Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1731-W/04
Rückzahlung an Erben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1731-W/04vom 31.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EM, vertreten durch KH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 26. August 2004
betreffend Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Überweisung des sich am Abgabenkonto
St.Nr.: 0/3 laut Buchungsmitteilung Nr.: 1 vom 1. Juli 2004
sich ergebenden Guthabens von € 4.635,04 auf ihr Konto.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 trug das Finanzamt
der Miterbengemeinschaft MM gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO die Behebung des Mangels des
Nichtvorliegens einer Geldvollmacht auf.
Mit elektronischem Anbringen vom 9. August 2004
beantragte die W-GmbH erneut die Rückzahlung des Betrages von
€ 4.635,04 an die Bw..
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
26. August 2004 hinsichtlich des Betrages von € 2.317,52
ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie laut Testament vom
11. Jänner 1990 Alleinerbin der Todesfallbeihilfe (Sterbegeld)
der Ärztekammer sei, welche ihr von dieser, reduziert um vorzeitig
abgezogene Steuer von 41 %, sofort überwiesen worden sei. Die
Ärztekammer habe ihr versichert, dass sie einen Großteil der
abgezogenen Steuer vom Finanzamt rückvergütet bekomme. Diese
Todesfallbeihilfe habe nichts mit der Verlassenschaft und daher nichts mit der
Einantwortungsurkunde zu tun.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. September 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. vor, dass ihre Schwester MG am 7. Februar 2003
verstorben sei. Erben nach ihrer Schwester seien je zur Hälfte die Bw.
sowie ihre weitere Schwester GF gewesen. Frau MG habe als pensionierte
Ärztin einen Anspruch gegen den WW auf Auszahlung der Todfallsbeihilfe
gehabt, wobei auf Grund der Bestimmungen der ÄW über diesen Anspruch
bereits zu Lebzeiten zugunsten von Berechtigten bei Ableben der
Ärztepensionistin verfügt werden könne. Tatsächlich habe die
verstorbene Frau MG bereits zu Lebzeiten verfügt und sei bestimmt worden,
dass die Todfallsbeihilfe (Sterbegeld) an die Bw. auszuzahlen sei.
Gemäß dieser Verfügung sei der Sterbegeldanspruch auch nicht in
die Verlassenschaft gefallen, sondern sei der Bw. direkt vom WW ausbezahlt
worden.
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen unterliege der
Anspruch auf Todfallsbeihilfe der Lohnsteuer, welche vor Auszahlung abzuziehen
sei und auch ordnungsgemäß seitens des WW entrichtet worden sei. Die
Berechnung der Lohnsteuer sei jedoch (in Anbetracht des aus dem Schreiben vom
30. August 2004 hervorgehenden Betrages) nicht unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass von der verstorbenen Frau MG ansonsten
2003 nur die Pension für Jänner bezogen worden sei, erfolgt.
Tatsächlich sei im Hinblick auf die Gesamteinkünfte des Jahres 2003
anstelle der abgeführten Lohnsteuer von insgesamt € 7.913,78
lediglich ein Einkommensteuerbetrag von € 4.794,34 zu entrichten,
sodass ein Rückzahlungsanspruch im Umfang von € 4.794,34 bestehe.
Von diesem Rückzahlungsanspruch entfalle der ganz überwiegende Teil
auf die Lohnsteuer, die für den der Bw. allein zustehenden Todfallsbeitrag
einbehalten worden sei. Wie dem Schreiben vom 30. august 2004 zu
entnehmen sei, betrage die abgeführte Lohnsteuer für die
Todfallsbeihilfe € 7.798,99, währenddessen gesamt am
Lohnsteuer 2003 (also für die sonstigen Einkünfte und für
den Anspruch der Bw.) € 7.913,78 anrechenbar sei, sodass lediglich
eine Differenzbetrag an Lohnsteuer von € 114,79 auf die sonstigen
Einkünfte ihrer Schweser entfalle. Das darauf enfallende Guthaben sei
jedenfalls durch den Rückstand 2002 aufgebraucht. Da sohin die verbleibende
Gutschrift aus der Lohnsteuerberichtigung den der Bw. allein zustehenden
Todfallsbeihilfebetrag betreffe, sei auch der Rückzahlungsanspruch der Bw.
allein zuzurechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit Guthaben nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das
Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder
zu überrechnen.
Gemäß
§
239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Wie bereits der Bestimmung des
§ 239 Abs. 1 BAO zu entnehmen ist, sind Guthaben - und
nicht Gutschriften - Gegenstand der Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 19.12.1991, 91/16/0066-0068) ist der Begriff "Guthaben" ein Begriff der
Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, dass auf ein und demselben
Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuss zugunsten des
Abgabepflichtigen besteht. Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO
ist grundsätzlich ein Vermögenswert des Abgabepflichtigen (VwGH
12.11.1981, 81/15/0114). Das am Abgabenkonto St.Nr.: 0/3 der MG am
1. Juli 2004 infolge Verbuchung der Gutschrift von
€ 4.794,34 aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2003 entstandene
Guthaben in Höhe von € 4.635,04 fällt somit als
Vermögenswert der Erblasserin in die Verlassenschaft nach MG, auch wenn die
- der Bw. allein zustehende - Todesfallbeihilfe als öffentlich
rechtlicher Versorgungsanspruch sui generis laut Schreiben des WW vom
30. August 2004 selbst nicht in die Verlassenschaft
fällt.
Laut Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere
Stadt Wien vom 27. Juni 2003 wurde der Nachlass nach MG der Bw. und GF
je zur Hälfte eingeantwortet. Damit entstand Miteigentum der Erben am
Nachlass selbst. Jeder Miterbe erhält im Verhältnis seiner Erbquote
Eigentum an den körperlichen Sachen. Forderungen des Nachlasses werden,
wenn sie teilbar sind, im selben Verhältnis gemäß
§ 889 ABGB geteilt. Da der Bw. laut Einantwortungsurkunde vom
27. Juni 2003 somit nur der Hälfteanteil am
Rückzahlungsanspruch betreffend das Guthaben in Höhe von
€ 4.635,04 am Abgabenkonto der Erblasserin zustand, erfolgte die
Abweisung des Rückzahlungsantrages - mangels Vorliegens einer
Geldvollmacht der Miterbengemeinschaft an den mit elektronischem Anbringen vom
9. August 2004 einschreitenden steuerlichen Vertreter - hinsichtlich
des Betrages von € 2,317,52 mit Bescheid vom 26. August 2004
zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1731-W/04
- Stammnummer
- 18079
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF