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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1609-W/03

Gewerbliche Vermittlung von E-Commerze-Dienstleistungen als Einkunftsquelle?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1609-W/03vom 19.09.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

seien oftmals mit abschreckend hohen Finanzierungskosten von 2% bis 5% des Umsatzwertes konfrontiert. Lieferanten hätten aufgrund der Zeit raubenden und Kosten verursachenden Dokumentationserfordernisse im L/C-System häufig eine schleppende Auszahlung hinzunehmen. Laut FWA würde bis zu 1/3 der angeforderten Auszahlungen auf Grund von Belegunstimmigkeiten verweigert. Weiters dürften Banken Gelder zurückhalten, und sie zahlten auch nicht zeitgerecht aus. Zum anderen betrachteten Kreditinstitute die SMEs als weniger kreditwürdig und verlangten übermäßig hohe Sicherheiten. Fehlerraten seien hier manchmal höher, zweifelhafte oder uneinbringliche Forderungen hingegen deutlich niedriger als bei Großunternehmen. Jedenfalls würden Kreditinstitute oftmals die Finanzierung jenes Handels ablehnen, weil sie dessen Risken einer Einzel- und nicht einer Sammelbewertung unterzögen. Auch seien sie an der Finanzierung von Geschäftsfällen unter $ 1,0 Mill. nicht interessiert, obwohl andererseits Lieferungen im Durchschnitt unter $ 20.000,00 lägen. Dok. O, Wettbewerbsanalyse Der BusPlanApril97, Seiten 23-25, unternimmt eine Bewertung der Konkurrenz und stellt fest, dass auf dem Anbietermarkt keine mit TC vergleichbaren Produkte angeboten würden: - Bestehende Formen der Handelsfinanzierung, insbesondere L/C, würden auf die Bedürfnisse der SMEs nicht eingehen und basierten auf einem ineffizienten, zeitraubenden System der körperlichen Dokumentation und Mittelbereitstellung. - Einige ( genannte ) Kreditinstitute hätten elektronische Systeme entwickelt, die den Belegfluss im Verkehr mit größeren Kunden erleichterten. Die Belege würden jedoch weiterhin auf herkömmliche Weise geprüft, und das System wirke sich keineswegs schon auf das gegenwärtige Verfahren im Umgang mit Schriftstücken aus. - Anfang der Achtzigerjahre hätten einige Institute EDI-Systeme zu entwickeln versucht, welche sie primär mit Lieferanten und Spediteuren verknüpften, um die elektronische Übermittlung von Geschäftsinformationen zu erleichtern. Diese Systeme seien jedoch nicht erfolgreich gewesen, vor allem weil sie sich auf den Lieferanten konzentrierten, weil sie unvollständig waren und weil EDI damals nicht angenommen wurde. - SWIFT und der Through Transport Club seien dabei BOLERO weiter zu entwickeln, ein System zur Durchführung von Frachtbriefübertragungen zwischen Systembenutzern und Systempartnern, bzw. von Dokumentenakkreditiven. Die Belege würden jedoch weiterhin auf herkömmliche Weise geprüft, das System wirke sich in keiner Hinsicht auf die gegenwärtige Geschäfts- und Zahlungsabwicklung aus. Zudem gestatte es nicht den elektronischen Fluss anderer Unterlagen und konzentriere sich hauptsächlich auf größere Firmen. - Das International Bureau of Chambers of Commerce habe ein elektronisches Handelsnetzwerk eingeführt, welches Lieferanten mit Käufern (Exp. mit Imp.) verbinden werde. Man habe auch die Bereitstellung von Handelsfinanzierungsdiensten untersucht. Jüngste Entwicklungen deuteten an, dass IBCC TC als eine seiner Testinitiativen für den elektronischen Handel der G7 einsetzen werde. - IBEX, die Internationale Börse, entwickle gerade einen elektronischen Marktplatz, um Importeuren und Exporteuren das Beschaffen von Geschäftsgelegenheiten und das Aushandeln von Geschäftsabschlüssen zu ermöglichen. IBEX stütze sich beim Marketing auf amerikanische Handelskammern und kaufe Dienste verschiedener ( genannter ) Großfirmen der Kommunikationsbranche zu. An künftigen Systemfunktionen seien unter anderem Abrechnungen, elektronische Formulare, EDI-Vernetzung und elektronische Katalogisierung geplant. Serviceabonnenten würden $250 Anmeldegebühr und niedrig berechnete Transaktionskosten bezahlen. Allerdings unterstütze das System nicht die Bereitstellung der Handelsfinanzierung; es sei vor allem eine Quelle der (Produkt-) Information und kein Instrument zur Durchführung von Geschäftsabschlüssen. - Einige Kreditinstitute hätten eine Firmeneinkaufskarte entwickelt, die wie eine Kreditkarte funktioniere. Diese sei jedoch für den internationalen Handel ungeeignet, weil man damit weder nach Lieferung bezahlen noch die Unbedenklichkeitsbescheinigung sicherstellen könne. - Konkurrenten von TC dürften mit einer Verbesserung und Verbilligung ihrer L/C-Dienste sowie mit der Einführung von Belastungs- und Kreditkartenprogrammen für den internationalen Wareneinkauf reagieren. Die Kreditinstitute sollten jedoch außerstande sein, die Preise erheblich zu senken, wenn sie die Belege weiterhin körperlich überprüfen. Nachdem sich FSTS eine breite Grundlage von (System-) Teilnehmern in der ganzen Welt schaffe, würden Ertragsteigerungen es ihr ermöglichen, der drohenden Konkurrenz mit flexibler Preisanpassung zu begegnen. FSTS genieße auf Grund mehrerer ( aufgelisteter ) Umstände einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil: Dank des WTCA-Netzwerkes habe sie einen konkurrenzlos einfachen Zugang zu den SMEs; das vorgeschlagene Abkommen mit IBCC werde die Reichweite von FSTS erheblich ausdehnen. WTCA habe eine in 25 Jahren gewachsene Stellung in Know-how, Reputation und Verbindungen; FSTS habe von Systempartnern Teilnahmeverpflichtungen erlangt und die Technologie für ein umfassendes System entwickelt; AMS als einer der führenden Entwickler von Systemen des electronic banking sei Aktionär von FSTS und solcherart an deren Erfolg im Wettbewerb interessiert; FSTS baue die ( falsche ) Vorstellung ab, dass internationaler Handel riskant sei, indem sie den länderübergreifenden Geschäftsfall in eine Reihe nationaler Vorgänge aufspalte, insbesondere im Verhältnis zwischen Handelspartnern und Kreditgebern. Dok. P/Qu, Marketing und Preisgestaltung Zur Strategie ihres Markteintrittes habe FSTS die Außenhandelsvolumina bestimmter Staaten untersuchen lassen. Die Studie sei mit Bezug auf den Zeitpunkt des Markteintritts im jeweiligen Land und in Abhängigkeit vom Tempo der Durchdringung bis zur vollständigen Marktsättigung gemacht worden. Treibende Kraft eines Markteintritts werde die Bereitschaft der Kreditgeber vor Ort sein, dem System beizutreten, und heimischen Importeuren Kredite zu bewilligen. Die Pilotierung habe gezeigt, dass das Erlangen von Geldgeberverpflichtungen durchschnittlich neun Monate in Anspruch nehme. Nach dem Startschuss sollte sich diese Phase auf drei bis sechs Monate verkürzen, wenn dem System wachsendes Vertrauen entgegengebracht wird. Zu Beginn würde die Zahl der Kunden dadurch wachsen, dass die Kreditgeber vorhandene L/C-Kunden in TC-Kunden umwandeln. Spätere Zuwächse würden von den Vertriebsfaktoren ISO und WTC-Handelsvertreter kommen. In der Pilotierungsphase würde FSTS/TC für Einfuhren in die USA, Kanada und Frankreich aus allen WTCA-Mitgliedsländern eingesetzt. Dies deshalb, weil Aufgrund der Bedeutung dieser Importländer, ihrer Handelsbeziehungen untereinander (insbes. aufgrund von NAFTA), der Bedeutung der französischen Handelskammern für ihre (Pflicht-)Mitgliedsfirmen und der lebhaften Beziehungen von WTCA mit den WTCenters dieser Länder, die Aussagekraft der dortigen Pilotierungsergebnisse besonders hoch sein würde. Nach dem Pilotstart im Jänner 1997 und der bis 30.Juni 1997 ausgelegten heißen Testphase sei die jeweilige Umsetzung für folgende Zeitpunkte beabsichtigt: (...) Österreich im April 1998, Schweiz: Jänner 1998 ( weitere Zielländer für den ISO-Einsatz des Bw nicht aufgeführt!); damit lag Österreich im 19-monatigen Zeitplan zwei Monate nach der Halbzeit, und unter 38 Nationen an 19.Stelle. Das gesamte prognostizierte Handelsvolumen Ös in der Vorschau 1996 bis 2001 sollte von $64.531 in regelmäßigen Raten auf $92.650 anwachsen; die Zahlen waren in eine 89 Staaten umfassende Länderübersicht eingebettet . Woher die Wachstumsziffern stammten, war nicht ersichtlich. Die L/C-Belastungen in ausgewählten Ländern betrugen beispielsweise: | in | für Importeure | für Exporteure | Servicegebühren | total | US | 1.40% | 0.80% | 1.0% | 3.20% | Frankreich | 1.80% | 0.80% | 1.0% | 3.60% | Kanada | 1.35% | 1.25% | 1.0% | 3.60% | Hongkong | 0.80% | 0.70% | 1.0% | 2.50% | Südkorea | 0.70% | 0.80% | 1.0% | 2.50% | Italien | 1.80% | 0.50% | 1.0% | 3.30% Die Marketingstrategie von FSTS werde sich zu Anfang an Firmen und Handelskaufleute mit bis zu 500 Beschäftigten und $250 Mio. Umsätze mit Halb- und Fertigerzeugnissen richten. FWA schätze, dass es in den USA mindestens 100.000 solche Firmen gebe, und wenigstens 1 Million in anderen WTCA-Mitgliedsländern. FSTS werde sich zu Beginn auf die Importeure in den Pilotländern konzentrieren, die Exporteure aber weltweit ansprechen. Sie werde das Material und die Strategie in Zusammenarbeit mit den Systempartnern, einem Dienstleister im Konzern und einer internationalen Werbeagentur, entwickeln. Die Hauptstrategie für die Vermarktung von TC, abgesehen von unmittelbaren Empfehlungen durch Kreditgeber, werde ein Netzwerk Unabhängiger und WTC-verbundener Unabhängiger Handelsvertreter sein. Diese würden auf Provisionsbasis arbeiten und auf Antrag überprüft, um sicherzustellen dass sie über schon bestehende Beziehungen im internationalen Handel verfügten. FSTS könne sich nicht am Handel in den USA und in anderen Hoheitsgebieten beteiligen, da dies steuerpflichtige Einkünfte hervorrufen könnte. Seminare für ISOs mit bislang ermutigendem Echo seien schon abgehalten worden. FSTS werde mit mindestens einem Kreditinstitut in jedem teilnehmenden Einfuhrland Verbindung aufnehmen. Die Geldgeber würden nach ihrer Bereitschaft ausgewählt, konkurrenzfähig verzinste und festgelegte Kredite anzubieten. Sie sollten nur kreditwürdige Importeure finanzieren, die mit verlässlichen Exporteuren Geschäfte machten, und Waren finanzieren, die sich letztendlich kostendeckend handeln ließen. Angemessene Gebühren und große Mengen sollten eine günstige Risikostreuung erzeugen, geringe Forderungsausfälle und gute Ergebnisse mit sich bringen. Man erwarte sich, in jedem Land über mehrere Kreditinstitute zu verfügen und sei im Begriff, die Liste voraussichtlicher Kreditgeber in den für die Systemumsetzung 1997 und 1998 ausgewählten Ländern zu erweitern. FSTS habe in USA, Frankreich und Taiwan Focus-Gruppen(-kontakte) mit mehr als 60 ( unklar, ob je Land, je Branche oder insgesamt) Importeuren, Exporteuren und Spediteuren/Transportvermittlern abgehalten, und werde diese Art der (Werbe-) Veranstaltung in jedem ihrer Hoffnungsmärkte abhalten, wobei zumeist die WTCs Gastgeber sein dürften. Dok. R , Haftungen Urheberrechtsschutz, Steuern: Haftung für den Betrieb - FSTS werde für alle Funktionsbereiche Weichenstellungen weitestmöglich automatisieren, unter Einbau von Sicherheitsvorkehrungen in die Software für das Aufzeigen und händische Beheben von Fehlern. FSTS decke das Prozessrisiko ab, indem sie für Irrtum und Versehen hafte und die Betriebshaftpflichtversicherung trage, mit ausreichenden Versicherungssummen zur Befriedigung möglicher Ansprüche. Zusätzlich seien Vorstände und Direktoren (leitende Angestellten) haftpflichtversichert und Schäden infolge Computerkriminalität gedeckt. Schutz von geistigem Eigentum - FSTS habe in den USA zum Schutz des vorgeschlagenen Verfahrenssystems ein Patent angemeldet und sei im Begriff, die Eintragung in Kanada, im Vereinigten Königreich und in Singapur zu beantragen. Zudem sei der Name TC in den USA mit einem Dienstleistungskennzeichen versehen und auch nach anderem Recht (marken-) geschützt. Steuerlich genieße FSTS nach den Gesetzen von Bermudas als dort eingetragene und ansässige Gesellschaft völlige Ertragsteuerbefreiung. Sie gelte jedoch als von einer juristischen Person in USA beherrschte nichtunternehmerische, ausländische Kapitalgesellschaft (Passive Foreign Investment Corporation). Deren Aktionäre hätten sich über die jeweiligen für PFIC-Beteiligte geltenden steuerlichen Vorschriften zu informieren. Wenngleich FSTS der Auffassung sei, keiner Besteuerung durch ein Land zu unterliegen, in dem Geschäfte getätigt würden (eigene Tätigkeiten fänden nur auf den Bermudas statt, wo der Zentralcomputer stehe), könnte in einzelnen Hoheitsbereichen die Belastung mit Quellensteuer oder Mehrwertsteuer erwogen werden. Dies werde von hiesigen Anwälten untersucht und sei Teil der steuerlichen Gesamtplanung, die in Zusammenarbeit mit Arthur Andersen entwickelt werde. Dok. S , Welthandelsstatistik der WTCA-Länder Hier ist die unter Dok. P/Qu enthaltene Statistik für 1996-2001, nach rückwärts verlängert um das Jahr 1995, nochmals eingefügt. Die Jahressteigerungsraten für Österreich sind mit etwa US$5,0 Mio. dieselben. Zu II.2.4. der Ausführungen (Dok. Sch) betreffend aufgetretene Entwicklungsprobleme: Seite 36 im BusPlanApril97 erläutert die Produktentwicklung im Sinne einer Funktionalitätssteigerung durch Anpassung von TC an das Internet und dessen Entwicklung. Das Vertrauen in die Sicherheit im www sei eine Grundvoraussetzung für den technischen Fortgang und die marktmäßige Platzierung von FSTS/TC. Es werden keine Zeitperspektiven angesprochen, mit einer sehr langfristigen Vorbereitungsphase hat der Prospektleser (als Interessent oder als ISO/WTC-Sales Representative) wohl noch zu rechnen (vgl. den dritten Gliederungspunkt, letzter Satz). Zu II.2.5. der Ausführungen über die Finanzwürdigkeitsprüfung des Vorhabens steuert der Bw keine weiteren Dokumente bei als die schon zitierten Doks K-S. Zu II.2.6. der Ausführungen betreffend Prognose, Prognosekritik u. -revision, Doks. St - U: Zu den prognostischen Hauptprämissen führt der BusPlanApril97 auf S.40 (als Dok. St ) unter "Erträge" vorweg aus, dass für das Projekt TC/EDI weder Erträge noch Aufwendungen angesetzt worden seien, da sich dieses Vorhaben im Vorstadium einer Machbarkeitsanalyse befinde. Die künftige Marktgröße sei an Hand von Daten der FWA berechnet worden, unter Einschluss von länderbezogenen Wachstumstrends für 1997 bis 2001. Die Länder seien nach dem Terminplan in Anhang C (hier: Dok. U, "Clients per Country" ) stufenweise eingeführt worden. Der Marktanteil werde mit 3% bis 7% des L/C-Marktes für SMEs angenommen und sei gemäß nachfolgender Durchdringungskurve stufenweise eingeführt. Demzufolge nimmt die Prognose für TC an, dass nach mäßigem Anstieg der Kurve über Null ab Jänner 1998 ein Durchdringungsgrad von 1% mit April 2001 erreicht und konstant zu halten sein werde. Die Erträge würden mit 1% der Geschäftsabschlüsse gemäß Durchdringungskurve zuzüglich $ 250 je Systembenutzer angenommen, bei einem Durchschnittswert von $ 40.000 je Geschäftsabschluss. An "Aufwendungen" würden kalkulatorisch angesetzt - für Softwareerzeugung und Ausführung - $100 pro Kunde; - für Kommunikation - $12,75 pro Geschäftsabschluss; - für ISO-Provisionen - 21% der Transaktionsgebühr für FSTS; - für Marketing - 6% des Gesamtertrages, gewichtet, mit höheren Prozentsätzen in den Jahren 1 und 2 (Schätzung zum Tageswert); In der Prognose seien keine Aktivierungen vorgenommen, sondern die Gründungskosten von FSTS seit 1996 und die Kosten für Forschung und Entwicklung voll abgeschrieben worden. Künftige Systemverbesserungen würden auf die Nutzungsdauer abgeschrieben. Da FSTS ihre Gebühren unmittelbar vom Kreditinstitut erhalte, gebe es keine zeitliche Diskrepanz zwischen Ertrag und Zahlungseingang. Dok. T , Appendix Market Share Full Penetration In der Ländertabelle wird Österreich mit einem Handelsgesamtvolumen von $69.112 Mio. und einem L/C-Anteil von 30%, davon SME-Business 35%, ausgewiesen. Unter der Annahme von 1% (siehe vorstehende Kalkulation) Transaktionsgebühr und gegenüber gestellter Belastung von L/C-Geschäften mit herkömmlichen 3,3%, kommt die Prognose zu einem Gesamtentgelt für TC bei Volldurchdringung des Marktes von $3,628.384,98. Die Länder der CEEU Region und Schweiz sind gesondert berücksichtigt. Dok. U , Clients per Country Bei der Kundenzählung nach Ländern wird für Österreich eine Zahl von 2/in 1998, 37/1999, 155/2000 und 426/2001 angesetzt; akkumuliert auf ein Total von 619 ( gemeint wohl: 619 Abschlüsse im Prognosezeitraum ). Die Zahlen für die vom Bw mit zu betreuenden Länder Ostmitteleuropas und Schweiz ergeben folgendes Bild: SWI/Total 1.115; BUL/17; HUN/67; CZE/90; POL/91; SLO/0; UKR/14; CRO, ROM, SLOVK/0; Weißrussland fehlt in der Aufstellung . Zu II.2.7. (Dok. V) betreffend Ziele, Konzept und Anbahnungen durch den Bw: Mit Bezug auf seine Tätigkeit als TC-ISO - benennt der Bw führende Manager von drei, als "TC-Funders" gewonnenen inländischen Kreditinstituten, und von drei anderen, als TC-Kunden geworbenen Großunternehmen in der Schweiz (1) und in Österreich (2); - führt er aus, die Anwerbung von WTCenters als TC WTC-ISOs im ostmitteleuropäischen Raum zu planen (oder: geplant und umgesetzt zu haben - dies wird aus der Aufstellung nicht klar), "dazu Gründung der CEEU WTCs Koordinationsgruppe, Koordinationsmeetings in Ö, CZE, SK, HU, SLO, Ostdeutschland, PL, CRO, YU, ROM, BUL". Verzögerungen von TC und Schwierigkeiten auf den Ostmärkten hätten die Entwicklung vorläufig angehalten; - benennt er drei Partner von Initiierungsgesprächen über die Gründung weiterer WTCs zur Ausweitung des TC-Netzes; - formuliert er weitere Ziele nach einem Markterfolg von TC: Die Anstellung und das Training von Vertretern, um die Anwerbung von Kunden und Aufträgen auszuweiten, und schließlich den Aufbau eines eigenen TC-Dienstes mit Überführung des von der TC-Zentrale gegebenen Service auf das regionale Servicezentrum. Wie die genannten Ziele und Maßnahmen mitden bisher verlustbringenden Tätigkeiten und Aufwänden des Bw in Zusammenhang, stehen, wird aus dem Dok. V nicht deutlich. An bezahlten Aufträgen führt der Bw seine Tätigkeiten für das WTC... an. Verschiedenes, teils FSTS/TC-nahe produziertes, teils via eigene Presseaussendung lanciertes, Werbematerial betreffend den Startschuss für TC in 1998 ist dem Abschnitt Dok. W zu entnehmen. Der dort enthaltene Bericht in der US-amerikanischen Fachzeitschrift TFT (Trade: Finance & Technology) vom 26.Jänner 1998 über den bevorstehenden Roll-out von TC, falls angefragte Banken mitzögen (Titel: "TC Backers woo big banks"), lässtdieFrage nach dem Markterfolg allerdings offen und kolportiert Zweifel von Branchenkennern, ob TC die L/C-Technologie vollwertig werde ersetzen können, nachdem der Teilnehmerkreis vonFundern bedeutend enger gezogen sei. Auch die Preis- und Kostenvorteile würden relativiert. Ein signierter Bericht in der Financial Times vom 1.Dezember 1998 zum selben Thema gibtim Wesentlichen nur die Auslassungen des FSTS-Chairman GFT wieder und enthält keine persönliche Beurteilung der Autorin des Beitrags. Für den signierten Beitrag "TechDeal 9 ofthe Year" in der Dezemberausgabe 1998 von FutureBanker, einer amerikanischen Fachzeitschrift für Bankwesen, der sich in eine Jahres-Hitliste der 25 bedeutendsten geschäftlichen Coups an vorderer Stelle einfügt, gilt nichts anderes, auch hier werdenlediglich die Auslassungen der TC-Führung kolportiert. Die vorgelegte Arbeitsmappe "TC WTC Sales Representative Program" bietet dem potentiellen WTCHandelsvertreter (anzuwerben vom Bw als ISO) verschiedene Unterlagen zum technischen Verständnis und zur Bewerbung von TC. Enthalten sind - ein Formular für die Geheimhaltungsvereinbarung ("non-disclosure"); - Formulare für einen Handelsvertretervertrag, sowohl auf ISO- wie auf WTC- Basis; - die weiter oben zitierte Werbebroschüre; - Unterlagen (Folien) zum Sales & Product Seminar in Hongkong 1997; - FAQs; - Information über die Wettbewerbssituation; - Vertriebsdemonstration mit Demodisketten II.3. Nach einem Gespräch des Bw und seines Steuerberaters mit dem Referenten des UFS am 14. Oktober 2003 legte der Bw weitere angesprochene Unterlagen vor. Er hatte informell ersucht, von einer zeugenschaftlichen Einvernahme des zum Beweis für die Ertragsaussichten genannten Bankenvertreters Generaldirektor... oder dessen Befragung als Auskunftsperson Abstand zu nehmen, dies wäre ihm aus privaten Gründen unangenehm. II.3.1. Zunächst langten beim UFS via Fax Kopien von der Korrespondenz des Bw mit Generaldirektor... als Vertreter jener großen inländischen Bank ein, die das TC-Projekt und die angestrebte Gründung eines WTC in ... mit WTC-Service bzw. ISO-Funktion zum Gegenstand hatte. Antwortbriefe der Gesprächspartner waren den 5 Schriftsätzen des Bw nicht beigefügt. Den Schreiben ist aber zu entnehmen, dass nach den vom Bw 1997 initiierten Vorgesprächen mit Vertretern dieser Bank eine dort in Auftrag gegebene interne Studie die Gründung eines WTC in ... als derzeit nicht attraktiv beurteilte (Schreiben 3. Juni 1998: Das Projekt "ruhe"). Aus dem nachfolgenden Schreiben vom 20. Juni 2000, in welchem der Bw Generaldirektor... nebenher auch eine WTC-Lizenz für ... anbot, geht hervor, dass sich daran nichts geändert hatte ("Wir vereinbarten ... im Gespräch zu bleiben, um möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt die o.a. Themen wieder aufzunehmen. Soweit ist es noch nicht"). II.3.2. Sodann übermittelte der Bw weitere Ausführungen und Unterlagen zu seinen Projekten in Osteuropa, zum neuesten Stand des globalen TC/FSTS-Projektes sowie "Job-Description und Record" des von ihm beauftragten Schreibbüros A. Für Projekte seiner Firma C hätten sich nach der Wende 1989 in Osteuropa ganz neue Möglichkeiten ergeben, wobei er aber wegen der unsicheren politischen und rechtlichen Situation sehr vorsichtig agiert habe, was sich später besonders im Hinblick auf die potenziellen Kapitalgeber als wichtig herausstellte. Die zum Thema "Neuester Stand des globalen TC/FSTS-Projektes" angefügten Beilagen zeigten klar, dass zum einen die Bemühungen der WTCA zur Sicherung des Überlebens des TC-Projektes durch Hereinnahme der Bank W-P und folgende Kapitalaufstockungen durch dieselbe gelungen seien; zum anderen jedoch das TC-Projekt im ursprünglich angepeilten Zielbereich (Handel USA - Europa) im Wesentlichen bis jetzt nicht angenommen wurde, während im Bereich China/Südostasien-Handel mit den USA eine Annahme erfolgte. Eine Bereitschaft zur Annahme der neuen elektronischen Handelstechnologie sei in Europa nicht vorgefunden worden. Die Firma des Bw sei gegründet worden mit dem Ziel der lukrativen Verwertung seiner Kontakte und Erfahrungen auf Grund seiner Position innerhalb der WTCA und WTCA Holdings, innerhalb des ihm dabei gegebenen Verfügungsrahmens. Dies spiegle sich auch im Namen der Firma wider. Die Verwertung des damals im Entstehen begriffenen TC-Projektes sei als Hauptprojekt angepeilt worden. Da WTCA und WTCA Holdings die Geschwindigkeit der Projektumsetzung überschätzt hätten, habe sich seine Firmengründung im Hinblick auf dieses Projekt als verfrüht erwiesen. Allerdings sollten andere profitträchtige Projekte niemals ausgeschlossen werden, wenngleich das Hauptziel - eine TC-ISO zu werden - bestehen blieb. Dies erkläre auch warum er sich bemüht habe, die Gründung neuer WTCenters als profitorientierte "C-"Projekte zu initiieren und zu unterstützen, durch Einbringen seiner persönlichen Erfahrungen, Daten und Kontakte zur Lizenz vergebenden WTCA "und Sitz in den WTCA Action Committees". Dadurch dass das ISO-Konzept mit dem WTC-ISO-Konzept eine Erweiterung erfuhr, hätten beide Ziele: Gründung von WTCs und Etablierung von TC, parallel verfolgt werden können. Mit dem ursprünglichen Gedanken (gemeint wohl: ursprünglich definierten Geschäftsgegenstand seiner Firma C) sei es vereinbar, andere profitorientierte Aufträge, z.B. Vertretung von und Aktionen für WTC in ... oder WTC in ... bei WTCA Head Quarter sowie in Generalversammlungen oder Spring Meetings der WTCA durchzuführen. Die in der Beilage "Einzeldokumentation zu 'C-'Projekten in Osteuropa" aufgeführten Initiativen seien allesamt bisher erfolglos geblieben, weil - TC als zu fortschrittlich empfunden wurde; - die Gründung neuer WTCs nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion auf große Schwierigkeiten stieß, verschiedene politische Nachfolgeorganisationen in Konkurrenz zueinander traten; und - den Bemühungen des Bw aus den westeuropäischen Staaten Konkurrenz erwuchs. Von den genannten Länderprojekten sei jenes in Prag (CZE) schon vor der Gründung seiner Firma angesetzt, aber von ihm als eines der ersten "C-"Projekte fortgeführt worden. Knapp vor dem Erhalt der WTCA-Lizenz (an der die, ein Joint Venture Trade Center in Prag unterhaltende *-Bank einer Korrespondenz aus 1990 zufolge stark interessiert war) sei die neu organisierte tschechische Wirtschaftskammer als Konkurrent aufgetreten und habe schließlich 1995 die WTCA-Lizenz erhalten. Daraufhin sei das Projekt in ein Bemühen um Kooperation mit demselben umgewidmet worden. Die Korrespondenzen betreffend Projekte in Tschechien, Ungarn (Györ) und Russland (K-Gruppe) lassen auf eine aktive Beteiligung des Bw an den Bemühungen zur Errichtung von und Kontaktnahme mit WTCs schließen, allerdings ist keine Vereinbarung über finanzielle Aufwandsvergütungen oder Mühewaltungshonorare für den Bw erkennbar. Ein Schreiben des General Managers eines außereuropäischen WTCs nimmt auf die vom Bw angestrebte finanzielle Unterstützung durch die EU (über WIFO) Bezug, ohne dass daraus auf eine solche Förderung (des Bw?) geschlossen werden kann. Einer vom Bw verfassten Ereignisübersicht betreffend die Patentierung von TC beginnend Februar 1998 (und ergänzend November 2000) in USA, sowie Japan (Jänner 2000), Taiwan (April 2002) und Singapur (April 2003); ferner dessen Marktauftritt ab April 2000 sind folgende in Beilagen enthaltene Informationen zu entnehmen: - Exportfinanzierung auf TC-Basis durch 11 namentlich genannte Banken in Ostasien; - Finanzierungsvereinbarung mit JPMorganChase für TC-Mitglieder, über einen von TC Inc. gegründeten Dienstleistungsanbieter (TC Settlement Services, LLC); - Kreditschutz für TC-Mitglieder; - Transportversicherung im TC-Service; - TC-Kundenliste ("auszugsweise") mit weit über 300 Industrieunternehmen. Die für die Firma des Bw vom Schreib- und Servicebüro A. erbrachten Leistungen werden in einer Aufstellung (Beilage 2) so beschrieben: Sprachen: D und E; - Büroservice-Pauschale; telefonischer Präsenzdienst; Terminwartung; Korrespondenz; Entwürfe, Konzepte, Vereinbarungen, Sitzungsvorbereitung; Kopien; Ablage; Postaufgabe; Erstellung und Wartung einer Datenbank; Vertretung im Krankheitsfall; Organisation von Botendiensten; Druckvorbereitung, Druckorganisation; Verteilen von Broschüren bei Veranstaltungen; Kundenakquirierung via Telefon; Fahrten von und zum Büro des Bw zwecks Besprechung und Übergabe vor Ort; Anfertigung von TC-Broschüren/Kopien und TC-Einschulung. Eine Übersicht der 1996 bis 2001 von Fa. A. besorgten Korrespondenzen (ohne E-Mails, Kopienaussendungen und KK-, Versicherungs- und Gebäudeverwaltungskorrespondenz) zählte die Briefe mit | 1996 | 171 | 1997 | 76 | 1998 | 98 | 1999 | 29 | 2000 | 10 | 2001 | 12 total 396 Stück II.4. In der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung forderte der UFS den Bw auf, II.4.1. weitere Beweismittel mitzubringen: Da Ihm aus dem FSTS-Projekt offenbar nur Ausgaben entstanden und keine Einnahmen zugeflossen seien, werde er ersucht die 1995 - 2001 geltend gemachten Aufwendungen in einer detailliert erläuterten Belegaufstellung zu trennen in - jene, die mit Ihrer Tätigkeit für WTCA und einzelne World Trade Centers zusammenhängen; - jene, die sich auf die Einführung von FSTS/TC in Österreich und in anderen europäischen Staaten beziehen; - und jene, die allfällige sonstige Aufgabenfelder betreffen. Gegenwärtig werde davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten für WTA/WTCs bzw. für FSTS/TC gesonderte Beurteilungseinheiten im Sinne der Liebhabereiverordnung darstellten. Es liege am Bw, den für eine einzige Beurteilungseinheit sprechenden Zusammenhang beider Aktivitäten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. II.4.2. Des Weiteren sei darzulegen und nachzuweisen, welche Maßnahmen bei Bekannt werden der Verzögerungen im Projekt FSTS (kein Börsegang 1997; bis dato keine Umsetzung in Österreich und anderen Ländern Ihres Verantwortungsbereiches) gesetzt wurden, um die Ergebnisse der diesbezüglichen Tätigkeit des Bw zu verbessern. Gegenwärtig seien solche Maßnahmen weder einnahmen- noch ausgabenseitig erkennbar, was die Annahme zu rechtfertigen scheine, dass sich der Bw mit der tatsächlichen Ertraglosigkeit seit dem Sinken realer Geschäftschancen bis zur Erkrankung 2001 abgefunden habe. Vorläufig werde angenommen, dass er sich auch mit der allfälligen Ertraglosigkeit seiner diesbezüglichen Bemühungen schon bei Vertragsabschluss betreffend die Tätigkeit als Sales Agent abgefunden habe, zumal von ihm weder Aufwandersatz noch Mühewaltungsprämien für den Fall des Scheiterns von Marktauftritten in den Zielgebieten herausverhandelt worden seien. Immerhin sei er 1992 in einem Alter gewesen, welches erkennbar langjährige Vorlaufzeiten, eine intensive Arbeitsbelastung und hohen Kostenaufwand noch vor Beginn der eigentlichen Tätigkeit als Sales Agent unter dem Gesichtspunkt eines dauerhaften Ertragstrebens ausgesprochen riskant erscheinen lassen musste. II.4.3. Auch die Tätigkeit für WTCA/WTCs sei anscheinend nicht gewinnbringend gestaltet gewesen, da Honorare für zugesagte Promotion- und Beratungstätigkeit, die nur fallweise anfielen, den getätigten Aufwand bei weitem nicht zu decken vermocht hätten. Die Ertragfähigkeit dieser Betätigung werde aber der Senat auf Grund eindeutiger Zuordnung der Ausgaben abschließend zu beurteilen haben. II.5. Der Bw reagierte durch seine steuerliche Vertretung mit einer Vertagungsbitte, welcher aber nicht entsprochen wurde, worauf der Bw die Teilnahme am Verhandlungstermin im Antwortschreiben vom 27. Juni 2005 schlüssig ankündigte, jedoch in der Erwartung, dass im Falle getrennter Betrachtung seiner WTC- und ISO-Initiativen als jeweils selbständige Beurteilungseinheiten mit einer Vertagung der Berufungsverhandlung zum Zweck der von ihm aufwändig und zeitraubend eingeschätzten Belegtrennung zu rechnen sei. In der Sache selbst führte er im erwähnten Schreiben aus: Zu Frage 1): Die vorgeschlagene (Sphären-)Trennung käme einer Scheidung der Tätigkeiten seines Einzelunternehmens in primäre, sekundäre bzw. tertiäre Tätigkeiten gleich. Tatsächlich entsprächen aber alle abgewickelten Tätigkeiten gleichermaßen den Zielsetzungen der Einzelfirma. Nachdem er mit einer von ihm gebildeten privaten Gruppe das WTC... gegründet und die WTC Association Lizenz errungen habe, seien ihm in der WTCA in N.Y. einige Funktionen zugekommen, in die er gewählt worden sei (Funktionen aufgezählt; siehe schon deren Wiedergabe an früherer Stelle); ähnliche Tätigkeiten würden von Unternehmern in Österreich ausgeübt. Er habe geplant und die legitime Möglichkeit dazu gehabt, aus diesem Engagement mit seinem Unternehmen Gewinne zu erzielen. Die im Vorhalt genannten Tätigkeiten hätten das Ziel verfolgt, über die weitere Mitarbeit in N.Y. Möglichkeiten der profitablen Einschaltung seiner Firma zu orten bzw. zu veranlassen. TC sei da sicher durch seine Weltneuheit und Innovation das "Highlight Projekt" gewesen und deshalb von ihm später auch meist vorangestellt worden, unterscheide sich aber nach der Zielsetzung seiner Firma in keiner Weise von den anderen Tätigkeiten. Es sei aber ein Projekt mit großer Gewinnerwartung gewesen. Dass er im Vollzug dieses Projektes den Status eines TC Sales Agent errungen habe, sei nur Teil des Firmenzieles gewesen. Er sei diesbezüglich nach den Erfahrungen mit seinen anderen - erfolgreichen - Gründungen vorgegangen: Bevorzugte Anbahnung und Führung von Gesprächen mit den jeweiligen Spitzenmanagern und engen Mitarbeitern, konzentriert auf wenige große Firmen während der Anlaufzeit, da das Anfangsrisiko nur von diesen übernommen werden könne. Zu Frage 2): Als Mitglied des WTCA Holdings Board in die Initiative und Entwicklung des FSTS, später TradeCard Systems eingebunden, hätten sich für ihn direkte Möglichkeiten des Mitwirkens an Verbesserungen ergeben. Technisch seien diese Verbesserungen die Behebung von Anlaufschwierigkeiten und die Erweiterung von FSTS auf das Internet gewesen, während FSTS ursprünglich auf das WTCA-eigene satellitenunterstützte Handelsdaten- und Kommunikationssystem, das erste weltweit, ausgelegt worden sei. Die wichtigste, nach dem Börsenkrach 1997 notwendige finanzielle Verbesserung sei die Erweiterung der finanziellen Basis durch Beteiligung eines profitorientierten Finanzpartners gewesen. Die schließlich mit Warburg Pinkas gefundene Partnerschaft habe bis heute gehalten und die Expansion von FSTS ermöglicht. Der Break-Even-Point sei verschoben worden, immer wieder sei es zu "für uns nicht voraussehbaren und nicht beeinflussbaren Ereignissen" gekommen, die überwunden werden mussten: Erster Terroranschlag auf das WTC N.Y. und WTCA Headquarter, Börsencrash 1997 zweiter Terroranschlag am 11. September 2001. Dieser habe den schwersten Rückschlag dargestellt, nach welchem er Tage später einen Herzinfarkt erlitten habe. "Ich konnte danach mit (der Einzelfirma) nicht mehr weiter machen und beendete (sie)." Die WTCA, ihre Projekte und die einzelnen WTCs hätten unzweifelhaft Einbußen erlitten, aber reduziert überlebt. TC habe überlebt. Die geplante globale Ausweitung von TC über den Kernhandel USA - Europa sei jedoch nicht zustande gekommen, statt dessen durch eine Expansion im Handel USA - Fernost ersetzt worden. "In Europa sind wir noch immer in den Anfängen." Zu Frage 3): Er müsse darauf hinweisen, dass seine Tätigkeit bei WTCA (in N.Y.) nach der Gründung des WTC... erfolgt sei. Er sei dessen Gründungspräsident sowie Mitbegründer und beim Start Co-Geschäftsführer einer beigeschlossenen Ges.m.b.H. gewesen. Beide seien "von uns" dann gewinnbringend verkauft worden (Anm.: Siehe Darstellung Anteilsverkauf, ganz oben). Das WTC... bzw. WTC... sei ein erfolgreiches Unternehmen am Flughafen... Einer beigefügten Übersicht von beruflichen Tätigkeiten des Bw ist, neben Hinweisen auf Initiativen in seiner Zeit und Eigenschaft als Angestellter (Punkte 1. und 2.), zu entnehmen 3. Liste der profitorientierten (selbständigen) Initiativen und Tätigkeiten (betrifft WTCs im Inland, WTCA N.Y. eine Datierung 1986); 4. Tätigkeitsbereiche der Einzelfirma, nämlich: - fallweise Vertretung von Interessen von einzelnen WTCs im Hauptquartier N.Y. bzw. Managementmeetings; - Verwertung profitorientierter, von WTCA Holding entwickelter innovativer Methoden; - Aufbau von Kontakten und Koordinierungen von WTCs zur Werbung für die Übernahme von angebotenen innovativen WTCA-Methoden; - Initiativen zur Gründung neuer WTCs. Einer weiteren Liste sind die im Zeitraum 1995 bis 2001 verfolgten Projekte und Mitwirkungen der Einzelfirma des Bw in WTC-Angelegenheiten und in Sachen TC samt Referenzangaben zu entnehmen (Salzburg, Oberösterreich, Wien, CEEU und Fernost). 2.6. In der am 30. Juni 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt Der Bw gab zu der Ausgangssituation der Unternehmensgründung der Einzelfirma an, "dass diese drei Jahre vor seinem Pensionsantritt und unter erkennbarer Problematik betreffend seine Firmenpension begonnen wurde. Tatsächlich wurde die Firmenpension gegen eine einmalige Abschlagszahlung eingestellt. Hauptmotivation für den Bw war es daher, durch zusätzliche Einkünfte seine Familie abzusichern. Er benutzte daher die anlässlich der erfolgreichen WTC-Gründung in Wien entstandenen internationalen Kontakte, um in profitorientierte Gremien der internationalen WTC Association Eintritt zu erlangen. Neben den in Aussicht stehenden Einnahmen aus der Gründung weiterer WTCs in Europa ergab sich die ebenfalls in den WTC-Gremien entwickelte Ertragschance TradeCard. Abgesehen von einer Reihe externer Verzögerungsgründe (z.B. erster WTC-Anschlag in New York, US-Börsenkrach 1997) musste der Bw auf Grund der dramatischen Ereignisse vom 11. September 2001 und dem unmittelbar danach erlittenen Herzinfarkt sein Unternehmen beenden." Über Befragen durch die Finanzamtsvertreterin, welcher Art die zu erwartenden Einnahmen gewesen wären, gab der Bw an: "Einerseits wäre bei der Gründung eines neuen WTC ein Betrag von 10 % der "Eintrittsgebühr" von Dollar 200.000,-- zu bekommen gewesen; andererseits hätte ich an Provisionen bei Funktionieren des TradeCard Systems in Europa 1,5 Promille des Handelsvolumens erhalten, wobei ich mir einen Gebietsschutz für zumindest Österreich und Schweiz eingeräumt hätte. Man sieht daraus, dass die potentiellen Ertragserwartungen durchaus beträchtlich waren." Finanzamtsvertreterin: "Auf Grund des Umstandes, dass der Bw vor hatte, die Firma letztlich als zweites Standbein im Hinblick auf die zu erwartende geringe Pension aufzubauen, vertrete ich die Meinung, dass hier eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung vorliegt." Der steuerliche Vertreter über Befragen des Berichterstatters warum der Bw keinen Spesenersatz vereinbart habe: "Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass es schon sehr schwierig war, in einen internationalen Board zu kommen. Für den Fall, dass der Bw einen Spesenersatz gefordert hätte, wäre zu befürchten gewesen, dass ein anderes Board-Mitglied gesucht würde. Es war also sozusagen der Preis dafür, dass man Zugang zu internationalem Welthandel hatte. Die Auszahlung von Spesen ist in diesem Bereich jedenfalls völlig unüblich. Bei den Einnahmen der Jahre 1995, 1996, 1998 und 1999 handelte es sich ausschließlich um solche im Zusammenhang mit dem WTC Wien, wobei ich gebeten wurde, für das WTC als Repräsentant aufzutreten." Über die Berufung wurde erwogen: 3.1. Aus der streitgegenständlichen Betätigung erzielte der Bw mit Ausnahme eines Jahres nur negative Ergebnisse, die sich bei Aufgabe der Tätigkeit 2001 auf einen Gesamtverlust von - S 1.362.918,00 kumulierten. Dieser bietet Anlass, die zu Grunde liegende Betätigung - unbeschadet ihrer Anerkennung als unternehmerische im Sinne des Umsatzsteuergesetzes durch das Finanzamt - darauf hin zu untersuchen, ob sie eine solche der in § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (L-VO) beschriebenen Art oder eine von der Liebhabereiannahme des § 1 Abs. 2 Z. 2 L-VO (denn der in Abs. 2 Z. 1 normierte Fall einer Nutzung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Lebensführung scheidet aus der Betrachtung aus) betroffene Betätigung darstellt. 3.1.1. Eine oder mehrere Beurteilungseinheiten? Das Finanzamt hat - hierin mit dem Bw übereinstimmend - die Promotion- und Vermittlungstätigkeit des Bw zwecks Gründung nationaler WTCs mit seiner in Aussicht genommenen Tätigkeit als ISO - Sales Agent derart eng verknüpft gesehen, dass es von einer einheitlich zu beurteilenden gewerblichen Tätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens ausging. Im Verfahren vor dem UFS hat der Bw weiterhin in diese Richtung argumentiert und die geltend gemachten Aufwendungen (Verluste) im Ergebnis als unteilbar behandelt. Der Senat vermag in den beigebrachten Unterlagen und nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung keine Anhaltspunkte für eine Trennung oder Trennbarkeit der Betätigungskomponenten in zwei gesondert zu beurteilende Bewirtschaftungseinheiten zu erkennen. Denn die langjährig aufwändige Beschäftigung des Bw mit dem visionär anmutenden weltweit ausgerichteten Projekt "TradeCard System für KMUs" hatte, aus Sicht des Bw wie auch der Trägerin der Geschäftsidee (WTA, TC und Töchter), zwei motivisch und vertraglich miteinander eng verknüpfte Aspekte: Zunächst sollten WTCs in der Region Mittel- und Osteuropa, aber auch in Österreich und der Schweiz, als Informations-, Beratungs- und Vermittlungszentren für hiesige KMUs in Fragen der Welthandelsfinanzierung gegründet werden, um sodann auf der Grundlage eines solchen Netzwerkes das TradeCard System interessierten KMUs (der primären Zielgruppe von TC) zu verkaufen. Der Bw engagierte sich im Aufbau und Vertrieb dieses Systems, wobei er, ermuntert und vertraglich verpflichtet durch WTA bzw. TC Inc., die Förderung von WTC-Angelegenheiten als Vorbereitung auf seine zukünftige Werbe- und Vermittlungstätigkeit für TradeCard vorteilhaft, ja unerlässlich betrachtete. Ein Provisionssatz von 1,5 Promille des jeweiligen über TC abgewickelten Handelsumsatzes versprach umgelegt auf eine statistisch hergeleitete Marktdurchdringung von 5 % in Verbindung mit eingeräumtem Gebietsschutz mindestens für Österreich und die Schweiz konkrete Ertragsaussichten. Zudem konnten aus der erhofften Neugründung weiterer WTCs Provisionen von 10 % der jeweiligen Eintrittsgebühr erwartet werden. Eine getrennte Betrachtung zweier oder gar mehrerer Beurteilungseinheiten und daraus folgend eine Zuordnung der Ausgaben zu verschiedenen Tätigkeitszweigen kam daher nicht mehr in Betracht. 3.1.2. Einstufung der Tätigkeit Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Betätigung als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei waren die Vorschriften der Liebhabereiverordnung (L-VO) BGBl. 1993/33 anzuwenden. Danach liegen gemäß § 1 Abs. 1 Einkünfte vor bei einer Betätigung ... die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn ... zu erzielen, und die nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht an Hand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist im gegenständlichen Fall für die gesamte selbständige Betätigung des Bw als organisatorisch in sich geschlossene Einheit zu beurteilen. Dass keine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 L-VO vorliegt, steht a) nach dem Inhalt des Geschäftsbetriebes (gewerbliche Vermittlung von High-Tech-Dienstleistungen auf dem Gebiet der voll elektronischen weltweiten Handelsfinanzierung, Gründung und Aufbau von WTCentern als dazu dienende Plattformen); und b) nach den Vorbringen des Bw betreffend die ihm nach Ruhestandsversetzung versagte Teilbeschäftigung beim ehemaligen Arbeitgeber sowie betreffend die seit Abfindung der Firmenpension 1997 eingeschränkte Altersversorgung außer jedem Zweifel. Weder die aus seiner beruflichen Karriere erkennbare Neigung des Bw, sich mit ambitionierten Technologieprojekten auch jenseits von Ertragsüberlegungen arbeitsintensiv zu befassen (siehe seine Initiativen vor der Firmengründung), noch der Umstand dass er zu Beginn des Streitzeitraumes im 62. Lebensjahr stand und nach der Pensionierung bis 1997 eine Firmenpension bezog, vermögen diesen privaten Motiven ein Gewicht zu verleihen, das die dargelegten Erwerbsmotive verdrängen könnte. 3.2. Da bei der gegenständlichen Betätigung des Bw Verluste anfielen, war gemäß § 2 Abs. 1 L-VO das Vorliegen der Gesamtgewinnerzielungsabsicht an Hand folgender Umstände zu beurteilen: 3.2.1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste: Wie weiter oben dargestellt, fielen bis einschließlich 1997 Verluste in jeweils sechsstelligen Schillingbeträgen an; ab 1998 verbesserten sich die negativen Ergebnisse deutlich, um nach einem kleinen Jahresgewinn 1999 in den beiden letzten Betätigungsjahren auf niedrigem Verlustniveau zu bleiben. In den Jahren 1992 bis 1994 waren gleichfalls Verluste in sechsstelliger Schillinghöhe zu verzeichnen gewesen, so dass in 10 Jahren ein Gesamtverlust von -ATS 1.362.918,00 erwirtschaftet wurde. 3.2.2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen: Der einzige Gewinn des Jahres 1999 stand mit S 26.910,00 in keinem Verhältnis zu den einzelnen Jahresverlusten bis 1997, aber in einem tendenzmäßig stimmigeren Verhältnis zu den Ergebnissen ab 1998. 3.2.3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn erzielt wurde: Hauptursache für das Anfallen des Gesamtverlustes war das Ausbleiben von Einnahmen in sechs von insgesamt zehn Betätigungsjahren, sowie - abgesehen vom Jahr 1999 - das Zurückbleiben der Einnahmen in den restlichen Jahren hinter den getätigten Ausgaben. Diese Situation ist darauf zurück zu führen, dass der Bw nur fallweise Leistungen erbrachte, für die er dem Leistungsempfänger Entgelte in Rechnung stellen konnte. Es lagen keine Dauerleistungsvereinbarungen vor, sondern nur einzelne Aufträge von WTCs oder von der WTCA, deren Meetings der Bw zwei mal organisieren bzw. betreuen durfte. Das angestrebte Ziel, laufend Provisionen aus vermittelten TC-Geschäftsfällen zu erhalten, wurde mangels Aufnahme solcher Geschäftsbeziehungen durch Banken und Firmen in Österreich und anderen vom Bw zu betreuenden Ländern (dort etablierten WTCs) vor Beendigung der Tätigkeit nicht erreicht. Damit konnten auch die in einzelnen Jahren (1996, 1998 und 1999) in durchaus beachtlicher Höhe erzielten Einnahmen - die durchwegs aus der Tätigkeit für WTCs stammten - den Gesamtverlust nicht annähernd wettmachen. Ein Vergleich mit anderen ISO-Betrieben, etwa in Deutschland oder Frankreich, konnte nicht angestellt werden, weil es dazu an konkreten Unterlagen zu den dort mit ISOs und Sales Agents abgeschlossenen Provisions- oder Spesenvereinbarungen mangelte, und weil der Bw in seinem regionalen Verantwortungsbereich zu keinem positiven Gesprächs- bzw. Verhandlungsergebnis mit angefragten Firmen und Banken gelangte. An diesbezüglichen Bemühungen hatte es der Bw jedoch nicht fehlen lassen. 3.2.4. bzw. 3.2.5. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen bzw. Preisgestaltung: Der Bw hat sich in seinen Geschäftsbeziehungen zu den Organisationen in Übersee: WTA, WTCA und FSTS/TC Inc. mit den von ihm angebotenen Leistungen marktgerecht verhalten. Zum einen weil er über entsprechendes organisatorisches Talent, Kenntnis der technologischen und vor allem kommerziellen Zusammenhänge und eine beachtliche Energie verfügte, so dass ihm die Vorbereitung des Marktauftrittes von FSTS/TC in den zentraleuropäischen Ländern Österreich und Schweiz, aber auch in mehreren CEEU-Ländern anvertraut wurde. Seine diesbezüglichen Bemühungen gediehen - soweit es in seiner Macht stand, recht weit, wurden allerdings sowohl durch globale Ereignisse (Börsencrash, Aktiensinkflug, verzögerte Produktentwicklung und -Finanzierung, Rückschläge im Handel zwischen den USA und Europa) gestört als auch durch die abwartende Haltung beworbener Interessenten im Inland auf mittlere bis längere Sicht blockiert. Die zeitliche Streckung der Produkteinführung im regionalen Verantwortungsbereich des Bw lag somit außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten und nicht etwa an den von ihm angebotenen Leistungen selbst. Parallel dazu und verwoben damit hat der Bw im In- und Ausland seine auf die Gründung von World Trade Centern zielenden Leistungen mit hohem persönlichen und einigem finanziellen Einsatz angeboten. Wie die geflossenen Einnahmen zeigen, waren diese Leistungen am Markt (nach globalem Maßstab als solche eingestufte Klein- und Mittelbetriebe) durchaus nachgefragt. Die unter dem Blickwinkel einer marktgerechten Preisgestaltung gebotene Ertragfähigkeitsanalyse musste empfangene Einnahmen aus der Tätigkeit des Bw für WTCs als (Teil-)Erfolg seiner gesamten Betätigung berücksichtigen; Einnahmen waren in mehreren Jahren in zum Teil sechsstelliger Höhe zugeflossen. Die Geschäftsfeldkomponente FSTS/TC war allerdings hinsichtlich der erhofften gewinnträchtigen Erfolgsprovisionen im Stadium der Vorbereitung stecken geblieben. Die vom Projektträger auf Grund statistischer Handelsdaten auch für Zielländer und Zielgruppen des Bw angestellte Grobprognose der Ertragsaussichten, die vom Bw möglicherweise hinsichtlich des Timings, nicht jedoch hinsichtlich der abgeleiteten Ziffern und Zahlen, allzu optimistisch beurteilt wurden, durfte eine rasch positive Entwicklung der Einnahmen bis hin zum Turn-around und Break-even schon knapp nach dem Zeitpunkt des Markteintrittes erwarten lassen. Die dann einsetzenden Erträge hätten die mehrjährig angesammelten Verluste binnen weniger Jahre mehr als aufgewogen. Das Ausbleiben von mindestens Kosten deckenden Spesenvergütungen hat der Bw mit der Unüblichkeit derartiger Vereinbarungen neben einer auf Österreich und Schweiz bezogenen Gebietsgarantie mit Provisionserträgen für einen Independent Sales Agent nach Meinung des Senates plausibel erklärt. 3.2.6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage Zu bedenken war hier, dass die Markteinführung des Systems FSTS/TC in den vom Bw betreuten Zielländern Österreich, Schweiz und CEEU vom Börsegang in den USA, von der Etablierung örtlicher WTCs und von erfolgreichen Anbahnungsgesprächen mit Banken und Firmen abhing, was sehr lange Vorlaufzeiten selbst dann erwarten ließ, wenn die technologische Ausgereiftheit, Finanzierungsgrundlage und Attraktivität des Produktes auf keine unvorhersehbaren Schwierigkeiten und Hemmnisse stoßen sollte (dazu VwGH 96/15/0219 vom 28.02.2002, eine Wurmfarm und 98/14/0126 vom 20.10.2004, eine Tischlerei betreffend; jeweils mwN). Unter den gegebenen, vom Bw nachvollziehbar beschriebenen und ausführlich dokumentierten Umständen: Verzögerte Produktreife; Börsenkrisen und Zurückhaltung der Adressaten in Österreich, nicht zuletzt auch - allerdings nur verbal dargestellte - Rückschläge von WTC-Plänen in einzelnen CEEU-Ländern (z.B. in der Tschechischen Republik), konnte nach Meinung des Senates eine weitere Verzögerung des Beginnes der ISO-Tätigkeit des Bw bis in das Jahr 2001 nicht überraschen. An denkbaren Verbesserungsmaßnahmen blieb dem Bw, abgesehen vom wenig Erfolg versprechenden Verlangen nach Umstellung seiner - weltweit gehandhabten - TC Provisionsvereinbarung auf zusätzlichen Spesenersatz und abgesehen von einer, über seine 1997, 1998 und 2000 gesetzten Schritte hinaus, verstärkten Bemühung um neue WTCenter und den Vertrieb von WTC-Lizenzen (was mit neuerlich erhöhten Reise- und Korrespondenzaufwendungen verbunden gewesen wäre), im Grunde nur der abrupte Ausstieg aus der gesamten Tätigkeit, freilich unter Inkaufnahme eines dann endgültigen Gesamtverlustes, wie er bis einschließlich 1998 oder 1999 angefallen war. 3.3. Zu klären blieb noch, ob der Bw aus dem gesamten Engagement hätte früher aussteigen sollen, und wann dies betriebswirtschaftlich geboten gewesen wäre. Dass der Bw die Aktienkursentwicklung in den Jahren 1997 und 2000

Normen und Schlagworte

BetriebsaufgabeGesamtverlustUnwägbarkeitenkeine Liebhaberei

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1609-W/03
Stammnummer
18680
Gültig
19.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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