven Gesprächs- bzw. Verhandlungsergebnis mit angefragten Firmen und
Banken gelangte. An diesbezüglichen Bemühungen hatte es der Bw jedoch
nicht fehlen lassen.
3.2.4. bzw. 3.2.5. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf
angebotene Leistungen bzw. Preisgestaltung:
Der Bw hat sich in seinen Geschäftsbeziehungen zu den
Organisationen in Übersee: WTA, WTCA und FSTS/TC Inc. mit den von ihm
angebotenen Leistungen marktgerecht verhalten. Zum einen weil er über
entsprechendes organisatorisches Talent, Kenntnis der technologischen und vor
allem kommerziellen Zusammenhänge und eine beachtliche Energie
verfügte, so dass ihm die Vorbereitung des Marktauftrittes von FSTS/TC in
den zentraleuropäischen Ländern Österreich und Schweiz, aber auch
in mehreren CEEU-Ländern anvertraut wurde. Seine diesbezüglichen
Bemühungen gediehen - soweit es in seiner Macht stand, recht weit,
wurden allerdings sowohl durch globale Ereignisse (Börsencrash,
Aktiensinkflug, verzögerte Produktentwicklung und -Finanzierung,
Rückschläge im Handel zwischen den USA und Europa) gestört als
auch durch die abwartende Haltung beworbener Interessenten im Inland auf
mittlere bis längere Sicht blockiert. Die zeitliche Streckung der
Produkteinführung im regionalen Verantwortungsbereich des Bw lag somit
außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten und nicht etwa an den von ihm
angebotenen Leistungen selbst.
Parallel dazu und verwoben damit hat der Bw im In- und
Ausland seine auf die Gründung von World Trade Centern zielenden Leistungen
mit hohem persönlichen und einigem finanziellen Einsatz angeboten. Wie die
geflossenen Einnahmen zeigen, waren diese Leistungen am Markt (nach globalem
Maßstab als solche eingestufte Klein- und Mittelbetriebe) durchaus
nachgefragt.
Die unter dem Blickwinkel einer marktgerechten
Preisgestaltung gebotene Ertragfähigkeitsanalyse musste empfangene
Einnahmen aus der Tätigkeit des Bw für WTCs als (Teil-)Erfolg seiner
gesamten Betätigung berücksichtigen; Einnahmen waren in mehreren
Jahren in zum Teil sechsstelliger Höhe zugeflossen. Die
Geschäftsfeldkomponente FSTS/TC war allerdings hinsichtlich der erhofften
gewinnträchtigen Erfolgsprovisionen im Stadium der Vorbereitung stecken
geblieben. Die vom Projektträger auf Grund statistischer Handelsdaten auch
für Zielländer und Zielgruppen des Bw angestellte Grobprognose der
Ertragsaussichten, die vom Bw möglicherweise hinsichtlich des Timings,
nicht jedoch hinsichtlich der abgeleiteten Ziffern und Zahlen, allzu
optimistisch beurteilt wurden, durfte eine rasch positive Entwicklung der
Einnahmen bis hin zum Turn-around und Break-even schon knapp nach dem Zeitpunkt
des Markteintrittes erwarten lassen. Die dann einsetzenden Erträge
hätten die mehrjährig angesammelten Verluste binnen weniger Jahre mehr
als aufgewogen.
Das Ausbleiben von mindestens Kosten deckenden
Spesenvergütungen hat der Bw mit der Unüblichkeit derartiger
Vereinbarungen neben einer auf
Österreich und Schweiz bezogenen Gebietsgarantie mit
Provisionserträgen für einen Independent Sales Agent nach Meinung des
Senates plausibel erklärt.
3.2.6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage
Zu bedenken war hier, dass die Markteinführung des
Systems FSTS/TC in den vom Bw betreuten Zielländern Österreich,
Schweiz und CEEU vom Börsegang in den USA, von der Etablierung
örtlicher WTCs und von erfolgreichen Anbahnungsgesprächen mit Banken
und Firmen abhing, was sehr lange Vorlaufzeiten selbst dann erwarten ließ,
wenn die technologische Ausgereiftheit, Finanzierungsgrundlage und
Attraktivität des Produktes auf keine unvorhersehbaren Schwierigkeiten und
Hemmnisse stoßen sollte (dazu VwGH 96/15/0219 vom 28.02.2002, eine
Wurmfarm und 98/14/0126 vom 20.10.2004, eine Tischlerei betreffend; jeweils
mwN). Unter den gegebenen, vom Bw nachvollziehbar beschriebenen und
ausführlich dokumentierten Umständen: Verzögerte Produktreife;
Börsenkrisen und Zurückhaltung der Adressaten in Österreich,
nicht zuletzt auch - allerdings nur verbal dargestellte -
Rückschläge von WTC-Plänen in einzelnen CEEU-Ländern (z.B.
in der Tschechischen Republik), konnte nach Meinung des Senates eine weitere
Verzögerung des Beginnes der ISO-Tätigkeit des Bw bis in das Jahr 2001
nicht überraschen.
An denkbaren Verbesserungsmaßnahmen blieb dem
Bw,
abgesehen vom wenig Erfolg versprechenden Verlangen nach
Umstellung seiner - weltweit gehandhabten - TC Provisionsvereinbarung
auf zusätzlichen Spesenersatz
und abgesehen von einer, über seine 1997, 1998 und
2000 gesetzten Schritte hinaus, verstärkten Bemühung um neue WTCenter
und den Vertrieb von WTC-Lizenzen (was mit neuerlich erhöhten Reise- und
Korrespondenzaufwendungen verbunden gewesen wäre),
im Grunde nur der abrupte
Ausstieg aus der gesamten Tätigkeit, freilich unter Inkaufnahme
eines dann endgültigen Gesamtverlustes, wie er bis einschließlich
1998 oder 1999 angefallen war.
3.3. Zu klären
blieb noch, ob der Bw aus dem gesamten Engagement hätte früher
aussteigen sollen, und wann dies betriebswirtschaftlich geboten gewesen
wäre. Dass der Bw die Aktienkursentwicklung in den Jahren 1997 und 2000
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1609-W/03
- Stammnummer
- 18680
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF